VB.2015.00300
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00300
21. Oktober 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17522)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00300
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verweis,
hat sich ergeben:
I.
F besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Volksschule im
Schulhaus G in D. Die Schulleitung erteilte ihm mit Verfügung vom 12. Juni
2014 einen schriftlichen Verweis und widerrief eine zuvor für zwei
Wochenstunden erteilte Dispens vom Klassenunterricht. Die Eltern von F, A und B,
verlangten mit Einsprache vom 17. Juni 2014 die Aufhebung des Verweises
sowie sinngemäss die Weitergeltung der Dispens. Die Schulpflege D bestätigte
den Verweis mit Beschluss vom 8. Juli 2014.
II.
Dagegen wurde am 11. August 2014
beim Bezirksrat J rekurriert
und beantragt, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich
MWSt.)" sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli
2014 betreffend die Erteilung eines Verweises aufzuheben und F die Dispens vom
Klassenunterricht in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2014 weiterhin
zu gewähren. Die Schulpflege
D teilte F mit Beschluss vom 19. September 2014
der Schule I zu und nahm davon Vormerk, dass die
Anordnung betreffend den Widerruf der Dispens vom Klassenunterricht aufgehoben
sei. Mit Beschluss vom 7. April 2015 wies der Bezirksrat
J den Rekurs (bezüglich des Verweises) ab, soweit er
nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde (nämlich bezüglich der Dispens vom Klassenunterricht;
Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten von Fr. 1'046.- den
Parteien
je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte A und B die
Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B liessen am 15. Mai 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
sinngemäss beantragen, der Verweis vom 8. Juli 2014 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Der Bezirksrat J verzichtete am 8. Juni 2015 unter Verweis auf die Begründung
seines Beschlusses vom 7. April 2015 auf Stellungnahme. Die Schulpflege D liess mit Beschwerdeantwort
vom 24. August 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
beantragen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können
grundsätzlich beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden
(§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c VRG). Streitigkeiten
betreffend gegen Schülerinnen und Schüler verhängte Disziplinarmassnahmen
fallen nicht unter eine der in §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen,
weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet
in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen
(vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Können
disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst
werden, können durch die Schulleitung 1.) eine Aussprache, 2.) ein
schriftlicher Verweis, 3.) eine vorübergehende Wegweisung vom Unterricht
bis längstens zwei Tage und 4.) die Versetzung in eine andere Klasse angeordnet
werden (§ 52 Abs. 1 lit. a VSG).
2.2 Disziplinarische
Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler
eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Disziplinarmassnahme in einem Gesetz
oder in einer Anstaltsordnung vorgesehen und die ergriffene Massnahme verhältnismässig
ist (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 32 Rz. 50 ff.
sowie § 50 Rz. 9 ff.). Vorliegend besteht mit § 52
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VSG eine genügende gesetzliche Grundlage
für den umstrittenen Verweis. Es bleibt vorab zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung
vorliegt.
3.
3.1 Das Verhalten
von F im Verlauf des Schuljahrs 2013/2014 häufig Anlass zu Beanstandungen
und führte zu zahlreichen Interventionen seitens der Lehrpersonen, der Schulsozialarbeiterin
und der Schulleitung; auch wurde das Verhalten von F in verschiedenen schulischen
Standortgesprächen mit den Beschwerdeführenden erörtert. An einem Standortgespräch
vom 21. Mai 2014 wurde festgestellt, dass alle bisherigen Massnahmen mit
Bezug auf das Fehlverhalten von F zu keiner Besserung geführt hätten. F sei in
der Klasse beliebt; kein anderes Kind habe die Stellung, ihn von
Regelverstössen abzuhalten. Dafür sorge mit ständigem Aufwand die Klassenlehrerin.
Es habe sich eine Dynamik in der Klasse entwickelt, die weder F noch der Klasse
guttue. Um diese zu unterbrechen, müsse F, welcher eine Leaderfigur für seine
Mitschülerinnen und Mitschüler darstelle, sein Verhalten ändern. Deshalb
kündige die Schulleitung F für einen nächsten Regelverstoss einen Verweis an.
Unmittelbaren Anlass für den Verweis bildete gemäss der Verfügung der Schulleitung
vom 12. Juni 2014 der Umstand, dass sich der Hauswart gleichentags gezwungen
gesehen habe, nach der Pause bei lautstarken Vorgängen in der Knabentoilette,
an denen auch F beteiligt gewesen sei, einzuschreiten und für Ordnung zu sorgen.
An dieser Begründung des ausgesprochenen Verweises hielt die Beschwerdegegnerin
im Rekursverfahren ausdrücklich fest.
Mit Blick auf die Vorgeschichte
erscheint die Teilnahme an einem lautstarken Tumult, wie dies F vorgeworfen
wird, grundsätzlich als ein Regelverstoss, welcher zulässigerweise mit einem
Verweis geahndet werden kann. Vorliegend machten F und die Beschwerdeführenden indes stets geltend, F sei an diesem Vorfall nicht
beteiligt gewesen.
3.2 Die
Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule. Dabei
hat sie substanziiert darzutun, welches Verhalten einer Schülerin oder einem
Schüler konkret vorgeworfen werde (VGr, 4. Dezember 2013, VB.2013.00592.
E. 3.4).
Der Hauswart des Schulhauses G hielt in
einer Stellungnahme zum Vorfall vom 12. Juni 2014 fest, er habe direkt
unter der Knabentoilette gearbeitet, als ihn ein lautstarker Tumult im oberen
Stockwerk aufgeschreckt habe. Von der Treppe aus habe er F und drei
weitere Knaben aus dessen Klasse von
der Toilette her ins Klassenzimmer "stürmen" sehen. Er habe die Klassenlehrerin informiert, und sie hätten gemeinsam das
Klassenzimmer betreten. Einige der Knaben hätten auf
entsprechende Nachfrage der Klassenlehrerin hin ihre lautstarken Aktivitäten in den Toiletten zugegeben, nicht
so F, obwohl er mit ihnen zusammen gewesen sei. Die
Klassenlehrerin hält zur Konfrontation mit F fest, dieser habe so getan, als wisse er
von nichts. Nach einer von den Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme von F ging
er (F) in der fraglichen Pause nicht auf die Toilette.
Alle hätten dies gesagt. Zwei Knaben hätten eine Strafaufgabe erhalten, er
selbst nicht. Es habe auch kein Gespräch gegeben.
3.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, konnte der Hauswart, welcher die Knaben lediglich
zum Schulzimmer rennen sah, nicht feststellen, wer an den lautstarken Vorfällen
auf der Knabentoilette beteiligt war. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht
geltend, dass F eine Teilnahme am hier interessierenden Vorfall nicht in
genügender Weise nachgewiesen werden könne: Weder aus der Darstellung des
Hauswarts noch aus dem Umstand, dass F vorgängig und nach Darstellung der
Beschwerdegegnerin auch nach Aussprechen des Verweises wiederholt durch Regelverstösse
und Störungen aufgefallen sein mag, kann darauf geschlossen werden, er sei auch
am fraglichen Vorfall vom 12. Juni 2014 beteiligt gewesen.
3.4 Die von
der Beschwerdegegnerin angeführte Pflichtverletzung ist nach dem Gesagten nicht
in genügender Weise dargetan und kann mithin nicht Grundlage des hier
umstrittenen Verweises bilden.
3.5 Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, vorliegend hätte aufgrund früherer kleinerer Verhaltensverstösse
ein Verweis ausgesprochen werden können, weshalb der ausgesprochene Verweis im
Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es sei der Rekursinstanz aufgrund des Prinzips
der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt, eine im Ergebnis richtige, aber
falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen.
Dabei verkennt die Vorinstanz indes, dass sie vorliegend nicht die rechtliche
Begründung der angefochtenen Anordnungen, sondern den (tatsächlichen) Anlass
für den Verweis substituiert hat. Da mit einem Verweis eine konkrete
Pflichtverletzung sanktioniert wird, läuft dies auf eine (unzulässige)
Erweiterung des Streitgegenstands hinaus.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen.
5.
Die Beschwerdeführenden erscheinen
sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend,
weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2
Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13
N. 66). Desgleichen hat die Beschwerdegegnerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit
indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I
229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). In diesem Sinn
ist im Dispositiv auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
zu verweisen (vgl. auch BGr, 1. April 2008,2C_704/2007, E. 1.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses
des Bezirksrats J vom 7. April 2015 und der Beschluss der Schulpflege D
vom 8. Juli 2014 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats J vom
7. April 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu bezahlen.
5. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Erwägungen
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…