VB.2015.00294
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00294
20. August 2015Deutsch17 min
(URT.2015.17369)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00294
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
Kanton A, vertreten durch H,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 16 ZUG),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B,
geboren 1998, von C, ist am 4. April 2013 zusammen mit ihrer Mutter nach D
umgezogen. Die Sozialbehörde von D (nachfolgend Sozialbehörde) gewährte ihr mit
Entscheid vom 8. Mai 2013 ab 1. Mai 2013 wirtschaftliche Hilfe von
monatlich Fr. 1'106.- (Mietanteil [1/3 der Miete] von Fr. 500.- und
Grundbedarf [1/3 des 3-Personen-Haushalts] von Fr. 606.-) abzüglich
allfälliger Einnahmen. Am 17. Mai 2013 reichte die Sozialbehörde dem Sozialamt
des Kantons Zürich (nachfolgend Kantonales Sozialamt) eine Unterstützungsanzeige
gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) ein, worin für
die Unterstützungskosten für B für den Zeitraum vom 4. April 2013 bis 3. April
2015 ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Heimatkanton geltend gemacht wurde.
Das Kantonale Sozialamt übermittelte diese Anzeige am 28. Mai 2013 an die
Fürsorgestelle des Kantons A.
B. Am 26. April
2014 brachte B ihre Tochter E zur Welt, welche unter Vormundschaft steht. In
der Unterstützungsanzeige gemäss Art. 31 ZUG machte die Sozialbehörde am 6. Mai
2014 gegenüber dem Heimatkanton einen Kostenersatzanspruch für ab 5. Mai
2014 (bis 3. April 2015) anfallende Kosten der Platzierung von B und ihrer
Tochter E in der Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F in G im Betrag von Fr. 10'950.-
monatlich abzüglich allfälliger Einnahmen geltend. Im Sinn einer
Nachtragsmeldung informierte das Kantonale Sozialamt am 23. Mai 2014 den
Kanton A über diese Unterstützungsanzeige, die Zusammensetzung der
Platzierungskosten (Tagespauschalen von Fr. 245.- für die Mutter und Fr. 120.-
für das Kind sowie einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 263.- für die Mutter
und Fr. 153.- für die Tochter) sowie die Sistierung der Verrechnung
aufgrund eines hängigen Rechtsstreits betreffend die Qualifizierung der Heimkosten
und die Kostenträger in einem anderen Fall. Der Kanton A erhob am 19. Juni
2014 vorsorglich Einsprache gemäss Art. 33 ZUG. Das Kantonale Sozialamt
zeigte dem Amt für Soziales des Kantons A am 29. Januar 2015 an, dass über
die vorgenannte Rechtsfrage mit Urteil VB.2014.00054 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich (nachfolgend Verwaltungsgericht) vom 9. Juni [recte
Juli] 2014 rechtskräftig entschieden wurde. Am 6. März 2015 erhob der Kanton
A definitiv Einsprache gemäss Art. 33 ZUG gegen die Nachtragsmeldung vom
23. Mai 2014/Unterstützungsanzeige. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1
ZUG wies das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 15. April 2015 die Einsprache
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Kanton A am 13. Mai 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung
des Kantonalen Sozialamtes und die Anerkennung seiner Einsprache vom 19. Juni
2014.
gegen die Nachtragsmeldung vom 23. Mai 2014. Unter Verweisung auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2015 und Verzicht
auf eine Stellungnahme beantragte das Kantonale Sozialamt am 3. Juni 2015
die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons A.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Da der
infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft
und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur
Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 15. April 2015 stützt sich auf
Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die
Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der
einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der
zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine
letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Demnach ist das Verwaltungsgericht
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da der
Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer die Übernahme der Versorgertaxe in der Höhe
von Fr. 365.- pro Tag für den Zeitraum vom 5. Mai 2014 bis 3. April
2015.
verlangt, die für B und ihre Tochter während des Aufenthalts in der
Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F anfallen, übersteigt der Streitwert
des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit
fällt somit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 1 ZUG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und
Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn
des Zuständigkeitsgesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens,
die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen
berechnet werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Demnach sind Sozialleistungen
Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem Ermessen bestimmten
tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend festgesetzt und nicht etwa
nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen der Summe vorschriftsmässig
angerechneter Einkommensbestandteile und einer gesetzlichen Bedarfsgrenze,
errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff., 1202; Werner Thomet, Kommentar
zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
[ZUG], Zürich 1994, S. 55 Rz. 75). Nicht als Unterstützungen gelten
Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht
nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet
wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und
Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten
Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2
lit. a ZUG). Die Aufzählung von Art. 3 Abs. 2 ZUG ist
abschliessend, sodass alle nicht dort aufgeführten Sozialleistungen Unterstützungen
sind, sofern sie die in Art. 3 Abs. 1 ZUG genannten Merkmale
aufweisen (vgl. BBl 1976 III 1202; Thomet, S. 56 Rz. 78).
2.2
Unabhängig
vom zivilrechtlichen Wohnsitz (BGr, 7. Juni 2000,2A.603/1999, E. 2.a,
mit weiteren Hinweisen) bestimmt das Zuständigkeitsgesetz, welcher Kanton für
die Unterstützung eines/einer Bedürftigen, der/die sich in der Schweiz aufhält,
zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Nach Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung
eines/einer Schweizer Bürgers/Bürgerin dem Kanton, in welchem sich der/die
Bedürftige mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird
als Wohnkanton bezeichnet, wo er/sie den sogenannten Unterstützungswohnsitz
hat. Gemäss Art. 7 ZUG teilt das minderjährige Kind – unabhängig von
seinem Aufenthaltsort – den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes
Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen
gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den
Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es
hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter
deren Vormundschaft es steht (Abs. 3 lit. a), bzw. am letzten
Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd
nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Wenn
der/die Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen
Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimkanton dem Wohnkanton die Kosten der
Unterstützung, die dieser ausgerichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Art. 14
ZUG vergütet hat (Art. 16 Abs. 1 ZUG).
2.3
Gemäss § 9a
Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom
1.
April 1962 (Jugendheimegesetz, JugendheimeG) kann der Regierungsrat mit
anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung an den Kosten von
Kinder- und Jugendheimen. Im Sinn dieser Bestimmung ist der Kanton Zürich mit
Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2007 (OS 62, 502 ff.) der
Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember
2002.
(IVSE) beigetreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVSE bezweckt diese
Vereinbarung, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und
Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons
ohne Erschwernisse zu ermöglichen. Ihr Geltungsbereich stellt sich wie folgt
dar: Sie bezieht sich insbesondere auf stationäre Einrichtungen, die gestützt
auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten
20.
Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung
beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung
eingetreten oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1
Bereich A IVSE). Der Wohnkanton sichert hierfür der Einrichtung des
Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung
zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1
IVSE). Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden
der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die
Leistungsdauer (Art. 19 Abs. 2 IVSE). Gemäss Art. 20 IVSE
berechnet sich die Leistungsabgeltung aus dem anrechenbaren Nettoaufwand
abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag
wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet (Abs. 1). Der anrechenbare
Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand, nämlich die für die
Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und
Abschreibungen – abzüglich des anrechenbaren Ertrags (Art. 20 Abs. 2
und Art. 21 Abs. 1 IVSE). Die Höhe der Beiträge der
Unterhaltspflichtigen entspricht im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für
soziale Einrichtungen den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für
eine Person in einfachen Verhältnissen, was einem Betrag zwischen Fr. 25.-
und Fr. 30.- entspricht (Art. 22 Abs. 1 IVSE; Kommentar zur
Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Artikel 22 [Beiträge
der Unterhaltspflichtigen: Bereich A], S. 12, zu finden unter www.sodk.ch/file–admin/user_upload/Fachbereiche/Behindertenpolitik/IVSE/Kommentar_zur_IVSE_dt.pdf).
Vom Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe
belastet werden (Art. 22 Abs. 2 IVSE).
2.4
Gemäss
§ 14 Abs. 1 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober
1962.
(JugendheimeV) leistet das Amt für Jugend und Berufsberatung Jugendheimen
Kostenanteile für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im
Kanton Zürich bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Gemäss § 19 Abs. 1
JugendheimeV legt die Bildungsdirektion insbesondere für Aufenthalte gemäss § 14
Abs. 1 JugendheimeV eine durch die Jugendheime zu erhebende
angebotsbezogene Versorgertaxe fest. Übersteigt diese Taxe die von einem
Jugendheim budgetierten Kosten, wird sie vom Amt für Jugend und Berufsberatung
gesenkt. Die Bildungsdirektion setzte am 26. Juli 2013 mit der als
"Verfügung" bezeichneten Verwaltungsverordnung bei Mutter- und
Kind-Angeboten in Jugendheimen neu eine Versorgertaxe für das Kind in Höhe von Fr. 120.-
pro Tag fest (Ziff. I.4.2.1 der Verfügung vom 26. Juli 2013). Diese
Bestimmung ist seit 1. August 2013 in Kraft (Ziff. VI der Verfügung
vom 26. Juli 2013). Die Versorgertaxe für minderjährige Mütter richtet
sich nach den bestehenden Versorgertaxen, entsprechend dem genutzten Angebot.
Minderjährige Mütter unterliegen der Versorgertaxe nach der am 1. Januar
2014.
in Kraft getretenen (vgl. Ziff. VII der Verfügung vom 26. Juli
2013) Ziff. I.4.1 der Verfügung vom 26. Juli 2013. Der entsprechende
als "Gemeindebeitrag" bezeichnete Betrag beläuft sich dabei auf Fr. 245.-
pro Tag.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nach
Art. 16 Abs. 1 ZUG. Streitfrage bildet indessen, ob er verpflichtet
ist, für die vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellte Versorgertaxe aufzukommen
bzw. vom 5. Mai 2014 bis 3. April 2015 Heimkosten in der Höhe von Fr. 365.-
pro Tag bzw. Fr. 10'950.- monatlich für die minderjährige B und ihre
Tochter zu übernehmen. Der Beschwerdeführer ist dabei der Ansicht, dass die
Leistungsabgeltung von Einrichtungen des Bereichs A gemäss der Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen – mit Ausnahme der Beiträge der
Unterhaltspflichtigen (Kostgeld) – als nicht weiterverrechenbare Sozialleistungen
im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG zu qualifizieren sei und es
sich nicht um Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG handle,
die der interkantonalen Kostenersatzpflicht unterliegen würden.
3.2
Die
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen differenziert zwischen
Leistungsabgeltung im Sinn von Art. 19 ff. IVSE und Beiträgen der
Unterhaltspflichtigen im Sinn von Art. 22 IVSE (vgl. E. 2.3;
Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Artikel
22.
[Beiträge der Unterhaltspflichtigen: Bereich A], S. 12). Da die
Leistungsabgeltung vom finanziellen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig
ist, stellt diese Abgeltung keine Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1
ZUG dar. Damit gelangt das Zuständigkeitsgesetz diesbezüglich nicht zur Anwendung.
Es besteht denn auch keine Kostenersatzpflicht unter den Kantonen analog dem
Zuständigkeitsgesetz. Demgegenüber können die Beiträge der Unterhaltspflichtigen
im Sinn von Art. 22 IVSE der Sozialhilfe belastet werden, sodass es sich
um Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG handelt, weshalb das
Zuständigkeitsgesetz Anwendung findet (vgl. Judith Widmer, Die Finanzierung von
Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen [inkl. Schulheimen] im Kanton Zürich,
in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz. 40 ff.; VGr, 9. Juli
2014, VB.2014.00054/00058, E. 4.2.3).
3.3
Es fragt
sich, ob die Berechnung der infrage stehenden Versorgertaxe überhaupt nach den
Grundsätzen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zu erfolgen
hat, was der Beschwerdeführer befürwortet.
3.3.1
Im Fall von B und ihrer Tochter ist der Kanton Zürich der Standortkanton
der Einrichtung im Sinn von Art. 4 lit. e IVSE: So befindet sich die
Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F, die eine Einrichtung gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bereich A IVSE darstellt und in der IVSE-Datenbank
verzeichnet ist (vgl. www.sodk.ch/ueber-die-sodk/ivse_datenbank/suchmaske), in
G. B zog mit ihrer Mutter sodann am 4. April 2013 in den Kanton Zürich
nach D. Seit 5. Mai 2014 ist sie in der Mutter&Kind-Wohngruppe des
Zentrums F in G platziert. Unter Berücksichtigung ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes
gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB ist der Kanton Zürich somit ebenfalls als
Wohnkanton im Sinn von Art. 4 lit. d IVSE zu qualifizieren. Gleiches
gilt für ihre gemäss Art. 327a in Verbindung mit Art. 296 Abs. 3
ZGB unter Vormundschaft stehende Tochter E (Art. 25 Abs. 2 ZGB in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR]). Da die Interkantonale
Vereinbarung für soziale Einrichtungen aber lediglich bei ausserkantonalen
Platzierungen bzw. auf jene Fälle zur Anwendung kommt, bei denen sich Wohn- und
Standortkanton unterscheiden, sind die darin enthaltenen Bestimmungen folglich
vorliegend nicht unmittelbar anwendbar (VGr, 9. Juli 2014,
VB.2014.00054/00058, E. 4.2.3).
3.3.2
Die besagte Vereinbarung bzw. ihre Grundsätze kommen im vorliegenden Fall
auch nicht sinngemäss zur Anwendung. Bei der Interkantonalen Vereinbarung für
soziale Einrichtungen handelt es sich um ein rechtsetzendes Vertragswerk
mehrerer Kantone (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 1270 und 1283 f.).
Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Kantone grundsätzlich verpflichtet
wären, die Berechnung der Versorgertaxen auch in Fällen ohne interkantonalem
Bezug nach den Vorgaben von Art. 20 ff. IVSE und den IVSE-Richtlinien
zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 vorzunehmen.
Wie in Art. 1 Abs. 1 IVSE erwähnt, bezweckt die besagte Vereinbarung,
die Finanzierung eines Aufenthalts in einem Heim zu gewährleisten, das sich für
den Betroffenen/die Betroffene als geeignet erweist und in seinem/ihrem
Wohnkanton nicht zur Verfügung steht, dies auch auf längere Sicht hinaus. Eine
solche Platzierung kann damit ein grösseres finanzielles Engagement des
Wohnkantons zur Folge haben als die Verpflichtung des Heimatkantons zur Kostenübernahme
von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 16 Abs. 1 ZUG während des
definierten beschränkten Zeitraums von zwei Jahren. Eine differenzierte
Berechnung der Leistungsabgeltung nach Massgabe von Art. 20 ff. IVSE
ist daher angebracht und entspricht einer Kostentragung im Sinn des
föderalistischen Finanzausgleichs. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers beinhaltet die Interkantonale Vereinbarung für soziale
Einrichtungen im Übrigen keine interkantonale oder auch innerkantonale
Harmonisierung der Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen
(vgl. Widmer, Rz. 43). Eine richterliche Lückenfüllung ist deswegen ausgeschlossen.
3.4
Es
verbleibt die Prüfung der Verrechenbarkeit der Versorgertaxen, die dem Beschwerdeführer
für die Platzierung von B und ihrer Tochter ab 5. Mai 2014 in Rechnung
gestellt wurden.
3.4.1
Die bei einer Fremdplatzierung anfallenden Versorgertaxen stellen die vom
Kanton nicht getragenen Kosten einer Kindesschutzmassnahme dar. Sie haben
keinen subventionsrechtlichen Charakter und finanzieren nicht die blosse Existenz
der Heime (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/000058, E. 6.4). Neben
den Versorgertaxen gewährleisten Staatsbeiträge die Finanzierung von
Kinder- und Jugendheimen. Die beitragsberechtigten Ausgaben werden in § 8
JugendheimeG aufgelistet (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
[nachfolgend Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kapitel 12.2.02, Ziff. 3,
17.
Februar 2015). Ausnahmsweise kann der Staat an anderen Ausgaben von Jugendheimen
besonderer Art oder an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger in solchen
Heimen Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren
(§ 8 Abs. 2 JugendheimeG).
3.4.2
Wie im Urteil der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli
2014.
erwogen, werden die Versorgertaxen je nach Heim unterschiedlich hoch
festgelegt und die Zuteilung eines Kindes erfolgt nach dessen individuellen Interessen.
Die Versorgertaxen werden nach Anzahl Aufenthaltstage des im Heim platzierten
Kindes berechnet und sie sind entsprechend auf dessen Bedürfnisse angepasst.
Damit liegt eine individuelle Indikation der Art und des Umfangs der vom Heim
angebotenen Leistung vor (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/00058, E. 6.8).
Im Fall von Heimplatzierungen entscheidet die Fürsorgebehörde folglich nach
pflichtgemässem Ermessen, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abgedeckt
werden sollen, damit sein Lebensunterhalt im Sinn von Art. 2 ZUG gesichert
ist, was als wesentliches Merkmal der Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1
ZUG gilt (vgl. Thomet, S. 55 Rz. 75). Unter diesen Umständen sind die
Versorgertaxen als Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG zu
qualifizieren.
3.4.3
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Versorgertaxen in der
Verfügung vom 26. Juli 2013 als Tagespauschalen festgesetzt sind. Während
der ebenfalls pauschal festgesetzte Grundbedarf bzw. die Nebenkostenpauschalen
in Kinder- und Jugendheimen für Ausgabenpositionen verwendet werden, die nicht
durch die Aufenthaltsfinanzierung gedeckt sind, so beispielsweise für
Bekleidung und Schuhe, Körper-/Gesundheitspflege, öffentlicher Verkehr, Post
und Telefon, Taschengeld, werden die Versorgertaxen insbesondere für Kost und
Logis der Person in der stationären Einrichtung, für alle sozialpädagogischen,
therapeutischen und weiteren Leistungen des Heims oder die Besorgung der Wäsche
verwendet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 7.1.04, Ziff. 2 und Praxishilfen, 4. Januar 2015; Sozialkonferenz
Kanton Zürich, Empfehlungen – Nebenkostenregelung Kinder-, Jugend- und
Schulheimplatzierungen, 10. Mai 2012, Ziff. 3.2 ff.). Damit ist
nicht auszuschliessen, dass mit diesen Taxen auch Betriebskosten bezahlt
werden, die nicht direkt den Hilfsbedürftigen zukommen. Eine punktuelle
Abrechnung bezogener Leistungen würde jedoch einen erheblichen administrativen
Mehraufwand bedeuten. In der Sozialhilfe lassen sich des Öfteren Pauschalbeträge
finden, was der Gleichbehandlung der Unterstützungsbedürftigen sowie der
Vereinfachung der Kostenrechnung dient.
3.5
Es ist
nicht aktenkundig, ob ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter
von B notwendig war, um Letztere in der Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums
F in G unterzubringen. Jedenfalls haben die unterschiedlichen Grundlagen für
den Aufenthalt des Kindes in einem Kinder- und Jugendheim im Kanton Zürich
keine Auswirkungen auf die anwendbaren Bestimmungen betreffend die Finanzierung
der Platzierungskosten. Vielmehr gilt eine Fremdplatzierung jedenfalls als
Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 ff. ZGB (vgl. Art. 310
Abs. 1 ZGB), wofür primär die Eltern aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 1
ZGB; BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 5.1). Mangels
Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen kommt subsidiär das Gemeinwesen
für den Unterhalt und damit auch für die Kindesschutzmassnahmen nach Massgabe
des anwendbaren öffentlichen Rechts auf (Art. 293 Abs. 1 ZGB; VGr, 9. Juli
2014, VB.2014.00054/00058, E. 6.7; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A.,
2014, Art. 293 ZGB N. 1). Im interkantonalen Verhältnis kommt das
Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung.
3.6
Nach
Massgabe von Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG teilte B zunächst den
Unterstützungswohnsitz der Mutter in D (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG),
bevor sie aufgrund der dauernden Fremdplatzierung per 5. Mai 2014 einen
Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
begründete. Dieser liegt am letzten Unterstützungswohnsitz in D. Ebendort
befindet sich der unterstützungsrechtliche Wohnsitz ihrer bevormundeten Tochter
E (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG). Unter Berücksichtigung der
obgenannten Rechtsprechung der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts
stellen die Versorgertaxen als Leistungen an die Platzierung der minderjährigen
B und ihrer Tochter Kindesschutzmassnahmen dar, für welche subsidiär die
politischen Gemeinden an deren Unterstützungswohnsitzen aufzukommen haben.
Diese Ausgaben unterliegen der Weiterverrechnung nach Zuständigkeitsgesetz,
weshalb sie der Beschwerdeführer ab 5. Mai 2014 bis 3. April 2015
nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG zu übernehmen hat.
4.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 6'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…