VB.2015.00305
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00305
21. April 2016Deutsch27 min
(URT.2016.18043)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00305
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Departement Bau der Stadt Winterthur, Baupolizeiamt,
vertreten durch Stadt Winterthur Baupolizeiamt
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A, vertreten durch RA B,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verteilung
Sanierungskosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Das im Jahr 1851 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (ehemals
Kat.-Nr. 38) errichtete "Gebäude C" an der D-Strasse 02 in
Winterthur wurde von verschiedenen Inhabern als Färberei, später auch als
chemische Waschanstalt genutzt. Ab 1930 war E Eigentümer der Liegenschaft und
betrieb darin eine Färberei und chemische Waschanstalt. Nach seinem Tod im Jahr
1956 ging die Liegenschaft über auf seine Frau F, welche den Betrieb weiterführte,
und die beiden Söhne A und G. Am 9. Oktober 1960 wurden die Söhne als
alleinige Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im November 1969 liess sich A
als Inhaber einer Einzelfirma (Kleiderreinigung und Färberei) an der D-Strasse 02,
Winterthur, im Handelsregister eintragen. Das Eigentum an der Liegenschaft ging
im Rahmen eines Tauschgeschäfts per 25. August 1988 auf die Stadt
Winterthur über. Diese überliess die Liegenschaft A in der Folge unentgeltlich
zum Gebrauch, welcher seinen Betrieb an der D-Strasse 02 noch bis 1992
weiterführte.
B.
Von 1991 bis 1993 wurden in Zusammenhang mit einem nicht
realisierten Bauvorhaben erste Altlastenabklärungen durchgeführt. Im
Jahr 1996 wurden in ergänzenden Untersuchungen Belastungen durch
chlorierte Kohlenwasserstoffe im Untergrund und im Grundwasser festgestellt,
welche unabhängig von einem Bauvorhaben eine Sanierung erforderlich machten. In
der Folge stellte sich heraus, dass auch die südlich des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 liegende "H-Parzelle" (Kat.-Nr. 1 9720),
welche im Eigentum des Kantons Zürich steht, sanierungsbedürftig war. Die
Sanierungsmassnahmen wurden von 2000 bis 2004 von der Stadt Winterthur und dem
Kanton Zürich durchgeführt. Auch nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen wurden
im Grundwasser erhöhte Schadstoffwerte nachgewiesen, zufolge Rückgangs
Letzterer jedoch weitere Sanierungsmassnahmen schliesslich nicht als
erforderlich betrachtet.
C. Die
Stadt Winterthur ersuchte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Schreiben vom
28. Oktober 2004 um Verteilung der bisher angefallenen Sanierungskosten
von Fr. 513'983.10 "plus Zins" auf die Verursacher sowie um
Festsetzung eines Kostenverteilers für die noch nicht genau bekannten Kosten
der Altlastensanierung. Mit Schreiben vom 11. November 2009 modifizierte
die Stadt Winterthur ihr Kostenverteilungsgesuch im Wesentlichen dahingehend,
dass die angefallenen Untersuchungs- und Sanierungskosten in der Höhe von
Fr. 2'015'872.05 "samt Zins, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und
basierend auf dem bereits mit dem Kanton ausgehandelten Kostenverteiler, auf
die verschiedenen Beteiligten" zu verteilen, die Forderungen gegenüber dem
"VASA-Fonds" durch den Kanton geltend zu machen und zu
berücksichtigen, sowie die Rückerstattungsansprüche genau zu bezeichnen seien.
Mit Kostenverteilungsverfügung vom 6. Juni 2011 trat
die Baudirektion auf das Gesuch der Stadt Winterthur vom 28. Oktober 2004
bzw. 11. November 2009 ein (Dispositiv-Ziff. I), stellte fest, dass
die bis anhin zu verteilenden Kosten betreffend die altlastenrechtlichen
Massnahmen zur Sanierung des X-Areals Fr. 2'095'396.88 betrügen (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte diese Kosten zu 70 % bzw. im Umfang von Fr. 1'466'777.82 A,
zu 25,5 % bzw. im Umfang von Fr. 534'326.21 der Stadt Winterthur und
zu 4,5 % bzw. im Umfang von Fr. 94'292.86 dem Kanton Zürich (Dispositiv-Ziff. III),
setzte A eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der
Kostenverteilungsverfügung zum Bezahlen von Fr. 676'702.25 an die
Baudirektion, ansonsten nach Fristablauf 5 % Verzugszinsen geschuldet
seien (Dispositiv-Ziff. IV), verpflichtete ihn, der Stadt Winterthur
innert 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Kostenverteilungsverfügung
Fr. 790'075.57 zu bezahlen, ansonsten nach Fristablauf 5 %
Verzugszinsen geschuldet seien (Dispositiv-Ziff. V), und verwies den
Entscheid über die Anrechenbarkeit zukünftig anfallender Kosten, über kostenpflichtige
Verursacher und den Verteilschlüssel in ein separates Verfahren
(Dispositiv-Ziff. VI).
Erwägungen
II.
Die Stadt Winterthur rekurrierte dagegen am 6. Juli
2011.
beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte,
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. V der Kostenverteilungsverfügung vom 6. Juni 2011
sei unter Entschädigungsfolge dahingehend zu ändern, dass "die Vergütung
bzw. Rückerstattung der Ausgleichsansprüche […] über den Kanton zu
erfolgen" habe und "die anrechenbaren vorfinanzierten Geldleistungen
seit dem 28. November 2004 jeweils pro rata temporis zu
verzinsen" seien. A erhob am Folgetag ebenfalls Rekurs beim Regierungsrat
und beantragte die Kostenverteilungsverfügung vom 6. Juni 2011 unter Entschädigungsfolge
aufzuheben und festzustellen, dass die Stadt Winterthur "vollumfänglich
für die Kosten der Altlastensanierung der fraglichen Liegenschaft,
einschliesslich der Altlastensanierung der angrenzenden H-Parzelle,
aufzukommen" habe, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und der
Stadt Winterthur, subeventualiter ihm selbst, Frist anzusetzen, ihre bzw. seine
Ansprüche aus dem Tauschvertrag vom 25. August 1988 in einem Zivilverfahren
entscheiden zu lassen. Mit Verfügung vom 25. August 2011 vereinigte die
Staatskanzlei des Kantons Zürich die beiden Rekurse.
Mit Beschluss vom 25. März 2015 hiess der
Regierungsrat "[d]ie Rekurse […] gegen die Verfügung […] vom 6. Juni
2011 […] insoweit teilweise gut […], als die Verfügung aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum neuen
Entscheid" an die Baudirektion zurückgewiesen wurde, und wies die Rekurse
im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Rekurskosten auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), und sprach keine Parteientschädigungen
zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Mit der Schweizerischen Post am 11. Mai 2015 zuhanden
des Verwaltungsgerichts übergebener Eingabe gleichen Datums, in welcher als
Postanschrift "Postfach 03 8021 Zürich" angeführt wurde, führte
die Stadt Winterthur Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien 1.) der Beschluss des Regierungsrats vom
25. März 2015 vollumfänglich aufzuheben, 2.) die Verfügung der
Baudirektion vom 6. Juni 2011 hinsichtlich der Kostenanteile zu
bestätigen, hingegen dahingehend abzuändern, dass 2.1) die Vergütung bzw.
Rückerstattung der Ausgleichsansprüche über den Kanton zu erfolgen habe und
2.2) die anrechenbaren vorfinanzierten Geldleistungen seit dem
28. November 2004 zu verzinsen seien. Die Sendung wurde von der Post am
18. Mai 2015 mit dem Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist
abgelaufen" retourniert. Die Stadt Winterthur ersuchte das Verwaltungsgericht
gleichentags um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Die Staatskanzlei liess
sich am 15. Juni 2015 namens des Regierungsrats mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, vernehmen. Die
Baudirektion beantragte am 19. Juni 2015 unter Verweis auf einen Mitbericht
des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 15. Juni 2015,
die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die Aufhebung des
regierungsrätlichen Beschlusses und die Abänderung der Geldleistungsflüsse
verlangt werde, hingegen betreffend die Verzinsung der vorfinanzierten Geldleistungen
abzuweisen. A verzichtete am 10. August 2015 ausdrücklich auf eine
Stellungnahme zum Gesuch der Stadt Winterthur um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015, auf das
Rechtsmittel unter Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter es
vollumfänglich abzuweisen. Die Stadt Winterthur verzichtete am
25./28. August 2015 auf Vernehmlassung zu den Eingaben der Staatskanzlei
vom 15. Juni 2015, der Baudirektion vom 19. Juni 2015 und von A vom
10. August 2015 sowie zum Mitbericht des AWEL vom 15. Juni 2015. Zur
Beschwerdeantwort von A vom 19. August 2015 nahm die Stadt Winterthur am
31. August 2015 unter Aufrechterhaltung ihrer Beschwerdeanträge Stellung.
Im weiteren Verlauf des Schriftenwechsels hielten A, die Stadt Winterthur sowie
die Baudirektion und das AWEL an ihren Ausführungen und Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Regierungsrats etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Umweltrechts steht die
Beschwerde offen (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, § 19b Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 sowie § 329 Abs. 2 lit. b des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 in der bis 30. Juni 2014 gültigen
Fassung [OS 69, 262]).
1.2 Bei
Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Vorliegend kann
offenbleiben, ob der Frage nach den Zahlungsflüssen ein Streitwert zukomme, zumal
jedenfalls das Begehren um Festsetzung des Beginns der Zinspflicht per
28. Februar 2004 bezifferbare finanzielle Interessen beinhaltet, welche
ungleich schwerer wiegten: Die anbegehrte Modifikation der Ausgangsverfügung
bzw. des Beginns der Zinspflicht führte dazu, dass die Beschwerdeführerin
(zusätzlich) Anspruch auf Zinsen ab dem 28. November 2004 bis 60 Tage
nach Eintritt der Rechtskraft der Kostenverteilungsverfügung bzw. eines
diesbezüglichen Rechtsmittelentscheids hätte. Als massgeblich erscheint damit
vorliegend ein Zeitraum von Ende November 2004 bis etwa Ende Juli 2016 bzw.
eine Zeitspanne von etwa 11 Jahren und acht Monaten. Bei unveränderten
Sanierungsquoten bzw. -beiträgen und Ausgleichsansprüchen beliefe sich die
massgebliche Zinsforderung auf rund Fr. 460'000.- und ist somit von einem
Streitwert in dieser Höhe auszugehen. Folglich ist die Beschwerde in
Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG; vgl. Bertschi,
§ 38b N. 13).
2.
2.1 Laut
zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt die Beschwerdefrist
nach § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1
VRG 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids
(§ 70 in Verbindung mit §§ 22 Abs. 2 sowie 11 Abs. 1
Satz 1 VRG), lief also vorliegend zufolge der Gerichtsferien (vgl.
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]) ab dem 13. April
2015 und endete am (Dienstag,) 12. Mai 2015 (§ 70 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 Sätze 2 f. VRG); bis zu diesem Termin musste die Beschwerde
aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG zum
Verwaltungsgericht, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung im Ausland gelangen bzw. zuhanden des Gerichts der schweizerischen
Post übergeben werden.
Vorliegend wurde die Beschwerde der Schweizerischen Post
erstmals am 11. Mai 2015 übergeben. Die Post stellte dem
Verwaltungsgericht diese Eingabe indes nicht zu, weil eine falsche bzw.
veraltete Postanschrift verwendet und die Nachsendefrist abgelaufen sei, sondern
retournierte sie am 18. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich eine falsche Adresse
verwendet haben könnte, liegen nicht vor. Es ist daher von einer rechtzeitigen
Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen
Gerichts und damit von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen. Im
Übrigen wäre die Beschwerdefrist bei Annahme einer verspäteten
Rechtsmittelerhebung jedenfalls wiederherzustellen (dazu sogleich 2.2).
2.2 Eine
versäumte Frist kann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 (in Verbindung mit
§ 70) VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Allgemein ist die Fristwiederherstellung möglich,
wenn der betroffenen Person keine oder nur leichte Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 43). Ein die
Fristwiederherstellung rechtfertigender Grund ist nicht leichthin anzunehmen
(Plüss, § 12 N. 45).
Vorliegend verweist die Rechtsmittelbelehrung des
vorinstanzlichen Beschlusses ohne nähere Angaben auf die Beschwerde an das
"Verwaltungsgericht des Kantons Zürich". Auch ersuchte die
Beschwerdeführerin noch am selben Tag, an dem sie zufolge der Rücksendung ihrer
Eingabe vom 11. Mai 2015 durch die Post die Fehlerhaftigkeit der verwendeten
Anschrift erkannte, unter Beilage ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2015 um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Die dargelegten Gründe für die
verspätete bzw. zweite Zustellung – nämlich die irrtümliche Verwendung einer
falschen Anschrift bei gleichzeitig rechtzeitiger Anrufung der zuständigen
Rechtsmittelinstanz – lassen jedenfalls unter solchen Umständen auf lediglich
leichte Nachlässigkeit schliessen, weshalb es sich rechtfertigen würde, die Beschwerdefrist
wiederherzustellen.
3.
3.1 Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a
N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.
3.2 Nach
Art. 91 BGG liegt ein anfechtbarer Teilentscheid vor, wenn nur ein Teil
der gestellten Begehren behandelt wird, sofern diese Begehren unabhängig von
den anderen beurteilt werden können (lit. a) oder wenn das Verfahren nur
für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abgeschlossen wird
(lit. b). Der Teilentscheid ist mithin eine Variante des Endentscheids
(Bertschi, § 19a N. 16, auch zum Nachstehenden). Er setzt voraus,
dass in sachlicher oder personeller Hinsicht verschiedene, unabhängig
voneinander zu beurteilende Rechtsbegehren vorliegen. Insofern erfordert ein
Teilentscheid, dass einerseits die Begehren je einzeln Gegenstand eines
(eigenen) Prozesses bilden könnten, und andererseits ein Teil des gesamten
Prozessgegenstands abschliessend beurteilt wird, sodass keine Gefahr besteht,
dass der Entscheid über den verbliebenen Prozessgegenstand in Widerspruch zum
bereits rechtskräftig ausgefällten Teilentscheid gerät (vgl. BGr,
26. Januar 2016,8C_856/2015, E. 2 Abs. 2 mit Hinweis auf BGE
139 V 42 E. 2.3).
3.3 Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,
VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,
E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn
der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz
der Beschwerdegegnerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie neu zu
entscheiden habe.
3.4 Demnach
gilt es zu prüfen, ob der Beschluss des Regierungsrats vom 25. März 2015
als Teil- oder Rückweisungsentscheid anfechtbar ist.
4.
4.1 In der
Ausgangsverfügung vom 6. Juni 2011 wurden die Höhe der zu verteilenden Sanierungskosten
(Dispositiv-Ziff. II), die (anteils- und betragsmässige Verteilung dieser
Kosten auf die verschiedenen Verursacher (Dispositiv-Ziff. III) sowie die
Modalitäten der Zahlungsflüsse und die Zinsfolgen zwischen dem Beschwerdegegner
und der Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziff. IV) bzw. zwischen dem
Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. V) geregelt.
Die Beschwerdeführerin focht mit ihrem Rekurs lediglich Dispositiv-Ziff. V
der Kostenverteilungsverfügung an und forderte, der darin festgelegte
Zahlungsfluss sei insofern zu modifizieren, als eine Abwicklung der Ausgleichsansprüche
über den Kanton zu erfolgen habe; sodann sei ein früherer Beginn der Zinspflicht
anzusetzen. Demgegenüber verlangte der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen
Verfahren im Hauptstandpunkt letztlich sinngemäss, es seien ihm keine Sanierungskosten
aufzuerlegen.
Laut Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids wurden
die (vereinigten) Rekurse "insoweit teilweise gutgeheissen, als die
Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen" an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde; "im Übrigen werden die Rekurse
abgewiesen". In den Erwägungen setzt sich der Regierungsrat zum einen mit
der Frage auseinander, ob die privatrechtlichen Regelungen, welche die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner im Rahmen des
Grundstücktauschvertrags getroffen haben, im Rahmen des
Kostenverteilungsverfahrens hätten berücksichtigt werden müssen, und bejaht
dies – entgegen der erstinstanzlich verfügenden Behörde – für den vorliegenden
Fall (E. 3 f., insb. E. 4a am Ende). Ob die zivilrechtlichen
Regelungen vorfrageweise zu prüfen oder das Verwaltungs(justiz)verfahren zu
sistieren sei, bis die privatrechtlichen Ansprüche in einem Verfahren vor den
Zivilgerichten geklärt seien, lässt er offen (E. 4b). Zum andern befasst
sich der Regierungsrat in seinen Erwägungen damit, ob die Kostenpflicht
früherer Betreiber auf den Beschwerdegegner übergegangen sei
(E. 5 f.). Diesbezüglich hält er fest, während die latente
Kostenpflicht des Standortinhabers bei einer Handänderung infolge der massgeblichen
Anknüpfung an die "Rechtsbeziehung zum belasteten Standort" ohne Weiteres
auf den Erwerber übergehe, verbleibe die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers
im Fall der Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem und gehe nicht
auf den Rechtsnachfolger über (E. 6a, auch zum Folgenden). Möglich sei
dagegen ein Übergang der Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Fall der
Universalsukzession, was zum einen die Vermögens- oder Geschäftsübernahme
betreffe und zum andern durch Erbschaftserwerb im Sinn des Art. 560
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) geschehen könne. Letztere
Variante setze voraus, dass nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbganges
eine Sanierungspflicht bestanden habe, weshalb nebst Erörterung der früheren
Rechtslage auch zu prüfen sei, ob zum damaligen Zeitpunkt – vorliegend dem Tod
des I am 24. Juni 1956 – eine Sanierung auch tatsächlich angeordnet worden
wäre bzw. damit hätte gerechnet werden müssen. Bejahendenfalls sei der Umfang
der Sanierung (nach damaligem Recht) zu berechnen; bezüglich der Erbenhaftung
sei auf die Sanierungspflicht bzw. die Kosten einer Sanierung zum Zeitpunkt des
Erbganges anzustellen. Die Kostenverteilungsverfügung habe deshalb konkret
darzulegen, ob zum Zeitpunkt des massgeblichen Erbganges eine Sanierung
angeordnet worden wäre und in welchem Umfang hätte saniert werden müssen.
Ebenso habe sie aufzuzeigen, welche Kosten daraus entstanden wären, weil nur
diese den Erben auferlegt werden dürften. Diesbezüglich erweise sich die Kostenverteilungsverfügung,
welche wohl auf zum Zeitpunkt des Erbganges bestehende Vorschriften, namentlich
des Gewässerschutzgesetzes, verweise, indes betreffend die Frage einer
tatsächlichen früheren Sanierungspflicht und der damit einhergehenden Kosten als
nicht bzw. ungenügend begründet. Was die Frage einer Geschäftsübernahme der
chemischen Reinigung von I bzw. F durch den Beschwerdegegner angehe, so könnten
den Akten keine Belege betreffend eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und
Passiven übernommen werden. Auch diesbezüglich erweise sich die Ausgangsverfügung
als mangelhaft begründet. Es seien daher sowohl in Zusammenhang mit der
Tragweite des Tauschvertrags als auch mit der Rechtsnachfolge und den damit
verbundenen Auswirkungen auf die Kostentragung weitergehende Abklärungen in
nicht unerheblichem Umfang vorzunehmen und die Sanierungskosten anschliessend
neu zu verteilen. Da es nicht angehen könne, dass derart umfangreiche
Abklärungen erstmals durch die Rekursinstanz vorzunehmen seien und den Parteien
bei einem reformatorischen Entscheid des Regierungsrats eine Instanz verloren
ginge, erscheine es sachgerecht und geboten, die Kostenverfügung aufzuheben und
die Streitsache zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Insofern erübrige es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Die Rekurse seien
in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die Kostenverteilungsverfügung
aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zu zusätzlichen
Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die erstinstanzlich verfügende Behörde
zurückzuweisen sei; im Übrigen seien die Rekurse abzuweisen (E. 8).
4.2 Die
Rückweisung bezieht sich nach dem Gesagten auf zwei Gesichtspunkte: Die Beschwerdegegnerin
soll zum einen die Frage der Rechtsnachfolge abklären und insbesondere
darlegen, ob bzw. in welchem Ausmass aus einer allfälligen Sanierungspflicht
zum Todeszeitpunkt von I Kosten entstanden wären bzw. inwiefern damit hätte gerechnet
werden müssen, und ob von einem Übergang der Kostentragungspflicht von F auf
den Beschwerdegegner namentlich zufolge Geschäftsübernahme auszugehen sei. Zum
anderen soll die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Kostenverteilungsverfügung
den Grundstücktauschvertrag berücksichtigen.
4.3 Der
Regierungsrat hat sich im angefochtenen Entscheid weder zur Frage der Abwicklung
der Ausgleichsansprüche zwischen den verschiedenen Verursachern noch dazu geäussert,
ab wann diese zu verzinsen seien. Er hat hierüber folglich nicht befunden;
vielmehr ist anzunehmen, dass die Vorinstanz es dem Beschwerdegegner anheimstellte,
ob er diesbezüglich anders oder wieder gleich entscheide, und die Überprüfung
dieser Fragen allenfalls in einem späteren Rekursverfahren Platz greifen
sollte. Ohnehin hätte der Regierungsrat zumindest über die Modalitäten der
Ausgleichszahlungen nicht unabhängig von der Frage nach den Kostenanteilen
befinden können. Damit liegt bezüglich der Abwicklung der Ausgleichsansprüche
zwischen den Verursachern sowie des Beginns der Zinspflicht kein Teilentscheid
bzw. kein Anfechtungsobjekt im Sinn der §§ 41 Abs. 3 in Verbindung
mit 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 91 lit. a BGG vor.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur
Anfechtung eines Rückweisungsentscheids erfüllt sind (nachfolgend 5).
5.
5.1 Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich
erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts
abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2;
Bertschi, § 19a N. 58).
5.2 Entgegen
der Beschwerde ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid nicht aus
prozessökonomischen Gründen bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung
mit 19a Abs. 2VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG direkt
anfechtbar. Solches fällt nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger
Endentscheid herbeigeführt werden könnte und ein bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Dies
trifft nicht zu: Der Regierungsrat hat weder über die vom Beschwerdegegner im
Rekursverfahren geforderte Änderung der Sanierungsquoten bzw. -beiträge oder
über die Rekursanträge der Beschwerdeführerin befunden noch sich mit sämtlichen
wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners befasst;
eine Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids führte grundsätzlich
nur dazu, dass der Regierungsrat einen Sachentscheid zu treffen hätte. Die
Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Beschwerdeantrag 2 einen (Sach-)Entscheid
hinsichtlich gewisser im bzw. in den Rekursverfahren umstrittener Fragen, ohne
dass die übrigen mit einem solchen als erledigt betrachtet werden könnten; würde
ihrem (materiellen) Begehren stattgeben, könnte mit anderen Worten zwar
möglicherweise ein End- bzw. Teilentscheid hinsichtlich der Zinspflicht bzw.
der Zahlungsflüsse herbeigeführt werden. Damit wäre indes die Streitsache
angesichts der divergierenden (Rekurs-)Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich
nicht abschliessend erledigt. Namentlich bliebe (auch) diesfalls die Frage der
Sanierungsquoten offen und könnte sich Behandlung der von der
Beschwerdeführerin gestellten Begehren als unnötiger Leerlauf erweisen, wenn
nämlich der Beschwerdegegner mit seinem sinngemässen Begehren, die
Ausgangsverfügung sei aufzuheben, soweit sie ihn belaste, durchdränge.
5.3
5.3.1
Zu prüfen ist weiter, ob der angefochtene Zwischenentscheid zu einem
Nachteil führt, der voraussichtlich nicht mehr behebbar ist. Das Vorliegen
eines solchen Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären, soweit
der Nachteil nicht in die Augen springt, ist er aber zu substanziieren
(Bertschi, § 19a N. 47).
5.3.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Rückweisung müsse die
Beschwerdegegnerin entweder die zivilrechtlichen Regelungen im
Kostenverteilungsverfahren vorfrageweise prüfen und entsprechend
berücksichtigen oder das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides eines
zuständigen Zivilgerichts sistieren; in beiden Fällen resultiere für sie (die
Beschwerdeführerin) zweifelsohne ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Im
Fall einer Sistierung hätte sie einen Zivilprozess anzustreben, was ohne Weiteres
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke. Im Fall der vorfrageweisen
Prüfung und entsprechender Berücksichtigung der zivilrechtlichen Regelungen im
Kostenverteilungsverfahren sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
nicht von ihrer ursprünglichen Verfügung abweichen werde. Die Beschwerde bringt
in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die
Verursacheranteile zu Recht ohne Berücksichtigung der zivilrechtlichen
Verhältnisse festgelegt und die privatrechtlichen Umstände bzw. die
wirtschaftlichen Interessen im Rahmen der Herauf- bzw. Herabsetzung von
Verursacherquoten im Rahmen von Billigkeitserwägungen bereits ausreichend berücksichtigt.
Im Ergebnis verteidigt die Beschwerdeführerin damit freilich lediglich die von
der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung.
Zwar führte eine Verfahrenssistierung für die Dauer eines
zivilrechtlichen Verfahrens im vorliegenden Fall möglicherweise wie geltend
gemacht zu einem unzulässigen Nachteil bzw. zu einer übermässigen
Verfahrensdauer. Auch erscheint fraglich, welche Ansprüche in einem
Zivilverfahren überhaupt geltend gemacht werden könnten (hierzu äussert sich
denn auch die Vorinstanz nicht) bzw. ob aus einem solchen überhaupt für das
Kostenverteilungsverfahren relevante und wesentliche Erkenntnisse erwachsen
würden. Da der Beschwerdegegner das Verfahren – soweit ersichtlich – nicht
sistiert hat, erscheint indes ein daraus erwachsender Nachteil lediglich als
möglich und ist daher insofern (noch) kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
anzunehmen.
Im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Tragweite des
Tauschvertrags wäre sodann insbesondere vorab zu klären, ob es sich dabei um
einen privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag handle. Sodann wäre zu
unterscheiden zwischen einem (gültigen) Verzicht des Erwerbers bzw. der
Erwerberin auf (privatrechtliche) Gewährleistungsansprüche gegenüber dem bzw.
den Veräusserern und einer Verpflichtung der erwerbenden Partei, allfällige
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Veräusserer (auch) aus der Nutzung
des Grundstücks, mithin infolge dessen Verhaltens, zu übernehmen. Hierfür wäre
durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob sich die Beschwerdeführerin durch die
Freizeichnungsklausel oder eine andere Vertragsbestimmung verpflichtete, den
Veräusserer schadlos zu halten bzw. dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
aus Umweltschutzrecht zu übernehmen, auch soweit dieser nunmehr als
Verhaltensverursacher ins Recht gefasst werde. Nur soweit eine solche Verpflichtung
der Erwerberin bzw. der Beschwerdeführerin genügend klar zutage träte, könnte
jene im Rahmen des Kostenverteilungsverfahrens Berücksichtigung finden (vgl.
zur gebotenen Zurückhaltung der Verwaltungsbehörden bei der vorfrageweisen Entscheidfindung
zivilrechtlicher Fragen VGr, 10. Dezember 2015.00392, E. 2.2
Abs. 3). Die Beantwortung solcher Vorfragen ist denn auch für die
öffentlich-rechtliche Kostenverteilung nach Art. 32d USG nicht
entscheidnotwendig, weshalb jene allenfalls (erneut) offenbleiben könnten bzw.
müssten, und die Parteien für die Klärung allfälliger Ansprüche aus dem
Innenverhältnis (wiederum) auf den Zivilweg verwiesen werden könnten. Im Umstand,
dass die Berücksichtigung der privatrechtlichen Verhältnisse (übrigens ebenso
eine ergänzende Überprüfung der Rechtsnachfolge[n]) allenfalls zu keiner
Änderung der Kostenanteile führen oder sich im Rahmen der vorfrageweisen
Überprüfung herausstellen könnte, dass eine solche Berücksichtigung mangels
eines leicht feststellbaren Vertragsinhalts bzw. eines diesbezüglich
eindeutigen Resultats nicht möglich sei, ist indes kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil zu erblicken.
5.3.3
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, schon das Verfahren vor der
Vorinstanz habe eine unzumutbare Dauer aufgewiesen, und die Rückweisung bewirke
eine weiter, unzumutbare Rechtsverzögerung.
Die Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, die
aufgrund eines Rückweisungsentscheids eintritt, stellt grundsätzlich keinen
irreparablen Nachteil dar (Bertschi, § 19a N. 50; VGr, 1. Juli
2009, VB.2009.00252, E. 3.3.2, beide auch zum Folgenden). Dies lässt sich
damit begründen, dass die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ihrerseits
regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt und ihre
Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des Rechtsschutzes
darstellen würde. Birgt eine Rückweisung indes das Risiko, dass die gesamte
Verfahrensdauer einen Umfang annehmen würde, der rechtsstaatlich unzumutbar
bzw. mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) nicht mehr vereinbar wäre, kann nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden
Nachteils abgesehen werden (Bertschi, § 19a N. 48 mit Hinweisen).
Es trifft zu, dass das vorinstanzliche Verfahren
44 Monate dauerte. Dabei fällt auf, dass der Schriftenwechsel vor der
Vorinstanz im September 2011 abgeschlossen war und der Regierungsrat in
der Folge keine weiteren prozessleitenden Anordnungen oder erkennbaren Abklärungen
traf. Zwar stellten sich sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht
vielfältige und komplexe Fragen, und wurde die Ausgangsverfügung durch die in
den Rekursen erhobenen zahlreichen Rügen in verschiedener Hinsicht infrage
gestellt. Auch lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin die Vorinstanz um raschere Verfahrensabwicklung ersucht
hätte. Nichtsdestotrotz muss die Dauer des Rekursverfahrens als überlang
beurteilt werden und erscheint es vorliegend mit Blick auf Art. 29
Abs. 1 BV geboten, die Anfechtung des Rückweisungsentscheids zuzulassen.
5.3.4
Wie erwähnt, sieht sodann die Ausgangsverfügung vom 6. Juni 2011 vor,
dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nach Ablauf einer Frist von
60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids Verzugszinsen zu bezahlen habe.
Sollte im Rechtsmittelverfahren bestätigt werden, dass – entgegen der
Beschwerdeführerin – der Beginn des Zinsenlaufs vom Eintritt der Rechtskraft
der Kostenverteilungsverfügung abhängt, so könnte die aus der Rückweisung
folgende finanzielle Einbusse für die Beschwerdeführerin auch durch einen für
diese günstigen Endentscheid betreffend die Kostenanteile der verschiedenen
Verursacher nicht mehr behoben werden. Die mögliche Einbusse, die sich aufgrund
des Dispositivs der erstinstanzlichen Verfügung ergäbe, geht über die zu
duldende übliche Verfahrensverlängerung und -verteuerung infolge einer
Rückweisung hinaus. Insofern liegt (auch) ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil vor (vgl. VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 3.3.3).
5.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerdefähigkeit des regierungsrätlichen Beschlusses vom
25. März 2015 zu bejahen und – da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten.
6.
6.1 In der
Sache gilt es, die Zulässigkeit der Rückweisung zu überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass das Verwaltungsgericht lediglich eine Rechtskontrolle ausübt und entsprechend
die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf Missbrauch, Über- oder
Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit
nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
6.2 Sofern die
Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren auch nicht zufolge
Rückzugs, Gegenstandslosigkeit oder Vergleichs abzuschreiben ist, hat die Rekursinstanz
einen materiellen Entscheid zu treffen, in dem sie über die Begründetheit der
Rechtsbegehren zu befinden hat (Griffel, § 28 N. 17 ff.,
insbesondere N. 34). Bei einer Gutheissung des Rekurses besteht sodann die
Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Griffel, § 28 N. 38, auch zum Folgenden). Der Rekursbehörde ist bei
der Beantwortung der Frage, ob sie einen Sachentscheid treffen oder die Sache
hierzu an die vorinstanzliche Behörde zurückweisen will, grundsätzlich ein
weiter Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1, auch
zum Nachstehenden). Die Rückweisung darf aber nicht einer Verweigerung des Rechtsschutzes
gleichkommen. Weil die Rückweisung regelmässig zu einer Verlängerung des
Verfahrens führt, ist davon mit Blick auf das allgemeine Beschleunigungsgebot
des § 4a VRG mit einer gewissen Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Eine
Rückweisung kommt daher nur aus sachlichen Gründen in Betracht, namentlich wenn
Ermessensentscheide zu treffen sind, wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht
vorgenommen wurden und die Vorinstanz aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer
örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben, oder
zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (vgl. Griffel, § 28 N. 39, auch zum Folgenden). Ein
solcher Grund liegt nicht vor, wenn der erstinstanzlich verfügenden Behörde – nach
Ansicht der Rekursinstanz – Fehler in der Rechtsfindung bzw. -anwendung unterliefen,
zumal das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4
Satz 2 VRG). Vielmehr sind diese durch eine – nach Auffassung der
Rekursinstanz – zutreffende rechtliche Beurteilung zu ersetzen. Die
Verhältnismässigkeit der Rückweisung misst sich schliesslich unter anderem am Beschleunigungsgebot
des § 4a VRG.
6.3 Was die
von der Vorinstanz als erforderlich erachtete Berücksichtigung des Grundstücktauschvertrags
angeht, so ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die damit aufgeworfenen
Fragen wesentliche Sachverhaltsabklärungen und/oder eine Neubeurteilung der
Sache durch die Beschwerdegegnerin erforderten. Vielmehr stellen sich zunächst
in Zusammenhang mit der Tragweite des Grundstücktauschvertrags zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner – gleichwohl dieses Rechts- bzw.
Innenverhältnis im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen zu berücksichtigen sein
mag (vgl. Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000,
Art. 32d N. 31; ferner Karin Scherrer, Handlungs- und
Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005,
S. 183 ff., 198–201) – im Wesentlichen Rechtsfragen (vgl.
oben 5.3.2 Abs. 3).
6.4 Auch
erscheint unklar, welche weiteren erheblichen Sachverhaltsabklärungen in Zusammenhang
mit der umstrittenen Rechtsnachfolge von I auf F bzw. von F auf den Beschwerdegegner
noch vorzunehmen seien. Bezeichnenderweise führt denn der Regierungsrat auch
nicht aus, worin diese bestehen sollen. Vielmehr gilt es auch hier in erster
Linie Rechtsfragen zu beantworten. Jedenfalls soweit es um eine mögliche
Rechtsnachfolge durch Erbgang bzw. die zu den damaligen Zeitpunkten zu
erwartenden Sanierungskosten geht, erscheint indes die Beschwerdegegnerin als
sachkundige Behörde geeigneter, diese Frage zu beantworten, als die
Rekursinstanz. Auch spricht das relativ grosse Ermessen, welches der
verfügenden Behörde im Rahmen von Kostenverteilungen wie der vorliegenden zukommt,
vorliegend für eine Rückweisung. Was die geltend gemachte Rechtsverzögerung
anbetrifft, so ist entscheidend darauf abzustellen, ob sich eine solche gerade
aus der Rückweisung ergibt (vgl. VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252,
E. 4.1). Dies ist hier angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin
sämtliche aufgeworfenen Fragen vorfrageweise prüfen kann, zu verneinen.
6.5 Insgesamt
liegen somit sachliche Gründe für die Rückweisung vor und erscheint diese auch
unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots noch als vertretbar bzw. nicht
als rechtsverletzend.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist zu verpflichten, dem (privaten)
Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17
Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Da der vorinstanzliche einen Zwischenentscheid darstellt,
ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a
N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das
Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 12'880.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, A für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …