VB.2015.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00257
24. Juni 2015Deutsch8 min
(URT.2015.17235)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00257
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, geboren 1973, aus der Türkei, reiste
am 8. September 2009 in die Schweiz ein, um die
Schweizer Bürgerin E zu heiraten. In der Folge erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 18. September 2014 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für
den Kanton Zürich erteilt.
Am 1. März 2010 wurde B der Familiennachzug seiner aus erster Ehe stammenden Söhne A, geboren am 1998, und E, geboren 2005, bewilligt.
Die Söhne reisten am 29. März 2010 in die Schweiz
und erhielten Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater. Am 2. Dezember 2013 wurde A beim Einwohneramt der Gemeinde F abgemeldet und reiste in die Türkei aus.
Am 4. März 2014 stellte B
ein Einreisegesuch für seinen Sohn A. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am
11. August 2014 ab, da die Frist nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) nicht eingehalten sei und wichtige
Gründe für einen verspäteten Nachzug fehlen würden.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion folgte der Argumentation des Migrationsamts und wies den
dagegen erhobenen Rekurs am 31. März 2015 ab.
III.
Am 4. Mai
2015.
reichten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragen,
der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei A die
Erlaubnis zur Einreise zum Verbleib beim Vater zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 8 % MWST
zulasten des Staats.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2015 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, die Verfahrenskosten mittels eines
Kostenvorschusses sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts
ein.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt
liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein Anwesenheitsanspruch kann sich auch
aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Recht auf Achtung des
Familienlebens ergeben, soweit die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird.
2.2
Die Vorinstanz erwägt, vorliegend sei die
Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG verpasst worden.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG muss
der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AuG
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren
innerhalb von zwölf Monaten. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur
bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47
Abs. 4 AuG; vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach
dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 28. November 2011,
2C_765/2011, E. 2.1; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.2;
25.
Februar 2011,2C_709/2010, E. 5.1.1).
Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47
Abs. 3 lit. b AuG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen. Bestand das Verhältnis – wie hier – bereits
vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes, hat die
entsprechende Frist am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen
(vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG).
2.3
Wie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2014 bei der
Beurteilung des Nachzugs eines Ehegatten (VB.2014.00235, E. 5.2) entschieden hat, sind im
Bereich des Familiennachzugs Konstellationen denkbar, auf welche
die Regelung von Art. 47 Abs. 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden kann. Die Einführung der Nachzugsfristen sollte den möglichst
frühen Nachzug von Kindern fördern, um
ihnen eine umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und damit auch den Eintritt von nachgezogenen Kindern ins Erwerbsleben in der Schweiz erleichtern. Auf
der anderen Seite sollte die Einführung von Nachzugsfristen die Einreise von
eigentlich im Ausland aufgewachsenen Kindern kurz vor
deren Mündigkeit im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
erschweren bzw. verhindern. Diesfalls steht
beim Nachzug nicht mehr die Bildung einer
Familiengemeinschaft im Vordergrund, sondern die Erwerbsmöglichkeiten in der
Schweiz (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff.,
3754.
f.).
A
ist im März 2010 im Rahmen des ordentlichen Familiennachzugs in die Schweiz gekommen.
Er hat bis 2. Dezember 2013 und damit rund 3½ Jahre in der Schweiz
bei seiner Familie gelebt und hier auch die Schule besucht.
Um die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG einhalten zu können, hätte er im September 2011, mithin zu
einem Zeitpunkt, in welchem er hier bei seinem Vater wohnhaft war und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, ein neues Gesuch stellen müssen. Vorliegend vom Verpassen der
Nachzugsfristen zu sprechen, erscheint daher nicht sachgemäss und die Aufenthaltsbewilligung von A kann nicht
mit Verweis auf die nicht eingehaltene Nachzugsfrist
verweigert werden. A hat sich vielmehr im Sinn
der gesetzgeberischen Intention möglichst früh mit den
hiesigen Verhältnissen vertraut gemacht. Nach seiner Ausreise im Dezember 2013 hat er bereits
anfangs März 2014 das Gesuch um erneute Einreise in die Schweiz gestellt. Dieser
kurze, rund drei Monate dauernde Aufenthalt in der Türkei ist nicht geeignet,
die Umsetzung der gesetzgeberischen Idee, welche hinter der Einführung der
Nachzugsfristen steht, zu gefährden. Ebenso wenig ist ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten der Beschwerdeführer ersichtlich.
2.4
Nach dem Gesagten, kann sich der Beschwerdeführer 1 auf Art. 43 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen, ohne dass ihm das
Verpassen der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG entgegenzuhalten
ist. Diesem Anspruch auf Aufenthalt
stehen keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG
entgegen; insbesondere hat der Beschwerdeführer 1
keine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG erwirkt. Ein Widerruf aufgrund von geringfügigen Diebstählen,
wofür (noch) keine Strafbefehle vorliegen, sowie Schulproblemen wegen wiederholten Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erwiese sich als unverhältnismässig (vgl.
Art. 62 lit. c AuG;
vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Hinweise für ein nicht
beabsichtigtes Familienleben liegen nicht vor und werden vom Beschwerdegegner
auch nicht behauptet.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das
Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Beschwerdeführer 2 zu erteilen. Bei diesem Ergebnis kann
offenbleiben, ob die Abmeldung beim Gemeindeeinwohneramt auf eine
Falschauskunft eines Gemeindeangestellten zurückzuführen ist bzw. die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf den Grundsatz
von Treu und Glauben trotz Abmeldung nicht erloschen ist. Ebenfalls kann bei
diesem Ausgang des Verfahrens auf die beantragte Anhörung des
Beschwerdeführers 1 verzichtet werden.
3.
Die
Beschwerdeführer obsiegen sowohl im Rekursverfahren
als auch vor Verwaltungsgericht, weshalb die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 19). Dem Beschwerdeführer 2 als gesetzlichem
Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers 1 ist für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …