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Entscheid

VB.2015.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00299

15. Juli 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17302)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

heirateten am … 1997 in den Vereinigten Staaten (USA). Im Jahr 1999 wurde in I

ihre erste Tochter C geboren. Am 7. September 2000 übersiedelte die

Familie in die Schweiz, wo A eine Stelle als Verwaltungsrat bei der G AG

in H antrat. Den allesamt über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft

verfügenden Familienmitgliedern wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 2001

wurde – ebenfalls in I – Sohn D geboren. Die Aufenthaltsbewilligungen von B und

der Kinder C und D waren bis am 6. September 2004 gültig, indessen kehrten

sie bereits früher in die USA zurück und meldeten sich schliesslich am

31. Dezember 2003 in H ab. Am … 2006 kam E in K zur Welt.

B. Dem in

der Schweiz verbleibenden Vater wurde am 1. November 2005 die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich erteilt. Seit dem 9. Januar 2015 ist A Schweizer

Bürger.

C. Am

15. Juli 2014 reiste B mit den drei Kindern von den USA kommend in die

Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen

für sie, C und D bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für E. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom

21. November 2014 ab, da die Nachzugsfrist verpasst sei und keine

wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorhanden seien.

Gleichzeitig setzte es ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis

21. Januar 2015.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten A und B sowie

deren drei Kinder bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, wobei sie

im Lauf des Rekursverfahrens zusätzlich um Gewährung des prozessualen

Aufenthaltsrechts ersuchten. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

gestattete ihnen am 30. März 2015 den Aufenthalt während des Verfahrens.

Mit Entscheid vom 13. April 2015 wies es den Rekurs ab und setzte der

Mutter und den Kindern eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis

31.

Juli 2015.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2015

liessen dieselben dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und B und den Kindern die Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Ehemann und Vater zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder

unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42

Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug

muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht

werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47

Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für

Ehegatten (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1;

3.

Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.3; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1). Sind diese Fristen

abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen

familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für

das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl.

BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE

136.

II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern beginnen die Fristen mit deren Einreise oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG). Für

Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit

der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b

AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG

beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG jedoch mit dem

Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern

vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden

ist.

2.2

Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 7. September 2000 und

damit noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist

und verfügte seit dem 1. November 2005 über eine Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich; seit dem 9. Januar 2015 ist er Schweizer

Bürger. Kraft

Eheschlusses im Jahr 1997 bzw. Geburt der Kinder in den Jahren 1999, 2001 und

2006.

hat das Familienverhältnis des Ehemanns und Vaters zu den um Nachzug

ersuchenden Ehefrau und Kindern schon vor dem 1. Januar 2008, d. h.

schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes, bestanden. Demzufolge

ist für den Beginn der Fristberechnung nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf

die Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen.

Der Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen und nicht bereits im

Zeitpunkt der Erlangung eines gefestigten Anwesenheitsrechts bzw. im Zeitpunkt

der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer Nr. 1

(vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).

2.3

Für die Ehefrau gilt die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG, weshalb das Gesuch um

deren Nachzug spätestens bis 31. Dezember 2012 hätte gestellt werden müssen (vgl. BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014,

VB.2014.00236, E. 2.1). Bis zu diesem Datum hätten auch die

Nachzugsgesuche für E und D gestellt werden müssen. Das Nachzugsgesuch für C hätte

bis am 18. April 2012 eingereicht werden müssen. An diesem Fristenlauf

vermochte auch die am 9. Januar 2015 erfolgte Einbürgerung des

Beschwerdeführers Nr. 1 nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 f.;

BGr, 22. Oktober 2012,2C_174/2012, E. 3.2; 20. Juni 2012,

2C_888/2011, E. 2.5). Folglich sind sämtliche, erst am 16. Juli 2014

gestellten Gesuche um Familiennachzug verspätet erfolgt.

3.

3.1

Wurden die

Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG – wie hier – nicht eingehalten, so ist

zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die einen nachträglichen

Familiennachzug rechtfertigen.

3.2

3.2.1

Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch

einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,

E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall,

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des

Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft

vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl

2002, 3709 ff., 3794). Neben Berücksichtigung der bisherigen und

zukünftigen Betreuungsverhältnisse ist auch in Betracht zu ziehen, in welchem

Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im

Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der

Schweiz einzuschätzen sind (Weisungen/Praxis des Migrationsamts Zürich zum

Familiennachzug vom 1. Oktober 2010, Ziff. 3.1.3).

3.2.2

Indessen ist nach der Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das

Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche

und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in

der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr

Ausbildungs­niveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6

E. 3.1.1). Gerade Jugend­li­che, die bisher stets im Heimatland gelebt

haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem

vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137 I 284 E. 2.2 f;

BGr, 22. Februar 2013,2C_578/2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gefahr

einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheinen

dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen

BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem sollen Nachzugsgesuche

verhindert werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des

erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur

Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familienge­meinschaft

im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f., Ziff. 1.3.7.7).

3.3

3.3.1

Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den nachträglichen Familiennachzug

vorliegen, darf die Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu einem

unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen. Denn Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AuG ist jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt

wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1).

3.3.2

Bei der Beurteilung sind die von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen: So garantiert Art. 8

EMRK dem Ausländer nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das

Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014,

E. 4.3.1 auch zu Folgenden; EGMR, 28. November 1996, Ahmut vs. Niederlanden,

Rs. 21702/93, §§ 67–71; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566,

E. 2.4). Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen

Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre

Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne

Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen (BGr, 3. April 2014,

2C_782/2013, E. 4.3). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die

Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In

diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls

Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1). In die

Interessenabwägung mit einzufliessen haben u. a.

das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik

und das Ziel der möglichst frühzeitigen Integration sowie die Integrationsbereitschaft

(vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.3.3).

3.4

Die

Vorinstanz erwog, wichtige familiäre Gründe, die den Familiennachzug vorliegend

nachträglich rechtfertigen würden, seien nicht substanziiert vorgebracht worden

und solche seien anhand der Akten auch nicht ersichtlich. Dass es sich der

Beschwerdeführer Nr. 1, wie vorgebracht, nicht hätte leisten können, seine

Familie fristgerecht nachzuziehen, sei ebenfalls wenig erstellt, zumal dieser

im Jahr 2012 über ein steuerbares Gesamteinkommen von Fr. … und ein

steuerbares Vermögen von rund Fr. … verfügt habe und spätestens seit 2008

die Aktienmehrheit an der G AG besitze. Es müsse daher angenommen werden,

dass andere – migrationsrechtlich nicht relevante – Gründe die Familie dazu

bewegt habe, seit Ende 2000 an getrennten Wohnorten zu leben und die Beziehung

lediglich mit gegenseitigen Besuchen und entsprechender Fernmeldetechnik

gepflegt wurde. Im Übrigen hätten sich Mutter und Kinder nie über längere Zeit

in der Schweiz aufgehalten und seien die Kinder bis zu ihrer Einreise im Juli

2014.

vollständig in den USA sozialisiert worden. Denn die Mutter sei mit C

bereits im Oktober 2000 bzw. drei Monate vor der Geburt Ds wieder in die USA

zurückgekehrt, wo sie für mindestens ein Jahr verblieben seien. Anschliessend hätten

sie sich nur noch sporadisch oder gar nicht mehr in der Schweiz aufgehalten.

3.5

Die

Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sowohl die Mutter als auch die älteste

Tochter hätten sich bis zu ihrer Abmeldung am 31. Dezember 2003

regelmässig beim Ehemann und Vater in der Schweiz aufgehalten. Letzterer habe

sich vornehmlich in der Schweiz, aber auch in den USA aufgehalten. Trotz

räumlicher Trennung hätte das Ehepaar A/B eine glückliche Ehe geführt.

Nach dem Scheitern der Familienzusammenführung im Jahr 2003 habe sich der

Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz zunächst wirtschaftlich und sozial

etablieren wollen, bevor er einen weiteren Familiennachzug gestartet habe. Nach

der Erbschaft von seiner Grossmutter und das Schweizer Bürgerrecht vor Augen hätte

er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau entschieden, dass dieser Zeitpunkt

gekommen sei, zumal das Schweizer Geschäft immer mehr gelungen sei. Mit einem

gemeinsamen festen Wohnsitz könnten sie ihr stets intaktes Ehe- und

Familienleben klar verbessern. Aufgrund seiner starken Einbindung in die G AG

und die Q AG sei es dem Vater immer weniger möglich, in die USA zu

pendeln. Die Kinder hätten sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juli 2014

an das gemeinsame Familienleben in H und das Leben in der Schweiz gewöhnt und

sich hier integriert. Mit dem Verbleib beim Vater werde dem Kindeswohl Rechnung

getragen.

3.6

Der Beschwerdeführer

Nr. 1 wohnt seit 15 Jahren in der Schweiz

und lebte während mindestens 10 Jahren von seiner

Ehefrau und seinen Kindern getrennt, um hier das Schweizer Familienunternehmen

in H wieder aufzubauen. In der Regel deutet eine derart lange freiwillige

Trennung darauf hin, dass der Familie am gemeinsamen Familienleben nicht sehr

viel liegt (vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1). Dies ist vorliegend

indessen gerade nicht der Fall, wurde das Familien-

und Eheleben doch trotz grosser Distanz über die Jahre

aufrechterhalten und liegen intakte eheliche

Verhältnisse vor. Auch liegt es im Wohl der Kinder, gemeinsam mit ihrem Vater

aufzuwachsen, der hier beruflich eingebunden ist und inzwischen über das

Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die

Beschwerdeführenden Nr. 2–5 halten sich seit rund einem Jahr in H auf.

Alle drei Kinder sind kurz nach ihrer Einreise in Fussballclubs eingetreten: C

spielt für den FC H und den FC L sowie in der Schulmannschaft; E und D spielen

ebenfalls für den FC H. Alle drei Kinder haben schon German

Intensive Camps absolviert. Damit haben die Kinder in kurzer Zeit ihren Willen

demonstriert, sich hier integrieren zu wollen. Dass die Kinder derzeit allesamt

die internationale Schule in M besuchen, wirkt sich allerdings

erschwerend auf die Integration aus, auch wenn dereinst beabsichtigt sein

sollte, E auf die öffentliche Schule zu schicken. Die Mutter hat ebenfalls zwei

Deutsch-Intensivkurse besucht und erlangte im April 2015 das Niveau A2, zudem

spricht sie Französisch und Italienisch. Aus der Mitgliedschaft beim Verein N

und dem Fitnessclub kann sie bezüglich Integration hingegen nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Indessen scheint auch sie sich zu bemühen, sich im Dorf

einzuleben, indem sie etwa ein Klavierkonzert organisierte. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AuG, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, sind

vorliegend jedoch nicht ersichtlich: Das Zuwarten mit dem Nachzug, bis der

Vater in der Schweiz mit dem Familienunternehmen reüssiere und hier eine

existenzsichernde Grundlage schaffe, vermag nach der Rechtsprechung keinen

wichtigen Grund für den verspäteten Nachzug darzustellen (vgl. VGr, 5. Dezember

2013, VB.2013.00566, E. 3). Auch haben keine Veränderungen in der

Betreuungssituation im Heimatland stattgefunden. Die Mutter wäre nach wie vor

in der Lage, die Kinder in den USA zu betreuen. Jedoch wäre der Vater bei einer Verweigerung des Familiennachzugs gezwungen,

weiterhin von seiner Familie getrennt zu leben, wollte er das

Familienunternehmen in H nicht aufgeben: Denn dieser leitet hier seit

15.

Jahren ein Unternehmen (G AG) und gründete 2014 ein weiteres

Unternehmen (Q AG). Seit diesem Jahr besitzt er die Schweizer

Staatsbürgerschaft. Damit erscheint ihm die Ausreise in die USA, um seinen

Familienmitgliedern zu folgen, unter dem

Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht

von vornherein ohne Weiteres zumutbar (vgl.

E. 3.3.2). Trotz Ermangelung

wichtiger Gründe für den Familiennachzug besteht unter diesen Umständen kein überwiegendes

öffentliches Interesse, den Familienmitglieder den Nachzug zu verweigern: Im

Licht der innert kürzester Zeit erbrachten Integrationsleistungen von Mutter

und Kindern und den mit einer Ausreise für den Vater verbundenen

Schwierigkeiten, vermag das öffentliche Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung die privaten Interesse der Familie, hier in Zukunft

mit dem Vater zusammenzuleben, nicht aufzuwiegen. Die Verweigerung der Familienzusammenführung

hätte diesfalls eine nicht hinnehmbare Verletzung von Art. 8 EMRK zur

Folge. Demzufolge ist der Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV zu bewilligen.

Aus der weit

zurückreichenden Zürcher

Familiengeschichte der Familie A können

keine schwergewichtigen öffentlichen Interessen

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgeleitet werden. Auch die geschilderten bedeutenden Leistungen der Vorfahren des Beschwerdeführers Nr. 1 für den Kanton Zürich sind

für das vorliegende Beschwerdeverfahren

nicht von Bedeutung, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde.

4.

Die Beschwerdeführenden obsiegen sowohl

im Rekursverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs­gericht,

weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der

Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Den

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 ist als gesetzlichen Vertretern der

minderjährigen Beschwerdeführenden Nr. 3–5 für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden

Nr. 2–5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …