Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00320

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00320

5. November 2015Deutsch27 min

(URT.2015.17584)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein ursprünglich in Italien zugelassener Anwalt. Seit dem 1. März

2007 war er in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) des

Kantons Zürich eingetragen und betrieb in Zürich eine Anwaltskanzlei.

B.

Am 4. Januar 2014 ersuchte A die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis zur Sicherung und Durchsetzung von Honoraransprüchen aus

anwaltlicher Vertretung.

Nach brieflicher Aufforderung zur Ergänzung

und Präzisierung seines Gesuchs um vorläufige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 6. Januar

2014 teilte A dieser mit, er beabsichtige eine "vorläufige

superprovisorische Massnahme (Teilsperre von einem Kontoguthaben)" zu

erwirken und "sofort danach" ein "Hauptverfahren für die

Anerkennung seiner Honorare" einzuleiten.

C.

Mit Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte vom 17. Januar 2014 wurde A vorläufig

ermächtigt, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf die Gesuchsgegnerin gegenüber den

zuständigen Instanzen zu offenbaren, soweit dies für eine Arrestnahme, eine

Betreibung und eine zur Fristwahrung knappe Begründung der

Arrestprosequierungsklage erforderlich sei. Dabei galt die Ermächtigung für die

Erhebung einer Klage nur, wenn die entsprechenden Prosequierungsfristen vor dem

endgültigen Entscheid über das Gesuch abliefen. Ein endgültiger Entscheid würde

erst nach Anhörung der Gegenpartei gefällt. A wurde aufgegeben, die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte sofort über eine erfolgte Arrestnahme zu

orientieren.

D.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 eröffnete die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission)

ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung von Berufsregeln

(Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA) und setzte A Frist, um zu den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Die daraufhin am 27. August 2015

erbetene Fristerstreckung wurde A gewährt; innert Frist ging jedoch keine Stellungnahme

bei der Aufsichtskommission ein. Das von A gestellte Gesuch um Sistierung des

Disziplinarverfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens in derselben

Angelegenheit wies die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 4. September

2014 ab.

E.

Die Aufsichtskommission informierte mit Schreiben vom

17. Dezember 2014 die Rechtsanwaltkammer B (Ordine degli Accovati di B)

über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. Art. 29 BGFA) und lud

diese zur Stellungnahme ein. Am 27. Dezember 2014 wurden dieser zudem

weitere Aktenstücke zur Einsicht übermittelt. Innert Frist ging keine

Stellungnahme bei der Aufsichtskommission ein.

F. Aufgrund

des von A am 4. April 2015 gestellten Antrags auf Löschung seines Eintrags

in der Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA wurde A mit Verfügung der Aufsichtskommission

vom 9. April 2015 gelöscht.

G. Mit

Beschluss vom 9. April 2015 bestrafte die Aufsichtskommission A wegen

Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 13 BGFA mit einer Busse von

Fr. 3'000.-, auferlegte ihm die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 2'000.-

und sprach keine Entschädigung zu.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. Mai 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über

die Anwältinnen und Anwälte vom 9. April 2015 sei vollumfänglich

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Aufsichtskommission. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung

der Strafsache vor dem Bezirksgericht Zürich zu sistieren, sollte das Verwaltungsgericht

seinen Hauptantrag nicht gutheissen.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 10. Juni 2015

auf eine Beschwerdeantwort, abgesehen von Hinweisen zu den Gründen, weshalb das

Verfahren nicht sistiert wurde und zum Thema Disziplinarverfahren trotz

Löschung im Anwaltsregister.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 ersuchte A um

Zustellung der Akten, da er erst nach Einsichtnahme in diese in der Lage sei,

Stellung zu nehmen, und er stellte das Gesuch, das Verfahren sei bis zur

Erledigung der Strafsache zu sistieren.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 wurde das

erneute und nicht wie in der Beschwerdeschrift unter Bedingungen gestellte

Sistierungsgesuch von A abgewiesen. Unter Zustellung der Akten wurde ihm zudem

die Frist zur Vernehmlassung einmalig erstreckt. Am 8. Juli 2015 nahm A

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die

in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde

nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 8. Juli 2015, welche er nach

seiner Akteneinsicht erstattete, geltend, es liege eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor, da er annehme, die Zustellung der Beilagen an die italienische

Rechtsanwaltskammer (Ordine degli Avvocati di B) sei in deutscher Sprache und

ohne Übersetzung erfolgt. Sollte dies der Fall sein, wäre die italienische

Rechtsanwaltskammer nicht in der Lage gewesen, Stellung zu nehmen.

Der italienischen Rechtsanwaltskammer wurde von der

Beschwerdegegnerin mit – in italienscher Sprache verfasstem – Schreiben vom 17. Dezember

2014.

die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, da der Beschwerdeführer gemäss

seinen Angaben auch bei dieser verzeichnet sei. Bei Stillschweigen würde

Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden. Im

Nachgang wurden der italienischen Rechtsanwaltskammer als Ergänzung zu diesem

Schreiben noch verschiedene Beilagen aus den Akten zugestellt. Die italienische

Rechtsanwaltskammer liess sich nicht vernehmen (vgl. I. E.).

2.2

Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) räumt Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie

Anspruch auf rechtliches Gehör und als Teil davon einen Anspruch auf Akteneinsicht

ein (vgl. Bernhard Waldmann in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar

zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 54).

Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf vollumfängliche

Übersetzung aller Akten ableiten. Für das Strafverfahren wird dies explizit

festgehalten. Gemäss Art. 68 Abs. 2 der Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 besteht kein Anspruch auf vollständige Übersetzung

aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten. In der Praxis besteht ein Anspruch

auf Übersetzung derjenigen Schriftstücke, welche zur Erfüllung des Anspruchs

auf ein faires Verfahren unerlässlich sind (Adrian Urwyler in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 68 N. 8). Diese

Grundsätze können analog auch im Verwaltungsverfahren herangezogen werden,

zumal die Praxis sich hier nicht anders gestaltet.

2.3

Die

italienische Rechtsanwaltskammer wurde über den wesentlichen Sachverhalt und

ihre Möglichkeit zur Stellungnahme in ihrer Sprache informiert. Darüber hinaus

wäre es ihr unbenommen gewesen, die Aufforderung zur Stellungnahme zu nutzen,

wenn sie davon ausgegangen wäre, es seien ihr Übersetzungen der Dokumente auf

Italienisch zu übermitteln oder wenn sie eine Fristerstreckung zu deren

Übersetzung benötigt hätte. Sie hatte zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine

Parteistellung, sondern verfügte lediglich über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit

zur Stellungnahme (vgl. Art. 29 BGFA). Das rechtliche Gehör wurde damit

nicht verletzt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und Anwälte verschiedene Berufsregeln,

darunter die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (lit. a).

Die Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss

Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im

Kanton Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte,

und zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind

(§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung

von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c AnwG). Ergibt sich,

dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die

Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA

anordnen. In Betracht kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis

(lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes

Berufsausübungsverbot (lit. d) und schliesslich ein dauerndes

Berufsausübungsverbot (lit. e).

3.2

Nach

Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste

der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz

unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor

Gericht vertreten dürfen. Mit dieser Eintragung unterstehen Anwältinnen und

Anwälte dem BGFA mitsamt seinen Berufsregeln und möglichen

Disziplinarmassnahmen (Hans Nater in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 2

N. 18).

4.

4.1

Strittig

ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Disziplinarverfahrens

und zur Disziplinierung des Beschwerdeführers befugt war, nachdem dieser seine

Löschung aus dem Anwaltsregister beantragt hatte, welcher die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April 2015 nachkam.

4.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, dass nachdem seinem Antrag vom 4. April

2015.

um Löschung aus dem Anwaltsregister entsprochen worden sei, kein Anlass

und kein Recht der Beschwerdegegnerin mehr bestanden habe, eine Sanktion zu

seinen Lasten auszusprechen.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin führte (unter Verweis auf ihren Beschluss vom 9. April

2015.

in ihrem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. 01, act. 7/22 in

VB.2015.00321) hierzu aus, die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anwalt

nach Streichung aus dem Anwaltsregister nicht mehr der Disziplinargewalt

unterstehe, vermöge nicht zu überzeugen. Solange nicht sichergestellt sei, dass

ein Anwalt in Zukunft nie mehr praktizieren werde, sei der Publikumsschutz

nicht gewährleistet, wenn sich ein Anwalt einem Disziplinarverfahren mit einer

Löschung entziehen könne.

5.

5.1

Das

Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister

bzw. wegen der Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer

Disziplinarmassnahme verneint. Im ersten Fall waren seit der Löschung des

Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zweieinhalb

Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund dreieinhalb Jahre

vergangen. Zudem ging das Verwaltungsgericht in jenem Fall davon aus, dass es

dem Anwalt aufgrund eines gegen ihn ergangenen Strafurteils ohnehin auf

absehbare Zeit weiterhin verwehrt sei, sich in das Anwaltsregister eintragen zu

lassen. Aus diesem Grund nahm es an, dass in jenem Fall kein Bedürfnis an der

Anordnung eines Berufsausübungsverbots bestand (VGr, 20. Mai 2009,

VB.2009.00148, E. 4). Im zweiten Fall waren seit der Löschung des

Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zwei Jahre und

bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund drei Jahre vergangen. In diesem

Fall war der Registereintrag aufgrund zahlreicher Verlustscheine gelöscht

worden. Zudem wurde dem Anwalt aufgrund fehlender Zutrauenswürdigkeit das Recht

zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Anwaltspatent) entzogen (VGr,

9.

Dezember 2010, VB.2010.00591, Sachverhalt I, E. 3.2, 3.4). Diese Entscheide

des Verwaltungsgerichts betrafen somit Fälle, in welchen der Anwalt schon längere

Zeit nicht mehr im Monopolbereich tätig war und zudem objektive Verhältnisse

vorlagen, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit –

ausgeschlossen war.

Demgegenüber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall

in mehrfacher Hinsicht anders: Die Löschung im Anwaltsregister ist auf Antrag

des Beschwerdeführers erfolgt. Es sind keine Strafurteile bekannt, die ihn an

der Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz hindern würden. Auch das

Anwaltspatent wurde ihm nicht entzogen. Zudem erfolgte die Löschung aus dem

Register zeitgleich mit der Eröffnung eines weiteren Disziplinarverfahrens auf

Anzeige eines Klienten hin sowie nur einen knappen Monat vor Eröffnung eines

nochmals anderen Disziplinarverfahrens, und zwar, nachdem ihm von einer Behörde

für den Fall der Nichteinhaltung der Frist zur Aktenrückgabe die Anzeige bei

der Aufsichtskommission angedroht worden war. Es kann somit zumindest nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Löschung nur deshalb

veranlasste, weil er der Ansicht war, sich auf diese Weise mehreren gegen ihn

laufenden Disziplinarverfahren entziehen zu können (vgl. VB.2015.00321 und

VB.2015.00432). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der

Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit künftig zumindest für längere Zeit

nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der Schweiz ausüben will. Objektive Umstände,

die ihm dies und eine Wiedereintragung in einem kantonalen Register nach

Art. 28 BGFA auf absehbare Zeit verwehren würden, sind aus den Akten nicht

ersichtlich. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein erhebliches

Interesse, im Disziplinarverfahren zu klären, ob der Beschwerdeführer gegen die

disziplinarrechtlich geschützten Sorgfaltspflichten verstossen hat, und – wie

vorliegend – die angebrachten Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Es kann deshalb

im vorliegenden Fall einerseits nicht ohne Weiteres auf die erwähnte Praxis des

Verwaltungsgerichts abgestellt werden. Andererseits nimmt das Verwaltungsgericht

diesen Entscheid zum Anlass, seine bisherige Praxis zu überprüfen.

5.2

Die Lehre

geht weitgehend mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin einig, wonach die Streichung

aus dem Anwaltsregister die Disziplinargewalt bezüglich des Verhaltens vor der

Streichung nicht erlöschen lässt. Tomas Poledna führt aus, dass es für die

Anordnung einer Disziplinarmassnahme nicht erforderlich sei, dass die

betroffene Person im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem BGFA unterstehe,

die Aufsichtsbehörde jedoch stets unter dem Blickwinkel des

Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden habe, ob die Massnahme geeignet

und erforderlich sei, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu

erreichen (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6 mit weiteren

Hinweisen). Ernst Staehelin und Christian Oetiker halten fest, der Antrag eines

Anwalts auf Streichung aus dem Anwaltsregister verhindere die Eröffnung bzw.

Weiterführung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorfall,

der sich vor der Streichung ereignet hat, nicht. Dazu verweisen sie auf

Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Tessin (Staehelin/Oetiker,

Kommentar BGFA, Art. 9 N. 9). Kaspar Schiller hält fest, dass für das

Ende der Geltungsdauer des BGFA nach Funktion und Ziel der jeweiligen

Berufsregel zu unterscheiden ist. Dabei endeten die meisten Berufspflichten mit

der Aufgabe der Anwaltstätigkeit, einzelne gelten dagegen zeitlich unbegrenzt,

so namentlich die Pflichten, welche den Schutz der Vertraulichkeit

sicherstellten (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich,

Zürich etc. 2009, N. 360 ff.). Alexander Brunner, Matthias-Christoph

Henn und Kathrin Kriesi sprechen sich in der neuesten Erscheinung in der Literatur

zum Anwaltsrecht für eine Anknüpfung an die anwaltliche Tätigkeit aus, womit

die Aufsichts- und Disziplinarkompetenz nicht grundsätzlich von einem

Registereintrag abhängig sei (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc.

2015, S. 235 ff.). Demgegenüber verweisen Lucien Valloni und Marcel

C. Steinegger ohne weitere Ausführungen auf die Botschaft (Valloni/Steinegger,

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc.

2002, Einführung Ziff. 6.5).

5.3

Für die in

den erwähnten Entscheiden vertretene Auffassung hatte sich einerseits auf die

historische Auslegung und anderseits auf den Gesetzeswortlaut gestützt. Besteht über den Inhalt eines Rechtssatzes Unklarheit,

so ist sein Sinn durch Auslegung zu ermitteln (hierzu und zum Folgenden: Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen

Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012,

Rz. 75 ff.). In der Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur

Anwendung: die grammatikalische, die systematische, die historische, die

zeitgemässe und die teleologische. Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für

die Anwendung des sogenannten Methodenpluralismus aus, wonach keiner der

Auslegungsmethoden Vorrang zukommt. Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall

sollen vielmehr jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im

Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares

Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die

teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen

ist, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des

historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven

Willen des Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck

kommt, grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im Gesetzeswortlaut

einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a; BGE 138 III 694 E. 2.10).

5.4

Gemäss

Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsicht auf die anwaltliche Tätigkeit der

Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden. Dass die Aufsichtsbefugnis der

Aufsichtskommission über eine solche Tätigkeit nachträglich dahinfällt, wenn

der Registereintrag gelöscht wird oder die Monopoltätigkeit für die Zukunft

aufgegeben wird, ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Sodann folgt

aus dem Wortlaut von Art. 2 BGFA zunächst, dass dieses Gesetz für Personen

gilt, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols

Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Es bestimmt zudem die Modalitäten für

die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte,

die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Damit wird gemäss der Sachüberschrift

des Artikels der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt; diese

Bestimmung handelt hingegen nicht von der zeitlichen Begrenzung der Zuständigkeit

der Aufsichtsbehörde. Auch eine zeitliche Begrenzung des persönlichen

Geltungsbereichs auf die Dauer der Wahrnehmung von Parteivertretungen vor Gericht

ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dass die Geltung des Gesetzes für eine von

ihm erfasste Person nicht gänzlich erlischt, wenn diese künftig keine Parteien

mehr vor Gericht vertritt, ergibt sich indes klar aus dem systematischen

Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise dauert

gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 13 BGFA die Pflicht zur Wahrung des

Anwaltsgeheimnisses, um die es auch vorliegend geht, zeitlich unbeschränkt an.

Aber auch gewisse Sorgfaltspflichten, wie etwa die Aktenaufbewahrung, dauern

über das Ende der Tätigkeit im Monopolbereich an (vgl. Schiller, N. 361).

Die Aufgabe der Aufsichtskommission besteht nach Art. 14

BGFA darin, die Anwälte zu beaufsichtigen, die auf ihrem Gebiet tätig sind. Aus

dem Zweck der Bestimmung folgt, dass die Aufsichtskompetenz mit den

öffentlich-rechtlichen Pflichten der Anwälte übereinstimmen muss, auch in

zeitlicher Hinsicht. Somit erstreckt sich die Aufsichtskompetenz auf alle

Tätigkeiten und Unterlassungen, die sich aus den Berufspflichten nach Art. 12

und 13 BGFA ergeben. Somit dauert die Aufsichtstätigkeit über den Zeitraum der

Parteivertretung vor Gericht hinaus an.

In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass die im

BGFA vorgesehene Aufsicht primär eine nachträgliche ist, die überhaupt erst

greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits

erfolgt sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen

Disziplinarmassnahmen, welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet

werden. Soll die Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im

Monopolbereich ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten

weiterdauern, muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich

begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die

betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls

könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf

Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen. Diesem

systematischen Auslegungselement kommt umso grösseres Gewicht zu, als das BGFA neben

diesen repressiven Disziplinarmassnahmen keine anderen Mittel zur Durchsetzung

der Berufspflichten vorsieht. Zu beachten ist, dass die repressiven Massnahmen

nicht nur dadurch wirken, dass der Betroffene durch die erfolgte Verhängung der

Massnahmen von künftigen Pflichtverletzungen abgehalten werden soll. Vielmehr

wirkt bereits die gesetzliche Drohung mit Disziplinarmassnahmen

generalpräventiv (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6, insbesondere

Fussnote 12 mit weiteren Hinweisen). Würden jegliche Disziplinarbefugnisse

auch für vorausgehende Pflichtverletzungen enden, sobald der Betreffende seine

Tätigkeit im Monopolbereich aufgibt, würde gegen Ende der Monopoltätigkeit

jedes Durchsetzungsinstrument für die Berufspflichten fehlen. Der Zweck von

Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f.

BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen

Disziplinarmassnahmen sprechen somit klar dafür, dass die Aufsichts- und

Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der Tätigkeit

im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines Registereintrages

andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der

oder die Betreffende im Monopolbereich tätig war.

Was die historischen Auslegungsargumente anbelangt, führt

die Botschaft vom 28. April 1999 zum BGFA (BBl. 1999, S. 6013 ff.)

zwar aus, dass eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne, wenn der

Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde

unterstellt sei. Drohe einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, könne er deshalb

die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung zu

entgehen, wobei allfällige straf- oder zivilrechtliche Verfolgungen vorbehalten

blieben. Allerdings wird diese Auffassung nicht begründet, und es ist auch

nicht nachvollziehbar, weshalb diese Erläuterung zur Gesetzesbestimmung über

die Verjährung und nicht im Zusammenhang mit der Aufsichtskompetenz der

kantonalen Aufsichtsbehörde gemacht wurde. Sodann sind auch im Parlament keine

Äusserungen in dieser Hinsicht erfolgt (Amtliches Bulletin, Geschäftsnummer

99.

, Nationalrat 1.9.1999, 7.3.2000, 14.6.2000, 23.6.2000, Ständerat

20.12

, 16.3.2000, 5.6.2000, 20.6.2000, 23.6.2000, www.parlament.ch, Curia

Vista Suche). Wesentlich ist sodann, dass die erwähnte in der Botschaft

vertretene Auffassung keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommen kann.

Dass der von der Regierung des Kantons Bern und dem

Kantonsgericht Obwalden im Vernehmlassungsverfahren zum BGFA gemachte

Vorschlag, die Streichung im Register nach Eröffnung eines

Disziplinarverfahrens bis zu dessen Erledigung auszuschliessen, nicht ins

Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Auswertung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

zum Bundesgesetz über die Anwältinnen und Anwälte [BGFA], 12.12.1997, www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/anwaltsgesetz-freizuegigkeit/vn1-erg-d.pdf),

spricht nicht gegen das Fortdauern der Disziplinarzuständigkeit nach Aufgabe

der Tätigkeit im Monopolbereich. Denn das Gesetz knüpft, wie erwähnt, nicht an

den Registereintrag an, sondern direkt an die Tätigkeit im Monopolbereich,

sodass die Verweigerung der Löschung für die Möglichkeit der Anordnung von

Disziplinarmassnahmen ohnehin nicht relevant wäre.

Diese Umstände relativieren das Gewicht der in der

Botschaft gemachten Äusserung. In der Gesamtbetrachtung der Auslegungsargumente

ergibt sich somit, dass die Aufsichtskompetenz und Disziplinargewalt der

Aufsichtskommission für Tätigkeiten, die unter das BGFA fallen, nicht

automatisch erlöschen, wenn diese Tätigkeit aufgegeben wird.

Dies bedeutet nicht, dass die Aufgabe der Tätigkeit im

Monopolbereich in Bezug auf Disziplinarmassnahmen völlig unbedeutend wäre.

Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der

Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen.

5.5

Demzufolge

ist diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass die Aufgabe der Tätigkeit

im Monopolbereich und die Löschung des Registereintrags die Aufsichtskompetenz

und die Disziplinarbefugnis der Aufsichtskommission nicht untergehen lassen.

Hingegen sind diese Umstände in die Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und

Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies, dass die Weiterführung des Disziplinarverfahrens sowie die

Disziplinierung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nicht zu

beanstanden sind.

5.6

Dazu

kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden

kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus dem Register nach

Art. 28 BGFA Ausdruck seines Willens ist, künftig nicht mehr im Rahmen des

Anwaltsmonopols tätig zu sein, oder ob er durch eine bloss vorübergehende

Abstandnahme von dieser Tätigkeit die Disziplinarmassnahmen zum Erliegen

bringen will. Der Beschwerdeführer führt aus, er rechne nicht mit einer

Verurteilung in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren. Ein entsprechender – vorliegend

noch nicht bekannter – Ausgang des Strafverfahrens könnte dafür sprechen, dass

einer Wiedereintragung objektiv nichts entgegenstünde. Die Tatsache, dass drei

Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

sind, zu welchen verschiedene Verzeiger und verschiedene mögliche

Berufsregelverletzungen Anlass gaben (vgl. VB.2015.00321 und VB.2015.00432), lassen

immerhin die hier nicht abschliessend zu prüfende Vermutung zu, dass die

Löschung des Registereintrags ausschliesslich oder primär bezweckt haben

könnte, ein Disziplinarverfahren zu verunmöglichen. Ein solches Vorgehen wäre

als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Diese Vermutung wird auch dadurch

bestärkt, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren, in welchem er

von der Aufsichtskommission mangels Berufshaftpflichtversicherung – anstatt der

Eröffnung eines Disziplinarverfahrens – aus dem Anwaltsregister gelöscht wurde,

sich sofort wieder eintragen liess, nachdem der verlangte Versicherungsschutz

wieder hergestellt worden und demzufolge der Beschluss der Löschung entsprechend

aufzuheben war (vgl. VB.2011.00298). Der zukünftige Publikumsschutz wäre somit

ohne Möglichkeit zur Disziplinierung nicht gewährleistet.

5.7

Demzufolge

war die Sanktionierung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens

trotz dessen gleichentags erfolgten Löschung aus dem Anwaltsregister zulässig.

Dies führt zur Abweisung des Hauptantrags um Aufhebung des Disziplinarbeschlusses

vom 9. April 2015 aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur

Erledigung des Strafverfahrens für den Fall, dass das Gericht die Beschwerde im

Hauptantrag (Aufhebung des Disziplinarbeschlusses vom 9. April 2015

aufgrund seiner Löschung aus dem Anwaltsregister) abweise.

6.2

Die

Sistierung ist angebracht, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz

von einem anderen Entscheid abhängt oder wesentlich beeinflusst würde. Dies

gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende

Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 I 211 E. 3e).

6.3

Wie

bereits oben als auch im Rahmen der Abweisung des Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers

vom 29. Juni 2015 ausgeführt, sind die disziplinarischen Sanktionen des

BGFA keine Strafen im strafrechtlichen Sinn, sondern Zwangsmittel

administrativen Charakters. Das Verwaltungsgericht ist damit in seiner

Beurteilung unabhängig von einem strafrechtlichen Entscheid und hat zu prüfen,

ob eine Verletzung der Anwaltspflichten, welche eine disziplinarische

Sanktionierung bedingt, vorliegt (vgl. auch Präsidialverfügung vom 1. Juli

2015). Es liegen keine Gründe vor, vorliegend davon abzuweichen, selbst wenn

der Hauptantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird.

Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war die

Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich gemäss Vorladung auf den 12. Juni

2015.

angesetzt. Der Beschwerdeführer machte jedoch am 29. Juni 2015

geltend, die Hauptverhandlung finde am 19. August 2015 statt, wobei er

überzeugt sei, dass er freigesprochen werde. Weiteres bezüglich des Fortgangs

dieses Verfahrens ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aktenkundig.

Demzufolge rechtfertigt es sich auch unter dem zeitlichen Aspekt nicht, das

vorliegende Verfahren zu sistieren. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von

Art. 13 BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft.

7.2

Gemäss

Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt

und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres

Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Dem entspricht auch die

kantonale Regelung (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis ist

nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt

(Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Keine Verletzung der

anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung

erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom

Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung

mit § 33 ff. AnwG).

Die Aufsichtskommission geht in ihrer neueren Praxis

betreffend Geltendmachung von Honorarforderungen davon aus, dass das Bestehen

des Mandatsverhältnisses und der Umstand, dass eine offene Honorarrechnung

vorliegt, Tatsachen seien, die unter der Herrschaft des BGFA vom

Anwaltsgeheimnis nicht geschützt werden, da sie nicht als anvertraut im Sinn

von Art. 13 Abs. 1 BGFA gelten (ZR 104/2005 Nr. 20 E. 8 und

9). Möchte ein Anwalt die offene Honorarforderung auf dem Rechtsweg eintreiben

und hierzu darüber hinausgehende Tatsachen offenbaren, so kann er sich mit

einem Gesuch an die Aufsichtskommission wenden (§ 33 AnwG). Diese

entbindet den Anwalt oder die Anwältin vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse

an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der

Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der

Aufsichtsbehörden wird der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in

aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung

von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der

Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt

wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 104/2005

Nr. 20 E. 4).

Demnach erfolgt der

Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzig aufgrund einer

Interessenabwägung zwischen der Offenbarung des Berufsgeheimnisses einerseits

und Geheimhaltungsinteressen andererseits. Dagegen sind Streitigkeiten, die den

Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung

betreffen, im Verfahren vor Aufsichtskommission nicht von Belang; sie sind vom

Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa,

Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen

Klienten, Zürich 2000, S. 249).

7.3

Die

Aufsichtskommission machte geltend, der Beschwerdeführer hätte zwingend die

Verfügung vom 17. Januar 2014, mit welcher der Beschwerdeführer für ein Arrestgesuch

vorläufig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei, abwarten müssen, ehe er

eine Sicherungsmassnahme beantragt hätte.

Der Beschwerdeführer ging auf den Vorwurf der

Berufsregelverletzung gemäss Art. 13 BGFA in seiner Beschwerde nur soweit

ein, als er geltend machte, die Aussagen von Vater und Sohn im Fall C, welche

diese im Strafverfahren gemacht hätten, seien falsch, und die gleichen

Überlegungen würden für den Fall der Stiftung D gelten, in welchem den Aussagen

seines Gesprächspartners bei der Stiftung schon vor der Anklagebehörde widersprochen

worden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch weder über die zeitlichen

Abläufe, noch legte er dar, weshalb er diese Schritte bereits vor Entbindung

vom Berufsgeheimnis wahrgenommen hatte.

7.4

Der

Beschwerdeführer hat gemäss den Akten bereits vor der – auch nur vorläufigen –

Entbindung bzw. zeitgleich mit der Einreichung seines Entbindungsgesuchs

Sicherungsmassnahmen beantragt, indem er am 4. Januar 2014 beim Richteramt

E ein Gesuch um eine superprovisorische Massnahme zur Sicherung seines geltend

gemachten Honoraranspruchs einreichte. In seinem Entbindungsgesuch vom 4. Januar

2014.

erwähnte er jedoch lediglich, er beabsichtige, schnellst möglich zu

handeln, um eine superprovisorische Massnahme zu erwirken. In seiner Eingabe,

welche er auf die Aufforderung zur Ergänzung seines Gesuchs am 16. Januar

2014.

erstattete, erwähnte er ebenfalls nicht, dass bereits am 6. Januar

2014.

eine superprovisorische Sperre durch den Amtsgerichtspräsidenten von E angeordnet

worden war. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, gingen die

Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Gesuch über die blosse Schilderung

von Tatsachen hinaus, die gemäss der Rechtsprechung unter der Herrschaft des

BGFA nicht geschützt würden, da sie nicht anvertraut seien, zumal er Hinweise

zum Inhalt des Mandatsverhältnisses lieferte. Für die weiteren vom

Beschwerdeführer vorgenommenen Schritte war er zudem aufgrund der bloss

vorläufigen Entbindung, welche lediglich zur Arrestnahme und allein für den

Fall, dass der Arrest angeordnet und die Arrestprosequierungsfrist vor dem

endgültigen Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Entbindungsgesuch

ablaufen würde, nicht vom Berufsgeheimnis entbunden. Dennoch nahm der Beschwerdeführer

vor dem Amtsgericht E im Massnahmeverfahren am 11. Februar 2014 Stellung

und legte gegen das Urteil dieses Gerichts vom 17. Februar 2014 Berufung

beim Obergericht des Kantons F ein. Des Weiteren reichte er bei der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts G ein Schlichtungsgesuch ein.

Die Beschwerdegegnerin hat die Versäumnisse des

Beschwerdeführers in ihrem Beschluss vom 9. April 2015 detailliert

aufgelistet und beurteilt, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zu

verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers

vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin

zudem zutreffend ausführte, kann eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht

dadurch geheilt werden, dass nachträglich eine Entbindung durch die

Aufsichtskommission erfolgt. Eine Entbindung kann nicht auf das Datum des Entbindungsgesuchs

zurückwirken.

7.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verletzung der Berufsregeln

durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 13 BGFA ausgegangen ist.

7.6

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Busse in

Höhe von Fr. 3'000.- dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5

Abs. 2 BV standhält. Die in Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA

vorgesehene Busse ist neben der Verwarnung und dem Verweis die mildeste

Sanktion. Ausgesprochen werden können Bussen bis zu einem Höchstbetrag von

Fr. 20'000.-.

7.7

Grundsätzlich

ist der Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites

Ermessen zuzugestehen. Letztere ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren

(VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht

nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht,

das sich auf eine Willkürprüfung beschränkt (BGr, 22. Mai 2008,

2C_344/2007, E. 5; Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 27a mit

weiteren Hinweisen), zumal das Verwaltungsgericht hier als erste

Rechtsmittelinstanz amtet (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005). Die Bemessung der

Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Regelung des BGFA.

Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens

sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen.

Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte zu Recht die disziplinarrechtliche Vorstrafe zuungunsten des

Beschwerdeführers (Busse von Fr. 4'000.-, Beschluss vom 1. Oktober

2009, Geschäfts-Nr. 02) und warf ihm zudem mangelnde Einsicht vor, da er

der Aufsichtskommission in seinem Schreiben vom 16. Januar 2014

verheimlichte, dass er die superprovisorische Sicherungsmassnahme bereits

beantragt hatte und die Aufsichtskommission – entgegen der Anordnung, über eine

Arrestnahme sofort zu orientieren – bis am 14. April 2014 über sein

eigentliches Vorgehen im Dunkeln gelassen habe.

7.8

Die

verhängte Busse ist zudem geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte Ausübung

des Berufes durch die Anwälte sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen

ihnen gegenüber zu bewahren, und andererseits spezialpräventiv den

Beschwerdeführer anzuhalten, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II

145.

E. 6.1; Häfelin/Haller/Keller, Rz. 321).

7.9

Die von

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Ebenso erscheint angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen die

ausgefällte Busse als im Rahmen liegend. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht

keinen Anlass, die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Disziplinierung als

Rechtsfehler zu korrigieren. Damit sind die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen

Versäumnisse zu bestätigen, weshalb seine Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen

ist.

8.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …