VB.2015.00302
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00302
7. Oktober 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00302
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch C,
Beschwerdeführer
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
bedingte Entlassung nach Art 86 StGB,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 wurde A der vorsätzlichen
Tötung, der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Entziehens von Unmündigen
schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (unter Anrechnung
von 611 Tagen bereits erstandener Haft) bestraft. A hatte am 20. Juli
2008 mit einem sogenannten "Ausbeinmesser" auf seine damalige Ehefrau
und seine Schwägerin eingestochen, wobei diese ihren Verletzungen erlegen war.
B. Seit
dem 5. November 2010 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei
Drittel der Freiheitsstrafe waren am 20. März 2015 verbüsst. Das Strafende
fällt auf den 20. Juli 2018.
C. Am
26. Januar 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die
bedingte Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin hin ab.
II.
Dagegen erhob A am 23. Februar 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und den Innern des
Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben, und er sei bedingt zu entlassen. Am 16. April 2015 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 18. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 16. April 2015 sei
aufzuheben, das Gesuch um bedingte Entlassung sei gutzuheissen, und er sei
bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Daneben ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Am
21. Mai 2015 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten das Amt für Justizvollzug am 18. Juni 2015 bzw.
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich innert erstreckter Frist am
8. Juli 2015. A verzichtete am 20. Juli 2015 auf eine Stellungnahme
zu diesen Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber,
welchen umso höheres Gewicht beizu-messen ist, je hochwertiger die gefährdeten
Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer
Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und
dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere
Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung
zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2
und 2.3; BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der
Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird
(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00428,
E. 2.2).
2.3 Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2;
BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf
eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger
Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt
werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr,
19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 7).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 26. Januar 2015 aus, der Beschwerdeführer
habe ein gutes Vollzugsverhalten ohne disziplinarische Vorfälle gezeigt. Im
Rahmen der persönlichen Anhörung habe er zudem glaubhaft vermittelt, dass ihm
seine Taten leid täten. Er habe aber die Bedenken hinsichtlich seiner
defizitären Problemeinsicht nicht zu zerstreuen vermocht. Es könne zwar davon
ausgegangen werden, dass der langjährige Strafvollzug an sich in seinem Fall
eine deliktpräventive Wirkung haben werde. Der Beschwerdeführer weigere sich jedoch,
seinen Sohn, den er in das Land D gebracht habe, der Kindsmutter bzw.
seiner Ex-Frau zurückzugeben, der mit rechtskräftigem Scheidungsurteil die alleinige
elterliche Sorge zugesprochen worden sei. Für dieses Verhalten sei er denn auch
wegen Entziehens eines Unmündigen bestraft worden. In Bezug auf die Zuführung
des Sohns zur Mutter zeige sich der Beschwerdeführer uneinsichtig, und es sei
nicht nachvollziehbar oder glaubhaft, wenn er geltend mache, er selbst habe
keine Handhabe, das Kind in die Schweiz zurückzubringen. Bei einer bedingten
Entlassung und einer anschliessenden Wegweisung in das Land D sei zu
befürchten, dass eine Rückführung seines Sohns endgültig scheitern würde. Es
scheine unabdingbar, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Rückführung
bemühe und dies durch entsprechende Schriftlichkeiten bzw. konstruktive
Zusammenarbeit mit dem Sozialzentrum der Justizvollzugsanstalt B auch belegen
könne, um seine dahingehenden Absichten unter Beweis stellen zu können. Die
bedingte Entlassung sei daher abzulehnen.
3.2 Die
Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. Januar 2015
und gestützt auf das Strafurteil vom 11. Mai 2010, das psychiatrische
Gutachten vom 8. April 2009, die Beurteilung des Beschwerdegegners
betreffend die Rückfallgefahr vom 25. Mai 2010, den Vollzugsbericht vom
25. November 2014 und die Anhörung vom 9. Januar 2015, die
Legalprognose des Beschwerdeführers sei – auch mit Bezug auf Gewaltdelikte –
weiterhin belastet, zumal das Problem der Rückführung seines Sohns aus dem
Land D nicht gelöst sei und insofern ein grosses Konfliktpotential mit
seiner Ex-Frau bestehe. Sodann habe der Beschwerdeführer auf das Ziel, die
Rückfallgefahr zu senken, in keiner Form aktiv hingearbeitet. In der
Vollzugsinstitution seien mit ihm weder Gespräche zum Deliktgeschehen oder zur
Situation des Sohns möglich gewesen, noch habe er in eine freiwillige
therapeutische Behandlung eingewilligt. Angesichts der über Jahre fehlenden Tataufarbeitung
würden denn auch seine Allgemeinplätze, wonach er einsichtig sei und Reue
zeige, nicht überzeugen. Sowohl hinsichtlich der ihm gerichtlich auferlegten, jedoch
noch nicht geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtungen, als auch
in Bezug auf die Rückführung seines Sohns weise er die Verantwortung von sich.
Vor diesem Hintergrund sei der Schluss des Beschwerdegegners, der
Beschwerdeführer habe aus der Verurteilung und Strafverbüssung nicht die
notwendigen Lehren gezogen und keine nachhaltige Problemeinsicht gewonnen,
nicht zu beanstanden. Damit fielen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
keine Vorstrafen zu verzeichnen habe, und sein gutes Vollzugsverhalten im
engeren Sinn nicht entscheidend ins Gewicht. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug werde verlassen müssen. Die ihn im Land D erwartenden
Lebensverhältnisse seien nur schwer abschätzbar, es sei aber davon auszugehen,
dass die familiäre Situation angesichts des schwelenden Konflikts betreffend
die Rückführung seines Sohns angespannt bleibe. Zudem komme damit die Anordnung
von Weisungen und/oder Bewährungshilfe mangels Kontrollmöglichkeiten nicht
infrage und wäre ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb
der Schweiz kaum vollstreckbar.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens
und der Allgemeinen Risikoabklärung vom 25. Mai 2010 müssten angesichts
ihres Alters stark bezweifelt werden. Letztere basiere zum grössten Teil auf
dem psychiatrischen Gutachten und im Übrigen auf den Resultaten von
formalisierten Prognoseinstrumenten und enthalte eine lediglich
undifferenzierte Aussage, die der speziellen Konstellation des Falls – es habe
sich um eine affektakzentuierte Tat im Rahmen eines lange schwelenden familiären
Konflikts gehandelt – nicht angemessen gerecht werde. Die Vorinstanz habe zudem
sein Vorleben ungenügend gewürdigt. So habe sie nicht berücksichtigt, dass er
erst im Alter von 34 Jahren und nach der Übersiedlung in die Schweiz
straffällig geworden sei. Das Vorleben müsse in legalprognostischer Hinsicht
eindeutig als positiver Aspekt gewertet werden. Sodann würden gemäss dem
aktuellen Vollzugsbericht vom 25. November 2014 die positiven Kriterien
überwiegen. Demnach bestehe nur eine geringe Rückfallgefahr ausserhalb von
hochspezifischen, konfliktträchtigen innerfamiliären Beziehungen, sei er erstmalig
straffällig in Erscheinung getreten und habe ein adäquates und gutes
Vollzugsverhalten gezeigt. Da er im Fall einer Rückkehr in das Land D mit
der Sprache und den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut
sei und mit seinem Bruder über eine Anlaufstelle verfüge, werde ihm die
Reintegration in seinem Herkunftsland keine Probleme bereiten. Ob er sich
(weiterhin) des Entziehens von Unmündigen schuldig gemacht habe bzw. mache, sei
Gegenstand
laufender Ermittlungen. Der Beschwerdegegner sei hierfür nicht zuständig.
Die Mitwirkungspflicht des Gefangenen könne nicht dazu führen, ihm neben dem
ordentlichen Strafvollzug zusätzlich eine Wiedergutmachungsleistung abzuringen,
indem er seinen Sohn in die Schweiz zurückhole, zumal gar nicht feststehe, dass
ihm dies überhaupt möglich sei. Indem sie in dieser Hinsicht die Argumentation
des Beschwerdegegners in globo übernehme, begehe die Vorinstanz zugleich
mehrere Kompetenzüberschreitungen: Zum einen sei es nicht Sache der
Strafvollzugsbehörden, die Vollstreckung eines Scheidungsurteils
voranzutreiben. Zum anderen stehe es denselben nicht zu, mittels Ablehnung der
bedingten Entlassung die Verfügbarkeit des Beschuldigten im Rahmen eines
laufenden Strafverfahrens sicherzustellen.
3.4
Die Mitbeteiligte verwies in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli
2015 auf die Begründung der Verfügung vom 16. April 2015 und führte aus,
die Legalprognose des Beschwerdeführers sei nach wie vor auch in Bezug auf Gewaltdelikte
belastet. Das psychiatrische Gutachten vom 8. April 2009 und die
Risikoabklärung vom 25. Mai 2010 seien weiterhin aussagekräftig, nachdem
gemäss dem Vollzugsbericht vom 25. November 2014 sämtliche Versuche, mit
dem Beschwerdeführer über die Tat und die Situation seines Sohns zu sprechen,
unter anderem an seiner fehlenden Problemeinsicht und der Schuldexternalisierung
gescheitert seien und er auch eine Therapie nicht für notwendig erachte. In
Bezug auf die Rückfallwahrscheinlichkeit als negatives Prognosemerkmal sei zu
würdigen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht aktiv auf das Ziel, die
Rückfallgefahr zu senken, hingearbeitet habe.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche
Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch
sein Vollzugsverhalten im engeren Sinn (Verhalten gegenüber Mitarbeitenden,
Arbeitshaltung) einer bedingten Entlassung unstrittig nicht entgegen. Der
Entscheid über diese hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine
günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden
kann.
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt des psychiatrischen Gutachtens,
der Beurteilung betreffend die Rückfallgefahr, des aktuellen Vollzugsberichts
und der Anhörung des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben. In Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf
verwiesen werden. Vorab ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar
Sachverhalt
ihrerseits "grundsätzlich" auf die Erwägungen des Beschwerdegegners
verwies, sich ihre Begründung, weshalb der Beschwerdeführer nicht bedingt zu
entlassen ist, jedoch wesentlich von derjenigen des Beschwerdegegners unterscheidet.
Namentlich macht die Vorinstanz die bedingte Entlassung nicht von der Kooperation
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rückführung seines Sohns aus aus
dem Land D abhängig, wie dies der Beschwerdegegner zu tun schien, sondern
berücksichtigt diesen Themenkreis – zulässigerweise – als lediglich ein Element
bei der Erstellung der Legalprognose, genauer im Rahmen der fehlenden
Tataufarbeitung (vgl. vorn E. 3.1 f.). Der Verweis der Vorinstanz auf die
Verfügung vom 26. Januar 2015 dürfte sich denn auch im Wesentlichen darauf
beziehen, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung
ebenfalls nicht gegeben sind. Insofern erübrigt es sich damit jedoch, näher auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des laufenden
Strafverfahrens betreffend Entziehen von Unmündigen und die vermeintlichen
Kompetenzüberschreitungen seitens der Vorinstanz und des Beschwerdegegners
einzugehen (vorn E. 3.3).
4.2.2
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben ist daher in
Bezug auf die Legalprognose als positiv zu werten.
4.2.3
Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine deutlich
erhöhte Rückfallgefahr für leichte Gewaltstraftaten. Das Risiko für schwere
Gewaltstraftaten sei geringer, aber immer noch als mittelgradig einzustufen.
Aufgrund der problematischen Persönlichkeitsanteile bestehe langfristig ein
beträchtliches Risiko für den Beschwerdeführer, sich erneut auf Streitigkeiten
einzulassen. Sollte die Beziehung des Paares (bzw. zu seiner Frau)
weitergeführt werden, seien weiterhin bedeutende Konflikte zu erwarten. Auch
die Regelung der Erziehungsberechtigung betreffend den Sohn stelle eine
kritische Situation dar. Gemäss der Allgemeinen Risikoabklärung besteht ein
geringes bis mittleres Risiko für weitere schwerwiegende Gewaltdelikte. Mit
einer Fortsetzung gewalttätigen Verhaltens gegenüber der Ehefrau sei mit
moderater Wahrscheinlichkeit zu rechnen, mit einem geringen Risiko für ein weiteres
Tötungsdelikt. Vorfälle im Rahmen häuslicher Gewalt in zukünftigen Beziehungen
seien sehr wahrscheinlich. Der aktuelle Vollzugsbericht beurteilt die
Legalprognose als unverändert belastet. Die Rückfallgefahr für erneute Gewalttätigkeiten
im Rahmen einer hochspezifisch konfliktträchtigen Partnerschaft müsse weiterhin
als moderat bis deutlich eingeschätzt werden. Bei einem Rückfall im Rahmen von
konfliktbehafteten partnerschaftlichen Beziehungen oder innerfamiliärer
Spannungen müsse davon ausgegangen werden, dass hochwertige Rechtsgüter wie
Leib und Leben betroffen wären. Die Rückfallgefahr für andere schwerwiegende Gewaltdelikte
sei hingegen als gering bis mittel einzuschätzen, da es sich beim Anlassdelikt
um eine affektakzentuierte Tat unter Alkoholeinfluss mit einer hochspezifischen
Beziehungsdynamik zur Ehefrau gehandelt habe. Von einer unmittelbaren Bedrohung
für unbeteiligte bzw. aussenstehende Fremdpersonen sei nicht auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer die
Aussagekraft des Gutachtens und der Allgemeinen Risikoabklärung infrage stellt,
kann ihm nicht gefolgt werden. Auch der aktuelle Vollzugsbericht geht im
Resultat weiterhin von einer belasteten Legalprognose aus. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise aufgearbeitet
hat, ist dieser Schluss denn auch berechtigt. Auf jeden Fall nicht zu beanstanden
ist, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtet
und sie insofern negativ gewürdigt hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015,
6B_93/2015, E. 5.6). Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung – beispielsweise
im Rahmen einer freiwilligen Therapie – hat es der Beschwerdeführer im
Übrigen selbst zu verantworten, wenn in Bezug auf das Rückfallrisiko keine
aktuelleren Erkenntnisse zur Verfügung stehen (BGr, 19. Mai 2015,
6B_93/2015, E. 5.2). Wie soeben ausgeführt trifft es schliesslich nicht
zu, dass der Vollzugsbericht nicht berücksichtigt haben soll, dass es sich um
eine affektakzentuierte Tat gehandelt hat. Diesem Umstand kann aber ohnehin
keine entscheidende Bedeutung zukommen. Sowohl das Gutachten wie auch die
allgemeine Risikoabklärung gehen von einer geringen bis mittleren Rückfallgefahr
für Gewaltdelikte auch ausserhalb der spezifischen Lebenssituation, die zu den
Gewalttaten des Beschwerdeführers führten, aus. Angesichts des infrage
stehenden hochwertigen Rechtsguts von Leib und Leben muss nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in
Kauf genommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer
einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGr, 31. März 2014,
6B_842/2013, E. 3).
4.2.4
Hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann
zwar durchaus positiv gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in das Land D mit der Sprache und den dortigen sozialen und
kulturellen Gegebenheiten vertraut sein und offenbar über ein Beziehungsnetz
verfügen würde, weshalb eine Reintegration grundsätzlich wohl keine grossen
Probleme bereiten dürfte. Gleichzeitig ist jedoch auch nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die familiäre Situation angesichts des
schwelenden Konflikts betreffend die Rückführung seines Sohns Spannungen
unterliegt. Wie sie sodann zu Recht erwägt, kommt bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder
Bewährungshilfe nicht infrage und wäre ein Widerruf der bedingten Entlassung
bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar (vgl. (BGr,
19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.7). Insgesamt ist damit
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse
nicht als positiv wertet.
4.2.5
Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des
Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des
Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen,
spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine Entlassung zum heutigen
Zeitpunkt. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer während der
verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte, mit der Deliktaufarbeitung zu
beginnen und insofern einen Veränderungsprozess durchzumachen, was sich auch im
Hinblick auf allfällige weitere Vollzugslockerungen wie zum Beispiel Urlaube
positiv auswirken könnte.
4.2.6
Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung
der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen
auseinander. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86
Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte,
kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden
(vorn E. 2.3).
4.3 Nach dem
Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht
beantragt.
5.2 Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren
Jahren im Strafvollzug befindet, kann nicht auf seine Mittellosigkeit
geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine dort geleistete Arbeit
ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006 [JVV]). Ohnehin kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden,
wenn er geltend macht, es müsse nicht näher ausgeführt werden, dass nötige
Mittel fehlten. Für die gesuchstellende Person besteht mit Bezug auf den
Nachweis ihrer Bedürftigkeit eine Mitwirkungspflicht, auf die sie, wenn sie
rechtskundig vertreten ist, in der Regel nicht aufmerksam gemacht werden muss
(Plüss, § 16 N. 38 ff.). Jedoch deuten die in den Akten
befindlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei auf seine
Mittellosigkeit hin. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren nicht als
offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick
auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit
der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer und dessen mangelhaften
Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
5.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Rechtsanwalt
C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …