Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00264

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00264

15. Juni 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17214)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 5. April 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich

gegen A Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung/Betretverbot aus der Wohnung C-Strasse 01,

Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau D und den gemeinsamen Kindern E und F)

unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs

vom 21. September 1937 (StGB). Am 10. April 2015 ersuchte D beim

Bezirksgericht G um Verlängerung der Schutzmassnahmen.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 15. April 2015 verlängerte das

Bezirksgericht G die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber D bis 15. Juli

2015, nämlich unter anderem die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung

und das Betretverbot für das Rayon "H". Das Kontaktverbot gegenüber

den beiden Kindern sowie das Betretverbot des Rayons derer Schulhäuser wurde

nicht verlängert und dauerte bis und mit 18. April 2015. Die Entscheidgebühr

wurde auf Fr. 400.- festgelegt und A auferlegt. Die mittlerweile von ihm

mandatierte Rechtsanwältin erhob am 21. April 2015 Einsprache beim

Bezirksgericht G. Beantragt wurde die Aufhebung des angeordneten Betretverbots

für das Rayon "H", unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von

D bzw. der Staatskasse. Nach Anhörung von A am 23. April 2015 verfügte das

Bezirksgericht G am 24. April 2015 die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

gegenüber D bis am 15. Juli 2015. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4) und es wurden die

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- A auferlegt

(Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.

Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege und die Kostenauflage erhob A am 4. Mai 2015 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern 4–6

der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 aufzuheben und

es sei ihm für das Verfahren vor dem Bezirksgericht G die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zulasten des Bezirksgerichts G. Des Weiteren beantragte A die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch

Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 verzichtete das

Bezirksgericht G auf eine Beschwerdeantwort. Die Akten des Gewaltschutzverfahrens

am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter

oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig die Abweisung des Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Da bei einer Anfechtung der

Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die Beurteilung

der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013,

VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Sind

mittellose Parteien, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, so

haben sie gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und § 16

Abs. 2 VRG ein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, d. h.

Anspruch auf unentgeltliche amtliche Vertretung (vgl. Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 74).

2.2

Neben den

Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit muss zur

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kumulativ auch die Notwendigkeit

der Vertretung gegeben sein. Bei der Klärung der Frage, ob ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls

und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.

Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit sind die

Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 77, 79).

2.3

Die Notwendigkeit

der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes

voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in

schwerwiegender Weise betrifft, d. h. dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen

der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert. In der Praxis werden an die

Bejahung der relativ schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen

gestellt.

Als Zweites ist

(kumulativ) vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung

erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines

Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall

relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt

werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu

berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation etc. und

allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen

auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 80).

In Abweichung vom

Regelfall entfällt bei der Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung das

Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit, wenn das infrage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der mittellosen Person

einzugreifen droht. In der Praxis kommt es jedoch verhältnismässig selten vor,

dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung aufgrund dessen bejaht

wird (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 84 f.). Bei gravierenden

Massnahmen kann sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung allein aus der besonderen Schwere des Eingriffs ergeben

(vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit

Hinweisen).

Die Mündlichkeit des vorinstanzlichen

Verfahrens und der dort geltende Untersuchungsgrundsatz erleichtern es nicht

anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad, ihre Standpunkte

darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt dies jedoch

die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen und entbindet

die Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung

von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem

vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche

Vertretung erforderlich sein (BGr, 24. September 2008,1C_339/2008,

E. 2.2 betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich).

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründete den abweisenden Entscheids betreffend der unentgeltlichen

Rechtspflege damit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen eine Prüfung der

finanziellen Situation des Beschwerdeführers kaum möglich sei, wobei zumindest

Zweifel an der Bedürftigkeit angebracht seien, da er zusammen mit seiner

Ehefrau ein Haus besitze und jeweils Steuern in Höhe von ca. Fr. 15'000.-

bezahlt würden. Die Frage der Mittellosigkeit könne jedoch offengelassen

werden, da das Begehren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sei. Es habe dem

Beschwerdeführer klar sein müssen, dass sich eine Aufhebung des Betretverbots

der Wohnung nicht mit dem Kontakverbot zu seiner Ehefrau vereinbaren liesse. Es

wäre ihm unbenommen gewesen, eine Betreuung der Kinder an einem anderen Ort zu

organisieren. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Modell, die Kinder in der

ehelichen Wohnung zu betreuen, sei praktisch nicht durchführbar und die Gewinnaussichten

seiner Einsprache seien gering gewesen. Ein Rechtsbeistand sei grundsätzlich

nicht nötig, da das Zwangsmassnahmengericht den Sachverhalt von Amtes wegen abkläre,

die einsprechende Partei persönlich anzuhören sei und diese keine komplexen Anträge

respektive Sachverhaltsbehauptungen oder rechtliche Erwägungen ausführen müsse.

Es liege hier kein komplexer Sachverhalt vor und auch das hängige

Eheschutzverfahren genüge für die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands nicht.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, er sei Hausmann sowie Hauptbetreuungs- und

-bezugsperson der Kinder. Er sei deshalb mit dem Betret- und Rayonverbot seines

Wohnortes nicht einverstanden. Er habe eine konkrete Lösung präsentiert, wie er

die Kinder trotz Gewaltschutzmassnahmen weiterhin betreuen könnte. Seine

Einsprache gegen das Rayonverbot sei jedoch in keiner Weise aussichtslos

gewesen. Er sei finanziell mittellos und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach.

Seine Ehefrau und er besässen zwar eine Liegenschaft, doch könne er daraus

nichts für sich ableiten. Zu weiteren Unterlagen, welche das Einkommen und den

Bedarf seiner Ehefrau betreffen, habe er keinen Zugang, da sich diese in der

ehelichen Wohnung befänden. Er spreche zwar gut Deutsch, doch sei er ein

juristischer Laie und aufgrund der gerade im Gewaltschutzverfahren kurzen

Fristen sei er zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen auf anwaltliche Vertretung

angewiesen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer konnte seine finanzielle Situation nicht eingehend dokumentieren,

da er – wie er ausführt – aufgrund des Betretverbots nicht an die sich in der

Wohnung befindenden erforderlichen Unterlagen betreffend Einkommen und Bedarf

seiner Ehefrau gelangen könne. Dass weitere Unterlagen bezüglich seiner eigenen

Finanzen nicht beigebracht werden könnten, machte er hingegen nicht geltend. Die

Vorinstanz hielt die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für zumindest zweifelhaft.

Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über kein regelmässiges

Einkommen. Dem Kontoauszug des auf ihn lautenden Privatkontos ist zu entnehmen,

dass ausser einer Rückzahlung von Steuern seit Beginn des Jahres keine Gutschriften

eingingen und per Mitte April 2015 praktisch kein Guthaben mehr vorhanden war.

Den Steuerkontoauszügen lässt sich entnehmen, dass in den letzten

Steuerperioden 2012–2014 Steuern in durchschnittlicher Höhe von ca. Fr. 14'000.-

zu bezahlen waren, was jedoch auf das Einkommen seiner Ehefrau zurückzuführen

sein dürfte. Die Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hat unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Ehepartners zu

erfolgen, denn im vorliegenden Gewaltschutzverfahren kann die Ehefrau gestützt

auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) nicht zur

Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Beschwerdeführer verpflichtet

werden (§ 1 VRG). Ebenso wenig wäre ein vorgängiges Durchsetzen eines

allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem Gewaltschutzverfahren

zumutbar (VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3).

Dass die eheliche Liegenschaft dem Beschwerdeführer und

seiner Frau gemeinsam gehört, ist unbestritten. Die Rechtsprechung geht

regelmässig davon aus, dass mit dem Eigentum einer Liegenschaft grundsätzlich

Vermögen vorhanden ist. Vom Grundeigentümer darf verlangt werden, die für ein

Verfahren benötigten finanziellen Mittel durch Vermietung, Belehnung oder

gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen, soweit ein solches

Vorgehen möglich und zumutbar erscheint (BGr, 6. Dezember 2006,

5P.458/2006, E. 2.2; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525,

E. 5.1.4; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 28). Eine

Realisation von finanziellen Mitteln über die Liegenschaft dürfte für den Beschwerdeführer

als Miteigentümer einstweilen aus den soeben dargelegten Gründen jedoch wohl

kaum möglich sein.

Es rechtfertigt sich somit, von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

4.2

Zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers, das Rayonverbot

betreffend der ehelichen Wohnung zur Kinderbetreuung zu modifizieren, zu Recht

als aussichtlos beurteilte. Gemäss der Vorinstanz sei es unrealistisch, wenn

die Ehefrau immer über eine Drittperson dem Beschwerdeführer mitteilen müsse,

wann sie nach Hause komme oder dort bleibe, was einen erheblichen

Kommunikationsaufwand bedeute.

Als offensichtlich aussichtslos sind gemäss der

Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind, als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Auf das hypothetische Verhalten

einer vermögenden Person abstellend, ist die Aussichtslosigkeit zu bejahen,

wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. § 16

Abs. 1 VRG lässt es bereits genügen, dass das Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos ist. Der Gesetzgeber wollte damit zwar keinen über Art. 29

Abs. 3 BV hinausgehenden (Minimal-)Anspruch statuieren, doch erscheint es

aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung naheliegend, bei der

Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit nach § 16 Abs. 1 VRG

einen weniger strengen Massstab anzusetzen als im Zusammenhang mit Art. 29

Abs. 3 BV (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46 ff.).

Der Beschwerdeführer hatte die Aufhebung des angeordneten

Betretverbots für das Rayon "H" beantragt und – quasi vergleichsweise

– eine Lösung präsentiert, mit welcher er seines Erachtens das Kontaktverbot

gegenüber seiner Ehefrau trotz deren Verbleib in der Wohnung nicht verletzen

würde. Auf diese Weise bliebe den Kindern zumindest an drei Tagen unter der

Woche ihre Hauptbetreuungsperson erhalten. An den Arbeitstagen, an welchen die

Ehefrau auswärts arbeite, verlasse sie die Wohnung sowieso für den ganzen Tag.

Auch schien ihm eine weitere Betreuung der Kinder in deren gewohnter Umgebung

angebrachter als dies auswärts zu tun. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf

eine Aufhebung des Betretverbots bzw. ein modifiziertes Rayonverbot, welches

ihm weiterhin die Betreuung der Kinder erlaubt hätte, konnten somit nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Schutzmassnahmen

gegenüber den Kindern nicht verlängert worden waren.

Zu beachten ist zudem, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen

mit Verfügung vom 15. April 2015 zunächst ohne Stellungnahme bzw. Anhörung

des Beschwerdeführers und lediglich gestützt auf das Gesuch der Ehefrau und die

Akten verlängerte, woraufhin der Beschwerdeführer Einsprache erhob (vorn

E. II.). Zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht von der Aussichtslosigkeit

der Begehren des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Plüss, Kommentar

VRG § 16 N. 54). So konnte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen

Standpunkt im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung persönlich darlegen,

was eine umfassendere, nicht nur auf die Akten gestützte Beurteilung ermöglicht

und zur Feststellung des Sachverhalts beigetragen hatte (vgl. VGr,

18.

Juli 2013, VB.2013.00458, E. 6.2; § 9 Abs. 3 GSG).

Die Vorinstanz hat das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung somit zu Unrecht abgewiesen

und es ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen.

4.3

Für

den Beschwerdeführer ist die Betreuung seiner beiden jüngeren Kinder sehr wichtig.

Der Ausnahmefall eines besonders schweren Eingriffs gemäss E. 2.3 (am

Ende) liegt deshalb jedoch noch nicht vor. Es ist daher zu prüfen, ob in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten vorlagen, welche die

unentgeltliche Rechtsvertretung erfordert hätten, oder ob der Beschwerdeführer

aufgrund seiner individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage

gewesen wäre, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen.

4.4

Die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, kann nicht zur Begründung

der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung genügen. Der Beschwerdeführer räumt

zudem ein, er spreche gut Deutsch, weshalb davon auszugehen ist, dass er durchaus

in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt, welcher in erster Linie Tatsächliches

und nicht Rechtliches betrifft, auch ohne anwaltliche Begleitung in der

richterlichen Befragung vor dem Zwangsmassnahmengerichts zu vertreten. Aus

dessen Protokoll geht hervor, dass er sich adäquat ausdrücken konnte, auch wenn

er nicht deutscher Muttersprache ist. Es standen keine komplexen juristischen

Fragen im Vordergrund, ebenso wenig eine Verlängerung des Kontaktverbots

gegenüber den Kindern. Er macht denn auch keine Überforderung oder ein

sonstiges weiteres Unvermögen geltend. Auch zwecks Waffengleichheit könnte

keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung begründet werden, zumal die Ehefrau,

welche sich unterdessen – wohl auch im Hinblick auf das Eheschutzverfahren –

anwaltlich vertreten lässt, das Gesuch um Verlängerung selbst stellte und vom

Zwangsmassnahmengericht nicht angehört wurde. Aber auch die

verfahrensimmanenten kurzen Fristen von fünf Tagen zur Erhebung der Einsprache,

welche das GSG vorsieht (§ 11 und 11a), genügen nicht, um dafür den Beizug

eines Rechtsanwaltes zu rechtfertigen.

Folglich hätte sich der Beschwerdeführer am

vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise

beteiligen können. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung im

vorinstanzlichen Verfahren ist folglich abzuweisen.

5.

Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich der auch im

Beschwerdeverfahren beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung; die

Voraussetzung der Mittellosigkeit ist, wie sich gezeigt hat, ohnehin zu bejahen

und die Beschwerde erweist sich auch nicht als aussichtslos. Hier geht es

nämlich nicht mehr nur um die Darlegung des Tatsächlichen, wie dies vor

Vorinstanz der Fall war, sondern – wie sich gezeigt hat – um komplexere Fragen

im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus den in

E. 2.3 dargelegten Gründen sind daher Voraussetzungen für die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gegeben.

Rechtsanwältin B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGR]).

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen und es ist dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden

Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die dem Beschwerdeführer

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird sowohl in Bezug auf die ihm für das

vorinstanzliche Verfahren zu gewährende unentgeltliche Prozessführung als auch

die ihm für das Beschwerdeverfahren zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege

auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des

Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 wird teilweise aufgehoben und

dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht G die

unentgeltliche Prozessführung gewährt. Im Übrigen (Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das

Bezirksgericht G wird eingeladen, die dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 6

der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 auferlegten

Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers

wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Rechtsanwältin B läuft eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem

Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …