VB.2015.00320
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00320
5. November 2015Deutsch27 min
(URT.2015.17584)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00320
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Avvocato A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein ursprünglich in Italien zugelassener Anwalt. Seit dem 1. März
2007 war er in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) des
Kantons Zürich eingetragen und betrieb in Zürich eine Anwaltskanzlei.
B.
Am 4. Januar 2014 ersuchte A die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis zur Sicherung und Durchsetzung von Honoraransprüchen aus
anwaltlicher Vertretung.
Nach brieflicher Aufforderung zur Ergänzung
und Präzisierung seines Gesuchs um vorläufige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 6. Januar
2014 teilte A dieser mit, er beabsichtige eine "vorläufige
superprovisorische Massnahme (Teilsperre von einem Kontoguthaben)" zu
erwirken und "sofort danach" ein "Hauptverfahren für die
Anerkennung seiner Honorare" einzuleiten.
C.
Mit Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte vom 17. Januar 2014 wurde A vorläufig
ermächtigt, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf die Gesuchsgegnerin gegenüber den
zuständigen Instanzen zu offenbaren, soweit dies für eine Arrestnahme, eine
Betreibung und eine zur Fristwahrung knappe Begründung der
Arrestprosequierungsklage erforderlich sei. Dabei galt die Ermächtigung für die
Erhebung einer Klage nur, wenn die entsprechenden Prosequierungsfristen vor dem
endgültigen Entscheid über das Gesuch abliefen. Ein endgültiger Entscheid würde
erst nach Anhörung der Gegenpartei gefällt. A wurde aufgegeben, die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte sofort über eine erfolgte Arrestnahme zu
orientieren.
D.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 eröffnete die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission)
ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung von Berufsregeln
(Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA) und setzte A Frist, um zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Die daraufhin am 27. August 2015
erbetene Fristerstreckung wurde A gewährt; innert Frist ging jedoch keine Stellungnahme
bei der Aufsichtskommission ein. Das von A gestellte Gesuch um Sistierung des
Disziplinarverfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens in derselben
Angelegenheit wies die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 4. September
2014 ab.
E.
Die Aufsichtskommission informierte mit Schreiben vom
17. Dezember 2014 die Rechtsanwaltkammer B (Ordine degli Accovati di B)
über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. Art. 29 BGFA) und lud
diese zur Stellungnahme ein. Am 27. Dezember 2014 wurden dieser zudem
weitere Aktenstücke zur Einsicht übermittelt. Innert Frist ging keine
Stellungnahme bei der Aufsichtskommission ein.
F. Aufgrund
des von A am 4. April 2015 gestellten Antrags auf Löschung seines Eintrags
in der Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA wurde A mit Verfügung der Aufsichtskommission
vom 9. April 2015 gelöscht.
G. Mit
Beschluss vom 9. April 2015 bestrafte die Aufsichtskommission A wegen
Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 13 BGFA mit einer Busse von
Fr. 3'000.-, auferlegte ihm die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 2'000.-
und sprach keine Entschädigung zu.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. Mai 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte vom 9. April 2015 sei vollumfänglich
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Aufsichtskommission. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung
der Strafsache vor dem Bezirksgericht Zürich zu sistieren, sollte das Verwaltungsgericht
seinen Hauptantrag nicht gutheissen.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 10. Juni 2015
auf eine Beschwerdeantwort, abgesehen von Hinweisen zu den Gründen, weshalb das
Verfahren nicht sistiert wurde und zum Thema Disziplinarverfahren trotz
Löschung im Anwaltsregister.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 ersuchte A um
Zustellung der Akten, da er erst nach Einsichtnahme in diese in der Lage sei,
Stellung zu nehmen, und er stellte das Gesuch, das Verfahren sei bis zur
Erledigung der Strafsache zu sistieren.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 wurde das
erneute und nicht wie in der Beschwerdeschrift unter Bedingungen gestellte
Sistierungsgesuch von A abgewiesen. Unter Zustellung der Akten wurde ihm zudem
die Frist zur Vernehmlassung einmalig erstreckt. Am 8. Juli 2015 nahm A
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die
in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde
nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 8. Juli 2015, welche er nach
seiner Akteneinsicht erstattete, geltend, es liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, da er annehme, die Zustellung der Beilagen an die italienische
Rechtsanwaltskammer (Ordine degli Avvocati di B) sei in deutscher Sprache und
ohne Übersetzung erfolgt. Sollte dies der Fall sein, wäre die italienische
Rechtsanwaltskammer nicht in der Lage gewesen, Stellung zu nehmen.
Der italienischen Rechtsanwaltskammer wurde von der
Beschwerdegegnerin mit – in italienscher Sprache verfasstem – Schreiben vom 17. Dezember
2014.
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, da der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben auch bei dieser verzeichnet sei. Bei Stillschweigen würde
Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden. Im
Nachgang wurden der italienischen Rechtsanwaltskammer als Ergänzung zu diesem
Schreiben noch verschiedene Beilagen aus den Akten zugestellt. Die italienische
Rechtsanwaltskammer liess sich nicht vernehmen (vgl. I. E.).
2.2
Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) räumt Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie
Anspruch auf rechtliches Gehör und als Teil davon einen Anspruch auf Akteneinsicht
ein (vgl. Bernhard Waldmann in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar
zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 54).
Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf vollumfängliche
Übersetzung aller Akten ableiten. Für das Strafverfahren wird dies explizit
festgehalten. Gemäss Art. 68 Abs. 2 der Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 besteht kein Anspruch auf vollständige Übersetzung
aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten. In der Praxis besteht ein Anspruch
auf Übersetzung derjenigen Schriftstücke, welche zur Erfüllung des Anspruchs
auf ein faires Verfahren unerlässlich sind (Adrian Urwyler in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 68 N. 8). Diese
Grundsätze können analog auch im Verwaltungsverfahren herangezogen werden,
zumal die Praxis sich hier nicht anders gestaltet.
2.3
Die
italienische Rechtsanwaltskammer wurde über den wesentlichen Sachverhalt und
ihre Möglichkeit zur Stellungnahme in ihrer Sprache informiert. Darüber hinaus
wäre es ihr unbenommen gewesen, die Aufforderung zur Stellungnahme zu nutzen,
wenn sie davon ausgegangen wäre, es seien ihr Übersetzungen der Dokumente auf
Italienisch zu übermitteln oder wenn sie eine Fristerstreckung zu deren
Übersetzung benötigt hätte. Sie hatte zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine
Parteistellung, sondern verfügte lediglich über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit
zur Stellungnahme (vgl. Art. 29 BGFA). Das rechtliche Gehör wurde damit
nicht verletzt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und Anwälte verschiedene Berufsregeln,
darunter die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (lit. a).
Die Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss
Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im
Kanton Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte,
und zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind
(§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung
von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c AnwG). Ergibt sich,
dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die
Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA
anordnen. In Betracht kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis
(lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes
Berufsausübungsverbot (lit. d) und schliesslich ein dauerndes
Berufsausübungsverbot (lit. e).
3.2
Nach
Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste
der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz
unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor
Gericht vertreten dürfen. Mit dieser Eintragung unterstehen Anwältinnen und
Anwälte dem BGFA mitsamt seinen Berufsregeln und möglichen
Disziplinarmassnahmen (Hans Nater in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 2
N. 18).
4.
4.1
Strittig
ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Disziplinarverfahrens
und zur Disziplinierung des Beschwerdeführers befugt war, nachdem dieser seine
Löschung aus dem Anwaltsregister beantragt hatte, welcher die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April 2015 nachkam.
4.2
Der
Beschwerdeführer machte geltend, dass nachdem seinem Antrag vom 4. April
2015.
um Löschung aus dem Anwaltsregister entsprochen worden sei, kein Anlass
und kein Recht der Beschwerdegegnerin mehr bestanden habe, eine Sanktion zu
seinen Lasten auszusprechen.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin führte (unter Verweis auf ihren Beschluss vom 9. April
2015.
in ihrem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. 01, act. 7/22 in
VB.2015.00321) hierzu aus, die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anwalt
nach Streichung aus dem Anwaltsregister nicht mehr der Disziplinargewalt
unterstehe, vermöge nicht zu überzeugen. Solange nicht sichergestellt sei, dass
ein Anwalt in Zukunft nie mehr praktizieren werde, sei der Publikumsschutz
nicht gewährleistet, wenn sich ein Anwalt einem Disziplinarverfahren mit einer
Löschung entziehen könne.
5.
5.1
Das
Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister
bzw. wegen der Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer
Disziplinarmassnahme verneint. Im ersten Fall waren seit der Löschung des
Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zweieinhalb
Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund dreieinhalb Jahre
vergangen. Zudem ging das Verwaltungsgericht in jenem Fall davon aus, dass es
dem Anwalt aufgrund eines gegen ihn ergangenen Strafurteils ohnehin auf
absehbare Zeit weiterhin verwehrt sei, sich in das Anwaltsregister eintragen zu
lassen. Aus diesem Grund nahm es an, dass in jenem Fall kein Bedürfnis an der
Anordnung eines Berufsausübungsverbots bestand (VGr, 20. Mai 2009,
VB.2009.00148, E. 4). Im zweiten Fall waren seit der Löschung des
Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zwei Jahre und
bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund drei Jahre vergangen. In diesem
Fall war der Registereintrag aufgrund zahlreicher Verlustscheine gelöscht
worden. Zudem wurde dem Anwalt aufgrund fehlender Zutrauenswürdigkeit das Recht
zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Anwaltspatent) entzogen (VGr,
9.
Dezember 2010, VB.2010.00591, Sachverhalt I, E. 3.2, 3.4). Diese Entscheide
des Verwaltungsgerichts betrafen somit Fälle, in welchen der Anwalt schon längere
Zeit nicht mehr im Monopolbereich tätig war und zudem objektive Verhältnisse
vorlagen, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit –
ausgeschlossen war.
Demgegenüber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall
in mehrfacher Hinsicht anders: Die Löschung im Anwaltsregister ist auf Antrag
des Beschwerdeführers erfolgt. Es sind keine Strafurteile bekannt, die ihn an
der Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz hindern würden. Auch das
Anwaltspatent wurde ihm nicht entzogen. Zudem erfolgte die Löschung aus dem
Register zeitgleich mit der Eröffnung eines weiteren Disziplinarverfahrens auf
Anzeige eines Klienten hin sowie nur einen knappen Monat vor Eröffnung eines
nochmals anderen Disziplinarverfahrens, und zwar, nachdem ihm von einer Behörde
für den Fall der Nichteinhaltung der Frist zur Aktenrückgabe die Anzeige bei
der Aufsichtskommission angedroht worden war. Es kann somit zumindest nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Löschung nur deshalb
veranlasste, weil er der Ansicht war, sich auf diese Weise mehreren gegen ihn
laufenden Disziplinarverfahren entziehen zu können (vgl. VB.2015.00321 und
VB.2015.00432). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit künftig zumindest für längere Zeit
nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der Schweiz ausüben will. Objektive Umstände,
die ihm dies und eine Wiedereintragung in einem kantonalen Register nach
Art. 28 BGFA auf absehbare Zeit verwehren würden, sind aus den Akten nicht
ersichtlich. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein erhebliches
Interesse, im Disziplinarverfahren zu klären, ob der Beschwerdeführer gegen die
disziplinarrechtlich geschützten Sorgfaltspflichten verstossen hat, und – wie
vorliegend – die angebrachten Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Es kann deshalb
im vorliegenden Fall einerseits nicht ohne Weiteres auf die erwähnte Praxis des
Verwaltungsgerichts abgestellt werden. Andererseits nimmt das Verwaltungsgericht
diesen Entscheid zum Anlass, seine bisherige Praxis zu überprüfen.
5.2
Die Lehre
geht weitgehend mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin einig, wonach die Streichung
aus dem Anwaltsregister die Disziplinargewalt bezüglich des Verhaltens vor der
Streichung nicht erlöschen lässt. Tomas Poledna führt aus, dass es für die
Anordnung einer Disziplinarmassnahme nicht erforderlich sei, dass die
betroffene Person im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem BGFA unterstehe,
die Aufsichtsbehörde jedoch stets unter dem Blickwinkel des
Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden habe, ob die Massnahme geeignet
und erforderlich sei, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu
erreichen (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6 mit weiteren
Hinweisen). Ernst Staehelin und Christian Oetiker halten fest, der Antrag eines
Anwalts auf Streichung aus dem Anwaltsregister verhindere die Eröffnung bzw.
Weiterführung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorfall,
der sich vor der Streichung ereignet hat, nicht. Dazu verweisen sie auf
Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Tessin (Staehelin/Oetiker,
Kommentar BGFA, Art. 9 N. 9). Kaspar Schiller hält fest, dass für das
Ende der Geltungsdauer des BGFA nach Funktion und Ziel der jeweiligen
Berufsregel zu unterscheiden ist. Dabei endeten die meisten Berufspflichten mit
der Aufgabe der Anwaltstätigkeit, einzelne gelten dagegen zeitlich unbegrenzt,
so namentlich die Pflichten, welche den Schutz der Vertraulichkeit
sicherstellten (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich,
Zürich etc. 2009, N. 360 ff.). Alexander Brunner, Matthias-Christoph
Henn und Kathrin Kriesi sprechen sich in der neuesten Erscheinung in der Literatur
zum Anwaltsrecht für eine Anknüpfung an die anwaltliche Tätigkeit aus, womit
die Aufsichts- und Disziplinarkompetenz nicht grundsätzlich von einem
Registereintrag abhängig sei (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc.
2015, S. 235 ff.). Demgegenüber verweisen Lucien Valloni und Marcel
C. Steinegger ohne weitere Ausführungen auf die Botschaft (Valloni/Steinegger,
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc.
2002, Einführung Ziff. 6.5).
5.3
Für die in
den erwähnten Entscheiden vertretene Auffassung hatte sich einerseits auf die
historische Auslegung und anderseits auf den Gesetzeswortlaut gestützt. Besteht über den Inhalt eines Rechtssatzes Unklarheit,
so ist sein Sinn durch Auslegung zu ermitteln (hierzu und zum Folgenden: Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012,
Rz. 75 ff.). In der Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur
Anwendung: die grammatikalische, die systematische, die historische, die
zeitgemässe und die teleologische. Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für
die Anwendung des sogenannten Methodenpluralismus aus, wonach keiner der
Auslegungsmethoden Vorrang zukommt. Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall
sollen vielmehr jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im
Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares
Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die
teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen
ist, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des
historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven
Willen des Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck
kommt, grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im Gesetzeswortlaut
einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a; BGE 138 III 694 E. 2.10).
5.4
Gemäss
Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsicht auf die anwaltliche Tätigkeit der
Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden. Dass die Aufsichtsbefugnis der
Aufsichtskommission über eine solche Tätigkeit nachträglich dahinfällt, wenn
der Registereintrag gelöscht wird oder die Monopoltätigkeit für die Zukunft
aufgegeben wird, ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Sodann folgt
aus dem Wortlaut von Art. 2 BGFA zunächst, dass dieses Gesetz für Personen
gilt, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols
Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Es bestimmt zudem die Modalitäten für
die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte,
die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Damit wird gemäss der Sachüberschrift
des Artikels der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt; diese
Bestimmung handelt hingegen nicht von der zeitlichen Begrenzung der Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörde. Auch eine zeitliche Begrenzung des persönlichen
Geltungsbereichs auf die Dauer der Wahrnehmung von Parteivertretungen vor Gericht
ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dass die Geltung des Gesetzes für eine von
ihm erfasste Person nicht gänzlich erlischt, wenn diese künftig keine Parteien
mehr vor Gericht vertritt, ergibt sich indes klar aus dem systematischen
Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise dauert
gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 13 BGFA die Pflicht zur Wahrung des
Anwaltsgeheimnisses, um die es auch vorliegend geht, zeitlich unbeschränkt an.
Aber auch gewisse Sorgfaltspflichten, wie etwa die Aktenaufbewahrung, dauern
über das Ende der Tätigkeit im Monopolbereich an (vgl. Schiller, N. 361).
Die Aufgabe der Aufsichtskommission besteht nach Art. 14
BGFA darin, die Anwälte zu beaufsichtigen, die auf ihrem Gebiet tätig sind. Aus
dem Zweck der Bestimmung folgt, dass die Aufsichtskompetenz mit den
öffentlich-rechtlichen Pflichten der Anwälte übereinstimmen muss, auch in
zeitlicher Hinsicht. Somit erstreckt sich die Aufsichtskompetenz auf alle
Tätigkeiten und Unterlassungen, die sich aus den Berufspflichten nach Art. 12
und 13 BGFA ergeben. Somit dauert die Aufsichtstätigkeit über den Zeitraum der
Parteivertretung vor Gericht hinaus an.
In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass die im
BGFA vorgesehene Aufsicht primär eine nachträgliche ist, die überhaupt erst
greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits
erfolgt sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen
Disziplinarmassnahmen, welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet
werden. Soll die Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im
Monopolbereich ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten
weiterdauern, muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich
begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die
betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls
könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf
Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen. Diesem
systematischen Auslegungselement kommt umso grösseres Gewicht zu, als das BGFA neben
diesen repressiven Disziplinarmassnahmen keine anderen Mittel zur Durchsetzung
der Berufspflichten vorsieht. Zu beachten ist, dass die repressiven Massnahmen
nicht nur dadurch wirken, dass der Betroffene durch die erfolgte Verhängung der
Massnahmen von künftigen Pflichtverletzungen abgehalten werden soll. Vielmehr
wirkt bereits die gesetzliche Drohung mit Disziplinarmassnahmen
generalpräventiv (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6, insbesondere
Fussnote 12 mit weiteren Hinweisen). Würden jegliche Disziplinarbefugnisse
auch für vorausgehende Pflichtverletzungen enden, sobald der Betreffende seine
Tätigkeit im Monopolbereich aufgibt, würde gegen Ende der Monopoltätigkeit
jedes Durchsetzungsinstrument für die Berufspflichten fehlen. Der Zweck von
Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f.
BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen
Disziplinarmassnahmen sprechen somit klar dafür, dass die Aufsichts- und
Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der Tätigkeit
im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines Registereintrages
andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der
oder die Betreffende im Monopolbereich tätig war.
Was die historischen Auslegungsargumente anbelangt, führt
die Botschaft vom 28. April 1999 zum BGFA (BBl. 1999, S. 6013 ff.)
zwar aus, dass eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne, wenn der
Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde
unterstellt sei. Drohe einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, könne er deshalb
die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung zu
entgehen, wobei allfällige straf- oder zivilrechtliche Verfolgungen vorbehalten
blieben. Allerdings wird diese Auffassung nicht begründet, und es ist auch
nicht nachvollziehbar, weshalb diese Erläuterung zur Gesetzesbestimmung über
die Verjährung und nicht im Zusammenhang mit der Aufsichtskompetenz der
kantonalen Aufsichtsbehörde gemacht wurde. Sodann sind auch im Parlament keine
Äusserungen in dieser Hinsicht erfolgt (Amtliches Bulletin, Geschäftsnummer
99.
, Nationalrat 1.9.1999, 7.3.2000, 14.6.2000, 23.6.2000, Ständerat
20.12
, 16.3.2000, 5.6.2000, 20.6.2000, 23.6.2000, www.parlament.ch, Curia
Vista Suche). Wesentlich ist sodann, dass die erwähnte in der Botschaft
vertretene Auffassung keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommen kann.
Dass der von der Regierung des Kantons Bern und dem
Kantonsgericht Obwalden im Vernehmlassungsverfahren zum BGFA gemachte
Vorschlag, die Streichung im Register nach Eröffnung eines
Disziplinarverfahrens bis zu dessen Erledigung auszuschliessen, nicht ins
Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Auswertung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
zum Bundesgesetz über die Anwältinnen und Anwälte [BGFA], 12.12.1997, www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/anwaltsgesetz-freizuegigkeit/vn1-erg-d.pdf),
spricht nicht gegen das Fortdauern der Disziplinarzuständigkeit nach Aufgabe
der Tätigkeit im Monopolbereich. Denn das Gesetz knüpft, wie erwähnt, nicht an
den Registereintrag an, sondern direkt an die Tätigkeit im Monopolbereich,
sodass die Verweigerung der Löschung für die Möglichkeit der Anordnung von
Disziplinarmassnahmen ohnehin nicht relevant wäre.
Diese Umstände relativieren das Gewicht der in der
Botschaft gemachten Äusserung. In der Gesamtbetrachtung der Auslegungsargumente
ergibt sich somit, dass die Aufsichtskompetenz und Disziplinargewalt der
Aufsichtskommission für Tätigkeiten, die unter das BGFA fallen, nicht
automatisch erlöschen, wenn diese Tätigkeit aufgegeben wird.
Dies bedeutet nicht, dass die Aufgabe der Tätigkeit im
Monopolbereich in Bezug auf Disziplinarmassnahmen völlig unbedeutend wäre.
Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der
Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen.
5.5
Demzufolge
ist diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass die Aufgabe der Tätigkeit
im Monopolbereich und die Löschung des Registereintrags die Aufsichtskompetenz
und die Disziplinarbefugnis der Aufsichtskommission nicht untergehen lassen.
Hingegen sind diese Umstände in die Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und
Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass die Weiterführung des Disziplinarverfahrens sowie die
Disziplinierung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nicht zu
beanstanden sind.
5.6
Dazu
kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden
kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus dem Register nach
Art. 28 BGFA Ausdruck seines Willens ist, künftig nicht mehr im Rahmen des
Anwaltsmonopols tätig zu sein, oder ob er durch eine bloss vorübergehende
Abstandnahme von dieser Tätigkeit die Disziplinarmassnahmen zum Erliegen
bringen will. Der Beschwerdeführer führt aus, er rechne nicht mit einer
Verurteilung in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren. Ein entsprechender – vorliegend
noch nicht bekannter – Ausgang des Strafverfahrens könnte dafür sprechen, dass
einer Wiedereintragung objektiv nichts entgegenstünde. Die Tatsache, dass drei
Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
sind, zu welchen verschiedene Verzeiger und verschiedene mögliche
Berufsregelverletzungen Anlass gaben (vgl. VB.2015.00321 und VB.2015.00432), lassen
immerhin die hier nicht abschliessend zu prüfende Vermutung zu, dass die
Löschung des Registereintrags ausschliesslich oder primär bezweckt haben
könnte, ein Disziplinarverfahren zu verunmöglichen. Ein solches Vorgehen wäre
als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Diese Vermutung wird auch dadurch
bestärkt, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren, in welchem er
von der Aufsichtskommission mangels Berufshaftpflichtversicherung – anstatt der
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens – aus dem Anwaltsregister gelöscht wurde,
sich sofort wieder eintragen liess, nachdem der verlangte Versicherungsschutz
wieder hergestellt worden und demzufolge der Beschluss der Löschung entsprechend
aufzuheben war (vgl. VB.2011.00298). Der zukünftige Publikumsschutz wäre somit
ohne Möglichkeit zur Disziplinierung nicht gewährleistet.
5.7
Demzufolge
war die Sanktionierung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens
trotz dessen gleichentags erfolgten Löschung aus dem Anwaltsregister zulässig.
Dies führt zur Abweisung des Hauptantrags um Aufhebung des Disziplinarbeschlusses
vom 9. April 2015 aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur
Erledigung des Strafverfahrens für den Fall, dass das Gericht die Beschwerde im
Hauptantrag (Aufhebung des Disziplinarbeschlusses vom 9. April 2015
aufgrund seiner Löschung aus dem Anwaltsregister) abweise.
6.2
Die
Sistierung ist angebracht, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz
von einem anderen Entscheid abhängt oder wesentlich beeinflusst würde. Dies
gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende
Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 I 211 E. 3e).
6.3
Wie
bereits oben als auch im Rahmen der Abweisung des Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers
vom 29. Juni 2015 ausgeführt, sind die disziplinarischen Sanktionen des
BGFA keine Strafen im strafrechtlichen Sinn, sondern Zwangsmittel
administrativen Charakters. Das Verwaltungsgericht ist damit in seiner
Beurteilung unabhängig von einem strafrechtlichen Entscheid und hat zu prüfen,
ob eine Verletzung der Anwaltspflichten, welche eine disziplinarische
Sanktionierung bedingt, vorliegt (vgl. auch Präsidialverfügung vom 1. Juli
2015). Es liegen keine Gründe vor, vorliegend davon abzuweichen, selbst wenn
der Hauptantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird.
Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war die
Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich gemäss Vorladung auf den 12. Juni
2015.
angesetzt. Der Beschwerdeführer machte jedoch am 29. Juni 2015
geltend, die Hauptverhandlung finde am 19. August 2015 statt, wobei er
überzeugt sei, dass er freigesprochen werde. Weiteres bezüglich des Fortgangs
dieses Verfahrens ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aktenkundig.
Demzufolge rechtfertigt es sich auch unter dem zeitlichen Aspekt nicht, das
vorliegende Verfahren zu sistieren. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von
Art. 13 BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft.
7.2
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt
und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres
Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Dem entspricht auch die
kantonale Regelung (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis ist
nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt
(Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Keine Verletzung der
anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung
erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom
Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung
mit § 33 ff. AnwG).
Die Aufsichtskommission geht in ihrer neueren Praxis
betreffend Geltendmachung von Honorarforderungen davon aus, dass das Bestehen
des Mandatsverhältnisses und der Umstand, dass eine offene Honorarrechnung
vorliegt, Tatsachen seien, die unter der Herrschaft des BGFA vom
Anwaltsgeheimnis nicht geschützt werden, da sie nicht als anvertraut im Sinn
von Art. 13 Abs. 1 BGFA gelten (ZR 104/2005 Nr. 20 E. 8 und
9). Möchte ein Anwalt die offene Honorarforderung auf dem Rechtsweg eintreiben
und hierzu darüber hinausgehende Tatsachen offenbaren, so kann er sich mit
einem Gesuch an die Aufsichtskommission wenden (§ 33 AnwG). Diese
entbindet den Anwalt oder die Anwältin vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse
an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der
Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der
Aufsichtsbehörden wird der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in
aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung
von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der
Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt
wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 104/2005
Nr. 20 E. 4).
Demnach erfolgt der
Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzig aufgrund einer
Interessenabwägung zwischen der Offenbarung des Berufsgeheimnisses einerseits
und Geheimhaltungsinteressen andererseits. Dagegen sind Streitigkeiten, die den
Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung
betreffen, im Verfahren vor Aufsichtskommission nicht von Belang; sie sind vom
Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa,
Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen
Klienten, Zürich 2000, S. 249).
7.3
Die
Aufsichtskommission machte geltend, der Beschwerdeführer hätte zwingend die
Verfügung vom 17. Januar 2014, mit welcher der Beschwerdeführer für ein Arrestgesuch
vorläufig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei, abwarten müssen, ehe er
eine Sicherungsmassnahme beantragt hätte.
Der Beschwerdeführer ging auf den Vorwurf der
Berufsregelverletzung gemäss Art. 13 BGFA in seiner Beschwerde nur soweit
ein, als er geltend machte, die Aussagen von Vater und Sohn im Fall C, welche
diese im Strafverfahren gemacht hätten, seien falsch, und die gleichen
Überlegungen würden für den Fall der Stiftung D gelten, in welchem den Aussagen
seines Gesprächspartners bei der Stiftung schon vor der Anklagebehörde widersprochen
worden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch weder über die zeitlichen
Abläufe, noch legte er dar, weshalb er diese Schritte bereits vor Entbindung
vom Berufsgeheimnis wahrgenommen hatte.
7.4
Der
Beschwerdeführer hat gemäss den Akten bereits vor der – auch nur vorläufigen –
Entbindung bzw. zeitgleich mit der Einreichung seines Entbindungsgesuchs
Sicherungsmassnahmen beantragt, indem er am 4. Januar 2014 beim Richteramt
E ein Gesuch um eine superprovisorische Massnahme zur Sicherung seines geltend
gemachten Honoraranspruchs einreichte. In seinem Entbindungsgesuch vom 4. Januar
2014.
erwähnte er jedoch lediglich, er beabsichtige, schnellst möglich zu
handeln, um eine superprovisorische Massnahme zu erwirken. In seiner Eingabe,
welche er auf die Aufforderung zur Ergänzung seines Gesuchs am 16. Januar
2014.
erstattete, erwähnte er ebenfalls nicht, dass bereits am 6. Januar
2014.
eine superprovisorische Sperre durch den Amtsgerichtspräsidenten von E angeordnet
worden war. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, gingen die
Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Gesuch über die blosse Schilderung
von Tatsachen hinaus, die gemäss der Rechtsprechung unter der Herrschaft des
BGFA nicht geschützt würden, da sie nicht anvertraut seien, zumal er Hinweise
zum Inhalt des Mandatsverhältnisses lieferte. Für die weiteren vom
Beschwerdeführer vorgenommenen Schritte war er zudem aufgrund der bloss
vorläufigen Entbindung, welche lediglich zur Arrestnahme und allein für den
Fall, dass der Arrest angeordnet und die Arrestprosequierungsfrist vor dem
endgültigen Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Entbindungsgesuch
ablaufen würde, nicht vom Berufsgeheimnis entbunden. Dennoch nahm der Beschwerdeführer
vor dem Amtsgericht E im Massnahmeverfahren am 11. Februar 2014 Stellung
und legte gegen das Urteil dieses Gerichts vom 17. Februar 2014 Berufung
beim Obergericht des Kantons F ein. Des Weiteren reichte er bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts G ein Schlichtungsgesuch ein.
Die Beschwerdegegnerin hat die Versäumnisse des
Beschwerdeführers in ihrem Beschluss vom 9. April 2015 detailliert
aufgelistet und beurteilt, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zu
verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin
zudem zutreffend ausführte, kann eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht
dadurch geheilt werden, dass nachträglich eine Entbindung durch die
Aufsichtskommission erfolgt. Eine Entbindung kann nicht auf das Datum des Entbindungsgesuchs
zurückwirken.
7.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verletzung der Berufsregeln
durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 13 BGFA ausgegangen ist.
7.6
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Busse in
Höhe von Fr. 3'000.- dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5
Abs. 2 BV standhält. Die in Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA
vorgesehene Busse ist neben der Verwarnung und dem Verweis die mildeste
Sanktion. Ausgesprochen werden können Bussen bis zu einem Höchstbetrag von
Fr. 20'000.-.
7.7
Grundsätzlich
ist der Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites
Ermessen zuzugestehen. Letztere ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren
(VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht
nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht,
das sich auf eine Willkürprüfung beschränkt (BGr, 22. Mai 2008,
2C_344/2007, E. 5; Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 27a mit
weiteren Hinweisen), zumal das Verwaltungsgericht hier als erste
Rechtsmittelinstanz amtet (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005). Die Bemessung der
Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Regelung des BGFA.
Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens
sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte zu Recht die disziplinarrechtliche Vorstrafe zuungunsten des
Beschwerdeführers (Busse von Fr. 4'000.-, Beschluss vom 1. Oktober
2009, Geschäfts-Nr. 02) und warf ihm zudem mangelnde Einsicht vor, da er
der Aufsichtskommission in seinem Schreiben vom 16. Januar 2014
verheimlichte, dass er die superprovisorische Sicherungsmassnahme bereits
beantragt hatte und die Aufsichtskommission – entgegen der Anordnung, über eine
Arrestnahme sofort zu orientieren – bis am 14. April 2014 über sein
eigentliches Vorgehen im Dunkeln gelassen habe.
7.8
Die
verhängte Busse ist zudem geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte Ausübung
des Berufes durch die Anwälte sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen
ihnen gegenüber zu bewahren, und andererseits spezialpräventiv den
Beschwerdeführer anzuhalten, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II
145.
E. 6.1; Häfelin/Haller/Keller, Rz. 321).
7.9
Die von
der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Ebenso erscheint angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen die
ausgefällte Busse als im Rahmen liegend. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht
keinen Anlass, die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Disziplinierung als
Rechtsfehler zu korrigieren. Damit sind die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen
Versäumnisse zu bestätigen, weshalb seine Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen
ist.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …