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Entscheid

VB.2015.00294

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00294

20. August 2015Deutsch17 min

(URT.2015.17369)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B,

geboren 1998, von C, ist am 4. April 2013 zusammen mit ihrer Mutter nach D

umgezogen. Die Sozialbehörde von D (nachfolgend Sozialbehörde) gewährte ihr mit

Entscheid vom 8. Mai 2013 ab 1. Mai 2013 wirtschaftliche Hilfe von

monatlich Fr. 1'106.- (Mietanteil [1/3 der Miete] von Fr. 500.- und

Grundbedarf [1/3 des 3-Personen-Haushalts] von Fr. 606.-) abzüglich

allfälliger Einnahmen. Am 17. Mai 2013 reichte die Sozialbehörde dem Sozialamt

des Kantons Zürich (nachfolgend Kantonales Sozialamt) eine Unterstützungsanzeige

gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit

für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) ein, worin für

die Unterstützungskosten für B für den Zeitraum vom 4. April 2013 bis 3. April

2015 ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Heimatkanton geltend gemacht wurde.

Das Kantonale Sozialamt übermittelte diese Anzeige am 28. Mai 2013 an die

Fürsorgestelle des Kantons A.

B. Am 26. April

2014 brachte B ihre Tochter E zur Welt, welche unter Vormundschaft steht. In

der Unterstützungsanzeige gemäss Art. 31 ZUG machte die Sozialbehörde am 6. Mai

2014 gegenüber dem Heimatkanton einen Kostenersatzanspruch für ab 5. Mai

2014 (bis 3. April 2015) anfallende Kosten der Platzierung von B und ihrer

Tochter E in der Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F in G im Betrag von Fr. 10'950.-

monatlich abzüglich allfälliger Einnahmen geltend. Im Sinn einer

Nachtragsmeldung informierte das Kantonale Sozialamt am 23. Mai 2014 den

Kanton A über diese Unterstützungsanzeige, die Zusammensetzung der

Platzierungskosten (Tagespauschalen von Fr. 245.- für die Mutter und Fr. 120.-

für das Kind sowie einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 263.- für die Mutter

und Fr. 153.- für die Tochter) sowie die Sistierung der Verrechnung

aufgrund eines hängigen Rechtsstreits betreffend die Qualifizierung der Heimkosten

und die Kostenträger in einem anderen Fall. Der Kanton A erhob am 19. Juni

2014 vorsorglich Einsprache gemäss Art. 33 ZUG. Das Kantonale Sozialamt

zeigte dem Amt für Soziales des Kantons A am 29. Januar 2015 an, dass über

die vorgenannte Rechtsfrage mit Urteil VB.2014.00054 des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich (nachfolgend Verwaltungsgericht) vom 9. Juni [recte

Juli] 2014 rechtskräftig entschieden wurde. Am 6. März 2015 erhob der Kanton

A definitiv Einsprache gemäss Art. 33 ZUG gegen die Nachtragsmeldung vom

23. Mai 2014/Unterstützungsanzeige. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1

ZUG wies das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 15. April 2015 die Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Kanton A am 13. Mai 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung

des Kantonalen Sozialamtes und die Anerkennung seiner Einsprache vom 19. Juni

2014.

gegen die Nachtragsmeldung vom 23. Mai 2014. Unter Verweisung auf die

Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2015 und Verzicht

auf eine Stellungnahme beantragte das Kantonale Sozialamt am 3. Juni 2015

die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons A.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Da der

infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft

und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur

Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 15. April 2015 stützt sich auf

Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die

Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der

einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der

zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine

letzt­instanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde

beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Demnach ist das Verwaltungsgericht

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer die Übernahme der Versorgertaxe in der Höhe

von Fr. 365.- pro Tag für den Zeitraum vom 5. Mai 2014 bis 3. April

2015.

verlangt, die für B und ihre Tochter während des Aufenthalts in der

Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F anfallen, übersteigt der Streitwert

des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit

fällt somit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 1 ZUG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und

Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn

des Zuständigkeitsgesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens,

die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen

berechnet werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Demnach sind Sozialleistungen

Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem Ermessen bestimmten

tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend festgesetzt und nicht etwa

nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen der Summe vorschriftsmässig

angerechneter Einkommensbestandteile und einer gesetzlichen Bedarfsgrenze,

errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff., 1202; Werner Thomet, Kommentar

zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

[ZUG], Zürich 1994, S. 55 Rz. 75). Nicht als Unterstützungen gelten

Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht

nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet

wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und

Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten

Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2

lit. a ZUG). Die Aufzählung von Art. 3 Abs. 2 ZUG ist

abschliessend, sodass alle nicht dort aufgeführten Sozialleistungen Unterstützungen

sind, sofern sie die in Art. 3 Abs. 1 ZUG genannten Merkmale

aufweisen (vgl. BBl 1976 III 1202; Thomet, S. 56 Rz. 78).

2.2

Unabhängig

vom zivilrechtlichen Wohnsitz (BGr, 7. Juni 2000,2A.603/1999, E. 2.a,

mit weiteren Hinweisen) bestimmt das Zuständigkeitsgesetz, welcher Kanton für

die Unterstützung eines/einer Bedürftigen, der/die sich in der Schweiz aufhält,

zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Nach Art. 12 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung

eines/einer Schweizer Bürgers/Bürgerin dem Kanton, in welchem sich der/die

Bedürftige mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird

als Wohnkanton bezeichnet, wo er/sie den sogenannten Unterstützungswohnsitz

hat. Gemäss Art. 7 ZUG teilt das minderjährige Kind – unabhängig von

seinem Aufenthaltsort – den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes

Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen

gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den

Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es

hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter

deren Vormundschaft es steht (Abs. 3 lit. a), bzw. am letzten

Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd

nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Wenn

der/die Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen

Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimkanton dem Wohnkanton die Kosten der

Unterstützung, die dieser ausgerichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Art. 14

ZUG vergütet hat (Art. 16 Abs. 1 ZUG).

2.3

Gemäss § 9a

Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom

1.

April 1962 (Jugendheimegesetz, JugendheimeG) kann der Regierungsrat mit

anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung an den Kosten von

Kinder- und Jugendheimen. Im Sinn dieser Bestimmung ist der Kanton Zürich mit

Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2007 (OS 62, 502 ff.) der

Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember

2002.

(IVSE) beigetreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVSE bezweckt diese

Vereinbarung, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und

Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons

ohne Erschwernisse zu ermöglichen. Ihr Geltungsbereich stellt sich wie folgt

dar: Sie bezieht sich insbesondere auf stationäre Einrichtungen, die gestützt

auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten

20.

Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung

beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung

eingetreten oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1

Bereich A IVSE). Der Wohnkanton sichert hierfür der Einrichtung des

Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung

zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1

IVSE). Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden

der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die

Leistungsdauer (Art. 19 Abs. 2 IVSE). Gemäss Art. 20 IVSE

berechnet sich die Leistungsabgeltung aus dem anrechenbaren Nettoaufwand

abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag

wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet (Abs. 1). Der anrechenbare

Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand, nämlich die für die

Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und

Abschreibungen – abzüglich des anrechenbaren Ertrags (Art. 20 Abs. 2

und Art. 21 Abs. 1 IVSE). Die Höhe der Beiträge der

Unterhaltspflichtigen entspricht im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für

soziale Einrichtungen den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für

eine Person in einfachen Verhältnissen, was einem Betrag zwischen Fr. 25.-

und Fr. 30.- entspricht (Art. 22 Abs. 1 IVSE; Kommentar zur

Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Artikel 22 [Beiträge

der Unterhaltspflichtigen: Bereich A], S. 12, zu finden unter www.sodk.ch/file–admin/user_upload/Fachbereiche/Behindertenpolitik/IVSE/Kommentar_zur_IVSE_dt.pdf).

Vom Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe

belastet werden (Art. 22 Abs. 2 IVSE).

2.4

Gemäss

§ 14 Abs. 1 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober

1962.

(JugendheimeV) leistet das Amt für Jugend und Berufsberatung Jugendheimen

Kostenanteile für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im

Kanton Zürich bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Gemäss § 19 Abs. 1

JugendheimeV legt die Bildungsdirektion insbesondere für Aufenthalte gemäss § 14

Abs. 1 JugendheimeV eine durch die Jugendheime zu erhebende

angebotsbezogene Versorgertaxe fest. Übersteigt diese Taxe die von einem

Jugendheim budgetierten Kosten, wird sie vom Amt für Jugend und Berufsberatung

gesenkt. Die Bildungsdirektion setzte am 26. Juli 2013 mit der als

"Verfügung" bezeichneten Verwaltungsverordnung bei Mutter- und

Kind-Angeboten in Jugendheimen neu eine Versorgertaxe für das Kind in Höhe von Fr. 120.-

pro Tag fest (Ziff. I.4.2.1 der Verfügung vom 26. Juli 2013). Diese

Bestimmung ist seit 1. August 2013 in Kraft (Ziff. VI der Verfügung

vom 26. Juli 2013). Die Versorgertaxe für minderjährige Mütter richtet

sich nach den bestehenden Versorgertaxen, entsprechend dem genutzten Angebot.

Minderjährige Mütter unterliegen der Versorgertaxe nach der am 1. Januar

2014.

in Kraft getretenen (vgl. Ziff. VII der Verfügung vom 26. Juli

2013) Ziff. I.4.1 der Verfügung vom 26. Juli 2013. Der entsprechende

als "Gemeindebeitrag" bezeichnete Betrag beläuft sich dabei auf Fr. 245.-

pro Tag.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nach

Art. 16 Abs. 1 ZUG. Streitfrage bildet indessen, ob er verpflichtet

ist, für die vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellte Versorgertaxe aufzukommen

bzw. vom 5. Mai 2014 bis 3. April 2015 Heimkosten in der Höhe von Fr. 365.-

pro Tag bzw. Fr. 10'950.- monatlich für die minderjährige B und ihre

Tochter zu übernehmen. Der Beschwerdeführer ist dabei der Ansicht, dass die

Leistungsabgeltung von Einrichtungen des Bereichs A gemäss der Interkantonalen

Vereinbarung für soziale Einrichtungen – mit Ausnahme der Beiträge der

Unterhaltspflichtigen (Kostgeld) – als nicht weiterverrechenbare Sozialleistungen

im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG zu qualifizieren sei und es

sich nicht um Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG handle,

die der interkantonalen Kostenersatzpflicht unterliegen würden.

3.2

Die

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen differenziert zwischen

Leistungsabgeltung im Sinn von Art. 19 ff. IVSE und Beiträgen der

Unterhaltspflichtigen im Sinn von Art. 22 IVSE (vgl. E. 2.3;

Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Artikel

22.

[Beiträge der Unterhaltspflichtigen: Bereich A], S. 12). Da die

Leistungsabgeltung vom finanziellen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig

ist, stellt diese Abgeltung keine Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1

ZUG dar. Damit gelangt das Zuständigkeitsgesetz diesbezüglich nicht zur Anwendung.

Es besteht denn auch keine Kostenersatzpflicht unter den Kantonen analog dem

Zuständigkeitsgesetz. Demgegenüber können die Beiträge der Unterhaltspflichtigen

im Sinn von Art. 22 IVSE der Sozialhilfe belastet werden, sodass es sich

um Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG handelt, weshalb das

Zuständigkeitsgesetz Anwendung findet (vgl. Judith Widmer, Die Finanzierung von

Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen [inkl. Schulheimen] im Kanton Zürich,

in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz. 40 ff.; VGr, 9. Juli

2014, VB.2014.00054/00058, E. 4.2.3).

3.3

Es fragt

sich, ob die Berechnung der infrage stehenden Versorgertaxe überhaupt nach den

Grundsätzen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zu erfolgen

hat, was der Beschwerdeführer befürwortet.

3.3.1

Im Fall von B und ihrer Tochter ist der Kanton Zürich der Standortkanton

der Einrichtung im Sinn von Art. 4 lit. e IVSE: So befindet sich die

Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F, die eine Einrichtung gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich A IVSE darstellt und in der IVSE-Datenbank

verzeichnet ist (vgl. www.sodk.ch/ueber-die-sodk/ivse_datenbank/suchmaske), in

G. B zog mit ihrer Mutter sodann am 4. April 2013 in den Kanton Zürich

nach D. Seit 5. Mai 2014 ist sie in der Mutter&Kind-Wohngruppe des

Zentrums F in G platziert. Unter Berücksichtigung ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes

gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB ist der Kanton Zürich somit ebenfalls als

Wohnkanton im Sinn von Art. 4 lit. d IVSE zu qualifizieren. Gleiches

gilt für ihre gemäss Art. 327a in Verbindung mit Art. 296 Abs. 3

ZGB unter Vormundschaft stehende Tochter E (Art. 25 Abs. 2 ZGB in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR]). Da die Interkantonale

Vereinbarung für soziale Einrichtungen aber lediglich bei ausserkantonalen

Platzierungen bzw. auf jene Fälle zur Anwendung kommt, bei denen sich Wohn- und

Standortkanton unterscheiden, sind die darin enthaltenen Bestimmungen folglich

vorliegend nicht unmittelbar anwendbar (VGr, 9. Juli 2014,

VB.2014.00054/00058, E. 4.2.3).

3.3.2

Die besagte Vereinbarung bzw. ihre Grundsätze kommen im vorliegenden Fall

auch nicht sinngemäss zur Anwendung. Bei der Interkantonalen Vereinbarung für

soziale Einrichtungen handelt es sich um ein rechtsetzendes Vertragswerk

mehrerer Kantone (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 1270 und 1283 f.).

Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Kantone grundsätzlich verpflichtet

wären, die Berechnung der Versorgertaxen auch in Fällen ohne interkantonalem

Bezug nach den Vorgaben von Art. 20 ff. IVSE und den IVSE-Richtlinien

zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 vorzunehmen.

Wie in Art. 1 Abs. 1 IVSE erwähnt, bezweckt die besagte Vereinbarung,

die Finanzierung eines Aufenthalts in einem Heim zu gewährleisten, das sich für

den Betroffenen/die Betroffene als geeignet erweist und in seinem/ihrem

Wohnkanton nicht zur Verfügung steht, dies auch auf längere Sicht hinaus. Eine

solche Platzierung kann damit ein grösseres finanzielles Engagement des

Wohnkantons zur Folge haben als die Verpflichtung des Heimatkantons zur Kostenübernahme

von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 16 Abs. 1 ZUG während des

definierten beschränkten Zeitraums von zwei Jahren. Eine differenzierte

Berechnung der Leistungsabgeltung nach Massgabe von Art. 20 ff. IVSE

ist daher angebracht und entspricht einer Kostentragung im Sinn des

föderalistischen Finanzausgleichs. Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers beinhaltet die Interkantonale Vereinbarung für soziale

Einrichtungen im Übrigen keine interkantonale oder auch innerkantonale

Harmonisierung der Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen

(vgl. Widmer, Rz. 43). Eine richterliche Lückenfüllung ist deswegen ausgeschlossen.

3.4

Es

verbleibt die Prüfung der Verrechenbarkeit der Versorgertaxen, die dem Beschwerdeführer

für die Platzierung von B und ihrer Tochter ab 5. Mai 2014 in Rechnung

gestellt wurden.

3.4.1

Die bei einer Fremdplatzierung anfallenden Versorgertaxen stellen die vom

Kanton nicht getragenen Kosten einer Kindesschutzmassnahme dar. Sie haben

keinen subventionsrechtlichen Charakter und finanzieren nicht die blosse Existenz

der Heime (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/000058, E. 6.4). Neben

den Versorgertaxen gewährleisten Staatsbeiträge die Finanzierung von

Kinder- und Jugendheimen. Die beitragsberechtigten Ausgaben werden in § 8

JugendheimeG aufgelistet (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

[nachfolgend Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kapitel 12.2.02, Ziff. 3,

17.

Februar 2015). Ausnahmsweise kann der Staat an anderen Ausgaben von Jugendheimen

besonderer Art oder an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger in solchen

Heimen Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren

(§ 8 Abs. 2 JugendheimeG).

3.4.2

Wie im Urteil der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli

2014.

erwogen, werden die Versorgertaxen je nach Heim unterschiedlich hoch

festgelegt und die Zuteilung eines Kindes erfolgt nach dessen individuellen Interessen.

Die Versorgertaxen werden nach Anzahl Aufenthaltstage des im Heim platzierten

Kindes berechnet und sie sind entsprechend auf dessen Bedürfnisse angepasst.

Damit liegt eine individuelle Indikation der Art und des Umfangs der vom Heim

angebotenen Leistung vor (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/00058, E. 6.8).

Im Fall von Heimplatzierungen entscheidet die Fürsorgebehörde folglich nach

pflichtgemässem Ermessen, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abgedeckt

werden sollen, damit sein Lebensunterhalt im Sinn von Art. 2 ZUG gesichert

ist, was als wesentliches Merkmal der Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1

ZUG gilt (vgl. Thomet, S. 55 Rz. 75). Unter diesen Umständen sind die

Versorgertaxen als Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG zu

qualifizieren.

3.4.3

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Versorgertaxen in der

Verfügung vom 26. Juli 2013 als Tagespauschalen festgesetzt sind. Während

der ebenfalls pauschal festgesetzte Grundbedarf bzw. die Nebenkostenpauschalen

in Kinder- und Jugendheimen für Ausgabenpositionen verwendet werden, die nicht

durch die Aufenthaltsfinanzierung gedeckt sind, so beispielsweise für

Bekleidung und Schuhe, Körper-/Gesund­heitspflege, öffentlicher Verkehr, Post

und Telefon, Taschengeld, werden die Versorgertaxen insbesondere für Kost und

Logis der Person in der stationären Einrichtung, für alle sozialpädagogischen,

therapeutischen und weiteren Leistungen des Heims oder die Besorgung der Wäsche

verwendet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3; Sozialhilfe-Behörden­handbuch,

Kapitel 7.1.04, Ziff. 2 und Praxishilfen, 4. Januar 2015; Sozialkonferenz

Kanton Zürich, Empfehlungen – Nebenkostenregelung Kinder-, Jugend- und

Schulheimplatzierungen, 10. Mai 2012, Ziff. 3.2 ff.). Damit ist

nicht auszuschliessen, dass mit diesen Taxen auch Betriebskosten bezahlt

werden, die nicht direkt den Hilfsbedürftigen zukommen. Eine punktuelle

Abrechnung bezogener Leistungen würde jedoch einen erheblichen administrativen

Mehraufwand bedeuten. In der Sozialhilfe lassen sich des Öfteren Pauschalbeträge

finden, was der Gleichbehandlung der Unterstützungsbedürftigen sowie der

Vereinfachung der Kostenrechnung dient.

3.5

Es ist

nicht aktenkundig, ob ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter

von B notwendig war, um Letztere in der Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums

F in G unterzubringen. Jedenfalls haben die unterschiedlichen Grundlagen für

den Aufenthalt des Kindes in einem Kinder- und Jugendheim im Kanton Zürich

keine Auswirkungen auf die anwendbaren Bestimmungen betreffend die Finanzierung

der Platzierungskosten. Vielmehr gilt eine Fremdplatzierung jedenfalls als

Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 ff. ZGB (vgl. Art. 310

Abs. 1 ZGB), wofür primär die Eltern aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 1

ZGB; BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 5.1). Mangels

Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen kommt subsidiär das Gemeinwesen

für den Unterhalt und damit auch für die Kindesschutzmassnahmen nach Massgabe

des anwendbaren öffentlichen Rechts auf (Art. 293 Abs. 1 ZGB; VGr, 9. Juli

2014, VB.2014.00054/00058, E. 6.7; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A.,

2014, Art. 293 ZGB N. 1). Im interkantonalen Verhältnis kommt das

Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung.

3.6

Nach

Massgabe von Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG teilte B zunächst den

Unterstützungswohnsitz der Mutter in D (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG),

bevor sie aufgrund der dauernden Fremdplatzierung per 5. Mai 2014 einen

Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

begründete. Dieser liegt am letzten Unterstützungswohnsitz in D. Ebendort

befindet sich der unterstützungsrechtliche Wohnsitz ihrer bevormundeten Tochter

E (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG). Unter Berücksichtigung der

obgenannten Rechtsprechung der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts

stellen die Versorgertaxen als Leistungen an die Platzierung der minderjährigen

B und ihrer Tochter Kindesschutzmassnahmen dar, für welche subsidiär die

politischen Gemeinden an deren Unterstützungswohnsitzen aufzukommen haben.

Diese Ausgaben unterliegen der Weiterverrechnung nach Zuständigkeitsgesetz,

weshalb sie der Beschwerdeführer ab 5. Mai 2014 bis 3. April 2015

nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG zu übernehmen hat.

4.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 6'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an