VB.2015.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00263
17. August 2015Deutsch16 min
(URT.2015.17352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00263
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B
(nachfolgend JVA) im Verwahrungsvollzug. Mit Disziplinarverfügung vom
29. Dezember 2014 wurde er von der JVA wegen Verstosses gegen die
Arbeitspflicht mit sieben Tagen Zellenein- und leichtem Gruppenausschluss sowie
TV-, PC- und Spielkonsolenverbot (von Montag, 29. Dezember 2014, mittags,
bis Montag, 5. Januar 2015, mittags) bestraft.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 5. Januar 2015 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Direktion) und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung. Für die zwischenzeitlich
schon vollzogene disziplinarische Massnahme sei eine angemessene Genugtuung
sowie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall zu erstatten; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Amts für Justizvollzug. Die Direktion wies den
Rekurs am 31. März 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und
auferlegte A die Verfahrenskosten. Ihm wurde keine Parteientschädigung
zugesprochen.
III.
Am 30. April 2015 reichte A gegen die Verfügung der
Direktion vom 31. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er
stellte die Anträge auf vollumfängliche Aufhebung des besagten Entscheids sowie
der Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Dezember 2014.
Es sei ihm für die bereits vollzogene Disziplinarstrafe eine angemessene
Genugtuung sowie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Ermessen
des Gerichts zuzusprechen. Er ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person seines Rechtsvertreters. Als Beweisantrag sei ein Bericht des Gefängnisarztes
der JVA, Dr. med. D,
im in der Beschwerdeschrift dargelegten Sinn einzuholen. Die Direktion beantragte
am 7. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie in ihrer
Vernehmlassung auf die Begründung der Verfügung vom 31. März 2015 verwies.
Das Amt für Justizvollzug reichte am 29. Mai 2015 – unter Beigabe der
Untervernehmlassung der JVA vom 19. Mai 2015 – die Beschwerdeantwort ein
und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A verzichtete am
15.
Juni 2015 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Ausführungen
in seinen Rekurs- und Beschwerdeeingaben, woran er vollumfänglich festhalte.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen
aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden.
Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (vgl. VGr, 6. Januar 2014,
VB.2013.00664, E. 1.1; 21. März 2012, VB.2012.00031, E. 1.2).
Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die Anträge auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für die
bereits vollzogene Disziplinarstrafe und einer Entschädigung für den
Arbeitsausfall nach dem Ermessen des Gerichts sind als Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren
nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom zuständigen Zivilgericht zu
beurteilen (vgl. § 2 Abs. 1 VRG). Folglich ist darauf nicht
einzutreten. Da die Haftung des Staates für Schadenersatz erst nach zwei Jahren
seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlischt (§ 24
Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969), ist eine
Fristversäumnis nicht zu befürchten. Von einer Überweisung an das zuständige
Zivilgericht kann daher abgesehen werden (§ 5 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine klare Verweigerung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz, indem sie den bereits anlässlich des
Rekursverfahrens beantragten Bericht des Gefängnisarztes Dr. med. D nicht
eingeholt habe oder dieser nicht befragt worden sei. Ebenso wäre die Aussage
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Sachverhalts
einzubeziehen gewesen. Die erwähnten Beweismittel bringt der Beschwerdeführer
auch im Beschwerdeverfahren vor und stellt insbesondere bezüglich des Berichts
des Gefängnisarztes Dr. med. D einen Beweisantrag.
2.1.1
Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl.
§ 7 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 4).
Allerdings hat sich die Behörde bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu
erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Die
behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weitergehen als zur
Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine Beweisführung
wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen betrifft, die
unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind (BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012,
E. 1.4; Plüss, § 7 N. 18). Erscheint der Sachverhalt hinreichend
ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft
wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse,
rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen,
ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der
Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht
umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte
Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit
dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl. Plüss, § 7
N. 19; BGr, 21. März 2013,2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3;
134.
I 140 E. 5.3).
