VB.2015.00270
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00270
2. Dezember 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17658)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00270
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1994, von Mazedonien, reiste
zusammen mit ihrer Mutter am 1. Dezember 2013 zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten
italienischen Vater. Am 4. Juni 2014 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zum Verbleib bei den Eltern, gültig bis 30. November 2018.
Am 5. Juni 2014 ersuchte A um Nachzug
ihres Ehemanns und Landsmanns B, welchen sie am 14. Mai 2014 in Mazedonien
geheiratet hatte. Die Verlobung bestand seit dem 2. Januar 2013.
Am 1. Oktober 2014 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A wegen Rechtsmissbrauchs und wies
das Ehegattennachzugsgesuch ab. A wurde aus der Schweiz weggewiesen.
Erwägungen
II.
Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. April 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2015
beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Migrationsamts
und der Rekursentscheid seien aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von A sei nicht
zu widerrufen und B sei eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführenden.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
und das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das
Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über
eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für
die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht;
diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen
Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. Als
Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere der Ehegatte und die
Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
(lit. a).
2.3
Die Beschwerdeführerin hat als Tochter eines EU-Bürgers gestützt auf
das Freizügigkeitsrecht unbestrittenermassen Anspruch
auf eine aus dessen Anwesenheit abgeleitete Bewilligung (Art. 7
lit. d in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA; vgl. BGr,
2.
Juni 2013,2C_494/2013, E. 3.1). Auch wohnt die Beschwerdeführerin
mit ihren Eltern in Wohngemeinschaft und wurde durch ihren Vater während ihrer
Praktikumszeit bis im Sommer 2015 auch finanziell unterstützt.
2.4
Die Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin
Rechtsmissbrauch vor. Sie habe keine Familiengemeinschaft mit ihren Eltern in
der Schweiz beabsichtigt, sondern ihr Motiv sei von Anfang an der Nachzug ihres Ehemanns und die Begründung eines Haushalts mit
ihm gewesen. Die Beschwerdeführenden bringen unter Berufung auf das Urteil
"Diatta" des Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) vom 13. Februar 1985, C-267/83, Slg. 1985, 567, vor,
dass Art. 3 Anhang I FZA nicht zum gemeinsamen Wohnen verpflichte.
Ebenso wenig sei nach dem FZA für den Nachzug vorausgesetzt, dass die Kinder
ledig seien. Eine Heirat des Kinds oder der Auszug des
Kinds aus der elterlichen Wohnung dürfe nicht den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen.
3.
3.1
Für die Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige
Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die
Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden
Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel) und die Vertragsstaaten
übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle
erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst
parallele Rechtslage besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), weicht das
Bundesgericht praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter
unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nicht leichthin, sondern nur beim
Vorliegen "triftiger" Gründe ab (BGE 136 II 65 E. 3.1; BGE 136 II 5 E. 3.4). Bezüglich
"neuer" Entwicklungen besteht gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZA keine
Befolgungspflicht, sondern höchstens ein Beachtungsgebot in dem Sinn, dass
diese nicht ohne sachliche Gründe unbeachtet bleiben sollen, aber aus der Sicht
der Vertragspartner auch nicht zu einer nachträglichen Änderung des
Vertragsinhalts führen dürfen (BGE 139 II 393 E. 4.1.1).
3.2
Das Bundesgericht ist bestrebt, die einschlägigen Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens zum
Familiennachzug parallel zur Rechtslage im Unionsrecht auszulegen und
anzuwenden. Allerdings steht das Recht auf Familiennachzug gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1); fehlt der Wille zur
Familiengemeinschaft und dient die Berufung auf das Verhältnis zum relevanten
Unionsbürger dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen,
fällt der entsprechende aus dem Familiennachzug abgeleitete Anspruch dahin
(VGr, 29. September 2014, VB.2014.00458, E. 3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; BGr, 8. Juli 2013,2C_274/2012,
E. 2.2.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen
kann in diesem Fall mangels Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) i. V. m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. BGr,
28.
Februar 2012,2C_886/2011,
E. 3; 8. Januar 2013,2C_13/2012, E. 2.1).
Der EuGH hat einen solchen
Rechtsmissbrauch allein aufgrund des Umstands, dass möglicherweise noch andere
Gründe als die Familienzusammenführung das Nachzugsgesuch
motivierten, noch nicht angenommen (vgl. Astrid
Epiney/Beate Metz, Zur schweizerischen Rechtsprechung
zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014,
Bern 2014, S. 342 ff.; auch zum Folgenden). Der EuGH stellt bei den vertraglich
gewährleisteten Rechten ausschliesslich auf das Vorliegen der tatbeständlichen
Voraussetzungen, nicht jedoch auf die Motive der Wahrnehmung dieser Rechte ab
(EuGH, 13. Februar 1985, Diatta, C-267/83, Slg. 1985, 567; vgl. auch EuGH,
23.
Februar 1994, Scholz, C-419/92, Slg. 1994, I-505). Nach dieser Rechtsprechung
ist auch ein gemeinsamer Haushalt keine Bewilligungsbedingung. Es braucht keine
gemeinsame Wohnung, sondern nur eine im Bewilligungszeitpunkt vorhandene, angemessene Wohnung (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995,
S. 327 f.).
Vor diesem Hintergrund müssten beim
Familiennachzug die verwandtschaftlichen Beziehungen ausreichen und sollte der
Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs nur untergeordnete Bedeutung zukommen.
Allerdings ist die Rechtsmissbrauchs-Rechtsprechung
des Bundesgerichts bei der Anwendung des FZA gefestigt, woran ihre
wahrscheinliche Inkompatibilität mit den Vorgaben des Unionsrechts wenig
ändert. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich
im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich
verhalten hat.
3.3
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Dezember 2013 um eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihren Eltern. Aus den von ihr eingereichten Dokumenten und
ihren Angaben auf dem Gesuchsformular ging hervor, dass sie ledig sei. Am 14. Mai 2014 heiratete sie in
ihrer Heimat ihren Verlobten. Nachdem das Migrationsamt ihr am 4. Juni 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater
erteilt hatte, ersuchte sie einen Tag später, am 5. Juni 2014, um Nachzug für ihren Ehegatten, mit welchem sie seit dem
2.
Januar 2013 verlobt
gewesen ist. Die Beschwerdeführenden
beabsichtigen nach eigenen Angaben, dass sie zunächst bei den
Eltern der Ehefrau wohnen würden, sich aber dann um
eine eigene Wohnung bemühen würden. Da der Ehemann bereits eine zugesicherte Arbeitsstelle habe,
würden sie auf dem Wohnungsmarkt gute Chancen haben.
Zwar zieht eine spätere Heirat
des nachgezogenen Kinds oder der Auszug des erwachsenen Kinds aus der elterlichen
Wohnung nicht per se einen Widerruf der ursprünglich zum Zweck des Verbleibs
bei den Eltern erteilten Aufenthaltsbewilligung nach sich. Dass Kinder
erwachsen werden, sich von den Eltern lösen und eine eigene Familie gründen, entspricht
dem normalen Lauf des Lebens und ist nicht rechtsmissbräuchlich. Indessen ist
erforderlich, dass im Nachzugszeitpunkt eine Eltern-Kind-Gemeinschaft gewollt
war. Dieses Motiv manifestiert sich insbesondere dadurch, dass zwischen dem
Nachzug zu den Eltern und der Ablösung vom Elternhaus eine gemeinsame Familienzeit
verbracht wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die
zeitlichen Abläufe lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin
bereits beim Familiennachzug zu ihren Eltern die Absicht hatte, ihren Ehemann
nachzuziehen, um mit ihm in Familiengemeinschaft zu leben. Sie war schon vor
der Gesuchstellung verlobt und heiratete nach der Einreise in die Schweiz, noch
vor der Bewilligungserteilung. Das Nachzugsgesuch für ihren Ehemann stellte sie
einen Tag nach Erhalt der B-Bewilligung. Der Zuzug zu ihrem Vater diente gemäss
den äusseren Umständen nicht der Begründung einer Familiengemeinschaft mit
ihren Eltern. Vielmehr sprechen alle Indizien dafür, dass sie von Anfang an
(nur) mit ihrem Verlobten eine Familiengemeinschaft in der Schweiz begründen
und – wie sie selber einräumt – bei den Eltern nur als Zwischenlösung Wohnung
nehmen wollte. Die Beschwerdeführerin hat sich damit im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich auf Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA berufen.
Der Widerruf ihrer Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP i. V. m. Art. 62 lit. d AuG hält auch vor
dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. Die 21 Jahre alte Beschwerdeführerin
lebt erst seit zwei Jahren in der Schweiz, eine Rückkehr nach Mazedonien ist
ihr zumutbar. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die
Bewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen wurde. Das Gesuch um
Nachzug ihres Ehemanns ist entsprechend abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann
nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …