VB.2015.00275
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00275
22. Dezember 2015Deutsch16 min
(URT.2015.17740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00275
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 4. Juli 2003 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A,
geboren 1946, wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher
sexueller Nötigung mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zur
Strafe gemäss dem Urteil des Gerichts D vom 16. Juni 1995, die er im
Urteilszeitpunkt bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der
Freiheitsstrafe zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende
2006 gültigen Fassung, aStGB) auf. Nach der Abweisung dagegen ergriffener
Rechtsmittel durch das Kassationsgericht und das Bundesgericht verfügte das Amt
für Justizvollzug am 23. Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassnahme. Am
1. März 2010 beschloss das Obergericht die Weiterführung der Verwahrung
nach neuem Recht. Zurzeit befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.
B. Mit
Verfügung vom 5. Januar 2015 wies das Amt für Justizvollzug das am
12. Dezember 2014 gestellte Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der
Verwahrung nach Art. 64 StGB ab (Dispositivziffer I), ebenso die
Gesuche um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung und um Einholung eines
Therapieberichts (Dispositivziffern II und III). Sodann stellte das Amt für
Justizvollzug fest, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären
Massnahme seien bei A nicht gegeben, und es werde auf einen entsprechenden
Antrag an das zuständige Gericht verzichtet (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Am 6. Februar 2015
erhob A bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)
Rekurs gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 und beantragte die Aufhebung
der Dispositivziffern I und II. Im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB
sei er per sofort bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, eventualiter sei er
in den offenen Vollzug zu versetzen. Ferner ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom
7.
April 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ebenso die Gesuche
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
A. Mit
Eingabe vom 7. Mai 2015 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung vom 7. April 2015 und die dieser zugrunde liegende
Verfügung vom 5. Januar 2015 (Dispositivziffern I und II) seien
aufzuheben, und er sei per sofort im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB
bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter sei er in den offenen
Vollzug zu versetzen. Sodann sei ihm sowohl für das Rekurs- als auch das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
B. Da A
aus verschiedenen rechtskräftigen Verfahren Kosten schuldet, wurde ihm zwecks
Prüfung einer allfälligen Kautionierung mit Präsidialverfügung vom 11. Mai
2015.
eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um umfassend seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Nachdem A in der Folge zwar
verschiedene Dokumente eingereicht hatte, seine Mittellosigkeit damit aber
nicht hatte nachweisen können, wurden seine Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Präsidialverfügung vom 26. Mai
2015.
abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 30 Tagen angesetzt,
um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen
Vorschuss von Fr. 3'000.- sicherzustellen. Nach fristgerecht erfolgter
Bezahlung der Kaution wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2015 der
Schriftenwechsel eröffnet.
C. Am
30.
Juni 2015 beantragte die Justizdirektion mit Verweis auf die
Begründung der Verfügung vom 7. April 2015 die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten am 17. Juli 2015 bzw. 31. August 2015 auch
das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft. A liess sich zu diesen
Eingaben nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht eine Verwahrung an, wenn der
Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale
des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) aufgrund
einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher
Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass
der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme
nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.
2.2
Nach
Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach
Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass
sich der Verurteilte in Freiheit bewährt, das heisst keine Delikte im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (VGr, 19. September 2013,
VB.2013.00518, E. 4.2; 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 2.2). Die
zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal
jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus
der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1
lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide nach Abs. 1 gestützt auf
einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige
Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer
Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters
(Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Der Massstab für die Beurteilung
einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit
bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098;
BGE 135 IV 49 E. 1.1). Die Entlassungsprognose ist dabei von einer
Vielzahl von Faktoren abhängig. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen
sind auch das Vollzugsverhalten und die zukünftige Lebenssituation relevant
(vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64a N. 15 ff.).
2.3
Die
Verwahrung wird grundsätzlich in einer geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung
oder in einer geschlossenen Strafanstalt bzw. in einer geschlossenen Abteilung
einer offenen Strafanstalt vollzogen, wobei die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten ist (Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76
Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in
eine geschlossene Strafanstalt oder in die geschlossene Abteilung einer offenen
Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu
erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Nach § 60 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte
Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine
besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die
Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung
sinnvoll ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB darf
nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter
Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine
Flucht als wahrscheinlich erscheint (VGr, 5. Mai 2011, VB:2011.00045,
E. 6.1). Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine
Fachkommission im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und
die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn
dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die
Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die
Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht,
durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen
Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70
Abs. 1 JVV erfolgt die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder
von Veränderungen bei dieser Einstufung gemäss den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen
und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und
Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012. Urlaub und andere Vollzugslockerungen
werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann,
dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden
Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können
(§ 70 Abs. 2 JVV).
3.
3.1
Wie schon der Beschwerdegegner stützte sich auch die Vorinstanz auf
das psychiatrische Gutachten vom 19. September 2014, den Vollzugsbericht
der JVA B vom 18. November 2014 und die Ausführungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2014. In Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann bezüglich des Inhalts dieser
Dokumente auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und des
Beschwerdegegners verwiesen werden.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung fehle es an der
erforderlichen günstigen Legalprognose im Sinn von Art. 64a Abs. 1
StGB. Beim Beschwerdeführer sei gemäss Gutachten von einem insgesamt moderaten
Rückfallrisiko auszugehen. Sexuelle Übergriffe auf fremde Kinder seien zwar
nicht zu erwarten. Es sei aber von einem hohen Risiko für einschlägige
Sexualdelikte auszugehen, wenn der Beschwerdeführer wieder Kontakte zu minderjährigen,
vorpubertären Knaben aufbaue bzw. eine enge, wenn nicht sogar familiäre
Beziehung zu solchen Kindern pflege. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers liessen sein fortgeschrittenes Alter und die eingeschränkte
körperliche Leistungsfähigkeit die Verübung von weiteren relevanten Straftaten
nicht als unwahrscheinlich erscheinen und seien für sich nicht geeignet, eine
günstige Prognose zu begründen. Im Rahmen der mittlerweile 20-jährigen, von
einer vollzugsexternen Psychotherapeutin durchgeführten Behandlung habe der Beschwerdeführer
keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich der Persönlichkeitsproblematik
erzielt, eine Abschwächung deliktrelevanter Problembereiche sei nicht erfolgt.
Nach wie vor blende der Beschwerdeführer die Delikte, die zur Verwahrung
geführt hätten, komplett aus, andere Übergriffe bagatellisiere er. Die fehlende
Einsicht und Auseinandersetzung mit den Taten sei in legalprognostischer
Hinsicht ungünstig zu beurteilen. Sodann habe der Beschwerdegegner das Vollzugsverhalten
des Beschwerdeführers zu Recht als durchzogen bezeichnet. Ferner sei davon
auszugehen, dass sich das ihn im Fall einer bedingten Entlassung erwartende
soziale Umfeld eher ungünstig auswirken dürfte, da ihn dieses wohl in seinen
Verleugnungs- und Bagatellisierungstendenzen unterstützen werde. Die
Aufrechterhaltung der Verwahrung erweise sich auch als verhältnismässig. Die
bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten seien schwer bzw. schwer
genug, um die Weiterführung des Freiheitsentzugs auch nach dem langjährigen
Verwahrungsvollzug zu rechtfertigen. Schliesslich könne die Rückfallgefahr
nicht mit geeigneten Vorkehren derart reduziert werden, dass die Verübung einer
Straftat durch den Beschwerdeführer nicht mehr als wahrscheinlich erscheine,
nachdem gemäss dem aktuellsten Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne,
dass er im Rahmen von Lockerungsmassnahmen oder gar einer Entlassung in
tragfähiger Weise kooperieren und authentisch mit Mitarbeitenden der Bewährungs-
und Vollzugdienste zusammenarbeiten würde.
3.3
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die ausführlichen und sorgfältigen
Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Aufgrund der schlüssigen
gutachterlichen Beurteilung, die der Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt,
besteht insgesamt ein moderates und in Bezug auf dem Beschwerdeführer
"vertraute" Kinder gar ein hohes Risiko für einschlägige
Sexualdelikte. Der Gutachter berücksichtigte dabei im Rahmen dieser Einschätzung
sowohl das fortgeschrittene Lebensalter des Beschwerdeführers, das für sich
genommen aber keine günstige Prognose begründen könne, als auch den unbestrittenermassen
beeinträchtigten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Tatsächlich vermag
der Beschwerdeführer damit aber – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – hinsichtlich
der diagnostizierten Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und
kann daher auf die Einholung eines umfassenden medizinischen Berichts
verzichtet werden. Als gerechtfertigt erweisen sich sodann auch die Würdigungen
der Vorinstanz betreffend das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und das
ihn im Fall einer bedingten Entlassung erwartende soziale Umfeld. Einerseits
fallen die zahlreichen Verstösse gegen die Hausordnung der Strafanstalt in
einer Gesamtbetrachtung durchaus ins Gewicht, auch wenn die letzte
Disziplinierung nunmehr immerhin mehr als zwei Jahre zurückliegt. Das Vollzugsverhalten
vermag daher die Legalprognose – wenn überhaupt – nicht wesentlich positiv zu
beeinflussen, zumal in der Lehre die Meinung vertreten wird, dass dasselbe bei
Sexualstraftätern grundsätzlich einen prognostisch ungeeigneten Beurteilungsrahmen
darstellt (Heer, Art. 64a N. 22). Andererseits sind die Bedenken der
Vorinstanz hinsichtlich des sozialen Empfangsraums ohne Weiteres nachvollziehbar,
scheint dieser den Beschwerdeführer doch in seiner Position, unschuldig
verurteilt und verwahrt worden zu sein, zu bestärken und damit nicht die nötige
Kontrolle gewährleisten zu können. Weiter ist der Vorinstanz auch dahingehend
zu folgen, wenn sie die Verwahrung weiterhin für verhältnismässig und
Massnahmen wie Auflagen oder die Anordnung von Bewährungshilfe vor dem
Hintergrund der festgestellten Rückfallgefahr für unzureichend hält. Insofern
kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, sein Wille zur Kooperation steige bei der
Aussicht auf bedingte Entlassung, so kann dies nicht mehr als eine reine
Behauptung gewürdigt werden. Unter den gegebenen Umständen kann aber auch nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit tatsächlich keinen
Kontakt zu "fremden" Kindern aufbauen könnte. Schliesslich erscheint
ein Verbleib in der Verwahrung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts
vom 19. Juli 2013 (6B_109/2013) nicht unverhältnismässig. Das Bundesgericht
erwog damals zwar, die hohe Rückfallgefahr des 76 Jahre alten Verwahrten könne
mit geeigneten Vorkehrungen im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB derart
reduziert werden, dass die Verübung einer Straftat nicht mehr als
wahrscheinlich erscheine. Anders als in jenem Fall sind die Anlasstaten
vorliegend jedoch bei Weitem nicht nur als "mässig schwer" zu
bezeichnen. Im selben Urteil hielt das Bundesgericht denn ebenso fest, dass, je
schwerer die Delikte wögen, desto geringer die Gefahr sein könne, die eine
freiheitsentziehende Massnahme rechtfertige (E. 4.4.3 und 4.4.6 f.
des Bundesgerichtsurteils).
3.4
Nach dem Gesagten besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich
der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren wird (vorn E. 2.2). Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben deshalb sein Gesuch um bedingte Entlassung
aus der Verwahrung zu Recht abgewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
war ein Beizug der Kommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB nicht
notwendig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.
4.
4.1
Bezüglich
der ebenfalls beantragten Versetzung in den offenen Vollzug erwog die Vorinstanz,
dass dem Beschwerdeführer keine gute Legalprognose gestellt werden und nicht
davon ausgegangen werden könne, dass er im Rahmen von Lockerungsmassnahmen in
tragfähiger Weise kooperieren und mit den Mitarbeitenden der Bewährungs- und
Vollzugsdienste zusammenarbeiten würde. Im offenen Vollzug sei die
Kontaktaufnahme mit der Aussenwelt im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug
wesentlich einfacher, weshalb eine solche zwischen dem Beschwerdeführer und
Kindern nicht gänzlich verhindert werden könne. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er bereit und in der Lage sei, Risikosituationen zu
erkennen und auf Kontakte mit Kindern zu verzichten. In einem offeneren Rahmen
bestehe zudem auch die erhöhte Gefahr von strafbaren Handlungen im Zusammenhang
mit Kinderpornographie mittels PC- und Internetnutzung. Schliesslich sei auch
nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – allenfalls mit Hilfe seines
sozialen Umfelds – aus einer offenen Anstalt fliehen könnte. So habe er viel
Zeit im Ausland verbracht, sich in der Vergangenheit schon zwei Mal ins Ausland
abgesetzt und bei einer erneuten Flucht nichts zu verlieren. Offene Anstalten
böten keine genügenden Kontrollen, um der Rückfall- und Fluchtgefahr genügend
entgegenzuwirken.
4.2
Auch in diesem Zusammenhang vermögen die Vorbringen des
Beschwerdeführers die Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen, zumal
er sich im Wesentlichen wiederum auf das – aus seiner Sicht – gute Vollzugsverhalten
und die vermeintlich positive Legalprognose stützt. Sein Gesundheitszustand
wurde wie erwähnt bereits im Rahmen der Erstellung des Gutachtens
berücksichtigt und vermag Letztere nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu
beeinflussen oder den Kontaktaufbau zu Kindern auszuschliessen. Dabei gilt es
insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nur eine
eingeschränkte Kooperationsbereitschaft attestiert wurde (vgl. vorn
E. 3.2 f.). Schliesslich kann zudem die Gefahr einer Flucht unter den
gegebenen Umständen tatsächlich nicht vollständig vernachlässigt werden.
4.3
Nach dem
Gesagten kann somit der Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers in
einer offenen Vollzugsanstalt nicht genügend entgegengewirkt werden. Demnach ist
die Verweigerung der Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug durch
die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden. Auch hier konnte
die Vorlage an die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB
unterbleiben.
5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
für das Rekursverfahren zu Recht abwies. Gemäss § 16 VRG
wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2).
5.2
Die Vorinstanz wies die Gesuche wegen der fehlenden Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers ab. Vor dem Hintergrund, dass diese gemäss der Präsidialverfügung
vom 26. Mai 2015 auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erstellt
ist, sind die entsprechenden Erwägungen nicht zu beanstanden, zumal der
Beschwerdeführer hierzu in der Beschwerdeschrift auf jegliche Ausführungen
verzichtet. Auch insofern ist daher die Verfügung vom 7. April 2015 nicht
zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu
verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 15 N. 67).
Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. Die Gesuche des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden
bereits mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 abgewiesen (vorn III.B.,
E. 5.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…