VB.2015.00322
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00322
27. Juli 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17330)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00322
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch Fachstelle B, RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A meldete sich am 20. Juni 2014 bei der Sozialbehörde
der Gemeinde D. Per 21. Juli 2014 wurde er infolge Höchstbezug der
Arbeitslosentaggelder ausgesteuert. Die Sozialbehörde wies A daraufhin, dass
der Mietzins seiner Wohnung über den Richtlinien der Gemeinde D liege. Per
1. Oktober 2014 schloss A einen neuen Mietvertrag für eine Wohnung in der
Gemeinde E, in die er mit seiner Partnerin einzog.
Mit Beschluss vom 4. November 2014 verfügte die
Sozialbehörde der Gemeinde D, dass A für den Monat September 2014 mit
Fr. 2'428.60 (im Einpersonenhaushalt) und für den Monat Oktober 2014 mit
Fr. 1'806.60 (im Zweipersonenhaushalt) jeweils zuzüglich Krankenkassenprämien,
unterstützt werde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 4. Dezember 2014 beim
Bezirksrat F und beantragte insbesondere, dass der Sozialhilfebetrag
rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Gesuchs soweit erhöht werde, dass die
laufenden Kosten und insbesondere die Mietzinszahlungen pünktlich beglichen
werden könnten; die noch ausstehenden Gesundheitskosten seien umgehend zu
begleichen; die Berechnung solle konsistent für einen Einpersonenhaushalt
vorgenommen werden und die Sanktion, wonach 15 % des Grundbedarfs als
"Vermögensverzehr Auto" abgezogen werden, solle rückwirkend
aufgehoben werden.
Der Bezirksrat F hiess den Rekurs mit Beschluss vom
21.
April 2015 in Bezug auf den Abzug für das Auto gut und wies die
Sozialbehörde der Gemeinde D an, A Fr. 261.10 zu überweisen. Im
Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 26. Mai 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihm der Grundbetrag
für eine Person in einem Einpersonenhaushalt in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die
Gemeinde D zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Nicole Hauptlin.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Streitgegenstand bestimmt sich einerseits
durch die angefochtene Anordnung und andererseits durch das Parteibergehren
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44). Der
Beschwerdeführer wehrt sich im vorliegenden Verfahren einzig gegen die
Berechnung des Grundbedarfs seiner bisherigen Wohngemeinde D für einen Zweipersonenhaushalt. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist daher nur noch die Frage, ob sich der Grundbedarf des
Beschwerdeführers im Monat Oktober 2014 nach einem Einpersonen- oder
Zweipersonenhaushalt richten musste.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam
ausüben und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche
Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das
gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und
Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.3). Der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt richtet sich damit nach der Haushaltgrösse. Er beträgt bei
einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem Zweipersonen-Haushalt
Fr. 755.- pro Person.
2.3
Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die
Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der
Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend
getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten,
welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z. B.
Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren,
Zeitungen). Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.4).
2.4
Wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist
normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft
(und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2), womit es
gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise
getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr,
26.
Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und
seine Partnerin in einer Zweck-Wohngemeinschaft leben würden. Sie würden je über ihr eigenes, sehr unterschiedlich und individuell eingerichtetes Schlafzimmer
sowie über je ein eigenes Gestell im dritten Raum verfügen; die Wohnsituation kennzeichne sich damit nicht durch eine
gemeinsame Nutzung von Räumen. Er und seine Mitbewohnerin würden die
Haushaltsfunktionen nicht gemeinsam ausüben, noch
diese vorwiegend gemeinsam finanzieren; sie würden ihre Nahrungsmittel separat
einkaufen und zubereiten, weil sie Mahlzeiten in der Regel nicht gemeinsam
einnehmen würden. Der Beschwerdeführer sei laktoseintolerant, und die Mitbewohnerin ernähre sich
biologisch-vegetarisch, weshalb sie die Abteile des
Kühlschranks unterteilt hätten. Zudem würden sie je selbst ihre Zimmer reinigen
und ihre Kleider waschen, weshalb sie über separate Waschkörbe und
Reinigungsmittel verfügten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und
seine Mitbewohnerin den Mietvertag gemeinsam unterzeichnet hätten, bedeute
nicht, dass sie einen Zweipersonenhaushalt führten, da
im vorliegenden Fall ein Untermietverhältnis aufgrund der finanziellen Lage der
Partnerin gar nicht infrage gekommen wäre.
3.2
Die Vorinstanz hielt fest, dass der
Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin unbestrittenermassen ein Liebespaar
seien. Für die Sozialhilfe sei es unbeachtlich, wie die Liebesbeziehung zu
definieren sei; massgeblich sei, dass sie als Liebespaar eine gemeinsame
Wohnung bezogen hätten und daher zu vermuten sei, dass sie den Haushalt
gemeinsam führten. Immerhin hätten sie den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung
gemeinsam unterschrieben. Der Beschwerdeführer belege seine Aussage nicht, dass
sie weder gemeinsam kochen, waschen etc. oder die Telefonkosten, Billaggebühren
oder Stromkosten nicht teilen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das
Paar würde in einer Wohngemeinschaft mit separaten Haushaltungen wohnen, sei
unter diesen Umständen als Schutzbehauptung zu
qualifizieren.
3.3
Für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts ist
eine gesamthafte Betrachtung vorzunehmen. Grundsätzlich wird eine gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren
usw. vorausgesetzt. Es ist zwar richtig, dass es nicht
darauf ankommt, ob eine Liebesbeziehung zwischen den Mitbewohnern besteht, da
unter familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften im Wesentlichen das
Zusammenleben in einem Haushalt verstanden wird, ohne dass geschlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame
Lebensplanung vorausgesetzt wären (Claudia Hänzi,
Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Christoph Häfeli etc. [Hrsg.], Luzern 2008,
S. 87 ff., insbesondere S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich
diese Gemeinschaften aufgrund einer gewissen emotionalen Verbundenheit ihrer
Mitglieder aus, die über die blosse Untermiete hinausgeht. Liegt
unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung vor, deutet dies umso mehr auf das
Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft
hin. Eine persönliche Nähe und grosse Kooperationsbereitschaft zwischen den
Wohnpartnern lässt auf ein gemeinschaftliches Wirtschaften schliessen (Claudia
Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
Basel 2011, S. 211). Bei einer Zweck-Wohngemeinschaft
verfolgt das Zusammenwohnen hingegen einzig den Zweck, die Wohnkosten tief zu
halten. Davon kann bei einer Partnerschaft allerdings nicht ausgegangen werden.
Selbst wenn gewisse Lebensmittel aufgrund verschiedener Essgewohnheiten oder
Allergien getrennt gekauft werden müssen, bleiben immer noch weitere
Nahrungsmittel sowie andere Haushaltsutensilien, die zusammen gebraucht werden
können, womit Kosten gespart werden können. Dass der Beschwerdeführer und seine
Partnerin Zimmer und Regale unterschiedlich nutzen und je eigene Waschkörbe
haben, weist bei einem Liebespaar ebenfalls noch nicht auf eine reine
Zweckgemeinschaft hin, da es auch in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft üblich sein kann,
gewisse Regale unterschiedlich einzuräumen und Kleidungsstücke von Männern und
Frauen getrennt zu waschen. Von einer getrennten Buchhaltung kann sodann keine
Rede sein, nur weil der Beschwerdeführer seinen Mietanteil auf ein Konto seiner
Partnerin überweist. Die vorgebrachten Argumente
genügen damit nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und G einen gemeinsamen
Mietvertrag unterzeichneten und somit kein Untermietverhältnis besteht, ist
folglich vorliegend auch nicht ausschlaggebend. Vielmehr verstärkt die Partnerschaft den Charakter der
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft.
Dabei muss nicht bereits von einem dauerhaften Konkubinat
ausgegangen werden.
Somit hat die Gemeinde D dem Beschwerdeführer zu Recht
den Grundbedarf im Oktober 2014 für einen Zweipersonenhaushalt ausbezahlt.
3.4
Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben
überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2).
Von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, nach dem eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Abzuweisen ist dagegen das Gesuch um Gewährung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, denn weder
greift die angefochtene Verfügung besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein noch bietet das Verfahren
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen er auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen wäre.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…