VB.2015.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00267
5. November 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17589)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00267
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde zusammen mit den Kindern C, geboren
2000, und D, geboren 2009, zwischen August 2005 und Februar 2012 mit
Unterbrüchen von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 17. Oktober
2012 verfügte die Leitung des Sozialzentrums E, A habe die für die Zeit von
1. Juni 2010 bis 28. Februar 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen von
Fr. 62'809.65 zurückzuerstatten. Der Ehemann G habe nach der
Haftentlassung am 17. Juni 2010 gemäss seinen Aussagen weitgehend bei
der Familie gewohnt und während dieser Zeit seine diversen Einnahmen für die
Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt.
Erwägungen
II.
Eine dagegen am 15. November 2012 von A
und G gemeinsam erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 19. September
2013.
ab. G hatte geltend gemacht, er habe mit seinen Aussagen seine Ehefrau
erschrecken wollen.
III.
A erhob am 4. November 2013 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte die Aufhebung der
Rückerstattungsforderung. Der Rekurs wurde am 26. März 2015 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde.
IV.
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2015 gelangte
A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide bzw. die Aufhebung der Verpflichtung zur
Rückerstattung von Fr. 62'809.65 von zu Unrecht bezogenen Leistungen.
Weiter beantragte sie den Beizug einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde H betreffend
G für die Zeit ab Juni 2010 bis 2012. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Juni
2015.
die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des Entscheids
der SEK vom 19. September 2013. Der Bezirksrat hatte schon am 12. Mai
2015.
auf seinen Rekursentscheid verwiesen und im Übrigen auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Am 22. Juni 2015 stellte A, nunmehr
anwaltlich vertreten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem seien dem
Rechtsvertreter alle Akten zur Einsichtnahme zuzustellen, verbunden mit einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde bzw. einer Fristwiederherstellung für
allfällig bereits ergangene Fristansetzungen im Verfahren. Mit Präsidialverfügung
vom 23. Juni 2015 wurde A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt
und in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Frist zur freigestellten
Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 bzw. zur Eingabe des
Bezirksrats vom 12. Mai 2015 erstreckt. Am 10. Juli 2015 reichte A
eine Stellungnahme zur genannten Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zusammen
mit diversen Unterlagen ein, darunter eine Adressauskunft der Gemeinde H betreffend
G. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer
zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Da die
Beschwerdeführerin mittlerweile die beantragte Adressauskunft betreffend G bei
der Gemeinde H selber erhältlich machen konnte, hat sich ihr Begehren um
Einholung einer solchen erledigt.
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung
bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von
der Sozialhilfe statthaft.
2.3
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhaltes beschränkt.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin geht zusammengefasst davon aus, G, welcher ab Februar 2012
offiziell an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet gewesen sei, sei schon
nach der Entlassung aus der Haft am 17. Juni 2010 bei ihr untergekommen
und habe den Haushalt finanziert, was die fallführende Person der
Alimentenstelle von ihm im August 2011 in Erfahrung gebracht habe. Im
November 2011 habe er dies gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin
bestätigt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht gewollt, dass er
sich offiziell an ihrem Wohnort anmelde. Er seinerseits habe der Beschwerdeführerin
gesagt, sie solle sich beim Sozialamt abmelden, was sie ebenfalls abgelehnt
habe. Auch wenn G seine Aussagen später widerrufen habe, müsse davon ausgegangen
werden, dass diese der Wahrheit entsprochen hätten und er ab Juni 2010 bis
Februar 2012, mit Ausnahme des Monats Januar 2011, mit kürzeren und
längeren Unterbrüchen bei der Familie gelebt und der Beschwerdeführerin Geld
zum Leben gegeben habe.
3.2
Die
Vorinstanz teilt die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin und erachtet die
damaligen Aussagen von G als glaubhaft und kohärent. Weder er selber noch die Beschwerdeführerin
würden die dadurch entstandene Vermutung, dass er die Familie mit seinen
Einkünften unterstützt habe, umzustürzen vermögen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, G sei im fraglichen Zeitraum
zwar immer wieder bei ihr aufgetaucht, entweder weil er Hilfe gebraucht oder so
getan habe, als ob er die Kinder besuche. Die mittlerweile in einem hart
geführten Scheidungsverfahren stehende Ehe sei durch einen destruktiven
Konflikt gezeichnet, was auch für die Kinder sehr belastend sei. Die Tochter D
sei fremdplatziert. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich in der Vergangenheit
dem vehement vorgetragenen Wunsch von G, "die Familie zu retten" bzw.
bei ihr einzuziehen, immer wieder nicht entziehen bzw. nicht genügend Widerstand
gegen sein Ansinnen aufbringen können. Aus den Akten gehe aber eindeutig
hervor, dass es sich dabei seit langem jeweils höchstens um kurze Versuche
gehandelt habe, insbesondere in der hier interessierenden Zeitspanne. Sie
bestreite die Momente, in denen G bei ihr angetroffen worden sei, nicht, was
aber nicht heisse, dass er sich dauerhaft in ihrem Haushalt aufgehalten oder
gar bei ihr gewohnt habe. Seine Lebenshaltungskosten im Hotel hätten es auch
nicht gestattet, dass er finanzielle Unterstützung leiste. Das Gegenteil sei
der Fall gewesen: sie habe ihn materiell unterstützt. Sodann habe G seine Meldeverhältnisse
vernachlässigt, um sich den Gläubigern zu entziehen. Immerhin habe er sich vom
21.
Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gemeldet in der
Gemeinde H aufgehalten, was im Widerspruch zur Behauptung der
Beschwerdegegnerin stehe. Der Vorwurf betreffend zu Unrecht bezogene
Sozialhilfe lasse sich somit nicht erhärten. Die Beweislast obliege der
Beschwerdegegnerin. Ihr, der Beschwerdeführerin, könne nicht angelastet werden,
dass G nicht gewillt sei, Belege für seine Hotelrechnungen beizubringen. Zudem
liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil ihr trotz offensichtlicher
Unbeholfenheit kein Rechtsbeistand zur Seite gestellt worden sei.
4.
Eine offensichtliche Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin,
welche vor den Vorinstanzen deren Verbeiständung von Amtes wegen erfordert
hätte, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine ausreichende
Bildung. So hat sie die Schule M besucht und war, wie sich gezeigt hat,
trotz der psychisch belastenden Situation auch in der Lage, rechtsgenügend
Beschwerde zu erheben.
5.
5.1
Streitgegenstand
ist vorliegend die Frage, ob G im fraglichen Zeitraum, das heisst nach seiner
am 17. Juni 2010 erfolgten Entlassung aus der Haft, welche wegen
häuslicher Gewalt angeordnet worden war, weitgehend bei der
Beschwerdeführerin gelebt hat und für die Lebenshaltungskosten der Familie mit
seinen nicht weiter bestrittenen Einnahmen vollumfänglich aufgekommen
ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem.
zu §§ 19–28a VRG N. 46 f.).
Die Vorinstanzen leiten wie erwähnt aus den Aussagen von G,
welche er gegenüber der Alimentenstelle im August 2011 und dann im
November 2011 gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin getätigt hatte,
die Vermutung ab, er sei wirtschaftlich für die Familie aufgekommen, und
die Beschwerdeführerin habe demnach zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im zur
Diskussion stehenden Rahmen bezogen.
5.2
Im
Folgenden ist somit zu prüfen, ob diese Vermutung gerechtfertigt ist und falls
ja, ob die Beschwerdeführerin sie umzustürzen vermag. Die Beschwerdegegnerin
als beweisbelastete Partei hat dabei die für die Vermutung benötigten Indizien
(Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, kann die Gegenpartei, hier die
Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung widerlegen, wobei sie
gegebenenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Zur Erbringung des
Gegenbeweises genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit von Indizien
und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die
Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass vorschreibt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 140, unter anderem mit Hinweis auf VGr, 10. Februar
2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
6.
6.1
Angesichts
der genannten kohärenten Aussagen von G gegenüber der Alimentenstelle und
der Sozialarbeiterin sowie der Tatsache, dass er sich nachweislich nach der
Haftentlassung immer wieder bei der Beschwerdeführerin aufgehalten hat, ist die
von den Vorinstanzen getroffene Vermutungsfolge, er habe im fraglichen Zeitraum
mehrheitlich bei der Familie gelebt und seine Einkünfte für deren
Lebensunterhalt aufgewendet, nicht zu beanstanden. Diese Vermutung deckt sich
auch mit der als erstellt zu geltenden jahrelangen ambivalenten Paarbeziehung
(dazu E. 6.2.1). Auch kehrte G schon einmal anfangs 2005 zur Familie
zurück, und es wurde die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2005 von der
Einzelfallkommission zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen in
Höhe von Fr. 2'555.95 verpflichtet, weil der Ehemann über ein genügendes
Einkommen verfügt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch jetzt nicht,
dass G bei ihr ein- und ausgegangen ist, obgleich sie dem Geschehen die
Qualität eines Zusammenlebens abspricht. Abgesehen davon wurde G von einem
Detektiv bei der Beschwerdeführerin angetroffen.
6.2
Der
Beschwerdeführerin steht wie erwähnt die Möglichkeit offen, diese Vermutung
bzw. Vermutungsfolge zu widerlegen. In diesem Zusammenhang hat sie diverse
Unterlagen, darunter eine ausführliche Massnahmeverfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 30. Juni 2015 betreffend das dort laufende Scheidungsverfahren,
ins Recht gereicht. Diese gilt es im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung
zu berücksichtigen.
6.2.1
Aus der genannten Verfügung vom 30. Juni 2015 geht hervor, dass die
Beziehung zwischen den Eheleuten A/G seit Jahren von einer so genannten
destruktiven Paardynamik geprägt ist. Dies deckt sich auch mit den in den
Beratungsakten der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Notizen. Immer wieder
mussten sich diverse Behörden und Sachverständige einschalten. Beispielsweise
war die Tochter D kurz nach der Geburt längere Zeit im Kinderhaus I untergebracht,
und die Ehe stand einmal mehr in einer schweren Krise. G besuchte damals die
Tochter teilweise täglich und kümmerte sich um sie. Nun ist die Tochter erneut
fremdplatziert, während der Sohn C unter der Obhut von G steht. G wurde erwiesenermassen
auch immer wieder gewalttätig, und die Streitigkeiten erforderten wiederkehrende
Polizeieinsätze. In all diesen Jahren kam es zu Trennungen oder versuchten Trennungen,
ebenso lebten die Eheleute aber immer wieder zusammen bzw. strebten ein eheliches
Zusammenleben an, so erst kürzlich wieder, wie aus der Verfügung vom
30.
Juni 2015 hervorgeht. Es muss davon ausgegangen werden, dass die
insoweit gelebte Paarbeziehung für beide Seiten, also auch für die
Beschwerdeführerin, zentraler Lebensinhalt war und scheinbar immer noch ist.
Jedenfalls wurde dies gutachterlich festgestellt, wie aus der Verfügung des
Bezirksgerichts hervorgeht.
6.2.2
In diesem Kontext ist auch das von der Beschwerdeführerin ins Recht
gereichte Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011
zu sehen. G wurde in Abwesenheit wegen der am 19. Oktober 2009 stattgefundenen
häuslichen Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; das
Bezirksgericht hatte noch eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen.
Trotz dieses Vorfalls mitsamt den strafrechtlichen Konsequenzen haben die
Eheleute nach der Entlassung von G aus der Haft unbestrittenermassen wieder
Kontakt zueinander gehabt. Jedenfalls sah sich die Beschwerdeführerin nicht
veranlasst, um behördliche Hilfe zu ersuchen, um diese Kontakte zu verhindern
oder einzuschränken.
6.2.3
Die Beschwerdeführerin verweist auf die Berufungsschrift von G vom
29.
September 2014, die er beim Bezirksgericht Zürich eingereicht hat. Daraus
gehe hervor, dass er im relevanten Zeitraum meistens im Hotel gelebt habe. Auch
habe der Sohn C den Vater zwischen 2006 und 2010 kaum gesehen.
G hat in seiner
Berufungsschrift tatsächlich ausgeführt, einige Zeit im Hotel zugebracht zu
haben. Die Beschwerdeführerin habe ihn aber, kaum sei er dort gewesen,
angerufen und gebeten, wieder in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. G
spricht in diesem Zusammenhang von einem "Katz-und-Maus-Spiel" der
Beschwerdeführerin. Sie habe durch die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
auch die Kinder unnötig lange von ihm separieren wollen. C habe anlässlich der
Kindsanhörung vom 4. September 2010 ausgesagt, den Vater zwischen 2006 und
2010.
kaum gesehen zu haben.
Die erwähnten Ausführungen von G vermögen indessen die
infrage stehende Vermutung, dass er im zur Diskussion stehenden Zeitraum für
die Familie aufgekommen sei, nicht umzustossen. Die Berufungsschrift steht
vielmehr im Einklang mit der geschilderten ambivalenten destruktiven
Paarbeziehung, in welchen Rahmen auch die auswärtigen Übernachtungen von G
hineinpassen. Nichts anderes ergibt sich aus den angeblichen Aussagen von C,
wonach er den Vater zwischen 2006 und 2010 kaum gesehen habe. Abgesehen davon,
dass der Zeitraum vor Juni 2010 vorliegend nicht weiter interessiert, hat
sich G bis am 17. Juni 2010 sowieso in Haft befunden, was sich mit den
Aussagen des Sohnes deckt. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin selber wie
erwähnt nicht, dass G im fraglichen Zeitraum immer wieder die Kinder habe sehen
wollen, weswegen er bei ihr aufgetaucht sei.
6.2.4
Die Beschwerdeführerin reicht ein Schreiben ihres Bruders vom 3. Juli 2015
ins Recht, worin dieser bestätigt, dass G zwischen Juli 2010 bis anfangs 2012
nicht bei ihr gewohnt habe. Zum Teil habe sie ihm materiell geholfen. Wenn sie
nicht in der Lage dazu gewesen sei, habe er darauf bestanden, sodass die
Beschwerdeführerin die Polizei habe beiziehen müssen.
Selbstredend vermag der in J wohnhafte Bruder nur die ihm
von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation wiederzugeben. Ausserdem geht
aus dem Schreiben hervor, dass die Eheleute immer wieder in Kontakt zueinander
standen. So wie die Beschwerdeführerin behauptet, G materiell unterstützt zu
haben, hat auch Letzterer behauptet, die Familie unterstützt zu haben, was
insofern für einen gemeinsamen Haushaltsetat spricht.
6.2.5
Auch der Umstand, dass G offiziell zwischen dem 21. Februar 2011 bis
am 31. Januar 2012 in der Gemeinde H bei "K" angemeldet war,
kann die infrage stehende Vermutung nicht entkräften. In der genannten Adressauskunft
ist als Zuzugsort "Unbekannt" angegeben, als Wegzugsort "L",
weshalb die Angaben ohnehin unvollständig sind. Die Beschwerdeführerin führt
denn auch selber aus, G habe bewusst die Meldeverhältnisse vernachlässigt, um
sich Gläubigern zu entziehen. Die Adressauskunft der Gemeinde H taugt
daher nicht zum Beweis des effektiven Aufenthaltsorts von G.
6.3
Demnach
bleibt die genannte Vermutung aufrechterhalten, und es liegt keine fehlerhafte
Feststellung des Sachverhalts bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung seitens der
Vorinstanzen vor. Daran ändert nichts, dass G zwischendurch auswärts genächtigt
hat. Selbst vor dem zur Diskussion stehenden Zeitraum hat er zwischenzeitlich
im Auto, bei Kollegen oder im Hotel übernachtet. Es gehört somit zum Bild der
geschilderten Paarbeziehung, dass G jeweils aus der "Wohnung flog",
um dann wieder zur Beschwerdeführerin bzw. zur Familie zurückzukehren. Dementsprechend
ist die Bejahung eines gemeinsamen Haushalts bzw. die Anrechnung seiner
Einnahmen im Haushaltsbudget nicht zu beanstanden. Die Einnahmen von G reichten
zudem aus, um Hotelaufenthalte im geschilderten Umfang begleichen zu können und
zusätzlich für die Familie aufzukommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dass die Folgen der destruktiven Paarbeziehung die
Beschwerdeführerin sehr belasten, ist nicht in Abrede zu stellen, was aber die
Rückerstattungsverpflichtung nicht weiter tangiert. Gegebenenfalls kann diesem
Umstand im Rahmen der festzulegenden Rückerstattungsmodalitäten Rechnung
getragen werden.
7.
7.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr ist aus Billigkeitsgründen
angesichts der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin
moderat anzusetzen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
7.2
Nachdem der Beschwerdeführerin bereits mit
Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt
wurde, bleibt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen.
7.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht als von Anfang an
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen.
7.2.2
Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwiesen sich ihre Begehren nicht als
offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch ist daher gutzuheissen.
7.3
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren
aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'081.20 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
7.4
Die
Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt B
wird aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'081.20
(inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …