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Entscheid

VB.2015.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00257

24. Juni 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17235)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, geboren 1973, aus der Türkei, reiste

am 8. September 2009 in die Schweiz ein, um die

Schweizer Bürgerin E zu heiraten. In der Folge erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 18. September 2014 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für

den Kanton Zürich erteilt.

Am 1. März 2010 wurde B der Familiennachzug seiner aus erster Ehe stammenden Söhne A, geboren am 1998, und E, geboren 2005, bewilligt.

Die Söhne reisten am 29. März 2010 in die Schweiz

und erhielten Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater. Am 2. Dezember 2013 wurde A beim Einwohneramt der Gemeinde F abgemeldet und reiste in die Türkei aus.

Am 4. März 2014 stellte B

ein Einreisegesuch für seinen Sohn A. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am

11. August 2014 ab, da die Frist nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) nicht eingehalten sei und wichtige

Gründe für einen verspäteten Nachzug fehlen würden.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion folgte der Argumentation des Migrationsamts und wies den

dagegen erhobenen Rekurs am 31. März 2015 ab.

III.

Am 4. Mai

2015.

reichten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragen,

der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei A die

Erlaubnis zur Einreise zum Verbleib beim Vater zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich 8 % MWST

zulasten des Staats.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2015 wurden die

Beschwerdeführer aufgefordert, die Verfahrenskosten mittels eines

Kostenvorschusses sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts

ein.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt

liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

in ausländer­rechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen

mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein Anwesenheitsanspruch kann sich auch

aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Recht auf Achtung des

Familienlebens ergeben, soweit die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird.

2.2

Die Vorinstanz erwägt, vorliegend sei die

Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG verpasst worden.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG muss

der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AuG

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren

innerhalb von zwölf Monaten. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur

bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47

Abs. 4 AuG; vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach

dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 28. November 2011,

2C_765/2011, E. 2.1; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.2;

25.

Februar 2011,2C_709/2010, E. 5.1.1).

Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47

Abs. 3 lit. b AuG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses zu laufen. Bestand das Verhältnis – wie hier – bereits

vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes, hat die

entsprechende Frist am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen

(vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG).

2.3

Wie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2014 bei der

Beurteilung des Nachzugs eines Ehegatten (VB.2014.00235, E. 5.2) entschieden hat, sind im

Bereich des Familiennachzugs Konstellationen denkbar, auf welche

die Regelung von Art. 47 Abs. 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden kann. Die Einführung der Nachzugsfristen sollte den möglichst

frühen Nachzug von Kindern fördern, um

ihnen eine umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und damit auch den Eintritt von nachge­zogenen Kindern ins Erwerbsleben in der Schweiz erleichtern. Auf

der anderen Seite sollte die Einführung von Nachzugsfristen die Einreise von

eigentlich im Ausland aufge­wachsenen Kindern kurz vor

deren Mündigkeit im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz

erschweren bzw. verhindern. Diesfalls steht

beim Nachzug nicht mehr die Bildung einer

Familiengemeinschaft im Vordergrund, sondern die Erwerbsmöglichkeiten in der

Schweiz (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff.,

3754.

f.).

A

ist im März 2010 im Rahmen des ordentlichen Familiennachzugs in die Schweiz gekommen.

Er hat bis 2. Dezember 2013 und damit rund 3½ Jahre in der Schweiz

bei seiner Familie gelebt und hier auch die Schule besucht.

Um die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG einhalten zu können, hätte er im September 2011, mithin zu

einem Zeitpunkt, in welchem er hier bei seinem Vater wohnhaft war und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, ein neues Gesuch stellen müssen. Vorliegend vom Verpassen der

Nachzugsfristen zu sprechen, erscheint daher nicht sachgemäss und die Aufenthaltsbewilligung von A kann nicht

mit Verweis auf die nicht eingehaltene Nachzugsfrist

verweigert werden. A hat sich vielmehr im Sinn

der gesetzgeberischen Intention möglichst früh mit den

hiesigen Verhältnissen vertraut gemacht. Nach seiner Ausreise im Dezember 2013 hat er bereits

anfangs März 2014 das Gesuch um erneute Einreise in die Schweiz gestellt. Dieser

kurze, rund drei Monate dauernde Aufenthalt in der Türkei ist nicht geeignet,

die Umsetzung der gesetzgeberischen Idee, welche hinter der Einführung der

Nachzugsfristen steht, zu gefährden. Ebenso wenig ist ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten der Beschwerdeführer ersichtlich.

2.4

Nach dem Gesagten, kann sich der Beschwerdeführer 1 auf Art. 43 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen, ohne dass ihm das

Verpassen der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG entgegenzuhalten

ist. Diesem Anspruch auf Aufenthalt

stehen keine Wider­rufsgründe gemäss Art. 62 AuG

entgegen; insbesondere hat der Beschwerdeführer 1

keine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG erwirkt. Ein Widerruf aufgrund von geringfügigen Diebstählen,

wofür (noch) keine Strafbefehle vorliegen, sowie Schul­problemen wegen wiederholten Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erwiese sich als unverhältnismässig (vgl.

Art. 62 lit. c AuG;

vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Hinweise für ein nicht

beabsichtigtes Familienleben liegen nicht vor und werden vom Beschwerdegegner

auch nicht behauptet.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das

Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Beschwerdeführer 2 zu erteilen. Bei diesem Ergebnis kann

offenbleiben, ob die Abmeldung beim Gemeindeeinwohneramt auf eine

Falschauskunft eines Gemeindeangestellten zurückzuführen ist bzw. die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf den Grundsatz

von Treu und Glauben trotz Abmeldung nicht erloschen ist. Ebenfalls kann bei

diesem Ausgang des Verfahrens auf die beantragte Anhörung des

Beschwerdeführers 1 verzichtet werden.

3.

Die

Beschwerdeführer obsiegen sowohl im Rekursverfahren

als auch vor Verwaltungs­gericht, weshalb die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Ver­bindung mit § 65a

Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwal­tungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 19). Dem Beschwerdeführer 2 als gesetzlichem

Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers 1 ist für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …