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Entscheid

VB.2015.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00322

27. Juli 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17330)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A meldete sich am 20. Juni 2014 bei der Sozialbehörde

der Gemeinde D. Per 21. Juli 2014 wurde er infolge Höchstbezug der

Arbeitslosentaggelder ausgesteuert. Die Sozialbehörde wies A daraufhin, dass

der Mietzins seiner Wohnung über den Richtlinien der Gemeinde D liege. Per

1. Oktober 2014 schloss A einen neuen Mietvertrag für eine Wohnung in der

Gemeinde E, in die er mit seiner Partnerin einzog.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 verfügte die

Sozialbehörde der Gemeinde D, dass A für den Monat September 2014 mit

Fr. 2'428.60 (im Einpersonenhaushalt) und für den Monat Oktober 2014 mit

Fr. 1'806.60 (im Zweipersonenhaushalt) jeweils zuzüglich Krankenkassenprämien,

unterstützt werde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 4. Dezember 2014 beim

Bezirksrat F und beantragte insbesondere, dass der Sozialhilfebetrag

rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Gesuchs soweit erhöht werde, dass die

laufenden Kosten und insbesondere die Mietzinszahlungen pünktlich beglichen

werden könnten; die noch ausstehenden Gesundheitskosten seien umgehend zu

begleichen; die Berechnung solle konsistent für einen Einpersonenhaushalt

vorgenommen werden und die Sanktion, wonach 15 % des Grundbedarfs als

"Vermögensverzehr Auto" abgezogen werden, solle rückwirkend

aufgehoben werden.

Der Bezirksrat F hiess den Rekurs mit Beschluss vom

21.

April 2015 in Bezug auf den Abzug für das Auto gut und wies die

Sozialbehörde der Gemeinde D an, A Fr. 261.10 zu überweisen. Im

Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 26. Mai 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihm der Grundbetrag

für eine Person in einem Einpersonenhaushalt in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu

gewähren, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die

Gemeinde D zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Nicole Hauptlin.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Streitgegenstand bestimmt sich einerseits

durch die angefochtene Anordnung und andererseits durch das Parteibergehren

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommen­tar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44). Der

Beschwerdeführer wehrt sich im vorliegenden Verfahren einzig gegen die

Berechnung des Grundbedarfs seiner bisherigen Wohngemeinde D für einen Zweipersonenhaushalt. Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist daher nur noch die Frage, ob sich der Grundbedarf des

Beschwerdeführers im Monat Oktober 2014 nach einem Einpersonen- oder

Zweipersonenhaushalt richten musste.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfe­gesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grund­lage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Okto­ber 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam

ausüben und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche

Wohn- und Lebensgemein­schaften behandelt. Durch das

gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und

Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.3). Der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt richtet sich damit nach der Haushaltgrösse. Er beträgt bei

einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem Zweipersonen-Haushalt

Fr. 755.- pro Person.

2.3

Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die

Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der

Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend

getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten,

welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z. B.

Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren,

Zeitungen). Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.4).

2.4

Wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist

normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft

(und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2), womit es

gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise

getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr,

26.

Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und

seine Partnerin in einer Zweck-Wohngemeinschaft leben würden. Sie würden je über ihr eigenes, sehr unterschiedlich und individuell eingerichtetes Schlafzimmer

sowie über je ein eigenes Gestell im dritten Raum verfügen; die Wohnsituation kennzeichne sich damit nicht durch eine

gemeinsame Nutzung von Räumen. Er und seine Mitbewohnerin würden die

Haushaltsfunktionen nicht gemeinsam ausüben, noch

diese vorwiegend gemeinsam finanzieren; sie würden ihre Nahrungsmittel separat

einkaufen und zubereiten, weil sie Mahlzeiten in der Regel nicht gemeinsam

einnehmen würden. Der Beschwerdeführer sei laktoseintolerant, und die Mit­bewohnerin ernähre sich

biologisch-vegetarisch, weshalb sie die Abteile des

Kühlschranks unterteilt hätten. Zudem würden sie je selbst ihre Zimmer reinigen

und ihre Kleider waschen, weshalb sie über separate Waschkörbe und

Reinigungsmittel verfügten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und

seine Mitbewohnerin den Mietvertag gemeinsam unterzeichnet hätten, bedeute

nicht, dass sie einen Zweipersonenhaushalt führten, da

im vorliegenden Fall ein Untermietverhältnis aufgrund der finanziellen Lage der

Partnerin gar nicht infrage gekommen wäre.

3.2

Die Vorinstanz hielt fest, dass der

Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin unbestrittenermassen ein Liebespaar

seien. Für die Sozialhilfe sei es unbeachtlich, wie die Liebesbeziehung zu

definieren sei; massgeblich sei, dass sie als Liebespaar eine gemeinsame

Wohnung bezogen hätten und daher zu vermuten sei, dass sie den Haushalt

gemeinsam führten. Immerhin hätten sie den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung

gemeinsam unterschrieben. Der Beschwerdeführer belege seine Aussage nicht, dass

sie weder gemeinsam kochen, waschen etc. oder die Telefonkosten, Billaggebühren

oder Stromkosten nicht teilen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das

Paar würde in einer Wohngemeinschaft mit separaten Haushaltungen wohnen, sei

unter diesen Um­ständen als Schutzbehauptung zu

qualifizieren.

3.3

Für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts ist

eine gesamthafte Betrachtung vorzunehmen. Grundsätzlich wird eine gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haus­haltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren

usw. vorausgesetzt. Es ist zwar richtig, dass es nicht

darauf ankommt, ob eine Liebesbeziehung zwischen den Mitbewohnern besteht, da

unter familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften im Wesentlichen das

Zusammenleben in einem Haushalt verstanden wird, ohne dass ge­schlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame

Lebensplanung voraus­gesetzt wären (Claudia Hänzi,

Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Christoph Häfeli etc. [Hrsg.], Luzern 2008,

S. 87 ff., insbesondere S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich

diese Gemeinschaften aufgrund einer gewissen emotionalen Verbundenheit ihrer

Mitglieder aus, die über die blosse Untermiete hinausgeht. Liegt

unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung vor, deutet dies umso mehr auf das

Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft

hin. Eine persönliche Nähe und grosse Kooperationsbereitschaft zwischen den

Wohnpartnern lässt auf ein gemeinschaftliches Wirtschaften schliessen (Claudia

Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

Basel 2011, S. 211). Bei einer Zweck-Wohn­gemeinschaft

verfolgt das Zusammenwohnen hingegen einzig den Zweck, die Wohnkosten tief zu

halten. Davon kann bei einer Partnerschaft allerdings nicht ausgegangen werden.

Selbst wenn gewisse Lebensmittel aufgrund verschiedener Essgewohnheiten oder

Allergien getrennt gekauft werden müssen, bleiben immer noch weitere

Nahrungsmittel sowie andere Haushaltsutensilien, die zusammen gebraucht werden

können, womit Kosten gespart werden können. Dass der Beschwerdeführer und seine

Partnerin Zimmer und Regale unterschiedlich nutzen und je eigene Waschkörbe

haben, weist bei einem Liebespaar ebenfalls noch nicht auf eine reine

Zweckgemeinschaft hin, da es auch in einer familien­ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft üblich sein kann,

gewisse Regale unterschiedlich einzuräumen und Kleidungsstücke von Männern und

Frauen getrennt zu waschen. Von einer getrennten Buchhaltung kann sodann keine

Rede sein, nur weil der Beschwerdeführer seinen Mietanteil auf ein Konto seiner

Partnerin überweist. Die vorgebrachten Argumente

genügen damit nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer

familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und G einen gemeinsamen

Mietvertrag unterzeichneten und somit kein Untermietverhältnis besteht, ist

folglich vorliegend auch nicht ausschlaggebend. Vielmehr verstärkt die Partnerschaft den Charakter der

familienähnlichen Wohn- und Lebens­gemeinschaft.

Dabei muss nicht bereits von einem dauerhaften Konkubinat

ausgegangen werden.

Somit hat die Gemeinde D dem Beschwerdeführer zu Recht

den Grundbedarf im Oktober 2014 für einen Zweipersonenhaushalt ausbezahlt.

3.4

Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,

denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begeh­ren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben

überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2).

Von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers ist angesichts seiner Sozialhilfe­abhängig­keit auszugehen. Die Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeich­net werden. Demnach ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, nach dem eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Abzuweisen ist dagegen das Gesuch um Gewährung

eines unentgeltlichen Rechts­beistands, denn weder

greift die angefochtene Verfügung besonders stark in die Rechts­stellung des Beschwerdeführers ein noch bietet das Verfahren

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen er auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen wäre.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

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