VB.2015.00264
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00264
15. Juni 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17214)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00264
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht G,
Beschwerdegegner,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz/
Verweigerung URB,
Kostenauflage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 5. April 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich
gegen A Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung/Betretverbot aus der Wohnung C-Strasse 01,
Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau D und den gemeinsamen Kindern E und F)
unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs
vom 21. September 1937 (StGB). Am 10. April 2015 ersuchte D beim
Bezirksgericht G um Verlängerung der Schutzmassnahmen.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 verlängerte das
Bezirksgericht G die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber D bis 15. Juli
2015, nämlich unter anderem die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung
und das Betretverbot für das Rayon "H". Das Kontaktverbot gegenüber
den beiden Kindern sowie das Betretverbot des Rayons derer Schulhäuser wurde
nicht verlängert und dauerte bis und mit 18. April 2015. Die Entscheidgebühr
wurde auf Fr. 400.- festgelegt und A auferlegt. Die mittlerweile von ihm
mandatierte Rechtsanwältin erhob am 21. April 2015 Einsprache beim
Bezirksgericht G. Beantragt wurde die Aufhebung des angeordneten Betretverbots
für das Rayon "H", unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von
D bzw. der Staatskasse. Nach Anhörung von A am 23. April 2015 verfügte das
Bezirksgericht G am 24. April 2015 die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
gegenüber D bis am 15. Juli 2015. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4) und es wurden die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- A auferlegt
(Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und die Kostenauflage erhob A am 4. Mai 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern 4–6
der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 aufzuheben und
es sei ihm für das Verfahren vor dem Bezirksgericht G die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zulasten des Bezirksgerichts G. Des Weiteren beantragte A die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch
Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 verzichtete das
Bezirksgericht G auf eine Beschwerdeantwort. Die Akten des Gewaltschutzverfahrens
am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006.
(GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter
oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig die Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Da bei einer Anfechtung der
Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die Beurteilung
der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013,
VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Sind
mittellose Parteien, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, so
haben sie gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und § 16
Abs. 2 VRG ein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, d. h.
Anspruch auf unentgeltliche amtliche Vertretung (vgl. Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 74).
2.2
Neben den
Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit muss zur
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kumulativ auch die Notwendigkeit
der Vertretung gegeben sein. Bei der Klärung der Frage, ob ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls
und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit sind die
Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 77, 79).
2.3
Die Notwendigkeit
der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes
voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in
schwerwiegender Weise betrifft, d. h. dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen
der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert. In der Praxis werden an die
Bejahung der relativ schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen
gestellt.
Als Zweites ist
(kumulativ) vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung
erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines
Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall
relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt
werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu
berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation etc. und
allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen
auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 80).
In Abweichung vom
Regelfall entfällt bei der Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung das
Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit, wenn das infrage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der mittellosen Person
einzugreifen droht. In der Praxis kommt es jedoch verhältnismässig selten vor,
dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung aufgrund dessen bejaht
wird (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 84 f.). Bei gravierenden
Massnahmen kann sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung allein aus der besonderen Schwere des Eingriffs ergeben
(vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit
Hinweisen).
Die Mündlichkeit des vorinstanzlichen
Verfahrens und der dort geltende Untersuchungsgrundsatz erleichtern es nicht
anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad, ihre Standpunkte
darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt dies jedoch
die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen und entbindet
die Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung
von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem
vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche
Vertretung erforderlich sein (BGr, 24. September 2008,1C_339/2008,
E. 2.2 betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich).
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründete den abweisenden Entscheids betreffend der unentgeltlichen
Rechtspflege damit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen eine Prüfung der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers kaum möglich sei, wobei zumindest
Zweifel an der Bedürftigkeit angebracht seien, da er zusammen mit seiner
Ehefrau ein Haus besitze und jeweils Steuern in Höhe von ca. Fr. 15'000.-
bezahlt würden. Die Frage der Mittellosigkeit könne jedoch offengelassen
werden, da das Begehren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sei. Es habe dem
Beschwerdeführer klar sein müssen, dass sich eine Aufhebung des Betretverbots
der Wohnung nicht mit dem Kontakverbot zu seiner Ehefrau vereinbaren liesse. Es
wäre ihm unbenommen gewesen, eine Betreuung der Kinder an einem anderen Ort zu
organisieren. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Modell, die Kinder in der
ehelichen Wohnung zu betreuen, sei praktisch nicht durchführbar und die Gewinnaussichten
seiner Einsprache seien gering gewesen. Ein Rechtsbeistand sei grundsätzlich
nicht nötig, da das Zwangsmassnahmengericht den Sachverhalt von Amtes wegen abkläre,
die einsprechende Partei persönlich anzuhören sei und diese keine komplexen Anträge
respektive Sachverhaltsbehauptungen oder rechtliche Erwägungen ausführen müsse.
Es liege hier kein komplexer Sachverhalt vor und auch das hängige
Eheschutzverfahren genüge für die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands nicht.
3.2
Der
Beschwerdeführer machte geltend, er sei Hausmann sowie Hauptbetreuungs- und
-bezugsperson der Kinder. Er sei deshalb mit dem Betret- und Rayonverbot seines
Wohnortes nicht einverstanden. Er habe eine konkrete Lösung präsentiert, wie er
die Kinder trotz Gewaltschutzmassnahmen weiterhin betreuen könnte. Seine
Einsprache gegen das Rayonverbot sei jedoch in keiner Weise aussichtslos
gewesen. Er sei finanziell mittellos und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach.
Seine Ehefrau und er besässen zwar eine Liegenschaft, doch könne er daraus
nichts für sich ableiten. Zu weiteren Unterlagen, welche das Einkommen und den
Bedarf seiner Ehefrau betreffen, habe er keinen Zugang, da sich diese in der
ehelichen Wohnung befänden. Er spreche zwar gut Deutsch, doch sei er ein
juristischer Laie und aufgrund der gerade im Gewaltschutzverfahren kurzen
Fristen sei er zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen auf anwaltliche Vertretung
angewiesen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer konnte seine finanzielle Situation nicht eingehend dokumentieren,
da er – wie er ausführt – aufgrund des Betretverbots nicht an die sich in der
Wohnung befindenden erforderlichen Unterlagen betreffend Einkommen und Bedarf
seiner Ehefrau gelangen könne. Dass weitere Unterlagen bezüglich seiner eigenen
Finanzen nicht beigebracht werden könnten, machte er hingegen nicht geltend. Die
Vorinstanz hielt die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für zumindest zweifelhaft.
Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über kein regelmässiges
Einkommen. Dem Kontoauszug des auf ihn lautenden Privatkontos ist zu entnehmen,
dass ausser einer Rückzahlung von Steuern seit Beginn des Jahres keine Gutschriften
eingingen und per Mitte April 2015 praktisch kein Guthaben mehr vorhanden war.
Den Steuerkontoauszügen lässt sich entnehmen, dass in den letzten
Steuerperioden 2012–2014 Steuern in durchschnittlicher Höhe von ca. Fr. 14'000.-
zu bezahlen waren, was jedoch auf das Einkommen seiner Ehefrau zurückzuführen
sein dürfte. Die Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hat unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Ehepartners zu
erfolgen, denn im vorliegenden Gewaltschutzverfahren kann die Ehefrau gestützt
auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) nicht zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Beschwerdeführer verpflichtet
werden (§ 1 VRG). Ebenso wenig wäre ein vorgängiges Durchsetzen eines
allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem Gewaltschutzverfahren
zumutbar (VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3).
Dass die eheliche Liegenschaft dem Beschwerdeführer und
seiner Frau gemeinsam gehört, ist unbestritten. Die Rechtsprechung geht
regelmässig davon aus, dass mit dem Eigentum einer Liegenschaft grundsätzlich
Vermögen vorhanden ist. Vom Grundeigentümer darf verlangt werden, die für ein
Verfahren benötigten finanziellen Mittel durch Vermietung, Belehnung oder
gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen, soweit ein solches
Vorgehen möglich und zumutbar erscheint (BGr, 6. Dezember 2006,
5P.458/2006, E. 2.2; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525,
E. 5.1.4; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 28). Eine
Realisation von finanziellen Mitteln über die Liegenschaft dürfte für den Beschwerdeführer
als Miteigentümer einstweilen aus den soeben dargelegten Gründen jedoch wohl
kaum möglich sein.
Es rechtfertigt sich somit, von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
4.2
Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers, das Rayonverbot
betreffend der ehelichen Wohnung zur Kinderbetreuung zu modifizieren, zu Recht
als aussichtlos beurteilte. Gemäss der Vorinstanz sei es unrealistisch, wenn
die Ehefrau immer über eine Drittperson dem Beschwerdeführer mitteilen müsse,
wann sie nach Hause komme oder dort bleibe, was einen erheblichen
Kommunikationsaufwand bedeute.
Als offensichtlich aussichtslos sind gemäss der
Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind, als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Auf das hypothetische Verhalten
einer vermögenden Person abstellend, ist die Aussichtslosigkeit zu bejahen,
wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. § 16
Abs. 1 VRG lässt es bereits genügen, dass das Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos ist. Der Gesetzgeber wollte damit zwar keinen über Art. 29
Abs. 3 BV hinausgehenden (Minimal-)Anspruch statuieren, doch erscheint es
aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung naheliegend, bei der
Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit nach § 16 Abs. 1 VRG
einen weniger strengen Massstab anzusetzen als im Zusammenhang mit Art. 29
Abs. 3 BV (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46 ff.).
Der Beschwerdeführer hatte die Aufhebung des angeordneten
Betretverbots für das Rayon "H" beantragt und – quasi vergleichsweise
– eine Lösung präsentiert, mit welcher er seines Erachtens das Kontaktverbot
gegenüber seiner Ehefrau trotz deren Verbleib in der Wohnung nicht verletzen
würde. Auf diese Weise bliebe den Kindern zumindest an drei Tagen unter der
Woche ihre Hauptbetreuungsperson erhalten. An den Arbeitstagen, an welchen die
Ehefrau auswärts arbeite, verlasse sie die Wohnung sowieso für den ganzen Tag.
Auch schien ihm eine weitere Betreuung der Kinder in deren gewohnter Umgebung
angebrachter als dies auswärts zu tun. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf
eine Aufhebung des Betretverbots bzw. ein modifiziertes Rayonverbot, welches
ihm weiterhin die Betreuung der Kinder erlaubt hätte, konnten somit nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Schutzmassnahmen
gegenüber den Kindern nicht verlängert worden waren.
Zu beachten ist zudem, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen
mit Verfügung vom 15. April 2015 zunächst ohne Stellungnahme bzw. Anhörung
des Beschwerdeführers und lediglich gestützt auf das Gesuch der Ehefrau und die
Akten verlängerte, woraufhin der Beschwerdeführer Einsprache erhob (vorn
E. II.). Zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht von der Aussichtslosigkeit
der Begehren des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Plüss, Kommentar
VRG § 16 N. 54). So konnte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen
Standpunkt im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung persönlich darlegen,
was eine umfassendere, nicht nur auf die Akten gestützte Beurteilung ermöglicht
und zur Feststellung des Sachverhalts beigetragen hatte (vgl. VGr,
18.
Juli 2013, VB.2013.00458, E. 6.2; § 9 Abs. 3 GSG).
Die Vorinstanz hat das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung somit zu Unrecht abgewiesen
und es ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
4.3
Für
den Beschwerdeführer ist die Betreuung seiner beiden jüngeren Kinder sehr wichtig.
Der Ausnahmefall eines besonders schweren Eingriffs gemäss E. 2.3 (am
Ende) liegt deshalb jedoch noch nicht vor. Es ist daher zu prüfen, ob in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten vorlagen, welche die
unentgeltliche Rechtsvertretung erfordert hätten, oder ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage
gewesen wäre, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen.
4.4
Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, kann nicht zur Begründung
der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung genügen. Der Beschwerdeführer räumt
zudem ein, er spreche gut Deutsch, weshalb davon auszugehen ist, dass er durchaus
in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt, welcher in erster Linie Tatsächliches
und nicht Rechtliches betrifft, auch ohne anwaltliche Begleitung in der
richterlichen Befragung vor dem Zwangsmassnahmengerichts zu vertreten. Aus
dessen Protokoll geht hervor, dass er sich adäquat ausdrücken konnte, auch wenn
er nicht deutscher Muttersprache ist. Es standen keine komplexen juristischen
Fragen im Vordergrund, ebenso wenig eine Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber den Kindern. Er macht denn auch keine Überforderung oder ein
sonstiges weiteres Unvermögen geltend. Auch zwecks Waffengleichheit könnte
keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung begründet werden, zumal die Ehefrau,
welche sich unterdessen – wohl auch im Hinblick auf das Eheschutzverfahren –
anwaltlich vertreten lässt, das Gesuch um Verlängerung selbst stellte und vom
Zwangsmassnahmengericht nicht angehört wurde. Aber auch die
verfahrensimmanenten kurzen Fristen von fünf Tagen zur Erhebung der Einsprache,
welche das GSG vorsieht (§ 11 und 11a), genügen nicht, um dafür den Beizug
eines Rechtsanwaltes zu rechtfertigen.
Folglich hätte sich der Beschwerdeführer am
vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise
beteiligen können. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung im
vorinstanzlichen Verfahren ist folglich abzuweisen.
5.
Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich der auch im
Beschwerdeverfahren beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung; die
Voraussetzung der Mittellosigkeit ist, wie sich gezeigt hat, ohnehin zu bejahen
und die Beschwerde erweist sich auch nicht als aussichtslos. Hier geht es
nämlich nicht mehr nur um die Darlegung des Tatsächlichen, wie dies vor
Vorinstanz der Fall war, sondern – wie sich gezeigt hat – um komplexere Fragen
im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus den in
E. 2.3 dargelegten Gründen sind daher Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gegeben.
Rechtsanwältin B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGR]).
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen und es ist dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden
Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die dem Beschwerdeführer
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird sowohl in Bezug auf die ihm für das
vorinstanzliche Verfahren zu gewährende unentgeltliche Prozessführung als auch
die ihm für das Beschwerdeverfahren zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege
auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des
Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 wird teilweise aufgehoben und
dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht G die
unentgeltliche Prozessführung gewährt. Im Übrigen (Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung) wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das
Bezirksgericht G wird eingeladen, die dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 6
der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 auferlegten
Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers
wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Rechtsanwältin B läuft eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …