Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00274

21. Juli 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17317)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1954 geborene A wurde mit Urteil des Obergerichts

Zürich vom 4. Dezember 1997 unter anderem wegen qualifizierter und

mehrfacher Brandstiftung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am

27. Februar 2001 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das

Bezirksgericht C wegen mehrfacher Brandstiftung, wobei die hierzu

verhängte zweijährige Freiheitsstrafe zugunsten einer altrechtlichen

Verwahrungsmassnahme aufgeschoben und später in eine neurechtliche stationäre

therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB)

umgewandelt wurde.

Mit Urteil vom 12. Oktober 2014

lehnte das Bezirksgericht C eine Verlängerung der stationären Massnahme um

weitere fünf Jahre ab und ordnete stattdessen eine ambu­lante Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB

(Behandlung schwerer psychi­scher Beeinträchtigung) an. Zudem wies es A für die

Dauer der ambu­lanten Behandlung an, keinen Alkohol zu konsumieren und seine

diesbezügliche Totalabstinenz regelmässig ärztlich überprüfen zu lassen.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 setzte das Amt

für Justizvollzug die vom Bezirksgericht C angeordnete ambulante Massnahme

in Vollzug und beauftragte den Therapeuten D mit der

Massnahmedurchführung. Zugleich entzog es dem Lauf der Rekursfrist und einer

allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung. Hierauf wurde A per

15. Dezember 2014 aus der Sicherheitshaft in die Freiheit entlassen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2015 rekurrierte A bei

der Direktion der Justiz und des Inneren und beantragte, die Verfügung vom

10.

Dezember 2014 sei dahingehend aufzuheben, als dass D mit der

Massnahmedurchführung beauftragt worden sei. Stattdessen sollte der Psychiater

Dr. med. FMH E,

eventualiter eine andere Fachperson nach seiner Wahl, mit der Durchführung der

ambulanten Massnahme betraut werden. Zudem beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und -vertretung.

Die Direktion für Justiz und des Innern

wies mit Verfügung vom 14. Januar 2015 das Gesuch von A um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die dagegen am 19. Januar

2015.

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2015 (VB.2015.00029) ab.

Am 2. April

2015.

wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A auch

materiell ab. Ihm wurde für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Verfahrensführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Kosten

des Rekursverfahrens wurden A auferlegt.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, am 6. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dr. med. FMH E

sei zu beauftragen, die ambulante Massnahme durch­zuführen.

Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das Amt

für Justizvollzug zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen

Ver­fahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Verfahrensführung (einstweilen) auf die Staatskasse zu nehmen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von

Rechtsanwalt B als unentgeltlichem

Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte mit Eingabe vom 21. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie festhielt, dass es sich

bei der Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid um

ein offensichtliches Versehen handelte. Das Amt für Justiz­vollzug stellte am 27. Mai 2015

ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig. Deren Behandlung fällt

in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von

grund­sätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 StGB kann das Gericht bei

einem Täter, der psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer

Weise abhängig ist, eine ambulante Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der

Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang

steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr

weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen

(lit. b).

2.2

Zuständig für den Vollzug dieser ambulanten

Massnahmen ist im Kanton Zürich das Amt für

Justizvollzug. Dieses regelt gemäss § 71 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) zusammen mit der

verurteilten Person und der Therapeutin oder dem Therapeuten die Durchführung

der ambulanten Behandlung. Dabei verpflichtet sich die verurteilte Person mit

der Vollzugsregelung zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der

Therapeutin oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten

Therapieziele (§ 71 Abs. 2 JVV). Die vom

Therapeuten mit dem Insassen geschlossene Therapievereinbarung, welche die Ziele der Therapie festlegt und

die Grenzen der Schwei­gepflicht klärt, ist durch die Vollstreckungsbehörde zu genehmigen (Benjamin F. Brägger,

Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum

Straf- und Massnahmenvollzug: Das Neue scheint nicht gut, und das Gute ist

nicht wirklich neu!, ZStrR 126/2008 S. 391, 402).

Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die

Massnahmen­vollzugseinrichtung haben nach § 80 Abs. 1 JVV dem Amt auf Aufforderung hin oder zu vorgängig

vereinbarten Terminen Bericht zu erstatten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Recht auf freie Arzt- bzw. Therapeutenwahl

als Ausfluss seiner persönlichen Freiheit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum

einer Person, der eine Therapie nach Art. 63 StGB verordnet wurde, das

Recht abgesprochen werden soll, in der Person von Dr. med. E – Facharzt für Psychia­trie

mit einer langjährigen Ausbildung und Erfahrung – einen Therapeuten seiner Wahl

auszusuchen. Der Beschwerdegegner bringe nichts vor, was gegen ihn als

Therapeuten sprechen würde.

3.2

Die

Vorinstanz hielt fest, dass die Durchführung der gerichtlich angeordneten ambulanten

Massnahme dem Amt für Justizvollzug obliege. Zwar setze das Gelingen einer Psychotherapie

grundsätzlich ein Vertrauensverhältnis zwischen der zu behandelnden Person und

dem Therapeuten voraus; jedoch sei zu berücksichtigen, dass eine gerichtlich

angeordnete ambulante Massnahme auch der Rückfallverhütung diene. Im Hinblick

auf das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Rückfälligkeit des

Beschwerdeführers mit einschlägigen Straftaten sei somit nicht zu beanstanden,

dass das Amt für Justizvollzug es nicht in das alleinige Belieben des

Beschwerdeführers gestellt habe, einen Therapeuten auszuwählen.

4.

4.1

Bei ambulanten strafrechtlichen Massnahmen nach

Art. 63 StGB ist zu unterscheiden, ob die Behandlung während des

Aufenthalts in einer Strafanstalt oder in Freiheit durch regelmässige

Besuche bei einem Therapeuten etc. durchgeführt wird. Eine

Therapie, die während des Strafvollzugs stattfindet, erfolgt in einem Umfeld,

das nicht nach thera­peutischen Gesichtspunkten

organisiert ist. Es ist zu beachten, dass eine von der

Justiz bzw. der Vollstreckungsbehörde angeordnete Behandlungsmassnahme nicht primär die Heilung des Patienten im

medizinischen Sinn zum Ziel hat, sondern auf das allgemeine Vollzugsziel der

Rückfallverminderung gerichtet ist (Brägger, S. 402). Der Gefängnis­insasse hat hier keine freie Arzt- oder Therapeutenwahl, sondern

muss mit einem Thera­peuten zusammenarbeiten, der von der Strafanstalt angestellt

ist (BGE 134 IV 246 E. 3.3; Regine

Schneeberger Georgescu, Der Vollzug ambulanter strafrechtlicher Massnahmen in der

Schweiz, in: Andrea Baechtold/Ariane Senn (Hrsg.), Brennpunkte Strafvollzug –

Regards sur la prison, Bern 2002, S. 94). Gemäss

§ 9 Abs. 1 JVV

obliegt dem Psychia­trisch-Psychologischen Dienst (PPD)

die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in

den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Der Dienst führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und

freiwillige deliktpräventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs

durch.

4.2

Vorliegend ist die ambulante Massnahme nicht mit einem

Freiheitsentzug verbunden. Der Beschwerdeführer hat sich einer tatsächlichen

ambulanten Behandlung von seinem Aufenthaltsort aus zu

unterziehen. Es ist zu prüfen, ob in diesem Fall die Vollzugsbehörde bei der

Bezeichnung des Therapeuten die Wünsche des Verurteilten zu berücksichtigen

hat. Die Möglichkeiten, den

Arzt selbst auszuwählen, kann die Bildung einer vertrauens­vollen Beziehung zum Therapeuten unterstützen, was für eine

erfolgreiche Therapie Bedingung ist. Allerdings hat die Vorinstanz zu

Recht ausgeführt, dass es nicht in das alleinige Belieben des Verurteilten

gestellt werden kann, einen Therapeuten auszuwählen, zumal der beauftragte

Therapeut zur auf Rückfallverhütung gerichteten Durchführung der Behandlung und

Berichterstattung an das Amt verpflichtet ist. Zudem könnte

eine freie Arztwahl zum Herauszögern des Beginns der ambulanten Massnahme bzw.

zu lang­wierigen Aufforderungsbemühungen der

Vollzugsbehörde führen (vgl. Schneeberger Georgescu,

S. 96). Aus der Garantie der persönlichen

Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergibt sich ein Anspruch

auf eine Behandlung von einem Arzt nach Wahl, wenn ohne diese Möglichkeit keine

Gewähr für eine einwandfreie ärztliche Betreuung bestände (vgl. BGE 102 Ia 302

E. 2c). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daher ist es

nicht zu beanstanden, wenn grundsätzlich die Vollzugsbehörde die Person des

Therapeuten bestimmt. Die verurteilte Person muss

jedoch gemäss § 71 Abs. 1 JVV in die Regelung der Durchführung der

ambulanten Behandlung einbezogen werden. Dabei ist zu

beachten, dass die Motivation und die Kooperationsbereitschaft des

Straffälligen wichtige Voraussetzungen für einen Therapieerfolg sind (Schneeberger

Georgescu, S. 94), die durch eine Mitwirkung

des Betroffenen verbessert werden können. Dies erfordert aber nicht, dass er

den Arzt aus Prinzip frei wählen kann. Hingegen ist es

unabdinglich, den Namen des vom Amt für Justizvollzug vorgesehenen Therapeuten dem Verurteilten

mitzuteilen. Dies ergibt sich aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

4.3

Das rechtliche Gehör enthält insbesondere

das Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht,

vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anord­nungen

Stellung zu nehmen, sowie den Anspruch darauf, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen

zu werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungs­recht

Nachachtung zu verschaffen, haben die verantwortlichen Behörden demnach den

Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören, sondern sie haben sich mit seinen

Vorbringen auch auseinanderzusetzen (BGE 135 II 286 E. 5.1; VGr,

8.

Juni 2012, VB.2012.00210, E. 3.3). Das Äusserungsrecht bewirkt

einerseits, dass der Betroffene seinen Standpunkt ausdrücken und somit Einfluss

auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann und dient andererseits der

Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

moder­nen Staates, Bern 2000, S. 259).

4.4

Anlässlich

der Vollzugskoordinationssitzung vom 2. Dezember 2014 erläuterte der

Fallverantwortliche, dass die ambulante Massnahme durch F durchgeführt werden

könnte. Dagegen äusserten sowohl die Sozialarbeiterin als auch der Werkmeister

Bedenken, da der Therapeut des Beschwerdeführers wenn möglich Schweizerdeutsch

sprechen solle. Der Fallverantwortliche erklärte darauf, er werde sich nochmals

mit der Therapeutenwahl auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer äusserte sich

bezüglich des Therapeuten dahingehend, dass sein Anwalt ihm einen Therapeuten

in Zürich empfehlen könne. Daraufhin setzte der Straf- und

Massnahmenvollzug 3 des Amts für Justizvollzug mit Verfügung vom

10.

Dezember 2014 die ambulante Massnahme fest und beauftragte D, die

ambulante Massnahme durchzuführen. Der Beschwerdeführer konnte sich damit nicht

vorgängig zu der Therapeutenwahl äussern und allfällige Einwände gegen D vorbringen.

Dies ist auch nicht durch einen Termindruck zu rechtfertigen. Damit liegt im

erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Gehörsanspruchs des

Beschwerdeführers vor.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer konnte allerdings im Rekursverfahren

vorbringen, inwiefern er mit der Therapeutenwahl nicht einverstanden gewesen

sei. Fraglich ist, ob dadurch die Gehörsverletzung geheilt werden konnte.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und

setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Auf­hebung der

angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195 E. 2.2). Gemäss der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahms­weise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über

eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu

berücksichtigen.

5.2

Der

Beschwerdeführer rügte im Rekursverfahren, der vom Beschwerdegegner ausgewählte

Therapeut D sei zu jung und habe zu wenig Erfahrung für die komplexe Situation

des Beschwerdeführers nach 18 Jahren Freiheitsentzug. Zudem sei er

fallführender Psychologe beim PPD, also gerade bei diesem Dienst, der es

während 18 Jahren nicht geschafft habe, eine funktionierende Therapie mit

dem Beschwerdeführer aufzubauen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden

auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die fachliche Eignung des

Therapeuten D unbestritten sei. Er führe schon seit Jahren forensische

Therapien durch und dass er in persönlicher Hinsicht ungeeignet wäre, ergebe

sich nicht aus den Akten. Der Haupteinwand, dass der Therapeut fallführender Psychologe

des PPD Zürich sei, vermöge die Eignung des Therapeuten D nicht infrage zu

stellen, da der Beschwerdeführer von 2009 bis 2013 nicht vom PPD Zürich,

sondern durch die Psychiatrischen Dienste G betreut worden war und die

Schwierigkeiten bei den durchgeführten stationären Therapien nicht allein dem

PPD Zürich zugewiesen werden könnten. Zudem stehe nun erstmals eine ausserhalb

einer Institution durchzuführende ambulante Therapie infrage. Diesbezüglich

lägen keine Hinweise auf massgebliche konkrete negative Erfahrungen mit dem

Therapeuten vor.

5.3

Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers

genügend auseinandergesetzt. Da die Kognition der Vorinstanz

gegenüber jener des Beschwerdegegners nicht

eingeschränkt ist (vgl. § 20 VRG) und weil die Rückweisung zu einem forma­listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen der

Therapie geführt hätte, durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers selber überprüfen (vgl. BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2). Damit wurde der Verfahrensfehler des

Beschwerdegegners im Rahmen des Rekursverfahrens geheilt.

5.4

Der Beschwerdeführer bringt auch im

Beschwerdeverfahren nichts vor, was gegen den vom Amt vorgeschlagenen Therapeuten

sprechen würde, sondern verweist auf den Grund­satz

der freien Arztwahl. Wie dargelegt ist es aber Aufgabe des Amts für Justizvollzug, einen Therapeuten vorzuschlagen, wobei es allfällige Einwände des Verurteilten zu beachten hat. Damit wird dem

Beschwerdeführer aber nicht die Möglichkeit eröffnet, den vorgeschlagenen Arzt

per se abzulehnen. Die Vorbringen müssen begründet sein. Dies ergibt sich auch

aus § 79 JVV, wonach ein Wechsel des Therapeuten

nur mit Zustimmung des Amts erfolgen darf. Ein Wechsel bedarf somit ebenfalls

einer Begründung der betroffenen Person und darf nur aus wichtigen

Gründen erfolgen (vgl. auch die Richtlinien für den Vollzug der ambulanten Behandlung

vom 4. November 2005 des Strafvollzugs­konkordat der Nordwest und Innerschweiz). Vorliegend hat der

Beschwerdeführer aber nie dargetan, dass die Therapie

bei D nicht gut verlaufe, er mit der Therapie­weise nicht einverstanden sei oder sich keine tragfähige Beziehung

zu diesem Therapeuten eingestellt habe. Damit ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Therapieverlauf dadurch beeinträchtigt wird, dass

der Psychologe dem PPD angehört. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte

dafür dass allein die Zugehörigkeit des Therapeuten zum PPD den Aufbau einer

tragfähigen Beziehung zum Beschwerdeführer tatsächlich verhindert hätte. Der Beschwerdeführer

macht auch nicht geltend, keine Vertrauensbasis zu D herstellen zu können. Insgesamt

sind seine Einwände somit von rein prinzipieller Natur, weshalb sie nicht

genügen, um einen anderen Therapeuten zu beauftragen. Damit ist aber nicht

ausgeschlossen, dass ein Wechsel des Therapeuten nach § 79 JVV allenfalls

zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen kann.

5.5

Zusammenfassend erweisen sich die materiellen Einwendungen des Beschwerde­führers als

unbegründet.

6.

6.1

In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt

festzuhalten, dass Verfügungen, die unter Verletzung der

Gehörsansprüche der Parteien ergehen, rechtsfehlerhaft sind, weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolgte. Wenn die Rechtsmittel­instanz die Mängel ausnahmsweise heilt, erfüllen sich die Ansprüche

auf eine formell korrekte Streitentscheidung erst durch diesen Entscheid. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens

sind daher vom Beschwerdegegner zu tragen, der die Gehörsverletzung, die unter anderem Anlass zur

Beschwerdeführung gab, zu verantworten hat. Zugleich hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

für das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene

Entschädigung auszurichten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 13 N. 59)

6.2

Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der

angefochtene Entscheid vom 2. April 2015 ist insoweit aufzuheben, als die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 933.- auferlegt

hat. Die Rekurskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der zudem zu

verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für das

vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 800.- zu bezahlen. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer und zu einem

Drittel dem Beschwerdegegner aufzu­erlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerde­führer nicht überwiegend obsiegt, ist ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2).

7.3

Aufgrund des langjährigen Straf- bzw.

Massnahmenvollzugs sowie der momentan ausgerichteten IV-Rente ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erweisen sich seine

Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Dement­sprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Angesichts

der Bedeu­tung des vorliegenden Falls für den

Beschwerdeführer und da sich verschiedene Rechts­fragen von einer gewissen Komplexität stellten, erweist sich der

Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

demnach ebenfalls gutzuheissen, und es ist ihm in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B

ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festge­setzt würde (§ 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGR]).

Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. III

und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und es Innern vom 2. April

2015.

werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und

dieser hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-

auszurichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerde­verfahren

gewährt.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3

dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von

30.

Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine

detaillierte Zusam­menstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen im Beschwerde­verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …