Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00305

21. April 2016Deutsch27 min

(URT.2016.18043)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Das im Jahr 1851 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (ehemals

Kat.-Nr. 38) errichtete "Gebäude C" an der D-Strasse 02 in

Winterthur wurde von verschiedenen Inhabern als Färberei, später auch als

chemische Waschanstalt genutzt. Ab 1930 war E Eigentümer der Liegenschaft und

betrieb darin eine Färberei und chemische Waschanstalt. Nach seinem Tod im Jahr

1956 ging die Liegenschaft über auf seine Frau F, welche den Betrieb weiterführte,

und die beiden Söhne A und G. Am 9. Oktober 1960 wurden die Söhne als

alleinige Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im November 1969 liess sich A

als Inhaber einer Einzelfirma (Kleiderreinigung und Färberei) an der D-Strasse 02,

Winterthur, im Handelsregister eintragen. Das Eigentum an der Liegenschaft ging

im Rahmen eines Tauschgeschäfts per 25. August 1988 auf die Stadt

Winterthur über. Diese überliess die Liegenschaft A in der Folge unentgeltlich

zum Gebrauch, welcher seinen Betrieb an der D-Strasse 02 noch bis 1992

weiterführte.

B.

Von 1991 bis 1993 wurden in Zusammenhang mit einem nicht

realisierten Bauvorhaben erste Altlastenabklärungen durchgeführt. Im

Jahr 1996 wurden in ergänzenden Untersuchungen Belastungen durch

chlorierte Kohlenwasserstoffe im Untergrund und im Grundwasser festgestellt,

welche unabhängig von einem Bauvorhaben eine Sanierung erforderlich machten. In

der Folge stellte sich heraus, dass auch die südlich des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 liegende "H-Parzelle" (Kat.-Nr. 1 9720),

welche im Eigentum des Kantons Zürich steht, sanierungsbedürftig war. Die

Sanierungsmassnahmen wurden von 2000 bis 2004 von der Stadt Winterthur und dem

Kanton Zürich durchgeführt. Auch nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen wurden

im Grundwasser erhöhte Schadstoffwerte nachgewiesen, zufolge Rückgangs

Letzterer jedoch weitere Sanierungsmassnahmen schliesslich nicht als

erforderlich betrachtet.

C. Die

Stadt Winterthur ersuchte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Schreiben vom

28. Oktober 2004 um Verteilung der bisher angefallenen Sanierungskosten

von Fr. 513'983.10 "plus Zins" auf die Verursacher sowie um

Festsetzung eines Kostenverteilers für die noch nicht genau bekannten Kosten

der Altlastensanierung. Mit Schreiben vom 11. November 2009 modifizierte

die Stadt Winterthur ihr Kostenverteilungsgesuch im Wesentlichen dahingehend,

dass die angefallenen Untersuchungs- und Sanierungskosten in der Höhe von

Fr. 2'015'872.05 "samt Zins, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und

basierend auf dem bereits mit dem Kanton ausgehandelten Kostenverteiler, auf

die verschiedenen Beteiligten" zu verteilen, die Forderungen gegenüber dem

"VASA-Fonds" durch den Kanton geltend zu machen und zu

berücksichtigen, sowie die Rückerstattungsansprüche genau zu bezeichnen seien.

Mit Kostenverteilungsverfügung vom 6. Juni 2011 trat

die Baudirektion auf das Gesuch der Stadt Winterthur vom 28. Oktober 2004

bzw. 11. November 2009 ein (Dispositiv-Ziff. I), stellte fest, dass

die bis anhin zu verteilenden Kosten betreffend die altlastenrechtlichen

Massnahmen zur Sanierung des X-Areals Fr. 2'095'396.88 betrügen (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte diese Kosten zu 70 % bzw. im Umfang von Fr. 1'466'777.82 A,

zu 25,5 % bzw. im Umfang von Fr. 534'326.21 der Stadt Winterthur und

zu 4,5 % bzw. im Umfang von Fr. 94'292.86 dem Kanton Zürich (Dispositiv-Ziff. III),

setzte A eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der

Kostenverteilungsverfügung zum Bezahlen von Fr. 676'702.25 an die

Baudirektion, ansonsten nach Fristablauf 5 % Verzugszinsen geschuldet

seien (Dispositiv-Ziff. IV), verpflichtete ihn, der Stadt Winterthur

innert 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Kostenverteilungsverfügung

Fr. 790'075.57 zu bezahlen, ansonsten nach Fristablauf 5 %

Verzugszinsen geschuldet seien (Dispositiv-Ziff. V), und verwies den

Entscheid über die Anrechenbarkeit zukünftig anfallender Kosten, über kostenpflichtige

Verursacher und den Verteilschlüssel in ein separates Verfahren

(Dispositiv-Ziff. VI).

Erwägungen

II.

Die Stadt Winterthur rekurrierte dagegen am 6. Juli

2011.

beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte,

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. V der Kostenverteilungsverfügung vom 6. Juni 2011

sei unter Entschädigungsfolge dahingehend zu ändern, dass "die Vergütung

bzw. Rückerstattung der Ausgleichsansprüche […] über den Kanton zu

erfolgen" habe und "die anrechenbaren vorfinanzierten Geldleistungen

seit dem 28. November 2004 jeweils pro rata temporis zu

verzinsen" seien. A erhob am Folgetag ebenfalls Rekurs beim Regierungsrat

und beantragte die Kostenverteilungsverfügung vom 6. Juni 2011 unter Entschädigungsfolge

aufzuheben und festzustellen, dass die Stadt Winterthur "vollumfänglich

für die Kosten der Altlastensanierung der fraglichen Liegenschaft,

einschliesslich der Altlastensanierung der angrenzenden H-Parzelle,

aufzukommen" habe, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und der

Stadt Winterthur, subeventualiter ihm selbst, Frist anzusetzen, ihre bzw. seine

Ansprüche aus dem Tauschvertrag vom 25. August 1988 in einem Zivilverfahren

entscheiden zu lassen. Mit Verfügung vom 25. August 2011 vereinigte die

Staatskanzlei des Kantons Zürich die beiden Rekurse.

Mit Beschluss vom 25. März 2015 hiess der

Regierungsrat "[d]ie Rekurse […] gegen die Verfügung […] vom 6. Juni

2011 […] insoweit teilweise gut […], als die Verfügung aufgehoben und die Sache

im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum neuen

Entscheid" an die Baudirektion zurückgewiesen wurde, und wies die Rekurse

im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Rekurskosten auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), und sprach keine Parteientschädigungen

zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Mit der Schweizerischen Post am 11. Mai 2015 zuhanden

des Verwaltungsgerichts übergebener Eingabe gleichen Datums, in welcher als

Postanschrift "Postfach 03 8021 Zürich" angeführt wurde, führte

die Stadt Winterthur Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge seien 1.) der Beschluss des Regierungsrats vom

25. März 2015 vollumfänglich aufzuheben, 2.) die Verfügung der

Baudirektion vom 6. Juni 2011 hinsichtlich der Kostenanteile zu

bestätigen, hingegen dahingehend abzuändern, dass 2.1) die Vergütung bzw.

Rückerstattung der Ausgleichsansprüche über den Kanton zu erfolgen habe und

2.2) die anrechenbaren vorfinanzierten Geldleistungen seit dem

28. November 2004 zu verzinsen seien. Die Sendung wurde von der Post am

18. Mai 2015 mit dem Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist

abgelaufen" retourniert. Die Stadt Winterthur ersuchte das Verwaltungsgericht

gleichentags um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Die Staatskanzlei liess

sich am 15. Juni 2015 namens des Regierungsrats mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, vernehmen. Die

Baudirektion beantragte am 19. Juni 2015 unter Verweis auf einen Mitbericht

des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 15. Juni 2015,

die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die Aufhebung des

regierungsrätlichen Beschlusses und die Abänderung der Geldleistungsflüsse

verlangt werde, hingegen betreffend die Verzinsung der vorfinanzierten Geldleistungen

abzuweisen. A verzichtete am 10. August 2015 ausdrücklich auf eine

Stellungnahme zum Gesuch der Stadt Winterthur um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015, auf das

Rechtsmittel unter Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter es

vollumfänglich abzuweisen. Die Stadt Winterthur verzichtete am

25./28. August 2015 auf Vernehmlassung zu den Eingaben der Staatskanzlei

vom 15. Juni 2015, der Baudirektion vom 19. Juni 2015 und von A vom

10. August 2015 sowie zum Mitbericht des AWEL vom 15. Juni 2015. Zur

Beschwerdeantwort von A vom 19. August 2015 nahm die Stadt Winterthur am

31. August 2015 unter Aufrechterhaltung ihrer Beschwerdeanträge Stellung.

Im weiteren Verlauf des Schriftenwechsels hielten A, die Stadt Winterthur sowie

die Baudirektion und das AWEL an ihren Ausführungen und Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Regierungsrats etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Umweltrechts steht die

Beschwerde offen (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, § 19b Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 sowie § 329 Abs. 2 lit. b des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 in der bis 30. Juni 2014 gültigen

Fassung [OS 69, 262]).

1.2 Bei

Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Vorliegend kann

offenbleiben, ob der Frage nach den Zahlungsflüssen ein Streitwert zukomme, zumal

jedenfalls das Begehren um Festsetzung des Beginns der Zinspflicht per

28. Februar 2004 bezifferbare finanzielle Interessen beinhaltet, welche

ungleich schwerer wiegten: Die anbegehrte Modifikation der Ausgangsverfügung

bzw. des Beginns der Zinspflicht führte dazu, dass die Beschwerdeführerin

(zusätzlich) Anspruch auf Zinsen ab dem 28. November 2004 bis 60 Tage

nach Eintritt der Rechtskraft der Kostenverteilungsverfügung bzw. eines

diesbezüglichen Rechtsmittelentscheids hätte. Als massgeblich erscheint damit

vorliegend ein Zeitraum von Ende November 2004 bis etwa Ende Juli 2016 bzw.

eine Zeitspanne von etwa 11 Jahren und acht Monaten. Bei unveränderten

Sanierungsquoten bzw. -beiträgen und Ausgleichsansprüchen beliefe sich die

massgebliche Zinsforderung auf rund Fr. 460'000.- und ist somit von einem

Streitwert in dieser Höhe auszugehen. Folglich ist die Beschwerde in

Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG; vgl. Bertschi,

§ 38b N. 13).

2.

2.1 Laut

zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt die Beschwerdefrist

nach § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1

VRG 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids

(§ 70 in Verbindung mit §§ 22 Abs. 2 sowie 11 Abs. 1

Satz 1 VRG), lief also vorliegend zufolge der Gerichtsferien (vgl.

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]) ab dem 13. April

2015 und endete am (Dienstag,) 12. Mai 2015 (§ 70 in Verbindung mit § 11

Abs. 1 Sätze 2 f. VRG); bis zu diesem Termin musste die Beschwerde

aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG zum

Verwaltungsgericht, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung im Ausland gelangen bzw. zuhanden des Gerichts der schweizerischen

Post übergeben werden.

Vorliegend wurde die Beschwerde der Schweizerischen Post

erstmals am 11. Mai 2015 übergeben. Die Post stellte dem

Verwaltungsgericht diese Eingabe indes nicht zu, weil eine falsche bzw.

veraltete Postanschrift verwendet und die Nachsendefrist abgelaufen sei, sondern

retournierte sie am 18. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte

dafür, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich eine falsche Adresse

verwendet haben könnte, liegen nicht vor. Es ist daher von einer rechtzeitigen

Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen

Gerichts und damit von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen. Im

Übrigen wäre die Beschwerdefrist bei Annahme einer verspäteten

Rechtsmittelerhebung jedenfalls wiederherzustellen (dazu sogleich 2.2).

2.2 Eine

versäumte Frist kann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 (in Verbindung mit

§ 70) VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Allgemein ist die Fristwiederherstellung möglich,

wenn der betroffenen Person keine oder nur leichte Nachlässigkeit vorgeworfen

werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 43). Ein die

Fristwiederherstellung rechtfertigender Grund ist nicht leichthin anzunehmen

(Plüss, § 12 N. 45).

Vorliegend verweist die Rechtsmittelbelehrung des

vorinstanzlichen Beschlusses ohne nähere Angaben auf die Beschwerde an das

"Verwaltungsgericht des Kantons Zürich". Auch ersuchte die

Beschwerdeführerin noch am selben Tag, an dem sie zufolge der Rücksendung ihrer

Eingabe vom 11. Mai 2015 durch die Post die Fehlerhaftigkeit der verwendeten

Anschrift erkannte, unter Beilage ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2015 um

Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Die dargelegten Gründe für die

verspätete bzw. zweite Zustellung – nämlich die irrtümliche Verwendung einer

falschen Anschrift bei gleichzeitig rechtzeitiger Anrufung der zuständigen

Rechtsmittelinstanz – lassen jedenfalls unter solchen Umständen auf lediglich

leichte Nachlässigkeit schliessen, weshalb es sich rechtfertigen würde, die Beschwerdefrist

wiederherzustellen.

3.

3.1 Gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a

N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

3.2 Nach

Art. 91 BGG liegt ein anfechtbarer Teilentscheid vor, wenn nur ein Teil

der gestellten Begehren behandelt wird, sofern diese Begehren unabhängig von

den anderen beurteilt werden können (lit. a) oder wenn das Verfahren nur

für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abgeschlossen wird

(lit. b). Der Teilentscheid ist mithin eine Variante des Endentscheids

(Bertschi, § 19a N. 16, auch zum Nachstehenden). Er setzt voraus,

dass in sachlicher oder personeller Hinsicht verschiedene, unabhängig

voneinander zu beurteilende Rechtsbegehren vorliegen. Insofern erfordert ein

Teilentscheid, dass einerseits die Begehren je einzeln Gegenstand eines

(eigenen) Prozesses bilden könnten, und andererseits ein Teil des gesamten

Prozessgegenstands abschliessend beurteilt wird, sodass keine Gefahr besteht,

dass der Entscheid über den verbliebenen Prozessgegenstand in Widerspruch zum

bereits rechtskräftig ausgefällten Teilentscheid gerät (vgl. BGr,

26. Januar 2016,8C_856/2015, E. 2 Abs. 2 mit Hinweis auf BGE

139 V 42 E. 2.3).

3.3 Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. No­vember 2015,

VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,

E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn

der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum

mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,

§ 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz

der Beschwerdegegnerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie neu zu

entscheiden habe.

3.4 Demnach

gilt es zu prüfen, ob der Beschluss des Regierungsrats vom 25. März 2015

als Teil- oder Rückweisungsentscheid anfechtbar ist.

4.

4.1 In der

Ausgangsverfügung vom 6. Juni 2011 wurden die Höhe der zu verteilenden Sanierungskosten

(Dispositiv-Ziff. II), die (anteils- und betragsmässige Verteilung dieser

Kosten auf die verschiedenen Verursacher (Dispositiv-Ziff. III) sowie die

Modalitäten der Zahlungsflüsse und die Zinsfolgen zwischen dem Beschwerdegegner

und der Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziff. IV) bzw. zwischen dem

Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. V) geregelt.

Die Beschwerdeführerin focht mit ihrem Rekurs lediglich Dispositiv-Ziff. V

der Kostenverteilungsverfügung an und forderte, der darin festgelegte

Zahlungsfluss sei insofern zu modifizieren, als eine Abwicklung der Ausgleichsansprüche

über den Kanton zu erfolgen habe; sodann sei ein früherer Beginn der Zinspflicht

anzusetzen. Demgegenüber verlangte der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen

Verfahren im Hauptstandpunkt letztlich sinngemäss, es seien ihm keine Sanierungskosten

aufzuerlegen.

Laut Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids wurden

die (vereinigten) Rekurse "insoweit teilweise gutgeheissen, als die

Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen" an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde; "im Übrigen werden die Rekurse

abgewiesen". In den Erwägungen setzt sich der Regierungsrat zum einen mit

der Frage auseinander, ob die privatrechtlichen Regelungen, welche die

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner im Rahmen des

Grundstücktauschvertrags getroffen haben, im Rahmen des

Kostenverteilungsverfahrens hätten berücksichtigt werden müssen, und bejaht

dies – entgegen der erstinstanzlich verfügenden Behörde – für den vorliegenden

Fall (E. 3 f., insb. E. 4a am Ende). Ob die zivilrechtlichen

Regelungen vorfrageweise zu prüfen oder das Verwaltungs(justiz)verfahren zu

sistieren sei, bis die privatrechtlichen Ansprüche in einem Verfahren vor den

Zivilgerichten geklärt seien, lässt er offen (E. 4b). Zum andern befasst

sich der Regierungsrat in seinen Erwägungen damit, ob die Kostenpflicht

früherer Betreiber auf den Beschwerdegegner übergegangen sei

(E. 5 f.). Diesbezüglich hält er fest, während die latente

Kostenpflicht des Standortinhabers bei einer Handänderung infolge der massgeblichen

Anknüpfung an die "Rechtsbeziehung zum belasteten Standort" ohne Weiteres

auf den Erwerber übergehe, verbleibe die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers

im Fall der Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem und gehe nicht

auf den Rechtsnachfolger über (E. 6a, auch zum Folgenden). Möglich sei

dagegen ein Übergang der Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Fall der

Universalsukzession, was zum einen die Vermögens- oder Geschäftsübernahme

betreffe und zum andern durch Erbschaftserwerb im Sinn des Art. 560

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) geschehen könne. Letztere

Variante setze voraus, dass nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbganges

eine Sanierungspflicht bestanden habe, weshalb nebst Erörterung der früheren

Rechtslage auch zu prüfen sei, ob zum damaligen Zeitpunkt – vorliegend dem Tod

des I am 24. Juni 1956 – eine Sanierung auch tatsächlich angeordnet worden

wäre bzw. damit hätte gerechnet werden müssen. Bejahendenfalls sei der Umfang

der Sanierung (nach damaligem Recht) zu berechnen; bezüglich der Erbenhaftung

sei auf die Sanierungspflicht bzw. die Kosten einer Sanierung zum Zeitpunkt des

Erbganges anzustellen. Die Kostenverteilungsverfügung habe deshalb konkret

darzulegen, ob zum Zeitpunkt des massgeblichen Erbganges eine Sanierung

angeordnet worden wäre und in welchem Umfang hätte saniert werden müssen.

Ebenso habe sie aufzuzeigen, welche Kosten daraus entstanden wären, weil nur

diese den Erben auferlegt werden dürften. Diesbezüglich erweise sich die Kostenverteilungsverfügung,

welche wohl auf zum Zeitpunkt des Erbganges bestehende Vorschriften, namentlich

des Gewässerschutzgesetzes, verweise, indes betreffend die Frage einer

tatsächlichen früheren Sanierungspflicht und der damit einhergehenden Kosten als

nicht bzw. ungenügend begründet. Was die Frage einer Geschäftsübernahme der

chemischen Reinigung von I bzw. F durch den Beschwerdegegner angehe, so könnten

den Akten keine Belege betreffend eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und

Passiven übernommen werden. Auch diesbezüglich erweise sich die Ausgangsverfügung

als mangelhaft begründet. Es seien daher sowohl in Zusammenhang mit der

Tragweite des Tauschvertrags als auch mit der Rechtsnachfolge und den damit

verbundenen Auswirkungen auf die Kostentragung weitergehende Abklärungen in

nicht unerheblichem Umfang vorzunehmen und die Sanierungskosten anschliessend

neu zu verteilen. Da es nicht angehen könne, dass derart umfangreiche

Abklärungen erstmals durch die Rekursinstanz vorzunehmen seien und den Parteien

bei einem reformatorischen Entscheid des Regierungsrats eine Instanz verloren

ginge, erscheine es sachgerecht und geboten, die Kostenverfügung aufzuheben und

die Streitsache zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Insofern erübrige es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Die Rekurse seien

in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die Kostenverteilungsverfügung

aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zu zusätzlichen

Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die erstinstanzlich verfügende Behörde

zurückzuweisen sei; im Übrigen seien die Rekurse abzuweisen (E. 8).

4.2 Die

Rückweisung bezieht sich nach dem Gesagten auf zwei Gesichtspunkte: Die Beschwerdegegnerin

soll zum einen die Frage der Rechtsnachfolge abklären und insbesondere

darlegen, ob bzw. in welchem Ausmass aus einer allfälligen Sanierungspflicht

zum Todeszeitpunkt von I Kosten entstanden wären bzw. inwiefern damit hätte gerechnet

werden müssen, und ob von einem Übergang der Kostentragungspflicht von F auf

den Beschwerdegegner namentlich zufolge Geschäftsübernahme auszugehen sei. Zum

anderen soll die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Kostenverteilungsverfügung

den Grundstücktauschvertrag berücksichtigen.

4.3 Der

Regierungsrat hat sich im angefochtenen Entscheid weder zur Frage der Abwicklung

der Ausgleichsansprüche zwischen den verschiedenen Verursachern noch dazu geäussert,

ab wann diese zu verzinsen seien. Er hat hierüber folglich nicht befunden;

vielmehr ist anzunehmen, dass die Vorinstanz es dem Beschwerdegegner anheimstellte,

ob er diesbezüglich anders oder wieder gleich entscheide, und die Überprüfung

dieser Fragen allenfalls in einem späteren Rekursverfahren Platz greifen

sollte. Ohnehin hätte der Regierungsrat zumindest über die Modalitäten der

Ausgleichszahlungen nicht unabhängig von der Frage nach den Kostenanteilen

befinden können. Damit liegt bezüglich der Abwicklung der Ausgleichsansprüche

zwischen den Verursachern sowie des Beginns der Zinspflicht kein Teilentscheid

bzw. kein Anfechtungsobjekt im Sinn der §§ 41 Abs. 3 in Verbindung

mit 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 91 lit. a BGG vor.

Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur

Anfechtung eines Rückweisungsentscheids erfüllt sind (nachfolgend 5).

5.

5.1 Selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand

betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich

erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts

abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2;

Bertschi, § 19a N. 58).

5.2 Entgegen

der Beschwerde ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid nicht aus

prozessökonomischen Gründen bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung

mit 19a Abs. 2VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG direkt

anfechtbar. Solches fällt nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger

Endentscheid herbeigeführt werden könnte und ein bedeutender Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Dies

trifft nicht zu: Der Regierungsrat hat weder über die vom Beschwerdegegner im

Rekursverfahren geforderte Änderung der Sanierungsquoten bzw. -beiträge oder

über die Rekursanträge der Beschwerdeführerin befunden noch sich mit sämtlichen

wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners befasst;

eine Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids führte grundsätzlich

nur dazu, dass der Regierungsrat einen Sachentscheid zu treffen hätte. Die

Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Beschwerdeantrag 2 einen (Sach-)Entscheid

hinsichtlich gewisser im bzw. in den Rekursverfahren umstrittener Fragen, ohne

dass die übrigen mit einem solchen als erledigt betrachtet werden könnten; würde

ihrem (materiellen) Begehren stattgeben, könnte mit anderen Worten zwar

möglicherweise ein End- bzw. Teilentscheid hinsichtlich der Zinspflicht bzw.

der Zahlungsflüsse herbeigeführt werden. Damit wäre indes die Streitsache

angesichts der divergierenden (Rekurs-)Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich

nicht abschliessend erledigt. Namentlich bliebe (auch) diesfalls die Frage der

Sanierungsquoten offen und könnte sich Behandlung der von der

Beschwerdeführerin gestellten Begehren als unnötiger Leerlauf erweisen, wenn

nämlich der Beschwerdegegner mit seinem sinngemässen Begehren, die

Ausgangsverfügung sei aufzuheben, soweit sie ihn belaste, durchdränge.

5.3

5.3.1

Zu prüfen ist weiter, ob der angefochtene Zwischenentscheid zu einem

Nachteil führt, der voraussichtlich nicht mehr behebbar ist. Das Vorliegen

eines solchen Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären, soweit

der Nachteil nicht in die Augen springt, ist er aber zu substanziieren

(Bertschi, § 19a N. 47).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Rückweisung müsse die

Beschwerdegegnerin entweder die zivilrechtlichen Regelungen im

Kostenverteilungsverfahren vorfrageweise prüfen und entsprechend

berücksichtigen oder das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides eines

zuständigen Zivilgerichts sistieren; in beiden Fällen resultiere für sie (die

Beschwerdeführerin) zweifelsohne ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Im

Fall einer Sistierung hätte sie einen Zivilprozess anzustreben, was ohne Weiteres

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke. Im Fall der vorfrageweisen

Prüfung und entsprechender Berücksichtigung der zivilrechtlichen Regelungen im

Kostenverteilungsverfahren sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin

nicht von ihrer ursprünglichen Verfügung abweichen werde. Die Beschwerde bringt

in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die

Verursacheranteile zu Recht ohne Berücksichtigung der zivilrechtlichen

Verhältnisse festgelegt und die privatrechtlichen Umstände bzw. die

wirtschaftlichen Interessen im Rahmen der Herauf- bzw. Herabsetzung von

Verursacherquoten im Rahmen von Billigkeitserwägungen bereits ausreichend berücksichtigt.

Im Ergebnis verteidigt die Beschwerdeführerin damit freilich lediglich die von

der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung.

Zwar führte eine Verfahrenssistierung für die Dauer eines

zivilrechtlichen Verfahrens im vorliegenden Fall möglicherweise wie geltend

gemacht zu einem unzulässigen Nachteil bzw. zu einer übermässigen

Verfahrensdauer. Auch erscheint fraglich, welche Ansprüche in einem

Zivilverfahren überhaupt geltend gemacht werden könnten (hierzu äussert sich

denn auch die Vorinstanz nicht) bzw. ob aus einem solchen überhaupt für das

Kostenverteilungsverfahren relevante und wesentliche Erkenntnisse erwachsen

würden. Da der Beschwerdegegner das Verfahren – soweit ersichtlich – nicht

sistiert hat, erscheint indes ein daraus erwachsender Nachteil lediglich als

möglich und ist daher insofern (noch) kein nicht wiedergutzumachender Nachteil

anzunehmen.

Im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Tragweite des

Tauschvertrags wäre sodann insbesondere vorab zu klären, ob es sich dabei um

einen privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag handle. Sodann wäre zu

unterscheiden zwischen einem (gültigen) Verzicht des Erwerbers bzw. der

Erwerberin auf (privatrechtliche) Gewährleistungsansprüche gegenüber dem bzw.

den Veräusserern und einer Verpflichtung der erwerbenden Partei, allfällige

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Veräusserer (auch) aus der Nutzung

des Grundstücks, mithin infolge dessen Verhaltens, zu übernehmen. Hierfür wäre

durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob sich die Beschwerdeführerin durch die

Freizeichnungsklausel oder eine andere Vertragsbestimmung verpflichtete, den

Veräusserer schadlos zu halten bzw. dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

aus Umweltschutzrecht zu übernehmen, auch soweit dieser nunmehr als

Verhaltensverursacher ins Recht gefasst werde. Nur soweit eine solche Verpflichtung

der Erwerberin bzw. der Beschwerdeführerin genügend klar zutage träte, könnte

jene im Rahmen des Kostenverteilungsverfahrens Berücksichtigung finden (vgl.

zur gebotenen Zurückhaltung der Verwaltungsbehörden bei der vorfrageweisen Entscheidfindung

zivilrechtlicher Fragen VGr, 10. Dezember 2015.00392, E. 2.2

Abs. 3). Die Beantwortung solcher Vorfragen ist denn auch für die

öffentlich-rechtliche Kostenverteilung nach Art. 32d USG nicht

entscheidnotwendig, weshalb jene allenfalls (erneut) offenbleiben könnten bzw.

müssten, und die Parteien für die Klärung allfälliger Ansprüche aus dem

Innenverhältnis (wiederum) auf den Zivilweg verwiesen werden könnten. Im Umstand,

dass die Berücksichtigung der privatrechtlichen Verhältnisse (übrigens ebenso

eine ergänzende Überprüfung der Rechtsnachfolge[n]) allenfalls zu keiner

Änderung der Kostenanteile führen oder sich im Rahmen der vorfrageweisen

Überprüfung herausstellen könnte, dass eine solche Berücksichtigung mangels

eines leicht feststellbaren Vertragsinhalts bzw. eines diesbezüglich

eindeutigen Resultats nicht möglich sei, ist indes kein nicht wiedergutzumachender

Nachteil zu erblicken.

5.3.3

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, schon das Verfahren vor der

Vorinstanz habe eine unzumutbare Dauer aufgewiesen, und die Rückweisung bewirke

eine weiter, unzumutbare Rechtsverzögerung.

Die Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, die

aufgrund eines Rückweisungsentscheids eintritt, stellt grundsätzlich keinen

irreparablen Nachteil dar (Bertschi, § 19a N. 50; VGr, 1. Juli

2009, VB.2009.00252, E. 3.3.2, beide auch zum Folgenden). Dies lässt sich

damit begründen, dass die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ihrerseits

regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt und ihre

Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des Rechtsschutzes

darstellen würde. Birgt eine Rückweisung indes das Risiko, dass die gesamte

Verfahrensdauer einen Umfang annehmen würde, der rechtsstaatlich unzumutbar

bzw. mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) nicht mehr vereinbar wäre, kann nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden

Nachteils abgesehen werden (Bertschi, § 19a N. 48 mit Hinweisen).

Es trifft zu, dass das vorinstanzliche Verfahren

44 Monate dauerte. Dabei fällt auf, dass der Schriftenwechsel vor der

Vorinstanz im September 2011 abgeschlossen war und der Regierungsrat in

der Folge keine weiteren prozessleitenden Anordnungen oder erkennbaren Abklärungen

traf. Zwar stellten sich sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht

vielfältige und komplexe Fragen, und wurde die Ausgangsverfügung durch die in

den Rekursen erhobenen zahlreichen Rügen in verschiedener Hinsicht infrage

gestellt. Auch lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin die Vorinstanz um raschere Verfahrensabwicklung ersucht

hätte. Nichtsdestotrotz muss die Dauer des Rekursverfahrens als überlang

beurteilt werden und erscheint es vorliegend mit Blick auf Art. 29

Abs. 1 BV geboten, die Anfechtung des Rückweisungsentscheids zuzulassen.

5.3.4

Wie erwähnt, sieht sodann die Ausgangsverfügung vom 6. Juni 2011 vor,

dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nach Ablauf einer Frist von

60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids Verzugszinsen zu bezahlen habe.

Sollte im Rechtsmittelverfahren bestätigt werden, dass – entgegen der

Beschwerdeführerin – der Beginn des Zinsenlaufs vom Eintritt der Rechtskraft

der Kostenverteilungsverfügung abhängt, so könnte die aus der Rückweisung

folgende finanzielle Einbusse für die Beschwerdeführerin auch durch einen für

diese günstigen Endentscheid betreffend die Kostenanteile der verschiedenen

Verursacher nicht mehr behoben werden. Die mögliche Einbusse, die sich aufgrund

des Dispositivs der erstinstanzlichen Verfügung ergäbe, geht über die zu

duldende übliche Verfahrensverlängerung und -verteuerung infolge einer

Rückweisung hinaus. Insofern liegt (auch) ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil vor (vgl. VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 3.3.3).

5.4 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerdefähigkeit des regierungsrätlichen Beschlusses vom

25. März 2015 zu bejahen und – da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten.

6.

6.1 In der

Sache gilt es, die Zulässigkeit der Rückweisung zu überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass das Verwaltungsgericht lediglich eine Rechtskontrolle ausübt und entsprechend

die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf Missbrauch, Über- oder

Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit

nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

6.2 Sofern die

Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren auch nicht zufolge

Rückzugs, Gegenstandslosigkeit oder Vergleichs abzuschreiben ist, hat die Rekursinstanz

einen materiellen Entscheid zu treffen, in dem sie über die Begründetheit der

Rechtsbegehren zu befinden hat (Griffel, § 28 N. 17 ff.,

insbesondere N. 34). Bei einer Gutheissung des Rekurses besteht sodann die

Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen

(Griffel, § 28 N. 38, auch zum Folgenden). Der Rekursbehörde ist bei

der Beantwortung der Frage, ob sie einen Sachentscheid treffen oder die Sache

hierzu an die vorinstanzliche Behörde zurückweisen will, grundsätzlich ein

weiter Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1, auch

zum Nachstehenden). Die Rückweisung darf aber nicht einer Verweigerung des Rechtsschutzes

gleichkommen. Weil die Rückweisung regelmässig zu einer Verlängerung des

Verfahrens führt, ist davon mit Blick auf das allgemeine Beschleunigungsgebot

des § 4a VRG mit einer gewissen Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Eine

Rückweisung kommt daher nur aus sachlichen Gründen in Betracht, namentlich wenn

Ermessensentscheide zu treffen sind, wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht

vorgenommen wurden und die Vorinstanz aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer

örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben, oder

zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren

durchzuführen ist (vgl. Griffel, § 28 N. 39, auch zum Folgenden). Ein

solcher Grund liegt nicht vor, wenn der erstinstanzlich verfügenden Behörde – nach

Ansicht der Rekursinstanz – Fehler in der Rechtsfindung bzw. -anwendung unterliefen,

zumal das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4

Satz 2 VRG). Vielmehr sind diese durch eine – nach Auffassung der

Rekursinstanz – zutreffende rechtliche Beurteilung zu ersetzen. Die

Verhältnismässigkeit der Rückweisung misst sich schliesslich unter anderem am Beschleunigungsgebot

des § 4a VRG.

6.3 Was die

von der Vorinstanz als erforderlich erachtete Berücksichtigung des Grundstücktauschvertrags

angeht, so ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die damit aufgeworfenen

Fragen wesentliche Sachverhaltsabklärungen und/oder eine Neubeurteilung der

Sache durch die Beschwerdegegnerin erforderten. Vielmehr stellen sich zunächst

in Zusammenhang mit der Tragweite des Grundstücktauschvertrags zwischen der

Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner – gleichwohl dieses Rechts- bzw.

Innenverhältnis im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen zu berücksichtigen sein

mag (vgl. Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000,

Art. 32d N. 31; ferner Karin Scherrer, Handlungs- und

Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005,

S. 183 ff., 198–201) – im Wesentlichen Rechtsfragen (vgl.

oben 5.3.2 Abs. 3).

6.4 Auch

erscheint unklar, welche weiteren erheblichen Sachverhaltsabklärungen in Zusammenhang

mit der umstrittenen Rechtsnachfolge von I auf F bzw. von F auf den Beschwerdegegner

noch vorzunehmen seien. Bezeichnenderweise führt denn der Regierungsrat auch

nicht aus, worin diese bestehen sollen. Vielmehr gilt es auch hier in erster

Linie Rechtsfragen zu beantworten. Jedenfalls soweit es um eine mögliche

Rechtsnachfolge durch Erbgang bzw. die zu den damaligen Zeitpunkten zu

erwartenden Sanierungskosten geht, erscheint indes die Beschwerdegegnerin als

sachkundige Behörde geeigneter, diese Frage zu beantworten, als die

Rekursinstanz. Auch spricht das relativ grosse Ermessen, welches der

verfügenden Behörde im Rahmen von Kostenverteilungen wie der vorliegenden zukommt,

vorliegend für eine Rückweisung. Was die geltend gemachte Rechtsverzögerung

anbetrifft, so ist entscheidend darauf abzustellen, ob sich eine solche gerade

aus der Rückweisung ergibt (vgl. VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252,

E. 4.1). Dies ist hier angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin

sämtliche aufgeworfenen Fragen vorfrageweise prüfen kann, zu verneinen.

6.5 Insgesamt

liegen somit sachliche Gründe für die Rückweisung vor und erscheint diese auch

unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots noch als vertretbar bzw. nicht

als rechtsverletzend.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist zu verpflichten, dem (privaten)

Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17

Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Da der vorinstanzliche einen Zwischenentscheid darstellt,

ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a

N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das

Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 12'880.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, A für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …