VB.2015.00265
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00265
1. Oktober 2015Deutsch31 min
(URT.2015.17503)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00265
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1977) wurde seit dem 1. September 2012
von der Sozialbehörde der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Bereits vor ihrem Zuzug in die Stadt C wurde sie von der Stadt D mit
Sozialhilfe unterstützt.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte der
Sozialvorstand der Stadt C die wirtschaftliche Hilfe per 30. Juni 2014 ein
und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 37'978.20 unrechtmässig
bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Einem allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
rekurrierte A anwaltlich vertreten am 18. Juli 2014 beim Bezirksrat C und
beantragte, die Verfügung des Sozialvorstandes C vom 17. Juni 2014 sei
aufzuheben, und es sei ihr weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Es sei
ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und dem Rekurs sei die
aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2014 erteilte der
Bezirksrat C dem Rekurs die aufschiebende Wirkung.
B. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2014 stellte der Sozialvorstand der Stadt C die
wirtschaftliche Hilfe per 31. Oktober 2014 erneut ein, verlangte die
Rückerstattung von Fr. 44'322.10 zu Unrecht bezogener Sozialhilfe und
entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
C. Dagegen
rekurrierte A am 24. November 2014 erneut beim Bezirksrat C und beantragte
die Aufhebung der Verfügung des Sozialvorstands der Stadt C vom
13.
Oktober 2014, stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014
erteilte der Bezirksrat C dem Rekurs die aufschiebende Wirkung.
D. Mit
Beschluss vom 18. März 2015 vereinigte der Bezirksrat C die beiden
Rekursverfahren gegen die Verfügungen des Sozialvorstands der Stadt C vom 17. Juni
2014.
und vom 13. Oktober 2014. Er nahm davon Vormerk, dass die Verfügung
des Sozialvorstands der Stadt C vom 17. Juni 2014 durch dessen Verfügung
vom 13. Oktober 2014 wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei. Der
Rekurs vom 18. Juli 2014 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
und der Rekurs vom 24. November 2014 wurde abgewiesen. Die
Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde abgewiesen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
E. Mit
Einstellungsverfügung vom 3. März 2015, genehmigt am 19. März 2015,
stellte die Staatsanwaltschaft E das gegen A eingeleitete Strafverfahren
betreffend Betrug ein.
III.
Am 4. Mai 2015 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats C vom
18.
März 2015 sei aufzuheben, und es sei ihr die gesetzliche
wirtschaftliche Hilfe weiterhin auszurichten; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). In prozessualer Hinsicht stellte sie das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirksrat C beantragte am 22. Mai 2015 die
Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf die Erstattung einer
Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beantragte der
Rechtsdienst der Sozialabteilung der Stadt C die Abweisung der Beschwerde und
verzichtete auf eine erneute Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell
und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 44'322.10 ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG
e contrario).
2.
Die mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 angesetzte
30-tägige Frist zur Beschwerdebeantwortung fing mit Empfang der Verfügung
durch die Post am 11. Mai 2015 an zu laufen und endete am 10. Juni
2015.
Die Beschwerdegegnerin erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst am
18.
Juni 2015, eingegangen am hiesigen Gericht am 19. Juni 2015, und
damit verspätet. Soweit nicht die behördliche Pflicht
zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren
Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht
zu weisen (VGr, 16. April 2014, VB.2014.00079, E. 1.3). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende
Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.
3.
3.1
Die
Vorinstanz vereinigte die beiden Rekurse der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen
der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 und 13. Oktober 2014 mit der
Begründung, diese stammten von der gleichen Rekurrentin, richteten sich gegen
die gleiche Rekursgegnerin, und es liege eine gleiche strittige Angelegenheit
vor. Dies trifft zu. Da bei getrennter Verfahrensführung (theoretisch) sich widersprechende
Entscheide möglich wären und die Vereinigung vorliegend der Vereinfachung des
Verfahrens diente und zweckmässig war, ist dies nicht zu beanstanden (vgl.
Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons D [VRG],
3.
A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 58 f.).
3.2
Während
die Einstellung der Sozialhilfe mit Verfügung vom 17. Juni 2014 noch
darauf beruhte, dass die Sozialbehörde aufgrund eines Ermittlungsberichtes davon
ausging, der Ehemann wohne bei der Beschwerdeführerin und erziele genügend
Einkommen für den Familienunterhalt, erfolgte die erneute Einstellung mit der
Verfügung vom 13. Oktober 2014 zudem gestützt auf die Information des
Sozialinspektorats Zürich bzw. einen erneuten Ermittlungsbericht, der ergab,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Einzimmerwohnung, welche sich an
seiner einzigen Meldeadresse befand, untervermietet habe und er bei erneuter
Observierung zwei Mal beim Verlassen der Wohnung der Beschwerdeführerin gesehen
worden sei. Die erneute Einstellung beruhte somit auf neu eingetretenen
Tatsachen.
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe
damit ihre erste Verfügung sinngemäss in Wiedererwägung gezogen, wodurch die
erste Verfügung aufgehoben worden sei. Sie, die Vorinstanz, habe jedoch
aufgrund ihrer umfassenden Kognition ohnehin nicht nur zu prüfen, ob die
Leistungen zu Recht eingestellt worden seien, sondern auch, ab welchem
Zeitpunkt dies habe erfolgen dürfen.
3.3
Die zweite
Verfügung hatte faktisch die gleiche Konsequenz wie die erste, stützte sich
jedoch auf weitere den Sachverhalt untermauernde neue Beweismittel und weicht
zudem auch inhaltlich von ersterer ab. Die zweite Verfügung bewirkte mit Bezug
auf den Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Leistungen –
31.
Oktober anstatt 30. Juni 2014 – eine Erleichterung für die
Beschwerdeführerin, in Bezug auf die Rückforderungssumme – Fr. 44'322.10
anstatt Fr. 37'978.20 – hingegen eine zusätzliche Belastung. Soweit die Vorinstanz
den ersten Rekurs gegen die erste Verfügung als gegenstandslos geworden abschrieb,
wurde dieser Entscheid gegenüber der nicht Beschwerde führenden Beschwerdegegnerin
rechtskräftig, womit der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nur noch die Einstellung per 31. Oktober 2014 betrifft.
Dass die Vorinstanz die höhere Rückforderungssumme der
zweiten Verfügung zum Gegenstand ihrer Überprüfung machte, ist sodann nicht zu
beanstanden, da mit beiden Verfügung die gesamthaft seit 1. September 2012
ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wurden und der Mehrbetrag der
Rückforderung der zweiten Verfügung ausschliesslich Folge der vom
Bezirksratspräsidenten am 22. Juli 2014 wiederhergestellten aufschiebenden
Wirkung war. Insofern liegt auch im Beschwerdeverfahren die gesamte Rückforderungssumme
von Fr. 44'322.10 im Streit.
Auch dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf den der
zweiten Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt abstellte, ist unproblematisch,
denn im Rekursverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ohnehin uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG); dies nicht nur
bezüglich Tatsachen, die sich vor, sondern auch bezüglich solcher, die sich
nach Erlass der erstinstanzlichen Anordnung verwirklicht haben (vgl. Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20a N. 4). Da das Vorgehen der Vorinstanz die Rechte
der Beschwerdeführerin nicht einschränkt, erweist sich ihre Kritik daran als
unbegründet.
Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Einstellung
per 31. Oktober 2014 und die Rückerstattung der bis dahin aufgelaufenen
Gesamtsumme von Fr. 44'322.10 einer Rechtskontrolle stand halten
(§ 50 VRG).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte den Ausgang des hängigen
Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin von Amtes wegen abwarten müssen,
bevor sie einen Entscheid hätte fällen dürfen. Sie übersehe die Übereinstimmung
des wesentlichen Sachverhalts der beiden Verfahren.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E im
Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend Betrug erfolgte am
3.
März 2015. Deren Genehmigung durch die Leitende Staatsanwältin erging
am 19. März 2015 und somit erst nach Fällung des Beschlusses der
Vorinstanz am 18. März 2015.
Die Vorinstanz begründet ihren vorgängigen Entscheid damit,
dass der Ausgang des hängigen Strafverfahrens darauf keinen Einfluss gehabt
hätte, weshalb die Sache ohne Zuwarten auf ein rechtskräftiges Strafurteil habe
beurteilt werden können.
4.2
Gemäss der
zum Strassenverkehrsrecht ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat
eine Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt
ist oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid
zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der
Sachverhalt und die rechtliche Qualifikation des infrage stehenden Verhaltens
für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE
119.
Ib 158 E. 2). Eine Ausnahme ist in diesen Fällen nur dann zulässig,
wenn der massnahmerechtlich relevante Sachverhalt zweifelsfrei erstellt und in Bezug
auf den Schuldpunkt der infrage stehenden Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz keinerlei Zweifel bestehen. In einem solchen Fall
braucht die Verwaltungsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten
(BGr, 7. Juni 2001,6A.121/2000, E. 3a; BGE 119 Ib 158
E. 2c/bb).
Diese Rechtsprechung bezieht sich insbesondere auf das
Verhältnis von Straf- und Administrativbehörden in Bezug auf
Führerausweisentzüge. Inwiefern diese auch sinngemäss auf Fälle aus dem Bereich
der Sozialhilfe anwendbar ist, kann ebenso wie die Frage, ob die Vorinstanz den
Ausgang des Strafverfahrens hätte abwarten müssen, vorliegend offengelassen
werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – aus anderen Gründen
teilweise gutzuheissen ist (vgl. E. 7). Zudem betrifft die
Strafuntersuchung den Zeitraum von September 2012 bis Ende Dezember 2013. Mit
der Verfügung vom 13. Oktober 2014 beurteilte die Beschwerdegegnerin
hingegen noch einen weitergehenden Zeitraum bis Ende Oktober 2014, welcher
ohnehin nicht vom Strafverfahren erfasst wurde. Im Übrigen weichen die
Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Betrugs wesentlich von den
Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen ab.
4.3
Neue
Beweismittel sind im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich uneingeschränkt
zulässig (§ 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).
Unbestrittenermassen ist demzufolge die Einstellungsverfügung einerseits als
neues Beweismittel zulässig und im vorliegenden Verfahren entsprechend zu
würdigen. Andererseits ist sie zugleich eine neue Tatsachenbehauptung für ein
echtes Novum, welches im Beschwerdeverfahren gegen einen Rekursentscheid des
Bezirksrats als nicht gerichtliche Vorinstanz zulässig ist (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin,
diese Einstellungsverfügung sei für das vorliegende Verfahren bindend, ist
zudem auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, welcher besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden
Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des
bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht.
Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle
Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die Zulassung
eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem
Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 136 ff.).
5.
5.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
5.2
Gemäss § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse als auch
diejenigen von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, zu geben. Die Fürsorgebehörde
ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden und der Angehörigen
oder anderer Personen, die mit ihm zusammenleben, Auskünfte bei Dritten einzuholen,
die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18
Abs. 4 SHG). Die Sozialbehörde hat die betroffene Person über Auskünfte,
die sie über sie einholt, zu informieren. In der Regel erfolgt die Information
vorgängig. In Fällen von § 18 Abs. 4 SHG kann die Information auch
nachträglich erfolgen (§ 18 Abs. 5 SHG).
5.3
Der – auch
im Sozialhilferecht geltende – Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1
VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 10). Dies entbindet
die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den
Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien
trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen
Gründen gehalten, die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzutun und allfällige
Beweismittel einzureichen. Bei der Stellung des Verwaltungsgerichts als zweite
Rechtsmittelinstanz, kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, von Grund auf den
rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bereits die verfügende Behörde und
die Rekursinstanz haben die Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen
vorzunehmen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 2 f.).
5.4
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der
Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch
die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem
Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu
ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte
Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482
E. 3.2; VGr, 1. Juli 2015, VB. 2015.00229, E. 4.2; VGr,
10.
Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
Dies wirkt sich sowohl
auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende
Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der
Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die
Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich
relativiert oder dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise zurückgefordert werden.
6.
6.1
Die
Vorinstanz stützte ihren Entscheid darauf, dass aufgrund der Ermittlungen rechtsgenügend
erstellt sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seinen Lebensmittelpunkt
an der Adresse der Wohnung der Beschwerdeführerin in C, wobei unbeachtlich sei,
dass er noch in D angemeldet sei. Es bestehe demzufolge eine Unterstützungseinheit
der in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten und dem minderjährigen Kind.
Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes und der Erwerbstätigkeit bzw. dem
Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei die wirtschaftliche
Hilfe für Letztere zu Recht eingestellt worden. Indem sie zudem die Tatsache,
dass sie nicht nur mit ihrem Kind, sondern auch ihrem Ehemann zusammenlebe,
verschwiegen habe, habe sie ihre Auskunfts- und Meldepflicht, auf welche sie
mehrmals hingewiesen worden sei, verletzt. Bei Kenntnis dieser Tatsache wäre
das Einkommen ihres Ehemannes bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt
worden, was zu keinen bzw. tieferen Unterstützungsleistungen geführt hätte.
Demzufolge sei auch die Rückforderung der seit Beginn geleisteten Unterstützung
rechtmässig.
6.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass lediglich vereinzelte,
auseinanderliegende Aufenthalte ihres Ehemannes nachgewiesen worden seien, was
auch von ihr nicht bestritten worden sei. Aus einzelnen Besuchen könne jedoch
kein Wohnsitz ihres Ehemannes abgeleitet werden. Selbst bei Annahme eines
gemeinsamen Wohnsitzes wäre eine Einstellung unzulässig. Vielmehr wäre eine
Neuberechnung vorzunehmen gewesen, und die Leistungen hätten allenfalls
gestützt darauf gekürzt werden können. Sie habe jedoch keine Kenntnis von einem
allfälligen Erwerbseinkommen oder einer Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes.
Überdies erhalte sie von ihm keinerlei Auskünfte oder finanzielle Unterstützung.
Wenn die Beschwerdegegnerin ohne Einholen von Auskünften oder Befragung ihres
Ehemannes dessen Einkommen ohne Grundlage auf Fr. 4'000.- festsetze,
verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Es seien zudem die Steuerdaten zu
erheben und die Akten des Strafverfahrens gegen den Ehemann beizuziehen.
6.3
Die
Beschwerdegegnerin hält fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich kurz
nach der Heirat von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Sie habe sich jedoch
während dem Assessmentgespräch bezüglich der Trennung ambivalent gezeigt, und
trotz eines eingereichten Eheschutzbegehrens sei es nie zu einem
Trennungsurteil gekommen. Der Ehemann habe zudem mitgeteilt, sich nicht
scheiden lassen zu wollen. Das Resultat der Überwachung sei zudem eindeutig, da
wenn immer die Wohnung überwacht worden sei, der Ehemann sich ebenfalls dort
aufgehalten habe und sein Auto jede Nacht in der Nähe der Wohnung parkiert
gewesen sei. Sämtliche Zahlungen seien zu Unrecht erfolgt, da die Beschwerdeführerin
seit Beginn des Sozialhilfebezugs ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen
sei.
7.
7.1
Die
Ermittlungen des Sozialinspektorats gemäss Bericht vom 29. Mai 2013 halten
zusammengefasst fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von
Ende August 2012 bis Mitte Mai 2013 nicht an seiner Meldeadresse in der Stadt
D, sondern bei der Beschwerdeführerin in C wohnhaft gewesen. Im
Kontrollzeitraum 2012 (Kalenderwochen 34, 44, 45, 46, 48, 49, 51) und 2013
(Kalenderwochen 1–7, 10–14, 20) wurde Folgendes festgestellt: Bei der damaligen
Wohnung der Ehemannes an der F-Strasse waren jeweils nur seine Untermieter
anzutreffen, bis ihm diese Wohnung per Ende März 2013 von der
Liegenschaftenverwaltung gekündigt wurde. Der Ehemann selbst wurde in dieser
Zeit vielmehr in der Wohnung der Beschwerdeführerin in C beobachtet. Weiteres
Indiz dafür, dass der Ehemann bei der Beschwerdeführerin wohnte, ist die
Feststellung, dass der Briefkasten der Wohnung der Beschwerdeführerin im April
2012.
nicht nur mit ihrem Nachnamen, sondern auch demjenigen ihres Ehemannes angeschrieben
war.
7.2
Im
Kontrollzeitraum der Kalenderwochen 40 und 41 im Jahr 2014 wurde vom Sozialinspektorat
mit Ermittlungsbericht vom 13. Oktober 2014 erneut festgestellt, dass der
Ehemann sich über Nacht in der Wohnung der Beschwerdeführerin in C aufgehalten
hatte. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass er seine derzeitige Wohnung an
der G-Strasse in D, welche zunächst vom Sozialdienst der Stadt D bezahlt wurde,
untervermietet hatte. Dafür hatte er einen Mietvertrag erstellt, auf welchem er
am 28. April 2014 als Vermieter in Vertretung unterschrieb. Der Untermieter
gab bei der Sozialbehörde an, seit Mietbeginn am 1. Mai 2014 bis
mindestens 19. Januar 2015 ununterbrochen in dieser Wohnung gewohnt zu
haben. Weitere Kontrollen nach dieser Erkenntnis ergaben, dass der Ehemann wieder
bei der Beschwerdeführerin übernachtet hatte.
Da es sich bei seiner Wohnung an der G-Strasse um eine
Einzimmerwohnung handelt, ist auszuschliessen, dass der Ehemann in derselben
Zeit ebenfalls in dieser Wohnung wohnte. Dass er mehrmals beim Verlassen der
Wohnung der Beschwerdeführerin beobachtet wurde, lässt vielmehr darauf
schliessen, dass er in dieser Zeit regelmässig bei ihr übernachtete und somit
hauptsächlich dort wohnte. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann
konnten schlüssig und glaubhaft darlegen, wo der Ehemann in dieser Zeit sonst
gewohnt bzw. übernachtet hätte, wenn nicht in der Wohnung der
Beschwerdeführerin in C. Die ausführlichen Inspektionsberichte stellen somit
eine genügende Grundlage für die Vermutung dar, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin im Zeitraum von September 2012 bis Oktober 2014 bei dieser
in der Wohnung in C gewohnt hat. Die Feststellungen, dass sich der Ehemann
jeweils dort aufhielt, werden auch durch einen Betreibungsbeamten gestützt,
welcher im Februar 2014 mitteilte, diesen zwei Mal morgens in dieser Wohnung
angetroffen zu haben.
Der Beschwerdeführerin wurde zudem mit Verfügung vom
20.
September 2012 von der Sozialbehörde die Auflage gemacht, ein
Eheschutzbegehren einzureichen, was diese offenbar unterdessen bereits zwei Mal
tat, dieses Verfahren aber offensichtlich nicht weiterverfolgte. Es ist denn
auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass bis heute die Trennung oder
zumindest der Unterhalt gerichtlich geregelt worden wären, was als weiteres
Indiz darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine
Beziehung zu ihrem Ehemann unterhält.
7.3
Die
Beschwerdeführerin führt die Anwesenheit ihres Ehemannes auf dessen Besuchsrecht
in Bezug auf den gemeinsamen Sohn zurück. Die Vorinstanz sieht hierin jedoch einen
Widerspruch, da die Beschwerdeführerin in Gesprächen mit der Sozialbehörde
geltend gemacht habe, ihr Ehemann kümmere sich nicht um diesen. Es ist jedoch –
selbst wenn ein solches grosszügig und ausgedehnt gehandhabt würde – nicht
nachvollziehbar, weshalb das Besuchsrecht an mehreren aufeinanderfolgenden
Tagen und auch über Nacht oder früh morgens wahrgenommen werden müsste, zumal
es sich noch um ein Kleinkind (geboren am 21. Februar 2012) handelt.
Der Ehemann sagte im gegen die Beschwerdeführerin
geführten Strafverfahren aus, die Beschwerdeführerin habe ihn das Kind nur in
deren Wohnung sehen lassen. Je nach Verfassung des Kindes sei er über Nacht
geblieben. Diese Aussagen können jedoch nicht überzeugend zur Widerlegung der
Vermutung dienen. Dagegen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin aussagte,
sie bringe den Sohn jeweils in die Firma das Ehemannes, damit er diesen dort
sehen könne. Zudem wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der
Beschwerdeführerin festgestellt, dass sich viele persönliche Effekten und
Kleider ihres Ehemanns dort befunden hätten.
7.4
Selbst die
Beschwerdeführerin sagte als Auskunftsperson im gegen ihren Ehemann geführten
Strafverfahren bei der Kantonspolizei am 3. März 2014 aus, sie wohne mit
ihrem Sohn in der Wohnung in C, doch auch ihr Ehemann wohne bei ihr und dies
schon länger. Sie wisse allerdings nicht mehr seit wann genau, er sei jedoch
bei ihr nicht angemeldet. In einer der nächsten Fragen relativierte sie dies
jedoch dahingehend, dass er temporär bei ihr wohne und immer wieder tageweise
bei ihr logiere. Sie räume zudem ein, dass ihr Ehemann sich schon ab Juni 2012
mehrheitlich in der Wohnung in C aufgehalten habe bzw. dort seinen
Lebensmittelpunkt gehabt habe. Er habe öfters dort geschlafen, was jedoch nur
für kurze Zeit gewesen sei. Später in der Einvernahme bestritt sie dies jedoch
auf erneute Nachfrage und machte geltend, man habe ihr diese Worte in den Mund
gelegt. Dies ist in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu sehen und
vermag die Vermutung ebenfalls nicht zu widerlegen. Im gegen sie geführten
Strafverfahren bestritt die Beschwerdeführerin wiederum nicht, dass ihr Ehemann
tageweise bei ihr logiere, sie könne jedoch nicht sagen, wie oft dies vorkomme.
Die Staatsanwaltschaft kommt in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. März
2015.
zum Schluss, dass die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes durch die vorhandenen Beweismittel nicht widerlegt würden.
Gilt im Strafverfahren der Grundsatz, dass im Zweifelsfall
zugunsten des Beschuldigten entschieden werden müsse, so hat die Sozialbehörde
die vorliegenden Beweismittel frei zu würdigen und ist in ihrer Beurteilung
nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. E. 4.3 und 5.6). Die
Einstellungsverfügung setzt sich zudem nicht mit der zentralen Frage auseinander,
wo der Beschwerdeführer in dieser Zeit gewohnt hat, während seine Wohnung untervermietet
war, und stellt darauf ab, dass regelmässige Besuche zur Wahrnehmung des Besuchsrechts
keinen Wohnsitz zu begründen vermögen. Aus den Beobachtungen, welche in den
beiden Ermittlungsberichten zusammengefasst sind, ist jedoch klar zu
schliessen, sodass die Aufenthalte über ein Besuchsrecht hinausgingen.
7.5
Zusammengefasst
sprechen die Indizien dafür, dass der Ehemann sich regelmässig, über längere
Zeit und jeweils auch über Nacht in der Wohnung der Beschwerdeführerin
aufhielt, was deren Angabe, sie wohne dort mit ihrem Kind allein, widerspricht.
Es ist somit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen,
dass die Häufigkeit der festgestellten Übernachtungen des Ehemannes über einen
längeren Zeitraum dafür sprechen, dass sein Lebensmittelpunkt, ungeachtet
dessen, wo er angemeldet ist, bei der Beschwerdeführerin in C liegt. Der vorinstanzliche
Entscheid ist folglich diesbezüglich nicht zu beanstanden. Dies bedeutet jedoch
noch nicht ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle
Mittel verfügte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sodass von einer
vollumfänglichen Rückforderung auszugehen wäre.
8.
8.1
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das
der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines
"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)
erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert
werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18
Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt
(VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013,
VB.2013.00345, E. 3.2; 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2).
Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht unterstützter Personen nach
§ 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen
über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind genaue Angaben
über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Soweit solche in den
finanziellen Verhältnissen für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sie
sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010,
VB.2010.00379, E. 4.1 mit Hinweis).
8.2
Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann
verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch effektiv zu
einem unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat (vgl. VGr, 20. März 2014,
VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2;
27.
Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.1; 19. Januar 2012,
VB.2011.00728, E. 3.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01,
Ziff. 1, Fassung vom 11. Juli 2014). Steht ausnahmsweise fest, dass
der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht
denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG
nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit
des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. März 2014,
VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2, mit
weiteren Hinweisen). Ob eine Rückerstattung gefordert
werden darf, ist schliesslich sorgfältig abzuklären und muss im konkreten Fall
angemessen bzw. verhältnismässig sein. Die betroffene
Person ist in solchen Fällen anzuweisen, die erforderlichen Unterlagen innert
Frist einzureichen. Die Aufforderung ist mit der Androhung eines
Leistungsentzugs zu verbinden. Reicht die betroffene Person die Unterlagen dann
nicht oder nicht rechtzeitig ein, kann die Sozialhilfe androhungsgemäss ganz
oder teilweise entzogen werden (Sozialhilfe Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03
E. 2.1, Fassung vom 10. Februar 2015). Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzuhören (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.1.01, Fassung vom 11. Juli 2014).
8.3
Bleibt
aufgrund der Beweislage der Umfang des erzielten Einkommens unklar, kann von
der Behörde nicht verlangt werden, dass sie beim Entscheid darüber, in welchem
Umfang die bereits gewährte Sozialhilfe zurückzufordern sei, das
begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig genau nachweist.
Diesbezüglich wird sie sich darauf berufen können, dass der Hilfeempfänger
bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe) seine
Auskunfts- und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. § 18
SHG), was nicht nur die Berechtigung der Behörde zur Rückforderung wegen unrechtmässigen
Bezugs begründet (§ 26 SHG), sondern dieser auch beim Entscheid darüber,
in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen
pflichtgemässer Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der
Vornahme von Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) einen Spielraum
einräumt (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.4).
9.
9.1
Unbestrittenermassen
erwirtschaftete der Ehemann der Beschwerdeführerin durch Tätigkeiten wie
Wohnungsvermittlungen, welche er im Stundenlohn und auf Provisionsbasis
ausgeführt haben will, als auch durch Untervermietung von Wohnungen, ein
Einkommen. Er gestand im Strafverfahren zudem ein, drei bis zwanzig Stunden pro
Woche für einen Stundenlohn von Fr. 20.- tätig gewesen zu sein, welches
Einkommen er offenbar auch bei der Sozialbehörde deklarierte. Es ist jedoch
unklar, was er darüber hinaus noch erwirtschaftete. Aus den Ermittlungsberichten
über sein Verhalten lässt sich denn auch kein Betrag schätzen. Im
Strafverfahren wurden jedoch Quittungsbüchlein des Ehemannes sichergestellt,
deren Auswertung zum Schluss führt, dass er im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober
2013.
insgesamt Fr. 67'700.- durch Wohnungsvermittlungen erwirtschaftet
habe und diese Gewinne auch eingestehe. Dies würde einem monatlichen Einkommen
von ca. Fr. 4'500.- entsprechen. Im Zeitraum von Juli 2012 bis März 2014
wird ihm gemäss Strafverfahren zudem ein Einkommen von mind. Fr. 80'170.-
attestiert, während er bei der Beschwerdeführerin logiert haben soll. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin macht jedoch einen erheblichen Aufwand geltend,
der seinen Gewinn nahezu aufgebraucht habe. Dies ist jedoch nicht belegt. Im
Juli 2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem mangels Belegung der
Mittellosigkeit von der Sozialhilfe abgelöst. Über seine Verdienstmöglichkeiten
und Einkünfte im Einstellungszeitpunkt Ende Oktober 2014 bzw. bis heute ist
nichts bekannt.
9.2
In der
Kontrollzeit 2012 und 2013 konnte festgestellt werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin
als auch ihr Ehemann je ein Auto, mit demselben auf den Bruder des Ehemannes
eingelösten Kontrollschild, wobei jeweils pro Auto nur eines angebracht war,
wie ihr eigenes benutzten. Dies lässt darauf schliessen, dass finanzielle
Mittel zum Betrieb dieser beiden Autos vorhanden sein mussten. Die
Beschwerdeführerin wurde jedoch diesbezüglich von der Sozialbehörde nicht
befragt. In erster Linie wäre aber vorliegend auf das Einkommen ihres Ehemannes
abzustellen. Die pauschale Annahme, dass ein geschätztes
Einkommen von Fr. 4'000.- des Ehemannes für den Lebensunterhalt der
gesamten Familie genügte, kann nicht für eine definitive Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe ausreichen, wenn überdies nicht abgeklärt wurde, wie
viel der Ehemann tatsächlich erwirtschaftete und davon auch der Beschwerdeführerin
und dem gemeinsamen Kind angerechnet werden darf.
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als selbst
bei Annahme eines gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes eine Neubeurteilung der Situation hätte stattfinden müssen. Die
Sozialbehörde konfrontierte die Beschwerdeführerin und deren Ehemann zwar mit
ihren Feststellungen betreffend Vermögenswerte, Untervermietung und Firma des
Ehemannes und lud zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Anhörung – ohne
Androhung allfälliger Säumnisfolgen – vor. Der Ehemann blieb jedoch dieser auf
den 17. Juni 2014 angesetzten Anhörung bei der Sozialbehörde fern. Weitere
Erhebungen über die finanziellen Mittel des Ehemanns wurden nicht getätigt. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben über die Einkünfte
ihres Ehemannes machen konnte, wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen.
Selbst wenn aufgrund des begründeten Verdachts aufgrund der Ermittlungsberichte
von einer qualifizierten Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bzw. ihres
Ehemannes auszugehen ist, so wäre den Parteien nach Nichterscheinen des
Ehemanns zur Anhörung mangels Säumnisandrohung eine Frist zur Stellungnahme zu
den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsbericht anzusetzen gewesen, mit dem
Hinweis, dass es ihre Sache sei, durch lückenlose Offenlegung der finanziell
relevanten Vorgänge (beispielsweise durch Kontoauszüge) und überzeugende Erklärung
der vorgeworfenen Aktivitäten den begründeten Verdacht auf Erzielung eines für
den Familienunterhalt genügenden Einkommens zu widerlegen oder nachzuweisen,
dass lediglich ein Einkommen erzielt wurde, welches die vollumfängliche
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (und allenfalls die Rückerstattung
sämtlicher bezogener Unterstützungsleistungen) nicht rechtfertigt. Die
Sozialbehörde hätte zumindest die Steuerwerte des Ehemannes in Erfahrung
bringen müssen bzw. hätte vorliegend auch die Staatsanwaltschaft bezüglich
weiterer Erkenntnisse um Auskunft ersuchen können (vgl. § 18 Abs. 4 SHG).
Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess, ermittelte sie den
entscheidrelevanten Sachverhalt unvollständig. Dabei ist jedoch festzuhalten,
dass die Sozialbehörde das begründeterweise vermutete Einkommen nicht
ziffernmässig genau nachzuweisen hat (vgl. VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386,
E. 4.1; vorn E 8.3).
Wie bereits die Vorinstanz schliesslich
ausführte, wären der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung, dass der
Ehemann ebenfalls in der Wohnung wohnte, keine bzw. tiefere
Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden. Demzufolge wäre nach Abklärung
der Einkommensverhältnisse des Ehemannes, sofern tatsächlich keine (vollständige)
Bedürftigkeit bestanden hätte, auch ein Rückerstattungsanspruch neu zu
berechnen.
9.3
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom
18.
März 2015 sowie die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom
17.
Juni 2014 und 13. Oktober 2014 sind aufzuheben und die Sache zu
weiteren Abklärungen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes und
Neuberechnung eines allfälligen Rückforderungsbetrags an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Die
Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag bezüglich der Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe (Lebensmittelpunkt ihres Ehemanns). Im als Eventualantrag
zu qualifizierenden Begehren bezüglich der Rückforderung (Neuberechnung) ist
der Ausgang mit der vorliegenden Rückweisung offen. Demzufolge rechtfertigt es
sich, den Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
10.2
Zu
beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen
Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
10.3
Die
Beschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Aufgrund des Verfahrensausgangs
und dem derzeit gegen ihren Ehemann offenbar noch hängigen Strafverfahrens ist
nicht klar, wie es sich bezüglich dessen Geschäftstätigkeiten und dem Einkommen,
welches dieser für die Familie allenfalls erwirtschaftet, verhält. Es ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kleinkind und der deutschen
Sprache nicht mächtig selbst über keine weiteren Einnahmequellen verfügt,
welche ihr nach Deckung der Lebenskosten die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlaubten, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 19–21).
Das vorliegende Beschwerdeverfahren war zudem nicht
aussichtslos. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
10.4
Für die
nicht rechtskundige und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführerin
stellte die Beurteilung der Frage der zwei Verfügungen und des Abwartens des
Strafverfahrens sowie die rechtliche Einordnung der Leistungseinstellung eine
nicht einfache Aufgabe dar, zumal dem Rekurs- als auch dem Beschwerdeverfahren
nicht nur inhaltliche, sondern auch formelle Anforderungen zugrunde liegen. Da
der Entscheid über die Einstellung und insbesondere auch die Rückforderung der
Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdeführerin von wesentlicher Bedeutung
war, bestand für sie schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte
über eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Es ist ihr deshalb die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
10.5
Bei
diesem Verfahrensausgang ist auch das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch
betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung neu zu beurteilen. Die Vorinstanz
stellte zu dessen Begründung lediglich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin
über genügend Einkommen verfügte, wobei davon ausgegangen werden könne, der
Rechtsvertreter habe deshalb keine Ausführungen zur Mittellosigkeit gemacht, da
er diese unter der Annahme, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der
Rekurserhebung Sozialhilfeempfängerin gewesen, vorausgesetzt habe.
Unter Verweis auf obige
Begründung (E. 8.4), welche ebenso für das Rekursverfahren gelten muss,
zumal die effektive Geltendmachung der (materiellen) Rügen bereits dort
erfolgte und diese in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholt wurden, ist
der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde und in
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses des Bezirksrats vom
18.
März 2015 auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren. Die Festlegung der Entschädigung ist hierbei der
Vorinstanz zu überlassen.
10.6
Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid
dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass Zwischenentscheide nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats C vom
18.
März 2015 sowie die Verfügungen des Sozialvorstands der Stadt C vom
17.
Juni 2014 und 13. Oktober 2014 werden aufgehoben, und die Sache
wird zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde der
Stadt C zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das
Rekursverfahren vor dem Bezirksrat C die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
RA B hat seine Entschädigungsforderung gegenüber dem Bezirksrat C geltend zu
machen, weshalb die Sache zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters dem Bezirksrat C zu überweisen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
4.
Die
Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin
wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
RA B läuft eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …