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Entscheid

VB.2015.00266

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00266

17. August 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17348)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde zusammen mit seiner Frau B seit Juli 2013 von der

Gemeinde C ergänzend zu seiner IV-Rente und Zusatzleistungen mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. September 2014 beschloss die

Sozialbehörde C, die Leistungen per 30. September 2014 einzustellen und

die im August und September 2014 zu viel bezahlten Beträge in der Höhe von

insgesamt Fr. 2'008.- in monatlichen Raten von Fr. 200.- zurückzufordern.

Der Entscheid gründete auf den veränderten Wohnverhältnissen der Eheleute A/B,

nachdem ihre Schwiegertochter D und deren Tochter E im Juli 2014 bei ihnen eingezogen

waren.

Erwägungen

II.

Den gegen den Beschluss vom 24. September 2014 von A

und B am 24. Oktober 2014 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat F am

7.

April 2015 im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

Daraufhin gelangten A und B am 5. Mai 2015 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

Beschlusses vom 7. April 2015. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 verwies

der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete

im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde reichte keine Beschwerdeantwort

ein. A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit

liegt zum einen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, deren Umfang

zuletzt bzw. im September 2014 Fr. 814.55 betrug (Fr. 1'214.-

abzüglich der einmaligen Rückvergütung von Fr. 400.-). Da bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist, beträgt der Streitwert

diesbezüglich Fr. 9'774.60 (VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022,

E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 65a N. 17). Strittig ist zum anderen die Rückerstattung von – aus

Sicht der Beschwerdegegnerin – zu viel bezahlter wirtschaftlicher Hilfe in der

Höhe Fr. 2'008.-. Insgesamt liegt der Streitwert somit unter

Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft nicht nur auf den

Beschwerdeführer 1 als Adressaten des Beschlusses vom 7. April 2015

und desjenigen vom 23. September 2014 zu, sondern auch auf die

Beschwerdeführerin 2, da beide bis zum Beschluss vom 23. September

2014.

als sozialhilferechtliche Einheit unterstützt wurden (dazu und zum

Folgenden unten E. 2.2). Die Interessen der Beschwerdeführerin 2 sind

deshalb ebenso tangiert. Auch wenn das Fallkonto bzw. das Unterstützungsbudget anscheinend

nur auf den Namen des Beschwerdeführers 1 geführt worden war, ist daher

unverständlich, weshalb die Vorinstanz – ohne Begründung – allein diesen und

nicht auch die Beschwerdeführerin 2 als Partei in das Verfahren aufnahm,

zumal sie gemeinsam Rekurs erhoben hatten. Da der Beschwerdeführerin 2 dadurch

kein erkennbarer Nachteil erfahren ist – offensichtlich erhielt sie Kenntnis

von den Eingaben der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren und auch vom

Rekursentscheid – und ein solcher von ihr in der Beschwerde auch nicht geltend

gemacht wird, erübrigt es sich jedoch, vorliegend näher darauf einzugehen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen

und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum

des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im

Einzelfall. Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt, der nach der Grösse des Haushalts abgestuft wird, die Wohnkosten

und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (SKOS-Richtlinien

Kap. B.1).

2.2

In einer

Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst, welche zusammenleben und

miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen

Beistand schulden. Sie bilden in der Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und

werden gemeinsam unterstützt. Zu einer Unterstützungseinheit gehören demnach

neben der Antrag stellenden Person alle zusammen mit ihr unterstützten

Personen, mithin der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte sowie die mit ihr

zusammenlebenden minderjährigen Kinder und Stiefkinder (VGr, 15. Januar

2015, VB.2014.00477, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziffer 1 und 2,

30.

Januar 2013). Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto

geführt und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird

nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser

gesamthaft ausgerichtet (VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.1,

mit weiteren Hinweisen).

Hiervon abzugrenzen sind familienähnliche Wohn- und

Lebensgemeinschaften. Unter diesen Begriff fallen Paare oder Gruppen, die die

Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben

und/oder finanzieren. Sie leben also zusammen, ohne eine Unterstützungseinheit

zu bilden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Konkubinatspaare oder

Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern zusammen wohnen (SKOS-Richtlinien

Kap. B.2.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.03,

Ziffer 2.1, 5. Januar 2015). Die in einer familienähnlichen

Gemeinschaft zusammenlebenden Personen dürfen nicht als Unterstützungseinheit

erfasst werden. In der Regel sind sie rechtlich nicht zu gegenseitiger

Unterstützung verpflichtet. Für jede unterstützte Person ist ein individuelles

Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten,

die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die

Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten

Leistungen. Innerhalb der Gemeinschaft werden die Kosten grundsätzlich nach

Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien Kap. F.5.1).

2.3

Gemäss

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Diese

Bestimmung setzt – wie sich aus der Gesetzesmarginalie ergibt – ein

unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden voraus. Ein solches

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18

Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV

missachtet. Danach hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse und die

Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber

unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, vollständig und wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben und ist er verpflichtet, Änderungen in seinen Verhältnissen

zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn

die Verletzung von Verfahrenspflichten auch effektiv zu einem unrechtmässigen

Leistungsbezug geführt hat. Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger

bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In

solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2, mit

zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz erwog, die

Beschwerdeführenden lebten seit dem 24. Juli 2014 im gleichen Haushalt mit

ihrer Schwiegertochter und deren Tochter, nachdem diese am 16. Juli 2014

bzw. 24. Juli 2014 an deren Wohnadresse in C angemeldet worden seien.

Spätestens seit 24. Juli 2014 habe es sich deshalb um eine

familienähnliche Lebensgemeinschaft gehandelt, was dazu geführt habe, dass der

sozialhilferechtliche Bedarf der Beschwerdeführenden ab August 2014 nur noch

Fr. 1749.10 betragen habe (Grundbedarf von Fr. 1'055.- plus

Wohnkosten von Fr. 750.- abzüglich der Kosten der medizinischen

Grundversorgung inklusive der individuellen Prämienverbilligung von

Fr. 55.90). Angesichts der monatlichen IV-Rente inklusive den

Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2'264.- sei die Einstellung somit zu

Recht erfolgt. Hinsichtlich der Rückerstattung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1

hätte der Beschwerdegegnerin spätestens am 24. Juli 2014 melden können und

müssen, dass sich seine Wohnverhältnisse verändert hätten bzw. dass der

Haushalt nunmehr aus vier Mitgliedern bestehe. Da die Leistungen von August und

September 2014 aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht ausgerichtet

worden seien, sei die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Gelder dieser

Monat zu Recht erfolgt. Da die monatlichen Einnahmen des

Beschwerdeführers 1 – bestehend aus der IV-Rente inklusive den

Zusatzleistungen und den von der seit Oktober 2014 ebenfalls unterstützten

Schwiegertochter für die Wohnkosten geleisteten Fr. 650.- – die effektiven

monatlichen Ausgaben übersteigen würden und er gegenüber der Schwieger- und der

Enkeltochter nicht unterstützungspflichtig sei, sei die Rückerstattung

verhältnismässig und zumutbar. Überdies sei die Beschwerdegegnerin bereit,

geeignete Rückzahlungsmodalitäten auszuhandeln.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

infrage stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG kann vorab grundsätzlich darauf verwiesen werden. Sodann ist

zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden

entgegen deren Ansicht keinesfalls vorwarf, ihre Schwieger- und Enkeltochter im

Juli 2014 überhaupt bei sich aufgenommen bzw. nicht "auf der Strasse gelassen"

zu haben. Zu Recht "kritisierte" sie ihr Verhalten jedoch insofern,

als sie ihr dies nicht angezeigt hatten (vgl. E. 4.3). Wie sich aus den

Akten ergibt, hatte sich D am 4. September 2014 per Einreisedatum

16.

Juli 2014 persönlich in der Gemeinde C angemeldet. E kam am

24.

Juli 2014 auf die Welt.

4.2

Durch den Einzug von D und

die Geburt von E wurde eine Überprüfung der

Unterstützung der Beschwerdeführenden unumgänglich. Sowohl die Qualifikation

als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft als auch die darauf gestützte

Neuberechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdeführenden nach

den Grundsätzen zweier Unterstützungseinheiten entsprechen dabei den

SKOS-Richtlinien und sind nicht zu beanstanden (vorn E. 2.3). Wie von der

Vorinstanz dargelegt, wurden bzw. werden die Kosten der materiellen

Grundsicherung der Beschwerdeführenden nach dem Einzug im Juli 2014 nunmehr

vollumfänglich von der IV-Rente gedeckt. Die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe per Ende September 2014 war damit gerechtfertigt. Dagegen spricht im Übrigen

auch nicht, dass D zusammen mit E

"erst" seit 16. Oktober 2014 mit Sozialhilfe unterstützt wird

(vgl. sogleich E. 4.3).

4.3

Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, der Beschwerdegegnerin die Veränderung

ihrer Wohnverhältnisse in Verletzung der ihnen bekannten Informationspflicht

nicht von sich aus gemeldet zu haben. Sie machen jedoch geltend, diesbezüglich

keine Absicht gehabt zu haben. Der Rückerstattungstatbestand von § 26

lit. a SHG knüpft indes ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an. Ein

schuldhaftes Verhalten aufseiten des Hilfeempfängers wird demgegenüber nicht voraussetzt

(VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2). Weiter behaupten die Beschwerdeführenden

zwar sinngemäss, sie hätten auch bei Erfüllung ihrer Auskunfts- und

Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt, indem sie vorbringen,

durch den Einzug sei ihre finanzielle Situation nicht einfacher, sondern

schwieriger geworden. Dafür spricht zwar tatsächlich, dass D und E mit

Beschluss vom 4. November 2014 wirtschaftliche Hilfe ab 16. Oktober

2014.

zugesprochen wurde. Nachdem sie den entsprechende Antrag offenbar erst an

diesem Datum und damit drei Monate nach dem Einzug einreichte, kann jedoch

nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, D sei bereits zum damaligen

Zeitpunkt bzw. im August und September 2014 mittellos gewesen. Es wäre jedenfalls

an den Beschwerdeführenden gewesen, die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

in diesen Monaten nachzuweisen, was sie jedoch unterliessen (vorn E. 2.2).

Die eigentliche Höhe des zurückgeforderten Betrags von Fr. 1'004.- pro

Monat (entsprechend der Summe von Fr. 454.- an zu viel bezahltem

Grundbedarf und Fr. 550.- für die zu viel bezahlten Wohnkosten) bzw.

insgesamt Fr. 2'008.- für beide Monate stellen die Beschwerdeführenden zu

Recht nicht infrage. Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit der Rückforderung

kann wiederum auf die vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn

E. 3). Damit erweist sich auch die angeordnete Rückerstattung als

rechtmässig.

4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind

den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind

sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen

wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerenden je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …