VB.2015.00274
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00274
21. Juli 2015Deutsch16 min
(URT.2015.17317)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00274
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1954 geborene A wurde mit Urteil des Obergerichts
Zürich vom 4. Dezember 1997 unter anderem wegen qualifizierter und
mehrfacher Brandstiftung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am
27. Februar 2001 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das
Bezirksgericht C wegen mehrfacher Brandstiftung, wobei die hierzu
verhängte zweijährige Freiheitsstrafe zugunsten einer altrechtlichen
Verwahrungsmassnahme aufgeschoben und später in eine neurechtliche stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB)
umgewandelt wurde.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2014
lehnte das Bezirksgericht C eine Verlängerung der stationären Massnahme um
weitere fünf Jahre ab und ordnete stattdessen eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB
(Behandlung schwerer psychischer Beeinträchtigung) an. Zudem wies es A für die
Dauer der ambulanten Behandlung an, keinen Alkohol zu konsumieren und seine
diesbezügliche Totalabstinenz regelmässig ärztlich überprüfen zu lassen.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 setzte das Amt
für Justizvollzug die vom Bezirksgericht C angeordnete ambulante Massnahme
in Vollzug und beauftragte den Therapeuten D mit der
Massnahmedurchführung. Zugleich entzog es dem Lauf der Rekursfrist und einer
allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung. Hierauf wurde A per
15. Dezember 2014 aus der Sicherheitshaft in die Freiheit entlassen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2015 rekurrierte A bei
der Direktion der Justiz und des Inneren und beantragte, die Verfügung vom
10.
Dezember 2014 sei dahingehend aufzuheben, als dass D mit der
Massnahmedurchführung beauftragt worden sei. Stattdessen sollte der Psychiater
Dr. med. FMH E,
eventualiter eine andere Fachperson nach seiner Wahl, mit der Durchführung der
ambulanten Massnahme betraut werden. Zudem beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und -vertretung.
Die Direktion für Justiz und des Innern
wies mit Verfügung vom 14. Januar 2015 das Gesuch von A um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die dagegen am 19. Januar
2015.
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2015 (VB.2015.00029) ab.
Am 2. April
2015.
wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A auch
materiell ab. Ihm wurde für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Verfahrensführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Kosten
des Rekursverfahrens wurden A auferlegt.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, am 6. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dr. med. FMH E
sei zu beauftragen, die ambulante Massnahme durchzuführen.
Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das Amt
für Justizvollzug zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Verfahrensführung (einstweilen) auf die Staatskasse zu nehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von
Rechtsanwalt B als unentgeltlichem
Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte mit Eingabe vom 21. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie festhielt, dass es sich
bei der Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid um
ein offensichtliches Versehen handelte. Das Amt für Justizvollzug stellte am 27. Mai 2015
ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig. Deren Behandlung fällt
in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 63 StGB kann das Gericht bei
einem Täter, der psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer
Weise abhängig ist, eine ambulante Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der
Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang
steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen
(lit. b).
2.2
Zuständig für den Vollzug dieser ambulanten
Massnahmen ist im Kanton Zürich das Amt für
Justizvollzug. Dieses regelt gemäss § 71 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) zusammen mit der
verurteilten Person und der Therapeutin oder dem Therapeuten die Durchführung
der ambulanten Behandlung. Dabei verpflichtet sich die verurteilte Person mit
der Vollzugsregelung zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der
Therapeutin oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten
Therapieziele (§ 71 Abs. 2 JVV). Die vom
Therapeuten mit dem Insassen geschlossene Therapievereinbarung, welche die Ziele der Therapie festlegt und
die Grenzen der Schweigepflicht klärt, ist durch die Vollstreckungsbehörde zu genehmigen (Benjamin F. Brägger,
Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum
Straf- und Massnahmenvollzug: Das Neue scheint nicht gut, und das Gute ist
nicht wirklich neu!, ZStrR 126/2008 S. 391, 402).
Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die
Massnahmenvollzugseinrichtung haben nach § 80 Abs. 1 JVV dem Amt auf Aufforderung hin oder zu vorgängig
vereinbarten Terminen Bericht zu erstatten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Recht auf freie Arzt- bzw. Therapeutenwahl
als Ausfluss seiner persönlichen Freiheit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum
einer Person, der eine Therapie nach Art. 63 StGB verordnet wurde, das
Recht abgesprochen werden soll, in der Person von Dr. med. E – Facharzt für Psychiatrie
mit einer langjährigen Ausbildung und Erfahrung – einen Therapeuten seiner Wahl
auszusuchen. Der Beschwerdegegner bringe nichts vor, was gegen ihn als
Therapeuten sprechen würde.
3.2
Die
Vorinstanz hielt fest, dass die Durchführung der gerichtlich angeordneten ambulanten
Massnahme dem Amt für Justizvollzug obliege. Zwar setze das Gelingen einer Psychotherapie
grundsätzlich ein Vertrauensverhältnis zwischen der zu behandelnden Person und
dem Therapeuten voraus; jedoch sei zu berücksichtigen, dass eine gerichtlich
angeordnete ambulante Massnahme auch der Rückfallverhütung diene. Im Hinblick
auf das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Rückfälligkeit des
Beschwerdeführers mit einschlägigen Straftaten sei somit nicht zu beanstanden,
dass das Amt für Justizvollzug es nicht in das alleinige Belieben des
Beschwerdeführers gestellt habe, einen Therapeuten auszuwählen.
4.
4.1
Bei ambulanten strafrechtlichen Massnahmen nach
Art. 63 StGB ist zu unterscheiden, ob die Behandlung während des
Aufenthalts in einer Strafanstalt oder in Freiheit durch regelmässige
Besuche bei einem Therapeuten etc. durchgeführt wird. Eine
Therapie, die während des Strafvollzugs stattfindet, erfolgt in einem Umfeld,
das nicht nach therapeutischen Gesichtspunkten
organisiert ist. Es ist zu beachten, dass eine von der
Justiz bzw. der Vollstreckungsbehörde angeordnete Behandlungsmassnahme nicht primär die Heilung des Patienten im
medizinischen Sinn zum Ziel hat, sondern auf das allgemeine Vollzugsziel der
Rückfallverminderung gerichtet ist (Brägger, S. 402). Der Gefängnisinsasse hat hier keine freie Arzt- oder Therapeutenwahl, sondern
muss mit einem Therapeuten zusammenarbeiten, der von der Strafanstalt angestellt
ist (BGE 134 IV 246 E. 3.3; Regine
Schneeberger Georgescu, Der Vollzug ambulanter strafrechtlicher Massnahmen in der
Schweiz, in: Andrea Baechtold/Ariane Senn (Hrsg.), Brennpunkte Strafvollzug –
Regards sur la prison, Bern 2002, S. 94). Gemäss
§ 9 Abs. 1 JVV
obliegt dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD)
die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in
den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Der Dienst führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und
freiwillige deliktpräventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs
durch.
4.2
Vorliegend ist die ambulante Massnahme nicht mit einem
Freiheitsentzug verbunden. Der Beschwerdeführer hat sich einer tatsächlichen
ambulanten Behandlung von seinem Aufenthaltsort aus zu
unterziehen. Es ist zu prüfen, ob in diesem Fall die Vollzugsbehörde bei der
Bezeichnung des Therapeuten die Wünsche des Verurteilten zu berücksichtigen
hat. Die Möglichkeiten, den
Arzt selbst auszuwählen, kann die Bildung einer vertrauensvollen Beziehung zum Therapeuten unterstützen, was für eine
erfolgreiche Therapie Bedingung ist. Allerdings hat die Vorinstanz zu
Recht ausgeführt, dass es nicht in das alleinige Belieben des Verurteilten
gestellt werden kann, einen Therapeuten auszuwählen, zumal der beauftragte
Therapeut zur auf Rückfallverhütung gerichteten Durchführung der Behandlung und
Berichterstattung an das Amt verpflichtet ist. Zudem könnte
eine freie Arztwahl zum Herauszögern des Beginns der ambulanten Massnahme bzw.
zu langwierigen Aufforderungsbemühungen der
Vollzugsbehörde führen (vgl. Schneeberger Georgescu,
S. 96). Aus der Garantie der persönlichen
Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergibt sich ein Anspruch
auf eine Behandlung von einem Arzt nach Wahl, wenn ohne diese Möglichkeit keine
Gewähr für eine einwandfreie ärztliche Betreuung bestände (vgl. BGE 102 Ia 302
E. 2c). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daher ist es
nicht zu beanstanden, wenn grundsätzlich die Vollzugsbehörde die Person des
Therapeuten bestimmt. Die verurteilte Person muss
jedoch gemäss § 71 Abs. 1 JVV in die Regelung der Durchführung der
ambulanten Behandlung einbezogen werden. Dabei ist zu
beachten, dass die Motivation und die Kooperationsbereitschaft des
Straffälligen wichtige Voraussetzungen für einen Therapieerfolg sind (Schneeberger
Georgescu, S. 94), die durch eine Mitwirkung
des Betroffenen verbessert werden können. Dies erfordert aber nicht, dass er
den Arzt aus Prinzip frei wählen kann. Hingegen ist es
unabdinglich, den Namen des vom Amt für Justizvollzug vorgesehenen Therapeuten dem Verurteilten
mitzuteilen. Dies ergibt sich aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
4.3
Das rechtliche Gehör enthält insbesondere
das Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht,
vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen
Stellung zu nehmen, sowie den Anspruch darauf, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen
zu werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungsrecht
Nachachtung zu verschaffen, haben die verantwortlichen Behörden demnach den
Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören, sondern sie haben sich mit seinen
Vorbringen auch auseinanderzusetzen (BGE 135 II 286 E. 5.1; VGr,
8.
Juni 2012, VB.2012.00210, E. 3.3). Das Äusserungsrecht bewirkt
einerseits, dass der Betroffene seinen Standpunkt ausdrücken und somit Einfluss
auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann und dient andererseits der
Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 259).
4.4
Anlässlich
der Vollzugskoordinationssitzung vom 2. Dezember 2014 erläuterte der
Fallverantwortliche, dass die ambulante Massnahme durch F durchgeführt werden
könnte. Dagegen äusserten sowohl die Sozialarbeiterin als auch der Werkmeister
Bedenken, da der Therapeut des Beschwerdeführers wenn möglich Schweizerdeutsch
sprechen solle. Der Fallverantwortliche erklärte darauf, er werde sich nochmals
mit der Therapeutenwahl auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer äusserte sich
bezüglich des Therapeuten dahingehend, dass sein Anwalt ihm einen Therapeuten
in Zürich empfehlen könne. Daraufhin setzte der Straf- und
Massnahmenvollzug 3 des Amts für Justizvollzug mit Verfügung vom
10.
Dezember 2014 die ambulante Massnahme fest und beauftragte D, die
ambulante Massnahme durchzuführen. Der Beschwerdeführer konnte sich damit nicht
vorgängig zu der Therapeutenwahl äussern und allfällige Einwände gegen D vorbringen.
Dies ist auch nicht durch einen Termindruck zu rechtfertigen. Damit liegt im
erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers vor.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer konnte allerdings im Rekursverfahren
vorbringen, inwiefern er mit der Therapeutenwahl nicht einverstanden gewesen
sei. Fraglich ist, ob dadurch die Gehörsverletzung geheilt werden konnte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und
setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der
angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195 E. 2.2). Gemäss der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über
eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu
berücksichtigen.
5.2
Der
Beschwerdeführer rügte im Rekursverfahren, der vom Beschwerdegegner ausgewählte
Therapeut D sei zu jung und habe zu wenig Erfahrung für die komplexe Situation
des Beschwerdeführers nach 18 Jahren Freiheitsentzug. Zudem sei er
fallführender Psychologe beim PPD, also gerade bei diesem Dienst, der es
während 18 Jahren nicht geschafft habe, eine funktionierende Therapie mit
dem Beschwerdeführer aufzubauen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden
auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die fachliche Eignung des
Therapeuten D unbestritten sei. Er führe schon seit Jahren forensische
Therapien durch und dass er in persönlicher Hinsicht ungeeignet wäre, ergebe
sich nicht aus den Akten. Der Haupteinwand, dass der Therapeut fallführender Psychologe
des PPD Zürich sei, vermöge die Eignung des Therapeuten D nicht infrage zu
stellen, da der Beschwerdeführer von 2009 bis 2013 nicht vom PPD Zürich,
sondern durch die Psychiatrischen Dienste G betreut worden war und die
Schwierigkeiten bei den durchgeführten stationären Therapien nicht allein dem
PPD Zürich zugewiesen werden könnten. Zudem stehe nun erstmals eine ausserhalb
einer Institution durchzuführende ambulante Therapie infrage. Diesbezüglich
lägen keine Hinweise auf massgebliche konkrete negative Erfahrungen mit dem
Therapeuten vor.
5.3
Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers
genügend auseinandergesetzt. Da die Kognition der Vorinstanz
gegenüber jener des Beschwerdegegners nicht
eingeschränkt ist (vgl. § 20 VRG) und weil die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen der
Therapie geführt hätte, durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers selber überprüfen (vgl. BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2). Damit wurde der Verfahrensfehler des
Beschwerdegegners im Rahmen des Rekursverfahrens geheilt.
5.4
Der Beschwerdeführer bringt auch im
Beschwerdeverfahren nichts vor, was gegen den vom Amt vorgeschlagenen Therapeuten
sprechen würde, sondern verweist auf den Grundsatz
der freien Arztwahl. Wie dargelegt ist es aber Aufgabe des Amts für Justizvollzug, einen Therapeuten vorzuschlagen, wobei es allfällige Einwände des Verurteilten zu beachten hat. Damit wird dem
Beschwerdeführer aber nicht die Möglichkeit eröffnet, den vorgeschlagenen Arzt
per se abzulehnen. Die Vorbringen müssen begründet sein. Dies ergibt sich auch
aus § 79 JVV, wonach ein Wechsel des Therapeuten
nur mit Zustimmung des Amts erfolgen darf. Ein Wechsel bedarf somit ebenfalls
einer Begründung der betroffenen Person und darf nur aus wichtigen
Gründen erfolgen (vgl. auch die Richtlinien für den Vollzug der ambulanten Behandlung
vom 4. November 2005 des Strafvollzugskonkordat der Nordwest und Innerschweiz). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer aber nie dargetan, dass die Therapie
bei D nicht gut verlaufe, er mit der Therapieweise nicht einverstanden sei oder sich keine tragfähige Beziehung
zu diesem Therapeuten eingestellt habe. Damit ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Therapieverlauf dadurch beeinträchtigt wird, dass
der Psychologe dem PPD angehört. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür dass allein die Zugehörigkeit des Therapeuten zum PPD den Aufbau einer
tragfähigen Beziehung zum Beschwerdeführer tatsächlich verhindert hätte. Der Beschwerdeführer
macht auch nicht geltend, keine Vertrauensbasis zu D herstellen zu können. Insgesamt
sind seine Einwände somit von rein prinzipieller Natur, weshalb sie nicht
genügen, um einen anderen Therapeuten zu beauftragen. Damit ist aber nicht
ausgeschlossen, dass ein Wechsel des Therapeuten nach § 79 JVV allenfalls
zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen kann.
5.5
Zusammenfassend erweisen sich die materiellen Einwendungen des Beschwerdeführers als
unbegründet.
6.
6.1
In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt
festzuhalten, dass Verfügungen, die unter Verletzung der
Gehörsansprüche der Parteien ergehen, rechtsfehlerhaft sind, weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolgte. Wenn die Rechtsmittelinstanz die Mängel ausnahmsweise heilt, erfüllen sich die Ansprüche
auf eine formell korrekte Streitentscheidung erst durch diesen Entscheid. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens
sind daher vom Beschwerdegegner zu tragen, der die Gehörsverletzung, die unter anderem Anlass zur
Beschwerdeführung gab, zu verantworten hat. Zugleich hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
für das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene
Entschädigung auszurichten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 13 N. 59)
6.2
Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid vom 2. April 2015 ist insoweit aufzuheben, als die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 933.- auferlegt
hat. Die Rekurskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der zudem zu
verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für das
vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 800.- zu bezahlen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer und zu einem
Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer nicht überwiegend obsiegt, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2).
7.3
Aufgrund des langjährigen Straf- bzw.
Massnahmenvollzugs sowie der momentan ausgerichteten IV-Rente ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erweisen sich seine
Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Angesichts
der Bedeutung des vorliegenden Falls für den
Beschwerdeführer und da sich verschiedene Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, erweist sich der
Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist
demnach ebenfalls gutzuheissen, und es ist ihm in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B
ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
30.
Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGR]).
Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. III
und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und es Innern vom 2. April
2015.
werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und
dieser hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
auszurichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3
dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30.
Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …