VB.2015.00301
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00301
23. März 2016Deutsch24 min
(URT.2016.17972)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00301
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch Kreisschulpflege D
der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kosten der Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. E, die
2008 geborene Tochter von A und B, weist eine spastische Tetraparese auf, die
sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere in der Fortbewegung und im
Gebrauch ihrer Hände, sowie im Sprachgebrauch einschränkt, sodass sie auf Unterstützung
angewiesen ist.
B. Mit
Verfügung vom 17. Juli 2013 wies die Präsidentin der Kreisschulpflege D
der Stadt Zürich E für das Schuljahr 2013/2014 zur integrierten Sonderschulung
dem Kindergarten F zu, ordnete an, dass die Stadt Zürich den Transport dorthin
organisiere wie auch die Kosten dafür trage, und betraute die Schule für
Körper- und Mehrfachbehinderte (SKB) mit der Durchführung der integrierten
Sonderschulung. Das Gesuch von A und B vom 8. Juli 2013 um integrierte
Sonderschulung ihrer Tochter im privaten Kindergarten G wurde mit Verfügung vom
18. Juli 2013 unter Verweis auf die Verfügung vom Vortag abgewiesen.
A und B liessen E ab dem 19. August 2013 den
Kindergarten G besuchen.
Einen Rekurs der Eltern von E gegen
die Verfügungen vom 17. und 18. Juli 2013 wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. November
2013 ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine daraufhin
erhobene Beschwerde von A und B mit Urteil vom
14. Mai 2014 teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksrats sowie die
Verfügungen der Kreisschulpflege D auf und wies die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Stadt Zürich zurück (VB.2013.00813).
C. Die
Präsidentin der Kreisschulpflege D hiess das Gesuch von A und B vom
8. Juli 2013 mit Verfügung vom 18. September 2014 hinsichtlich der
Übernahme der Kosten für die logopädische Therapie von E während des Schuljahrs
2013/2014 im beantragten Umfang (von Fr. 12'178.50) gut; im Übrigen wies sie
es ab.
Erwägungen
II.
A und B liessen am 20. Oktober
2014.
an den Bezirksrat Zürich rekurrieren
und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 18. September
2014.
aufzuheben, soweit das Gesuch vom 8. Juli 2013 betreffend Kostenübername
für Sonderschule und Therapie abgewiesen worden sei, und dieses vollumfänglich
gutzuheissen; dementsprechend seien die für die Alltagsbegleitung von E erwachsenen
Kosten von Fr. 13'528.20 zu erstatten und sei eine nachholende
heilpädagogische Behandlung für das Schuljahr 2013/2014 zu gewähren.
Mit Beschluss vom 9. April 2015 wies
der Bezirksrat das Rechtsmittel ab.
III.
Am 13. Mai 2015 liessen A
und B dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen:
" 1. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten
a) das Gesuch der Beschwerdeführenden bzw. ihrer Tochter vom
8.
Juli 2013 betreffend Übernahme der Kosten von Sonderschule und Therapie
vollumfänglich gutzuheissen;
b) den Beschwerdeführenden für die Alltagsbegleitung ihrer
Tochter erwachsenen Kosten von Fr. 13'528.20 zu erstatten;
c) den Beschwerdeführenden eine nachholende heilpädagogische
Behandlung ihrer Tochter für das abgelaufene Schuljahr 2013/2014 zu gewähren;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich
Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Stadt
Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom
12.
August 2015 auf Abweisung des
Rechtsmittels. Der Bezirksrat verzichtete am
18.
September 2015 auf eine Vernehmlassung. A
und B sowie die Stadt Zürich äusserten sich daraufhin mit Eingaben vom 3. und 28. September, 12. und
26.
Oktober sowie 2., 12. und 25. November 2015 abwechslungsweise.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide
eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege können nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde
angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend
Schulzuteilung oder die Übernahme von Schulkosten fallen nicht unter eine der
in den §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das
Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet
in eigenem Namen, aber ebenso in demjenigen ihrer
Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,
E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Vorliegend stehen zum einen die Kosten für die logopädische Therapie
von E nicht mehr im Streit. Diesbezüglich wurde das Gesuch der
Beschwerdeführenden vom 8. Juli 2013 gutgeheissen (vgl. oben I.C). Zum
andern geht es offenbar auch nicht mehr um die Kosten für Ergo- und
Physiotherapie. Diese sind gemäss der Beschwerde von der Invalidenversicherung
übernommen worden.
1.3
Angesichts des Fr. 20'000.- (wohl) weiterhin übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die
Zuständigkeit der Kammer (vgl. § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die Kantone haben für einen ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Dieser Unterricht muss entsprechend den
individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen sowie geeignet sein
und genügen, um es angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1).
Art. 19 BV verschafft einen Anspruch
auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung
entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung auch für Behinderte. Nach Art. 62 Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis
längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Diese Bestimmung wird durch
Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) konkretisiert, der inhaltlich aber
kaum über Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht (BGE 138 I
162.
E. 3.1). Den Kantonen verbleibt im Rahmen
dieser Grundsätze auch im Hinblick auf die Sonderschulung ein erheblicher
Gestaltungsspielraum.
Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein
angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen
Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das
theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche
Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Anspruch auf unentgeltlichen
Grundschulunterricht ist somit nicht gleichbedeutend mit Anspruch auf optimale
bzw. geeignetste (Sonder-)Schulung eines (behinderten) Kindes. Der
Anspruch ist verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Mass
eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw.
wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen
Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162
E. 3.1 f., 130 I 352 E. 3.2 f., je mit Hinweisen; vgl. zum
Ganzen auch Peter Uebersax, Der Anspruch Behinderter auf ausreichende Grund-
und Sonderschulung, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Kinder und Jugendliche
mit Behinderungen, Zürich etc., 2011, S. 17 ff., 40 f.).
Der ausreichende Grundschulunterricht muss nur in den öffentlichen
Schulen unentgeltlich sein (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Der
unentgeltliche Besuch einer Privatschule kommt lediglich ausnahmsweise in
Frage, nämlich wenn kein ausreichendes schulisches Angebot an öffentlichen
Schulen zur Verfügung steht (Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden
und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer
Behinderung, Bern 2011, S. 203; Uebersax, S. 25 und 46; Jörg Paul Müller/Markus
Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 792 f.
[je mit Hinweisen]; vgl. auch BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002,
E. 5.4 Abs. 2). Unentgeltlich müssen alle staatlichen Leistungen
sein, die ein Kind oder Jugendlicher benötigt, um (diesen) ausreichenden
Grundschulunterricht zu erhalten (Aeschlimann-Ziegler, S. 205). Besucht
ein Kind eine private Schule, obwohl ihm der Besuch einer ausreichenden öffentlichen
Schule zumutbar wäre, ist der Staat auch nicht teilweise zur Übernahme der
Kosten verpflichtet (Müller/Schefer, S. 793). Es besteht insofern kein
Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zu privaten und öffentlichen Schulen.
2.2
Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung
gewährleistet; nach Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf
gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Die Behörden hatten
innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung Vorkehren zu
treffen, um diesen Anspruch zu gewährleisten (Art. 138 Abs. 1
lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos
geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007,
Art. 34 N. 17 ff.; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als
tragendes Prinzip, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006,
S. 31 ff., 42 ff. [beides auch zum Folgenden]). Wie sich schon
aus der Übergangsbestimmung ergibt, wird der Inhalt des Rechts auf Bildung in
erster Linie auf Gesetzesstufe konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV
dürfte sich deshalb darauf beschränken, dass die Gerichte einschränkende
Konkretisierungen des Gesetzgebers daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit
dem verfassungsrechtlichen Minimalgehalt noch zu
vereinbaren sind (vgl. hierzu
im Zusammenhang mit Art. 19 BV BGE 129 I 12
E. 6.4). Was die Pflicht der Kostentragung für
den Besuch einer bestimmten Privatschule im Rahmen einer sonderpädagogischen
Massnahme betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls kein über
Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ableiten
(zum Ganzen VGr, 24. Dezember 2015, VB.2015.00144, E. 2, und 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2).
3.
Fest steht vorliegend, dass die Tochter der
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Beeinträchtigungen als Person mit einem
besonderen pädagogischen Bedürfnis gilt (vgl. VGr, 14. Mai 2014, VB.2013.00813,
E. 2). Damit hat sie im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf
ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht nach § 33 Abs. 1
VSG Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen.
Vorliegend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV
Anspruch auf Ersatz für Leistungen zugunsten ihrer Tochter haben, die sie – wie
sie in erster Linie argumentieren (unten 3.3) – mangels ausreichenden
Schulungsangebots an einem öffentlichen Kindergarten in einem privaten hätten
schulen lassen müssen.
3.1
3.1.1
Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative
Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.
Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit
spezifischen pädagogischen Bedürfnissen (§ 34 Abs. 3 VSG),
Sonderschulung die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht
angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Letztere umfasst
Unterricht, Therapie, Erziehung sowie Betreuung und erfolgt in einer
öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder
als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung
ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen
Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben
ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36
Abs. 3 VSG).
Die Entscheidung über sonderpädagogische
Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).
Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung
und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in
Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die
sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin oder der
Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische
Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 VSM). Wird nach schulpsychologischer Abklärung unter den
Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39
Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).
3.1.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt es bei der Frage, ob die Schulung in
einer privaten Einrichtung notwendig und richtig war, eine Betrachtung ex ante
vorzunehmen: Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist somit derjenige vor
dem Eintritt. Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung mit geringerer
Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden darf nicht im Nachhinein
auf die Notwendigkeit der Privatschulung geschlossen werden (vgl. VGr,
5.
Februar 2014, VB.2013.00421, E. 3.3 – 22. August 2012,
VB.2012.00340, E. 3.1 Abs. 3, mit weiterem Hinweis –
24.
November 2010, VB.2010.00317, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für
eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die
Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte,
eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen
unerlässlich waren (VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00421,
E. 3.3 Abs. 2 – 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2 –
24.
November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2).
3.2
Die Kammer
erwog im Urteil vom 14. Mai 2014 (VB.2013.00813) im Zusammenhang mit den
erwähnten Vorschriften (§§ 24–28 VSM) betreffend das Verfahren der Anordnung
sonderpädagogischer Massnahmen, § 71 Abs. 2 Satz 2 VSG, der die
Schulpflege als für die Entscheidung über Art und Umfang der therapeutischen
Leistungen gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3
VSG im Fall einer privaten Schulung einer Person mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen für zuständig erkläre, sei als lex specialis zu betrachten
(E. 3.2 Abs. 2). Kämen sonderpädagogische Massnahmen in Betracht, sei
also in denjenigen Fällen, in denen sich Personen mit einem besonderen
pädagogischen Bedürfnis bzw. deren Eltern für den Besuch einer Privatschule
entschieden und auch die Bereitschaft bestehe, die entsprechenden Kosten zu
tragen, der Entscheid über Art und Umfang der Leistungen der Schulpflege übertragen
(E. 3.3).
Diese sowie die weiteren Erwägungen (vgl. E. 4.3 am
Anfang sowie Abs. 2) machen deutlich, dass die Kammer ohne Weiteres der
Auffassung war, die Beschwerdeführenden hätten sich für den "für die
private Schulung ihrer Tochter in dem ihrer Ansicht nach geeignetsten
Kindergarten", mithin also aus freien Stücken für diese respektive diesen
entschieden und nicht etwa im Sinn einer unerlässlichen Massnahme, weil die Beschwerdegegnerin
die notwendige Massnahme nicht angeordnet bzw. kein zureichendes Angebot
gemacht hätte.
Entsprechend bzw. aus diesem Grund wies die Kammer die Kreisschulpflege
denn auch an zu prüfen, auf welche sonderpädagogischen
Massnahmen bzw. Therapien im Sinn von § 71 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 34 Abs. 3 VSG E Anspruch habe (E. 4.3 f. sowie E. 5).
3.3
Dennoch bringen die Beschwerdeführenden
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in erster
Linie vor, die in Frage stehenden Kosten seien
gestützt auf den Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Unterricht nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV
zu erstatten: Die Kreisschulpflege habe ihnen kein angemessenes
Angebot für eine Schulung ihrer Tochter in einem
öffentlichen Kindergarten unterbreitet, sodass sie gezwungen gewesen
seien, diese im privaten Kindergarten schulen zu lassen.
Auch wenn sich diese Frage nach dem oben (3.2) Dargelegten
im vorliegenden Verfahren an sich gar nicht mehr stellt, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird im Folgenden zur Verdeutlichung
darauf eingegangen:
3.3.1
H, Heilpädagogin an der SKB, begutachtete E ab dem 27. März 2013
(Besuch in ihrer damaligen Kindertagesstätte) im Hinblick auf die Prüfung
sonderpädagogischer Massnahmen umfassend und unter Einbezug der Eltern und
weiterer Bezugs- bzw. Fachpersonen und empfahl daraufhin in ihrem Bericht vom
8.
April 2013 (ohne konkreten Vorschlag) insbesondere eine "[i]ntegrierte
Sonderschulung in einem Regelkindergarten mit kleiner Klassengrösse"
(Hervorhebung nicht im Original) sowie weitere Massnahmen (Fachberatung,
heilpädagogische Förderung, Alltagsbegleitung für die Unterrichtszeit sowie
Hort und/oder Mittagstisch und Fahrdienst oder Begleitung, Logopädie und
Physiotherapie). Damit legte sie nicht eine bestimmte Anzahl Kinder bzw.
Maximalgrösse der Klasse fest. Als Fachperson war ihr indes jedenfalls klar,
welche Klassengrösse ein Regelkindergarten (der öffentlichen Schule) im
Allgemeinen aufweist.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die
Beschwerdeführenden selbst mehrfach auf diesen Bericht verwiesen (beispielsweise
in ihrem Gesuch vom 8. Juli 2013).
Am 13. Juni 2013 fand ein erstes Gespräch zwischen einem
Schulpsychologen der Beschwerdegegnerin, der Kindergärtnerin des von dieser im
Anschluss an die Empfehlung der Expertin H ins Auge gefassten (öffentlichen) Kindergartens
F und den Beschwerdeführenden statt. Am 17. Juni 2013 kam es im Beisein
der Beschwerdeführerin und der Expertin zu einem Schnuppermorgen im in Frage
stehenden öffentlichen Kindergarten. In einer E-Mail vom selben Tag führte H
aus, E habe gut durchgehalten, obwohl die vielen Eindrücke sicher sehr
anstrengend für sie gewesen seien, und machte Anregungen und Vorschläge
insbesondere für einige Anschaffungen, die E im Kindergartenalltag
"nützlich sein" würden (Rollator für Ausflüge, Rollstuhl und Spezialstuhl
für den Innenbereich), sowie kleinere Anpassungen baulicher Natur (ein
Treppengeländer sowie eventuell Haltestange in der Toilette).
Eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013
an den Schulpsychologen lässt erkennen, dass die Beschwerdeführenden zu jenem
Zeitpunkt bereits Abklärungen betreffend einen privaten Kindergarten (wohl G) getätigt
hatten und diesen für geeigneter hielten als den von der Beschwerdegegnerin ins
Auge gefassten: Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, die Bedenken
(der Beschwerdeführenden) im Zusammenhang mit der "Auswahl einer optimalen
Schulungseinrichtung" seien "nicht zufriedenstellend berücksichtigt"
worden. Es gebe in der "Stadt Zürich eine Option […], welche in Bezug auf
die Klassengrösse und generelles Umfeld eine um einiges bessere Lösung
darstellen könnte". Dass die Beschwerdeführenden den Kindergarten G schon
lange ins Auge gefasst hatten, zeigt sich auch in einem Bericht des
Kinderspitals Zürich über eine Entwicklungsuntersuchung von E (Verlaufskontrolle)
vom 25. Januar 2013, in welchem diese Einrichtung als erste für die
Beschwerdeführenden in Frage kommende Option erwähnt wird.
3.3.2
Wie aus der E-Mail vom 17. Juni 2013 hervorgeht, war die Expertin nach
dem Schnupperbesuch im Kindergarten F offenkundig mitnichten der
Auffassung, dieser sei für E ungeeignet oder unzumutbar und erlaube keine angemessene
Schulung, wie dies die Beschwerdeführenden teils sehr vehement geltend machen.
Im Gegenteil hielt sie offenkundig dafür, eine Schulung von E dort sei – wie
erwähnt nach gewissen Anschaffungen und Anpassungen – ohne Weiteres möglich.
Die Beschwerdeführenden störten sich allerdings
an der ihrerseits für zu gross gehaltenen Klassengrösse sowie der angeblich
mangelnden Erfahrung bzw. dem fehlenden Geschick der Kindergärtnerin
im Umgang mit behinderten Kindern. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen
angesichts der diesbezüglichen Persistenz der Beschwerdeführenden auf die
Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass sich die für die erfolgreiche Schulung
von E notwendige Vertrauensbasis nicht im Rahmen eines (Schnupper-)Morgens
schaffen lassen konnte; solches dürfte wohl auch der Kindergärtnerin in der
privaten Einrichtung nicht gelungen sein. Jedenfalls blenden die
Beschwerdeführenden die erwähnte positive Einschätzung der Expertin nach dem
Schnupperbesuch völlig aus.
Gestützt auf diese Empfehlungen der Expertin sprach sich
der Schulpsychologe in einem Bericht vom 24. Juni 2013 aufgrund der
(gegenüber dem Durchschnitt wesentlich kleineren) Klassengrösse für eine
integrierte Sonderschulung im Kindergarten F aus. Die von den
Beschwerdeführenden bevorzugte Einrichtung erwähnte er. In einem Schreiben vom
2.
Juli 2013 erläuterte daraufhin die Präsidentin der Kreisschulpflege den
Beschwerdeführenden auf eine entsprechende Abklärung beim Schul- und
Sportdepartement der Beschwerdegegnerin hin, die städtischen Sonderschulen böten
gestützt auf die rechtlichen Bestimmungen während der obligatorischen
Schuljahre integrative Sonderschulung lediglich in den Regelschulen an. Am
8.
Juli 2013 – und damit einerseits nach Erhalt dieser Information,
andererseits über eine Woche vor dem Zuweisungsentscheid – stellten die
Beschwerdeführenden das vorliegend in Frage stehende Gesuch um Übernahme der
Kosten sonderpädagogischer Massnahmen bei Schulung im erwähnten privaten
Kindergarten. Trotz der Verfügungen vom 17./18. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden
ihre Tochter ab 19. August 2013 den von ihnen bevorzugten privaten
Kindergarten besuchen.
3.3.3
Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Beschwerdeführenden von
vornherein eine Präferenz für den privaten Kindergarten hatten und ihre Tochter
dann auch dort einschulten. Dabei mussten sie aufgrund des Schreibens der
Kreisschulpflegepräsidentin damit rechnen, dass die Kosten für die von der
Expertin empfohlenen Massnahmen, die im Rahmen einer Sonderschulung an einer
öffentlichen Schule ohne Weiteres übernommen worden wären, dort womöglich nicht
getragen würden.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene öffentliche
Kindergarten stellte vor dem Hintergrund der – auch von den Beschwerdeführenden
als angebracht erachteten – Empfehlungen der Expertin ein ausreichendes Angebot
dar. Zwar mag zutreffen, dass die Klassengrösse im Kindergarten F damals
die von einzelnen E betreuenden Fachpersonen (wohlgemerkt im August 2013 und
damit nach dem Zuteilungsentscheid bzw. wohl im Hinblick auf dessen Anfechtung)
empfohlene überschritt: Physiotherapeutinnen des Kinderspitals Zürich erwähnten
in ihren "Überlegungen zum therapeutischen Umfeld" vom 2. August
2013.
"ca. 8–12" Kinder, die Logopädin in einem Schreiben betreffend "[f]örderliches
Umfeld in einer Kleingruppe" vom 8. August 2013 "eine kleine
Gruppe von 8 Kindern" (der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen,
dass sich dieselbe Logopädin im Februar 2013 überhaupt nicht zu Klassen- bzw.
Gruppengrösse äusserte). Dem Bericht von H vom 8. April 2013 lässt sich jedoch,
wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, mitnichten entnehmen, dass die ausreichende
Förderung von E lediglich in einer Klasse mit acht bis zehn Kindern möglich gewesen
wäre. Wie bereits erwähnt, war der Expertin sehr wohl klar, von welcher Anzahl
Kinder bei ihrer Empfehlung einer "kleinen Klasse eines Regelkindergartens"
auszugehen sei. Dies deckt sich im Übrigen mit der Empfehlung der zuständigen
Ärztin der Abteilung für Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich, die
sich bereits im Januar 2013 für "eine Integration in einen
Regelkindergarten / oder integrierten Kindergarten" bei entsprechenden
flankierenden Massahmen und einem guten therapeutischen Setting ausgesprochen
hatte. Erst danach und in dieser relativierenden Formulierung hatte sie
"die Klassengrösse" erwähnt, die bei dem doch eher scheuen Wesen von E
"zu beachten" sei.
Im Übrigen waren die Beschwerdeführenden darauf
hingewiesen worden, dass, sollte ihnen der vorgeschlagene Kindergarten F
nicht zusagen, auch die separative Sonderschulung an der SKB in Frage käme
(vgl. die Verfügung vom 18. Juli 2013).
3.4
Zusammenfassend hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden
damit ein ausreichendes Angebot für die Schulung ihrer Tochter unterbreitet,
und deren nachfolgende Einschulung im privaten Kindergarten G erfolgte sodann,
weil sie persönlich dieser Einrichtung den Vorzug gaben, bzw. beruhte auf ihrem
freien Willen. Nach den vorstehenden Darlegungen sind folglich die Kosten für
die in Frage stehenden sonderpädagogischen Massnahmen im Rahmen des Anspruchs
auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 und Art. 62
Abs. 3 BV von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen.
4.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden
gestützt auf § 71 Abs. 2 VSG einen Anspruch auf Übernahme der noch in
Frage stehenden Kosten haben (vgl. oben 1.2).
4.1
Gemäss § 71 Abs. 2 VSG haben Schülerinnen und Schüler, die
eine Privatschule besuchen, –
abgesehen vom (unentgeltlichen) Bezug obligatorischer
Lehrmittel, dem Besuch der Musikschule und der Nutzung
der Angebote des freiwilligen Schulsports (Abs. 1) – an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34
Abs. 3 VSG einschliesslich der dafür notwendigen
Abklärungen (Satz 1), wobei die Schulpflege über Art und Umfang der
Leistungen entscheidet (Satz 2).
Die Beschwerdeführenden vertreten
im Eventualstandpunkt zunächst die Auffassung, § 71 VSG
sehe im Zusammenhang mit einer Kostenübernahme keine Beschränkung auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG
vor: Dass § 71 VSG "jegliche andere Massnahmen mit Ausnahme der
Therapie ausschliesst, ergibt sich weder aus einer grammatikalischen, systematischen,
historischen oder teleologischen Auslegung dieser Bestimmung". Sie halten
weiter dafür, dass, selbst wenn dies der Fall sein sollte, sämtliche
Massnahmen, hinsichtlich deren sie die Kostenübernahme
beantragt hätten, unter den Begriff der Therapie nach
(§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit) § 34
Abs. 3 VSG fielen.
4.2
Die Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich angesichts des
unzweideutigen Wortlauts von § 71 Abs. 2 VSG als unzutreffend: Ein
Anspruch besteht nach dieser Bestimmung (klarerweise lediglich)
auf Therapien im Sinn von § 34 Abs. 3
VSG, e contrario also nicht auf die anderen sonderpädagogischen Massnahmen nach § 34 VSG und deren Inhalte. In § 34 Abs. 3 VSG findet sich eine
(tatsächlich weit gefasste) Definition des Begriffs "Therapie". Dass darunter jedenfalls
aber nicht diejenigen Massnahmen
fallen können und sollen, welche in der Sonderschulung
nach § 34 Abs. 6 VSG enthalten sind
– nach § 36 Abs. 1 VSG also (abgesehen
von der dort ebenfalls explizit erwähnten Therapie) Unterricht,
Erziehung und Betreuung –, ist ebenso logisch. Ansonsten hätten
Therapie nach § 34 Abs. 3 VSG und Sonderschulung nach § 34
Abs. 6 VSG im Ergebnis denselben Inhalt.
Sodann ergibt sich aus der Legaldefinition von § 34
Abs. 3 VSG, wonach Therapie die "individuelle Unterstützung von
Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen
Bedürfnissen" (Hervorhebung nicht im Original) ist, sowie aus dem
allgemeinen Verständnis des Begriffs, dass mit Therapien im vorliegenden
Zusammenhang gezielte, konkrete Massnahmen zur Behandlung bzw. Behebung bestimmter
sich im schulischen Umfeld auswirkender Beeinträchtigungen gemeint sind.
Losgelöst von der in § 9 VSM durch den Verordnunggeber gestützt auf
§ 33 Abs. 2 VSG vorgenommenen, von den Beschwerdeführenden
beanstandeten Konkretisierung kann aus den dargelegten Gründen unter Therapie
im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG bzw. § 71 Abs. 2 VSG nicht eine
nicht auf die Behandlung einer Beeinträchtigung ausgerichtete
Massnahme fallen. Solche sind jedoch sowohl die vorliegend besonders umstrittene
Alltagsbegleitung als auch Fahrdienst bzw. Wegbegleitung sowie Fachberatung durch
die SKB. Bei Therapie im Sinn dieser Bestimmungen geht es schliesslich um mit der
Unterrichtsgestaltung nicht verknüpfte Massnahmen. Die heilpädagogische
Frühförderung ihrerseits bezweckt in allgemeiner Weise, dem Kind zu erlauben, dem
Unterricht zu folgen, und ist folglich mit diesem verknüpft, sodass sie ebenfalls
nicht als Therapie im Sinn von (§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit)
§ 34 Abs. 3 VSG gelten kann.
Was im Übrigen die gerügte Konkretisierung der Therapie
nach § 34 Abs. 3 VSG durch den Verordnunggeber anbelangt, so ist darauf
hinzuweisen, dass die von diesem als Therapien vorgesehenen Massnahmen, nämlich
– lediglich – Logopädie, Psychomotorik- und Psychotherapie, schon in der
Weisung des Regierungsrats zur Revision des Volksschulgesetzes aufgeführt waren
(ABl 2001, 772 ff., 834). Dem Kantonsrat war somit bereits zu jenem
Zeitpunkt klar, welche Therapien der Verordnunggeber konkret vorzusehen gedachte,
und er hatte folglich damals bereits Gelegenheit, allfällige Einwände kundzutun.
Anlässlich der Debatte im Kantonsrat gab es jedoch offenkundig keine solchen
(vgl. Prot. KR 2003–07, S. 6753 ff., 6762). Daraus kann
ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Kantonsrat auch mit der ins Auge
gefassten Umsetzung von § 34 Abs. 3 VSG einverstanden war. Hinzugefügt
wurden später, nämlich erst nach dem Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen (vgl. ABl 2007, 1407 ff., 1408 und
1410), lediglich die nun in der geltenden Fassung von § 9 VSM enthaltenen audiopädagogischen
Angebote.
Dass für Schülerinnen und Schüler einer Privatschule über
§ 71 Abs. 1 und 2 VSG hinaus keine Ansprüche auf Leistungen der
Volksschule bestehen, hält schliesslich § 71 Abs. 3 VSG noch einmal
in aller Deutlichkeit fest.
4.3
Die Beschwerdeführenden haben demnach auch gestützt auf § 71
Abs. 2 VSG keinen Anspruch auf Ersatz der noch im Streit stehenden Kosten
für Massnahmen zugunsten ihrer Tochter.
5.
5.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Hinsichtlich der Frage der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 14. Mai 2014 verwiesen
werden (VB.2013.00813, E. 6.1–3, mit
Hinweisen). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ebenso auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs gilt es
Folgendes zu ergänzen:
Art. 83 lit. t BGG des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die
Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von
der Leistungsbeurteilung abhängt. Art. 83
lit. t BGG nimmt nicht nur das Ergebnis von Prüfungen im eigentlichen
Sinn, sondern alle Entscheide von der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus, die auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen
Fähigkeiten beruhen, wie sie Gegenstand von medizinischen Untersuchungen bilden können (BGr, 16. August 2007,
2C_187/2007, E. 2.1 f., und 3. Mai
2007,2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296). In einem jüngeren, eine ähnliche Konstellation betreffenden
Entscheid erachtete das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 BGG als zulässig, da es nicht um eine
Fähigkeitsbewertung im Sinn von Art. 83 lit. t BGG, sondern um den Anspruch
auf einen den Fähigkeiten angepassten Unterricht gehe (BGr, 27. März 2015,
2C_249/2014, E. 1.1).
Soweit es sich hier dennoch um einen Entscheid über eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte
(vgl. BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, und 21. August 2007,2C_313/2007 zur eher ausdehnenden Interpretation des
Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln
Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 2'380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…