2.1.2
Die vom Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren
offerierten Beweismittel würden seine gesundheitliche Verfassung zu einem
späteren Zeitpunkt als für den Disziplinarentscheid relevant dokumentieren. Insbesondere
traf Dr. med. D
erst am 5. Januar 2015 mit dem Beschwerdeführer zusammen. Überdies hätte
die Einschätzung des medizinisch unkundigen Rechtsvertreters, die als
Parteiauskunft zu werten ist, wenig Beweiskraft. Unter Vornahme einer
antizipierten Beweiswürdigung musste die Vorinstanz somit die vom Beschwerdeführer
aufgeführten Beweismittel nicht berücksichtigen. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist dabei nicht festzustellen.
2.1.3
Mit Hinweis auf den oben ermittelten Beweiswert des vom Beschwerdeführer erwähnten
Beweismaterials und unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist
sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit der bestehenden Aktenlage auch im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens als genügend geklärt, weshalb auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichtet werden kann (vgl. Plüss, § 7 N. 143; VGr,
21.
März 2012, VB.2012.00050, E. 2.3 [nicht publiziert]). Der vom
Beschwerdeführer formell gestellte Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
2.2
Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Schreiben des
Gefängnisarztes Dr. med. E vom 12. Januar 2015. Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, dass dieser Bericht mangels einer
formellen Entbindung des behandelnden Arztes vom Berufsgeheimnis nicht
verwendet werden dürfe.
2.2.1
Grundsätzlich besteht ein Verbot, den Sachverhalt mit widerrechtlichen
Beweismitteln zu erstellen. Rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen daher
prinzipiell nicht verwertet und im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1; 120 V 435 E. 3b;
Plüss, § 7 N. 154). Das Verwertungsverbot gilt aber nicht absolut.
Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Verwendung notwendig erlangter Beweise
eine Güterabwägung vorzunehmen. Im gerichtlichen Verfahren dürfen rechtswidrig
erlangte Beweismittel nur nach einer umfassenden Interessenabwägung verwendet
werden (Plüss, § 7 N. 155; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 60 N. 21, mit weiteren Hinweisen).
2.2.2
Im Straf- und Massnahmenvollzug muss die ärztliche Schweigepflicht nach den
gleichen rechtlichen Vorschriften – nämlich Art. 321 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) – gewahrt werden, die für Personen in
Freiheit gelten (vgl. auch Schweizerische Akademie der Medizinischen
Wissenschaften [SAMW], Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten
Personen, 2002, S. 9). In der Regel ist somit alles, was ein Patient im
Strafvollzug dem medizinischen Personal während der Konsultation mitteilt,
vertraulich zu behandeln (Bernice S. Elger, Ethische Grundlagen der
Gefängnismedizin: Anspruch und Wirklichkeit, in: Franz Riklin/Bettina Mez,
Gefängnismedizin und Strafjustiz, Bern, 2012, S. 39–51, S. 42). Als
Geheimnis im Sinn von Art. 321 StGB gilt jede Tatsache, die nur einem
beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den
Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will.
Der Begriff des Geheimnisses ist angesichts der Bedeutung der
Verschwiegenheitspflicht weit auszulegen. Beim Arztgeheimnis gehört die
Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose,
physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über
persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände
zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (Niklaus Oberholzer, Basler Kommentar
StGB II, 3. A., Art. 321 N. 14).
2.2.3
In der Aktennotiz vom 12. Januar 2015 beschrieb der behandelnde Arzt
den Ablauf der ärztlichen Konsultation vom 29. Dezember 2014 und
insbesondere die vorliegend relevanten Umstände, weshalb er dem Beschwerdeführer
am besagten Tag kein Arztzeugnis ausstellte, das diesen von der Arbeitspflicht
vorübergehend befreit hätte. Es ist nicht auszuschliessen, dass die besagte
Aktennotiz Angaben enthält, die unter das Arztgeheimnis fallen.
2.2.4
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen,
dass er in die Offenlegung des anlässlich der ärztlichen Konsultation vom
29.
Dezember 2014 Vorgefallenen zumindest konkludent eingewilligt hat
(zur Einwilligung des Berechtigen durch konkludentes Verhalten als
Rechtfertigungsgrund im Strafrecht, vgl. BGE 98 IV 217 E. 2). So ersuchte
er in der Rekursschrift vom 6. Januar 2015, ihm den Bericht des Arztes
über den Verlauf der Konsultation zukommen zu lassen und die Möglichkeit
einzuräumen, eine Ergänzung im Rahmen des ergriffenen Rechtsmittels
nachzubringen. Am 12. Januar 2015 – und damit erst auf Ersuchen des
Beschwerdeführers hin – verfasste der behandelnde Arzt die streitbetroffene
Aktennotiz. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift lag dem
Beschwerdegegner dieses Dokument folglich anlässlich des Erlasses der Disziplinarverfügung
vom 29. Dezember 2014 noch nicht vor. Letzterer Entscheid stützt sich denn
auch einzig auf den Rapport vom 29. Dezember 2014, zumal der
Beschwerdeführer auf eine Anhörung verzichtete. Hätte dessen Rechtsvertreter
die Zusendung eines vertraulichen Berichts des Gefängnisarztes tatsächlich
gewollt, so wäre von ihm zu verlangen gewesen, dass er Entsprechendes in seinem
Gesuch vom 6. Januar 2015 ausdrücklich vermerkt oder den Gefängnisarzt
persönlich angeschrieben hätte. Indem sich der Beschwerdeführer nun auf den
Standpunkt stellt, der Bericht des behandelnden Arztes dürfe mangels einer formellen
Entbindung des behandelnden Arztes vom Berufsgeheimnis nicht verwendet werden,
verhält er sich in Widerspruch zum in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten
Grundsatz von Treu und Glauben.
2.2.5
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit das in § 26
Abs. 2 StJVG geregelte Einsichtsrecht der Mitarbeitenden der Direktion den
grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführer auf Datenschutz im vorliegenden
Fall schmälern könnte.
2.2.6
Wie bereits vorinstanzlich festgehalten, gibt es keine Anhaltspunkte dafür,
und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dargelegt, aus
welchen Gründen nicht auf den detaillierten und klaren Bericht von Dr. med. E vom
12.
Januar 2015 abgestellt werden dürfte. Damit könnte die Aktennotiz vom
12.
Januar 2015 als Beweismittel verwendet werden und sie dient auch
vorliegend nach Massgabe des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäss
§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG als solches.
3.
3.1
Nach Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit
verpflichtet, wobei diese so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner
Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen hat. Ist
der im Massnahmenvollzug Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit
angehalten, soweit seine stationäre Behandlung und Pflege dies erfordert oder zulässt.
Die Art. 81–83 StGB sind sinngemäss anwendbar (Art. 90 Abs. 3 StGB; vgl.
auch Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A.,
Art. 81 N. 8). Auf kantonaler Ebene ist die
Arbeitspflicht in § 103 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) verankert.
3.2
Die Vollzugseinrichtungen sind gemäss § 108 Abs. 1 JVV
verpflichtet, für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten
Personen zu sorgen. Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im
Normalvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung
(§ 109 Abs. 1 Satz 1 JVV), wobei sich die verurteilten Personen
den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen haben (§ 109 Abs. 2
Satz 1 JVV). Die medizinische Versorgung ist in der fraglichen JVA, die
einen anstaltsinternen, selbständigen Arztdienst mit mehreren Ärzten und medizinischen
Praxisassistent(inn)en betreibt, nach Massgabe der erwähnten Bestimmung
gewährleistet.
3.3
Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen
Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften – wie die Arbeitspflicht im Sinn von
Art. 81 Abs. 1 StGB – oder den Vollzugsplan
verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Für den Erlass des
Disziplinarrechts im Straf- und Massnahmenvollzug sind im Übrigen die Kantone
zuständig (vgl. Art. 91 Abs. 3 StGB). Gemäss
§ 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in
Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, von deren Leitung mit
Disziplinarmassenahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder
andere Vollzugsvorschriften verstossen. Als
Disziplinarsanktionen sind gemäss § 23c Abs. 1 StJVG insbesondere der
Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht
(ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu
drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. c), die
Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen
Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), sowie der Zellen- oder
Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) vorgesehen. Mehrere
Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden (§ 23c
Abs. 2 StJVG). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden
Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des
bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum
begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen
und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).
3.4
Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde
ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen
pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und
unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare
Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss,
§ 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (VGr,
27.
Dezember 2012, VB.2012.00663, E. 2.2; vgl. ferner Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich etc. 2010, N. 441). Das Verwaltungsgericht
überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur
auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50
Abs. 1 VRG).
4.
4.1
Das in der
Aktennotiz vom 12. Januar 2015 Enthaltene bestätigt, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Disziplinierung arbeitsfähig war. Seine darin beschriebenen subjektiven
gesundheitlichen Probleme, die er selbst auf die Einnahme des morgendlichen
Birchermüeslis und der Cornflakes zurückgeführt hatte, sowie die von ihm verlangte
ärztliche Verschreibung eines Joghurts, was er im Schreiben vom
20.
Februar 2015 bestätigte, weisen ausserdem nicht auf einen grippalen
Infekt hin. Offenbar wollte der Beschwerdeführer gestützt auf eine Bagatelle,
die mit der Arbeitsfähigkeit rein gar nichts zu tun gehabt habe, einen
Arbeitsdispens von drei Tage erhalten. Eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht
ist im Übrigen nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben
denn auch gar nicht gerügt.
4.2
Der Beweis
für eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit obliegt unbestrittenermassen
dem Beschwerdeführer. Für gewöhnlich wird dieser Beweis durch ein Arztzeugnis
erbracht (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar
zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc., 2012, Art. 324a N. 12).
Dies hätte allenfalls auch im vorliegenden Fall geschehen können, indem der
Beschwerdeführer bei Auftreten von möglichen anderen als noch den anlässlich
der am Vormittag durchgeführten ärztlichen Konsultation vorgebrachten Symptomen
nochmals den Gesundheitsdienst der JVA aufgesucht hätte und ihm dabei ein als
Erkenntnisquelle geeignetes und verlässliches Arztzeugnis – unter Umständen
auch von einem anderen diensttuenden Mediziner verfasst – ausgestellt worden
wäre. Die vom Beschwerdeführer erwähnte, in der Arbeitswelt teilweise
bestehende Praxis, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis erst am dritten
Krankheitstag vorzulegen, kann jedenfalls nicht auf das Vollzugs- und
Massnahmenregime übertragen werden: Der von ihm verlangte Arbeitseinsatz
wird in einem geschlossenen System erbracht, was mit der Arbeit im Erwerbsleben nicht vergleichbar ist (vgl. BGr,
25.
Oktober 2007,8C_176/2007, E. 4.2). Insbesondere dient
dieser Einsatz dazu, den Alltag der Gefangenen zu
strukturieren (vgl. VGr, 15. Mai 2013, VB.2013.00202, E. 4.2;
10.
Januar 2013, VB.2012.00524, E. 4.2). Infolgedessen und mit
Hinweis auf die Wahrung von Ruhe und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten ist
die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit vom Betroffenen folglich so bald als
möglich mit geeigneten Beweismitteln – wie ein Arztzeugnis – zu belegen.
Einzig behauptungsweise kann der Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht genügend dartun, weshalb er die Folgen
seiner Beweislosigkeit zu tragen hat.
4.3
Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss,
dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 trotz Arbeitsfähigkeit die
Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeit verweigerte und damit die
Arbeitspflicht verletzte. Indem der Beschwerdeführer eine ihm
zumutbare Arbeit nicht aufnahm, verstiess er gegen Art. 90 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB und somit
gegen eine Strafvollzugsvorschrift. Infolgedessen war
es zulässig, ihn im Sinn von Art. 91 Abs. 1 StGB (vgl. auch § 23b
Abs. 1 lit. a StJVG) zu disziplinieren.
4.4
Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht
zustehenden Kognition (vgl. vorn E. 3.4) sind auch die Art und festgesetzte Dauer der Disziplinarstrafe
nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des den Strafvollzugsbehörden
zustehenden grossen Ermessens und erscheint unter Berücksichtigung des
schwierigen Vollzugsverhaltens und des Umstands, dass
der Beschwerdeführer – insbesondere wegen Verletzung der Arbeitspflicht
– nicht zum ersten Mal diszipliniert werden musste, als
verhältnismässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
5.2
Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Die Beschwerde erweist sich
als offensichtlich aussichtslos, wobei zur Begründung auf das bisherige
Ausgeführte verwiesen werden kann. Demnach sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person von dessen Rechtsvertreter abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …