VB.2015.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00323
27. August 2015Deutsch6 min
(URT.2015.17387)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00323
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Baubewilligungen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Bauentscheid BE-Nr. 01 vom 25. Februar 2014 erteilte die Bausektion
des Stadtrats von Zürich der A AG die nachträgliche Bewilligung für die
teilweise Änderung der Nutzweise eines Wohnhauses in Zürich. Am 13. Juni
2014 stellte das Amt für Baubewilligungen der A AG hierfür Fr. 721.90
in Rechnung (Fr. 500.- Bearbeitungsgebühr gemäss BE-Nr. 01 zuzüglich
Fr. 221.90 Schreibgebühren und Verwaltungskosten).
B. Nachdem
die A AG die Rechnung nicht beglichen hatte, stellte das Amt für Baubewilligungen
beim Betreibungs- und Konkursamt B das Betreibungsbegehren für die Forderung
von Fr. 721.90 nebst Zins zuzüglich Fr. 40.- Mahngebühren sowie
sämtlicher Betreibungskosten. Die A AG erhob daraufhin Rechtsvorschlag.
C. Mit
Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte das Amt für Baubewilligungen fest,
dass die im Bauentscheid BE 01 festgesetzte Gebührenauflage von
Fr. 500.- rechtskräftig geworden sei. Weiter auferlegte es der A AG Schreibgebühren
und Kosten von Fr. 221.90, die im Zusammenhang mit diesem Bauentscheid
angefallen waren. Sodann erklärte das Amt für Baubewilligungen die teilweise
Verrechnung dieser Forderungen mit dem Anspruch der A AG auf eine
Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- gemäss dem Entscheid des
Baurekursgerichts BRGE I Nr. 02 vom … November 2013, womit die
Bausektion verpflichtet worden war, der A AG und deren einzigem
Verwaltungsrat C je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
Schliesslich hob das Amt für Baubewilligungen den Rechtsvorschlag für den
Betrag von Fr. 221.90 nebst Zinsen, Mahngebühren von Fr. 40.-, Betreibungskosten
von Fr. 53.30 sowie die Gebühren und Kosten der Verfügung vom
19. Januar 2015 von Fr. 230.30 auf.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob die A AG am
20.
Februar 2015 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte deren
Aufhebung. Mit Entscheid vom 24. April 2015 wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab und auferlegte der A AG die Verfahrenskosten.
III.
A. Daraufhin
gelangte die A AG am 23. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom
24.
April 2015.
B. Am
9.
Juni 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 29. Juni 2015 das
Amt für Baubewilligungen. Die A AG liess sich zu diesen Eingaben am
13.
Juli 2015 vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache sinngemäss einzig die Verrechnung
der auferlegten Gebühren mit einer Gegenforderung von Fr. 500.- aufgrund
des Entscheids des Baurekursgerichts BRGE I Nr. 02 geltend, während sie
die Auflage der Gebühren und Kosten als solches nicht beanstande. Der Rekurs
sei jedoch abzuweisen. Nach Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR) sei die Verrechnung bei Verpflichtungen gegen das
Gemeinwesen aus öffentlichem Recht gegen den Willen des Gläubigers, vorliegend
der Beschwerdegegnerin, ausgeschlossen. Da sich die der Beschwerdeführerin
auferlegten Gebühren und Kosten auf öffentlichrechtliche Vorschriften stützten,
sei diese Bestimmung anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen
Anspruch auf Verrechnung. Ein Einverständnis der Beschwerdegegnerin liege nur
in Bezug auf die Verrechnung der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-, die
sie der Beschwerdeführerin schulde, vor. Ein solches fehle jedoch in Bezug auf
die C zustehende Umtriebsentschädigung, die gemäss der Beschwerdeführerin an
sie abgetreten worden und ebenfalls zur Verrechnung zu bringen sei. Demzufolge
verbleibe von der in Betreibung gesetzten Summe von Fr. 721.90 eine
Restforderung von Fr. 221.90. Diese sei nicht durch Verrechnung erloschen,
weshalb die angefochtene Gebühren- und Kostenauflage zu Recht ergangen sei.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was diese zutreffenden
Erwägungen infrage stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG kann daher auf dieselben verwiesen werden. Wiederholt
sei an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 125
Ziff. 3 OR die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen deren Willen nicht
durch Verrechnung tilgen kann. Insofern ist denn auch von keiner Relevanz, ob C
ihr die Forderung rechtsgültig abgetreten hat. Im Schreiben an die
Beschwerdeführerin vom 20. November 2014, womit diese auf das Erfordernis
einer vorgängigen Abtretung hingewiesen wurde, ist jedenfalls nicht ein
(vorbehaltloses) Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit einer späteren
Verrechnung zu sehen. Ohnehin liess die Beschwerdeführerin die Aussage der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unbestritten, wonach ihr bis zum
19.
Januar 2015 bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung die
Zession noch nicht bekannt gewesen sei und sie diese erstmals anlässlich der
Zustellung der Beschwerdeschrift zu Gesicht bekommen habe. Selbst wenn dies
jedoch nicht der Fall gewesen wäre, würde dies mangels Zustimmung nicht dazu
führen, dass die Forderung durch Verrechnung getilgt werden könnte. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr überhaupt keine Kosten und Zinsen
angelastet werden könnten, erweisen sich ihre Ausführungen als zu unsubstanziiert,
als dass sie an der nachvollziehbaren Berechnung der Forderung gemäss der
Verfügung vom 19. Januar 2015 Zweifel aufkommen lassen würden. Im Übrigen
ist es an ihr und/oder an C, (weitere) offene Forderungen, die sie ihrer Meinung
nach gegenüber der Beschwerdegegnerin haben, geltend zu machen. Diese bilden
jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3
Die
Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…