Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00262

28. Juli 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17332)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1988) ersuchte als Student der Hochschule B die Sozialbehörde der Gemeinde

C am 28. Februar 2014 um wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom 5. Mai

2014 stimmte die Sozialbehörde C der finanziellen Unterstützung zu, beschränkte

diese aber zunächst auf die Zeit vom 1. März 2014 bis 28. Februar

2015 (Dispositiv-Ziffer 1) und versah sie mit verschiedenen

Nebenbestimmungen. A wurde unter anderem angewiesen, sich intensiv um eine

Nebenerwerbsstelle zu bemühen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat) und sich

bei einer Stellenvermittlung anzumelden (Dispositiv-Ziffer 5) sowie gegenüber

seinen Eltern die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 des

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) bis spätestens 30 Tage

nach Erhalt des Beschlusses geltend zu machen (Dispositiv-Ziffer 6).

Weitere Unterstützung wurde zudem vom Bestehen der Prüfungen im

Frühjahrsemester 2014 abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 7). Die Auflagen

erfolgten unter Androhung der Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 %

für vorerst sechs Monate (Dispositiv-Ziffer 8).

B. Gegen

die Dispositiv-Ziffern 5–7 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 5. Mai

2014 rekurrierte A am 23./25. Juni 2014 beim Bezirksrat D.

C. Mit

Beschluss vom 7. Juli 2014 kürzte die Sozialbehörde C den Grundbedarf um

15 % für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses

(Dispositiv-Ziffer 1). Sodann wurde erneut angeordnet, A habe sich bei der

Stellenvermittlung anzumelden und intensiv um eine Nebenerwerbsstelle zu

bemühen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Zudem habe A die elterliche

Unterstützungspflicht nach Art. 277 ZGB gegenüber seinen Eltern bis

spätestens 30 Tage nach Erhalt des Beschlusses geltend zu machen, wofür

ihm das Sozialamt unterstützend zur Seite stehe (Dispositiv-Ziffer 4). Für

die Nichterfüllung der Auflagen wurde die Einstellung im Umfang des nicht

geltend gemachten Einkommens angedroht (Dispositiv-Ziffer 6).

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2015 rekurrierte A am 5. August

2014.

beim Bezirksrat D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses

der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014, da sein Rekurs gegen den Beschluss

vom 5. Mai 2014 noch hängig sei.

B. Zufolge

Nichteinhalten der Rekursfrist trat der Bezirksrat D mit Beschluss vom

20.

August 2014 auf den Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde C vom

5.

Mai 2014 nicht ein. Dieser Beschluss des Bezirksrats D blieb unangefochten.

C. Mit

Beschluss vom 4. März 2015 hiess der Bezirksrat D den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014 gut und hob diese

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer auf. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 30. April 2015 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage zur

Geltendmachung der elterlichen Unterstützungspflicht (Dispositiv-Ziffer 4

des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014). Des Weiteren

stellte er ein Gesuch um "unentgeltliche Rechtshilfe".

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 wurde das

Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und erwogen,

dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren

Zeitpunkt bzw. im Endentscheid zu befinden sein werde.

Der Bezirksrat D verwies am 13. Mai 2015 auf die

Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde C beantragte am 29. Mai 2015 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Aufforderung

bzw. Auflage zur Geltendmachung der elterlichen Unterhaltspflicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

2.1 Dispositiv-Ziffer

1 des Beschlusses der Sozialbehörde, der eine Kürzung des Grundbedarfs um

15 % während sechs Monaten aufgrund der Nichteinhaltung von Auflagen ausspricht,

ist ein Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG. Damit verbunden

sind jedoch unter anderem wiederum die Auflage zur Geltendmachung der elterlichen

Unterhaltspflicht sowie die Androhung, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung

der Auflage, die Leistungen im Umfang des nicht geltend gemachten Einkommens

eingestellt würden. Vorliegend ist nur diese Auflage strittig. Da die

Vorinstanz die Kürzung der Leistungen aufhob, was unangefochten blieb und da

dieselbe Auflage in dem Beschluss vom 5. Mai 2014 rechtskräftig wurde,

wäre wiederum die Kürzung der Leistungen die Konsequenz der Nichteinhaltung der

Auflage.

2.2 Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich (präventiv) auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der

Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,

und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen

worden ist, können die Leistungen gekürzt werden.

Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts handelt es

sich bei Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG um anfechtbare

Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Unterstützte

Personen können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit

einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem

Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die

Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der

Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1;

18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34).

Anders verhält es sich dagegen bei einer verfahrensleitenden

Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des

Hilfesuchenden etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall

gekürzt oder eingestellt werde. Diese ist als Anordnung zur Klärung des

Sachverhaltes im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar,

da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a

Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren

Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3;

18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober 2010, VB.2010.00379,

E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3; 18. November

2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2;

RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar 2010,8C_650/2009, E. 6.2.2;

Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 19a N. 48; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012, Kap. 14.1.01

Ziff. 3, Version vom 30. Dezember 2014, und Kap. 14.1.03 Ziff. 2,

Version vom 30. Januar 2013).

2.3 Die Sozialhilfe

hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden (Subsidiaritätsgrundsatz; §§ 2 und 14 SHG). Daraus wird

ganz allgemein die Pflicht der Hilfe suchenden Person abgeleitet, ihre

Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 143).

Da

unterstützte Personen in Ausschöpfung des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet sind,

einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (SKOS-Richtlinien

Kap. A.5.2.), diente die umstrittene Auflage (Dispositiv-Ziffer 4)

dessen Umsetzung und die Mitwirkungspflicht steht im

Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Sozialhilfe. Es handelt es sich um eine

Nebenbestimmung der konkreten Verfügung über die Gewährung von wirtschaftlicher

Hilfe, die über die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Sozialhilfesuchenden

hinausgeht und geeignet wäre, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21

SHG; vgl. dazu auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 und 14.1.03,

Fassungen vom 30. Dezember 2013).

Demzufolge liegt eine anfechtbare Anordnung und damit ein Zwischenentscheid

vor, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter

bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei

für ihn aufgrund der persönlichen Umstände unzumutbar, seine Eltern um

Unterhalt zu ersuchen. Die Auflage beeinflusst somit vorliegend seine

rechtliche Situation und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die

persönliche Freiheit eingreifen. Demzufolge ist von einem nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn

der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Auflage bis zu einem allfälligen Einstellungsentscheid

warten würde. Die umstrittene Auflage bildet deshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

2.4 Obwohl nur die Auflage zur Geltendmachung des elterlichen

Unterhalts und nicht die ebenfalls angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen

Hilfe im Streit liegt, müsste auf Letztere im Fall einer Gutheissung der

Beschwerde verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als

reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit, sondern als

streitwertbehaftete Streitigkeit zu erachten, wobei sich der Streitwert nach

dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 12. September 2014, VB.2014.00381,

E. 1.3; 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.3). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). Die

Kürzung um 15 % aufgrund der Nichteinhaltung der gesamten Auflagen betrug Fr. 147.90

pro Monat, weshalb ein Streitwert unter Fr. 20'000.- vorläge und die Sache

demzufolge – sowie mangels eines Falls von

grundsätzlicher Bedeutung – in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich nach

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, während es die Unangemessenheit

gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht zu überprüfen hat.

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, die Geltendmachung von elterlichen Unterhaltsansprüchen sei

aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls gegenüber seiner Mutter

nicht von vorneherein aussichtslos. Demzufolge habe sich die Weisung, Ansprüche

aus Art. 277 ZGB gegenüber den Eltern geltend zu machen, als rechtmässig

erwiesen.

3.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Eintritt in die Sozialhilfe sowohl

das 25. Altersjahr erreicht als auch eine Berufsausbildung absolviert,

weshalb seine Eltern nicht für seine Unterhaltskosten zuständig seien. Eine

solche Geltendmachung verspräche zudem keine Aussicht auf Erfolg und hätte eine

Schädigung der Familienverhältnisse sowie die Verursachung unnötiger Kosten

zufolge.

3.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Erreichen des

25. Altersjahr als auch die Berufsbildung keine Gründe seien, weswegen auf

eine Unterhaltsklage nach Art. 277 ZGB zu verzichten wäre. Der

Beschwerdeführer habe von der vierjährigen Lehre als …, welche er von 2004 bis

2008 absolviert habe und welche zugleich auch die technische Berufsmaturität umfasste,

nahtlos an die Hochschule B gewechselt. Nach dem Lehr- und

Berufsmaturitätsabschluss im Jahr 2008 sei er keinerlei Erwerbstätigkeit

nachgegangen, weshalb ein selbständiges Finanzieren der Ausbildung an der HSR

verneint werden müsse. Die Leistungsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers

sei zudem eindeutig zu bejahen, weise sie doch in der Steuererklärung 2013 ein

Nettoeinkommen von ca. Fr. 150'000.- aus und habe 2013 einen Bonus in Höhe

von ca. Fr. 30'000.- erhalten. Eine Klage sei auch dann nicht aussichtslos,

wenn der Kontakt zum Pflichtigen gestört sei.

4.

4.1 Bei der Verfügung von Auflagen und Weisungen ist dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu entsprechen, weshalb im Folgenden die Auflage,

der Beschwerdeführer habe seine Eltern um finanzielle Unterstützung im Rahmen

der elterlichen Unterhaltspflicht zu ersuchen, auf ihre Eignung und

Zumutbarkeit zu prüfen ist.

4.2 Die

elterliche Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277

Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die

Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für

seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

4.3 Angemessen

ist eine Ausbildung im Sinn von Art. 277 ZGB, wenn das geplante (und

realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- oder

Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere

den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit. Nach einem Eintritt ins

ordentliche Erwerbsleben dürfte die Vermutung jedoch eher für eine vom

Berufstätigen selbst zu finanzierende Weiterbildung sprechen (Peter

Breitschmied in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.],

Basler Kommentar, ZGB I, 5. A., Basel 2015 [BSK ZGB I], Art. 277 N. 12).

Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, welches die vom Beschwerdeführer

mit seinen Eltern besprochenen Ausbildungsziele waren. Dass er zeitgleich mit

dem Lehrabschluss die Berufsmaturität und damit den Grundstein für ein

nachfolgendes Studium erlangte und dieses auch sogleich nahtlos antrat, spricht

dafür, dass dies als gesamthaft geplanter Ausbildungsweg angesehen werden kann.

Demzufolge fehlte es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem er

wirtschaftliche Hilfe beantragte, an einer angemessenen Ausbildung im Sinn von

Art. 277 ZGB. Unter diesem Aspekt erweist sich die Auflage als zulässig.

4.4 Weiter

muss die elterliche Unterhaltspflicht in Würdigung aller massgeblichen Gesamtumstände

wie dem einmal entworfenen Lebensplan, dem bisherigen Ausbildungsstand, den

wirtschaftlichen Gegebenheiten, den persönlichen Beziehungen und der Ernsthaftigkeit

der Ausbildung zumutbar sein (Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 277 N. 14–20).

Dem Beschwerdeführer, der angibt, mit seiner Mutter keinen

Kontakt mehr zu haben und dessen Vater seinem Wissen nach auf Sozialhilfe

angewiesen sei, ist insofern zuzustimmen, dass die Konfliktträchtigkeit der

Situation zu bedenken ist. Allerdings hat seine Mutter noch im März 2014 für

den Beschwerdeführer ein Stipendiengesuch beim Amt für Jungend- und Berufsberatung

eingereicht, was nicht auf ein völlig zerrüttetes Verhältnis zur Mutter hinweist.

Dennoch ist Volljährigenunterhalt nicht von harmonischer persönlicher Beziehung

oder gar einem funktionierenden Besuchsrecht abhängig. Dass dem Beschwerdeführer

ein gerichtliches Vorgehen gegen seine Eltern widerstrebt, ist insofern zu

relativieren, als die Klage bloss Notbehelf ist und die das Verhältnis zwischen

Eltern und Kind belastende Situation damit etwas aufgeschoben werden kann, indem

Unterhalt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr vor

Klageerhebung verlangt werden kann. Die Geltendmachung hätte zunächst über eine

gütliche Einigung versucht werden können, da von einem älteren und nach höherer

Ausbildung strebenden Kind im Regelfall zu erwarten ist, dass es selbst bei

gespannten persönlichen Beziehungen zu einem sachlichen Gespräch mit dem

Pflichtigen bereit ist (vgl. Breitschmid, Art. 277 N. 18 f. und

23 sowie Art. 279 N. 5).

Unterhalt kann nur erbracht werden, wenn der Pflichtige

leistungsfähig ist (vgl. Breitschmid, Art. 277 N. 15). Bezüglich den

wirtschaftlichen Gegebenheiten lagen der Sozialbehörde Informationen über die

Einkommensverhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers vor, welche die

Vermutung zuliessen, dass ihr ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 %

übersteigendes Einkommen bleibt (vgl. Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 277 N. 17).

Die Eltern des Beschwerdeführers vereinbarten in der mit Urteil des Bezirksgerichts

D vom 12. Februar 2002 genehmigten Scheidungsvereinbarung zudem Kinderunterhaltsbeiträge

von Fr. 1'200.-, zahlbar vom Vater an die Mutter bis zur Volljährigkeit

der Kinder bzw. auch über die Volljährigkeit hinaus, solange sich die Kinder

noch in Ausbildung befinden und solange sie in Wohngemeinschaft mit der Mutter

leben sowie wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 277 ZGB erfüllt sind.

Es geht jedoch aus den Akten nicht hervor, ob und wie lange dieser

Unterhaltsbeitrag dem Beschwerdeführer geleistet wurde oder noch wird. Ebenso

wenig ist etwas über die aktuelle finanzielle Lage des Vaters bekannt, was

jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Mutter als bei einer Grossbank tätige

Juristin über ein ihren Bedarf vermutungsweise deckendes Einkommen verfügt, offenbleiben

konnte.

Auch die Ernsthaftigkeit der Ausbildung, welcher sich der

Beschwerdeführer widmete, schien vorliegend nicht infrage zu stehen (vgl.

Breitschmid, Art. 277 N. 20), erreichte er doch bis Ende des

Herbstsemesters 2013/2014 etwas mehr als die Hälfte der für den Abschluss

benötigten ECTS-Punkte. Die Zielstrebigkeit lässt sich vorliegend nicht beurteilen,

ist jedoch für die vorliegende Beurteilung auch nicht ausschlaggebend, zumal

der Beschwerdeführer das Studium an der HSR unterdessen aufgrund des Ablaufs

der Maximalstudiendauer von sieben Jahren ohne Abschluss abbrechen musste.

Es ist schliesslich aus den Akten nicht ersichtlich, ob

der Beschwerdeführer die Sozialbehörde in irgendeiner Weise darauf aufmerksam

gemacht hätte, dass er beispielsweise wegen zerrütteter Familienverhältnisse

oder mangels Kontaktdaten die Eltern in keiner Weise bezüglich elterlichen

Unterhalts angehen könne. Die Beschwerdegegnerin führte vielmehr aus, es habe

kein Anzeichen einer Bemühung gegeben.

4.5 Die

Geltendmachung von elterlichem Unterhalt war demzufolge nicht von vorneherein

aussichtslos und die Auflage erweist sich als geeignet, einen der

beiden in § 21 SHG erwähnten Zwecke (Verbesserung der Situation der

bedürftigen Person) zu erfüllen (vgl. vorn E. 2.3). Es handelte

sich somit bei der Auflage, die elterliche Unterhaltspflicht geltend zu machen,

um eine dem Beschwerdeführer zumutbare und verhältnismässige Auflage. Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt und stünde dem Beschwerdeführer

bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung, welches in seinem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege enthalten ist. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer bezog während einer befristeten Zeit

als Student wirtschaftliche Hilfe. Nach Erreichen der zulässigen Höchststudiendauer,

welche dazu führte, dass der Beschwerdeführer das Studium ohne Abschluss zu

beenden hatte, ist davon auszugehen, dass er unterdessen einer Erwerbstätigkeit

nachgeht, zumal er sich im Oktober 2014 der Stellensuche widmete. Er macht

zudem auch in keiner Weise geltend, bedürftig oder weiterhin auf finanzielle

Unterstützung angewiesen zu sein. Vielmehr begründet er das Gesuch nur mit der

sich ihm stellenden Schwierigkeit, die Beschlüsse und deren Gültigkeit zu verstehen.

Mit seinem Lehr- und Berufsmaturiätsabschluss dürfte er aber in der Lage sein,

ein seinen Bedarf deckendes Einkommen zu erzielen. Demzufolge ist das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

6.

Der vorliegende Entscheid

betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den

einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen

werden (vgl. vorstehend E. 2.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …