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Entscheid

VB.2015.00261

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00261

5. November 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17591)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Weiningen erteilte mit Beschluss vom

30. Juni 2014 F und G die Bewilligung für den Ersatzneubau eines

Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02

in Weiningen. Zuvor hatte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom

16. Juni 2014 F und G die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung für das

Bauvorhaben erteilt. Der kommunale Beschluss und die kantonale Verfügung wurden

dem Ehepaar F/G im koordinierten Verfahren eröffnet.

Erwägungen

II.

Am 5. August 2014 rekurrierten die Nachbarn A und B

sowie C und D an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der beiden

baurechtlichen Entscheide. Das Baurekursgericht hiess das Rechtsmittel gut und

hob mit Entscheid vom 20. März 2015 den Beschluss des Gemeinderats

Weiningen sowie die Verfügung der Baudirektion auf.

III.

A. Mit

Eingabe vom 6. Mai 2015 führten F und G Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und stellten folgende Anträge:

"1. Der

Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben.

2.

Die vom Gemeinderat Weiningen mit Beschluss vom 30. Juni

2014.

und von der Baudirektion mit Verfügung vom 16. Juni 2014 erteilte Bau­bewilligung

sei zu bestätigen.

3.

Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das

Baurekurs­gericht zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor

Baurekursgericht und das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner."

Das Baurekursgericht liess sich am 21. Mai 2015 mit

dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Gemeinderat Weiningen

stellte am 1. Juni 2015 den Antrag auf Beschwerdegutheissung. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere gemäss der im angefochtenen Rekursentscheid

offengebliebenen Rügen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Die Baudirektion beantragte am 4. Juni 2015

ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom

6.

Juli 2015 beantragten A und B sowie C und D Folgendes:

"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, so weit darauf überhaupt

eingetreten werden kann.

2.

Eventuell: Bei Gutheissung der Beschwerde im Hauptpunkt (Beschwerdeantrag

1) sei das Verfahren zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Subeventuell: Es sei ein Augenschein durchzuführen.

4.

Die Beschwerdeführenden seien zur Übernahme der Kosten und zur

Zahlung einer Umtriebsentschädigung zuzügl. Mehrwertsteuer zu verpflichten."

Am 17. August 2015 teilten F und G mit, dass sie auf

eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichteten. Mit Schreiben vom

31.

August 2015 hielten A und B sowie C und D an ihren Ausführungen in der

Beschwerdeantwort fest und verzichteten im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

B. Ebenfalls

Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. März 2015 führte am

4.

Mai 2015 die Baudirektion des Kantons Zürich. Sie stellte folgende

Anträge:

"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur

Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

2.

Unter Kostenfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten

der Beschwerdegegner."

Das Baurekursgericht beantragte am 21. Mai 2015, die

Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Weiningen beantragte am 1. Juni 2015,

die Beschwerde gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung,

insbesondere der im angefochtenen Rekursentscheid offengebliebenen Rügen, an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A und B sowie C und D. F und G beantragten am 8. Juni 2015

ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde. A und B sowie C und D stellten in

ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 folgende Anträge:

"1. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde: Das Verfahren sei

zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Die Beschwerdeführerin sei zur Übernahme der Kosten und zur Zahlung

einer Umtriebsentschädigung zuzügl. Mehrwertsteuer zu verpflichten.

3.

Die Beschwerdegegnerschaft sei auch im Fall einer Gutheissung der

Beschwerde nicht zur Übernahme der Gerichtskosten und nicht zur Zahlung einer

Parteientschädigung zu verpflichten."

Am

17.

August 2015 verzichteten F und G auf eine Vernehmlassung zur

Beschwerdeantwort von A und B sowie C und D.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen

Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und

dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Eine Vereinigung ist

insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren

eines Privaten oder eines Gemeinwesens gegen dieselbe Verfügung richten (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend richten

sich die beiden Beschwerden gegen denselben Rekursentscheid vom 20. März

2015.

mit demselben zugrunde liegenden Sachverhalt. Entsprechend rechtfertigt es

sich, die Verfahren VB.2015.00261 und VB.2015.00271 zu vereinigen.

2.

Der Bauherrschaft gehört

die an der I-Strasse 02 in Weiningen gelegene Parzelle Kat.-Nr. 01.

Diese ist ca. 70 Meter lang und ca. 10 bis 15 Meter breit.

Sie ist mit einer ca. 14 Meter langen und ca. 16 Meter

breiten Scheune überbaut. Auf den benachbarten beiden Grundstücken steht

ebenfalls je ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude. Alle drei Gebäude sind

mit Steildächern bedeckt, deren unterschiedlich hohen Firste parallel zur I-Strasse

verlaufen. Die Gebäude befinden sich im Perimeter des inventarisierten Ortsbildes

von kantonaler Bedeutung und liegen gemäss der kommunalen Bau- und Zonenordnung

in der Kernzone. Die Bauherrschaft möchte ihre Scheune abbrechen und auf dem

Grundstück ein Dreifamilienhaus samt Tiefgarage errichten.

3.

3.1

Die

Baudirektion und die lokale Baubehörde bewilligten das Projekt mit Verfügung

vom 16. Juni 2014 respektive Beschluss vom 30. Juni 2014. Die Vorinstanz

hob diese beiden Bewilligungen auf. Zur Begründung führte sie aus, der

Baudirektion komme vorliegend keine Bewilligungs-, sondern bloss eine

Genehmigungskompetenz zu. Käme der Baudirektion eine eigentliche

Bewilligungspflicht, hätte dies zur Folge, dass § 238 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) durch zwei Behörden

auf gleicher funktionaler Ebene ausgelegt und angewendet würde. Dies trüge die

Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich.

3.2

Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Kanton nicht nur eine

Genehmigungs-, sondern eine eigentliche Bewilligungskompetenz zu. In einem

jüngeren Entscheid hielt das Verwaltungsgericht dazu Folgendes fest: Bei der

ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion handelt es sich im

vorliegenden Fall um eine unabdingbare und auch inhaltlich bedeutsame

Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (vgl. VGr, 25. Januar

2001, VB.2000.00367, E. 4b/bb = BEZ 2001 Nr. 7; BGr, 12. Oktober

2012,1C_156/2012, E. 6.2.2; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons

St. Gallen, 31. Mai 2012, B 2011/213, E. 3.2). Eine

separate Erteilung kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr muss die Bewilligung

vorliegen, wenn die Baubewilligung erteilt wird, bzw. sie muss koordiniert mit

dieser ergehen (VGr, 7. Mai 2013, VB.2012.00618, E. 5.2). Es

besteht kein Anlass, um von dieser bisherigen Praxis abzuweichen.

3.3

Gemäss

§ 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit

durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende

Verordnungsbestimmung enthält § 7 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 (BVV). Danach bedürfen die im Anhang zur

Bauverfahrensverordnung genannten Vorhaben neben oder anstelle der

baurechtlichen Bewilligung durch die Baubehörde (§ 318

Abs. 1 PBG) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder

Genehmigung) durch andere, namentlich kantonale Stellen. Der Anhang zur

Bauverfahrensverordnung nennt in Ziffer 1.4.1.4 den Ortsbildschutz als ein

solches Vorhaben, das durch eine kantonale Behörde beurteilt werden muss. Ob es

sich bei diesem Entscheid um eine Bewilligung oder bloss eine Genehmigung

handelt, lässt sich der Bauverfahrensverordnung nicht entnehmen. Der zitierte

§ 7 Abs. 1 BVV nennt nämlich nicht nur die Bewilligung, sondern auch

die Konzession und die Genehmigung als kantonale Beurteilungsformen. Indessen

beantwortet § 11a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom

20.

Juli 1977 (KNHV) die Frage nach der Rechtsnatur des kantonalen

Beurteilungsentscheides. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Für

bewilligungspflichtige Vorhaben, welche förmlich geschützte oder inventarisierte

Ortsbild[schutzobjekte] […] von überkommunaler Bedeutung berühren, findet ein

Bewilligungsverfahren gemäss Bauverfahrensverordnung statt."

§ 11a KNHV bezieht sich – auch gemäss seiner Marginalie – ausdrücklich

auf das kantonale Bewilligungsverfahren. Der Verordnungsgeber hat der

kantonalen Behörde mithin keine Genehmigungs-, sondern eine eigentliche

Bewilligungskompetenz eingeräumt.

3.4

Entgegen

der Vorinstanz begründet die parallele Bewilligungskompetenz von lokaler

Baubehörde und Baudirektion keinen Verstoss gegen die Pflicht zur materiellen

Koordination mehrerer Bauentscheide. Diese Koordinationspflicht wird wie folgt

geregelt: Mehrere Verfügungen müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt werden

und dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 2 lit. d

in Verbindung mit Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

[RPG]). Diese Bestimmung will erreichen, dass gleiche Fragen in jeder Verfügung,

in der sie sich stellen, gleich beantwortet werden (Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N. 66). Zu

widersprüchlichen Entscheiden kann es namentlich dann kommen, wenn zwei oder

mehr Behörden denselben Sachverhalt anhand identischer Rechtsnormen überprüfen.

Eine solche Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht vorliegend nicht. Zwar

beurteilen sowohl die lokale Baubehörde wie auch die Baudirektion die

ästhetische Wirkung des Bauvorhabens. Diese Beurteilungen erfolgen indessen mit

einem unterschiedlichen Fokus: Die Baudirektion prüft einzig, ob sich das

Projekt mit den Anliegen des kantonalen Ortsbildschutzes vereinbaren lässt. Demgegenüber

untersucht die lokale Baubehörde, ob das Projekt allen übrigen gestalterischen

Anforderungen, insbesondere den lokalen Kernzonenbestimmungen im Sinn von

§ 50 Abs. 3 PBG, genügt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,

dass die lokale Baubehörde und die Baudirektion mit § 238

Abs. 2 PBG teilweise dieselbe Ästhetikbestimmung anwenden. Hierbei

handelt es sich um eine offene Norm, die durch die rechtsanwendende Behörde

jeweils einzelfallbezogen konkretisiert werden muss. In diesem Sinn hat die

Baudirektion beispielsweise festzulegen, welche Bedeutung § 238

Abs. 2 PBG in Bezug auf den Schutz des Ortsbildes zukommt. Abgesehen

davon müssen kantonale und kommunale Behörde sich über ihre jeweiligen

Beurteilungsspielräume absprechen, ehe sie verfügen dürfen. Dieser Dialog

verhindert erfahrungsgemäss, dass es zu widersprüchlichen Entscheiden kommt.

4.

Die Vorinstanz hat die kantonale und die kommunale

Baubewilligung zu Unrecht aufgehoben. Sie behandelte bloss einen Teil der von

der Nachbarschaft gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Rügen und dies auch bloss

"bemerkungsweise", mithin in summarischer Form. Unter diesen

Umständen ist die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinn von § 64

Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn bei einem

reformatorischen Entscheid entsprechend § 63 Abs. 1 VRG, wie er

durch die Bauherrschaft beantragt wird, würde die Beschwerdegegnerschaft eine

Instanz verlieren, was nicht sachgerecht wäre.

5.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung

des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführende Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.).

Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des

Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Die Beschwerdegegnerschaft ist überdies solidarisch zu einer angemessenen

Parteientschädigung an die privaten Beschwerdeführenden zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die lokale Baubehörde hat in der vorliegenden

Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGr, 27. März

2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).

6.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Die Verfahren VB.2015.00261 und VB.2015.00271

werden vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekurs­gerichts

vom 20. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 5'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerschaft wird solidarisch verpflichtet, den privaten Beschwerdeführenden

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …