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Entscheid

VB.2015.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00301

23. März 2016Deutsch24 min

(URT.2016.17972)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. E, die

2008 geborene Tochter von A und B, weist eine spastische Tetraparese auf, die

sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere in der Fortbewegung und im

Gebrauch ihrer Hände, sowie im Sprachgebrauch einschränkt, sodass sie auf Unterstützung

angewiesen ist.

B. Mit

Verfügung vom 17. Juli 2013 wies die Präsidentin der Kreisschulpflege D

der Stadt Zürich E für das Schuljahr 2013/2014 zur integrierten Sonderschulung

dem Kindergarten F zu, ordnete an, dass die Stadt Zürich den Transport dorthin

organisiere wie auch die Kosten dafür trage, und betraute die Schule für

Körper- und Mehrfachbehinderte (SKB) mit der Durchführung der integrierten

Sonderschulung. Das Gesuch von A und B vom 8. Juli 2013 um integrierte

Sonderschulung ihrer Tochter im privaten Kindergarten G wurde mit Verfügung vom

18. Juli 2013 unter Verweis auf die Verfügung vom Vortag abgewiesen.

A und B liessen E ab dem 19. August 2013 den

Kindergarten G besuchen.

Einen Rekurs der Eltern von E gegen

die Verfügungen vom 17. und 18. Juli 2013 wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. November

2013 ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine daraufhin

erhobene Beschwerde von A und B mit Urteil vom

14. Mai 2014 teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksrats sowie die

Verfügungen der Kreisschulpflege D auf und wies die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Stadt Zürich zurück (VB.2013.00813).

C. Die

Präsidentin der Kreisschulpflege D hiess das Gesuch von A und B vom

8. Juli 2013 mit Verfügung vom 18. September 2014 hinsichtlich der

Übernahme der Kosten für die logopädische Therapie von E während des Schuljahrs

2013/2014 im beantragten Umfang (von Fr. 12'178.50) gut; im Übrigen wies sie

es ab.

Erwägungen

II.

A und B liessen am 20. Oktober

2014.

an den Bezirksrat Zürich rekurrieren

und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 18. September

2014.

aufzuheben, soweit das Gesuch vom 8. Juli 2013 betreffend Kostenübername

für Sonderschule und Therapie abgewiesen worden sei, und dieses vollumfänglich

gutzuheissen; dementsprechend seien die für die Alltagsbegleitung von E erwachsenen

Kosten von Fr. 13'528.20 zu erstatten und sei eine nachholende

heilpädagogische Behandlung für das Schuljahr 2013/2014 zu gewähren.

Mit Beschluss vom 9. April 2015 wies

der Bezirksrat das Rechtsmittel ab.

III.

Am 13. Mai 2015 liessen A

und B dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen:

" 1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten

a) das Gesuch der Beschwerdeführenden bzw. ihrer Tochter vom

8.

Juli 2013 betreffend Übernahme der Kosten von Sonderschule und Therapie

vollumfänglich gutzuheissen;

b) den Beschwerdeführenden für die Alltagsbegleitung ihrer

Tochter erwachsenen Kosten von Fr. 13'528.20 zu erstatten;

c) den Beschwerdeführenden eine nachholende heilpädagogische

Behandlung ihrer Tochter für das abgelaufene Schuljahr 2013/2014 zu gewähren;

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich

Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Stadt

Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom

12.

August 2015 auf Abweisung des

Rechtsmittels. Der Bezirksrat verzichtete am

18.

September 2015 auf eine Vernehmlassung. A

und B sowie die Stadt Zürich äusserten sich daraufhin mit Eingaben vom 3. und 28. September, 12. und

26.

Oktober sowie 2., 12. und 25. November 2015 abwechslungsweise.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide

eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege können nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde

angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und

§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend

Schulzuteilung oder die Übernahme von Schulkosten fallen nicht unter eine der

in den §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das

Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet

in eigenem Namen, aber ebenso in demjenigen ihrer

Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,

E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Vorliegend stehen zum einen die Kosten für die logopädische Therapie

von E nicht mehr im Streit. Diesbezüglich wurde das Gesuch der

Beschwerdeführenden vom 8. Juli 2013 gutgeheissen (vgl. oben I.C). Zum

andern geht es offenbar auch nicht mehr um die Kosten für Ergo- und

Physiotherapie. Diese sind gemäss der Beschwerde von der Invalidenversicherung

übernommen worden.

1.3

Angesichts des Fr. 20'000.- (wohl) weiterhin übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die

Zuständigkeit der Kammer (vgl. § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die Kantone haben für einen ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]). Dieser Unterricht muss entsprechend den

individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen sowie geeignet sein

und genügen, um es angemessen auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1).

Art. 19 BV verschafft einen Anspruch

auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung

entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung auch für Behinderte. Nach Art. 62 Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis

längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Diese Bestimmung wird durch

Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) konkretisiert, der inhaltlich aber

kaum über Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht (BGE 138 I

162.

E. 3.1). Den Kantonen verbleibt im Rahmen

dieser Grundsätze auch im Hinblick auf die Sonderschulung ein erheblicher

Gestaltungsspielraum.

Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein

angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen

Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das

theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche

Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Anspruch auf unentgeltlichen

Grundschulunterricht ist somit nicht gleichbedeutend mit Anspruch auf optimale

bzw. geeignetste (Sonder-)Schulung eines (behinderten) Kindes. Der

Anspruch ist verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Mass

eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw.

wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen

Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162

E. 3.1 f., 130 I 352 E. 3.2 f., je mit Hinweisen; vgl. zum

Ganzen auch Peter Uebersax, Der Anspruch Behinderter auf ausreichende Grund-

und Sonderschulung, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Kinder und Jugendliche

mit Behinderungen, Zürich etc., 2011, S. 17 ff., 40 f.).

Der ausreichende Grundschulunterricht muss nur in den öffentlichen

Schulen unentgeltlich sein (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Der

unentgeltliche Besuch einer Privatschule kommt lediglich ausnahmsweise in

Frage, nämlich wenn kein ausreichendes schulisches Angebot an öffentlichen

Schulen zur Verfügung steht (Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden

und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer

Behinderung, Bern 2011, S. 203; Uebersax, S. 25 und 46; Jörg Paul Müller/Markus

Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 792 f.

[je mit Hinweisen]; vgl. auch BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002,

E. 5.4 Abs. 2). Unentgeltlich müssen alle staatlichen Leistungen

sein, die ein Kind oder Jugendlicher benötigt, um (diesen) ausreichenden

Grundschulunterricht zu erhalten (Aeschlimann-Ziegler, S. 205). Besucht

ein Kind eine private Schule, obwohl ihm der Besuch einer ausreichenden öffentlichen

Schule zumutbar wäre, ist der Staat auch nicht teilweise zur Übernahme der

Kosten verpflichtet (Müller/Schefer, S. 793). Es besteht insofern kein

Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zu privaten und öffentlichen Schulen.

2.2

Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung

gewährleistet; nach Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf

gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Die Behörden hatten

innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung Vorkehren zu

treffen, um diesen Anspruch zu gewährleisten (Art. 138 Abs. 1

lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos

geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007,

Art. 34 N. 17 ff.; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als

tragendes Prinzip, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006,

S. 31 ff., 42 ff. [beides auch zum Folgenden]). Wie sich schon

aus der Übergangsbestimmung ergibt, wird der Inhalt des Rechts auf Bildung in

erster Linie auf Gesetzesstufe konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV

dürfte sich deshalb darauf beschränken, dass die Gerichte einschränkende

Konkretisierungen des Gesetzgebers daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit

dem verfassungsrechtlichen Minimalgehalt noch zu

vereinbaren sind (vgl. hierzu

im Zusammenhang mit Art. 19 BV BGE 129 I 12

E. 6.4). Was die Pflicht der Kostentragung für

den Besuch einer bestimmten Privatschule im Rahmen einer sonderpädagogischen

Massnahme betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls kein über

Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ableiten

(zum Ganzen VGr, 24. Dezember 2015, VB.2015.00144, E. 2, und 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2).

3.

Fest steht vorliegend, dass die Tochter der

Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Beeinträchtigungen als Person mit einem

besonderen pädagogischen Bedürfnis gilt (vgl. VGr, 14. Mai 2014, VB.2013.00813,

E. 2). Damit hat sie im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf

ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht nach § 33 Abs. 1

VSG Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen.

Vorliegend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die

Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV

Anspruch auf Ersatz für Leistungen zugunsten ihrer Tochter haben, die sie – wie

sie in erster Linie argumentieren (unten 3.3) – mangels ausreichenden

Schulungsangebots an einem öffentlichen Kindergarten in einem privaten hätten

schulen lassen müssen.

3.1

3.1.1

Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative

Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.

Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit

spezifischen pädagogischen Bedürfnissen (§ 34 Abs. 3 VSG),

Sonderschulung die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht

angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Letztere umfasst

Unterricht, Therapie, Erziehung sowie Betreuung und erfolgt in einer

öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder

als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung

ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen

Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben

ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36

Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische

Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).

Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung

und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in

Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die

sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin oder der

Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische

Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit

§ 25 Abs. 1 VSM). Wird nach schulpsychologischer Abklärung unter den

Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39

Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).

3.1.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt es bei der Frage, ob die Schulung in

einer privaten Einrichtung notwendig und richtig war, eine Betrachtung ex ante

vorzunehmen: Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist somit derjenige vor

dem Eintritt. Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung mit geringerer

Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden darf nicht im Nachhinein

auf die Notwendigkeit der Privatschulung geschlossen werden (vgl. VGr,

5.

Februar 2014, VB.2013.00421, E. 3.3 – 22. August 2012,

VB.2012.00340, E. 3.1 Abs. 3, mit weiterem Hinweis –

24.

November 2010, VB.2010.00317, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für

eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die

Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte,

eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen

unerlässlich waren (VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00421,

E. 3.3 Abs. 2 – 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2 –

24.

November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2).

3.2

Die Kammer

erwog im Urteil vom 14. Mai 2014 (VB.2013.00813) im Zusammenhang mit den

erwähnten Vorschriften (§§ 24–28 VSM) betreffend das Verfahren der Anordnung

sonderpädagogischer Massnahmen, § 71 Abs. 2 Satz 2 VSG, der die

Schulpflege als für die Entscheidung über Art und Umfang der therapeutischen

Leistungen gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3

VSG im Fall einer privaten Schulung einer Person mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen für zuständig erkläre, sei als lex specialis zu betrachten

(E. 3.2 Abs. 2). Kämen sonderpädagogische Massnahmen in Betracht, sei

also in denjenigen Fällen, in denen sich Personen mit einem besonderen

pädagogischen Bedürfnis bzw. deren Eltern für den Besuch einer Privatschule

entschieden und auch die Bereitschaft bestehe, die entsprechenden Kosten zu

tragen, der Entscheid über Art und Umfang der Leistungen der Schulpflege übertragen

(E. 3.3).

Diese sowie die weiteren Erwägungen (vgl. E. 4.3 am

Anfang sowie Abs. 2) machen deutlich, dass die Kammer ohne Weiteres der

Auffassung war, die Beschwerdeführenden hätten sich für den "für die

private Schulung ihrer Tochter in dem ihrer Ansicht nach geeignetsten

Kindergarten", mithin also aus freien Stücken für diese respektive diesen

entschieden und nicht etwa im Sinn einer unerlässlichen Massnahme, weil die Beschwerdegegnerin

die notwendige Massnahme nicht angeordnet bzw. kein zureichendes Angebot

gemacht hätte.

Entsprechend bzw. aus diesem Grund wies die Kammer die Kreisschulpflege

denn auch an zu prüfen, auf welche sonderpädagogischen

Massnahmen bzw. Therapien im Sinn von § 71 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 34 Abs. 3 VSG E Anspruch habe (E. 4.3 f. sowie E. 5).

3.3

Dennoch bringen die Beschwerdeführenden

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in erster

Linie vor, die in Frage stehenden Kosten seien

gestützt auf den Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Unterricht nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV

zu erstatten: Die Kreisschulpflege habe ihnen kein angemessenes

Angebot für eine Schulung ihrer Tochter in einem

öffentlichen Kindergarten unterbreitet, sodass sie gezwungen gewesen

seien, diese im privaten Kindergarten schulen zu lassen.

Auch wenn sich diese Frage nach dem oben (3.2) Dargelegten

im vorliegenden Verfahren an sich gar nicht mehr stellt, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird im Folgenden zur Verdeutlichung

darauf eingegangen:

3.3.1

H, Heilpädagogin an der SKB, begutachtete E ab dem 27. März 2013

(Besuch in ihrer damaligen Kindertagesstätte) im Hinblick auf die Prüfung

sonderpädagogischer Massnahmen umfassend und unter Einbezug der Eltern und

weiterer Bezugs- bzw. Fachpersonen und empfahl daraufhin in ihrem Bericht vom

8.

April 2013 (ohne konkreten Vorschlag) insbesondere eine "[i]ntegrierte

Sonderschulung in einem Regelkindergarten mit kleiner Klassengrösse"

(Hervorhebung nicht im Original) sowie weitere Massnahmen (Fachberatung,

heilpädagogische Förderung, Alltagsbegleitung für die Unterrichtszeit sowie

Hort und/oder Mittagstisch und Fahrdienst oder Begleitung, Logopädie und

Physiotherapie). Damit legte sie nicht eine bestimmte Anzahl Kinder bzw.

Maximalgrösse der Klasse fest. Als Fachperson war ihr indes jedenfalls klar,

welche Klassengrösse ein Regelkindergarten (der öffentlichen Schule) im

Allgemeinen aufweist.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die

Beschwerdeführenden selbst mehrfach auf diesen Bericht verwiesen (beispielsweise

in ihrem Gesuch vom 8. Juli 2013).

Am 13. Juni 2013 fand ein erstes Gespräch zwischen einem

Schulpsychologen der Beschwerdegegnerin, der Kindergärtnerin des von dieser im

Anschluss an die Empfehlung der Expertin H ins Auge gefassten (öffentlichen) Kindergartens

F und den Beschwerdeführenden statt. Am 17. Juni 2013 kam es im Beisein

der Beschwerdeführerin und der Expertin zu einem Schnuppermorgen im in Frage

stehenden öffentlichen Kindergarten. In einer E-Mail vom selben Tag führte H

aus, E habe gut durchgehalten, obwohl die vielen Eindrücke sicher sehr

anstrengend für sie gewesen seien, und machte Anregungen und Vorschläge

insbesondere für einige Anschaffungen, die E im Kindergartenalltag

"nützlich sein" würden (Rollator für Ausflüge, Rollstuhl und Spezialstuhl

für den Innenbereich), sowie kleinere Anpassungen baulicher Natur (ein

Treppengeländer sowie eventuell Haltestange in der Toilette).

Eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013

an den Schulpsychologen lässt erkennen, dass die Beschwerdeführenden zu jenem

Zeitpunkt bereits Abklärungen betreffend einen privaten Kindergarten (wohl G) getätigt

hatten und diesen für geeigneter hielten als den von der Beschwerdegegnerin ins

Auge gefassten: Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, die Bedenken

(der Beschwerdeführenden) im Zusammenhang mit der "Auswahl einer optimalen

Schulungseinrichtung" seien "nicht zufriedenstellend berücksichtigt"

worden. Es gebe in der "Stadt Zürich eine Option […], welche in Bezug auf

die Klassengrösse und generelles Umfeld eine um einiges bessere Lösung

darstellen könnte". Dass die Beschwerdeführenden den Kindergarten G schon

lange ins Auge gefasst hatten, zeigt sich auch in einem Bericht des

Kinderspitals Zürich über eine Entwicklungsuntersuchung von E (Verlaufskontrolle)

vom 25. Januar 2013, in welchem diese Einrichtung als erste für die

Beschwerdeführenden in Frage kommende Option erwähnt wird.

3.3.2

Wie aus der E-Mail vom 17. Juni 2013 hervorgeht, war die Expertin nach

dem Schnupperbesuch im Kindergarten F offenkundig mitnichten der

Auffassung, dieser sei für E ungeeignet oder unzumutbar und erlaube keine angemessene

Schulung, wie dies die Beschwerdeführenden teils sehr vehement geltend machen.

Im Gegenteil hielt sie offenkundig dafür, eine Schulung von E dort sei – wie

erwähnt nach gewissen Anschaffungen und Anpassungen – ohne Weiteres möglich.

Die Beschwerdeführenden störten sich allerdings

an der ihrerseits für zu gross gehaltenen Klassengrösse sowie der angeblich

mangelnden Erfahrung bzw. dem fehlenden Geschick der Kindergärtnerin

im Umgang mit behinderten Kindern. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen

angesichts der diesbezüglichen Persistenz der Beschwerdeführenden auf die

Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass sich die für die erfolgreiche Schulung

von E notwendige Vertrauensbasis nicht im Rahmen eines (Schnupper-)Morgens

schaffen lassen konnte; solches dürfte wohl auch der Kindergärtnerin in der

privaten Einrichtung nicht gelungen sein. Jedenfalls blenden die

Beschwerdeführenden die erwähnte positive Einschätzung der Expertin nach dem

Schnupperbesuch völlig aus.

Gestützt auf diese Empfehlungen der Expertin sprach sich

der Schulpsychologe in einem Bericht vom 24. Juni 2013 aufgrund der

(gegenüber dem Durchschnitt wesentlich kleineren) Klassengrösse für eine

integrierte Sonderschulung im Kindergarten F aus. Die von den

Beschwerdeführenden bevorzugte Einrichtung erwähnte er. In einem Schreiben vom

2.

Juli 2013 erläuterte daraufhin die Präsidentin der Kreisschulpflege den

Beschwerdeführenden auf eine entsprechende Abklärung beim Schul- und

Sportdepartement der Beschwerdegegnerin hin, die städtischen Sonderschulen böten

gestützt auf die rechtlichen Bestimmungen während der obligatorischen

Schuljahre integrative Sonderschulung lediglich in den Regelschulen an. Am

8.

Juli 2013 – und damit einerseits nach Erhalt dieser Information,

andererseits über eine Woche vor dem Zuweisungsentscheid – stellten die

Beschwerdeführenden das vorliegend in Frage stehende Gesuch um Übernahme der

Kosten sonderpädagogischer Massnahmen bei Schulung im erwähnten privaten

Kindergarten. Trotz der Verfügungen vom 17./18. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden

ihre Tochter ab 19. August 2013 den von ihnen bevorzugten privaten

Kindergarten besuchen.

3.3.3

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Beschwerdeführenden von

vornherein eine Präferenz für den privaten Kindergarten hatten und ihre Tochter

dann auch dort einschulten. Dabei mussten sie aufgrund des Schreibens der

Kreisschulpflegepräsidentin damit rechnen, dass die Kosten für die von der

Expertin empfohlenen Massnahmen, die im Rahmen einer Sonderschulung an einer

öffentlichen Schule ohne Weiteres übernommen worden wären, dort womöglich nicht

getragen würden.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene öffentliche

Kindergarten stellte vor dem Hintergrund der – auch von den Beschwerdeführenden

als angebracht erachteten – Empfehlungen der Expertin ein ausreichendes Angebot

dar. Zwar mag zutreffen, dass die Klassengrösse im Kindergarten F damals

die von einzelnen E betreuenden Fachpersonen (wohlgemerkt im August 2013 und

damit nach dem Zuteilungsentscheid bzw. wohl im Hinblick auf dessen Anfechtung)

empfohlene überschritt: Physiotherapeutinnen des Kinderspitals Zürich erwähnten

in ihren "Überlegungen zum therapeutischen Umfeld" vom 2. August

2013.

"ca. 8–12" Kinder, die Logopädin in einem Schreiben betreffend "[f]örderliches

Umfeld in einer Kleingruppe" vom 8. August 2013 "eine kleine

Gruppe von 8 Kindern" (der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen,

dass sich dieselbe Logopädin im Februar 2013 überhaupt nicht zu Klassen- bzw.

Gruppengrösse äusserte). Dem Bericht von H vom 8. April 2013 lässt sich jedoch,

wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, mitnichten entnehmen, dass die ausreichende

Förderung von E lediglich in einer Klasse mit acht bis zehn Kindern möglich gewesen

wäre. Wie bereits erwähnt, war der Expertin sehr wohl klar, von welcher Anzahl

Kinder bei ihrer Empfehlung einer "kleinen Klasse eines Regelkindergartens"

auszugehen sei. Dies deckt sich im Übrigen mit der Empfehlung der zuständigen

Ärztin der Abteilung für Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich, die

sich bereits im Januar 2013 für "eine Integration in einen

Regelkindergarten / oder integrierten Kindergarten" bei entsprechenden

flankierenden Massahmen und einem guten therapeutischen Setting ausgesprochen

hatte. Erst danach und in dieser relativierenden Formulierung hatte sie

"die Klassengrösse" erwähnt, die bei dem doch eher scheuen Wesen von E

"zu beachten" sei.

Im Übrigen waren die Beschwerdeführenden darauf

hingewiesen worden, dass, sollte ihnen der vorgeschlagene Kindergarten F

nicht zusagen, auch die separative Sonderschulung an der SKB in Frage käme

(vgl. die Verfügung vom 18. Juli 2013).

3.4

Zusammenfassend hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden

damit ein ausreichendes Angebot für die Schulung ihrer Tochter unterbreitet,

und deren nachfolgende Einschulung im privaten Kindergarten G erfolgte sodann,

weil sie persönlich dieser Einrichtung den Vorzug gaben, bzw. beruhte auf ihrem

freien Willen. Nach den vorstehenden Darlegungen sind folglich die Kosten für

die in Frage stehenden sonderpädagogischen Massnahmen im Rahmen des Anspruchs

auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 und Art. 62

Abs. 3 BV von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen.

4.

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden

gestützt auf § 71 Abs. 2 VSG einen Anspruch auf Übernahme der noch in

Frage stehenden Kosten haben (vgl. oben 1.2).

4.1

Gemäss § 71 Abs. 2 VSG haben Schülerinnen und Schüler, die

eine Privatschule besuchen, –

abgesehen vom (unentgeltlichen) Bezug obligatorischer

Lehrmittel, dem Besuch der Musikschule und der Nutzung

der Angebote des freiwilligen Schulsports (Abs. 1) – an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34

Abs. 3 VSG einschliesslich der dafür notwendigen

Abklärungen (Satz 1), wobei die Schulpflege über Art und Umfang der

Leistungen entscheidet (Satz 2).

Die Beschwerdeführenden vertreten

im Eventualstandpunkt zunächst die Auffassung, § 71 VSG

sehe im Zusammenhang mit einer Kostenübernahme keine Beschränkung auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG

vor: Dass § 71 VSG "jegliche andere Massnahmen mit Ausnahme der

Therapie ausschliesst, ergibt sich weder aus einer grammatikalischen, systematischen,

historischen oder teleologischen Auslegung dieser Bestimmung". Sie halten

weiter dafür, dass, selbst wenn dies der Fall sein sollte, sämtliche

Massnahmen, hinsichtlich deren sie die Kostenübernahme

beantragt hätten, unter den Begriff der Therapie nach

(§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit) § 34

Abs. 3 VSG fielen.

4.2

Die Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich angesichts des

unzweideutigen Wortlauts von § 71 Abs. 2 VSG als unzutreffend: Ein

Anspruch besteht nach dieser Bestimmung (klarerweise lediglich)

auf Therapien im Sinn von § 34 Abs. 3

VSG, e contrario also nicht auf die anderen sonderpädagogischen Massnahmen nach § 34 VSG und deren Inhalte. In § 34 Abs. 3 VSG findet sich eine

(tatsächlich weit gefasste) Definition des Begriffs "Therapie". Dass darunter jedenfalls

aber nicht diejenigen Massnahmen

fallen können und sollen, welche in der Sonderschulung

nach § 34 Abs. 6 VSG enthalten sind

– nach § 36 Abs. 1 VSG also (abgesehen

von der dort ebenfalls explizit erwähnten Therapie) Unterricht,

Erziehung und Betreuung –, ist ebenso logisch. Ansonsten hätten

Therapie nach § 34 Abs. 3 VSG und Sonderschulung nach § 34

Abs. 6 VSG im Ergebnis denselben Inhalt.

Sodann ergibt sich aus der Legaldefinition von § 34

Abs. 3 VSG, wonach Therapie die "individuelle Unterstützung von

Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen

Bedürfnissen" (Hervorhebung nicht im Original) ist, sowie aus dem

allgemeinen Verständnis des Begriffs, dass mit Therapien im vorliegenden

Zusammenhang gezielte, konkrete Massnahmen zur Behandlung bzw. Behebung bestimmter

sich im schulischen Umfeld auswirkender Beeinträchtigungen gemeint sind.

Losgelöst von der in § 9 VSM durch den Verordnunggeber gestützt auf

§ 33 Abs. 2 VSG vorgenommenen, von den Beschwerdeführenden

beanstandeten Konkretisierung kann aus den dargelegten Gründen unter Therapie

im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG bzw. § 71 Abs. 2 VSG nicht eine

nicht auf die Behandlung einer Beeinträchtigung ausgerichtete

Massnahme fallen. Solche sind jedoch sowohl die vorliegend besonders umstrittene

Alltagsbegleitung als auch Fahrdienst bzw. Wegbegleitung sowie Fachberatung durch

die SKB. Bei Therapie im Sinn dieser Bestimmungen geht es schliesslich um mit der

Unterrichtsgestaltung nicht verknüpfte Massnahmen. Die heilpädagogische

Frühförderung ihrerseits bezweckt in allgemeiner Weise, dem Kind zu erlauben, dem

Unterricht zu folgen, und ist folglich mit diesem verknüpft, sodass sie ebenfalls

nicht als Therapie im Sinn von (§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit)

§ 34 Abs. 3 VSG gelten kann.

Was im Übrigen die gerügte Konkretisierung der Therapie

nach § 34 Abs. 3 VSG durch den Verordnunggeber anbelangt, so ist darauf

hinzuweisen, dass die von diesem als Therapien vorgesehenen Massnahmen, nämlich

– lediglich – Logopädie, Psychomotorik- und Psychotherapie, schon in der

Weisung des Regierungsrats zur Revision des Volksschulgesetzes aufgeführt waren

(ABl 2001, 772 ff., 834). Dem Kantonsrat war somit bereits zu jenem

Zeitpunkt klar, welche Therapien der Verordnunggeber konkret vorzusehen gedachte,

und er hatte folglich damals bereits Gelegenheit, allfällige Einwände kundzutun.

Anlässlich der Debatte im Kantonsrat gab es jedoch offenkundig keine solchen

(vgl. Prot. KR 2003–07, S. 6753 ff., 6762). Daraus kann

ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Kantonsrat auch mit der ins Auge

gefassten Umsetzung von § 34 Abs. 3 VSG einverstanden war. Hinzugefügt

wurden später, nämlich erst nach dem Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen (vgl. ABl 2007, 1407 ff., 1408 und

1410), lediglich die nun in der geltenden Fassung von § 9 VSM enthaltenen audiopädagogischen

Angebote.

Dass für Schülerinnen und Schüler einer Privatschule über

§ 71 Abs. 1 und 2 VSG hinaus keine Ansprüche auf Leistungen der

Volksschule bestehen, hält schliesslich § 71 Abs. 3 VSG noch einmal

in aller Deutlichkeit fest.

4.3

Die Beschwerdeführenden haben demnach auch gestützt auf § 71

Abs. 2 VSG keinen Anspruch auf Ersatz der noch im Streit stehenden Kosten

für Massnahmen zugunsten ihrer Tochter.

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Hinsichtlich der Frage der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 14. Mai 2014 verwiesen

werden (VB.2013.00813, E. 6.1–3, mit

Hinweisen). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ebenso auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführenden

keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs gilt es

Folgendes zu ergänzen:

Art. 83 lit. t BGG des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die

Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von

der Leistungsbeurteilung abhängt. Art. 83

lit. t BGG nimmt nicht nur das Ergebnis von Prüfungen im eigentlichen

Sinn, sondern alle Entscheide von der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus, die auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen

Fähigkeiten beruhen, wie sie Gegenstand von medizinischen Untersuchungen bilden können (BGr, 16. August 2007,

2C_187/2007, E. 2.1 f., und 3. Mai

2007,2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296). In einem jüngeren, eine ähnliche Konstellation betreffenden

Entscheid erachtete das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 BGG als zulässig, da es nicht um eine

Fähigkeitsbewertung im Sinn von Art. 83 lit. t BGG, sondern um den Anspruch

auf einen den Fähigkeiten angepassten Unterricht gehe (BGr, 27. März 2015,

2C_249/2014, E. 1.1).

Soweit es sich hier dennoch um einen Entscheid über eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte

(vgl. BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, und 21. August 2007,2C_313/2007 zur eher ausdehnenden Interpretation des

Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln

Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 2'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…