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Entscheid

VB.2015.00295

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00295

24. Juni 2015Deutsch19 min

(URT.2015.17239)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus Ghana stammende A reiste 1991 in die Schweiz ein

und war von Juni 1993 bis Oktober 2006 mit einer Schweizerin verheiratet, mit

welcher er zwei inzwischen volljährige Kinder hat. Noch während dieser (ersten)

Ehe zeugte er mit zwei Landsfrauen (E und F) drei weitere, uneheliche Kinder: B

(geboren 1999), C (geboren 2002) und D (geboren 2004), welche allesamt in Ghana

aufgewachsen sind. Im Jahr 2006 erhielt A das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem er

am 21. Oktober 2010 erneut eine (aus Ghana stammende) Schweizerin heiratete,

ersuchte er am 28. April 2014 um den Familiennachzug seiner drei in Ghana

verbliebenen Töchter.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 lehnte das Migrationsamt einen Familiennachzug der drei

in Ghana verbliebenen Töchter ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April

2015.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2015 liessen A – sowie die von ihm vertretenen Töchter B, C und

D – dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben, den genannten drei Töchtern die Einreise zu bewilligen und ihnen

der Aufenthalt für den Verbleib beim Vater gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu gewähren. Eventualiter

seien die Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG zu erteilen. Zudem

seien die drei Töchter in der Schweizer Vertretung in Ghana direkt anzuhören.

Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein entsprechender

Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf

diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung

berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der

Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa),

wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen

ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

2.2

Der Beschwerdeführer pflegt den Kontakt zu seinen

in Ghana verbliebenen Töchtern zumindest durch Besuche und mittels Telefongesprächen.

Zudem wurde ihm im Verlauf des vorliegenden Nachzugsverfahrens das alleinige

elterliche Sorgerecht übertragen und er beabsichtigt, inskünftig mit seinen

Töchtern in der Schweiz zusammenzuleben. Damit hat er als eingebürgerter

Schweizer gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG sowie

den genannten konventions- und verfassungsmässigen Bestimmungen zum Recht auf

Familienleben grundsätzlich Anspruch darauf, seine minderjährigen und ledigen

Kinder nachzuziehen.

3.

3.1

Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt

allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von

Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein

Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und

verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht

(Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG],

BBl 2002, 3740). Es sind damit die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander

abzuwägen, wobei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist. Als

zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung

einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen

Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE

137.

I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.).

3.2

Zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen lässt

der schweizerische Gesetzgeber den Familiennachzug grundsätzlich nur innert den

Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG, Art. 73 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen

von Art. 126 Abs. 3 AuG zu.

Auch auf ausländische Familienangehörige

von Schweizerinnen und Schweizern finden diese Nachzugsfristen grundsätzlich

Anwendung, sofern die Nachzuziehenden nicht bereits im Besitz einer dauerhaften

Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurden (vgl. Art. 42 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 AuG).

Nach der sogenannten

"Metock-Praxis" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 25. Juli

2008.

i.S. Metock u. a., C-127/08), der sich das Bundesgericht

angeschlossen hat, setzt der Nachzug eines Familienmitglieds mit

Drittstaatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen jedoch nicht

(mehr) voraus, dass sich dieses Familienmitglied zuvor bereits rechtmässig mit

einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz oder einem

anderen Vertragsstaat aufgehalten hat (BGE 136 II 5 E. 3.7; Marc Spescha

in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,

Art. 3 Anhang I FZA N. 5a f.). Damit dürfen EU- und

EFTA-Bürger ihre Familienangehörigen grundsätzlich unbefristet nachziehen,

selbst wenn sie zuvor in einem Drittstaat ansässig waren. Im Gegensatz dazu ist

der Nachzug ausländischer Familienangehörigen von Schweizern aus Drittstaaten

nur innert den Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG oder bei Vorliegen

wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AuG zulässig.

3.3

Der Beschwerdeführer ist Schweizer und ersucht um

den Nachzug aus einem Drittstaat (Ghana), mit welchem kein

Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde. Er kann damit nicht von der dargelegten

"Metock-Praxis" profitieren, selbst wenn hieraus eine

Inländerdiskriminierung resultiert: So hat es der Gesetzgeber bewusst

unterlassen, die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Schweizern

gegenüber EU/EFTA-Bürgern zu korrigieren (vgl. hierzu die ausführlichen

Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid). Die damit bewusst in Kauf genommene

Inländerdiskriminierung steht auch nicht im Widerspruch mit dem in Art. 14

EMRK statuierten Diskriminierungsverbot. Es besteht damit keinen Anlass, die

Regelung von Art. 42 Abs. 2 AuG entgegen dem klaren Wortlaut auch auf in Drittstaaten

ansässige Familienangehörige von Schweizern anzuwenden und diese vom Erfordernis

der Einhaltung der Nachzugsfristen gemäss Art. 47

Abs. 1 AuG zu befreien (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4

Die Nachzugsfristen gemäss Art. 126 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AuG sind bei allen drei

Töchtern nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und im Grundsatz

unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Die

Vorinstanz musste sich hierbei auch nicht näher mit den abweichenden

Fristberechnungsmethoden eines Entscheids des aargauischen Rekursgerichts im

Ausländerrecht (vom 15. Dezember 2011, 1-BE.2010.34 = AGVE 2011 S. 361, E. 2.7.5)

befassen. Dies zumal die Nachzugsfristen offenkundig auch bei der dort

angewendeten Berechnungsmethode allesamt abgelaufen wären und der zitierte

Aargauer Entscheid überdies der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

widerspricht (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5; BGr,

22.

Februar 2013,2C_578/2012, 4.1).

4.

4.1

Ein nachträglicher, d. h. nicht

fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt,

wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,

2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein

wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen

Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.

Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Damit

die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der

Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich

dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6

E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar

den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens

achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und

darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,

E. 2.2.2).

4.2

4.2.1

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG und § 7 VRG

hat die um Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre

Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland

substanziiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu

hat sie insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes

detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im

Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011,

E. 4.6). Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen

Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden

Person nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert werden

(VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2 und 5.11).

4.2.2

Diese Mitwirkungspflichten hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender

Hinweise im migrationsamtlichen Verfahren nur unzureichend erfüllt:

Unklar und nicht nachvollziehbar sind

zunächst die Angaben betreffend die finanziellen Leistungen an die Kinder, da

die bei den Akten liegenden (Bank-)Belege einen

regelmässigen Zahlungsfluss weder an die beiden Kindsmütter

noch die Kinder nachweisen. Die in der Beschwerdeschrift abgegebene Erklärung,

dass diese keine Konten für ihre Kinder hätten errichten wollen, ist nicht

schlüssig. So liegt es bereits aufgrund des Alters der Kinder auf der Hand,

dass Unterstützungszahlungen an deren Mütter bzw. Betreuungspersonen und nicht

an die Kinder direkt überwiesen werden. Solche Zahlungen an die Mutter von C

und D waren denn auch nach Einreichung des Nachzugsgesuchs problemlos möglich.

Wenig glaubhaft erscheint sodann, dass ein Bruder des Beschwerdeführers,

ebenfalls mit dem Vornamen A, Barabhebungen getätigt haben und hernach die

entsprechenden Geldbeträge direkt an die Kinder bzw. Kindsmütter weitergeleitet

haben soll. Hier ist einzig der Barbezug erstellt, nicht aber eine Weiterleitung an die Unterstützungsberechtigten. Mit der

Vorinstanz ist hierzu weiter festzuhalten, dass die Einkommensverhältnisse des

Beschwerdeführers tatsächlich höchstens geringfügige Unterstützungszahlungen

nach Ghana vermuten lassen. Der Beschwerdeführer unterlässt es noch in der

Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht, weitere Belege beizubringen

oder Behauptungen über die Höhe der tatsächlich erfolgten

Unterstützung zu tätigen – der blosse Hinweis darauf,

dass aus schweizerischer Sicht geringe Beträge in Ghana als substantielle

Unterstützung anzusehen seien, reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Ebenso unvollständig sind die Angaben des

Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft in Ghana wie auch zu den im Haushalt

mit den Töchtern lebenden Verwandten geblieben. Damit

ist insbesondere auch nicht überprüfbar, ob weitere Bezugspersonen der Kinder

oder des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche allenfalls Betreuungsaufgaben

übernehmen könnten oder bereits übernommen haben. Zum behaupteten Bruder namens

A fehlen jegliche weiteren Angaben. Ebenso wenig werden die Namen der (Ehe-)Partner

der Kindsmütter und der weiteren Kinder von Bs Mutter genannt. Dies ist umso

bedeutsamer, als die neu eingegangene Beziehung der Mutter von C und D – bzw.

der Stiefvater und die im selben Haushalt lebenden Halbgeschwister von B –

vorliegend massgeblich zu den angeblich prekären Betreuungsverhältnissen in

Ghana beigetragen haben sollen. Insofern erscheint die Würdigung des

Sachverhalts durch die Vorinstanz als zutreffend, wonach nicht erstellt sei,

dass sich die Mutter von B um weitere drei Kinder kümmern müsse. Der Gegenteiliges behauptende "Social Enquiry Report" wurde

erst im Beschwerdeverfahren eingereicht.

Dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer ist damit vorzuwerfen, seiner Mitwirkungspflicht trotz

Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen zu sein,

womit die gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse, allfällige

Betreuungsalternativen sowie geleistete Unterhaltszahlungen nur unvollständig

nachvollzogen werden können. Ob bereits aus diesem Grund der Familiennachzug zu

verweigern ist, kann offenbleiben, da der Nachzug auch aus anderen Gründen

nicht zu bewilligen ist.

4.3

Nicht erstellt ist, dass ein Nachzug der Kinder im

wohlverstandenen Kindsinteresse liegt:

4.3.1

Die jüngste Tochter ist inzwischen 13 Jahre als, die älteste steht mit

bald 16 Jahren unmittelbar vor dem Berufseinstieg. Sämtliche Kinder

befinden sich damit bereits in der Pubertät oder inmitten der Adoleszenz. Die

Kinder sind ihrer ghanesischen Heimat eng verbunden, wo sie aufgewachsen sind,

die meisten ihrer Verwandten und bisherigen Bezugspersonen leben und wo sie die

Schule besuchen. Es ist deshalb eine Entwurzelung der Töchter zu befürchten,

würden sie ihrer angestammten Umgebung und ihrem bisherigen Umfeld entrissen.

Keines der Kinder spricht Deutsch oder ist

mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Bis anhin haben sich primär

Bezugspersonen in Ghana um die drei Töchter gekümmert, während der

Beschwerdeführer sie lediglich während Ferienaufenthalten persönlich betreute. Eine

besonders enge affektive Beziehung zu den Töchtern ist entgegen der Darstellung

des Beschwerdeführers nicht belegt und aufgrund der seit jeher bestehenden

räumlichen Trennung auch nicht zu vermuten. Die drei Töchter sind zudem in zwei

getrennten Haushalten in verschiedenen Regionen von Ghana aufgewachsen. Sie

kennen ihre Schweizer Stiefmutter vorwiegend aus

telefonischen Kontakten. Bei einer Übersiedlung in die Schweiz sind damit

sowohl bezüglich Land und Sprache als auch bezüglich dem familiären

Zusammenleben erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten (vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 5.2).

4.3.2

Die Beschwerdeführenden stützen ihr Nachzugsgesuch massgeblich auf einen

erst im Beschwerdeverfahren eingereichten "Social Enquiry Report" des

ghanesischen "Department of Social Welfare", welches einen Nachzug

der Kinder unter Verweis auf deren Wohl und den Willen der Beteiligten

empfiehlt.

4.3.2.1

Äussert sich die Heimatbehörde der nachzuziehenden Kinder zur

Betreuungssituation vor Ort, sind deren Feststellungen und Einschätzungen für

das migrationsrechtliche Verfahren in der Schweiz nicht bindend. Hingegen kann

sich der hiesige Entscheid in freier Beweiswürdigung allenfalls auch auf

Sachverhaltsabklärungen ausländischer Behörden stützen, wenn die abklärende

ausländische Behörde verlässlich erscheint und ihre Schlüsse in nachvollziehbarer

Weise aufgrund fundierter sowie in der Regel eigener Untersuchungen getroffen

hat. Der Beweiswert ausländischer Dokumente kann sodann geschmälert erscheinen,

wenn diese erst unter Einfluss des Familiennachzugsverfahrens eingeholt wurden

(vgl. VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht und nicht rechtskräftig])

4.3.2.2

Der eingereichte "Social Enquiry Report" gibt gemäss seinem

Wortlaut vorwiegend den Willen und die Sichtweise der betroffenen Eltern bzw.

Kinder wieder und erscheint bereits hieraus wenig geeignet, einen wichtigen

Nachzugsgrund zu belegen, da die Präferenz der Beteiligten für sich genommen

noch keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstellt.

Die Hintergründe, weshalb die befragten Personen einen Familiennachzug

präferieren, werden im Bericht nur kurz angedeutet und weder belegt noch näher

untersucht. Es ist zudem nicht belegt, dass ausser den Kindseltern und der

Grossmutter von C und D noch weitere wichtige Bezugspersonen (z. B. die jeweiligen Stiefväter,

der mit C und D zusammenwohnende Onkel, die in der Nähe von B wohnende

Grossmutter) oder neutralere Auskunftspersonen (wie z. B. Lehrer oder Nachbarn) befragt worden

wären. All dies lässt darauf schliessen, dass der Bericht zwar die Präferenzen

der Beteiligten korrekt wiedergibt, darüber hinaus aber kaum geeignet ist, die

Betreuungsverhältnisse in Ghana neutral und verlässlich auszuleuchten.

4.3.3

Hinsichtlich der beiden jüngeren Töchter (C und D) wird das Nachzugsgesuch

auch mit der gesundheitlichen Situation der angeblich alleinbetreuenden

Grossmutter begründet. Dem bei den Akten liegenden ärztlichen Attest lassen

sich solche gesundheitlichen Einschränkungen indessen nicht entnehmen: So

leidet die Grossmutter an alterstypischen Gebrechen, welche offenbar schon seit

geraumer Zeit vorhanden waren und keinen plötzlichen Abbruch einer bislang

geleisteten Betreuung aufdrängen. Aufgrund ihres Alters benötigen die zu

betreuenden Kinder ohnehin nur noch eine beschränkte Betreuung, welche auch

durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden kann. Das ärztliche

Attest war zudem bereits bei der erstmaligen Einreichung mit Schreiben vom

9.

Februar 2015 fast ein Jahr alt und ist damit nicht mehr besonders

aktuell. Offenbleiben kann dabei, ob die beiden jüngeren Töchter des

Beschwerdeführers bislang überhaupt allein durch deren Grossmutter betreut

wurden. Aufgrund der Aktenlage ist eher anzunehmen, dass die Betreuung von C

und D durch deren Mutter und deren Grossmutter gemeinsam geleistet wurde, zumal

alle an der selben Adresse wohnen und eng beieinander oder gar zusammen

wohnende Verwandte und Bekannte meist auch weitere persönliche Kontakte

zueinander pflegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.4.6

[noch nicht rechtskräftig] sowie VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2).

An der gleichen Adresse ist zudem auch noch ein 1975 geborener Onkel (G)

wohnhaft, welcher nach Ausgeführtem ebenfalls als Betreuungsperson infrage

kommen könnte.

Damit fehlt es am dem

Beschwerdeführer obliegenden Nachweis, dass gesundheitliche Probleme der

Betreuungsperson die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichen

(vgl. VGr, 17. April 2014, VB.2014.00001, E. 5).

Zwar trifft es zu, dass in den

vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich auf den eingereichten

Arztbericht vom 26. Februar 2014 Bezug genommen wurde. Indessen besteht

keine Pflicht, sämtliche in das Verfahren eingebrachte Beweismittel in den

Entscheiderwägungen ausdrücklich aufzuführen. Vielmehr reicht es bereits aus,

wenn die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen und Entscheidgrundlagen

dargelegt hat (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 10 N. 25). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerschaft

stellt die blosse Nichterwähnung des eingereichten Arztberichts im

vorinstanzlichen Entscheid somit auch noch keine Gehörsverletzung dar, zumal

die Vorinstanz dem Arztbericht in nachvollziehbar Weise die Rechtserheblichkeit

absprechen durfte.

4.3.4

Hinsichtlich der bei ihrer Mutter E aufgewachsenen B wird der nachträgliche

Familiennachzug primär damit begründet, dass die Kindsmutter bereits drei

weitere Kinder versorgen müsse, sich nicht mehr um B kümmern wolle und eine häusliche

Vergewaltigung durch den Stiefvater drohe.

Wie bereits dargelegt wurde,

hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung zur Nennung aller Verwandten

und Haushaltsgenossen weder die Namen der weiteren Kinder von Bs Mutter noch

den Namen des Stiefvaters genannt. Ob diese tatsächlich alle im selben Haushalt

leben, ist damit nicht eindeutig geklärt, auch wenn der "Social Enquiry

Report" jüngere Kinder erwähnt, um welche sich Bs Mutter kümmern müsse.

Der Beschwerdeführer hat sodann

auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb seiner Tochter B ein sexueller Missbrauch

durch den Stiefvater drohen soll. In einem mit "Your daughter B."

unterzeichneten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. Februar 2014

wird zwar behauptet, dass der Stiefvater von B diese zu vergewaltigen versucht

habe. Diese Anschuldigung hat jedoch bislang weder B selbst noch den

Beschwerdeführer noch weitere Verwandte zu einer Strafanzeige bei den

ghanesischen Behörden bewogen. Obwohl auch eine versuchte Vergewaltigung eine

strafbare Handlung darstellt und sich Ghana als Mitunterzeichnerstaat der KRK

dazu verpflichtet hat, Kinder vor allen Formen des sexuellen Missbrauchs zu

schützen, werden dem Stiefvater in der Beschwerdeschrift nur nicht näher

substanziierte (straflose) "Vorbereitungshandlungen" vorgeworfen,

gegen welche "auch die hiesigen Behörden keine Handhabe hätten". Eine

Gefährdung der sexuellen Integrität von B wird sodann auch im "Social

Enquiry Report" nicht behauptet. Der über das alleinige Sorgerecht

verfügende Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er sich im laufenden

Nachzugsverfahren (wenigstens vorübergehend) um eine Betreuungsalternative für

seine Tochter B in Ghana bemüht hat.

4.4

In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen

Wertungen gebietet das Kindswohl damit keinen nachträglichen Nachzug der in

Ghana verbliebenen Töchter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des

Familienlebens erscheint zulässig.

Die Verweigerung des Familiennachzugs

erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96

Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich. Die Vorinstanzen haben die privaten und

öffentlichen Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen, ohne dass sie die

damit bereits vorgenommene Interessensabwägung im Rahmen einer abschliessenden

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG noch einmal hätten wiederholen müssen. Da Art. 47 AuG mit dem Recht auf Familienleben zu vereinbaren und im Licht

der verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben einzelfallbezogen

auszulegen ist, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz auf eine isolierte (zusätzliche) Prüfung der

Verhältnismässigkeit "unter dem Titel von Art. 8 EMRK"

verzichtet hat.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine direkte

Anhörung seiner Töchter durch die Schweizer Vertretung in Ghana.

5.2

Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG

werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese

Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in:

dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Eine

persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die

Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig

sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre

Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne

diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar

2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September

2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).

5.3

Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten

Interessenlage des Beschwerdeführers und seiner Töchter der Fall, zumal dem

wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, die

Betreuungsverhältnisse in Ghana darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2;

VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Es ist sodann auch

nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs- und

Substanziiierungslast der Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu

ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen

und Gefährdungssituationen in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AuG ungenügend dargelegt, sind diese Versäumnisse nicht durch eine

persönliche Anhörung zu beheben. Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung

durch die Beschwerdeführenden bereits dadurch erzwungen werden, indem diese

eine ausreichende Substanziierung ihres Gesuchs unterlassen. In Bezug auf die

behauptete Gefährdung von B erscheint allenfalls eine durch die Betroffenen

anzustossende Einvernahme durch die ghanesischen (Straf-)Behörden zielführend,

während eine persönliche Anhörung durch Botschaftsmitarbeitende kaum geeignet

ist, einer allfälligen Gefährdungssituation adäquat und zeitnah zu begegnen.

Zumindest bei der jüngsten Tochter spricht zudem auch das noch relativ junge

Alter gegen eine persönliche Anhörung. Eine Gehörsverweigerung liegt damit

nicht vor.

Damit ist die Beschwerde ohne Anhörung der

Töchter auch zufolge der verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger

familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 AuG, sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Aufgrund ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …