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Entscheid

VB.2015.00265

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00265

1. Oktober 2015Deutsch31 min

(URT.2015.17503)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1977) wurde seit dem 1. September 2012

von der Sozialbehörde der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Bereits vor ihrem Zuzug in die Stadt C wurde sie von der Stadt D mit

Sozialhilfe unterstützt.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte der

Sozialvorstand der Stadt C die wirtschaftliche Hilfe per 30. Juni 2014 ein

und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 37'978.20 unrechtmässig

bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Einem allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

rekurrierte A anwaltlich vertreten am 18. Juli 2014 beim Bezirksrat C und

beantragte, die Verfügung des Sozialvorstandes C vom 17. Juni 2014 sei

aufzuheben, und es sei ihr weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Es sei

ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und dem Rekurs sei die

aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2014 erteilte der

Bezirksrat C dem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

B. Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2014 stellte der Sozialvorstand der Stadt C die

wirtschaftliche Hilfe per 31. Oktober 2014 erneut ein, verlangte die

Rückerstattung von Fr. 44'322.10 zu Unrecht bezogener Sozialhilfe und

entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

C. Dagegen

rekurrierte A am 24. November 2014 erneut beim Bezirksrat C und beantragte

die Aufhebung der Verfügung des Sozialvorstands der Stadt C vom

13.

Oktober 2014, stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014

erteilte der Bezirksrat C dem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

D. Mit

Beschluss vom 18. März 2015 vereinigte der Bezirksrat C die beiden

Rekursverfahren gegen die Verfügungen des Sozialvorstands der Stadt C vom 17. Juni

2014.

und vom 13. Oktober 2014. Er nahm davon Vormerk, dass die Verfügung

des Sozialvorstands der Stadt C vom 17. Juni 2014 durch dessen Verfügung

vom 13. Oktober 2014 wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei. Der

Rekurs vom 18. Juli 2014 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

und der Rekurs vom 24. November 2014 wurde abgewiesen. Die

Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurde abgewiesen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

E. Mit

Einstellungsverfügung vom 3. März 2015, genehmigt am 19. März 2015,

stellte die Staatsanwaltschaft E das gegen A eingeleitete Strafverfahren

betreffend Betrug ein.

III.

Am 4. Mai 2015 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats C vom

18.

März 2015 sei aufzuheben, und es sei ihr die gesetzliche

wirtschaftliche Hilfe weiterhin auszurichten; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). In prozessualer Hinsicht stellte sie das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat C beantragte am 22. Mai 2015 die

Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf die Erstattung einer

Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beantragte der

Rechtsdienst der Sozialabteilung der Stadt C die Abweisung der Beschwerde und

verzichtete auf eine erneute Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell

und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 44'322.10 ist

die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG

e contrario).

2.

Die mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 angesetzte

30-tägige Frist zur Beschwerde­beantwortung fing mit Empfang der Verfügung

durch die Post am 11. Mai 2015 an zu laufen und endete am 10. Juni

2015.

Die Beschwerdegegnerin erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst am

18.

Juni 2015, eingegangen am hiesigen Gericht am 19. Juni 2015, und

damit verspätet. Soweit nicht die behördliche Pflicht

zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren

Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht

zu weisen (VGr, 16. April 2014, VB.2014.00079, E. 1.3). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende

Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.

3.

3.1

Die

Vorinstanz vereinigte die beiden Rekurse der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen

der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 und 13. Oktober 2014 mit der

Begründung, diese stammten von der gleichen Rekurrentin, richteten sich gegen

die gleiche Rekursgegnerin, und es liege eine gleiche strittige Angelegenheit

vor. Dies trifft zu. Da bei getrennter Verfahrensführung (theoretisch) sich widersprechende

Entscheide möglich wären und die Vereinigung vorliegend der Vereinfachung des

Verfahrens diente und zweckmässig war, ist dies nicht zu beanstanden (vgl.

Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons D [VRG],

3.

A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 58 f.).

3.2

Während

die Einstellung der Sozialhilfe mit Verfügung vom 17. Juni 2014 noch

darauf beruhte, dass die Sozialbehörde aufgrund eines Ermittlungsberichtes davon

ausging, der Ehemann wohne bei der Beschwerdeführerin und erziele genügend

Einkommen für den Familienunterhalt, erfolgte die erneute Einstellung mit der

Verfügung vom 13. Oktober 2014 zudem gestützt auf die Information des

Sozialinspektorats Zürich bzw. einen erneuten Ermittlungsbericht, der ergab,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Einzimmerwohnung, welche sich an

seiner einzigen Meldeadresse befand, untervermietet habe und er bei erneuter

Observierung zwei Mal beim Verlassen der Wohnung der Beschwerdeführerin gesehen

worden sei. Die erneute Einstellung beruhte somit auf neu eingetretenen

Tatsachen.

Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe

damit ihre erste Verfügung sinngemäss in Wiedererwägung gezogen, wodurch die

erste Verfügung aufgehoben worden sei. Sie, die Vorinstanz, habe jedoch

aufgrund ihrer umfassenden Kognition ohnehin nicht nur zu prüfen, ob die

Leistungen zu Recht eingestellt worden seien, sondern auch, ab welchem

Zeitpunkt dies habe erfolgen dürfen.

3.3

Die zweite

Verfügung hatte faktisch die gleiche Konsequenz wie die erste, stützte sich

jedoch auf weitere den Sachverhalt untermauernde neue Beweismittel und weicht

zudem auch inhaltlich von ersterer ab. Die zweite Verfügung bewirkte mit Bezug

auf den Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Leistungen –

31.

Oktober anstatt 30. Juni 2014 – eine Erleichterung für die

Beschwerdeführerin, in Bezug auf die Rückforderungssumme – Fr. 44'322.10

anstatt Fr. 37'978.20 – hingegen eine zusätzliche Belastung. Soweit die Vorinstanz

den ersten Rekurs gegen die erste Verfügung als gegenstandslos geworden abschrieb,

wurde dieser Entscheid gegenüber der nicht Beschwerde führenden Beschwerdegegnerin

rechtskräftig, womit der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

nur noch die Einstellung per 31. Oktober 2014 betrifft.

Dass die Vorinstanz die höhere Rückforderungssumme der

zweiten Verfügung zum Gegenstand ihrer Überprüfung machte, ist sodann nicht zu

beanstanden, da mit beiden Verfügung die gesamthaft seit 1. September 2012

ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wurden und der Mehrbetrag der

Rückforderung der zweiten Verfügung ausschliesslich Folge der vom

Bezirksratspräsidenten am 22. Juli 2014 wiederhergestellten aufschiebenden

Wirkung war. Insofern liegt auch im Beschwerdeverfahren die gesamte Rückforderungssumme

von Fr. 44'322.10 im Streit.

Auch dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf den der

zweiten Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt abstellte, ist unproblematisch,

denn im Rekursverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ohnehin uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG); dies nicht nur

bezüglich Tatsachen, die sich vor, sondern auch bezüglich solcher, die sich

nach Erlass der erstinstanzlichen Anordnung verwirklicht haben (vgl. Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20a N. 4). Da das Vorgehen der Vorinstanz die Rechte

der Beschwerdeführerin nicht einschränkt, erweist sich ihre Kritik daran als

unbegründet.

Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Einstellung

per 31. Oktober 2014 und die Rückerstattung der bis dahin aufgelaufenen

Gesamtsumme von Fr. 44'322.10 einer Rechtskontrolle stand halten

(§ 50 VRG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte den Ausgang des hängigen

Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin von Amtes wegen abwarten müssen,

bevor sie einen Entscheid hätte fällen dürfen. Sie übersehe die Übereinstimmung

des wesentlichen Sachverhalts der beiden Verfahren.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E im

Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend Betrug erfolgte am

3.

März 2015. Deren Genehmigung durch die Leitende Staatsanwältin erging

am 19. März 2015 und somit erst nach Fällung des Beschlusses der

Vorinstanz am 18. März 2015.

Die Vorinstanz begründet ihren vorgängigen Entscheid damit,

dass der Ausgang des hängigen Strafverfahrens darauf keinen Einfluss gehabt

hätte, weshalb die Sache ohne Zuwarten auf ein rechtskräftiges Strafurteil habe

beurteilt werden können.

4.2

Gemäss der

zum Strassenverkehrsrecht ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat

eine Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt

ist oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid

zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der

Sachverhalt und die rechtliche Qualifikation des infrage stehenden Verhaltens

für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE

119.

Ib 158 E. 2). Eine Ausnahme ist in diesen Fällen nur dann zulässig,

wenn der massnahmerechtlich relevante Sachverhalt zweifelsfrei erstellt und in Bezug

auf den Schuldpunkt der infrage stehenden Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz keinerlei Zweifel bestehen. In einem solchen Fall

braucht die Verwaltungsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten

(BGr, 7. Juni 2001,6A.121/2000, E. 3a; BGE 119 Ib 158

E. 2c/bb).

Diese Rechtsprechung bezieht sich insbesondere auf das

Verhältnis von Straf- und Administrativbehörden in Bezug auf

Führerausweisentzüge. Inwiefern diese auch sinngemäss auf Fälle aus dem Bereich

der Sozialhilfe anwendbar ist, kann ebenso wie die Frage, ob die Vorinstanz den

Ausgang des Strafverfahrens hätte abwarten müssen, vorliegend offengelassen

werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – aus anderen Gründen

teilweise gutzuheissen ist (vgl. E. 7). Zudem betrifft die

Strafuntersuchung den Zeitraum von September 2012 bis Ende Dezember 2013. Mit

der Verfügung vom 13. Oktober 2014 beurteilte die Beschwerdegegnerin

hingegen noch einen weitergehenden Zeitraum bis Ende Oktober 2014, welcher

ohnehin nicht vom Strafverfahren erfasst wurde. Im Übrigen weichen die

Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Betrugs wesentlich von den

Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen ab.

4.3

Neue

Beweismittel sind im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich uneingeschränkt

zulässig (§ 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).

Unbestrittenermassen ist demzufolge die Einstellungsverfügung einerseits als

neues Beweismittel zulässig und im vorliegenden Verfahren entsprechend zu

würdigen. Andererseits ist sie zugleich eine neue Tatsachenbehauptung für ein

echtes Novum, welches im Beschwerdeverfahren gegen einen Rekursentscheid des

Bezirksrats als nicht gerichtliche Vorinstanz zulässig ist (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin,

diese Einstellungsverfügung sei für das vorliegende Verfahren bindend, ist

zudem auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, welcher besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden

Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des

bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht.

Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle

Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die Zulassung

eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis der

Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem

Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 136 ff.).

5.

5.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

5.2

Gemäss § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse als auch

diejenigen von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber

unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, zu geben. Die Fürsorgebehörde

ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden und der Angehörigen

oder anderer Personen, die mit ihm zusammenleben, Auskünfte bei Dritten einzuholen,

die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit

oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18

Abs. 4 SHG). Die Sozialbehörde hat die betroffene Person über Auskünfte,

die sie über sie einholt, zu informieren. In der Regel erfolgt die Information

vorgängig. In Fällen von § 18 Abs. 4 SHG kann die Information auch

nachträglich erfolgen (§ 18 Abs. 5 SHG).

5.3

Der – auch

im Sozialhilferecht geltende – Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1

VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 10). Dies entbindet

die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den

Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien

trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen

Gründen gehalten, die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzutun und allfällige

Beweismittel einzureichen. Bei der Stellung des Verwaltungsgerichts als zweite

Rechtsmittelinstanz, kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, von Grund auf den

rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bereits die verfügende Behörde und

die Rekursinstanz haben die Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen

vorzunehmen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 2 f.).

5.4

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,

die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der

Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch

die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem

Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu

ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte

Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482

E. 3.2; VGr, 1. Juli 2015, VB. 2015.00229, E. 4.2; VGr,

10.

Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

Dies wirkt sich sowohl

auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende

Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der

Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die

Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich

relativiert oder dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise zurückgefordert werden.

6.

6.1

Die

Vorinstanz stützte ihren Entscheid darauf, dass aufgrund der Ermittlungen rechtsgenügend

erstellt sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seinen Lebensmittelpunkt

an der Adresse der Wohnung der Beschwerdeführerin in C, wobei unbeachtlich sei,

dass er noch in D angemeldet sei. Es bestehe demzufolge eine Unterstützungseinheit

der in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten und dem minderjährigen Kind.

Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes und der Erwerbstätigkeit bzw. dem

Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei die wirtschaftliche

Hilfe für Letztere zu Recht eingestellt worden. Indem sie zudem die Tatsache,

dass sie nicht nur mit ihrem Kind, sondern auch ihrem Ehemann zusammenlebe,

verschwiegen habe, habe sie ihre Auskunfts- und Meldepflicht, auf welche sie

mehrmals hingewiesen worden sei, verletzt. Bei Kenntnis dieser Tatsache wäre

das Einkommen ihres Ehemannes bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt

worden, was zu keinen bzw. tieferen Unterstützungsleistungen geführt hätte.

Demzufolge sei auch die Rückforderung der seit Beginn geleisteten Unterstützung

rechtmässig.

6.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass lediglich vereinzelte,

auseinanderliegende Aufenthalte ihres Ehemannes nachgewiesen worden seien, was

auch von ihr nicht bestritten worden sei. Aus einzelnen Besuchen könne jedoch

kein Wohnsitz ihres Ehemannes abgeleitet werden. Selbst bei Annahme eines

gemeinsamen Wohnsitzes wäre eine Einstellung unzulässig. Vielmehr wäre eine

Neuberechnung vorzunehmen gewesen, und die Leistungen hätten allenfalls

gestützt darauf gekürzt werden können. Sie habe jedoch keine Kenntnis von einem

allfälligen Erwerbseinkommen oder einer Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes.

Überdies erhalte sie von ihm keinerlei Auskünfte oder finanzielle Unterstützung.

Wenn die Beschwerdegegnerin ohne Einholen von Auskünften oder Befragung ihres

Ehemannes dessen Einkommen ohne Grundlage auf Fr. 4'000.- festsetze,

verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Es seien zudem die Steuerdaten zu

erheben und die Akten des Strafverfahrens gegen den Ehemann beizuziehen.

6.3

Die

Beschwerdegegnerin hält fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich kurz

nach der Heirat von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Sie habe sich jedoch

während dem Assessmentgespräch bezüglich der Trennung ambivalent gezeigt, und

trotz eines eingereichten Eheschutzbegehrens sei es nie zu einem

Trennungsurteil gekommen. Der Ehemann habe zudem mitgeteilt, sich nicht

scheiden lassen zu wollen. Das Resultat der Überwachung sei zudem eindeutig, da

wenn immer die Wohnung überwacht worden sei, der Ehemann sich ebenfalls dort

aufgehalten habe und sein Auto jede Nacht in der Nähe der Wohnung parkiert

gewesen sei. Sämtliche Zahlungen seien zu Unrecht erfolgt, da die Beschwerdeführerin

seit Beginn des Sozialhilfebezugs ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen

sei.

7.

7.1

Die

Ermittlungen des Sozialinspektorats gemäss Bericht vom 29. Mai 2013 halten

zusammengefasst fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von

Ende August 2012 bis Mitte Mai 2013 nicht an seiner Meldeadresse in der Stadt

D, sondern bei der Beschwerdeführerin in C wohnhaft gewesen. Im

Kontrollzeitraum 2012 (Kalenderwochen 34, 44, 45, 46, 48, 49, 51) und 2013

(Kalenderwochen 1–7, 10–14, 20) wurde Folgendes festgestellt: Bei der damaligen

Wohnung der Ehemannes an der F-Strasse waren jeweils nur seine Untermieter

anzutreffen, bis ihm diese Wohnung per Ende März 2013 von der

Liegenschaftenverwaltung gekündigt wurde. Der Ehemann selbst wurde in dieser

Zeit vielmehr in der Wohnung der Beschwerdeführerin in C beobachtet. Weiteres

Indiz dafür, dass der Ehemann bei der Beschwerdeführerin wohnte, ist die

Feststellung, dass der Briefkasten der Wohnung der Beschwerdeführerin im April

2012.

nicht nur mit ihrem Nachnamen, sondern auch demjenigen ihres Ehemannes angeschrieben

war.

7.2

Im

Kontrollzeitraum der Kalenderwochen 40 und 41 im Jahr 2014 wurde vom Sozial­inspektorat

mit Ermittlungsbericht vom 13. Oktober 2014 erneut festgestellt, dass der

Ehemann sich über Nacht in der Wohnung der Beschwerdeführerin in C aufgehalten

hatte. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass er seine derzeitige Wohnung an

der G-Strasse in D, welche zunächst vom Sozialdienst der Stadt D bezahlt wurde,

untervermietet hatte. Dafür hatte er einen Mietvertrag erstellt, auf welchem er

am 28. April 2014 als Vermieter in Vertretung unterschrieb. Der Untermieter

gab bei der Sozialbehörde an, seit Mietbeginn am 1. Mai 2014 bis

mindestens 19. Januar 2015 ununterbrochen in dieser Wohnung gewohnt zu

haben. Weitere Kontrollen nach dieser Erkenntnis ergaben, dass der Ehemann wieder

bei der Beschwerdeführerin übernachtet hatte.

Da es sich bei seiner Wohnung an der G-Strasse um eine

Einzimmerwohnung handelt, ist auszuschliessen, dass der Ehemann in derselben

Zeit ebenfalls in dieser Wohnung wohnte. Dass er mehrmals beim Verlassen der

Wohnung der Beschwerdeführerin beobachtet wurde, lässt vielmehr darauf

schliessen, dass er in dieser Zeit regelmässig bei ihr übernachtete und somit

hauptsächlich dort wohnte. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann

konnten schlüssig und glaubhaft darlegen, wo der Ehemann in dieser Zeit sonst

gewohnt bzw. übernachtet hätte, wenn nicht in der Wohnung der

Beschwerdeführerin in C. Die ausführlichen Inspektionsberichte stellen somit

eine genügende Grundlage für die Vermutung dar, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin im Zeitraum von September 2012 bis Oktober 2014 bei dieser

in der Wohnung in C gewohnt hat. Die Feststellungen, dass sich der Ehemann

jeweils dort aufhielt, werden auch durch einen Betreibungsbeamten gestützt,

welcher im Februar 2014 mitteilte, diesen zwei Mal morgens in dieser Wohnung

angetroffen zu haben.

Der Beschwerdeführerin wurde zudem mit Verfügung vom

20.

September 2012 von der Sozialbehörde die Auflage gemacht, ein

Eheschutzbegehren einzureichen, was diese offenbar unterdessen bereits zwei Mal

tat, dieses Verfahren aber offensichtlich nicht weiterverfolgte. Es ist denn

auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass bis heute die Trennung oder

zumindest der Unterhalt gerichtlich geregelt worden wären, was als weiteres

Indiz darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine

Beziehung zu ihrem Ehemann unterhält.

7.3

Die

Beschwerdeführerin führt die Anwesenheit ihres Ehemannes auf dessen Besuchsrecht

in Bezug auf den gemeinsamen Sohn zurück. Die Vorinstanz sieht hierin jedoch einen

Widerspruch, da die Beschwerdeführerin in Gesprächen mit der Sozialbehörde

geltend gemacht habe, ihr Ehemann kümmere sich nicht um diesen. Es ist jedoch –

selbst wenn ein solches grosszügig und ausgedehnt gehandhabt würde – nicht

nachvollziehbar, weshalb das Besuchsrecht an mehreren aufeinanderfolgenden

Tagen und auch über Nacht oder früh morgens wahrgenommen werden müsste, zumal

es sich noch um ein Kleinkind (geboren am 21. Februar 2012) handelt.

Der Ehemann sagte im gegen die Beschwerdeführerin

geführten Strafverfahren aus, die Beschwerdeführerin habe ihn das Kind nur in

deren Wohnung sehen lassen. Je nach Verfassung des Kindes sei er über Nacht

geblieben. Diese Aussagen können jedoch nicht überzeugend zur Widerlegung der

Vermutung dienen. Dagegen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin aussagte,

sie bringe den Sohn jeweils in die Firma das Ehemannes, damit er diesen dort

sehen könne. Zudem wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der

Beschwerdeführerin festgestellt, dass sich viele persönliche Effekten und

Kleider ihres Ehemanns dort befunden hätten.

7.4

Selbst die

Beschwerdeführerin sagte als Auskunftsperson im gegen ihren Ehemann geführten

Strafverfahren bei der Kantonspolizei am 3. März 2014 aus, sie wohne mit

ihrem Sohn in der Wohnung in C, doch auch ihr Ehemann wohne bei ihr und dies

schon länger. Sie wisse allerdings nicht mehr seit wann genau, er sei jedoch

bei ihr nicht angemeldet. In einer der nächsten Fragen relativierte sie dies

jedoch dahingehend, dass er temporär bei ihr wohne und immer wieder tageweise

bei ihr logiere. Sie räume zudem ein, dass ihr Ehemann sich schon ab Juni 2012

mehrheitlich in der Wohnung in C aufgehalten habe bzw. dort seinen

Lebensmittelpunkt gehabt habe. Er habe öfters dort geschlafen, was jedoch nur

für kurze Zeit gewesen sei. Später in der Einvernahme bestritt sie dies jedoch

auf erneute Nachfrage und machte geltend, man habe ihr diese Worte in den Mund

gelegt. Dies ist in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu sehen und

vermag die Vermutung ebenfalls nicht zu widerlegen. Im gegen sie geführten

Strafverfahren bestritt die Beschwerdeführerin wiederum nicht, dass ihr Ehemann

tageweise bei ihr logiere, sie könne jedoch nicht sagen, wie oft dies vorkomme.

Die Staatsanwaltschaft kommt in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. März

2015.

zum Schluss, dass die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin

und ihres Ehemannes durch die vorhandenen Beweismittel nicht widerlegt würden.

Gilt im Strafverfahren der Grundsatz, dass im Zweifelsfall

zugunsten des Beschuldigten entschieden werden müsse, so hat die Sozialbehörde

die vorliegenden Beweismittel frei zu würdigen und ist in ihrer Beurteilung

nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. E. 4.3 und 5.6). Die

Einstellungsverfügung setzt sich zudem nicht mit der zentralen Frage auseinander,

wo der Beschwerdeführer in dieser Zeit gewohnt hat, während seine Wohnung untervermietet

war, und stellt darauf ab, dass regelmässige Besuche zur Wahrnehmung des Besuchsrechts

keinen Wohnsitz zu begründen vermögen. Aus den Beobachtungen, welche in den

beiden Ermittlungsberichten zusammengefasst sind, ist jedoch klar zu

schliessen, sodass die Aufenthalte über ein Besuchsrecht hinausgingen.

7.5

Zusammengefasst

sprechen die Indizien dafür, dass der Ehemann sich regelmässig, über längere

Zeit und jeweils auch über Nacht in der Wohnung der Beschwerdeführerin

aufhielt, was deren Angabe, sie wohne dort mit ihrem Kind allein, widerspricht.

Es ist somit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen,

dass die Häufigkeit der festgestellten Übernachtungen des Ehemannes über einen

längeren Zeitraum dafür sprechen, dass sein Lebensmittelpunkt, ungeachtet

dessen, wo er angemeldet ist, bei der Beschwerdeführerin in C liegt. Der vorinstanzliche

Entscheid ist folglich diesbezüglich nicht zu beanstanden. Dies bedeutet jedoch

noch nicht ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle

Mittel verfügte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sodass von einer

vollumfänglichen Rückforderung auszugehen wäre.

8.

8.1

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das

der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines

"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)

erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert

werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18

Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt

(VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013,

VB.2013.00345, E. 3.2; 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2).

Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht unterstützter Personen nach

§ 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen

über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind genaue Angaben

über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch

bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Soweit solche in den

finanziellen Verhältnissen für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sie

sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010,

VB.2010.00379, E. 4.1 mit Hinweis).

8.2

Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann

verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch effektiv zu

einem unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat (vgl. VGr, 20. März 2014,

VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2;

27.

Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.1; 19. Januar 2012,

VB.2011.00728, E. 3.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01,

Ziff. 1, Fassung vom 11. Juli 2014). Steht ausnahmsweise fest, dass

der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht

denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG

nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit

des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. März 2014,

VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2, mit

weiteren Hinweisen). Ob eine Rückerstattung gefordert

werden darf, ist schliesslich sorgfältig abzuklären und muss im konkreten Fall

angemessen bzw. verhältnismässig sein. Die betroffene

Person ist in solchen Fällen anzuweisen, die erforderlichen Unterlagen innert

Frist einzureichen. Die Aufforderung ist mit der Androhung eines

Leistungsentzugs zu verbinden. Reicht die betroffene Person die Unterlagen dann

nicht oder nicht rechtzeitig ein, kann die Sozialhilfe androhungsgemäss ganz

oder teilweise entzogen werden (Sozialhilfe Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03

E. 2.1, Fassung vom 10. Februar 2015). Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzuhören (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.1.01, Fassung vom 11. Juli 2014).

8.3

Bleibt

aufgrund der Beweislage der Umfang des erzielten Einkommens unklar, kann von

der Behörde nicht verlangt werden, dass sie beim Entscheid darüber, in welchem

Umfang die bereits gewährte Sozialhilfe zurückzufordern sei, das

begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig genau nachweist.

Diesbezüglich wird sie sich darauf berufen können, dass der Hilfeempfänger

bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe) seine

Auskunfts- und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. § 18

SHG), was nicht nur die Berechtigung der Behörde zur Rückforderung wegen unrechtmässigen

Bezugs begründet (§ 26 SHG), sondern dieser auch beim Entscheid darüber,

in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen

pflichtgemässer Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der

Vornahme von Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) einen Spielraum

einräumt (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.4).

9.

9.1

Unbestrittenermassen

erwirtschaftete der Ehemann der Beschwerdeführerin durch Tätigkeiten wie

Wohnungsvermittlungen, welche er im Stundenlohn und auf Provisionsbasis

ausgeführt haben will, als auch durch Untervermietung von Wohnungen, ein

Einkommen. Er gestand im Strafverfahren zudem ein, drei bis zwanzig Stunden pro

Woche für einen Stundenlohn von Fr. 20.- tätig gewesen zu sein, welches

Einkommen er offenbar auch bei der Sozialbehörde deklarierte. Es ist jedoch

unklar, was er darüber hinaus noch erwirtschaftete. Aus den Ermittlungsberichten

über sein Verhalten lässt sich denn auch kein Betrag schätzen. Im

Strafverfahren wurden jedoch Quittungsbüchlein des Ehemannes sichergestellt,

deren Auswertung zum Schluss führt, dass er im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober

2013.

insgesamt Fr. 67'700.- durch Wohnungsvermittlungen erwirtschaftet

habe und diese Gewinne auch eingestehe. Dies würde einem monatlichen Einkommen

von ca. Fr. 4'500.- entsprechen. Im Zeitraum von Juli 2012 bis März 2014

wird ihm gemäss Strafverfahren zudem ein Einkommen von mind. Fr. 80'170.-

attestiert, während er bei der Beschwerdeführerin logiert haben soll. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin macht jedoch einen erheblichen Aufwand geltend,

der seinen Gewinn nahezu aufgebraucht habe. Dies ist jedoch nicht belegt. Im

Juli 2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem mangels Belegung der

Mittellosigkeit von der Sozialhilfe abgelöst. Über seine Verdienstmöglichkeiten

und Einkünfte im Einstellungszeitpunkt Ende Oktober 2014 bzw. bis heute ist

nichts bekannt.

9.2

In der

Kontrollzeit 2012 und 2013 konnte festgestellt werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin

als auch ihr Ehemann je ein Auto, mit demselben auf den Bruder des Ehemannes

eingelösten Kontrollschild, wobei jeweils pro Auto nur eines angebracht war,

wie ihr eigenes benutzten. Dies lässt darauf schliessen, dass finanzielle

Mittel zum Betrieb dieser beiden Autos vorhanden sein mussten. Die

Beschwerdeführerin wurde jedoch diesbezüglich von der Sozialbehörde nicht

befragt. In erster Linie wäre aber vorliegend auf das Einkommen ihres Ehemannes

abzustellen. Die pauschale Annahme, dass ein geschätztes

Einkommen von Fr. 4'000.- des Ehemannes für den Lebensunterhalt der

gesamten Familie genügte, kann nicht für eine definitive Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe ausreichen, wenn überdies nicht abgeklärt wurde, wie

viel der Ehemann tatsächlich erwirtschaftete und davon auch der Beschwerdeführerin

und dem gemeinsamen Kind angerechnet werden darf.

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als selbst

bei Annahme eines gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und ihres

Ehemannes eine Neubeurteilung der Situation hätte stattfinden müssen. Die

Sozialbehörde konfrontierte die Beschwerdeführerin und deren Ehemann zwar mit

ihren Feststellungen betreffend Vermögenswerte, Untervermietung und Firma des

Ehemannes und lud zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Anhörung – ohne

Androhung allfälliger Säumnisfolgen – vor. Der Ehemann blieb jedoch dieser auf

den 17. Juni 2014 angesetzten Anhörung bei der Sozialbehörde fern. Weitere

Erhebungen über die finanziellen Mittel des Ehemanns wurden nicht getätigt. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben über die Einkünfte

ihres Ehemannes machen konnte, wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen.

Selbst wenn aufgrund des begründeten Verdachts aufgrund der Ermittlungsberichte

von einer qualifizierten Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bzw. ihres

Ehemannes auszugehen ist, so wäre den Parteien nach Nichterscheinen des

Ehemanns zur Anhörung mangels Säumnisandrohung eine Frist zur Stellungnahme zu

den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsbericht anzusetzen gewesen, mit dem

Hinweis, dass es ihre Sache sei, durch lückenlose Offenlegung der finanziell

relevanten Vorgänge (beispielsweise durch Kontoauszüge) und überzeugende Erklärung

der vorgeworfenen Aktivitäten den begründeten Verdacht auf Erzielung eines für

den Familienunterhalt genügenden Einkommens zu widerlegen oder nachzuweisen,

dass lediglich ein Einkommen erzielt wurde, welches die vollumfängliche

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (und allenfalls die Rückerstattung

sämtlicher bezogener Unterstützungsleistungen) nicht rechtfertigt. Die

Sozialbehörde hätte zumindest die Steuerwerte des Ehemannes in Erfahrung

bringen müssen bzw. hätte vorliegend auch die Staatsanwaltschaft bezüglich

weiterer Erkenntnisse um Auskunft ersuchen können (vgl. § 18 Abs. 4 SHG).

Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess, ermittelte sie den

entscheidrelevanten Sachverhalt unvollständig. Dabei ist jedoch festzuhalten,

dass die Sozialbehörde das begründeterweise vermutete Einkommen nicht

ziffernmässig genau nachzuweisen hat (vgl. VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386,

E. 4.1; vorn E 8.3).

Wie bereits die Vorinstanz schliesslich

ausführte, wären der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung, dass der

Ehemann ebenfalls in der Wohnung wohnte, keine bzw. tiefere

Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden. Demzufolge wäre nach Abklärung

der Einkommensverhältnisse des Ehemannes, sofern tatsächlich keine (vollständige)

Bedürftigkeit bestanden hätte, auch ein Rückerstattungsanspruch neu zu

berechnen.

9.3

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom

18.

März 2015 sowie die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

17.

Juni 2014 und 13. Oktober 2014 sind aufzuheben und die Sache zu

weiteren Abklärungen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes und

Neuberechnung eines allfälligen Rückforderungsbetrags an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Die

Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag bezüglich der Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe (Lebensmittelpunkt ihres Ehemanns). Im als Eventualantrag

zu qualifizierenden Begehren bezüglich der Rückforderung (Neuberechnung) ist

der Ausgang mit der vorliegenden Rückweisung offen. Demzufolge rechtfertigt es

sich, den Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

10.2

Zu

beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen

Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

10.3

Die

Beschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Aufgrund des Verfahrensausgangs

und dem derzeit gegen ihren Ehemann offenbar noch hängigen Strafverfahrens ist

nicht klar, wie es sich bezüglich dessen Geschäftstätigkeiten und dem Einkommen,

welches dieser für die Familie allenfalls erwirtschaftet, verhält. Es ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kleinkind und der deutschen

Sprache nicht mächtig selbst über keine weiteren Einnahmequellen verfügt,

welche ihr nach Deckung der Lebenskosten die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlaubten, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 19–21).

Das vorliegende Beschwerdeverfahren war zudem nicht

aussichtslos. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

10.4

Für die

nicht rechtskundige und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführerin

stellte die Beurteilung der Frage der zwei Verfügungen und des Abwartens des

Strafverfahrens sowie die rechtliche Einordnung der Leistungseinstellung eine

nicht einfache Aufgabe dar, zumal dem Rekurs- als auch dem Beschwerdeverfahren

nicht nur inhaltliche, sondern auch formelle Anforderungen zugrunde liegen. Da

der Entscheid über die Einstellung und insbesondere auch die Rückforderung der

Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdeführerin von wesentlicher Bedeutung

war, bestand für sie schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte

über eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Es ist ihr deshalb die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

10.5

Bei

diesem Verfahrensausgang ist auch das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch

betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung neu zu beurteilen. Die Vorinstanz

stellte zu dessen Begründung lediglich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin

über genügend Einkommen verfügte, wobei davon ausgegangen werden könne, der

Rechtsvertreter habe deshalb keine Ausführungen zur Mittellosigkeit gemacht, da

er diese unter der Annahme, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der

Rekurserhebung Sozialhilfeempfängerin gewesen, vorausgesetzt habe.

Unter Verweis auf obige

Begründung (E. 8.4), welche ebenso für das Rekursverfahren gelten muss,

zumal die effektive Geltendmachung der (materiellen) Rügen bereits dort

erfolgte und diese in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholt wurden, ist

der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde und in

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses des Bezirksrats vom

18.

März 2015 auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren. Die Festlegung der Entschädigung ist hierbei der

Vorinstanz zu überlassen.

10.6

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

11.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid

dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass Zwischenentscheide nach Art. 93 des Bundes­gerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats C vom

18.

März 2015 sowie die Verfügungen des Sozialvorstands der Stadt C vom

17.

Juni 2014 und 13. Oktober 2014 werden aufgehoben, und die Sache

wird zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde der

Stadt C zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das

Rekursverfahren vor dem Bezirksrat C die unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

RA B hat seine Entschädigungsforderung gegenüber dem Bezirksrat C geltend zu

machen, weshalb die Sache zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters dem Bezirksrat C zu überweisen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.

Die

Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin

wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

RA B läuft eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im

Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …