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Entscheid

VB.2015.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00263

17. August 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17352)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B

(nachfolgend JVA) im Verwahrungsvollzug. Mit Disziplinarverfügung vom

29. Dezember 2014 wurde er von der JVA wegen Verstosses gegen die

Arbeitspflicht mit sieben Tagen Zellenein- und leichtem Gruppenausschluss sowie

TV-, PC- und Spielkonsolenverbot (von Montag, 29. Dezember 2014, mittags,

bis Montag, 5. Januar 2015, mittags) bestraft.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 5. Januar 2015 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Direktion) und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung. Für die zwischenzeitlich

schon vollzogene disziplinarische Massnahme sei eine angemessene Genugtuung

sowie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall zu erstatten; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Amts für Justizvollzug. Die Direktion wies den

Rekurs am 31. März 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und

auferlegte A die Verfahrenskosten. Ihm wurde keine Parteientschädigung

zugesprochen.

III.

Am 30. April 2015 reichte A gegen die Verfügung der

Direktion vom 31. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er

stellte die Anträge auf vollumfängliche Aufhebung des besagten Entscheids sowie

der Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Dezember 2014.

Es sei ihm für die bereits vollzogene Disziplinarstrafe eine angemessene

Genugtuung sowie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Ermessen

des Gerichts zuzusprechen. Er ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der

Person seines Rechtsvertreters. Als Beweisantrag sei ein Bericht des Gefängnisarztes

der JVA, Dr. med. D,

im in der Beschwerdeschrift dargelegten Sinn einzuholen. Die Direktion beantragte

am 7. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie in ihrer

Vernehmlassung auf die Begründung der Verfügung vom 31. März 2015 verwies.

Das Amt für Justizvollzug reichte am 29. Mai 2015 – unter Beigabe der

Untervernehmlassung der JVA vom 19. Mai 2015 – die Beschwerdeantwort ein

und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A verzichtete am

15.

Juni 2015 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Ausführungen

in seinen Rekurs- und Beschwerdeeingaben, woran er vollumfänglich festhalte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen

aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden.

Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (vgl. VGr, 6. Januar 2014,

VB.2013.00664, E. 1.1; 21. März 2012, VB.2012.00031, E. 1.2).

Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die Anträge auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für die

bereits vollzogene Disziplinarstrafe und einer Entschädigung für den

Arbeitsausfall nach dem Ermessen des Gerichts sind als Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren

nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom zuständigen Zivilgericht zu

beurteilen (vgl. § 2 Abs. 1 VRG). Folglich ist darauf nicht

einzutreten. Da die Haftung des Staates für Schadenersatz erst nach zwei Jahren

seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlischt (§ 24

Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969), ist eine

Fristversäumnis nicht zu befürchten. Von einer Überweisung an das zuständige

Zivilgericht kann daher abgesehen werden (§ 5 Abs. 2 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine klare Verweigerung des rechtlichen

Gehörs durch die Vorinstanz, indem sie den bereits anlässlich des

Rekursverfahrens beantragten Bericht des Gefängnisarztes Dr. med. D nicht

eingeholt habe oder dieser nicht befragt worden sei. Ebenso wäre die Aussage

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Sachverhalts

einzubeziehen gewesen. Die erwähnten Beweismittel bringt der Beschwerdeführer

auch im Beschwerdeverfahren vor und stellt insbesondere bezüglich des Berichts

des Gefängnisarztes Dr. med. D einen Beweisantrag.

2.1.1

Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl.

§ 7 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 4).

Allerdings hat sich die Behörde bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu

erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Die

behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weitergehen als zur

Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine Beweisführung

wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen betrifft, die

unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind (BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012,

E. 1.4; Plüss, § 7 N. 18). Erscheint der Sachverhalt hinreichend

ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft

wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse,

rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen,

ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der

Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht

umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte

Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit

dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl. Plüss, § 7

N. 19; BGr, 21. März 2013,2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3;

134.

I 140 E. 5.3).

2.1.2

Die vom Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren

offerierten Beweismittel würden seine gesundheitliche Verfassung zu einem

späteren Zeitpunkt als für den Disziplinarentscheid relevant dokumentieren. Insbesondere

traf Dr. med. D

erst am 5. Januar 2015 mit dem Beschwerdeführer zusammen. Überdies hätte

die Einschätzung des medizinisch unkundigen Rechtsvertreters, die als

Parteiauskunft zu werten ist, wenig Beweiskraft. Unter Vornahme einer

antizipierten Beweiswürdigung musste die Vorinstanz somit die vom Beschwerdeführer

aufgeführten Beweismittel nicht berücksichtigen. Eine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ist dabei nicht festzustellen.

2.1.3

Mit Hinweis auf den oben ermittelten Beweiswert des vom Beschwerdeführer erwähnten

Beweismaterials und unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist

sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit der bestehenden Aktenlage auch im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens als genügend geklärt, weshalb auf die Abnahme

weiterer Beweise verzichtet werden kann (vgl. Plüss, § 7 N. 143; VGr,

21.

März 2012, VB.2012.00050, E. 2.3 [nicht publiziert]). Der vom

Beschwerdeführer formell gestellte Beweisantrag ist folglich abzuweisen.

2.2

Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Schreiben des

Gefängnisarztes Dr. med. E vom 12. Januar 2015. Der Beschwerdeführer ist der

Auf­fassung, dass dieser Bericht mangels einer

formellen Entbindung des behandelnden Arztes vom Berufsgeheimnis nicht

verwendet werden dürfe.

2.2.1

Grundsätzlich besteht ein Verbot, den Sachverhalt mit widerrechtlichen

Beweismitteln zu erstellen. Rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen daher

prinzipiell nicht verwertet und im Rahmen der Beweiswürdigung nicht

berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1; 120 V 435 E. 3b;

Plüss, § 7 N. 154). Das Verwertungsverbot gilt aber nicht absolut.

Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Verwendung notwendig erlangter Beweise

eine Güterabwägung vorzunehmen. Im gerichtlichen Verfahren dürfen rechtswidrig

erlangte Beweismittel nur nach einer umfassenden Interessenabwägung verwendet

werden (Plüss, § 7 N. 155; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 60 N. 21, mit weiteren Hinweisen).

2.2.2

Im Straf- und Massnahmenvollzug muss die ärztliche Schweigepflicht nach den

gleichen rechtlichen Vorschriften – nämlich Art. 321 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) – gewahrt werden, die für Personen in

Freiheit gelten (vgl. auch Schweizerische Akademie der Medizinischen

Wissenschaften [SAMW], Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten

Personen, 2002, S. 9). In der Regel ist somit alles, was ein Patient im

Strafvollzug dem medizinischen Personal während der Konsultation mitteilt,

vertraulich zu behandeln (Bernice S. Elger, Ethische Grundlagen der

Gefängnismedizin: Anspruch und Wirklichkeit, in: Franz Riklin/Bettina Mez,

Gefängnismedizin und Strafjustiz, Bern, 2012, S. 39–51, S. 42). Als

Geheimnis im Sinn von Art. 321 StGB gilt jede Tatsache, die nur einem

beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den

Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will.

Der Begriff des Geheimnisses ist angesichts der Bedeutung der

Verschwiegenheitspflicht weit auszulegen. Beim Arztgeheimnis gehört die

Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose,

physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über

persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände

zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (Niklaus Oberholzer, Basler Kommentar

StGB II, 3. A., Art. 321 N. 14).

2.2.3

In der Aktennotiz vom 12. Januar 2015 beschrieb der behandelnde Arzt

den Ablauf der ärztlichen Konsultation vom 29. Dezember 2014 und

insbesondere die vorliegend relevanten Umstände, weshalb er dem Beschwerdeführer

am besagten Tag kein Arztzeugnis ausstellte, das diesen von der Arbeitspflicht

vorübergehend befreit hätte. Es ist nicht auszuschliessen, dass die besagte

Aktennotiz Angaben enthält, die unter das Arztgeheimnis fallen.

2.2.4

Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen,

dass er in die Offenlegung des anlässlich der ärztlichen Konsultation vom

29.

De­zember 2014 Vorgefallenen zumindest konkludent eingewilligt hat

(zur Einwilligung des Berechtigen durch konkludentes Verhalten als

Rechtfertigungsgrund im Strafrecht, vgl. BGE 98 IV 217 E. 2). So ersuchte

er in der Rekursschrift vom 6. Januar 2015, ihm den Bericht des Arztes

über den Verlauf der Konsultation zukommen zu lassen und die Möglichkeit

einzuräumen, eine Ergänzung im Rahmen des ergriffenen Rechtsmittels

nachzubringen. Am 12. Januar 2015 – und damit erst auf Ersuchen des

Beschwerdeführers hin – verfasste der behandelnde Arzt die streitbetroffene

Aktennotiz. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift lag dem

Beschwerdegegner dieses Dokument folglich anlässlich des Erlasses der Disziplinarverfügung

vom 29. Dezember 2014 noch nicht vor. Letzterer Entscheid stützt sich denn

auch einzig auf den Rapport vom 29. Dezember 2014, zumal der

Beschwerdeführer auf eine Anhörung verzichtete. Hätte dessen Rechtsvertreter

die Zusendung eines vertraulichen Berichts des Gefängnisarztes tatsächlich

gewollt, so wäre von ihm zu verlangen gewesen, dass er Entsprechendes in seinem

Gesuch vom 6. Januar 2015 ausdrücklich vermerkt oder den Gefängnisarzt

persönlich angeschrieben hätte. Indem sich der Beschwerdeführer nun auf den

Standpunkt stellt, der Bericht des behandelnden Arztes dürfe mangels einer formellen

Entbindung des behandelnden Arztes vom Berufsgeheimnis nicht verwendet werden,

verhält er sich in Widerspruch zum in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten

Grundsatz von Treu und Glauben.

2.2.5

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit das in § 26

Abs. 2 StJVG geregelte Einsichtsrecht der Mitarbeitenden der Direktion den

grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführer auf Datenschutz im vorliegenden

Fall schmälern könnte.

2.2.6

Wie bereits vorinstanzlich festgehalten, gibt es keine Anhaltspunkte dafür,

und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dargelegt, aus

welchen Gründen nicht auf den detaillierten und klaren Bericht von Dr. med. E vom

12.

Januar 2015 abgestellt werden dürfte. Damit könnte die Aktennotiz vom

12.

Januar 2015 als Beweismittel verwendet werden und sie dient auch

vorliegend nach Massgabe des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäss

§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG als solches.

3.

3.1

Nach Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit

verpflichtet, wobei diese so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner

Ausbildung und seinen Neigungen zu ent­sprechen hat. Ist

der im Massnahmenvollzug Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit

angehalten, soweit seine stationäre Behandlung und Pflege dies erfordert oder zulässt.

Die Art. 81–83 StGB sind sinngemäss anwendbar (Art. 90 Abs. 3 StGB; vgl.

auch Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A.,

Art. 81 N. 8). Auf kantonaler Ebene ist die

Arbeitspflicht in § 103 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezem­ber 2006 (JVV) verankert.

3.2

Die Vollzugseinrichtungen sind gemäss § 108 Abs. 1 JVV

verpflichtet, für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten

Personen zu sorgen. Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im

Normalvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung

(§ 109 Abs. 1 Satz 1 JVV), wobei sich die verurteilten Personen

den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen haben (§ 109 Abs. 2

Satz 1 JVV). Die medizinische Versorgung ist in der fraglichen JVA, die

einen anstaltsinternen, selbständigen Arztdienst mit mehreren Ärzten und medizinischen

Praxisassistent(inn)en betreibt, nach Massgabe der erwähnten Bestimmung

gewährleistet.

3.3

Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen

Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften – wie die Arbeitspflicht im Sinn von

Art. 81 Abs. 1 StGB – oder den Vollzugsplan

verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Für den Erlass des

Disziplinarrechts im Straf- und Massnahmenvollzug sind im Übrigen die Kantone

zuständig (vgl. Art. 91 Abs. 3 StGB). Gemäss

§ 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in

Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, von deren Leitung mit

Disziplinarmassenahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder

andere Vollzugsvorschriften verstossen. Als

Disziplinarsanktionen sind gemäss § 23c Abs. 1 StJVG insbesondere der

Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schul­unterricht

(ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu

drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. c), die

Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen

Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im

Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), sowie der Zellen- oder

Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) vorgesehen. Mehrere

Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden (§ 23c

Abs. 2 StJVG). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden

Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des

bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum

begangenen Disziplinar­vergehen in Beziehung stehen

und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstalts­disziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).

3.4

Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde

ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen

pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und

unvorein­genommen bilden und auf nachvollziehbare

Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss,

§ 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeits­prinzip zu orientieren (VGr,

27.

Dezember 2012, VB.2012.00663, E. 2.2; vgl. ferner Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich etc. 2010, N. 441). Das Verwaltungsgericht

überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur

auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessens­missbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50

Abs. 1 VRG).

4.

4.1

Das in der

Aktennotiz vom 12. Januar 2015 Enthaltene bestätigt, dass der Beschwerdeführer

im Zeitpunkt der Disziplinierung arbeitsfähig war. Seine darin beschriebenen subjektiven

gesundheitlichen Probleme, die er selbst auf die Einnahme des morgendlichen

Birchermüeslis und der Cornflakes zurückgeführt hatte, sowie die von ihm verlangte

ärztliche Verschreibung eines Joghurts, was er im Schreiben vom

20.

Februar 2015 bestätigte, weisen ausserdem nicht auf einen grippalen

Infekt hin. Offenbar wollte der Beschwerdeführer gestützt auf eine Bagatelle,

die mit der Arbeitsfähigkeit rein gar nichts zu tun gehabt habe, einen

Arbeitsdispens von drei Tage erhalten. Eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht

ist im Übrigen nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben

denn auch gar nicht gerügt.

4.2

Der Beweis

für eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit obliegt unbestrittenermassen

dem Beschwerdeführer. Für gewöhnlich wird dieser Beweis durch ein Arztzeugnis

erbracht (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar

zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc., 2012, Art. 324a N. 12).

Dies hätte allenfalls auch im vorliegenden Fall geschehen können, indem der

Beschwerdeführer bei Auftreten von möglichen anderen als noch den anlässlich

der am Vormittag durchgeführten ärztlichen Konsultation vorgebrachten Symptomen

nochmals den Gesundheitsdienst der JVA aufgesucht hätte und ihm dabei ein als

Erkenntnisquelle geeignetes und verlässliches Arztzeugnis – unter Umständen

auch von einem anderen diensttuenden Mediziner verfasst – ausgestellt worden

wäre. Die vom Beschwerdeführer erwähnte, in der Arbeitswelt teilweise

bestehende Praxis, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis erst am dritten

Krankheitstag vorzulegen, kann jedenfalls nicht auf das Vollzugs- und

Massnahmenregime übertragen werden: Der von ihm verlangte Arbeitseinsatz

wird in einem geschlossenen System erbracht, was mit der Arbeit im Erwerbsleben nicht vergleichbar ist (vgl. BGr,

25.

Oktober 2007,8C_176/2007, E. 4.2). Insbesondere dient

dieser Einsatz dazu, den Alltag der Gefangenen zu

strukturieren (vgl. VGr, 15. Mai 2013, VB.2013.00202, E. 4.2;

10.

Januar 2013, VB.2012.00524, E. 4.2). Infolgedessen und mit

Hinweis auf die Wahrung von Ruhe und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten ist

die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit vom Betroffenen folglich so bald als

möglich mit geeigneten Beweismitteln – wie ein Arztzeugnis – zu belegen.

Einzig behauptungsweise kann der Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht genügend dartun, weshalb er die Folgen

seiner Beweislosigkeit zu tragen hat.

4.3

Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss,

dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 trotz Arbeitsfähigkeit die

Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeit verweigerte und damit die

Arbeitspflicht verletzte. Indem der Beschwerdeführer eine ihm

zumutbare Arbeit nicht aufnahm, verstiess er gegen Art. 90 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB und somit

gegen eine Strafvollzugs­vorschrift. Infolgedessen war

es zulässig, ihn im Sinn von Art. 91 Abs. 1 StGB (vgl. auch § 23b

Abs. 1 lit. a StJVG) zu disziplinieren.

4.4

Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht

zustehenden Kognition (vgl. vorn E. 3.4) sind auch die Art und festgesetzte Dauer der Disziplinarstrafe

nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des den Strafvollzugsbehörden

zustehenden grossen Ermessens und erscheint unter Berücksichtigung des

schwierigen Vollzugsverhaltens und des Um­stands, dass

der Beschwerdeführer – insbesondere wegen Verletzung der Arbeitspflicht

– nicht zum ersten Mal diszipliniert werden musste, als

verhältnismässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

5.2

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Die Beschwerde erweist sich

als offensichtlich aussichtslos, wobei zur Begründung auf das bisherige

Ausgeführte verwiesen werden kann. Demnach sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der

Person von dessen Rechtsvertreter abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­ver­beiständung

wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …