VB.2015.00277
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00277
22. Oktober 2015Deutsch8 min
(URT.2015.17540)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00277
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
I.
A.
Die in B (Land H) lebende C besuchte im Sommer 2013 ihre in D wohnhafte
Schwester A. Aufgrund einer notfallmässigen Überweisung infolge von
Bauchschmerzen führte das Spital F am 5. August 2013 abends eine Ultraschalluntersuchung
bei C durch, wobei sich im Bauchraum sechs Liter freie Flüssigkeit zeigten. Die
Patientin wurde auf die Bettenstation verlegt. Als man am nächsten Tag bei
einer Magenspiegelung ein Leck im Gallengang entdeckte, wurde die Gallenflüssigkeit
drainiert und ein Stent zur Abdichtung des Lecks eingelegt. Infolge einer
anschliessenden Sepsis musste C am 7. August 2013 auf die Intensivstation
verlegt werden, wo sie bis zum 12. August 2013 blieb. Am 8. August
mussten mittels einer Laparoskopie weitere fünf Liter Flüssigkeit aus dem
Bauchraum entfernt und Drainagen eingebracht werden. Nach erneuter
Magenspiegelung am 13. August 2013 konnte die Patientin am 24. August
2013 das Spital verlassen.
B.
Aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung vom 5. August 2013 stellte
das Spital F A am 10. September 2013 Rechnung über die Behandlungskosten
in der Höhe von Fr. 40'248.70. Da die Rechnungsadressatin die Forderung
bestritt, verfügte die Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements am
14. April 2014 die in Rechnung gestellten Gebühren samt Zins von 5 %
seit dem 13. November 2013 förmlich.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Stadtrat am
24. September 2014 ab.
II.
Dagegen erhob A am 10. November 2014 Rekurs an den Bezirksrat E
mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien ihr
lediglich die Kosten der Ultraschalluntersuchung zu berechnen. Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 9. April 2015 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A erhob gegen den Rekursentscheid am 8. Mai 2015
Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, eventuell die Durchführung eines
Beweisverfahrens unter Kostenfolge zulasten der Stadt Zürich.
Der Bezirksrat E überwies die Akten am 13. Mai
2015, verwies dabei auf die Begründung im Rekursentscheid und verzichtete im
Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 8. Juni
2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da der Streitwert über Fr. 20'000.- liegt, erfolgt der Entscheid in
Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Der Bezirksrat erwog in seinem Rekursentscheid, die
Beschwerdeführerin habe sich in der Kostenübernahmeerklärung vom 5. August
2013 verpflichtet, sämtliche Spitalkosten für eine ambulante Behandlung oder
einen stationären Aufenthalt ihrer Schwester zu übernehmen. Sie sei über die
mutmasslichen Kosten nach dem jeweiligen Stand des Wissens auch aufgeklärt worden.
Da die Ultraschalluntersuchung am späten Abend des 5. August 2013
stattgefunden habe, sei sie erst am nächsten Tag über die mutmasslichen Kosten
von Fr. 13'000.- orientiert worden. Ihre diesbezügliche Bestreitung sei
nicht glaubhaft. Die Mehrkosten seien auf die Sepsis zurückzuführen und Folge
unerwarteter Komplikationen gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin
Fehlbehandlungen und eine Verletzung von ärztlichen Aufklärungspflichten
geltend mache, sei darauf nicht einzutreten, da diese Fragen in einem Haftungsverfahren
zu klären seien.
3.
Die strittige Forderung stützt sich auf die Aufnahme- und
Taxordnung für die Spitäler F und G vom 17. Dezember 2003 (Aufnahme-
und Taxordnung) und die Taxverfügung der Spitäler F und G der Vorsteherin
des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 29. Februar 2008.
Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern
gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in
ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 122 I 153 E. 2e; 115 Ib
175 E. 2). Bei den Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung
einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses (BGr, 29. September 2011,
2C_336/2011, E. 4.1; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna
[Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007,
S. 159 ff.; Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht,
Bern 2002, Rz. 105 ff.; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 4221 ff.;
RB 1982 Nr. 161; Klaus A. Vallender, Grundzüge des
Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 55; VGr, 23. Oktober 2003,
VB.2003.00240 E. 2b). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld
ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme
der Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr, ein (bei Spitaltaxen
ohne Weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und die Einhaltung des
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.
Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die
Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen. Die für
öffentlich-rechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen definieren
nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten
Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen
Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig
von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal
der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung
infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem
Äquivalenzprinzip nicht stand. Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen
öffentlich-rechtlichem Spital und Patient durchaus mit der Situation im
privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch des
Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder
teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese Auffassung
liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts zugrunde, in denen
die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter Spitalleistung
geprüft und teilweise bejaht wurde (vgl. zum Ganzen: VGr, 24. Januar 2013,
VB.2012.00232/233, E. 6.2; 6. Juli 2005, VB.2005.00111, E. 3.1;
23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2.b mit weiteren Hinweisen).
Soweit die Pflichtverletzungen eines Spitals neben der
Reduktion bzw. dem Verlust von Gebührenansprüchen auch einen
Schadenersatzanspruch begründen, ist dieser nach § 19 Abs. 1 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG) und § 2 VRG allerdings
nicht im Verwaltungsprozess, sondern beim Zivilrichter geltend zu machen (vgl.
Jaag/Rüssli, Rz. 4265 und 3118; BGE 115 Ib 175 E. 2). Eine
diesbezügliche Verrechnung mit der Taxforderung ist gemäss Art. 125
Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 ohne Zustimmung des
Spitals nicht zulässig (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Aufnahme- und Taxordnung).
4.
Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Unterzeichnung der
Kostenübernahmeerklärung vom 5. August 2013 verpflichtet, sämtliche
Spitalkosten für die ambulante Behandlung oder den stationären Aufenthalt ihrer
Schwester zu übernehmen. Sie bestreitet nicht, dass das Spital die ihr in
Rechnung gestellten Untersuchungen und Behandlungen auch tatsächlich vornahm.
Sie bestreitet ihre Zahlungspflicht aber vor allem deshalb, weil sie und ihre
Schwester, die weder Deutsch noch Englisch spreche, nur eine
Ultraschalluntersuchung gewünscht hätten und weder über die weiteren
Behandlungsschritte noch über deren Kosten genügend informiert worden seien.
Sie hätten in die Behandlung auch nicht eingewilligt. Vielmehr hätte sich ihre
Schwester lieber in B, wo sie dafür versichert sei, behandeln lassen wollen.
Die Behandlung sei zudem fehlerhaft gewesen, denn die Sepsis sei durch das
Spital verursacht, die Drainagen seien falsch gelegt und die Patientin mit einem
Spitalkeim infiziert worden. Damit stellt die Beschwerdeführerin die Äquivalenz
der strittigen Gebührenforderung gegenüber der erbrachten Leistung infrage.
Der Bezirksrat hat sich mit diesen Vorbringen praktisch
nicht auseinandergesetzt unter Hinweis darauf, dass eine allfällige
Fehlbehandlung und Verletzung von ärztlichen Aufklärungspflichten nicht
Gegenstand
der beanstandeten Gebührenverfügung und im Haftungsverfahren zu
klären sei. Diese Auffassung ist nach der vorstehend dargelegten Rechtslage unzutreffend.
Für die Frage, ob die strittige Gebührenforderung vor dem Äquivalenzprinzip
Sachverhalt
standhält, ist der Sachverhalt aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin
von Amtes wegen zu untersuchen (§ 7 VRG). Der Bezirksrat hätte daher alle
massgebenden Unterlagen des Spitals beiziehen und allenfalls weitere
zusätzliche Beweismittel erheben müssen. Vorliegend fällt ausserdem auf, dass
dem Stadtrat bei seinem Einspracheentscheid offenbar mehr Akten zur Verfügung
standen, als dem Bezirksrat im Rekursverfahren. So konnte der Stadtrat etwa
anhand von Verlaufseinträgen der Ärztinnen und Ärzte und aus dem Pflegebericht
für die Tage des 6., 7., 8. und 9. August 2013 sowie die darauffolgenden
Tage prüfen, inwiefern das Personal die Beschwerdeführerin und ihre Schwester
über die Behandlungsschritte informiert hatte, während dem Bezirksrat im Rekursverfahren
neben der Kostenübernahmeerklärung und einer Kostenverpflichtung gegenüber dem
Migrationsamt nur gerade drei elektronische Notizen des Spitalpersonals vom
6. August 2013 vorlagen.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids und Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an den
Bezirksrat (§ 64 Abs. 1 VRG).
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG in
Verbindung mit § 13 VRG). Die im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertretene
Beschwerdeführerin stellte erstmals in ihrer Replik und damit verspätet einen
Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin
hat keine solche verlangt.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid gilt
als Zwischenentscheid und kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht angefochten werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 9. April
2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat E
zurückgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …