VB.2015.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00262
28. Juli 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17332)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1988) ersuchte als Student der Hochschule B die Sozialbehörde der Gemeinde
C am 28. Februar 2014 um wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom 5. Mai
2014 stimmte die Sozialbehörde C der finanziellen Unterstützung zu, beschränkte
diese aber zunächst auf die Zeit vom 1. März 2014 bis 28. Februar
2015 (Dispositiv-Ziffer 1) und versah sie mit verschiedenen
Nebenbestimmungen. A wurde unter anderem angewiesen, sich intensiv um eine
Nebenerwerbsstelle zu bemühen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat) und sich
bei einer Stellenvermittlung anzumelden (Dispositiv-Ziffer 5) sowie gegenüber
seinen Eltern die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 des
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) bis spätestens 30 Tage
nach Erhalt des Beschlusses geltend zu machen (Dispositiv-Ziffer 6).
Weitere Unterstützung wurde zudem vom Bestehen der Prüfungen im
Frühjahrsemester 2014 abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 7). Die Auflagen
erfolgten unter Androhung der Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 %
für vorerst sechs Monate (Dispositiv-Ziffer 8).
B. Gegen
die Dispositiv-Ziffern 5–7 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 5. Mai
2014 rekurrierte A am 23./25. Juni 2014 beim Bezirksrat D.
C. Mit
Beschluss vom 7. Juli 2014 kürzte die Sozialbehörde C den Grundbedarf um
15 % für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses
(Dispositiv-Ziffer 1). Sodann wurde erneut angeordnet, A habe sich bei der
Stellenvermittlung anzumelden und intensiv um eine Nebenerwerbsstelle zu
bemühen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Zudem habe A die elterliche
Unterstützungspflicht nach Art. 277 ZGB gegenüber seinen Eltern bis
spätestens 30 Tage nach Erhalt des Beschlusses geltend zu machen, wofür
ihm das Sozialamt unterstützend zur Seite stehe (Dispositiv-Ziffer 4). Für
die Nichterfüllung der Auflagen wurde die Einstellung im Umfang des nicht
geltend gemachten Einkommens angedroht (Dispositiv-Ziffer 6).
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2015 rekurrierte A am 5. August
2014.
beim Bezirksrat D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses
der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014, da sein Rekurs gegen den Beschluss
vom 5. Mai 2014 noch hängig sei.
B. Zufolge
Nichteinhalten der Rekursfrist trat der Bezirksrat D mit Beschluss vom
20.
August 2014 auf den Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde C vom
5.
Mai 2014 nicht ein. Dieser Beschluss des Bezirksrats D blieb unangefochten.
C. Mit
Beschluss vom 4. März 2015 hiess der Bezirksrat D den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014 gut und hob diese
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer auf. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 30. April 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage zur
Geltendmachung der elterlichen Unterstützungspflicht (Dispositiv-Ziffer 4
des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014). Des Weiteren
stellte er ein Gesuch um "unentgeltliche Rechtshilfe".
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 wurde das
Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und erwogen,
dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren
Zeitpunkt bzw. im Endentscheid zu befinden sein werde.
Der Bezirksrat D verwies am 13. Mai 2015 auf die
Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde C beantragte am 29. Mai 2015 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Aufforderung
bzw. Auflage zur Geltendmachung der elterlichen Unterhaltspflicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
2.1 Dispositiv-Ziffer
1 des Beschlusses der Sozialbehörde, der eine Kürzung des Grundbedarfs um
15 % während sechs Monaten aufgrund der Nichteinhaltung von Auflagen ausspricht,
ist ein Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG. Damit verbunden
sind jedoch unter anderem wiederum die Auflage zur Geltendmachung der elterlichen
Unterhaltspflicht sowie die Androhung, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung
der Auflage, die Leistungen im Umfang des nicht geltend gemachten Einkommens
eingestellt würden. Vorliegend ist nur diese Auflage strittig. Da die
Vorinstanz die Kürzung der Leistungen aufhob, was unangefochten blieb und da
dieselbe Auflage in dem Beschluss vom 5. Mai 2014 rechtskräftig wurde,
wäre wiederum die Kürzung der Leistungen die Konsequenz der Nichteinhaltung der
Auflage.
2.2 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich (präventiv) auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,
und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden.
Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts handelt es
sich bei Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG um anfechtbare
Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Unterstützte
Personen können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit
einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem
Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die
Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der
Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1;
18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34).
Anders verhält es sich dagegen bei einer verfahrensleitenden
Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des
Hilfesuchenden etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall
gekürzt oder eingestellt werde. Diese ist als Anordnung zur Klärung des
Sachverhaltes im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar,
da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a
Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren
Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3;
18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober 2010, VB.2010.00379,
E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3; 18. November
2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2;
RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar 2010,8C_650/2009, E. 6.2.2;
Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19a N. 48; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012, Kap. 14.1.01
Ziff. 3, Version vom 30. Dezember 2014, und Kap. 14.1.03 Ziff. 2,
Version vom 30. Januar 2013).
2.3 Die Sozialhilfe
hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden (Subsidiaritätsgrundsatz; §§ 2 und 14 SHG). Daraus wird
ganz allgemein die Pflicht der Hilfe suchenden Person abgeleitet, ihre
Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 143).
Da
unterstützte Personen in Ausschöpfung des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet sind,
einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (SKOS-Richtlinien
Kap. A.5.2.), diente die umstrittene Auflage (Dispositiv-Ziffer 4)
dessen Umsetzung und die Mitwirkungspflicht steht im
Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Sozialhilfe. Es handelt es sich um eine
Nebenbestimmung der konkreten Verfügung über die Gewährung von wirtschaftlicher
Hilfe, die über die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Sozialhilfesuchenden
hinausgeht und geeignet wäre, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21
SHG; vgl. dazu auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 und 14.1.03,
Fassungen vom 30. Dezember 2013).
Demzufolge liegt eine anfechtbare Anordnung und damit ein Zwischenentscheid
vor, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter
bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei
für ihn aufgrund der persönlichen Umstände unzumutbar, seine Eltern um
Unterhalt zu ersuchen. Die Auflage beeinflusst somit vorliegend seine
rechtliche Situation und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die
persönliche Freiheit eingreifen. Demzufolge ist von einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn
der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Auflage bis zu einem allfälligen Einstellungsentscheid
warten würde. Die umstrittene Auflage bildet deshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
2.4 Obwohl nur die Auflage zur Geltendmachung des elterlichen
Unterhalts und nicht die ebenfalls angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen
Hilfe im Streit liegt, müsste auf Letztere im Fall einer Gutheissung der
Beschwerde verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als
reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit, sondern als
streitwertbehaftete Streitigkeit zu erachten, wobei sich der Streitwert nach
dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 12. September 2014, VB.2014.00381,
E. 1.3; 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.3). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). Die
Kürzung um 15 % aufgrund der Nichteinhaltung der gesamten Auflagen betrug Fr. 147.90
pro Monat, weshalb ein Streitwert unter Fr. 20'000.- vorläge und die Sache
demzufolge – sowie mangels eines Falls von
grundsätzlicher Bedeutung – in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, während es die Unangemessenheit
gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht zu überprüfen hat.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die Geltendmachung von elterlichen Unterhaltsansprüchen sei
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls gegenüber seiner Mutter
nicht von vorneherein aussichtslos. Demzufolge habe sich die Weisung, Ansprüche
aus Art. 277 ZGB gegenüber den Eltern geltend zu machen, als rechtmässig
erwiesen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Eintritt in die Sozialhilfe sowohl
das 25. Altersjahr erreicht als auch eine Berufsausbildung absolviert,
weshalb seine Eltern nicht für seine Unterhaltskosten zuständig seien. Eine
solche Geltendmachung verspräche zudem keine Aussicht auf Erfolg und hätte eine
Schädigung der Familienverhältnisse sowie die Verursachung unnötiger Kosten
zufolge.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Erreichen des
25. Altersjahr als auch die Berufsbildung keine Gründe seien, weswegen auf
eine Unterhaltsklage nach Art. 277 ZGB zu verzichten wäre. Der
Beschwerdeführer habe von der vierjährigen Lehre als …, welche er von 2004 bis
2008 absolviert habe und welche zugleich auch die technische Berufsmaturität umfasste,
nahtlos an die Hochschule B gewechselt. Nach dem Lehr- und
Berufsmaturitätsabschluss im Jahr 2008 sei er keinerlei Erwerbstätigkeit
nachgegangen, weshalb ein selbständiges Finanzieren der Ausbildung an der HSR
verneint werden müsse. Die Leistungsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers
sei zudem eindeutig zu bejahen, weise sie doch in der Steuererklärung 2013 ein
Nettoeinkommen von ca. Fr. 150'000.- aus und habe 2013 einen Bonus in Höhe
von ca. Fr. 30'000.- erhalten. Eine Klage sei auch dann nicht aussichtslos,
wenn der Kontakt zum Pflichtigen gestört sei.
4.
4.1 Bei der Verfügung von Auflagen und Weisungen ist dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu entsprechen, weshalb im Folgenden die Auflage,
der Beschwerdeführer habe seine Eltern um finanzielle Unterstützung im Rahmen
der elterlichen Unterhaltspflicht zu ersuchen, auf ihre Eignung und
Zumutbarkeit zu prüfen ist.
4.2 Die
elterliche Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277
Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die
Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für
seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
4.3 Angemessen
ist eine Ausbildung im Sinn von Art. 277 ZGB, wenn das geplante (und
realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- oder
Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere
den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit. Nach einem Eintritt ins
ordentliche Erwerbsleben dürfte die Vermutung jedoch eher für eine vom
Berufstätigen selbst zu finanzierende Weiterbildung sprechen (Peter
Breitschmied in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.],
Basler Kommentar, ZGB I, 5. A., Basel 2015 [BSK ZGB I], Art. 277 N. 12).
Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, welches die vom Beschwerdeführer
mit seinen Eltern besprochenen Ausbildungsziele waren. Dass er zeitgleich mit
dem Lehrabschluss die Berufsmaturität und damit den Grundstein für ein
nachfolgendes Studium erlangte und dieses auch sogleich nahtlos antrat, spricht
dafür, dass dies als gesamthaft geplanter Ausbildungsweg angesehen werden kann.
Demzufolge fehlte es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem er
wirtschaftliche Hilfe beantragte, an einer angemessenen Ausbildung im Sinn von
Art. 277 ZGB. Unter diesem Aspekt erweist sich die Auflage als zulässig.
4.4 Weiter
muss die elterliche Unterhaltspflicht in Würdigung aller massgeblichen Gesamtumstände
wie dem einmal entworfenen Lebensplan, dem bisherigen Ausbildungsstand, den
wirtschaftlichen Gegebenheiten, den persönlichen Beziehungen und der Ernsthaftigkeit
der Ausbildung zumutbar sein (Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 277 N. 14–20).
Dem Beschwerdeführer, der angibt, mit seiner Mutter keinen
Kontakt mehr zu haben und dessen Vater seinem Wissen nach auf Sozialhilfe
angewiesen sei, ist insofern zuzustimmen, dass die Konfliktträchtigkeit der
Situation zu bedenken ist. Allerdings hat seine Mutter noch im März 2014 für
den Beschwerdeführer ein Stipendiengesuch beim Amt für Jungend- und Berufsberatung
eingereicht, was nicht auf ein völlig zerrüttetes Verhältnis zur Mutter hinweist.
Dennoch ist Volljährigenunterhalt nicht von harmonischer persönlicher Beziehung
oder gar einem funktionierenden Besuchsrecht abhängig. Dass dem Beschwerdeführer
ein gerichtliches Vorgehen gegen seine Eltern widerstrebt, ist insofern zu
relativieren, als die Klage bloss Notbehelf ist und die das Verhältnis zwischen
Eltern und Kind belastende Situation damit etwas aufgeschoben werden kann, indem
Unterhalt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr vor
Klageerhebung verlangt werden kann. Die Geltendmachung hätte zunächst über eine
gütliche Einigung versucht werden können, da von einem älteren und nach höherer
Ausbildung strebenden Kind im Regelfall zu erwarten ist, dass es selbst bei
gespannten persönlichen Beziehungen zu einem sachlichen Gespräch mit dem
Pflichtigen bereit ist (vgl. Breitschmid, Art. 277 N. 18 f. und
23 sowie Art. 279 N. 5).
Unterhalt kann nur erbracht werden, wenn der Pflichtige
leistungsfähig ist (vgl. Breitschmid, Art. 277 N. 15). Bezüglich den
wirtschaftlichen Gegebenheiten lagen der Sozialbehörde Informationen über die
Einkommensverhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers vor, welche die
Vermutung zuliessen, dass ihr ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 %
übersteigendes Einkommen bleibt (vgl. Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 277 N. 17).
Die Eltern des Beschwerdeführers vereinbarten in der mit Urteil des Bezirksgerichts
D vom 12. Februar 2002 genehmigten Scheidungsvereinbarung zudem Kinderunterhaltsbeiträge
von Fr. 1'200.-, zahlbar vom Vater an die Mutter bis zur Volljährigkeit
der Kinder bzw. auch über die Volljährigkeit hinaus, solange sich die Kinder
noch in Ausbildung befinden und solange sie in Wohngemeinschaft mit der Mutter
leben sowie wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 277 ZGB erfüllt sind.
Es geht jedoch aus den Akten nicht hervor, ob und wie lange dieser
Unterhaltsbeitrag dem Beschwerdeführer geleistet wurde oder noch wird. Ebenso
wenig ist etwas über die aktuelle finanzielle Lage des Vaters bekannt, was
jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Mutter als bei einer Grossbank tätige
Juristin über ein ihren Bedarf vermutungsweise deckendes Einkommen verfügt, offenbleiben
konnte.
Auch die Ernsthaftigkeit der Ausbildung, welcher sich der
Beschwerdeführer widmete, schien vorliegend nicht infrage zu stehen (vgl.
Breitschmid, Art. 277 N. 20), erreichte er doch bis Ende des
Herbstsemesters 2013/2014 etwas mehr als die Hälfte der für den Abschluss
benötigten ECTS-Punkte. Die Zielstrebigkeit lässt sich vorliegend nicht beurteilen,
ist jedoch für die vorliegende Beurteilung auch nicht ausschlaggebend, zumal
der Beschwerdeführer das Studium an der HSR unterdessen aufgrund des Ablaufs
der Maximalstudiendauer von sieben Jahren ohne Abschluss abbrechen musste.
Es ist schliesslich aus den Akten nicht ersichtlich, ob
der Beschwerdeführer die Sozialbehörde in irgendeiner Weise darauf aufmerksam
gemacht hätte, dass er beispielsweise wegen zerrütteter Familienverhältnisse
oder mangels Kontaktdaten die Eltern in keiner Weise bezüglich elterlichen
Unterhalts angehen könne. Die Beschwerdegegnerin führte vielmehr aus, es habe
kein Anzeichen einer Bemühung gegeben.
4.5 Die
Geltendmachung von elterlichem Unterhalt war demzufolge nicht von vorneherein
aussichtslos und die Auflage erweist sich als geeignet, einen der
beiden in § 21 SHG erwähnten Zwecke (Verbesserung der Situation der
bedürftigen Person) zu erfüllen (vgl. vorn E. 2.3). Es handelte
sich somit bei der Auflage, die elterliche Unterhaltspflicht geltend zu machen,
um eine dem Beschwerdeführer zumutbare und verhältnismässige Auflage. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt und stünde dem Beschwerdeführer
bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung, welches in seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege enthalten ist. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer bezog während einer befristeten Zeit
als Student wirtschaftliche Hilfe. Nach Erreichen der zulässigen Höchststudiendauer,
welche dazu führte, dass der Beschwerdeführer das Studium ohne Abschluss zu
beenden hatte, ist davon auszugehen, dass er unterdessen einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, zumal er sich im Oktober 2014 der Stellensuche widmete. Er macht
zudem auch in keiner Weise geltend, bedürftig oder weiterhin auf finanzielle
Unterstützung angewiesen zu sein. Vielmehr begründet er das Gesuch nur mit der
sich ihm stellenden Schwierigkeit, die Beschlüsse und deren Gültigkeit zu verstehen.
Mit seinem Lehr- und Berufsmaturiätsabschluss dürfte er aber in der Lage sein,
ein seinen Bedarf deckendes Einkommen zu erzielen. Demzufolge ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
6.
Der vorliegende Entscheid
betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den
einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen
werden (vgl. vorstehend E. 2.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …