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Entscheid

VB.2015.00302

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00302

7. Oktober 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17511)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

ihrerseits "grundsätzlich" auf die Erwägungen des Beschwerdegegners

verwies, sich ihre Begründung, weshalb der Beschwerdeführer nicht bedingt zu

entlassen ist, jedoch wesentlich von derjenigen des Beschwerdegegners unterscheidet.

Namentlich macht die Vorinstanz die bedingte Entlassung nicht von der Kooperation

des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rückführung seines Sohns aus aus

dem Land D abhängig, wie dies der Beschwerdegegner zu tun schien, sondern

berücksichtigt diesen Themenkreis – zulässigerweise – als lediglich ein Element

bei der Erstellung der Legalprognose, genauer im Rahmen der fehlenden

Tataufarbeitung (vgl. vorn E. 3.1 f.). Der Verweis der Vorinstanz auf die

Verfügung vom 26. Januar 2015 dürfte sich denn auch im Wesentlichen darauf

beziehen, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung

ebenfalls nicht gegeben sind. Insofern erübrigt es sich damit jedoch, näher auf

die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des laufenden

Strafverfahrens betreffend Entziehen von Unmündigen und die vermeintlichen

Kompetenzüberschreitungen seitens der Vorinstanz und des Beschwerdegegners

einzugehen (vorn E. 3.3).

4.2.2

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben ist daher in

Bezug auf die Legalprognose als positiv zu werten.

4.2.3

Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine deutlich

erhöhte Rückfallgefahr für leichte Gewaltstraftaten. Das Risiko für schwere

Gewaltstraftaten sei geringer, aber immer noch als mittelgradig einzustufen.

Aufgrund der problematischen Persönlichkeitsanteile bestehe langfristig ein

beträchtliches Risiko für den Beschwerdeführer, sich erneut auf Streitigkeiten

einzulassen. Sollte die Beziehung des Paares (bzw. zu seiner Frau)

weitergeführt werden, seien weiterhin bedeutende Konflikte zu erwarten. Auch

die Regelung der Erziehungsberechtigung betreffend den Sohn stelle eine

kritische Situation dar. Gemäss der Allgemeinen Risikoabklärung besteht ein

geringes bis mittleres Risiko für weitere schwerwiegende Gewaltdelikte. Mit

einer Fortsetzung gewalttätigen Verhaltens gegenüber der Ehefrau sei mit

moderater Wahrscheinlichkeit zu rechnen, mit einem geringen Risiko für ein weiteres

Tötungsdelikt. Vorfälle im Rahmen häuslicher Gewalt in zukünftigen Beziehungen

seien sehr wahrscheinlich. Der aktuelle Vollzugsbericht beurteilt die

Legalprognose als unverändert belastet. Die Rückfallgefahr für erneute Gewalttätigkeiten

im Rahmen einer hochspezifisch konfliktträchtigen Partnerschaft müsse weiterhin

als moderat bis deutlich eingeschätzt werden. Bei einem Rückfall im Rahmen von

konfliktbehafteten partnerschaftlichen Beziehungen oder innerfamiliärer

Spannungen müsse davon ausgegangen werden, dass hochwertige Rechtsgüter wie

Leib und Leben betroffen wären. Die Rückfallgefahr für andere schwerwiegende Gewaltdelikte

sei hingegen als gering bis mittel einzuschätzen, da es sich beim Anlassdelikt

um eine affektakzentuierte Tat unter Alkoholeinfluss mit einer hochspezifischen

Beziehungsdynamik zur Ehefrau gehandelt habe. Von einer unmittelbaren Bedrohung

für unbeteiligte bzw. aussenstehende Fremdpersonen sei nicht auszugehen.

Soweit der Beschwerdeführer die

Aussagekraft des Gutachtens und der Allgemeinen Risikoabklärung infrage stellt,

kann ihm nicht gefolgt werden. Auch der aktuelle Vollzugsbericht geht im

Resultat weiterhin von einer belasteten Legalprognose aus. Angesichts der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise aufgearbeitet

hat, ist dieser Schluss denn auch berechtigt. Auf jeden Fall nicht zu beanstanden

ist, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtet

und sie insofern negativ gewürdigt hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015,

6B_93/2015, E. 5.6). Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung – beispielsweise

im Rahmen einer freiwilligen Therapie – hat es der Beschwerdeführer im

Übrigen selbst zu verantworten, wenn in Bezug auf das Rückfallrisiko keine

aktuelleren Erkenntnisse zur Verfügung stehen (BGr, 19. Mai 2015,

6B_93/2015, E. 5.2). Wie soeben ausgeführt trifft es schliesslich nicht

zu, dass der Vollzugsbericht nicht berücksichtigt haben soll, dass es sich um

eine affektakzentuierte Tat gehandelt hat. Diesem Umstand kann aber ohnehin

keine entscheidende Bedeutung zukommen. Sowohl das Gutachten wie auch die

allgemeine Risikoabklärung gehen von einer geringen bis mittleren Rückfallgefahr

für Gewaltdelikte auch ausserhalb der spezifischen Lebenssituation, die zu den

Gewalttaten des Beschwerdeführers führten, aus. Angesichts des infrage

stehenden hochwertigen Rechtsguts von Leib und Leben muss nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in

Kauf genommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer

einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGr, 31. März 2014,

6B_842/2013, E. 3).

4.2.4

Hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann

zwar durchaus positiv gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer

Rückkehr in das Land D mit der Sprache und den dortigen sozialen und

kulturellen Gegebenheiten vertraut sein und offenbar über ein Beziehungsnetz

verfügen würde, weshalb eine Reintegration grundsätzlich wohl keine grossen

Probleme bereiten dürfte. Gleichzeitig ist jedoch auch nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die familiäre Situation angesichts des

schwelenden Konflikts betreffend die Rückführung seines Sohns Spannungen

unterliegt. Wie sie sodann zu Recht erwägt, kommt bei einer Rückkehr des

Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder

Bewährungshilfe nicht infrage und wäre ein Widerruf der bedingten Entlassung

bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar (vgl. (BGr,

19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.7). Insgesamt ist damit

nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse

nicht als positiv wertet.

4.2.5

Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des

Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des

Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen,

spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine Entlassung zum heutigen

Zeitpunkt. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer während der

verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte, mit der Deliktaufarbeitung zu

beginnen und insofern einen Veränderungsprozess durchzumachen, was sich auch im

Hinblick auf allfällige weitere Vollzugslockerungen wie zum Beispiel Urlaube

positiv auswirken könnte.

4.2.6

Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung

der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen

auseinander. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86

Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte,

kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden

(vorn E. 2.3).

4.3 Nach dem

Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als

unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1 Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht

beantragt.

5.2 Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren

Jahren im Strafvollzug befindet, kann nicht auf seine Mittellosigkeit

geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine dort geleistete Arbeit

ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006 [JVV]). Ohnehin kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden,

wenn er geltend macht, es müsse nicht näher ausgeführt werden, dass nötige

Mittel fehlten. Für die gesuchstellende Person besteht mit Bezug auf den

Nachweis ihrer Bedürftigkeit eine Mitwirkungspflicht, auf die sie, wenn sie

rechtskundig vertreten ist, in der Regel nicht aufmerksam gemacht werden muss

(Plüss, § 16 N. 38 ff.). Jedoch deuten die in den Akten

befindlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei auf seine

Mittellosigkeit hin. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren nicht als

offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick

auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit

der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer und dessen mangelhaften

Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

5.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung

gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Rechtsanwalt

C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung

dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …