VB.2015.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00299
15. Juli 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17302)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00299
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
heirateten am … 1997 in den Vereinigten Staaten (USA). Im Jahr 1999 wurde in I
ihre erste Tochter C geboren. Am 7. September 2000 übersiedelte die
Familie in die Schweiz, wo A eine Stelle als Verwaltungsrat bei der G AG
in H antrat. Den allesamt über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft
verfügenden Familienmitgliedern wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 2001
wurde – ebenfalls in I – Sohn D geboren. Die Aufenthaltsbewilligungen von B und
der Kinder C und D waren bis am 6. September 2004 gültig, indessen kehrten
sie bereits früher in die USA zurück und meldeten sich schliesslich am
31. Dezember 2003 in H ab. Am … 2006 kam E in K zur Welt.
B. Dem in
der Schweiz verbleibenden Vater wurde am 1. November 2005 die Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich erteilt. Seit dem 9. Januar 2015 ist A Schweizer
Bürger.
C. Am
15. Juli 2014 reiste B mit den drei Kindern von den USA kommend in die
Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen
für sie, C und D bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für E. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom
21. November 2014 ab, da die Nachzugsfrist verpasst sei und keine
wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorhanden seien.
Gleichzeitig setzte es ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
21. Januar 2015.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A und B sowie
deren drei Kinder bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, wobei sie
im Lauf des Rekursverfahrens zusätzlich um Gewährung des prozessualen
Aufenthaltsrechts ersuchten. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
gestattete ihnen am 30. März 2015 den Aufenthalt während des Verfahrens.
Mit Entscheid vom 13. April 2015 wies es den Rekurs ab und setzte der
Mutter und den Kindern eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis
31.
Juli 2015.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2015
liessen dieselben dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und B und den Kindern die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann und Vater zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug
muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47
Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für
Ehegatten (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1;
3.
Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.3; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1). Sind diese Fristen
abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen
familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für
das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl.
BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE
136.
II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern beginnen die Fristen mit deren Einreise oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG). Für
Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit
der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b
AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG
beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG jedoch mit dem
Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern
vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden
ist.
2.2
Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 7. September 2000 und
damit noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist
und verfügte seit dem 1. November 2005 über eine Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich; seit dem 9. Januar 2015 ist er Schweizer
Bürger. Kraft
Eheschlusses im Jahr 1997 bzw. Geburt der Kinder in den Jahren 1999, 2001 und
2006.
hat das Familienverhältnis des Ehemanns und Vaters zu den um Nachzug
ersuchenden Ehefrau und Kindern schon vor dem 1. Januar 2008, d. h.
schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes, bestanden. Demzufolge
ist für den Beginn der Fristberechnung nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf
die Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen.
Der Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen und nicht bereits im
Zeitpunkt der Erlangung eines gefestigten Anwesenheitsrechts bzw. im Zeitpunkt
der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer Nr. 1
(vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).
2.3
Für die Ehefrau gilt die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG, weshalb das Gesuch um
deren Nachzug spätestens bis 31. Dezember 2012 hätte gestellt werden müssen (vgl. BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014,
VB.2014.00236, E. 2.1). Bis zu diesem Datum hätten auch die
Nachzugsgesuche für E und D gestellt werden müssen. Das Nachzugsgesuch für C hätte
bis am 18. April 2012 eingereicht werden müssen. An diesem Fristenlauf
vermochte auch die am 9. Januar 2015 erfolgte Einbürgerung des
Beschwerdeführers Nr. 1 nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 f.;
BGr, 22. Oktober 2012,2C_174/2012, E. 3.2; 20. Juni 2012,
2C_888/2011, E. 2.5). Folglich sind sämtliche, erst am 16. Juli 2014
gestellten Gesuche um Familiennachzug verspätet erfolgt.
3.
3.1
Wurden die
Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG – wie hier – nicht eingehalten, so ist
zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die einen nachträglichen
Familiennachzug rechtfertigen.
3.2
3.2.1
Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch
einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,
E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des
Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft
vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl
2002, 3709 ff., 3794). Neben Berücksichtigung der bisherigen und
zukünftigen Betreuungsverhältnisse ist auch in Betracht zu ziehen, in welchem
Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im
Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der
Schweiz einzuschätzen sind (Weisungen/Praxis des Migrationsamts Zürich zum
Familiennachzug vom 1. Oktober 2010, Ziff. 3.1.3).
3.2.2
Indessen ist nach der Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das
Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche
und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in
der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr
Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6
E. 3.1.1). Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt
haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem
vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137 I 284 E. 2.2 f;
BGr, 22. Februar 2013,2C_578/2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gefahr
einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheinen
dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen
BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem sollen Nachzugsgesuche
verhindert werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f., Ziff. 1.3.7.7).
3.3
3.3.1
Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, darf die Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu einem
unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen. Denn Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AuG ist jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt
wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1).
3.3.2
Bei der Beurteilung sind die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen: So garantiert Art. 8
EMRK dem Ausländer nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das
Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014,
E. 4.3.1 auch zu Folgenden; EGMR, 28. November 1996, Ahmut vs. Niederlanden,
Rs. 21702/93, §§ 67–71; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566,
E. 2.4). Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen
Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre
Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne
Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen (BGr, 3. April 2014,
2C_782/2013, E. 4.3). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die
Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In
diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls
Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1). In die
Interessenabwägung mit einzufliessen haben u. a.
das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik
und das Ziel der möglichst frühzeitigen Integration sowie die Integrationsbereitschaft
(vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.3.3).
3.4
Die
Vorinstanz erwog, wichtige familiäre Gründe, die den Familiennachzug vorliegend
nachträglich rechtfertigen würden, seien nicht substanziiert vorgebracht worden
und solche seien anhand der Akten auch nicht ersichtlich. Dass es sich der
Beschwerdeführer Nr. 1, wie vorgebracht, nicht hätte leisten können, seine
Familie fristgerecht nachzuziehen, sei ebenfalls wenig erstellt, zumal dieser
im Jahr 2012 über ein steuerbares Gesamteinkommen von Fr. … und ein
steuerbares Vermögen von rund Fr. … verfügt habe und spätestens seit 2008
die Aktienmehrheit an der G AG besitze. Es müsse daher angenommen werden,
dass andere – migrationsrechtlich nicht relevante – Gründe die Familie dazu
bewegt habe, seit Ende 2000 an getrennten Wohnorten zu leben und die Beziehung
lediglich mit gegenseitigen Besuchen und entsprechender Fernmeldetechnik
gepflegt wurde. Im Übrigen hätten sich Mutter und Kinder nie über längere Zeit
in der Schweiz aufgehalten und seien die Kinder bis zu ihrer Einreise im Juli
2014.
vollständig in den USA sozialisiert worden. Denn die Mutter sei mit C
bereits im Oktober 2000 bzw. drei Monate vor der Geburt Ds wieder in die USA
zurückgekehrt, wo sie für mindestens ein Jahr verblieben seien. Anschliessend hätten
sie sich nur noch sporadisch oder gar nicht mehr in der Schweiz aufgehalten.
3.5
Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sowohl die Mutter als auch die älteste
Tochter hätten sich bis zu ihrer Abmeldung am 31. Dezember 2003
regelmässig beim Ehemann und Vater in der Schweiz aufgehalten. Letzterer habe
sich vornehmlich in der Schweiz, aber auch in den USA aufgehalten. Trotz
räumlicher Trennung hätte das Ehepaar A/B eine glückliche Ehe geführt.
Nach dem Scheitern der Familienzusammenführung im Jahr 2003 habe sich der
Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz zunächst wirtschaftlich und sozial
etablieren wollen, bevor er einen weiteren Familiennachzug gestartet habe. Nach
der Erbschaft von seiner Grossmutter und das Schweizer Bürgerrecht vor Augen hätte
er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau entschieden, dass dieser Zeitpunkt
gekommen sei, zumal das Schweizer Geschäft immer mehr gelungen sei. Mit einem
gemeinsamen festen Wohnsitz könnten sie ihr stets intaktes Ehe- und
Familienleben klar verbessern. Aufgrund seiner starken Einbindung in die G AG
und die Q AG sei es dem Vater immer weniger möglich, in die USA zu
pendeln. Die Kinder hätten sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juli 2014
an das gemeinsame Familienleben in H und das Leben in der Schweiz gewöhnt und
sich hier integriert. Mit dem Verbleib beim Vater werde dem Kindeswohl Rechnung
getragen.
3.6
Der Beschwerdeführer
Nr. 1 wohnt seit 15 Jahren in der Schweiz
und lebte während mindestens 10 Jahren von seiner
Ehefrau und seinen Kindern getrennt, um hier das Schweizer Familienunternehmen
in H wieder aufzubauen. In der Regel deutet eine derart lange freiwillige
Trennung darauf hin, dass der Familie am gemeinsamen Familienleben nicht sehr
viel liegt (vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1). Dies ist vorliegend
indessen gerade nicht der Fall, wurde das Familien-
und Eheleben doch trotz grosser Distanz über die Jahre
aufrechterhalten und liegen intakte eheliche
Verhältnisse vor. Auch liegt es im Wohl der Kinder, gemeinsam mit ihrem Vater
aufzuwachsen, der hier beruflich eingebunden ist und inzwischen über das
Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die
Beschwerdeführenden Nr. 2–5 halten sich seit rund einem Jahr in H auf.
Alle drei Kinder sind kurz nach ihrer Einreise in Fussballclubs eingetreten: C
spielt für den FC H und den FC L sowie in der Schulmannschaft; E und D spielen
ebenfalls für den FC H. Alle drei Kinder haben schon German
Intensive Camps absolviert. Damit haben die Kinder in kurzer Zeit ihren Willen
demonstriert, sich hier integrieren zu wollen. Dass die Kinder derzeit allesamt
die internationale Schule in M besuchen, wirkt sich allerdings
erschwerend auf die Integration aus, auch wenn dereinst beabsichtigt sein
sollte, E auf die öffentliche Schule zu schicken. Die Mutter hat ebenfalls zwei
Deutsch-Intensivkurse besucht und erlangte im April 2015 das Niveau A2, zudem
spricht sie Französisch und Italienisch. Aus der Mitgliedschaft beim Verein N
und dem Fitnessclub kann sie bezüglich Integration hingegen nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Indessen scheint auch sie sich zu bemühen, sich im Dorf
einzuleben, indem sie etwa ein Klavierkonzert organisierte. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AuG, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, sind
vorliegend jedoch nicht ersichtlich: Das Zuwarten mit dem Nachzug, bis der
Vater in der Schweiz mit dem Familienunternehmen reüssiere und hier eine
existenzsichernde Grundlage schaffe, vermag nach der Rechtsprechung keinen
wichtigen Grund für den verspäteten Nachzug darzustellen (vgl. VGr, 5. Dezember
2013, VB.2013.00566, E. 3). Auch haben keine Veränderungen in der
Betreuungssituation im Heimatland stattgefunden. Die Mutter wäre nach wie vor
in der Lage, die Kinder in den USA zu betreuen. Jedoch wäre der Vater bei einer Verweigerung des Familiennachzugs gezwungen,
weiterhin von seiner Familie getrennt zu leben, wollte er das
Familienunternehmen in H nicht aufgeben: Denn dieser leitet hier seit
15.
Jahren ein Unternehmen (G AG) und gründete 2014 ein weiteres
Unternehmen (Q AG). Seit diesem Jahr besitzt er die Schweizer
Staatsbürgerschaft. Damit erscheint ihm die Ausreise in die USA, um seinen
Familienmitgliedern zu folgen, unter dem
Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht
von vornherein ohne Weiteres zumutbar (vgl.
E. 3.3.2). Trotz Ermangelung
wichtiger Gründe für den Familiennachzug besteht unter diesen Umständen kein überwiegendes
öffentliches Interesse, den Familienmitglieder den Nachzug zu verweigern: Im
Licht der innert kürzester Zeit erbrachten Integrationsleistungen von Mutter
und Kindern und den mit einer Ausreise für den Vater verbundenen
Schwierigkeiten, vermag das öffentliche Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung die privaten Interesse der Familie, hier in Zukunft
mit dem Vater zusammenzuleben, nicht aufzuwiegen. Die Verweigerung der Familienzusammenführung
hätte diesfalls eine nicht hinnehmbare Verletzung von Art. 8 EMRK zur
Folge. Demzufolge ist der Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV zu bewilligen.
Aus der weit
zurückreichenden Zürcher
Familiengeschichte der Familie A können
keine schwergewichtigen öffentlichen Interessen
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgeleitet werden. Auch die geschilderten bedeutenden Leistungen der Vorfahren des Beschwerdeführers Nr. 1 für den Kanton Zürich sind
für das vorliegende Beschwerdeverfahren
nicht von Bedeutung, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde.
4.
Die Beschwerdeführenden obsiegen sowohl
im Rekursverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht,
weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der
Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Den
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 ist als gesetzlichen Vertretern der
minderjährigen Beschwerdeführenden Nr. 3–5 für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden
Nr. 2–5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …