VB.2015.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00318
5. November 2015Deutsch38 min
(URT.2015.17593)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00318
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 25. April 2014
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung
von A (geboren 1975) und wies gleichzeitig die für ihre Kinder B (geboren 2010)
und C (geboren am 2012) gestellten Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
ab. Zudem wurden A und ihre Kinder aufgefordert, die Schweiz bis am
25. Juni 2014 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs, datierend
vom 2. Juni 2014, wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
23.
April 2015 ab, wobei sie den Rekurrierenden eine neue Ausreisefrist
bis 30. Juni 2015 ansetzte.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 an das
Verwaltungsgericht beantragte A im eigenen und im Namen ihrer Kinder, dass der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben sei, ihr die Niederlassungsbewilligung
zu belassen und ihren Kindern eine solche zu erteilen sei. Eventualiter sei
ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. Im Weiteren
sei ihnen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Ferner
sei ihnen auch für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Am 2. Juni 2015 reichte A dem
Verwaltungsgericht eine Erklärung betreffend die neu begründete gemeinsame elterliche
Sorge über die beiden Kinder ein, welche von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich auf ihren Antrag und jenen des Kindsvaters
E hin am 20. Mai 2015 bewilligt wurde. Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 5. Juni 2015 auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete,
liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin Nr. 1
stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. a des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG): Die Beschwerdeführerin Nr. 1 habe einen
Widerrufsgrund gesetzt, indem sie im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
die wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, dass sie von E, mit welchem sie spätestens
ab März 2010 eine aussereheliche Beziehung unterhielt, ein aussereheliches Kind
erwarte und ihre Ehe mit dem Schweizer Staatsangehörigen F in einer tiefen
Krise steckte bzw. schon gänzlich zerrüttet gewesen sei. Die
Niederlassungsbewilligung sei ihr jedoch unter der Annahme erteilt worden, dass
die eheliche Gemeinschaft mit F, welche rechtliche Grundlage für die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung gewesen sei, nach wie vor bestehe und auch gelebt
werde. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre sie bei Gesuchstellung
verpflichtet gewesen, die Ausländerbehörde über die effektiven familiären
Verhältnisse zu informieren. Indem sie dies unterliess, habe sie gegenüber den
bewilligungserteilenden Behörden tatsachenwidrig den Anschein über das
Fortbestehen einer intakten ehelichen Beziehung mit F erweckt. Die Vorinstanz
erblickte in der von der Beschwerdeführerin Nr. 1 geführten Parallelbeziehung
und der Empfängnis eines ausserehelichen Kinds ebenfalls wesentliche Tatsachen,
worüber die Beschwerdegegnerin spätestens bei der Gesuchstellung im Oktober
2010.
hätte orientiert werden müssen.
1.2
Die Beschwerdeführerin
Nr. 1 stellt in ihrer Beschwerde grundsätzlich nicht in Abrede, mit ihrem
Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erfüllt zu haben. Die vorzunehmende
Interessenabwägung müsse jedoch zu ihren Gunsten ausfallen: Sie halte sich seit
neuneinhalb Jahren in der Schweiz auf, wo auch ihre Kinder geboren worden
seien. Hier habe sie sich erfolgreich integriert. Sie weise sehr gute
Deutschkenntnisse auf und habe verschiedene Sprachkurse besucht, zuletzt auf
dem Niveau B2. Trotz widriger Umstände sei es ihr gelungen, sich wirtschaftlich
zu integrieren und als Mutter zweier Kleinkinder Arbeit zu finden und ein
Einkommen zu generieren. Am 20. September 2012 sei ihr das Diplom G
verliehen worden. Vom 1. Januar 2014 bis 5. Januar 2015 habe sie beim
Unternehmen H zu 60 % als … gearbeitet. Zu einem Pensum von 20 %
habe sie an einem internen Kurs des Stellennetzes zum Thema Arbeitsintegration
teilgenommen, wobei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als sehr realistisch
eingeschätzt worden sei. Ferner habe sie sich stets an die hiesige Rechtsordnung
gehalten und sei weder straffällig geworden noch betrieben worden. Ins
Heimatland pflege sie keine Kontakte mehr, nachdem ihre Eltern verstorben
seien. Zu den dort lebenden Schwestern habe sie nur sporadisch telefonischen
Kontakt. Ihre Kinder seien noch gar nie in Nigeria gewesen. Zudem wären sie als
Christen durch die terroristischen Aktivitäten der Terrorgruppe Boko Haram
besonders gefährdet. Unter diesen Umständen erscheine ein Widerruf als
unverhältnismässig.
1.3
Eine
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person
oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren – absichtlich bzw.
eventualvorsätzlich – falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 lit. a AuG). Die Ausländerin oder
der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles
Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann
(Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die
Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die
Gesuchstellerin wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,
wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich
gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen wird
(BGr, 17. Januar 2013,2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012,
2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2;
VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).
In ihrem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht darauf hingewiesen, dass sie
bereits im siebten Monat schwanger war von E. Dabei wusste sie, dass das Kind
nicht von ihrem Schweizer Ehemann stammen konnte, der sich im Übrigen bereits
1996.
einer Vasektomie unterzogen hatte. Indem sie die aussereheliche
Schwangerschaft und das Scheitern ihrer Ehe im Bewilligungsverfahren
verschwieg, hat sie – was von ihr auch nicht bestritten wird – einen
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 lit. a AuG gesetzt.
2.
2.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96 AuG). Abzustellen ist
insbesondere auf die Aufenthaltsdauer, das Alter der betreffenden Person bei
der Einreise in die Schweiz, ihre sozialen, familiären und beruflichen
Bindungen, den Grad ihrer Integration und die Auswirkungen einer Weg- oder
Ausweisung aus der Schweiz (BGr, 12. Januar 2015,2C_748/2014,
E. 2.3; 7. Februar 2013,2C_682/2012, E. 5.1). Zu berücksichtigen
sind auch die grundrechtlich geschützten privaten Interessen der
Beschwerdeführerin Nr. 1 nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die nach Art. 63 AuG
vorzunehmende allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2
BV; Art. 96 Abs. 1 AuG) entspricht dabei der Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGr, 8. April 2014,2C_741/2013,
E. 3.2; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2014, E. 3.1).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin Nr. 1 reiste erst als Erwachsene im Alter von
30.
Jahren in die Schweiz und hält sich nun seit zehn Jahren hier auf.
Damit hat sie ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Nigeria verbracht
und hat auch als junge Erwachsene dort gelebt. Trotz ihren Anstrengungen und
ihrem Willen, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, ist dies der
Beschwerdeführerin Nr. 1 bisher nicht erfolgreich gelungen: Nach häufigem
Arbeitsplatzwechsel auf tiefer (z. B. als Call Agent) bis mittlerer Lohnstufe sowie
zwischenzeitlicher, längerdauernder Arbeitslosigkeit wurde die
Beschwerdeführerin Nr. 1 Ende Juni 2013 ausgesteuert, weil sie das Maximum
an Arbeitslosengelder bezogen hatte. Seit dem 1. August 2013 sind sie und
ihre Kinder teilweise bzw. ab 1. November 2013 vollständig auf Sozialhilfe
angewiesen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass ihr als alleinerziehende
Mutter zweier Kinder im Kleinkindalter (geboren 2010 und 2012) die Abhängigkeit
von der öffentlichen Fürsorge bis zum Erreichen des 3. Altersjahrs ihres
jüngsten Kinds zwar nicht vorgeworfen werden kann (vgl. BGr, 20. Juni
2013,2C_1228/2012, E. 5.4). Zumindest im jetzigen Zeitpunkt kann von
einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung nicht gesprochen werden und
besteht auch in Zukunft ein erhebliches Fürsorgerisiko, selbst wenn ihre dereinstigen
Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt laut Einschätzung der Sozialarbeiterin vom
2.
Juni 2014 intakt sein sollten und sich die Beschwerdeführerin
Nr. 1 weitergebildet hat. Gelungen ist der Beschwerdeführerin Nr. 1
die sprachliche Integration: Vom Februar 2015 bis März 2015 besuchte sie
einen Deutsch Intensivkurs auf dem Niveau B2, wobei sie allerdings kein
entsprechendes Zertifikat erlangte. Auch in strafrechtlicher und
betreibungsrechtlicher Hinsicht hat sie sich nichts zuschulden kommen lassen.
Bezüglich ihrer sozialen Integration geht aus den Akten nichts Näheres
hervor: Bekannt ist nur, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 regelmässig
eine afrikanische Kirche in I besucht, wo sie auch E kennenlernte. Kontakte zur
schweizerischen Landesbevölkerung sind nicht belegt; Verwandte in der Schweiz
hat sie nicht. In Anbetracht des unaufrichtigen Verhaltens der Beschwerdeführerin
Nr. 1 im Bewilligungsverfahren (vgl. BGr, 18. Juli 2014,
2C_1227/2013, E. 2.4) und der fehlenden wirtschaftlichen Integration in
der Schweiz kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer vertieften Integration
gesprochen werden.
2.2.2
Bei einer Rückkehr nach Nigeria verfügte die Beschwerdeführerin Nr. 1
nach wie vor über ein Beziehungsnetz: Sowohl ihre Schwestern als auch ihr
Bruder leben dort; die Eltern sind im Heimatland verstorben. Da die näheren
Familienmitglieder dort wohnen, die Beschwerdeführerin Nr. 1 die dortige
Landessprache Englisch spricht und 30 Jahre bzw. 3/4 ihres Lebens dort
verbrachte, ist davon auszugehen, dass sie sich auch nach längerer Abwesenheit
wieder in Nigeria integrieren könnte. Dass die – sich mehrheitlich im Nordosten
des Lands abspielenden – Aktivitäten der terroristischen Gruppe Boko Haram eine
Situation allgemeiner Gewalt, Bürgerkrieg oder Krieg, verursacht und die
Beschwerdeführenden als Christen bei einer Rückkehr nach Nigeria individuell
gefährdet wären, kann nicht gesagt werden (vgl. BVGr, 9. Januar 2015, D-5025/2014,
E. 4.2.1; 5. Juni 2015, D-444/2015). Die Lage in der Grossstadt
Lagos, von wo die Beschwerdeführerin Nr. 1 stammt und sie zuletzt lebte,
wird noch als ruhig bezeichnet (vgl. BVGr, 11. Juni 2015, E-2185/2015; 9. September
2014, D-4899/2014). Die Ausreise nach Nigeria wäre der Beschwerdeführerin
Nr. 1 grundsätzlich zuzumuten.
Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Integration und
der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria überwiegen grundsätzlich die öffentlichen
Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie das wirtschaftliche
Wohl des Lands die privaten Interessen der Beschwerdeführerin Nr. 1 am weiteren
Verbleib in der Schweiz.
2.3
Mitzuberücksichtigen
sind jedoch auch die Auswirkungen einer Ausreise für B und C, die Kinder der Beschwerdeführerin
Nr. 1. Zwar wäre ihnen die Ausreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer
Mutter in Anbetracht ihres anpassungsfähigen Alters grundsätzlich zuzumuten
(vgl. BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 6.1). Näherer Prüfung
bedarf ihre Beziehung zu ihrem Vater E bzw. ist im Licht von Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV zu prüfen, ob durch die Ausreiseverpflichtung
der Kinder ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.
2.3.1
In den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen neben der
Kernfamilie, d. h.
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, auch die
sogenannte "famille naturelle", d. h. die familiäre Beziehung der unverheirateten
Mutter oder des unehelichen Vaters zum Kind (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang
Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl
am Rhein 2009, Art. 8 EMRK N. 17 und N. 19; EGMR,
3.
Dezember 2009, Rs. 22028/04, Zaunegger gegen Deutschland,
Rz. 37). Hat eine ausländische Person nahe Verwandte (insbesondere die
Kernfamilie oder Mitglieder der "famille naturelle") in der Schweiz,
ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich
gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung
des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt
wird. Dabei muss die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143
E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1).
Unbestritten ist, dass B und C
eine intakte Beziehung zu ihrem – von der Mutter getrennt lebenden – Vater E
Dispositiv
haben. Letzterer verfügt über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.
2.3.2
Der Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht
absolut: So darf eine Migrationsbehörde in dieses Recht eingreifen, soweit der
Eingriff gesetzlich vorgesehen und aus einem wichtigen öffentlichen Interesse
geboten ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Allerdings verleiht
Art. 8 EMRK nicht einen Aufenthaltsanspruch in einem bestimmten Staat.
Kein Eingriff in das Familienleben liegt vor, wenn von den Familienmitgliedern
erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen. Kann
das in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familienmitglied dieses Land zusammen
mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde,
ohne Weiteres verlassen, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (BGE
140 I 145 E. 3.1 = Pra 103 [2014] Nr. 90). Bietet den
aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern die Ausreise keine Schwierigkeiten,
so kann eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
unterbleiben. Erscheint jedoch die Ausreise für die Familienangehörigen
"nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar", ist eine umfassende
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten (BGE 135 I 153
E. 2.1; BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.3.1).
Die Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ergibt, dass die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise für das hier
anwesenheitsberechtigte Familienmitglied (sog. elsewhere approach) als
Eingriffsvoraussetzung zu prüfen ist, ansonsten auf eine Güterabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK verzichtet werden kann (vgl. Martina Caroni in:
dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Vorb. Art. 42–52,
Rz. 58). Diese – nicht unumstrittene – Praxis gilt auch im Rahmen des
Widerrufsverfahrens (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 62 Rz. 10).
2.4 In einem ersten
Schritt ist daher zu prüfen, ob dem Kindsvater die Ausreise nach Nigeria
zuzumuten ist. Die Frage der Zumutbarkeit spielt hier insofern eine vorrangige
Rolle, da E – wie sämtliche Beschwerdeführenden – Staatsangehöriger von Nigeria
ist und er mit Land und Sprache vertraut ist. Aus dem ihn betreffenden
Rekursentscheid vom 28. November 2013 ergibt sich, dass er als 30-jähriger
illegal in die Schweiz eingereist ist und 2005 eine Schweizerin geheiratet hat.
Seine Niederlassungsbewilligung wurde wegen Verschweigens der ausserehelichen Beziehung
mit der Beschwerdeführerin Nr. 1, aus welcher schliesslich die
Beschwerdeführenden Nr. 2–3 hervorgegangen sind, widerrufen. Gleichzeitig
wurde ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Zumindest aus dem Rekursentscheid ergeben sich keine Anhaltspunkte hierfür,
dass es ihm unzumutbar wäre, die Schweiz zu verlassen, um mit seinen Kindern
nach Nigeria zurückzukehren. Einzig gestützt auf die vorhandenen Angaben bzw.
Akten kann das Verwaltungsgericht diese Frage jedoch nicht abschliessend
beurteilen. Die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria für den
Kindsvater wäre daher an sich durch das Migrationsamt zu prüfen. Indessen
erübrigt sich eine Rückweisung an das Migrationsamt, weil diese Frage – wie
gleich zu zeigen sein wird – offenbleiben kann.
2.5 Zwar
eröffnet sich erst bei fehlender Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nigeria für
den Kindsvater der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und wäre in einem zweiten
Schritt eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK vorzunehmen. Vorliegend kann die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise für
den Kindsvater aber offenbleiben, denn bei Vorwegnahme der Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ergibt sich, dass die Kinder der Mutter in ihr
Heimatland folgen können (dazu sogleich).
Die Beschwerdeführenden bringen vor, aufgrund des neu
begründeten gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, sei eine räumlich-physische
Nähe von Eltern und Kindern unerlässlich und komme dem vom Kindswohl
abgeleiteten Kontaktbedürfnissen zwischen Eltern und Kindern eine vorrangige
Bedeutung zu. Die Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass das gemeinsame
Sorgerecht und die physische Präsenz beider Elternteile aus Gründen des
Kindswohls einem hohen sowohl privaten wie öffentlichen Interesse entspreche,
sei im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
berücksichtigen. Darüber hinaus verfüge der Kindsvater gemäss Art. 301a
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) über ein Aufenthaltsbestimmungsrecht,
welches er dahingehend ausüben werde, dass die Kinder in der Schweiz bleiben.
Am 15. Mai 2015 und damit zeitlich nach dem
vorinstanzlichen Entscheid vom 23. April 2015 erklärten A und E gegenüber
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), gemeinsam die elterliche Sorge
über B und C ausüben zu wollen. Die Begründung des gemeinsamen elterlichen
Sorgerechts gemäss Art. 298a ZGB wurde seitens der KESB am 20. Mai
2015 bestätigt. Nachdem neu eine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt, führen
die Beschwerdeführenden zu Recht aus, dass die von der Vorinstanz angewandte
Rechtsprechung zum umgekehrten Nachzug des um ausländerrechtliche Bewilligung
ersuchenden, sorge- und obhutsberechtigten Elternteils zum ausländischen Kind –
damit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Elternteil
die Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht wird – unter den neuen Gegebenheiten
nunmehr keine (direkte) Anwendung mehr finden kann (vgl. zu dieser
Konstellation BGE 137 I 247, E. 4.2.3; VGr, 24. März 2015,
VB.2014.00653 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Ebenfalls nicht
einschlägig ist die Rechtsprechung zum "umgekehrten Familiennachzug"
zum Schweizer Kind mangels schweizerischer Nationalität der beiden Kinder (zum
"umgekehrten Familiennachzug", vgl. BGE 137 I 247). Auch die
Rechtsprechung zum nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil mit
Besuchsrecht zum hier anwesenheitsberechtigten Kind kann nicht zur Anwendung
gelangen (zu dieser Konstellation, vgl. BGE 139 I 315). Vielmehr stellt sich
die Situation neu so dar, dass sich die – nicht mit dem Kindsvater verheiratete
und von ihm getrennt lebende – Mutter die elterliche Sorge mit dem hier
anwesenheitsberechtigten Kindsvater teilt, wobei die Kinder zwecks Ausübung der
(geteilten) elterlichen Sorge des Vaters zum selben nachgezogen werden sollen
und die Mutter zwecks Ausübung ihrer (geteilten) elterlichen Sorge zu ihren Kindern
nachgezogen werden will.
Auch wenn beide Eltern formell über das Sorgerecht
verfügen, ist im Rahmen von Art. 8 EMRK die Qualität und Intensität der
gelebten Eltern-Kind-Beziehung entscheidend (vgl. BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011,
E. 4.1.3). Im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge sind
insbesondere auch die tatsächliche Organisation der Kinderbetreuung sowie die
Regelung der Obhut von Bedeutung. Auch wenn beide Elternteile sorgeberechtigt
sind, so kann das Kind entweder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils
(Residenzmodell) oder unter alternierender Obhut beider Elternteile stehen
(Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
5. A., Basel 2014, Art. 298 ZGB N. 4 ff.). Eine alternierende
Obhut liegt vor, wenn die Kinder abwechselnd (alternierend) zu einem
substanziellen Zeitanteil (mindestens einen Drittel der Zeit) bei einem Elternteil
leben, sich Mutter und Vater den Alltag der Kinder teilen und sich diese nicht
bloss besuchsweise beim Elternteil aufhalten, sondern in beiden Elternhäusern
zuhause sind und – überdies – beide Eltern gemeinsam die rechtliche elterliche
Verantwortung ausüben (Hildegund Sünderhauf/Martin Widrig, Gemeinsame
elterliche Sorge und alternierende Obhut, AJP 2014, S. 885 ff.,
S. 893). Obliegt die Obhut hauptsächlich dem ausreisepflichtigen
Elternteil, muss es dem Kind grundsätzlich zumutbar sein, diesem ins Heimatland
zu folgen (analog zur Situation bei alleiniger elterlicher Sorge, vgl. hierzu
BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 6.1). Bei einer alternierenden
Obhut ist schwergewichtig auf die Tiefe der einzelnen Eltern-Kind-Beziehung abzustellen,
namentlich auf die affektive und wirtschaftliche Bindung.
In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 bringen die
Beschwerdeführenden vor, die Kinder würden von beiden Elternteilen zu gleichen
Teilen betreut werden, womit faktisch eine alternierende Obhut bestehe. Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Aus der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2015 ergibt
sich, dass der Vater seine Kinder "zwei bis drei Mal pro Woche während
jeweils drei Stunden" besucht. Damit besteht unter den Eltern offenbar
eine besuchsrechtsähnliche Kontaktregelung. Während der Vater die Kinder somit
rund neun Stunden betreut, leistet die Mutter in den verbleibenden 159 Stunden
die Hauptbetreuungsarbeit bzw. sind die Kinder grossmehrheitlich in ihrer Obhut.
Obliegt die Obhut hauptsächlich der Beschwerdeführerin Nr. 1, so besteht keine
alternierende Obhut. Die Ausreise der beiden Kinder gemeinsam mit der Mutter in
ihr Heimatland erscheint daher grundsätzlich als zumutbar, wobei die
Möglichkeit der Ausübung des Kontaktrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Elternteils mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3).
Analog zur Rechtsprechung in Situationen, in welchen der
über die alleinige elterliche Sorge bzw. Obhut verfügende Elternteil um
eine ausländerrechtliche Bewilligung im (umgekehrten) Nachzug zu seinem hier
anwesenheitsberechtigten ausländischen Kind ersucht, dessen besuchsberechtigter
anderer Elternteil ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt
(vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3; VGr, 24. März 2015, VB.2014.00653,
E. 5.4), ist auch in der vorliegenden Konstellation "gemeinsame
elterliche Sorge ohne alternierende Obhut", bei welcher der hauptsächlich
über die Obhut verfügende Elternteil um eine ausländerrechtliche Bewilligung
im (umgekehrten) Nachzug zu seinem ausländischen Kind ersucht, dessen ebenfalls
sorgeberechtigter anderer Elternteil über ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht
in der Schweiz besitzt, um Letzteren die Ausübung des Kontaktrechts zu
ermöglichen, eine wirtschaftlich und affektiv enge Bindung zum ebenfalls sorgeberechtigten
Elternteil vorauszusetzen und muss sich die Kindsmutter ihrerseits "tadellos"
verhalten haben, um eine Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK zu erwirken. In diese Richtung deutet auch die neuste Rechtsprechung des
Bundesgerichts: Im konkreten Fall wandte es die genannten Kriterien an, als ein
ausländischer, über die geteilte elterliche Sorge verfügender, aber nicht
obhutsberechtigter Vater um Nachzug zu seinem Schweizer Kind ersuchte (vgl.
BGr, 9. September 2015,2C_1125/2014).
Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch zu Recht
festgestellt, dass eine wirtschaftlich enge Beziehung vom Kindsvater zu seinen
Kindern nicht vorliege. So mussten die Unterhaltsbeiträge für B seit 1. September
2012 und diejenigen für C seit 1. Februar 2014 von der Alimentenstelle …
im Umfang von Fr. 13'000.- bevorschusst werden, wobei der Kindsvater von
den bis 1. März 2015 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt
Fr. 17'100.- lediglich Fr. 2'600.- bezahlt hat. Dass er die Kinder im
Rahmen des Zumutbaren finanziell unterstützt und auch stets den Willen
gehabt habe, seine Kinder zu unterstützen, wie die Beschwerdeführenden
vorbringen, reicht nicht aus, um eine wirtschaftlich enge Beziehung anzuerkennen,
wenn – wie hier – eine gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung besteht,
die auf dem (hypothetisch erzielbaren) Einkommen des Vaters basierte und damit
dem Aspekt der Zumutbarkeit für den Kindsvater bereits Rechnung getragen wurde
(vgl. BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014, E. 5.1.2; VGr, 14. Mai
2014, VB.2014.00109, E. 4.2.4). Daran ändert auch nichts, dass der
Kindsvater, welcher gemäss Lohnabrechnungen von Februar bis April 2015
monatlich effektiv mindestens Fr. … (netto) verdient, die monatliche Alimente
von Fr. 600.- nun inskünftig zahlen bzw. die bevorschussten Beträge
zurückzahlen wolle. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
Nr. 1 könne über die Vater-Kind-Beziehung keinen Anspruch auf Bewilligung
ableiten, um ihrer Tochter und ihrem Sohn die Ausübung des Kontaktrechts zu
ermöglichen, ist daher nicht zu beanstanden.
Damit erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin Nr. 1 – unter Berücksichtigung
des unter Erwägung 2.2 Gesagten – insgesamt als verhältnismässig.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin Nr. 1 hat im Bewilligungsverfahren zur Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwiegen, weshalb ihre
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG zu widerrufen ist. Das Erfüllen
dieses Widerrufsgrunds bezüglich der Niederlassungsbewilligung bewirkt jedoch
nicht, dass ein von ihr – gegebenenfalls erworbener – nachehelicher Aufenthaltsanspruch
untergehen würde und ihr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 AuG zu verweigern wäre. Im Gegensatz zum Erfüllen
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG)
schliesst das Erfüllen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung
nämlich nicht aus (vgl. BGr, 12. Januar 2015,2C_748/2014, E. 3.1;
7. Februar 2013,2C_682/2012, E. 6.1).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Nr. 1 gestützt
auf ihre – inzwischen geschiedene – Ehe mit dem Schweizer Bürger F einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG zukommt.
3.2 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch der ausländischen Ehegattin
eines Schweizers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AuG auch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a).
Unbestritten ist, dass die Ehegatten A/F vom
28. November 2005 (Heiratsdatum) bis Ende August 2006 zusammenlebten und
eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führten. Die Ehegemeinschaft wurde
sodann Ende September 2009 wieder aufgenommen; im März 2010 wurde die Ehefrau
von E schwanger, was sie ihrem Ehemann im Juni 2010 gestand, worauf dessen
Ehewillen definitiv erlosch. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin
Nr. 1 ab März 2010 mit ihrem damaligen Ehegatten objektiv keine eheliche Gemeinschaft
mehr bildete, selbst wenn sie noch mit ihm zusammenlebte. Sie errechnete, dass
die eheliche Wohngemeinschaft damit insgesamt ein Jahr und drei Monate (vom
28. November 2005 bis ca. Ende August 2006 und vom 30. September
2009 bis März 2010) respektive höchstens anderthalb Jahre (vom
28. November 2005 bis ca. Ende August 2006 und vom 30. September 2009
bis Ende Juni 2010) gedauert habe. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der
Ehemann sei auch in der dazwischen liegenden Zeit stets bei der Ehefrau
gemeldet gewesen, habe tatsächlich dort gelebt und sei praktisch täglich ein-
und ausgegangen. Auch die Untermiete bei J (Anmerkung: ab August 2008 bis Ende
September 2009) an der K-Strasse in … habe nichts daran geändert, dass sein Lebensmittelpunkt
nach wie vor bei der Ehefrau in ... gelegen habe. Dies zeigten auch die Akten:
Der Ehemann habe am 24. Februar 2007 den Mietvertrag für die L-Gasse 01
in ... unterzeichnet und das Depot von Fr. … bezahlt sowie das
Kündigungsschreiben vom 17. September 2009 verfasst und unterzeichnet.
Diese Nachweise "formaler Natur" seien klare Indizien für die
tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft während dieser Zeit. Schliesslich wäre denn
auch ein phasenweises krisenbedingtes Getrenntleben an die Dreijahresfrist anzurechnen.
Abgesehen von den Wohnsitzbestätigungen, dem Mietvertrag
und dem Depot für die Mietzinskaution und einer Bestätigung ihrer Freundin ...
reichte die Beschwerdeführerin Nr. 1 keine weiteren Beweismittel ein, die
Rückschlüsse auf eine tatsächlich gelebte Ehe für die Zeitspanne von Ende
August 2006 bis September 2009 zulassen würden. Zwar mögen die formellen
Meldeverhältnisse im Einzelfall ein wichtiges Indiz für das Zusammenleben der
Eheleute darstellen (vgl. VGr, 1. Oktober 2012, VB.2012.00504, E. 4.2
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Indessen beweisen diese nicht ohne
Weiteres, dass die Ehegemeinschaft in dieser Zeit tatsächlich gelebt wurde und
erbringen somit keinen zwingenden Nachweis für die tatsächlich gelebte Wohnsituation
(vgl. BGr, 20. Dezember 2012,2C_1204/2012, E. 3.2; VGr,
25. Oktober 2012, VB.2012.00446, E. 4.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]). So verhält es sich auch hier: Die formellen Indizien, welche
hier für eine gelebte Ehegemeinschaft sprechen könnten – auf den Ehemann lautenden
Mietvertrag vom 24. Februar 2007 für die L-Gasse 01 in … auf ihn
lautendes Mietzinsdepot –, werden durch die zahlreichen, seitens des Ehemanns
eingereichten und für die Frage des Zusammenlebens aussagekräftigeren Belege
entkräftet: Dass er 2006 vorerst zu seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern
nach O zog, bestätigte seine Ex-Frau mit E-Mail vom 23. Februar 2013
ebenso, dass er 2007 mit ihnen an die P-Strasse in … zog. Dasselbe führte auch
die Tochter von F in ihrem E-Mail vom 25. Februar 2013 aus. Beide bestätigten
sodann, F sei 2008 mit seinem Sohn zu J an die K-Strasse in … gezogen. Dasselbe
erklärte der Sohn von F in seinem E-Mail vom 26. Februar 2013. Laut ...
von der Genossenschaft T lebte F mit seiner Ex-Frau vom 1. Juli 2007
bis 31. Juli 2008 an der P-Strasse. Mit E-Mail vom 25. Februar 2013
bestätigte ... das Nachbarschaftsverhältnis zu F an der P-Strasse. Schliesslich
bekräftigten J und ..., F sei mit seinem Sohn zu ihnen an die K-Strasse in …
gezogen. Die monatlichen Mietzinszahlungen an J sind ebenfalls belegt (Überweisungen
vom 8. August 2008 bis 26. Oktober 2009). Die formellen Meldeverhältnisse
und der auf den Ehemann lautende Mietvertrag für die L-Gasse 01 in …
werden zusätzlich durch die Aussagen des Ehemanns relativiert, der mehrfach
ausführte, er habe A geholfen, eine Wohnung zu finden ("Ich war damals
gemeinsam mit A in … gemeldet. Wir mussten damals sagen, dass ich auch in die
Wohnung ziehe, dass A die Wohnung überhaupt bekam."; "Unterdessen
half ich A, eine Wohnung in ... zu beziehen."). Aus denselben Beweggründen
unterzeichnete er am 9. Mai 2011 – demzufolge fast ein Jahr nach der definitiven
Trennung von der Ehefrau – gemeinsam mit ihr den Mietvertrag für die
2-Zimmer-Wohnung an der W-Strasse 02 in … und errichtete ein gemeinsames
Mieterkautionssparkonto. Hierzu bemerkte er: "Hätte ich nicht geholfen,
hätte sie die Wohnung nie bekommen. […] Alleine deshalb figurieren wir leider
beide auf dem Mietvertrag.". In diesen Gesamtkontext gesetzt, lassen die
formellen Melde- und Mietverhältnisse keinen Rückschluss auf eine tatsächlich
gelebte Ehegemeinschaft von Ende August 2006 bis September 2009 zu.
Wohnen die Ehegatten – wie hier von Ende August 2006 bis
September 2009 – mehr als ein Jahr getrennt, spricht eine Vermutung für die
Auflösung der Ehegemeinschaft (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009,
E. 3.5; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00514, E. 4.6). Diese Vermutung
vermochte die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht zu entkräften. Zugunsten
einer gelebten Ehe könnte einzig noch die Aussage ihrer Freundin ... vom
14. Mai 2014 in die Waagschale geworfen werden. Diese schildert, dass sie
das Ehepaar an der L-Gasse in ... besucht habe und F sei ihr als Ehemann
vorgestellt worden; auf der Strasse hätte sie sie stets als Ehefrau und Ehemann
wahrgenommen, die miteinander sprachen, lachten und Witze machten. Dass A und F
– zumindest bis 2011 – einen sehr freundschaftlichen Umgang pflegten, geht zwar
ebenfalls aus den Akten hervor. Die punktuelle Schilderung der Freundin der
Beschwerdeführerin Nr. 1, basierend auf einem einzigen Besuch und sporadischen
Kontakten auf der Strasse, genügt für sich allein nicht, das nachgewiesen
jahrelange Getrenntleben des Ehepaars infrage zu stellen.
Dass das Zusammenleben von den Ehegatten A/F im September
2009 noch einmal aufgenommen wurde, wird von keiner Seite bestritten und ist
vielfach belegt. Insofern passt auch die Bestätigung der Freundin der
Beschwerdeführerin Nr. 1, ..., ins Bild, welche ausführt, als Vormieterin
hätte sie dem Ehepaar A/F 2009 die Wohnung an der Y-Strasse 03 in … übergeben.
Ebenso die Bestätigung von …, einer weiteren Freundin der Beschwerdeführerin
Nr. 1, welche den Umgang des Ehepaars, als diese an der Y-Strasse wohnhaft
waren, als liebevoll und vertraut schilderte, wobei sie sich als verliebtes und
glückliches Ehepaar gezeigt hätten.
Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, die
Eheleute A/F hätten einzig während maximal eineinhalb Jahren eine
tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft geführt, nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1
Schliesslich ist noch auf folgende Einwendung einzugehen: Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Eheschliessung sei am 28. November
2005 und damit noch vor dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008
erfolgt. Nach dem damals geltenden Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sei der gesetzliche
Aufenthaltsanspruch nicht an eine Haushaltsgemeinschaft geknüpft gewesen,
weshalb es unzulässig sei, die Anrechnung dieser Zeit rückwirkend von einer
Bedingung abhängig zu machen, die bis zum 1. Januar 2008 gar nicht
gegolten habe. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nachträglichen Anwendung
einer für die Rechtsunterworfenen nachteiligen und gegenüber der altrechtlichen
Regelung neuen Voraussetzung auf schon eingetretenen Tatsachen und damit zu
einer unzulässigen Rückwirkung führen. Gemäss einem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 widerspräche dies sowohl dem
verwaltungsrechtlichen Prinzips des Vertrauensschutzes und dem Rechtssicherheitsgebot
als auch dem Grundsatz der Anwendung des milderen Rechts (lex
mitior). Vorliegend sei auf den vor dem 1. Januar 2008 verwirklichten
Sachverhalt – ungeachtet der Haushaltsgemeinschaft – das mildere Recht bzw. die
Voraussetzungen von Art. 7 ANAG anzuwenden.
In dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 (VB.2007.00487) ging es um die
Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers. Dabei wandte das Verwaltungsgericht
Art. 126 Abs. 1 AuG ("Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht
anwendbar.") aus Vertrauensschutzgründen und Rechtssicherheitsaspekten
analog auf die vor Inkrafttreten des AuG verfügte Ausweisung an und beurteilte
dieselbe nach dem ANAG. Aus diesen Erwägungen lässt sich jedoch nichts für den
zu beurteilenden Fall ableiten, da die erstinstanzliche Verfügung weit nach
Inkrafttreten des AuG erging. Im Hinblick auf den Grundsatz der lex mitior wies
das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich dieser an den Voraussetzungen der
Zulässigkeit einer echten Rückwirkung messen müsse. Zu diesen gehöre insbesondere, dass die Rückwirkung
ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Gesetzes klar gewollt sei. Der
in Art. 126 Abs. 4 AuG explizit verankerte Grundsatz der lex
mitior beziehe sich jedoch einzig auf "Widerhandlungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, […].".
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der in Art 126
Abs. 4 AuG enthaltene Vorbehalt der lex mitior nur bezüglich der im AuG
enthaltenen Strafbestimmungen gilt (BGr, 16. Dezember 2009,2C_367/2009,
E. 2; Matthias Kradolfer in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 126
N. 14 ff.) und vorliegend nicht einschlägig ist. Ein allgemeiner – im
Verhältnis von AuG und ANAG zu beachtender – Grundsatz der Anwendung des
milderen Rechts wurde damit im AuG nicht statuiert.
3.3.2
Indem die Beschwerdeführenden geltend machen, für die Berechnung der
Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sei auch die
unter dem Geltungsbereich des ANAG verwirklichte Dauer des Getrenntlebens der
Ehegatten miteinzubeziehen, da das Erfordernis der Haushaltsgemeinschaft erst
mit dem AuG eingeführt worden sei, werfen sie auch die Frage auf, ob eine unzulässige
Rückwirkung dadurch bewirkt wird, dass auf den Sachverhalt (Dauer der
Ehegemeinschaft), der sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat, die
Voraussetzungen des neuen Rechts (Erfordernis des Zusammenlebens nach
Art. 42 Abs. 1 AuG, ggf. in Verbindung mit Art. 49 AuG) zur Anwendung
gebracht werden.
Bei Rückwirkungen ist zu unterscheiden zwischen echter und
unechter Rückwirkung. Eine – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung
liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich
abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329; BVGr, 5. Dezember 2013,
C-3835/2010, E. 2.3 f.). Demgegenüber spricht man von einer – unter dem
Vorbehalt des Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich zulässigen – unechten
Rückwirkung, wenn das neue Recht auf einen zeitlich offenen Sachverhalt
angewandt wird, der unter altem Recht eingesetzt hat, aber beim Inkrafttreten
des neuen Rechts fortdauert (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 337; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 24 N. 28).
Die Beschwerdeführerin Nr. 1 heiratete F am
28. November 2005. Das ANAG galt bis zum 31. Dezember 2007. Die Ehegatten
A/F lebten in diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr getrennt. Die Ehe
dauerte damit noch keine fünf Jahre, weshalb die Beschwerdeführerin Nr. 1
keinen – unabhängig von einer Haushaltsgemeinschaft bestehender – Anspruch nach
Art. 7 Abs. 1 ANAG erworben hatte. Die Ehegatten, die sich unter dem
Geltungsbereich des ANAG getrennt hatten, nahmen das Eheleben nach dem Inkrafttreten
des AuG noch einmal auf, bis die Ehe schliesslich Ende Juni 2010 definitiv
scheiterte. Eine echte Rückwirkung liegt damit nicht vor, da der unter
altem Recht begründete Sachverhalt auch unter neuem Recht fortdauerte (vgl.
VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00673, E. 3.3). Inwiefern diese unechte
Rückwirkung vorliegend das Vertrauensschutzprinzip verletzt, ist nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin Nr. 1
über keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG.
3.4 Ein
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50
Abs. 1 AuG besteht sodann auch beim Vorliegen wichtiger persönlicher
Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe
nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Heimatland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Im Hinblick auf die Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland hat die Vorinstanz erwogen, die
Beschwerdeführerin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens im Heimatland
verbracht und die neunjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermöge ihre
Wiedereingliederung in Nigeria nicht infrage zu stellen. Eine Verfolgung durch
die Terrorgruppe Boko Haram sei nicht näher substanziiert worden. Mit diesen
Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Im Übrigen
liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vor; auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG können schliesslich vorliegen, wenn eine schützenswerte
Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind vorliegt (BGE
139 I 315 E. 2.1). Ausgehend vom gefestigten Anwesenheitsrecht des
Kindsvaters prüfte die Vorinstanz, ob die Kinder gestützt auf ihre Beziehung zu
E einen Anwesenheitsanspruch im Kanton Zürich haben, von welchem abgeleitet die
Beschwerdeführerin Nr. 1 ebenfalls einen Aufenthaltsanspruch aus dem in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens geltend
machen könnte. Denn Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sei im Licht der
verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zum Schutz des Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK) auszulegen.
Bei der Bestimmung von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG geht es um die Vermeidung nachehelicher ausländerrechtlicher
Härtefälle. Da Art. 50 Abs. 1 AuG vom Weiterbestehen des Anspruchs
nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und
den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
Marc Spescha in: derselbe/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli,
Migrationsrecht Kommentar, 3. A., Zürich 2012, Art. 50 N. 7).
Ein nachehelicher Härtefall gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kann daher
vorliegen, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, zu
denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind
(Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGr,
10. Juni 2011,2C_830/2010, E. 3.1.3; BVGr, 11. Juni 2014,
C-6278/2012, E. 8.3; BVGr, 23. Mai 2012, C-1394/2009, E. 9;
Caroni, Art. 50 N. 23; Spescha, Art. 50 N. 7). Vorliegend
stammen die beiden Kinder B und C hingegen aus der ausserehelichen Beziehung
mit E und damit nicht aus der ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe mit F.
Gemeinsame Kinder mit F, die gegebenenfalls einen Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG begründen könnten, hat die Beschwerdeführerin
Nr. 1 nicht. Aus der Beziehung zu ihren Kindern vermag die Beschwerdeführerin
Nr. 1 somit ebenfalls keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG abzuleiten.
4.
Da sich die Beschwerdeführenden auf keine Norm stützen
können, die ihnen einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Migrationsbehörde nach Ermessen
über die weitere Bewilligung ihres Aufenthalts zu entscheiden. Bei der
Ermessensausübung hat sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der ausländischen Person zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei entspricht die nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung den Anforderungen
nach Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 27. Juni 2013,2C_288/2013,
E. 2.5.2; BGr, 18. November 2011,2C_360/2011, E. 3 in fine). Es
kann daher auf Erwägung 2.2 ff. verwiesen werden. Insbesondere aufgrund
der fehlenden wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin Nr. 1 in
der Schweiz durfte ihr auch nach pflichtgemässem Ermessen der weitere
Aufenthalt verweigert werden.
5.
Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AuG). Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Eine solche
Situation liegt in Nigeria nicht vor (vgl. E. 2.2.2; BVGr, 16. Juni
2015, E-2159/2015, E. 5.2). Vollzugshindernisse sind damit nicht
ersichtlich.
6.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass ihnen vor
Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
verweigert wurde. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess-
bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, welche
zur Deckung des Grundbedarfs für sich und die Familie notwendig sind (BGE 135 I
221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE
138 III 217 E. 2.2.4; Plüss, § 16 N. 46).
Die Vorinstanz erachtete das materielle Rekursbegehren als
offensichtlich aussichtslos. In der Tat ist es jedoch nicht ersichtlich, dass
die Vorinstanz nach einem 20-seitigen Entscheid mit umfangreicher Überprüfung
der Vater-Kind-Beziehung und der ehelichen Situation der Beschwerdeführerin
Nr. 1 zum Schluss kam, das Begehren sei von Beginn weg offensichtlich
aussichtslos gewesen. Da die Beschwerdeführenden auch im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden
mussten, galten sie damals auch ohne Weiteres als mittellos. Durch die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hat die
Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV und § 16 Abs. 1 und 2 VRG
verletzt. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
An der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz ändert
sich dabei nichts, weshalb den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zu Recht
keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung verweigerte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Die den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz angesetzte
Frist zum Verlassen der Schweiz ist mittlerweile abgelaufen. Es ist ihnen
deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1
AuG). Bei der Bemessung ihrer Länge ist zu berücksichtigen, dass sich die
Beschwerdeführerin Nr. 1 seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält. Andererseits
hat sie in der Schweiz keine beruflichen Verpflichtungen. Aufgrund der gesamten
Umstände erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden
Urteils angemessen.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht
erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw.
aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und
mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen
Urteils neu zu laufen beginnen.
8.
8.1 Die
Beschwerdeführenden unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit ihrem
Hauptbegehren, obsiegen jedoch insoweit, als die Vorinstanz zu Unrecht die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigerte. Es rechtfertigt sich daher,
die Gerichtskosten zu 1/4 der Beschwerdegegnerin und zu 3/4 der Beschwerdeführerin
Nr. 1 (als gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführenden Nr. 2 und
3) aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Bei diesem lediglich geringen Umfang des Obsiegens ist den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17
Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 21).
8.2 Die
Beschwerdeführenden verlangen auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 ist weiterhin
fürsorgeabhängig, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gilt. Auch erscheinen
die gestellten Begehren nicht von vornherein aussichtslos und bedurfte die neu
eingetretene Situation mit der gemeinsamen elterlichen Sorge näherer Prüfung. Somit ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der
Beschwerdeführerin Nr. 1 ist damit in der Person von Rechtsanwalt D ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die von Rechtsanwalt D eingereichte Honorarnote vom 4. November
2015 basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich jedoch nach den Stundenansätzen
des Obergerichts für die amtliche Verteidigung (§ 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Der in der Honorarnote angewandte Stundenansatz ist demzufolge auf
Fr. 220.- pro Stunde zu kürzen (§ 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Im Übrigen erscheint der
geltend gemachte Zeitaufwand als angemessen.
Die Beschwerdeführerin Nr. 1
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig.
Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. III/1. Halbsatz des
Dispositivs des Rekursentscheids vom 23. April 2015 ("Die Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege […] werden abgewiesen.") und
Ziff. IV des Dispositivs werden aufgehoben. Die Kosten des
Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 1'800.-) werden der Beschwerdeführerin
Nr. 1 auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren Rechtsanwalt D als
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
wird zur Festlegung der Entschädigung eingeladen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Den
Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist von drei Monaten
ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs
an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
4. Den
Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
Rechtsanwalt D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
Fr. 2'537.25 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Umfang von 1/4 werden die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …