VB.2015.00282
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00282
1. Oktober 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17501)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00282
VB.2015.00289
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
1. Gemeinde Mönchaltorf, vertreten durch RA A,
2. Erbengemeinschaft B,
bestehend aus:
2.1 C,
2.2 D,
2.3 E,
alle vertreten
durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA G,
vertreten durch RA H,
Beschwerdegegner,
betreffend Entlassung
aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte
Entlassung aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. März 2014 entliess der
Gemeinderat Mönchaltorf die auf dem Grundstück neu Kat.-Nr. 01 stehende
Scheune Vers.-Nr. 02 an der I-Strasse 03 in Mönchaltorf aus dem
Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte am 14. April 2014
der Zürcher Heimatschutz ZVH an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 25. März 2015 hiess dieses das Rechtsmittel gut und hob den
Beschluss des Gemeinderats Mönchaltorf auf. Zugleich lud es diesen ein, die
Scheune unter Schutz zu stellen und dabei die für eine Realisierung einer
Wohnnutzung zulässigen Eingriffe in das Schutzobjekt detailliert zu bezeichnen.
III.
A. Gegen
diesen Entscheid führte die Gemeinde Möchaltorf am 9. Mai 2015 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Hauptantrag:
Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich […] vom 25. März
2015.
sei aufzuheben, und der Beschluss des Gemeinderates Mönchaltorf vom
4.
März 2014 betreffend Entlassung der Scheune […] aus dem kommunalen
Inventar der Kulturobjekte sei zu bestätigen.
2.
Eventualantrag: Der Entscheid des Baurekursgerichts des
Kantons Zürich […] vom 25. März 2015 sei aufzuheben, und es sei reformatorisch
folgende Schutzanordnung zu treffen:
"Die Scheune Vers.-Nr. 02 bei I-Strasse 03 (ohne
den 1956 an die Nordfassade angebauten Siloschopf) ist ein Schutzobjekt gemäss
§ 203 Abs. 1 Bst. c PBG. Sie darf nur durch einen Neubau
ersetzt werden, wenn dieser
a) denselben Grundriss einhält,
b) ein Satteldach aufweist, dessen First nicht höher liegt als
der First der Scheune und dessen Dachtraufen nicht tiefer liegen als jene der
Scheune, und
c) sich auch durch die Materialisierung und Detailausbildung gut
einpasst in den Kontext mit dem Wohngebäude I-Strasse 03 sowie dem
dazwischen liegenden Hofraum.
Anbauten und Ergänzungsbauten nördlich des Grundrisses gemäss
Bst. a sind zulässig, soweit sie bis zu einem Abstand von 5 m zu
diesem Grundriss das Profil der Nordfassade der Scheune nicht überschreiten.
Für solche Anbauten gelten die Anforderungen gemäss Bst. c ebenfalls.
Diese Anforderungen gelten dauernd, insbesondere auch für den
Fall eines Ersatzes oder einer Änderung eines Ersatzneubaus. Sie sind im
Grundbuch anzumerken."
3.
Subeventualantrag:
a) Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich […]
sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung "im Sinne der Erwägungen"
an den Gemeinderat zurückzuweisen.
b) In den Erwägungen, auf die das Entscheid-Dispositiv gemäss
Bst. a hievor Bezug nimmt, sei festzuhalten: Eine Inventarentlassung ist zulässig
in Koordination mit planerischen Massnahmen gemäss § 205
Bst. a PBG (öffentlicher oder privater Gestaltungsplan oder Kernzonenvorschriften),
mit denen die ortsbildlich wichtigen Rahmenbedingungen für einen Ersatzbau
(Grundriss, Vertikalausdehnung, Dachgestaltung, Materialisierung) definiert
werden; für den Fall, dass solche planerischen Massnahmen innert nützlicher
Frist nicht möglich sein sollten, hätte der Gemeinderat entsprechende
Anordnungen durch Schutzentscheid zu treffen, wobei ein solcher Schutzentscheid
aber wieder aufgehoben werden könnte, wenn in einem späteren Zeitpunkt doch
noch planerische Massnahmen der genannten Art erlassen werden sollten.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners."
Das Baurekursgericht liess sich am 3. Juni 2015 mit
dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Zürcher Heimatschutz
ZVH beantragte am 12. Juni 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Am
11.
Mai 2015 erhoben C, D sowie E Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
stellten folgende Anträge:
"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich […]
vom 25. März 2015 sei aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats
Mönchaltorf vom 4. März 2014 betreffend Entlassung der Scheune
Assek.-Nr. 02 bei I-Strasse 03 aus dem kommunalen Inventar der Kulturobjekte
sei zu bestätigen;
2.
eventualiter sei Disp. Ziff. I Abs. 2 im Sinne
abzuändern, dass der Gemeinderat Mönchaltorf angewiesen wird, das Gebäude
Assek.-Nr. 02 mittels Festsetzung einer Massnahme des Planungsrechts unter
Schutz zu stellen;
3.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht liess sich am 3. Juni 2015 mit
dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Zürcher Heimatschutz
ZVH beantragte am 12. Juni 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015 vereinigte das Verwaltungsgericht die
beiden Beschwerdeverfahren. Zugleich setzte es der Gemeinde Mönchaltorf sowie C,
D und E Frist, um eine Replik einzureichen. Die Replik der Gemeinde Mönchaltorf
datiert vom 1. Juli 2015, diejenige von C, D und E vom 3. Juli 2015.
Dazu reichte der Zürcher Heimatschutz ZVH am 17. August 2015 eine Stellungnahme
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Parzelle neu Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Möchaltorf (BZO) in der Kernzone. Das Grundstück ist
mit einer im Jahr 1837 errichteten und in den Jahren 1914, 1949 und 1959
erneuerten bzw. umgebauten Scheune "J" überstellt. Diese Scheune ist
im kommunalen Inventar der Kulturobjekte der Gemeinde Mönchaltorf verzeichnet.
Auf dem östlich davon gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 04 steht das überkommunale
Denkmalschutzobjekt Bauernhaus "X". Zwischen dem Bauernhaus und
der Scheune liegt ein trapezförmiger Hofbereich, auf welchem ein
neoklassizistischer Kunststeinbrunnen steht. Nördlich und westlich grenzt die
Scheune an die Landwirtschaftszone an, südlich der Scheune verläuft die I-Strasse.
2.
Die Grundeigentümerin möchte die Scheune abbrechen und auf
der Parzelle ein Wohngebäude mit Unterniveaugarage erstellen Die Vorinstanz
stufte den geplanten Abbruch als unzulässig ein. Sie erwog im Wesentlichen, die
Statuierung einer Ersatzbaupflicht ohne die Erhaltung der bestehenden baulichen
Substanz sei keine geeignete Schutzmassnahme, um die Zeugeneigenschaft der
Scheune zu erhalten.
3.
3.1
Zu den
Schutzobjekten zählen unter anderem Gebäude, die als wichtige Zeugen einer
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltenswert sind oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägen
(§ 203 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). § 203 Abs. 1 lit. c PBG unterscheidet
mithin zwischen dem sogenannten Eigenwert und dem sogenannten Situationswert
einer Baute (VGr, 27. Februar 2013, VB.2012.00553, E. 1.2). Während
sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der
Lage- respektive Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf
seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (Walter Engeler, Das
Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Bei
der Beurteilung des Situationswertes ist unter anderem zu prüfen, ob die Baute
durch eine vertraute Blickfangwirkung und Merkzeichenfunktion im Strassenraum
eine identitätsstiftende Wirkung für die gesamte Siedlung entfaltet (vgl. VGr,
4.
Mai 2011, VB.2009.00608, E. 4.5).
3.2
Im Inventarblatt
der Gemeinde Mönchaltorf ist vermerkt, dass es sich bei der Scheune "J"
um einen markanten Kubus am westlichen Ortseingang handle. Dieser Kubus trage
zusammen mit dem Wohnhaus des ehemaligen Bauernhauses "X" zu
einer schönen Hofbildung bei. Entsprechend bestehe das Ziel im Erhalt des Kubus
und Hofraums samt Brunnen. Die Firma L verfasste am 3. Dezember 2013
ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit der Stallscheune. Darin hält sie
hinsichtlich der Bedeutung der Scheune für das Ortsbild Folgendes fest: Der
quer zur Strasse verlaufende langgezogene Baukörper der Doppelstallscheune
präge wesentlich den Dorfeingang an der I-Strasse. In Bezug auf das Ortsbild
sei die Stellung, Volumetrie, Dachform und Materialisierung der Stallscheune am
westlichen Dorfeingang von hoher Bedeutung. Diese Beschreibung deckt sich mit
den bei den Akten liegenden Fotografien. Somit ist ein hoher Situationswert der
Scheune für das Ortsbild zu bejahen, was im Übrigen auch von den Beschwerdeführenden
nicht in substanziierter Form bestritten wird.
3.3
Gemäss
Gutachten ist die Scheune weder architekturhistorisch noch konstruktionsgeschichtlich
als wichtiger Zeuge einzustufen. Zur Begründung heisst es, in den Jahren 1914
sowie 1949 und 1956 sei die ursprüngliche Doppelscheune innerhalb der vorbestehenden
Strukturen umfassend umgebaut und erneuert worden. Als Folge davon weise die
Scheune nur noch eine geringe Aussagekraft auf. Einzig die Volumetrie, die
Dachform sowie die Materialisierung verwiesen noch auf die Ursprünge der
Stallscheune in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. So sei das
Stallgeschoss bezüglich seines Aussehens um 1837 nur noch in Teilen
rekonstruierbar. Der Eigenwert wird im Gutachten mithin verneint.
3.4
Zusammenfassend
ist von einem hohen Situationswert bei einem weitestgehend fehlenden Eigenwert
des Streitobjektes auszugehen.
4.
4.1
Zu prüfen
ist in einem nächsten Schritt, ob vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz
angeordnete Unterschutzstellung verhältnismässig ist. Ins Gewicht fallen dabei
in erster Linie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts
sowie das Interesse des Grundeigentümers an einer möglichst freien
Grundstücksnutzung (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 223).
4.2
Die
Vorinstanz begründete die Unterschutzstellung im Wesentlichen damit, dass die
Scheune gerade in ihrer jetzigen äusseren Gestaltung ein prägendes Element
bilde und es nicht nur um den reinen Volumenschutz bzw. den Erhalt des Kubus
gehe. Aufgrund des grossen Volumens der Scheune könne der nicht mehr
landwirtschaftlich genutzte und nicht schützenswerte Innenraum einer
Wohnnutzung (Haus-in-Haus-Konzept) zugeführt werden. Damit sei eine rentable
Nutzung möglich. Die lokale Baubehörde werde deshalb eingeladen, die für eine
Realisierung einer Wohnnutzung zulässigen Eingriffe in das Schutzobjekt
detailliert zu bezeichnen.
4.3
Die
privaten Beschwerdeführenden reichten zusammen mit ihrem Rechtsmittel ein
Kurzgutachten zur Tragkonstruktion der Stallscheune "J" ein. Soweit
die Beschwerdegegnerin geltend macht, dieses Gutachten müsse als unzulässige
neue Tatsachenbehauptung unberücksichtigt bleiben, kann dieser Auffassung nicht
gefolgt werden: Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche
Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen so weit zulässig, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG).
Im Rekursentscheid weist die Vorinstanz die Grundeigentümerin auf die
Möglichkeit einer Wohnnutzung des nicht mehr landwirtschaftlich verwendeten
Scheuneninnenraums hin. Bei dieser Ausgangslage durften die privaten Beschwerdeführenden
neue Beweismittel ins Recht legen, welche die bautechnischen Schwierigkeiten
einer solchen Haus-in-Haus-Lösung aufzeigen. Nach den bestrittenen Ausführungen
im Privatgutachten befindet sich die Scheune in einem ausserordentlich
schlechten Zustand, sodass eine Umnutzung zu Wohnzwecken kaum bzw. nur unter
erheblichen Kosten möglich wäre. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder nicht,
lässt sich aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht
abschliessend beurteilen. Vielmehr setzt eine solche Würdigung spezifisch
baustatisches Wissen sowie Erfahrung in Bezug auf die Renovation alter Gebäude
voraus. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, das Verfahren an die als
Fachgericht ausgestaltete Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird dann auch zu
entscheiden haben, ob weitergehende Abklärungen erforderlich sind.
5.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.).
Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner
ist überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die privaten Beschwerdeführenden
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die lokale Baubehörde hat in
der vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private Parteien
gegenüberstehen, praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(VGr, 27. März 2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006,
VB.2006.00062, E. 4).
6.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 25. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 4'720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 2.1–2.3 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …