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Entscheid

VB.2015.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00275

22. Dezember 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17740)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 4. Juli 2003 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A,

geboren 1946, wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher

sexueller Nötigung mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zur

Strafe gemäss dem Urteil des Gerichts D vom 16. Juni 1995, die er im

Urteilszeitpunkt bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der

Freiheitsstrafe zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1

Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende

2006 gültigen Fassung, aStGB) auf. Nach der Abweisung dagegen ergriffener

Rechtsmittel durch das Kassationsgericht und das Bundesgericht verfügte das Amt

für Justizvollzug am 23. Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassnahme. Am

1. März 2010 beschloss das Obergericht die Weiterführung der Verwahrung

nach neuem Recht. Zurzeit befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.

B. Mit

Verfügung vom 5. Januar 2015 wies das Amt für Justizvollzug das am

12. Dezember 2014 gestellte Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der

Verwahrung nach Art. 64 StGB ab (Dispositivziffer I), ebenso die

Gesuche um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung und um Einholung eines

Therapieberichts (Dispositivziffern II und III). Sodann stellte das Amt für

Justizvollzug fest, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären

Massnahme seien bei A nicht gegeben, und es werde auf einen entsprechenden

Antrag an das zuständige Gericht verzichtet (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Am 6. Februar 2015

erhob A bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)

Rekurs gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 und beantragte die Aufhebung

der Dispositivziffern I und II. Im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB

sei er per sofort bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, eventualiter sei er

in den offenen Vollzug zu versetzen. Ferner ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom

7.

April 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ebenso die Gesuche

um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

A. Mit

Eingabe vom 7. Mai 2015 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, die Verfügung vom 7. April 2015 und die dieser zugrunde liegende

Verfügung vom 5. Januar 2015 (Dispositivziffern I und II) seien

aufzuheben, und er sei per sofort im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB

bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter sei er in den offenen

Vollzug zu versetzen. Sodann sei ihm sowohl für das Rekurs- als auch das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse.

B. Da A

aus verschiedenen rechtskräftigen Verfahren Kosten schuldet, wurde ihm zwecks

Prüfung einer allfälligen Kautionierung mit Präsidialverfügung vom 11. Mai

2015.

eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um umfassend seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Nachdem A in der Folge zwar

verschiedene Dokumente eingereicht hatte, seine Mittellosigkeit damit aber

nicht hatte nachweisen können, wurden seine Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Präsidialverfügung vom 26. Mai

2015.

abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 30 Tagen angesetzt,

um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen

Vorschuss von Fr. 3'000.- sicherzustellen. Nach fristgerecht erfolgter

Bezahlung der Kaution wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2015 der

Schriftenwechsel eröffnet.

C. Am

30.

Juni 2015 beantragte die Justizdirektion mit Verweis auf die

Begründung der Verfügung vom 7. April 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellten am 17. Juli 2015 bzw. 31. August 2015 auch

das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft. A liess sich zu diesen

Eingaben nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht eine Verwahrung an, wenn der

Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine

Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder

beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale

des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu

erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) aufgrund

einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher

Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass

der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme

nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2

Nach

Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach

Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass

sich der Verurteilte in Freiheit bewährt, das heisst keine Delikte im Sinn von

Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (VGr, 19. September 2013,

VB.2013.00518, E. 4.2; 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 2.2). Die

zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal

jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus

der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1

lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide nach Abs. 1 gestützt auf

einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige

Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer

Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters

(Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Der Massstab für die Beurteilung

einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit

bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098;

BGE 135 IV 49 E. 1.1). Die Entlassungsprognose ist dabei von einer

Vielzahl von Faktoren abhängig. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen

sind auch das Vollzugsverhalten und die zukünftige Lebenssituation relevant

(vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64a N. 15 ff.).

2.3

Die

Verwahrung wird grundsätzlich in einer geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung

oder in einer geschlossenen Strafanstalt bzw. in einer geschlossenen Abteilung

einer offenen Strafanstalt vollzogen, wobei die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten ist (Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76

Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in

eine geschlossene Strafanstalt oder in die geschlossene Abteilung einer offenen

Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu

erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Nach § 60 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. De­zember 2006 (JVV) wird eine verurteilte

Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine

besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die

Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung

sinnvoll ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB darf

nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter

Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine

Flucht als wahrscheinlich erscheint (VGr, 5. Mai 2011, VB:2011.00045,

E. 6.1). Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine

Fachkommission im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und

die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn

dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die

Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht

eindeutig beantworten kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die

Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht,

durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen

Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70

Abs. 1 JVV erfolgt die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder

von Veränderungen bei dieser Einstufung gemäss den Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen

und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und

Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012. Urlaub und andere Vollzugslockerungen

werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann,

dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden

Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können

(§ 70 Abs. 2 JVV).

3.

3.1

Wie schon der Beschwerdegegner stützte sich auch die Vorinstanz auf

das psychiatrische Gutachten vom 19. September 2014, den Vollzugsbericht

der JVA B vom 18. November 2014 und die Ausführungen des Beschwerdeführers

anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2014. In Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann bezüglich des Inhalts dieser

Dokumente auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und des

Beschwerdegegners verwiesen werden.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung fehle es an der

erforderlichen günstigen Legalprognose im Sinn von Art. 64a Abs. 1

StGB. Beim Beschwerdeführer sei gemäss Gutachten von einem insgesamt moderaten

Rückfallrisiko auszugehen. Sexuelle Übergriffe auf fremde Kinder seien zwar

nicht zu erwarten. Es sei aber von einem hohen Risiko für einschlägige

Sexualdelikte auszugehen, wenn der Beschwerdeführer wieder Kontakte zu minderjährigen,

vorpubertären Knaben aufbaue bzw. eine enge, wenn nicht sogar familiäre

Beziehung zu solchen Kindern pflege. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers liessen sein fortgeschrittenes Alter und die eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit die Verübung von weiteren relevanten Straftaten

nicht als unwahrscheinlich erscheinen und seien für sich nicht geeignet, eine

günstige Prognose zu begründen. Im Rahmen der mittlerweile 20-jährigen, von

einer vollzugsexternen Psychotherapeutin durchgeführten Behandlung habe der Beschwerdeführer

keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich der Persönlichkeitsproblematik

erzielt, eine Abschwächung deliktrelevanter Problembereiche sei nicht erfolgt.

Nach wie vor blende der Beschwerdeführer die Delikte, die zur Verwahrung

geführt hätten, komplett aus, andere Übergriffe bagatellisiere er. Die fehlende

Einsicht und Auseinandersetzung mit den Taten sei in legalprognostischer

Hinsicht ungünstig zu beurteilen. Sodann habe der Beschwerdegegner das Vollzugsverhalten

des Beschwerdeführers zu Recht als durchzogen bezeichnet. Ferner sei davon

auszugehen, dass sich das ihn im Fall einer bedingten Entlassung erwartende

soziale Umfeld eher ungünstig auswirken dürfte, da ihn dieses wohl in seinen

Verleugnungs- und Bagatellisierungstendenzen unterstützen werde. Die

Aufrechterhaltung der Verwahrung erweise sich auch als verhältnismässig. Die

bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten seien schwer bzw. schwer

genug, um die Weiterführung des Freiheitsentzugs auch nach dem langjährigen

Verwahrungsvollzug zu rechtfertigen. Schliesslich könne die Rückfallgefahr

nicht mit geeigneten Vorkehren derart reduziert werden, dass die Verübung einer

Straftat durch den Beschwerdeführer nicht mehr als wahrscheinlich erscheine,

nachdem gemäss dem aktuellsten Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne,

dass er im Rahmen von Lockerungsmassnahmen oder gar einer Entlassung in

tragfähiger Weise kooperieren und authentisch mit Mitarbeitenden der Bewährungs-

und Vollzugdienste zusammenarbeiten würde.

3.3

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die ausführlichen und sorgfältigen

Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Aufgrund der schlüssigen

gutachterlichen Beurteilung, die der Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt,

besteht insgesamt ein moderates und in Bezug auf dem Beschwerdeführer

"vertraute" Kinder gar ein hohes Risiko für einschlägige

Sexualdelikte. Der Gutachter berücksichtigte dabei im Rahmen dieser Einschätzung

sowohl das fortgeschrittene Lebensalter des Beschwerdeführers, das für sich

genommen aber keine günstige Prognose begründen könne, als auch den unbestrittenermassen

beeinträchtigten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Tatsächlich vermag

der Beschwerdeführer damit aber – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – hinsichtlich

der diagnostizierten Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und

kann daher auf die Einholung eines umfassenden medizinischen Berichts

verzichtet werden. Als gerechtfertigt erweisen sich sodann auch die Würdigungen

der Vorinstanz betreffend das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und das

ihn im Fall einer bedingten Entlassung erwartende soziale Umfeld. Einerseits

fallen die zahlreichen Verstösse gegen die Hausordnung der Strafanstalt in

einer Gesamtbetrachtung durchaus ins Gewicht, auch wenn die letzte

Disziplinierung nunmehr immerhin mehr als zwei Jahre zurückliegt. Das Vollzugsverhalten

vermag daher die Legalprognose – wenn überhaupt – nicht wesentlich positiv zu

beeinflussen, zumal in der Lehre die Meinung vertreten wird, dass dasselbe bei

Sexualstraftätern grundsätzlich einen prognostisch ungeeigneten Beurteilungsrahmen

darstellt (Heer, Art. 64a N. 22). Andererseits sind die Bedenken der

Vorinstanz hinsichtlich des sozialen Empfangsraums ohne Weiteres nachvollziehbar,

scheint dieser den Beschwerdeführer doch in seiner Position, unschuldig

verurteilt und verwahrt worden zu sein, zu bestärken und damit nicht die nötige

Kontrolle gewährleisten zu können. Weiter ist der Vorinstanz auch dahingehend

zu folgen, wenn sie die Verwahrung weiterhin für verhältnismässig und

Massnahmen wie Auflagen oder die Anordnung von Bewährungshilfe vor dem

Hintergrund der festgestellten Rückfallgefahr für unzureichend hält. Insofern

kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, sein Wille zur Kooperation steige bei der

Aussicht auf bedingte Entlassung, so kann dies nicht mehr als eine reine

Behauptung gewürdigt werden. Unter den gegebenen Umständen kann aber auch nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit tatsächlich keinen

Kontakt zu "fremden" Kindern aufbauen könnte. Schliesslich erscheint

ein Verbleib in der Verwahrung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts

vom 19. Juli 2013 (6B_109/2013) nicht unverhältnismässig. Das Bundesgericht

erwog damals zwar, die hohe Rückfallgefahr des 76 Jahre alten Verwahrten könne

mit geeigneten Vorkehrungen im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB derart

reduziert werden, dass die Verübung einer Straftat nicht mehr als

wahrscheinlich erscheine. Anders als in jenem Fall sind die Anlasstaten

vorliegend jedoch bei Weitem nicht nur als "mässig schwer" zu

bezeichnen. Im selben Urteil hielt das Bundesgericht denn ebenso fest, dass, je

schwerer die Delikte wögen, desto geringer die Gefahr sein könne, die eine

freiheitsentziehende Massnahme rechtfertige (E. 4.4.3 und 4.4.6 f.

des Bundesgerichtsurteils).

3.4

Nach dem Gesagten besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich

der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren wird (vorn E. 2.2). Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben deshalb sein Gesuch um bedingte Entlassung

aus der Verwahrung zu Recht abgewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

war ein Beizug der Kommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB nicht

notwendig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.

4.

4.1

Bezüglich

der ebenfalls beantragten Versetzung in den offenen Vollzug erwog die Vorinstanz,

dass dem Beschwerdeführer keine gute Legalprognose gestellt werden und nicht

davon ausgegangen werden könne, dass er im Rahmen von Lockerungsmassnahmen in

tragfähiger Weise kooperieren und mit den Mitarbeitenden der Bewährungs- und

Vollzugsdienste zusammenarbeiten würde. Im offenen Vollzug sei die

Kontaktaufnahme mit der Aussenwelt im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug

wesentlich einfacher, weshalb eine solche zwischen dem Beschwerdeführer und

Kindern nicht gänzlich verhindert werden könne. Es könne nicht davon

ausgegangen werden, dass er bereit und in der Lage sei, Risikosituationen zu

erkennen und auf Kontakte mit Kindern zu verzichten. In einem offeneren Rahmen

bestehe zudem auch die erhöhte Gefahr von strafbaren Handlungen im Zusammenhang

mit Kinderpornographie mittels PC- und Internetnutzung. Schliesslich sei auch

nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – allenfalls mit Hilfe seines

sozialen Umfelds – aus einer offenen Anstalt fliehen könnte. So habe er viel

Zeit im Ausland verbracht, sich in der Vergangenheit schon zwei Mal ins Ausland

abgesetzt und bei einer erneuten Flucht nichts zu verlieren. Offene Anstalten

böten keine genügenden Kontrollen, um der Rückfall- und Fluchtgefahr genügend

entgegenzuwirken.

4.2

Auch in diesem Zusammenhang vermögen die Vorbringen des

Beschwerdeführers die Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen, zumal

er sich im Wesentlichen wiederum auf das – aus seiner Sicht – gute Vollzugsverhalten

und die vermeintlich positive Legalprognose stützt. Sein Gesundheitszustand

wurde wie erwähnt bereits im Rahmen der Erstellung des Gutachtens

berücksichtigt und vermag Letztere nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu

beeinflussen oder den Kontaktaufbau zu Kindern auszuschliessen. Dabei gilt es

insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nur eine

eingeschränkte Kooperationsbereitschaft attestiert wurde (vgl. vorn

E. 3.2 f.). Schliesslich kann zudem die Gefahr einer Flucht unter den

gegebenen Umständen tatsächlich nicht vollständig vernachlässigt werden.

4.3

Nach dem

Gesagten kann somit der Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers in

einer offenen Vollzugsanstalt nicht genügend entgegengewirkt werden. Demnach ist

die Verweigerung der Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug durch

die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden. Auch hier konnte

die Vorlage an die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB

unterbleiben.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die

Gesuche des Beschwerdeführers um Ge­währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

für das Rekursverfahren zu Recht abwies. Gemäss § 16 VRG

wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem An­spruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2).

5.2

Die Vorinstanz wies die Gesuche wegen der fehlenden Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers ab. Vor dem Hintergrund, dass diese gemäss der Präsidialverfügung

vom 26. Mai 2015 auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erstellt

ist, sind die entsprechenden Erwägungen nicht zu beanstanden, zumal der

Beschwerdeführer hierzu in der Beschwerdeschrift auf jegliche Ausführungen

verzichtet. Auch insofern ist daher die Verfügung vom 7. April 2015 nicht

zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu

verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 15 N. 67).

Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach

Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. Die Gesuche des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden

bereits mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 abgewiesen (vorn III.B.,

E. 5.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird

dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an