VB.2015.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00321
5. November 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17585)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00321
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Avvocato A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein ursprünglich in Italien zugelassener Anwalt. Seit dem 1. März
2007 war er in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) des
Kantons Zürich eingetragen und betrieb in Zürich eine Anwaltskanzlei.
B.
Am 27. November 2015 wurde A von einem Klienten
schriftlich bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
verzeigt. Daraufhin wurde der Verzeiger um gewisse Präzisierungen und Substanziierungen
ersucht, welche dieser am 20. Januar 2015 bzw. 24. Februar 2015
nachreichte.
C. Aufgrund
seines am 4. April 2015 gestellten Antrags auf Löschung seines Eintrags in
der Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA wurde Avvocato A mit Verfügung der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 9. April 2015
gelöscht.
D.
Mit Beschluss vom 9. April 2015 eröffnete die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) aufgrund der
Verzeigung ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12
lit. a BGFA). Gleichzeitig setzte sie A Frist zur Stellungnahme zu den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen und gab ihm auf, innert derselben Frist einen
italienischen Strafregisterauszug einzureichen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. Mai 2015
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses
der Aufsichtskommission vom 9. April 2015 und die Einstellung des
eröffneten Disziplinarverfahrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Aufsichtskommission.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 10. Juni
2015.
auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni
2015.
wurde dem mit dem Begehren von A um Zustellung der Akten einhergehenden
Fristerstreckungsgesuch zur Vernehmlassung entsprochen. Am 8. Juli 2015
nahm A nach Einsicht in die Akten Stellung und hielt an seinen Beschwerdeanträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz,
AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim
Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG.
1.2
Der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2015 stellt einen Zwischenentscheid
dar. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Da vorliegend im Fall einer Gutheissung der Beschwerde ein
sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, ist die Anfechtung des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2015 zulässig.
2.
2.1
Gemäss
Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und Anwälte verschiedene Berufsregeln,
darunter die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (lit. a).
Die Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss
Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im
Kanton Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte,
und zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind
(§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung
von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c AnwG). Ergibt sich,
dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die
Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA
anordnen. In Betracht kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis
(lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes
Berufsausübungsverbot (lit. d) und schliesslich ein dauerndes
Berufsausübungsverbot (lit. e).
2.2
Nach
Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste
der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz
unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gericht
vertreten dürfen. Mit dieser Eintragung unterstehen Anwältinnen und Anwälte dem
BGFA mitsamt seinen Berufsregeln und möglichen Disziplinarmassnahmen (Hans
Nater in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,
Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 2 N. 18).
3.
3.1
Strittig
ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
gegen den Beschwerdeführer befugt war, nachdem dieser seine Löschung aus dem
Anwaltsregister beantragt hatte, welcher die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 9. April 2015 nachkam.
3.2
Der
Beschwerdeführer machte geltend, nachdem seinem Antrag vom 4. April 2015
um Löschung aus dem Anwaltsregister entsprochen worden sei, habe kein Anlass
und kein Recht der Beschwerdegegnerin mehr bestanden, ein Disziplinarverfahren
gegen ihn zu eröffnen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt,
die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anwalt nach Streichung aus dem
Anwaltsregister nicht mehr der Disziplinargewalt unterstehe, vermöge nicht zu
überzeugen. Solange nicht sichergestellt sei, dass ein Anwalt in Zukunft nie
mehr praktizieren werde, sei der Publikumsschutz nicht gewährleistet, wenn sich
ein Anwalt einem Disziplinarverfahren mit einer Löschung entziehen könne.
4.
4.1
Das
Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister
bzw. wegen der Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer
Disziplinarmassnahme verneint. Im ersten Fall waren seit der Löschung des
Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zweieinhalb
Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund dreieinhalb Jahre
vergangen. Zudem ging das Verwaltungsgericht in jenem Fall davon aus, dass es
dem Anwalt aufgrund eines gegen ihn ergangenen Strafurteils ohnehin auf
absehbare Zeit weiterhin verwehrt sei, sich in das Anwaltsregister eintragen zu
lassen. Aus diesem Grund nahm es an, dass in jenem Fall kein Bedürfnis an der
Anordnung eines Berufsausübungsverbots bestand (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00148,
E. 4). Im zweiten Fall waren seit der Löschung des Registereintrags bis
zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zwei Jahre und bis zum
verwaltungsgerichtlichen Urteil rund drei Jahre vergangen. In diesem Fall war
der Registereintrag aufgrund zahlreicher Verlustscheine gelöscht worden. Zudem wurde
dem Anwalt aufgrund fehlender Zutrauenswürdigkeit das Recht zur Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs (Anwaltspatent) entzogen (VGr, 9. Dezember 2010,
VB.2010.00591, Sachverhalt I, E. 3.2, 3.4). Diese Entscheide des
Verwaltungsgerichts betrafen somit Fälle, in welchen der Anwalt schon längere
Zeit nicht mehr im Monopolbereich tätig war und zudem objektive Verhältnisse
vorlagen, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit –
ausgeschlossen war.
Demgegenüber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall
in mehrfacher Hinsicht anders: Die Löschung im Anwaltsregister ist auf Antrag
des Beschwerdeführers erfolgt. Es sind keine Strafurteile bekannt, die ihn an
der Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz hindern würden. Auch das
Anwaltspatent wurde ihm nicht entzogen. Zudem erfolgte die Löschung aus dem
Register während eines bereits hängigen Disziplinarverfahrens sowie nur einen
knappen Monat vor Eröffnung eines nochmals anderen Disziplinarverfahrens, und
zwar, nachdem ihm von einer Behörde für den Fall der Nichteinhaltung der Frist
zur Aktenrückgabe die Anzeige bei der Aufsichtskommission angedroht worden war.
Es kann somit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
seine Löschung nur deshalb veranlasste, weil er der Ansicht war, sich auf diese
Weise mehreren gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren entziehen zu können
(vgl. VB.2015.00320 und VB.2015.00432). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit künftig zumindest für
längere Zeit nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der Schweiz ausüben will.
Objektive Umstände, die ihm dies und eine Wiedereintragung in einem kantonalen
Register nach Art. 28 BGFA auf absehbare Zeit verwehren würden, sind aus
den Akten nicht ersichtlich. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes
ein erhebliches Interesse, im Disziplinarverfahren zu klären, ob der
Beschwerdeführer gegen die disziplinarrechtlich geschützten Sorgfaltspflichten
verstossen hat, und gegebenenfalls die angebrachten Disziplinarmassnahmen
anzuordnen. Es kann deshalb im vorliegenden Fall einerseits nicht ohne Weiteres
auf die erwähnte Praxis des Verwaltungsgerichts abgestellt werden. Andererseits
nimmt das Verwaltungsgericht diesen Entscheid zum Anlass, seine bisherige
Praxis zu überprüfen.
4.2
Die Lehre
geht weitgehend mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin einig, wonach die Streichung
aus dem Anwaltsregister die Disziplinargewalt bezüglich des Verhaltens vor der
Streichung nicht erlöschen lässt. Tomas Poledna führt aus, dass es für die
Anordnung einer Disziplinarmassnahme nicht erforderlich sei, dass die
betroffene Person im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem BGFA unterstehe,
die Aufsichtsbehörde jedoch stets unter dem Blickwinkel des
Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden habe, ob die Massnahme geeignet
und erforderlich sei, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu
erreichen (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6 mit weiteren
Hinweisen). Ernst Staehelin und Christian Oetiker halten fest, der Antrag eines
Anwalts auf Streichung aus dem Anwaltsregister verhindere die Eröffnung bzw.
Weiterführung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorfall,
der sich vor der Streichung ereignet hat, nicht. Dazu verweisen sie auf
Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Tessin (Staehelin/Oetiker,
Kommentar BGFA, Art. 9 N. 9). Kaspar Schiller hält fest, dass für das
Ende der Geltungsdauer des BGFA nach Funktion und Ziel der jeweiligen
Berufsregel zu unterscheiden ist. Dabei endeten die meisten Berufspflichten mit
der Aufgabe der Anwaltstätigkeit, einzelne gelten dagegen zeitlich unbegrenzt,
so namentlich die Pflichten, welche den Schutz der Vertraulichkeit
sicherstellten (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich,
Zürich etc. 2009, N. 360 ff.). Alexander Brunner, Matthias-Christoph
Henn und Kathrin Kriesi sprechen sich in der neuesten Erscheinung in der Literatur
zum Anwaltsrecht für eine Anknüpfung an die anwaltliche Tätigkeit aus, womit
die Aufsichts- und Disziplinarkompetenz nicht grundsätzlich von einem
Registereintrag abhängig sei (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc.
2015, S. 235 ff.). Demgegenüber verweisen Lucien Valloni und Marcel
C. Steinegger ohne weitere Ausführungen auf die Botschaft (Valloni/Steinegger,
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc.
2002, Einführung Ziff. 6.5).
4.3
Für die in
den erwähnten Entscheiden vertretene Auffassung hatte sich das Verwaltungsgericht
einerseits auf die historische Auslegung und anderseits auf den Gesetzeswortlaut
gestützt. Besteht über den Inhalt eines
Rechtssatzes Unklarheit, so ist sein Sinn durch Auslegung zu ermitteln (hierzu
und zum Folgenden: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.
214.
ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 75 ff.).
In der Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur Anwendung: die
grammatikalische, die systematische, die historische, die zeitgemässe und die
teleologische. Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für die Anwendung des
sogenannten Methodenpluralismus aus, wonach keiner der Auslegungsmethoden
Vorrang zukommt. Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall sollen vielmehr jene
Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein
vernünftiges und praktikables, d. h. ohne
unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis, am meisten
Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die teleologische Auslegungsmethode
im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen ist, dass insbesondere bei
verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht
übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven Willen des
Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck kommt,
grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im
Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a;
BGE 138 III 694 E. 2.10).
4.4
Gemäss
Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsicht auf die anwaltliche Tätigkeit der
Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden. Dass die Aufsichtsbefugnis der
Aufsichtskommission über eine solche Tätigkeit nachträglich dahinfällt, wenn
der Registereintrag gelöscht wird oder die Monopoltätigkeit für die Zukunft
aufgegeben wird, ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Sodann
folgt aus dem Wortlaut von Art. 2 BGFA zunächst, dass dieses Gesetz für
Personen gilt, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen
des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Es bestimmt zudem
die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch
Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Damit wird
gemäss der Sachüberschrift des Artikels der persönliche Geltungsbereich des
Gesetzes geregelt; diese Bestimmung handelt hingegen nicht von der zeitlichen
Begrenzung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Auch eine zeitliche
Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs auf die Dauer der Wahrnehmung von
Parteivertretungen vor Gericht ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dass die
Geltung des Gesetzes für eine von ihm erfasste Person nicht gänzlich erlischt,
wenn diese künftig keine Parteien mehr vor Gericht vertritt, ergibt sich indes
klar aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes.
Beispielsweise dauert gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 13 BGFA die
Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, um die es auch vorliegend geht,
zeitlich unbeschränkt an. Aber auch gewisse Sorgfaltspflichten, wie etwa die
Aktenaufbewahrung, dauern über das Ende der Tätigkeit im Monopolbereich an
(vgl. Schiller, N. 361).
Die Aufgabe der Aufsichtskommission besteht nach Art. 14
BGFA darin, die Anwälte zu beaufsichtigen, die auf ihrem Gebiet tätig sind. Aus
dem Zweck der Bestimmung folgt, dass die Aufsichtskompetenz mit den öffentlich-rechtlichen
Pflichten der Anwälte übereinstimmen muss, auch in zeitlicher Hinsicht. Somit
erstreckt sich die Aufsichtskompetenz auf alle Tätigkeiten und Unterlassungen,
die sich aus den Berufspflichten nach Art. 12 und 13 BGFA ergeben. Somit
dauert die Aufsichtstätigkeit über den Zeitraum der Parteivertretung vor
Gericht hinaus an.
In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass die im
BGFA vorgesehene Aufsicht primär eine nachträgliche ist, die überhaupt erst
greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits
erfolgt sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen
Disziplinarmassnahmen, welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet
werden. Soll die Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im
Monopolbereich ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten
weiterdauern, muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich
begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die
betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls
könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf
Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen. Diesem
systematischen Auslegungselement kommt umso grösseres Gewicht zu, als das BGFA neben
diesen repressiven Disziplinarmassnahmen keine anderen Mittel zur Durchsetzung
der Berufspflichten vorsieht. Zu beachten ist, dass die repressiven Massnahmen
nicht nur dadurch wirken, dass der Betroffene durch die erfolgte Verhängung der
Massnahmen von künftigen Pflichtverletzungen abgehalten werden soll. Vielmehr
wirkt bereits die gesetzliche Drohung mit Disziplinarmassnahmen
generalpräventiv (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6, insbesondere
Fussnote 12 mit weiteren Hinweisen). Würden jegliche Disziplinarbefugnisse
auch für vorausgehende Pflichtverletzungen enden, sobald der Betreffende seine
Tätigkeit im Monopolbereich aufgibt, würde gegen Ende der Monopoltätigkeit
jedes Durchsetzungsinstrument für die Berufspflichten fehlen. Der Zweck von Art. 14
BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f.
BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen
Disziplinarmassnahmen sprechen somit klar dafür, dass die Aufsichts- und
Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der
Tätigkeit im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines
Registereintrages andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt
erfolgte, in dem der oder die Betreffende im Monopolbereich tätig war.
Was die historischen Auslegungsargumente anbelangt, führt
die Botschaft vom 28. April 1999 zum BGFA (BBl. 1999, S. 6013 ff.)
zwar aus, dass eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne, wenn der
Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde
unterstellt sei. Drohe einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, könne er deshalb
die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung zu
entgehen, wobei allfällige straf- oder zivilrechtliche Verfolgungen vorbehalten
blieben. Allerdings wird diese Auffassung nicht begründet, und es ist auch
nicht nachvollziehbar, weshalb diese Erläuterung zur Gesetzesbestimmung über
die Verjährung und nicht im Zusammenhang mit der Aufsichtskompetenz der
kantonalen Aufsichtsbehörde gemacht wurde. Sodann sind auch im Parlament keine
Äusserungen in dieser Hinsicht erfolgt (Amtliches Bulletin, Geschäftsnummer
99.
, Nationalrat 1.9.1999, 7.3.2000, 14.6.2000, 23.6.2000, Ständerat
20.12
, 16.3.2000, 5.6.2000, 20.6.2000, 23.6.2000, www.parlament.ch, Curia
Vista Suche). Wesentlich ist sodann, dass die erwähnte in der Botschaft
vertretene Auffassung keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommen kann.
Dass der von der Regierung des Kantons Bern und dem Kantonsgericht
Obwalden im Vernehmlassungsverfahren zum BGFA gemachte Vorschlag, die
Streichung im Register nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen
Erledigung auszuschliessen, nicht ins Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Auswertung
der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die
Anwältinnen und Anwälte [BGFA], 12.12.1997, www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/anwaltsgesetz-freizuegigkeit/vn1-erg-d.pdf),
spricht nicht gegen das Fortdauern der Disziplinarzuständigkeit nach Aufgabe
der Tätigkeit im Monopolbereich. Denn das Gesetz knüpft, wie erwähnt, nicht an
den Registereintrag an, sondern direkt an die Tätigkeit im Monopolbereich,
sodass die Verweigerung der Löschung für die Möglichkeit der Anordnung von
Disziplinarmassnahmen ohnehin nicht relevant wäre.
Diese Umstände relativieren das Gewicht der in der
Botschaft gemachten Äusserung. In der Gesamtbetrachtung der Auslegungsargumente
ergibt sich somit, dass die Aufsichtskompetenz und Disziplinargewalt der
Aufsichtskommission für Tätigkeiten, die unter das BGFA fallen, nicht
automatisch erlöschen, wenn diese Tätigkeit aufgegeben wird.
Dies bedeutet nicht, dass die Aufgabe der Tätigkeit im
Monopolbereich in Bezug auf Disziplinarmassnahmen völlig unbedeutend wäre. Vielmehr
ist dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der
Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen.
4.5
Demzufolge
ist diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass die Aufgabe der Tätigkeit
im Monopolbereich und die Löschung des Registereintrags die Aufsichtskompetenz
und die Disziplinarbefugnis der Aufsichtskommission nicht untergehen lassen.
Hingegen sind diese Umstände in die Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und
Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass die Eröffnung des Disziplinarverfahrens durch die
Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer, der keine weiteren materiell
stichhaltigen Argumente gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens
vorbringt, nicht zu beanstanden ist.
4.6
Dazu
kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden
kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus dem Register nach
Art. 28 BGFA Ausdruck seines Willen ist, künftig nicht mehr im Rahmen des
Anwaltsmonopols tätig zu sein, oder ob er durch eine bloss vorübergehende
Abstandnahme von dieser Tätigkeit die Disziplinarmassnahmen zum Erliegen
bringen will. Der Beschwerdeführer führt aus, er rechne nicht mit einer
Verurteilung in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren. Ein entsprechender – vorliegend
noch nicht bekannter – Ausgang des Strafverfahrens könnte dafür sprechen, dass
einer Wiedereintragung objektiv nichts entgegenstünde. Die Tatsache, dass drei
Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
hängig sind, zu welchen verschiedene Verzeiger und verschiedene mögliche
Berufsregelverletzungen Anlass gaben (vgl. VB.2015.00320 und
VB.2015.00432), lassen immerhin die hier nicht abschliessend zu prüfende Vermutung
zu, dass die Löschung des Registereintrags ausschliesslich oder primär bezweckt
haben könnte, ein Disziplinarverfahren zu verunmöglichen. Ein solches Vorgehen
wäre als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Diese Vermutung wird auch dadurch
bestärkt, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren, in welchem er
von der Aufsichtskommission mangels Berufshaftpflichtversicherung – anstatt der
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens – aus dem Anwaltsregister gelöscht wurde,
sich sofort wieder eintragen liess, nachdem der verlangte Versicherungsschutz
wieder hergestellt worden und demzufolge der Beschluss der Löschung entsprechend
aufzuheben war (vgl. VB.2011.00298). Der zukünftige Publikumsschutz wäre somit
ohne Möglichkeit zur Disziplinierung nicht gewährleistet.
4.7
Demzufolge
war die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer trotz
dessen gleichentags erfolgten Löschung aus dem Anwaltsregister zulässig.
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin eröffnete aufgrund der Anzeige eines Klienten des Beschwerdeführers
ein Disziplinarverfahren, da nach Darstellung des Verzeigers der Verdacht
entstanden war, der Beschwerdeführer könnte gegen Art. 12 lit. a BGFA
verstossen haben. Der Beschwerdeführer soll dem Verzeiger mit zivil- und
strafrechtlichen Schritten gedroht haben, um ihn möglichst rasch zur Zahlung
seiner Honorarforderung zu drängen. Des Weiteren machte der Verzeiger geltend,
seine Recherchen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien zwei Mal
verurteilt worden sei. Insofern forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zur Einreichung eines italienischen Strafregisterauszugs auf. Auch wenn der
Beschwerdeführer in Bezug auf die vom Verzeiger eingereichten Beilagen geltend
macht, der Beschwerdegegnerin sei mangels Übersetzung in die italienische
Sprache die Verwechslung einer Initiative eines Parlamentariers mit einem nicht
existierenden Urteil unterlaufen, ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des
Hinweises in diesen Beilagen auf ein Urteil vom 7. April 2009 mangels
Reaktion der italienischen Rechtsanwaltskammer berechtigt, selbst Abklärungen
zu tätigen.
5.2
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verzeigung können den Verdacht
nicht derart entkräften, dass sich die Einstellung des Disziplinarverfahrens
rechtfertigte. Dass der Verzeiger, dem im Disziplinarverfahren neben der
Eingangsanzeige seiner Verzeigung keine weiteren Verfahrensrechte zukommen (§ 30
Abs. 2 Satz 2 AnwG), überdies zu einer Friedensrichterverhandlung als
Beklagter unentschuldigt nicht erschienen sei, hat ebenso wenig Einfluss auf
die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die
weitere Beurteilung des Verdachts der Berufsregelverletzung ist Gegenstand des
Disziplinarverfahrens.
5.3
Dieses
Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 19a N. 32; BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008,
E. 1; 4. Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1). Er lässt sich damit
nur unter den in E. 1.2 genannten Voraussetzungen anfechten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …