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Entscheid

VB.2015.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00323

27. August 2015Deutsch6 min

(URT.2015.17387)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Bauentscheid BE-Nr. 01 vom 25. Februar 2014 erteilte die Bausektion

des Stadtrats von Zürich der A AG die nachträgliche Bewilligung für die

teilweise Änderung der Nutzweise eines Wohnhauses in Zürich. Am 13. Juni

2014 stellte das Amt für Baubewilligungen der A AG hierfür Fr. 721.90

in Rechnung (Fr. 500.- Bearbeitungsgebühr gemäss BE-Nr. 01 zuzüglich

Fr. 221.90 Schreibgebühren und Verwaltungskosten).

B. Nachdem

die A AG die Rechnung nicht beglichen hatte, stellte das Amt für Baubewilligungen

beim Betreibungs- und Konkursamt B das Betreibungsbegehren für die Forderung

von Fr. 721.90 nebst Zins zuzüglich Fr. 40.- Mahngebühren sowie

sämtlicher Betreibungskosten. Die A AG erhob daraufhin Rechtsvorschlag.

C. Mit

Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte das Amt für Baubewilligungen fest,

dass die im Bauentscheid BE 01 festgesetzte Gebührenauflage von

Fr. 500.- rechtskräftig geworden sei. Weiter auferlegte es der A AG Schreibgebühren

und Kosten von Fr. 221.90, die im Zusammenhang mit diesem Bauentscheid

angefallen waren. Sodann erklärte das Amt für Baubewilligungen die teilweise

Verrechnung dieser Forderungen mit dem Anspruch der A AG auf eine

Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- gemäss dem Entscheid des

Baurekursgerichts BRGE I Nr. 02 vom … November 2013, womit die

Bausektion verpflichtet worden war, der A AG und deren einzigem

Verwaltungsrat C je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

Schliesslich hob das Amt für Baubewilligungen den Rechtsvorschlag für den

Betrag von Fr. 221.90 nebst Zinsen, Mahngebühren von Fr. 40.-, Betreibungskosten

von Fr. 53.30 sowie die Gebühren und Kosten der Verfügung vom

19. Januar 2015 von Fr. 230.30 auf.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am

20.

Februar 2015 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte deren

Aufhebung. Mit Entscheid vom 24. April 2015 wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab und auferlegte der A AG die Verfahrenskosten.

III.

A. Daraufhin

gelangte die A AG am 23. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom

24.

April 2015.

B. Am

9.

Juni 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 29. Juni 2015 das

Amt für Baubewilligungen. Die A AG liess sich zu diesen Eingaben am

13.

Juli 2015 vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache sinngemäss einzig die Verrechnung

der auferlegten Gebühren mit einer Gegenforderung von Fr. 500.- aufgrund

des Entscheids des Baurekursgerichts BRGE I Nr. 02 geltend, während sie

die Auflage der Gebühren und Kosten als solches nicht beanstande. Der Rekurs

sei jedoch abzuweisen. Nach Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 (OR) sei die Verrechnung bei Verpflichtungen gegen das

Gemeinwesen aus öffentlichem Recht gegen den Willen des Gläubigers, vorliegend

der Beschwerdegegnerin, ausgeschlossen. Da sich die der Beschwerdeführerin

auferlegten Gebühren und Kosten auf öffentlichrechtliche Vorschriften stützten,

sei diese Bestimmung anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen

Anspruch auf Verrechnung. Ein Einverständnis der Beschwerdegegnerin liege nur

in Bezug auf die Verrechnung der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-, die

sie der Beschwerdeführerin schulde, vor. Ein solches fehle jedoch in Bezug auf

die C zustehende Umtriebsentschädigung, die gemäss der Beschwerdeführerin an

sie abgetreten worden und ebenfalls zur Verrechnung zu bringen sei. Demzufolge

verbleibe von der in Betreibung gesetzten Summe von Fr. 721.90 eine

Restforderung von Fr. 221.90. Diese sei nicht durch Verrechnung erloschen,

weshalb die angefochtene Gebühren- und Kostenauflage zu Recht ergangen sei.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was diese zutreffenden

Erwägungen infrage stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG kann daher auf dieselben verwiesen werden. Wiederholt

sei an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 125

Ziff. 3 OR die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen deren Willen nicht

durch Verrechnung tilgen kann. Insofern ist denn auch von keiner Relevanz, ob C

ihr die Forderung rechtsgültig abgetreten hat. Im Schreiben an die

Beschwerdeführerin vom 20. November 2014, womit diese auf das Erfordernis

einer vorgängigen Abtretung hingewiesen wurde, ist jedenfalls nicht ein

(vorbehaltloses) Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit einer späteren

Verrechnung zu sehen. Ohnehin liess die Beschwerdeführerin die Aussage der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unbestritten, wonach ihr bis zum

19.

Januar 2015 bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung die

Zession noch nicht bekannt gewesen sei und sie diese erstmals anlässlich der

Zustellung der Beschwerdeschrift zu Gesicht bekommen habe. Selbst wenn dies

jedoch nicht der Fall gewesen wäre, würde dies mangels Zustimmung nicht dazu

führen, dass die Forderung durch Verrechnung getilgt werden könnte. Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr überhaupt keine Kosten und Zinsen

angelastet werden könnten, erweisen sich ihre Ausführungen als zu unsubstanziiert,

als dass sie an der nachvollziehbaren Berechnung der Forderung gemäss der

Verfügung vom 19. Januar 2015 Zweifel aufkommen lassen würden. Im Übrigen

ist es an ihr und/oder an C, (weitere) offene Forderungen, die sie ihrer Meinung

nach gegenüber der Beschwerdegegnerin haben, geltend zu machen. Diese bilden

jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.3

Die

Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

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