VB.2015.00266
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00266
17. August 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17348)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00266
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde zusammen mit seiner Frau B seit Juli 2013 von der
Gemeinde C ergänzend zu seiner IV-Rente und Zusatzleistungen mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. September 2014 beschloss die
Sozialbehörde C, die Leistungen per 30. September 2014 einzustellen und
die im August und September 2014 zu viel bezahlten Beträge in der Höhe von
insgesamt Fr. 2'008.- in monatlichen Raten von Fr. 200.- zurückzufordern.
Der Entscheid gründete auf den veränderten Wohnverhältnissen der Eheleute A/B,
nachdem ihre Schwiegertochter D und deren Tochter E im Juli 2014 bei ihnen eingezogen
waren.
Erwägungen
II.
Den gegen den Beschluss vom 24. September 2014 von A
und B am 24. Oktober 2014 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat F am
7.
April 2015 im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Daraufhin gelangten A und B am 5. Mai 2015 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Beschlusses vom 7. April 2015. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 verwies
der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete
im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde reichte keine Beschwerdeantwort
ein. A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit
liegt zum einen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, deren Umfang
zuletzt bzw. im September 2014 Fr. 814.55 betrug (Fr. 1'214.-
abzüglich der einmaligen Rückvergütung von Fr. 400.-). Da bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist, beträgt der Streitwert
diesbezüglich Fr. 9'774.60 (VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022,
E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Strittig ist zum anderen die Rückerstattung von – aus
Sicht der Beschwerdegegnerin – zu viel bezahlter wirtschaftlicher Hilfe in der
Höhe Fr. 2'008.-. Insgesamt liegt der Streitwert somit unter
Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft nicht nur auf den
Beschwerdeführer 1 als Adressaten des Beschlusses vom 7. April 2015
und desjenigen vom 23. September 2014 zu, sondern auch auf die
Beschwerdeführerin 2, da beide bis zum Beschluss vom 23. September
2014.
als sozialhilferechtliche Einheit unterstützt wurden (dazu und zum
Folgenden unten E. 2.2). Die Interessen der Beschwerdeführerin 2 sind
deshalb ebenso tangiert. Auch wenn das Fallkonto bzw. das Unterstützungsbudget anscheinend
nur auf den Namen des Beschwerdeführers 1 geführt worden war, ist daher
unverständlich, weshalb die Vorinstanz – ohne Begründung – allein diesen und
nicht auch die Beschwerdeführerin 2 als Partei in das Verfahren aufnahm,
zumal sie gemeinsam Rekurs erhoben hatten. Da der Beschwerdeführerin 2 dadurch
kein erkennbarer Nachteil erfahren ist – offensichtlich erhielt sie Kenntnis
von den Eingaben der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren und auch vom
Rekursentscheid – und ein solcher von ihr in der Beschwerde auch nicht geltend
gemacht wird, erübrigt es sich jedoch, vorliegend näher darauf einzugehen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen
und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum
des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im
Einzelfall. Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt, der nach der Grösse des Haushalts abgestuft wird, die Wohnkosten
und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (SKOS-Richtlinien
Kap. B.1).
2.2
In einer
Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst, welche zusammenleben und
miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen
Beistand schulden. Sie bilden in der Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und
werden gemeinsam unterstützt. Zu einer Unterstützungseinheit gehören demnach
neben der Antrag stellenden Person alle zusammen mit ihr unterstützten
Personen, mithin der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte sowie die mit ihr
zusammenlebenden minderjährigen Kinder und Stiefkinder (VGr, 15. Januar
2015, VB.2014.00477, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziffer 1 und 2,
30.
Januar 2013). Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto
geführt und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird
nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser
gesamthaft ausgerichtet (VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.1,
mit weiteren Hinweisen).
Hiervon abzugrenzen sind familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaften. Unter diesen Begriff fallen Paare oder Gruppen, die die
Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben
und/oder finanzieren. Sie leben also zusammen, ohne eine Unterstützungseinheit
zu bilden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Konkubinatspaare oder
Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern zusammen wohnen (SKOS-Richtlinien
Kap. B.2.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.03,
Ziffer 2.1, 5. Januar 2015). Die in einer familienähnlichen
Gemeinschaft zusammenlebenden Personen dürfen nicht als Unterstützungseinheit
erfasst werden. In der Regel sind sie rechtlich nicht zu gegenseitiger
Unterstützung verpflichtet. Für jede unterstützte Person ist ein individuelles
Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten,
die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die
Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten
Leistungen. Innerhalb der Gemeinschaft werden die Kosten grundsätzlich nach
Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien Kap. F.5.1).
2.3
Gemäss
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Diese
Bestimmung setzt – wie sich aus der Gesetzesmarginalie ergibt – ein
unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden voraus. Ein solches
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18
Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV
missachtet. Danach hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse und die
Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, vollständig und wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben und ist er verpflichtet, Änderungen in seinen Verhältnissen
zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn
die Verletzung von Verfahrenspflichten auch effektiv zu einem unrechtmässigen
Leistungsbezug geführt hat. Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger
bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In
solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2, mit
zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz erwog, die
Beschwerdeführenden lebten seit dem 24. Juli 2014 im gleichen Haushalt mit
ihrer Schwiegertochter und deren Tochter, nachdem diese am 16. Juli 2014
bzw. 24. Juli 2014 an deren Wohnadresse in C angemeldet worden seien.
Spätestens seit 24. Juli 2014 habe es sich deshalb um eine
familienähnliche Lebensgemeinschaft gehandelt, was dazu geführt habe, dass der
sozialhilferechtliche Bedarf der Beschwerdeführenden ab August 2014 nur noch
Fr. 1749.10 betragen habe (Grundbedarf von Fr. 1'055.- plus
Wohnkosten von Fr. 750.- abzüglich der Kosten der medizinischen
Grundversorgung inklusive der individuellen Prämienverbilligung von
Fr. 55.90). Angesichts der monatlichen IV-Rente inklusive den
Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2'264.- sei die Einstellung somit zu
Recht erfolgt. Hinsichtlich der Rückerstattung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1
hätte der Beschwerdegegnerin spätestens am 24. Juli 2014 melden können und
müssen, dass sich seine Wohnverhältnisse verändert hätten bzw. dass der
Haushalt nunmehr aus vier Mitgliedern bestehe. Da die Leistungen von August und
September 2014 aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht ausgerichtet
worden seien, sei die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Gelder dieser
Monat zu Recht erfolgt. Da die monatlichen Einnahmen des
Beschwerdeführers 1 – bestehend aus der IV-Rente inklusive den
Zusatzleistungen und den von der seit Oktober 2014 ebenfalls unterstützten
Schwiegertochter für die Wohnkosten geleisteten Fr. 650.- – die effektiven
monatlichen Ausgaben übersteigen würden und er gegenüber der Schwieger- und der
Enkeltochter nicht unterstützungspflichtig sei, sei die Rückerstattung
verhältnismässig und zumutbar. Überdies sei die Beschwerdegegnerin bereit,
geeignete Rückzahlungsmodalitäten auszuhandeln.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
infrage stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG kann vorab grundsätzlich darauf verwiesen werden. Sodann ist
zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden
entgegen deren Ansicht keinesfalls vorwarf, ihre Schwieger- und Enkeltochter im
Juli 2014 überhaupt bei sich aufgenommen bzw. nicht "auf der Strasse gelassen"
zu haben. Zu Recht "kritisierte" sie ihr Verhalten jedoch insofern,
als sie ihr dies nicht angezeigt hatten (vgl. E. 4.3). Wie sich aus den
Akten ergibt, hatte sich D am 4. September 2014 per Einreisedatum
16.
Juli 2014 persönlich in der Gemeinde C angemeldet. E kam am
24.
Juli 2014 auf die Welt.
4.2
Durch den Einzug von D und
die Geburt von E wurde eine Überprüfung der
Unterstützung der Beschwerdeführenden unumgänglich. Sowohl die Qualifikation
als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft als auch die darauf gestützte
Neuberechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdeführenden nach
den Grundsätzen zweier Unterstützungseinheiten entsprechen dabei den
SKOS-Richtlinien und sind nicht zu beanstanden (vorn E. 2.3). Wie von der
Vorinstanz dargelegt, wurden bzw. werden die Kosten der materiellen
Grundsicherung der Beschwerdeführenden nach dem Einzug im Juli 2014 nunmehr
vollumfänglich von der IV-Rente gedeckt. Die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe per Ende September 2014 war damit gerechtfertigt. Dagegen spricht im Übrigen
auch nicht, dass D zusammen mit E
"erst" seit 16. Oktober 2014 mit Sozialhilfe unterstützt wird
(vgl. sogleich E. 4.3).
4.3
Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, der Beschwerdegegnerin die Veränderung
ihrer Wohnverhältnisse in Verletzung der ihnen bekannten Informationspflicht
nicht von sich aus gemeldet zu haben. Sie machen jedoch geltend, diesbezüglich
keine Absicht gehabt zu haben. Der Rückerstattungstatbestand von § 26
lit. a SHG knüpft indes ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an. Ein
schuldhaftes Verhalten aufseiten des Hilfeempfängers wird demgegenüber nicht voraussetzt
(VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2). Weiter behaupten die Beschwerdeführenden
zwar sinngemäss, sie hätten auch bei Erfüllung ihrer Auskunfts- und
Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt, indem sie vorbringen,
durch den Einzug sei ihre finanzielle Situation nicht einfacher, sondern
schwieriger geworden. Dafür spricht zwar tatsächlich, dass D und E mit
Beschluss vom 4. November 2014 wirtschaftliche Hilfe ab 16. Oktober
2014.
zugesprochen wurde. Nachdem sie den entsprechende Antrag offenbar erst an
diesem Datum und damit drei Monate nach dem Einzug einreichte, kann jedoch
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, D sei bereits zum damaligen
Zeitpunkt bzw. im August und September 2014 mittellos gewesen. Es wäre jedenfalls
an den Beschwerdeführenden gewesen, die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
in diesen Monaten nachzuweisen, was sie jedoch unterliessen (vorn E. 2.2).
Die eigentliche Höhe des zurückgeforderten Betrags von Fr. 1'004.- pro
Monat (entsprechend der Summe von Fr. 454.- an zu viel bezahltem
Grundbedarf und Fr. 550.- für die zu viel bezahlten Wohnkosten) bzw.
insgesamt Fr. 2'008.- für beide Monate stellen die Beschwerdeführenden zu
Recht nicht infrage. Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit der Rückforderung
kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn
E. 3). Damit erweist sich auch die angeordnete Rückerstattung als
rechtmässig.
4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind
den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind
sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen
wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerenden je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …