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Entscheid

VB.2015.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00272

23. September 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17465)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wird seit Juni 2002 von der Sozialkommission B

wirtschaftlich unterstützt. Am 1. Juli 2011 meldete ihn das Sozialamt B

bei der Firma C für ein berufliches Integrationsprogramm an, wo A seit dem 12. September

2011 mit einem Pensum von 50 % in verschiedenen Abteilungen tätig war. Bei

den jeweiligen Verlängerungen der wirtschaftlichen Unterstützung wurde A mit

Präsidialverfügungen vom 27. Juli 2012 und 19. August 2013 angewiesen,

die Beschäftigung bei der Firma C weiter zu führen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum

zu bemühen. Beide Verfügungen enthielten neben dieser Weisung auch die

Androhung, dass die Leistungen bei Nichtbefolgen der Weisung um max. 15 %

des Grundbedarfs während vorerst 12 Monaten gekürzt werden könnten und

eine Weiterführung dieser Kürzung möglich sei.

Am 30. Juni 2014 wurde das

Arbeitsverhältnis mit der Firma C in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst.

B.

Am 22. Oktober 2014 beschloss die

Sozialkommission B, A für die Dauer ab 1. August 2014 bis 31. Juli

2015 mit dem sozialen Existenz-Minimum von Fr. 2'295.65 abzüglich aller

Einnahmen zu unterstützen (Ziff. 1). Den Verlust der zugewiesenen Arbeit

in der Firma C sanktionierte die Kommission zusätzlich mit einer Kürzung des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 147.90/Monat)

während sechs Monaten (Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs beim

Bezirksrat D mit dem sinngemässen Antrag, auf die Kürzung sei zu verzichten.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. April 2015 ohne

Kostenfolgen ab.

III.

A erhob am 28. April 2015 Beschwerde

gegen diesen Rekursentscheid und beantragte wiederum sinngemäss, die Kürzung

sei aufzuheben, unter Verzicht auf Verfahrenskosten infolge Bedürftigkeit. Die

Gemeinde B verzichtete am 21. Mai 2015 auf die Beantwortung der Beschwerde

und verwies auf ihre Rekursschrift und den Rekursentscheid. Der Bezirksrat D

übermittelte die Akten am 16. Juni 2015, beantragte die Beschwerdeabweisung

und verzichtete unter Hinweis auf den Rekursentscheid ebenfalls auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 [SHG]).

Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (vgl. § 15

Abs. 1 SHG), das sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 bemisst (vgl. § 17

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sie darf mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Verstösst der Hilfesuchende

gegen solche Weisungen der Fürsorgebehörde und wurde er auf die Möglichkeit der

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen, so sind die Sozialhilfeleistungen angemessen

zu kürzen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG, Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 SHG). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für

die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % infrage, ohne dass

damit das absolute Existenzminimum des Hilfeempfängers tangiert wäre (Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.4).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der ihm erteilten Weisung, wonach

er die Beschäftigung bei der Firma C weiterzuführen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum

zu bemühen habe, nicht. Dass die nach § 24 Abs. 1 lit. b SHG für

eine Kürzung vorausgesetzte schriftliche Androhung der Kürzungsmöglichkeit

vorliegend erfolgt ist, scheint er ebenfalls zu anerkennen.

3.2

Indessen

ist er der Auffassung, nicht gegen die Weisung verstossen zu haben, da die

Kündigung ohne sein Verschulden einseitig von der Arbeitgeberin ausgesprochen

worden sei. An seiner Leistung habe es nichts auszusetzen gegeben, und der Vorwurf

einer negativen Arbeitshaltung sei eine reine Schutzbehauptung, um kritische

und unbequeme Mitarbeitende loszuwerden.

3.2.1

Der Beschwerdeführer war der Firma C am 1. Juli 2011 zugewiesen

worden, wobei als gewünschter Arbeitsbereich eine Tätigkeit in der Industrie

(meist sitzend, keine Lasten) angekreuzt war. Bei der Arbeitsfähigkeit war vermerkt,

dass am Bewegungsapparat/Rücken körperliche Beschwerden oder Behinderungen

vorhanden waren. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer bei der Firma C in

verschiedenen Abteilungen zu jeweils 50 %. Das Arbeitsverhältnis wurde am

3.

Juli 2014 im gegenseitigen Einverständnis per 30. Juni 2014

aufgelöst. Die Betriebsleiterin der Firma C führte dazu in einem Mail an das

Sozialamt vom gleichen Tag aus, der Beschwerdeführer sei über längere Zeit

extrem demotiviert gewesen und er scheine nicht am richtigen Ort bei ihnen zu

sein. Gemäss Aktennotiz vom 17. Juli 2014 konkretisierte sie diesen Eindruck

in einem Gespräch und stellte klar, dass gesundheitliche Probleme nicht der

Grund der Kündigung gewesen seien, sondern seine verweigernde Arbeitshaltung,

die gesamte negative Haltung gegenüber der Firma C. Die Kündigung sei erfolgt,

weil der Beschwerdeführer kein Engagement gezeigt habe, weil er eigentlich

nicht in dieser Firma arbeiten wolle, dies durch seine Haltung und seine

Leistungen zum Ausdruck gebracht und so auch gegenüber anderen Mitarbeitende

eine schlechte Stimmung verbreitet habe. Der Beschwerdeführer selber machte bei

diesem Gespräch vom 17. Juli 2014 hauptsächlich gesundheitliche Probleme

(Finger/Rücken) als Ursache der Kündigung geltend. Es sei zu einem Gespräch mit

einem Vorgesetzten gekommen. Dieser habe wohl einfach einen Grund gesucht, um

ihm zu kündigen, da es menschlich nicht harmoniert habe. Es sei eine gegenseitige

Antipathie gewesen. Der Vorgesetzte habe die Kündigung vorgeschlagen, er habe

eingewilligt. Im Weiteren beklagte der Beschwerdeführer die schlechten

Arbeitsbedingungen, das Arbeitsumfeld mit Menschen mit massiven Problemen und

erheblichen Verhaltensstörungen, die starken Gruppenbildungen (Türken, Albaner

etc.) und die fehlende Arbeitssicherheit. Die Betriebsleiterin führte am 8. Oktober

2014.

schriftlich aus, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig an die

Arbeitszeiten gehalten. Er sei aber durch eine geringe Arbeitsleistung und

Antriebslosigkeit aufgefallen. Im Gespräch mit ihrem Stellvertreter habe er

gesundheitliche Gründe für diese Umstände genannt. Sie hätten sich dann

geeinigt, dass eine weitere Anstellung unter den gegebenen Umständen keinen

Sinn mache und einen Austritt vereinbart. Am 19. November 2014 hielt die

Betriebsleiterin dem Beschwerdeführer gegenüber in einem Nachtrag zur Kündigung

fest, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen im gegenseitigen

Einverständnis aufgelöst worden sei. Dem Sozialamt B schrieb die Betriebsleiterin

im Hinblick auf einen anderen Einsatzort am gleichen Tag, sie schätze den Beschwerdeführer

als intelligenten Mann mit einem guten Auffassungsvermögen und einem guten

technischen Verständnis ein. Seine Leistungsfähigkeit sei aber gering, d. h. er arbeite sehr

langsam und es fehle das Engagement. Dies habe der Abteilungsleiter in einem Gespräch

thematisiert, wobei sie zum Schluss gekommen seien, dass ein Austritt die richtige

Lösung sei. Sie seien auf eine gewisse Produktivität angewiesen, und eine

positive Grundhaltung gegenüber der Arbeitsleistung sei unumgänglich.

3.2.2

Aufgrund der Akten ist damit hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer

durch ein geringes Engagement und eine negative Haltung einen gewissen Anlass

für die Kündigung bot. Auch wenn er selber dafür seine gesundheitlichen

Probleme im Vordergrund sieht, waren diese aus Sicht des Arbeitgebers nicht

ausschlaggebend. Soweit der Kündigungsnachtrag auf die gesundheitlichen Gründe

verweist, geschah dies angesichts der vorausgegangenen differenzierteren

Erklärungen offensichtlich einzig im Hinblick auf eine neue Anstellung. Der

Beschwerdeführer belegt seine negative Haltung auch selber, wenn er letztlich

alles, was seine Arbeit in der Firma C ausmachte, kritisierte, so die Arbeitsbedingungen,

das Arbeitsumfeld und die Mitarbeitenden, und eine Antipathie gegenüber seinem

Vorgesetzten einräumte. Damit offenbart er ein zu geringes Mass an Einsatz- und

Integrationsbereitschaft. Indem er, anstatt an einer Verbesserung seiner

Leistung und seines Engagements zu arbeiten, kurzerhand sein Einverständnis mit

der ihm offenbar willkommenen Kündigung erklärt hatte, trägt er zumindest ein

teilweises Selbstverschulen am Stellenverlust. Seine pauschale Behauptung im

Beschwerdeverfahren, es liege kein Eigenverschulden vor und die Kündigung sei

ausschliesslich seitens der Firma C erfolgt, vermag dies nicht infrage zu

stellen. Die Einschätzung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer habe dadurch

die ihm auferlegte Weisung verletzt, kann daher nicht als rechtsverletzend

erkannt werden.

3.3

Die

Sozialkommission kürzte den Grundbetrag für die Dauer von sechs Monaten um 15 %.

Die Massnahme liegt im Rahmen möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien

und erweist sich damit als gesetzeskonform. Da die Kürzung nur für die Hälfte

der theoretisch möglichen Dauer von 12 Monaten ausgesprochen wurde,

erscheint sie auch als verhältnismässig.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung

mit § 13 VRG). Die Bezahlung der Verfahrenskosten ist ihm jedoch gestützt

auf § 16 VRG wegen Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit der

Beschwerde zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist jedoch auf § 16

Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …