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Entscheid

VB.2015.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00267

5. November 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17589)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde zusammen mit den Kindern C, geboren

2000, und D, geboren 2009, zwischen August 2005 und Februar 2012 mit

Unterbrüchen von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 17. Oktober

2012 verfügte die Leitung des Sozialzentrums E, A habe die für die Zeit von

1. Juni 2010 bis 28. Februar 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen von

Fr. 62'809.65 zurückzuerstatten. Der Ehemann G habe nach der

Haftentlassung am 17. Juni 2010 gemäss seinen Aussagen weitgehend bei

der Familie gewohnt und während dieser Zeit seine diversen Einnahmen für die

Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt.

Erwägungen

II.

Eine dagegen am 15. November 2012 von A

und G gemeinsam erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 19. September

2013.

ab. G hatte geltend gemacht, er habe mit seinen Aussagen seine Ehefrau

erschrecken wollen.

III.

A erhob am 4. November 2013 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte die Aufhebung der

Rückerstattungsforderung. Der Rekurs wurde am 26. März 2015 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde.

IV.

Mit Beschwerde vom 5. Mai 2015 gelangte

A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide bzw. die Aufhebung der Verpflichtung zur

Rückerstattung von Fr. 62'809.65 von zu Unrecht bezogenen Leistungen.

Weiter beantragte sie den Beizug einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde H betreffend

G für die Zeit ab Juni 2010 bis 2012. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Juni

2015.

die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des Entscheids

der SEK vom 19. September 2013. Der Bezirksrat hatte schon am 12. Mai

2015.

auf seinen Rekursentscheid verwiesen und im Übrigen auf eine

Vernehmlassung verzichtet.

Am 22. Juni 2015 stellte A, nunmehr

anwaltlich vertreten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem seien dem

Rechtsvertreter alle Akten zur Einsichtnahme zuzustellen, verbunden mit einer

Frist zur Ergänzung der Beschwerde bzw. einer Fristwiederherstellung für

allfällig bereits ergangene Fristansetzungen im Verfahren. Mit Präsidialverfügung

vom 23. Juni 2015 wurde A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt

und in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Frist zur freigestellten

Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 bzw. zur Eingabe des

Bezirksrats vom 12. Mai 2015 erstreckt. Am 10. Juli 2015 reichte A

eine Stellungnahme zur genannten Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zusammen

mit diversen Unterlagen ein, darunter eine Adressauskunft der Gemeinde H betreffend

G. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der

Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer

zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Da die

Beschwerdeführerin mittlerweile die beantragte Adressauskunft betreffend G bei

der Gemeinde H selber erhältlich machen konnte, hat sich ihr Begehren um

Einholung einer solchen erledigt.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung

bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von

der Sozialhilfe statthaft.

2.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG auf die

Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhaltes beschränkt.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin geht zusammengefasst davon aus, G, welcher ab Februar 2012

offiziell an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet gewesen sei, sei schon

nach der Entlassung aus der Haft am 17. Juni 2010 bei ihr untergekommen

und habe den Haushalt finanziert, was die fallführende Person der

Alimentenstelle von ihm im August 2011 in Erfahrung gebracht habe. Im

November 2011 habe er dies gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin

bestätigt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht gewollt, dass er

sich offiziell an ihrem Wohnort anmelde. Er seinerseits habe der Beschwerdeführerin

gesagt, sie solle sich beim Sozialamt abmelden, was sie ebenfalls abgelehnt

habe. Auch wenn G seine Aussagen später widerrufen habe, müsse davon ausgegangen

werden, dass diese der Wahrheit entsprochen hätten und er ab Juni 2010 bis

Februar 2012, mit Ausnahme des Monats Januar 2011, mit kürzeren und

längeren Unterbrüchen bei der Familie gelebt und der Beschwerdeführerin Geld

zum Leben gegeben habe.

3.2

Die

Vorinstanz teilt die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin und erachtet die

damaligen Aussagen von G als glaubhaft und kohärent. Weder er selber noch die Beschwerdeführerin

würden die dadurch entstandene Vermutung, dass er die Familie mit seinen

Einkünften unterstützt habe, umzustürzen vermögen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, G sei im fraglichen Zeitraum

zwar immer wieder bei ihr aufgetaucht, entweder weil er Hilfe gebraucht oder so

getan habe, als ob er die Kinder besuche. Die mittlerweile in einem hart

geführten Scheidungsverfahren stehende Ehe sei durch einen destruktiven

Konflikt gezeichnet, was auch für die Kinder sehr belastend sei. Die Tochter D

sei fremdplatziert. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich in der Vergangenheit

dem vehement vorgetragenen Wunsch von G, "die Familie zu retten" bzw.

bei ihr einzuziehen, immer wieder nicht entziehen bzw. nicht genügend Widerstand

gegen sein Ansinnen aufbringen können. Aus den Akten gehe aber eindeutig

hervor, dass es sich dabei seit langem jeweils höchstens um kurze Versuche

gehandelt habe, insbesondere in der hier interessierenden Zeitspanne. Sie

bestreite die Momente, in denen G bei ihr angetroffen worden sei, nicht, was

aber nicht heisse, dass er sich dauerhaft in ihrem Haushalt aufgehalten oder

gar bei ihr gewohnt habe. Seine Lebenshaltungskosten im Hotel hätten es auch

nicht gestattet, dass er finanzielle Unterstützung leiste. Das Gegenteil sei

der Fall gewesen: sie habe ihn materiell unterstützt. Sodann habe G seine Meldeverhältnisse

vernachlässigt, um sich den Gläubigern zu entziehen. Immerhin habe er sich vom

21.

Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gemeldet in der

Gemeinde H aufgehalten, was im Widerspruch zur Behauptung der

Beschwerdegegnerin stehe. Der Vorwurf betreffend zu Unrecht bezogene

Sozialhilfe lasse sich somit nicht erhärten. Die Beweislast obliege der

Beschwerdegegnerin. Ihr, der Beschwerdeführerin, könne nicht angelastet werden,

dass G nicht gewillt sei, Belege für seine Hotelrechnungen beizubringen. Zudem

liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil ihr trotz offensichtlicher

Unbeholfenheit kein Rechtsbeistand zur Seite gestellt worden sei.

4.

Eine offensichtliche Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin,

welche vor den Vorinstanzen deren Verbeiständung von Amtes wegen erfordert

hätte, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine ausreichende

Bildung. So hat sie die Schule M besucht und war, wie sich gezeigt hat,

trotz der psychisch belastenden Situation auch in der Lage, rechtsgenügend

Beschwerde zu erheben.

5.

5.1

Streitgegenstand

ist vorliegend die Frage, ob G im fraglichen Zeitraum, das heisst nach seiner

am 17. Juni 2010 erfolgten Entlassung aus der Haft, welche wegen

häuslicher Gewalt angeordnet worden war, weitgehend bei der

Beschwerdeführerin gelebt hat und für die Lebenshaltungskosten der Familie mit

seinen nicht weiter bestrittenen Einnahmen vollumfänglich aufgekommen

ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem.

zu §§ 19–28a VRG N. 46 f.).

Die Vorinstanzen leiten wie erwähnt aus den Aussagen von G,

welche er gegenüber der Alimentenstelle im August 2011 und dann im

November 2011 gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin getätigt hatte,

die Vermutung ab, er sei wirtschaftlich für die Familie aufgekommen, und

die Beschwerdeführerin habe demnach zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im zur

Diskussion stehenden Rahmen bezogen.

5.2

Im

Folgenden ist somit zu prüfen, ob diese Vermutung gerechtfertigt ist und falls

ja, ob die Beschwerdeführerin sie umzustürzen vermag. Die Beschwerdegegnerin

als beweisbelastete Partei hat dabei die für die Vermutung benötigten Indizien

(Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, kann die Gegenpartei, hier die

Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung widerlegen, wobei sie

gegebenenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Zur Erbringung des

Gegenbeweises genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit von Indizien

und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die

Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass vorschreibt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 140, unter anderem mit Hinweis auf VGr, 10. Februar

2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

6.

6.1

Angesichts

der genannten kohärenten Aussagen von G gegenüber der Alimentenstelle und

der Sozialarbeiterin sowie der Tatsache, dass er sich nachweislich nach der

Haftentlassung immer wieder bei der Beschwerdeführerin aufgehalten hat, ist die

von den Vorinstanzen getroffene Vermutungsfolge, er habe im fraglichen Zeitraum

mehrheitlich bei der Familie gelebt und seine Einkünfte für deren

Lebensunterhalt aufgewendet, nicht zu beanstanden. Diese Vermutung deckt sich

auch mit der als erstellt zu geltenden jahrelangen ambivalenten Paarbeziehung

(dazu E. 6.2.1). Auch kehrte G schon einmal anfangs 2005 zur Familie

zurück, und es wurde die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2005 von der

Einzelfallkommission zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen in

Höhe von Fr. 2'555.95 verpflichtet, weil der Ehemann über ein genügendes

Einkommen verfügt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch jetzt nicht,

dass G bei ihr ein- und ausgegangen ist, obgleich sie dem Geschehen die

Qualität eines Zusammenlebens abspricht. Abgesehen davon wurde G von einem

Detektiv bei der Beschwerdeführerin angetroffen.

6.2

Der

Beschwerdeführerin steht wie erwähnt die Möglichkeit offen, diese Vermutung

bzw. Vermutungsfolge zu widerlegen. In diesem Zusammenhang hat sie diverse

Unterlagen, darunter eine ausführliche Massnahmeverfügung des Bezirksgerichts

Zürich vom 30. Juni 2015 betreffend das dort laufende Scheidungsverfahren,

ins Recht gereicht. Diese gilt es im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung

zu berücksichtigen.

6.2.1

Aus der genannten Verfügung vom 30. Juni 2015 geht hervor, dass die

Beziehung zwischen den Eheleuten A/G seit Jahren von einer so genannten

destruktiven Paardynamik geprägt ist. Dies deckt sich auch mit den in den

Beratungsakten der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Notizen. Immer wieder

mussten sich diverse Behörden und Sachverständige einschalten. Beispielsweise

war die Tochter D kurz nach der Geburt längere Zeit im Kinderhaus I untergebracht,

und die Ehe stand einmal mehr in einer schweren Krise. G besuchte damals die

Tochter teilweise täglich und kümmerte sich um sie. Nun ist die Tochter erneut

fremdplatziert, während der Sohn C unter der Obhut von G steht. G wurde erwiesenermassen

auch immer wieder gewalttätig, und die Streitigkeiten erforderten wiederkehrende

Polizeieinsätze. In all diesen Jahren kam es zu Trennungen oder versuchten Trennungen,

ebenso lebten die Eheleute aber immer wieder zusammen bzw. strebten ein eheliches

Zusammenleben an, so erst kürzlich wieder, wie aus der Verfügung vom

30.

Juni 2015 hervorgeht. Es muss davon ausgegangen werden, dass die

insoweit gelebte Paarbeziehung für beide Seiten, also auch für die

Beschwerdeführerin, zentraler Lebensinhalt war und scheinbar immer noch ist.

Jedenfalls wurde dies gutachterlich festgestellt, wie aus der Verfügung des

Bezirksgerichts hervorgeht.

6.2.2

In diesem Kontext ist auch das von der Beschwerdeführerin ins Recht

gereichte Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011

zu sehen. G wurde in Abwesenheit wegen der am 19. Oktober 2009 stattgefundenen

häuslichen Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; das

Bezirksgericht hatte noch eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen.

Trotz dieses Vorfalls mitsamt den strafrechtlichen Konsequenzen haben die

Eheleute nach der Entlassung von G aus der Haft unbestrittenermassen wieder

Kontakt zueinander gehabt. Jedenfalls sah sich die Beschwerdeführerin nicht

veranlasst, um behördliche Hilfe zu ersuchen, um diese Kontakte zu verhindern

oder einzuschränken.

6.2.3

Die Beschwerdeführerin verweist auf die Berufungsschrift von G vom

29.

September 2014, die er beim Bezirksgericht Zürich eingereicht hat. Daraus

gehe hervor, dass er im relevanten Zeitraum meistens im Hotel gelebt habe. Auch

habe der Sohn C den Vater zwischen 2006 und 2010 kaum gesehen.

G hat in seiner

Berufungsschrift tatsächlich ausgeführt, einige Zeit im Hotel zugebracht zu

haben. Die Beschwerdeführerin habe ihn aber, kaum sei er dort gewesen,

angerufen und gebeten, wieder in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. G

spricht in diesem Zusammenhang von einem "Katz-und-Maus-Spiel" der

Beschwerdeführerin. Sie habe durch die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

auch die Kinder unnötig lange von ihm separieren wollen. C habe anlässlich der

Kindsanhörung vom 4. September 2010 ausgesagt, den Vater zwischen 2006 und

2010.

kaum gesehen zu haben.

Die erwähnten Ausführungen von G vermögen indessen die

infrage stehende Vermutung, dass er im zur Diskussion stehenden Zeitraum für

die Familie aufgekommen sei, nicht umzustossen. Die Berufungsschrift steht

vielmehr im Einklang mit der geschilderten ambivalenten destruktiven

Paarbeziehung, in welchen Rahmen auch die auswärtigen Übernachtungen von G

hineinpassen. Nichts anderes ergibt sich aus den angeblichen Aussagen von C,

wonach er den Vater zwischen 2006 und 2010 kaum gesehen habe. Abgesehen davon,

dass der Zeitraum vor Juni 2010 vorliegend nicht weiter interessiert, hat

sich G bis am 17. Juni 2010 sowieso in Haft befunden, was sich mit den

Aussagen des Sohnes deckt. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin selber wie

erwähnt nicht, dass G im fraglichen Zeitraum immer wieder die Kinder habe sehen

wollen, weswegen er bei ihr aufgetaucht sei.

6.2.4

Die Beschwerdeführerin reicht ein Schreiben ihres Bruders vom 3. Juli 2015

ins Recht, worin dieser bestätigt, dass G zwischen Juli 2010 bis anfangs 2012

nicht bei ihr gewohnt habe. Zum Teil habe sie ihm materiell geholfen. Wenn sie

nicht in der Lage dazu gewesen sei, habe er darauf bestanden, sodass die

Beschwerdeführerin die Polizei habe beiziehen müssen.

Selbstredend vermag der in J wohnhafte Bruder nur die ihm

von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation wiederzugeben. Ausserdem geht

aus dem Schreiben hervor, dass die Eheleute immer wieder in Kontakt zueinander

standen. So wie die Beschwerdeführerin behauptet, G materiell unterstützt zu

haben, hat auch Letzterer behauptet, die Familie unterstützt zu haben, was

insofern für einen gemeinsamen Haushaltsetat spricht.

6.2.5

Auch der Umstand, dass G offiziell zwischen dem 21. Februar 2011 bis

am 31. Januar 2012 in der Gemeinde H bei "K" angemeldet war,

kann die infrage stehende Vermutung nicht entkräften. In der genannten Adressauskunft

ist als Zuzugsort "Unbekannt" angegeben, als Wegzugsort "L",

weshalb die Angaben ohnehin unvollständig sind. Die Beschwerdeführerin führt

denn auch selber aus, G habe bewusst die Meldeverhältnisse vernachlässigt, um

sich Gläubigern zu entziehen. Die Adressauskunft der Gemeinde H taugt

daher nicht zum Beweis des effektiven Aufenthaltsorts von G.

6.3

Demnach

bleibt die genannte Vermutung aufrechterhalten, und es liegt keine fehlerhafte

Feststellung des Sachverhalts bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung seitens der

Vorinstanzen vor. Daran ändert nichts, dass G zwischendurch auswärts genächtigt

hat. Selbst vor dem zur Diskussion stehenden Zeitraum hat er zwischenzeitlich

im Auto, bei Kollegen oder im Hotel übernachtet. Es gehört somit zum Bild der

geschilderten Paarbeziehung, dass G jeweils aus der "Wohnung flog",

um dann wieder zur Beschwerdeführerin bzw. zur Familie zurückzukehren. Dementsprechend

ist die Bejahung eines gemeinsamen Haushalts bzw. die Anrechnung seiner

Einnahmen im Haushaltsbudget nicht zu beanstanden. Die Einnahmen von G reichten

zudem aus, um Hotelaufenthalte im geschilderten Umfang begleichen zu können und

zusätzlich für die Familie aufzukommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dass die Folgen der destruktiven Paarbeziehung die

Beschwerdeführerin sehr belasten, ist nicht in Abrede zu stellen, was aber die

Rückerstattungsverpflichtung nicht weiter tangiert. Gegebenenfalls kann diesem

Umstand im Rahmen der festzulegenden Rückerstattungsmodalitäten Rechnung

getragen werden.

7.

7.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr ist aus Billigkeitsgründen

angesichts der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin

moderat anzusetzen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

7.2

Nachdem der Beschwerdeführerin bereits mit

Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt

wurde, bleibt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen.

7.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die

nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht als von Anfang an

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen.

7.2.2

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit

der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwiesen sich ihre Begehren nicht als

offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch ist daher gutzuheissen.

7.3

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren

aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'081.20 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

7.4

Die

Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

4.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt B

wird aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'081.20

(inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …