Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00277

22. Oktober 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17540)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

standhält, ist der Sachverhalt aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin

von Amtes wegen zu untersuchen (§ 7 VRG). Der Bezirksrat hätte daher alle

massgebenden Unterlagen des Spitals beiziehen und allenfalls weitere

zusätzliche Beweismittel erheben müssen. Vorliegend fällt ausserdem auf, dass

dem Stadtrat bei seinem Einspracheentscheid offenbar mehr Akten zur Verfügung

standen, als dem Bezirksrat im Rekursverfahren. So konnte der Stadtrat etwa

anhand von Verlaufseinträgen der Ärztinnen und Ärzte und aus dem Pflegebericht

für die Tage des 6., 7., 8. und 9. August 2013 sowie die darauffolgenden

Tage prüfen, inwiefern das Personal die Beschwerdeführerin und ihre Schwester

über die Behandlungsschritte informiert hatte, während dem Bezirksrat im Rekursverfahren

neben der Kostenübernahmeerklärung und einer Kostenverpflichtung gegenüber dem

Migrationsamt nur gerade drei elektronische Notizen des Spitalpersonals vom

6. August 2013 vorlagen.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheids und Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an den

Bezirksrat (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die

Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG in

Verbindung mit § 13 VRG). Die im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertretene

Beschwerdeführerin stellte erstmals in ihrer Replik und damit verspätet einen

Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin

hat keine solche verlangt.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid gilt

als Zwischenentscheid und kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

beim Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 9. April

2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat E

zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …