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Entscheid

VB.2015.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00321

5. November 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17585)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein ursprünglich in Italien zugelassener Anwalt. Seit dem 1. März

2007 war er in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) des

Kantons Zürich eingetragen und betrieb in Zürich eine Anwaltskanzlei.

B.

Am 27. November 2015 wurde A von einem Klienten

schriftlich bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

verzeigt. Daraufhin wurde der Verzeiger um gewisse Präzisierungen und Substanziierungen

ersucht, welche dieser am 20. Januar 2015 bzw. 24. Februar 2015

nachreichte.

C. Aufgrund

seines am 4. April 2015 gestellten Antrags auf Löschung seines Eintrags in

der Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA wurde Avvocato A mit Verfügung der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 9. April 2015

gelöscht.

D.

Mit Beschluss vom 9. April 2015 eröffnete die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) aufgrund der

Verzeigung ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12

lit. a BGFA). Gleichzeitig setzte sie A Frist zur Stellungnahme zu den

gegen ihn erhobenen Vorwürfen und gab ihm auf, innert derselben Frist einen

italienischen Strafregisterauszug einzureichen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. Mai 2015

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses

der Aufsichtskommission vom 9. April 2015 und die Einstellung des

eröffneten Disziplinarverfahrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Aufsichtskommission.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 10. Juni

2015.

auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni

2015.

wurde dem mit dem Begehren von A um Zustellung der Akten einhergehenden

Fristerstreckungsgesuch zur Vernehmlassung entsprochen. Am 8. Juli 2015

nahm A nach Einsicht in die Akten Stellung und hielt an seinen Beschwerdeanträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz,

AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG.

1.2

Der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2015 stellt einen Zwischenentscheid

dar. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden

sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Da vorliegend im Fall einer Gutheissung der Beschwerde ein

sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, ist die Anfechtung des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2015 zulässig.

2.

2.1

Gemäss

Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und Anwälte verschiedene Berufsregeln,

darunter die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (lit. a).

Die Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss

Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im

Kanton Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte,

und zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind

(§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung

von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c AnwG). Ergibt sich,

dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die

Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA

anordnen. In Betracht kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis

(lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes

Berufsausübungsverbot (lit. d) und schliesslich ein dauerndes

Berufsausübungsverbot (lit. e).

2.2

Nach

Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste

der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz

unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gericht

vertreten dürfen. Mit dieser Eintragung unterstehen Anwältinnen und Anwälte dem

BGFA mitsamt seinen Berufsregeln und möglichen Disziplinarmassnahmen (Hans

Nater in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,

Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 2 N. 18).

3.

3.1

Strittig

ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens

gegen den Beschwerdeführer befugt war, nachdem dieser seine Löschung aus dem

Anwaltsregister beantragt hatte, welcher die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 9. April 2015 nachkam.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, nachdem seinem Antrag vom 4. April 2015

um Löschung aus dem Anwaltsregister entsprochen worden sei, habe kein Anlass

und kein Recht der Beschwerdegegnerin mehr bestanden, ein Disziplinarverfahren

gegen ihn zu eröffnen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt,

die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anwalt nach Streichung aus dem

Anwaltsregister nicht mehr der Disziplinargewalt unterstehe, vermöge nicht zu

überzeugen. Solange nicht sichergestellt sei, dass ein Anwalt in Zukunft nie

mehr praktizieren werde, sei der Publikumsschutz nicht gewährleistet, wenn sich

ein Anwalt einem Disziplinarverfahren mit einer Löschung entziehen könne.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister

bzw. wegen der Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer

Disziplinarmassnahme verneint. Im ersten Fall waren seit der Löschung des

Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zweieinhalb

Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund dreieinhalb Jahre

vergangen. Zudem ging das Verwaltungsgericht in jenem Fall davon aus, dass es

dem Anwalt aufgrund eines gegen ihn ergangenen Strafurteils ohnehin auf

absehbare Zeit weiterhin verwehrt sei, sich in das Anwaltsregister eintragen zu

lassen. Aus diesem Grund nahm es an, dass in jenem Fall kein Bedürfnis an der

Anordnung eines Berufsausübungsverbots bestand (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00148,

E. 4). Im zweiten Fall waren seit der Löschung des Registereintrags bis

zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zwei Jahre und bis zum

verwaltungsgerichtlichen Urteil rund drei Jahre vergangen. In diesem Fall war

der Registereintrag aufgrund zahlreicher Verlustscheine gelöscht worden. Zudem wurde

dem Anwalt aufgrund fehlender Zutrauenswürdigkeit das Recht zur Ausübung des

Rechtsanwaltsberufs (Anwaltspatent) entzogen (VGr, 9. Dezember 2010,

VB.2010.00591, Sachverhalt I, E. 3.2, 3.4). Diese Entscheide des

Verwaltungsgerichts betrafen somit Fälle, in welchen der Anwalt schon längere

Zeit nicht mehr im Monopolbereich tätig war und zudem objektive Verhältnisse

vorlagen, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit –

ausgeschlossen war.

Demgegenüber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall

in mehrfacher Hinsicht anders: Die Löschung im Anwaltsregister ist auf Antrag

des Beschwerdeführers erfolgt. Es sind keine Strafurteile bekannt, die ihn an

der Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz hindern würden. Auch das

Anwaltspatent wurde ihm nicht entzogen. Zudem erfolgte die Löschung aus dem

Register während eines bereits hängigen Disziplinarverfahrens sowie nur einen

knappen Monat vor Eröffnung eines nochmals anderen Disziplinarverfahrens, und

zwar, nachdem ihm von einer Behörde für den Fall der Nichteinhaltung der Frist

zur Aktenrückgabe die Anzeige bei der Aufsichtskommission angedroht worden war.

Es kann somit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

seine Löschung nur deshalb veranlasste, weil er der Ansicht war, sich auf diese

Weise mehreren gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren entziehen zu können

(vgl. VB.2015.00320 und VB.2015.00432). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür

vor, dass der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit künftig zumindest für

längere Zeit nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der Schweiz ausüben will.

Objektive Umstände, die ihm dies und eine Wiedereintragung in einem kantonalen

Register nach Art. 28 BGFA auf absehbare Zeit verwehren würden, sind aus

den Akten nicht ersichtlich. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes

ein erhebliches Interesse, im Disziplinarverfahren zu klären, ob der

Beschwerdeführer gegen die disziplinarrechtlich geschützten Sorgfaltspflichten

verstossen hat, und gegebenenfalls die angebrachten Disziplinarmassnahmen

anzuordnen. Es kann deshalb im vorliegenden Fall einerseits nicht ohne Weiteres

auf die erwähnte Praxis des Verwaltungsgerichts abgestellt werden. Andererseits

nimmt das Verwaltungsgericht diesen Entscheid zum Anlass, seine bisherige

Praxis zu überprüfen.

4.2

Die Lehre

geht weitgehend mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin einig, wonach die Streichung

aus dem Anwaltsregister die Disziplinargewalt bezüglich des Verhaltens vor der

Streichung nicht erlöschen lässt. Tomas Poledna führt aus, dass es für die

Anordnung einer Disziplinarmassnahme nicht erforderlich sei, dass die

betroffene Person im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem BGFA unterstehe,

die Aufsichtsbehörde jedoch stets unter dem Blickwinkel des

Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden habe, ob die Massnahme geeignet

und erforderlich sei, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu

erreichen (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6 mit weiteren

Hinweisen). Ernst Staehelin und Christian Oetiker halten fest, der Antrag eines

Anwalts auf Streichung aus dem Anwaltsregister verhindere die Eröffnung bzw.

Weiterführung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorfall,

der sich vor der Streichung ereignet hat, nicht. Dazu verweisen sie auf

Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Tessin (Staehelin/Oetiker,

Kommentar BGFA, Art. 9 N. 9). Kaspar Schiller hält fest, dass für das

Ende der Geltungsdauer des BGFA nach Funktion und Ziel der jeweiligen

Berufsregel zu unterscheiden ist. Dabei endeten die meisten Berufspflichten mit

der Aufgabe der Anwaltstätigkeit, einzelne gelten dagegen zeitlich unbegrenzt,

so namentlich die Pflichten, welche den Schutz der Vertraulichkeit

sicherstellten (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich,

Zürich etc. 2009, N. 360 ff.). Alexander Brunner, Matthias-Christoph

Henn und Kathrin Kriesi sprechen sich in der neuesten Erscheinung in der Literatur

zum Anwaltsrecht für eine Anknüpfung an die anwaltliche Tätigkeit aus, womit

die Aufsichts- und Disziplinarkompetenz nicht grundsätzlich von einem

Registereintrag abhängig sei (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc.

2015, S. 235 ff.). Demgegenüber verweisen Lucien Valloni und Marcel

C. Steinegger ohne weitere Ausführungen auf die Botschaft (Valloni/Steinegger,

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc.

2002, Einführung Ziff. 6.5).

4.3

Für die in

den erwähnten Entscheiden vertretene Auffassung hatte sich das Verwaltungsgericht

einerseits auf die historische Auslegung und anderseits auf den Gesetzeswortlaut

gestützt. Besteht über den Inhalt eines

Rechtssatzes Unklarheit, so ist sein Sinn durch Auslegung zu ermitteln (hierzu

und zum Folgenden: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.

214.

ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 75 ff.).

In der Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur Anwendung: die

grammatikalische, die systematische, die historische, die zeitgemässe und die

teleologische. Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für die Anwendung des

sogenannten Methodenpluralismus aus, wonach keiner der Auslegungsmethoden

Vorrang zukommt. Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall sollen vielmehr jene

Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein

vernünftiges und praktikables, d. h. ohne

unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis, am meisten

Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die teleologische Auslegungsmethode

im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen ist, dass insbesondere bei

verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht

übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven Willen des

Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck kommt,

grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im

Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a;

BGE 138 III 694 E. 2.10).

4.4

Gemäss

Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsicht auf die anwaltliche Tätigkeit der

Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden. Dass die Aufsichtsbefugnis der

Aufsichtskommission über eine solche Tätigkeit nachträglich dahinfällt, wenn

der Registereintrag gelöscht wird oder die Monopoltätigkeit für die Zukunft

aufgegeben wird, ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Sodann

folgt aus dem Wortlaut von Art. 2 BGFA zunächst, dass dieses Gesetz für

Personen gilt, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen

des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Es bestimmt zudem

die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch

Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen

Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Damit wird

gemäss der Sachüberschrift des Artikels der persönliche Geltungsbereich des

Gesetzes geregelt; diese Bestimmung handelt hingegen nicht von der zeitlichen

Begrenzung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Auch eine zeitliche

Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs auf die Dauer der Wahrnehmung von

Parteivertretungen vor Gericht ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dass die

Geltung des Gesetzes für eine von ihm erfasste Person nicht gänzlich erlischt,

wenn diese künftig keine Parteien mehr vor Gericht vertritt, ergibt sich indes

klar aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes.

Beispielsweise dauert gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 13 BGFA die

Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, um die es auch vorliegend geht,

zeitlich unbeschränkt an. Aber auch gewisse Sorgfaltspflichten, wie etwa die

Aktenaufbewahrung, dauern über das Ende der Tätigkeit im Monopolbereich an

(vgl. Schiller, N. 361).

Die Aufgabe der Aufsichtskommission besteht nach Art. 14

BGFA darin, die Anwälte zu beaufsichtigen, die auf ihrem Gebiet tätig sind. Aus

dem Zweck der Bestimmung folgt, dass die Aufsichtskompetenz mit den öffentlich-rechtlichen

Pflichten der Anwälte übereinstimmen muss, auch in zeitlicher Hinsicht. Somit

erstreckt sich die Aufsichtskompetenz auf alle Tätigkeiten und Unterlassungen,

die sich aus den Berufspflichten nach Art. 12 und 13 BGFA ergeben. Somit

dauert die Aufsichtstätigkeit über den Zeitraum der Parteivertretung vor

Gericht hinaus an.

In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass die im

BGFA vorgesehene Aufsicht primär eine nachträgliche ist, die überhaupt erst

greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits

erfolgt sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen

Disziplinarmassnahmen, welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet

werden. Soll die Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im

Monopolbereich ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten

weiterdauern, muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich

begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die

betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls

könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf

Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen. Diesem

systematischen Auslegungselement kommt umso grösseres Gewicht zu, als das BGFA neben

diesen repressiven Disziplinarmassnahmen keine anderen Mittel zur Durchsetzung

der Berufspflichten vorsieht. Zu beachten ist, dass die repressiven Massnahmen

nicht nur dadurch wirken, dass der Betroffene durch die erfolgte Verhängung der

Massnahmen von künftigen Pflichtverletzungen abgehalten werden soll. Vielmehr

wirkt bereits die gesetzliche Drohung mit Disziplinarmassnahmen

generalpräventiv (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6, insbesondere

Fussnote 12 mit weiteren Hinweisen). Würden jegliche Disziplinarbefugnisse

auch für vorausgehende Pflichtverletzungen enden, sobald der Betreffende seine

Tätigkeit im Monopolbereich aufgibt, würde gegen Ende der Monopoltätigkeit

jedes Durchsetzungsinstrument für die Berufspflichten fehlen. Der Zweck von Art. 14

BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f.

BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen

Disziplinarmassnahmen sprechen somit klar dafür, dass die Aufsichts- und

Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der

Tätigkeit im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines

Registereintrages andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt

erfolgte, in dem der oder die Betreffende im Monopolbereich tätig war.

Was die historischen Auslegungsargumente anbelangt, führt

die Botschaft vom 28. April 1999 zum BGFA (BBl. 1999, S. 6013 ff.)

zwar aus, dass eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne, wenn der

Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde

unterstellt sei. Drohe einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, könne er deshalb

die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung zu

entgehen, wobei allfällige straf- oder zivilrechtliche Verfolgungen vorbehalten

blieben. Allerdings wird diese Auffassung nicht begründet, und es ist auch

nicht nachvollziehbar, weshalb diese Erläuterung zur Gesetzesbestimmung über

die Verjährung und nicht im Zusammenhang mit der Aufsichtskompetenz der

kantonalen Aufsichtsbehörde gemacht wurde. Sodann sind auch im Parlament keine

Äusserungen in dieser Hinsicht erfolgt (Amtliches Bulletin, Geschäftsnummer

99.

, Nationalrat 1.9.1999, 7.3.2000, 14.6.2000, 23.6.2000, Ständerat

20.12

, 16.3.2000, 5.6.2000, 20.6.2000, 23.6.2000, www.parlament.ch, Curia

Vista Suche). Wesentlich ist sodann, dass die erwähnte in der Botschaft

vertretene Auffassung keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommen kann.

Dass der von der Regierung des Kantons Bern und dem Kantonsgericht

Obwalden im Vernehmlassungsverfahren zum BGFA gemachte Vorschlag, die

Streichung im Register nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen

Erledigung auszuschliessen, nicht ins Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Auswertung

der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die

Anwältinnen und Anwälte [BGFA], 12.12.1997, www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/anwaltsgesetz-freizuegigkeit/vn1-erg-d.pdf),

spricht nicht gegen das Fortdauern der Disziplinarzuständigkeit nach Aufgabe

der Tätigkeit im Monopolbereich. Denn das Gesetz knüpft, wie erwähnt, nicht an

den Registereintrag an, sondern direkt an die Tätigkeit im Monopolbereich,

sodass die Verweigerung der Löschung für die Möglichkeit der Anordnung von

Disziplinarmassnahmen ohnehin nicht relevant wäre.

Diese Umstände relativieren das Gewicht der in der

Botschaft gemachten Äusserung. In der Gesamtbetrachtung der Auslegungsargumente

ergibt sich somit, dass die Aufsichtskompetenz und Disziplinargewalt der

Aufsichtskommission für Tätigkeiten, die unter das BGFA fallen, nicht

automatisch erlöschen, wenn diese Tätigkeit aufgegeben wird.

Dies bedeutet nicht, dass die Aufgabe der Tätigkeit im

Monopolbereich in Bezug auf Disziplinarmassnahmen völlig unbedeutend wäre. Vielmehr

ist dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der

Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen.

4.5

Demzufolge

ist diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass die Aufgabe der Tätigkeit

im Monopolbereich und die Löschung des Registereintrags die Aufsichtskompetenz

und die Disziplinarbefugnis der Aufsichtskommission nicht untergehen lassen.

Hingegen sind diese Umstände in die Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und

Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies, dass die Eröffnung des Disziplinarverfahrens durch die

Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer, der keine weiteren materiell

stichhaltigen Argumente gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens

vorbringt, nicht zu beanstanden ist.

4.6

Dazu

kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden

kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus dem Register nach

Art. 28 BGFA Ausdruck seines Willen ist, künftig nicht mehr im Rahmen des

Anwaltsmonopols tätig zu sein, oder ob er durch eine bloss vorübergehende

Abstandnahme von dieser Tätigkeit die Disziplinarmassnahmen zum Erliegen

bringen will. Der Beschwerdeführer führt aus, er rechne nicht mit einer

Verurteilung in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren. Ein entsprechender – vorliegend

noch nicht bekannter – Ausgang des Strafverfahrens könnte dafür sprechen, dass

einer Wiedereintragung objektiv nichts entgegenstünde. Die Tatsache, dass drei

Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

hängig sind, zu welchen verschiedene Verzeiger und verschiedene mögliche

Berufsregelverletzungen Anlass gaben (vgl. VB.2015.00320 und

VB.2015.00432), lassen immerhin die hier nicht abschliessend zu prüfende Vermutung

zu, dass die Löschung des Registereintrags ausschliesslich oder primär bezweckt

haben könnte, ein Disziplinarverfahren zu verunmöglichen. Ein solches Vorgehen

wäre als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Diese Vermutung wird auch dadurch

bestärkt, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren, in welchem er

von der Aufsichtskommission mangels Berufshaftpflichtversicherung – anstatt der

Eröffnung eines Disziplinarverfahrens – aus dem Anwaltsregister gelöscht wurde,

sich sofort wieder eintragen liess, nachdem der verlangte Versicherungsschutz

wieder hergestellt worden und demzufolge der Beschluss der Löschung entsprechend

aufzuheben war (vgl. VB.2011.00298). Der zukünftige Publikumsschutz wäre somit

ohne Möglichkeit zur Disziplinierung nicht gewährleistet.

4.7

Demzufolge

war die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer trotz

dessen gleichentags erfolgten Löschung aus dem Anwaltsregister zulässig.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin eröffnete aufgrund der Anzeige eines Klienten des Beschwerdeführers

ein Disziplinarverfahren, da nach Darstellung des Verzeigers der Verdacht

entstanden war, der Beschwerdeführer könnte gegen Art. 12 lit. a BGFA

verstossen haben. Der Beschwerdeführer soll dem Verzeiger mit zivil- und

strafrechtlichen Schritten gedroht haben, um ihn möglichst rasch zur Zahlung

seiner Honorarforderung zu drängen. Des Weiteren machte der Verzeiger geltend,

seine Recherchen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien zwei Mal

verurteilt worden sei. Insofern forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

zur Einreichung eines italienischen Strafregisterauszugs auf. Auch wenn der

Beschwerdeführer in Bezug auf die vom Verzeiger eingereichten Beilagen geltend

macht, der Beschwerdegegnerin sei mangels Übersetzung in die italienische

Sprache die Verwechslung einer Initiative eines Parlamentariers mit einem nicht

existierenden Urteil unterlaufen, ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des

Hinweises in diesen Beilagen auf ein Urteil vom 7. April 2009 mangels

Reaktion der italienischen Rechtsanwaltskammer berechtigt, selbst Abklärungen

zu tätigen.

5.2

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verzeigung können den Verdacht

nicht derart entkräften, dass sich die Einstellung des Disziplinarverfahrens

rechtfertigte. Dass der Verzeiger, dem im Disziplinarverfahren neben der

Eingangsanzeige seiner Verzeigung keine weiteren Verfahrensrechte zukommen (§ 30

Abs. 2 Satz 2 AnwG), überdies zu einer Friedensrichterverhandlung als

Beklagter unentschuldigt nicht erschienen sei, hat ebenso wenig Einfluss auf

die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die

weitere Beurteilung des Verdachts der Berufsregelverletzung ist Gegenstand des

Disziplinarverfahrens.

5.3

Dieses

Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

demzufolge abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 19a N. 32; BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008,

E. 1; 4. Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1). Er lässt sich damit

nur unter den in E. 1.2 genannten Voraussetzungen anfechten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …