VB.2015.00295
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00295
24. Juni 2015Deutsch19 min
(URT.2015.17239)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00295
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 2–4 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA H,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der aus Ghana stammende A reiste 1991 in die Schweiz ein
und war von Juni 1993 bis Oktober 2006 mit einer Schweizerin verheiratet, mit
welcher er zwei inzwischen volljährige Kinder hat. Noch während dieser (ersten)
Ehe zeugte er mit zwei Landsfrauen (E und F) drei weitere, uneheliche Kinder: B
(geboren 1999), C (geboren 2002) und D (geboren 2004), welche allesamt in Ghana
aufgewachsen sind. Im Jahr 2006 erhielt A das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem er
am 21. Oktober 2010 erneut eine (aus Ghana stammende) Schweizerin heiratete,
ersuchte er am 28. April 2014 um den Familiennachzug seiner drei in Ghana
verbliebenen Töchter.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 lehnte das Migrationsamt einen Familiennachzug der drei
in Ghana verbliebenen Töchter ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April
2015.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2015 liessen A – sowie die von ihm vertretenen Töchter B, C und
D – dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben, den genannten drei Töchtern die Einreise zu bewilligen und ihnen
der Aufenthalt für den Verbleib beim Vater gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu gewähren. Eventualiter
seien die Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG zu erteilen. Zudem
seien die drei Töchter in der Schweizer Vertretung in Ghana direkt anzuhören.
Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein entsprechender
Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf
diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa),
wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen
ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
2.2
Der Beschwerdeführer pflegt den Kontakt zu seinen
in Ghana verbliebenen Töchtern zumindest durch Besuche und mittels Telefongesprächen.
Zudem wurde ihm im Verlauf des vorliegenden Nachzugsverfahrens das alleinige
elterliche Sorgerecht übertragen und er beabsichtigt, inskünftig mit seinen
Töchtern in der Schweiz zusammenzuleben. Damit hat er als eingebürgerter
Schweizer gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG sowie
den genannten konventions- und verfassungsmässigen Bestimmungen zum Recht auf
Familienleben grundsätzlich Anspruch darauf, seine minderjährigen und ledigen
Kinder nachzuziehen.
3.
3.1
Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt
allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von
Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein
Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und
verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht
(Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG],
BBl 2002, 3740). Es sind damit die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander
abzuwägen, wobei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist. Als
zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung
einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen
Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE
137.
I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.).
3.2
Zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen lässt
der schweizerische Gesetzgeber den Familiennachzug grundsätzlich nur innert den
Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG, Art. 73 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 126 Abs. 3 AuG zu.
Auch auf ausländische Familienangehörige
von Schweizerinnen und Schweizern finden diese Nachzugsfristen grundsätzlich
Anwendung, sofern die Nachzuziehenden nicht bereits im Besitz einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurden (vgl. Art. 42 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 AuG).
Nach der sogenannten
"Metock-Praxis" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 25. Juli
2008.
i.S. Metock u. a., C-127/08), der sich das Bundesgericht
angeschlossen hat, setzt der Nachzug eines Familienmitglieds mit
Drittstaatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen jedoch nicht
(mehr) voraus, dass sich dieses Familienmitglied zuvor bereits rechtmässig mit
einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz oder einem
anderen Vertragsstaat aufgehalten hat (BGE 136 II 5 E. 3.7; Marc Spescha
in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,
Art. 3 Anhang I FZA N. 5a f.). Damit dürfen EU- und
EFTA-Bürger ihre Familienangehörigen grundsätzlich unbefristet nachziehen,
selbst wenn sie zuvor in einem Drittstaat ansässig waren. Im Gegensatz dazu ist
der Nachzug ausländischer Familienangehörigen von Schweizern aus Drittstaaten
nur innert den Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG oder bei Vorliegen
wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AuG zulässig.
3.3
Der Beschwerdeführer ist Schweizer und ersucht um
den Nachzug aus einem Drittstaat (Ghana), mit welchem kein
Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde. Er kann damit nicht von der dargelegten
"Metock-Praxis" profitieren, selbst wenn hieraus eine
Inländerdiskriminierung resultiert: So hat es der Gesetzgeber bewusst
unterlassen, die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Schweizern
gegenüber EU/EFTA-Bürgern zu korrigieren (vgl. hierzu die ausführlichen
Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid). Die damit bewusst in Kauf genommene
Inländerdiskriminierung steht auch nicht im Widerspruch mit dem in Art. 14
EMRK statuierten Diskriminierungsverbot. Es besteht damit keinen Anlass, die
Regelung von Art. 42 Abs. 2 AuG entgegen dem klaren Wortlaut auch auf in Drittstaaten
ansässige Familienangehörige von Schweizern anzuwenden und diese vom Erfordernis
der Einhaltung der Nachzugsfristen gemäss Art. 47
Abs. 1 AuG zu befreien (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.4
Die Nachzugsfristen gemäss Art. 126 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AuG sind bei allen drei
Töchtern nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und im Grundsatz
unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Die
Vorinstanz musste sich hierbei auch nicht näher mit den abweichenden
Fristberechnungsmethoden eines Entscheids des aargauischen Rekursgerichts im
Ausländerrecht (vom 15. Dezember 2011, 1-BE.2010.34 = AGVE 2011 S. 361, E. 2.7.5)
befassen. Dies zumal die Nachzugsfristen offenkundig auch bei der dort
angewendeten Berechnungsmethode allesamt abgelaufen wären und der zitierte
Aargauer Entscheid überdies der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
widerspricht (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5; BGr,
22.
Februar 2013,2C_578/2012, 4.1).
4.
4.1
Ein nachträglicher, d. h. nicht
fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt,
wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,
2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein
wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen
Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.
Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Damit
die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der
Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich
dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6
E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar
den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens
achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und
darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,
E. 2.2.2).
4.2
4.2.1
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG und § 7 VRG
hat die um Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre
Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland
substanziiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu
hat sie insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes
detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im
Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011,
E. 4.6). Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen
Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden
Person nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert werden
(VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2 und 5.11).
4.2.2
Diese Mitwirkungspflichten hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender
Hinweise im migrationsamtlichen Verfahren nur unzureichend erfüllt:
Unklar und nicht nachvollziehbar sind
zunächst die Angaben betreffend die finanziellen Leistungen an die Kinder, da
die bei den Akten liegenden (Bank-)Belege einen
regelmässigen Zahlungsfluss weder an die beiden Kindsmütter
noch die Kinder nachweisen. Die in der Beschwerdeschrift abgegebene Erklärung,
dass diese keine Konten für ihre Kinder hätten errichten wollen, ist nicht
schlüssig. So liegt es bereits aufgrund des Alters der Kinder auf der Hand,
dass Unterstützungszahlungen an deren Mütter bzw. Betreuungspersonen und nicht
an die Kinder direkt überwiesen werden. Solche Zahlungen an die Mutter von C
und D waren denn auch nach Einreichung des Nachzugsgesuchs problemlos möglich.
Wenig glaubhaft erscheint sodann, dass ein Bruder des Beschwerdeführers,
ebenfalls mit dem Vornamen A, Barabhebungen getätigt haben und hernach die
entsprechenden Geldbeträge direkt an die Kinder bzw. Kindsmütter weitergeleitet
haben soll. Hier ist einzig der Barbezug erstellt, nicht aber eine Weiterleitung an die Unterstützungsberechtigten. Mit der
Vorinstanz ist hierzu weiter festzuhalten, dass die Einkommensverhältnisse des
Beschwerdeführers tatsächlich höchstens geringfügige Unterstützungszahlungen
nach Ghana vermuten lassen. Der Beschwerdeführer unterlässt es noch in der
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht, weitere Belege beizubringen
oder Behauptungen über die Höhe der tatsächlich erfolgten
Unterstützung zu tätigen – der blosse Hinweis darauf,
dass aus schweizerischer Sicht geringe Beträge in Ghana als substantielle
Unterstützung anzusehen seien, reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
Ebenso unvollständig sind die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft in Ghana wie auch zu den im Haushalt
mit den Töchtern lebenden Verwandten geblieben. Damit
ist insbesondere auch nicht überprüfbar, ob weitere Bezugspersonen der Kinder
oder des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche allenfalls Betreuungsaufgaben
übernehmen könnten oder bereits übernommen haben. Zum behaupteten Bruder namens
A fehlen jegliche weiteren Angaben. Ebenso wenig werden die Namen der (Ehe-)Partner
der Kindsmütter und der weiteren Kinder von Bs Mutter genannt. Dies ist umso
bedeutsamer, als die neu eingegangene Beziehung der Mutter von C und D – bzw.
der Stiefvater und die im selben Haushalt lebenden Halbgeschwister von B –
vorliegend massgeblich zu den angeblich prekären Betreuungsverhältnissen in
Ghana beigetragen haben sollen. Insofern erscheint die Würdigung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz als zutreffend, wonach nicht erstellt sei,
dass sich die Mutter von B um weitere drei Kinder kümmern müsse. Der Gegenteiliges behauptende "Social Enquiry Report" wurde
erst im Beschwerdeverfahren eingereicht.
Dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer ist damit vorzuwerfen, seiner Mitwirkungspflicht trotz
Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen zu sein,
womit die gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse, allfällige
Betreuungsalternativen sowie geleistete Unterhaltszahlungen nur unvollständig
nachvollzogen werden können. Ob bereits aus diesem Grund der Familiennachzug zu
verweigern ist, kann offenbleiben, da der Nachzug auch aus anderen Gründen
nicht zu bewilligen ist.
4.3
Nicht erstellt ist, dass ein Nachzug der Kinder im
wohlverstandenen Kindsinteresse liegt:
4.3.1
Die jüngste Tochter ist inzwischen 13 Jahre als, die älteste steht mit
bald 16 Jahren unmittelbar vor dem Berufseinstieg. Sämtliche Kinder
befinden sich damit bereits in der Pubertät oder inmitten der Adoleszenz. Die
Kinder sind ihrer ghanesischen Heimat eng verbunden, wo sie aufgewachsen sind,
die meisten ihrer Verwandten und bisherigen Bezugspersonen leben und wo sie die
Schule besuchen. Es ist deshalb eine Entwurzelung der Töchter zu befürchten,
würden sie ihrer angestammten Umgebung und ihrem bisherigen Umfeld entrissen.
Keines der Kinder spricht Deutsch oder ist
mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Bis anhin haben sich primär
Bezugspersonen in Ghana um die drei Töchter gekümmert, während der
Beschwerdeführer sie lediglich während Ferienaufenthalten persönlich betreute. Eine
besonders enge affektive Beziehung zu den Töchtern ist entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers nicht belegt und aufgrund der seit jeher bestehenden
räumlichen Trennung auch nicht zu vermuten. Die drei Töchter sind zudem in zwei
getrennten Haushalten in verschiedenen Regionen von Ghana aufgewachsen. Sie
kennen ihre Schweizer Stiefmutter vorwiegend aus
telefonischen Kontakten. Bei einer Übersiedlung in die Schweiz sind damit
sowohl bezüglich Land und Sprache als auch bezüglich dem familiären
Zusammenleben erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten (vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 5.2).
4.3.2
Die Beschwerdeführenden stützen ihr Nachzugsgesuch massgeblich auf einen
erst im Beschwerdeverfahren eingereichten "Social Enquiry Report" des
ghanesischen "Department of Social Welfare", welches einen Nachzug
der Kinder unter Verweis auf deren Wohl und den Willen der Beteiligten
empfiehlt.
4.3.2.1
Äussert sich die Heimatbehörde der nachzuziehenden Kinder zur
Betreuungssituation vor Ort, sind deren Feststellungen und Einschätzungen für
das migrationsrechtliche Verfahren in der Schweiz nicht bindend. Hingegen kann
sich der hiesige Entscheid in freier Beweiswürdigung allenfalls auch auf
Sachverhaltsabklärungen ausländischer Behörden stützen, wenn die abklärende
ausländische Behörde verlässlich erscheint und ihre Schlüsse in nachvollziehbarer
Weise aufgrund fundierter sowie in der Regel eigener Untersuchungen getroffen
hat. Der Beweiswert ausländischer Dokumente kann sodann geschmälert erscheinen,
wenn diese erst unter Einfluss des Familiennachzugsverfahrens eingeholt wurden
(vgl. VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht und nicht rechtskräftig])
4.3.2.2
Der eingereichte "Social Enquiry Report" gibt gemäss seinem
Wortlaut vorwiegend den Willen und die Sichtweise der betroffenen Eltern bzw.
Kinder wieder und erscheint bereits hieraus wenig geeignet, einen wichtigen
Nachzugsgrund zu belegen, da die Präferenz der Beteiligten für sich genommen
noch keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstellt.
Die Hintergründe, weshalb die befragten Personen einen Familiennachzug
präferieren, werden im Bericht nur kurz angedeutet und weder belegt noch näher
untersucht. Es ist zudem nicht belegt, dass ausser den Kindseltern und der
Grossmutter von C und D noch weitere wichtige Bezugspersonen (z. B. die jeweiligen Stiefväter,
der mit C und D zusammenwohnende Onkel, die in der Nähe von B wohnende
Grossmutter) oder neutralere Auskunftspersonen (wie z. B. Lehrer oder Nachbarn) befragt worden
wären. All dies lässt darauf schliessen, dass der Bericht zwar die Präferenzen
der Beteiligten korrekt wiedergibt, darüber hinaus aber kaum geeignet ist, die
Betreuungsverhältnisse in Ghana neutral und verlässlich auszuleuchten.
4.3.3
Hinsichtlich der beiden jüngeren Töchter (C und D) wird das Nachzugsgesuch
auch mit der gesundheitlichen Situation der angeblich alleinbetreuenden
Grossmutter begründet. Dem bei den Akten liegenden ärztlichen Attest lassen
sich solche gesundheitlichen Einschränkungen indessen nicht entnehmen: So
leidet die Grossmutter an alterstypischen Gebrechen, welche offenbar schon seit
geraumer Zeit vorhanden waren und keinen plötzlichen Abbruch einer bislang
geleisteten Betreuung aufdrängen. Aufgrund ihres Alters benötigen die zu
betreuenden Kinder ohnehin nur noch eine beschränkte Betreuung, welche auch
durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden kann. Das ärztliche
Attest war zudem bereits bei der erstmaligen Einreichung mit Schreiben vom
9.
Februar 2015 fast ein Jahr alt und ist damit nicht mehr besonders
aktuell. Offenbleiben kann dabei, ob die beiden jüngeren Töchter des
Beschwerdeführers bislang überhaupt allein durch deren Grossmutter betreut
wurden. Aufgrund der Aktenlage ist eher anzunehmen, dass die Betreuung von C
und D durch deren Mutter und deren Grossmutter gemeinsam geleistet wurde, zumal
alle an der selben Adresse wohnen und eng beieinander oder gar zusammen
wohnende Verwandte und Bekannte meist auch weitere persönliche Kontakte
zueinander pflegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.4.6
[noch nicht rechtskräftig] sowie VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2).
An der gleichen Adresse ist zudem auch noch ein 1975 geborener Onkel (G)
wohnhaft, welcher nach Ausgeführtem ebenfalls als Betreuungsperson infrage
kommen könnte.
Damit fehlt es am dem
Beschwerdeführer obliegenden Nachweis, dass gesundheitliche Probleme der
Betreuungsperson die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichen
(vgl. VGr, 17. April 2014, VB.2014.00001, E. 5).
Zwar trifft es zu, dass in den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich auf den eingereichten
Arztbericht vom 26. Februar 2014 Bezug genommen wurde. Indessen besteht
keine Pflicht, sämtliche in das Verfahren eingebrachte Beweismittel in den
Entscheiderwägungen ausdrücklich aufzuführen. Vielmehr reicht es bereits aus,
wenn die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen und Entscheidgrundlagen
dargelegt hat (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 10 N. 25). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerschaft
stellt die blosse Nichterwähnung des eingereichten Arztberichts im
vorinstanzlichen Entscheid somit auch noch keine Gehörsverletzung dar, zumal
die Vorinstanz dem Arztbericht in nachvollziehbar Weise die Rechtserheblichkeit
absprechen durfte.
4.3.4
Hinsichtlich der bei ihrer Mutter E aufgewachsenen B wird der nachträgliche
Familiennachzug primär damit begründet, dass die Kindsmutter bereits drei
weitere Kinder versorgen müsse, sich nicht mehr um B kümmern wolle und eine häusliche
Vergewaltigung durch den Stiefvater drohe.
Wie bereits dargelegt wurde,
hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung zur Nennung aller Verwandten
und Haushaltsgenossen weder die Namen der weiteren Kinder von Bs Mutter noch
den Namen des Stiefvaters genannt. Ob diese tatsächlich alle im selben Haushalt
leben, ist damit nicht eindeutig geklärt, auch wenn der "Social Enquiry
Report" jüngere Kinder erwähnt, um welche sich Bs Mutter kümmern müsse.
Der Beschwerdeführer hat sodann
auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb seiner Tochter B ein sexueller Missbrauch
durch den Stiefvater drohen soll. In einem mit "Your daughter B."
unterzeichneten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. Februar 2014
wird zwar behauptet, dass der Stiefvater von B diese zu vergewaltigen versucht
habe. Diese Anschuldigung hat jedoch bislang weder B selbst noch den
Beschwerdeführer noch weitere Verwandte zu einer Strafanzeige bei den
ghanesischen Behörden bewogen. Obwohl auch eine versuchte Vergewaltigung eine
strafbare Handlung darstellt und sich Ghana als Mitunterzeichnerstaat der KRK
dazu verpflichtet hat, Kinder vor allen Formen des sexuellen Missbrauchs zu
schützen, werden dem Stiefvater in der Beschwerdeschrift nur nicht näher
substanziierte (straflose) "Vorbereitungshandlungen" vorgeworfen,
gegen welche "auch die hiesigen Behörden keine Handhabe hätten". Eine
Gefährdung der sexuellen Integrität von B wird sodann auch im "Social
Enquiry Report" nicht behauptet. Der über das alleinige Sorgerecht
verfügende Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er sich im laufenden
Nachzugsverfahren (wenigstens vorübergehend) um eine Betreuungsalternative für
seine Tochter B in Ghana bemüht hat.
4.4
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen
Wertungen gebietet das Kindswohl damit keinen nachträglichen Nachzug der in
Ghana verbliebenen Töchter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des
Familienlebens erscheint zulässig.
Die Verweigerung des Familiennachzugs
erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96
Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich. Die Vorinstanzen haben die privaten und
öffentlichen Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen, ohne dass sie die
damit bereits vorgenommene Interessensabwägung im Rahmen einer abschliessenden
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG noch einmal hätten wiederholen müssen. Da Art. 47 AuG mit dem Recht auf Familienleben zu vereinbaren und im Licht
der verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben einzelfallbezogen
auszulegen ist, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz auf eine isolierte (zusätzliche) Prüfung der
Verhältnismässigkeit "unter dem Titel von Art. 8 EMRK"
verzichtet hat.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine direkte
Anhörung seiner Töchter durch die Schweizer Vertretung in Ghana.
5.2
Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG
werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese
Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in:
dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Eine
persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die
Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig
sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre
Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne
diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar
2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September
2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).
5.3
Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten
Interessenlage des Beschwerdeführers und seiner Töchter der Fall, zumal dem
wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, die
Betreuungsverhältnisse in Ghana darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2;
VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Es ist sodann auch
nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs- und
Substanziiierungslast der Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu
ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen
und Gefährdungssituationen in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AuG ungenügend dargelegt, sind diese Versäumnisse nicht durch eine
persönliche Anhörung zu beheben. Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung
durch die Beschwerdeführenden bereits dadurch erzwungen werden, indem diese
eine ausreichende Substanziierung ihres Gesuchs unterlassen. In Bezug auf die
behauptete Gefährdung von B erscheint allenfalls eine durch die Betroffenen
anzustossende Einvernahme durch die ghanesischen (Straf-)Behörden zielführend,
während eine persönliche Anhörung durch Botschaftsmitarbeitende kaum geeignet
ist, einer allfälligen Gefährdungssituation adäquat und zeitnah zu begegnen.
Zumindest bei der jüngsten Tochter spricht zudem auch das noch relativ junge
Alter gegen eine persönliche Anhörung. Eine Gehörsverweigerung liegt damit
nicht vor.
Damit ist die Beschwerde ohne Anhörung der
Töchter auch zufolge der verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger
familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 AuG, sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Aufgrund ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …