VB.2015.00325
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00325
26. August 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17381)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00325
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1975 geborene türkische Staatsangehörige A ersuchte
zunächst in Deutschland erfolglos um Asyl, bevor er eigenen Angaben zufolge
Mitte April 2004 illegal in die Schweiz einreiste.
Am 1. Juni 2004 heiratete er in D die 1968 geborene
Schweizer Bürgerin E, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erteilt und bis zum 31. Mai 2011 regelmässig verlängert
wurde. Seine Schweizer Ehefrau brachte den inzwischen volljährigen Sohn F in
die Ehe. Zudem gebar sie 2005 Tochter G, als deren Vater A registriert wurde.
Der Beschwerdeführer arbeitete in der Folge nur in einem
stark reduzierten Pensum, weshalb er und seine Familie in erheblichem Ausmass
durch die Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Mit Verfügung vom 2. Juli
2008 wurde A deswegen ausländerrechtlich verwarnt.
Am 7. Dezember 2010 wurde die Ehe auf gemeinsames
Scheidungsbegehren hin rechtskräftig geschieden und die Tochter G unter die
elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.
Am 25. April 2012 heiratete A die
aus seiner Heimat stammende Asylbewerberin B, deren Asylgesuch mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. August 2014 (D_1503/2014) endgültig abgewiesen wurde (vgl
Art. 83 lit. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 [BGG]). Aus dieser Ehe ist 2013 der Sohn H
hervorgegangen, während A eine Vaterschaft bezüglich einem zweiten Kind von B,
dem 2011 geborenen I, bestreitet.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014
verweigerte das Migrationsamt A die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
sowie eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte diesem
eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2014.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 22. April
2015.
ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2015.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2015
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene
Rekursentscheid aufzuheben, A eine Niederlassungsbewilligung und B sowie deren
beiden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Wie sich zumindest aus
der Beschwerdebegründung ergibt, sei A bei der Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung zumindest die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei den Vorinstanzen die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu verbieten bzw. der
vorliegenden Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
sofern diese Wirkung ihr nicht schon von Gesetzes wegen zukommen sollte.
"Subeventualiter" seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. Zudem
wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai
2015.
setzte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt
und der Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort bzw. freigestellten
Vernehmlassung und merkte an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren
enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen
Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335,
E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).
2.2
Gegenstand des
vorinstanzlichen Entscheids bildete allein die Frage,
ob dem Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Da die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder
nie Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete und auch nicht bilden
musste, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Vielmehr hat
zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden,
welches bereits mit Verfügung vom 4. November 2014 auf ein entsprechendes
Gesuch der Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder mangels Bewilligungsanspruch
nicht eingetreten ist.
2.3
Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers
um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist Folgendes festzuhalten: Ein
erstes Begehren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wies der
Beschwerdegegner unter Hinweis auf den fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfebezug ab (28. Juli 2010). Sodann war die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zwar Gegenstand des erstinstanzlichen (migrationsamtlichen) Verfahrens und wurde in der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 29. Januar 2014 zufolge Nichterfüllens der zeitlichen Voraussetzungen
von Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) verweigert. Im vorinstanzlichen
Rekursverfahren liess der Beschwerdeführer nur mehr
die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfechten und anerkannte zudem den
fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfebezug. Dementsprechend äussert sich
der vorinstanzliche Entscheid denn auch einzig zur
Aufenthaltsbewilligung. Erst vor Verwaltungsgericht
lässt der Beschwerdeführer neben der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erneut
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragen.
Wohl kann grundsätzlich ein potenzieller Anspruch auf Niederlassungsbewilligung zufolge der rund sechsjährigen Ehe mit einer Schweizerin vom Beschwerdeführer auch nach erfolgter
Scheidung geltend gemacht werden (BGE 128 II 145 E. 1.1) und ist ein solcher im Anspruchsbereich grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen
AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 3.4.1).
Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung nicht weiter angefochten und auch auf seine mangelnde
wirtschaftliche Integration verwiesen hat, durfte sich die Vorinstanz als
Rechtsmittelbehörde auf die in ihrem Verfahren umstrittene Frage beschränken,
nämlich ob die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu bestätigen sei.
Damit war die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu Recht nicht mehr
Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und kann das Verwaltungsgericht auf den Antrag des
Beschwerdeführers, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, nicht
eintreten.
3.
Auf Gesuche, welche – wie vorliegend –
erst nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt worden sind, finden nach
Art. 126 AuG die Bestimmungen des neuen Rechts Anwendung. Dies zumal der
Beschwerdeführer auch nicht vor Inkrafttreten des AuG bereits die
altrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
erfüllte.
4.
4.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner überdies Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).
4.2
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht, oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Der (nach)eheliche
Aufenthaltsanspruch erlischt jedoch gemäss Art. 51
Abs. 2 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen oder der Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird.
5.
5.1
Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt
beispielsweise die Schein- bzw. Ausländerrechtsehe (BGr, 5. Oktober 2011,
2C_273/2011, E. 3.2; VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 f. [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich
in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie
sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289
E. 2.b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in
der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein
noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in
ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt
der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich
ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).
Als Indiz für die Annahme einer Scheinehe
gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen
den Ehegatten und die Umstände des Kennenlernens und
der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen
Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August
2013,2C_75/2013, E. 3.1). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen (vgl.
BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2). Auch die Chronologie der
Ereignisse, so auch der Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens,
können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002,
E. 3.3). Hier anwesenheitsberechtigte Drogensüchtige, Prostituierte oder
Fürsorgeabhängige gehören sodann zur typischen Zielgruppe von
Ausländerrechtsehen (BGr, 8. Juli 2008,2C_311/2008, E. 3.2). Auch prekäre
Wohnverhältnisse können eine Scheinehe vermuten
lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in der
ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden (VGr, 3. September
2014, VB.2014.00390, E. 5.3.1).
5.2
5.2.1
Vorliegend legen zahlreiche Indizien eine Scheinehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner früheren Schweizer Ehefrau nahe: Der
Beschwerdeführer hat seine Schweizer Ehefrau kurz nach seiner illegalen
Einreise in die Schweiz und bereits nach sehr kurzer Bekanntschaft geehelicht.
Die Schweizer Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschliessung als selbständige
Prostituierte eingetragen, suchtkrank und fürsorgeabhängig, womit sie zu einer
Zielgruppe gehörte, welche von Ausländern vorzugsweise für Scheinehen
ausgesucht wird. Da sich die Eheleute auf Deutsch verständigt haben wollen, der
Beschwerdeführer jedoch zumindest zu Beginn seines hiesigen Aufenthalts nur
über sehr beschränkte Deutschkenntnisse verfügte, dürfte sich die Verständigung
zwischen den Ehegatten schwierig gestaltet haben. Die damalige Ehefrau des
Beschwerdeführers konnte anlässlich einer am 14. September 2004
durchgeführten polizeilichen Befragung nur wenige Angaben zum Beschwerdeführer
machen. Weder kannte sie die Namen von dessen Verwandten noch kannte sie den
Geburtsort ihres Ehegatten. Ebenso wenig wusste sie um dessen Aufenthaltsstatus
und dessen frühere Aufenthaltsorte. Die Polizei rückte im August und September
2004.
wiederholt zur ehelichen Wohnung aus, konnte dort aber weder den Beschwerdeführer
selbst noch persönliche Effekte desselben auffinden. Sodann bestätigte auch der
damals 13-jährige Sohn der damaligen Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers am
8.
August 2004 der Polizei gegenüber, dass er allein mit seiner Mutter
wohnen würde.
5.2.2
Trotz der zahlreichen Indizien für eine Scheinehe erteilte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer nach durchgeführten Ermittlungen betreffend
Scheinehe am 23. März 2006 zunächst eine (später mehrfach verlängerte)
Aufenthaltsbewilligung. Entscheidend für den migrationsrechtlichen Entscheid
dürfte hierbei vor allem auch der Umstand gewesen sein, dass die Schweizer
Ehefrau 2005 eine Tochter (G) gebar, welche eine gelebte Ehebeziehung
nahelegte. Zudem war ein Zusammenleben der Ehegatten altrechtlich nicht zwingend
erforderlich (BGr, 9. Januar 2015,2C_601/2014, E. 3.6).
5.2.3
Der Verdacht auf eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder zumindest
aufrechterhaltene Ehe hat sich jedoch nach der Scheidung von der Schweizer
Ehefrau erneut erhärtet. So wurde die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers
durch Aussagen seiner früheren Ehefrau anlässlich einer am 23. August 2012
durchgeführten polizeilichen Befragung durch die Stadtpolizei D infrage
gestellt, wonach diese den Beschwerdeführer erst kennengelernt haben will, als
sie bereits ca. einen Monat mit G schwanger gewesen sei. Der biologische Vater
sei ein Nordafrikaner namens J. Weiter räumte die ehemalige Ehefrau des
Beschwerdeführers in derselben polizeilichen Befragung ein, dass dieser keinen
Platz in der ehelichen Wohnung gehabt und sich dort lediglich "drei bis
vier Mal" pro Woche aufgehalten habe. Auf die konkrete Frage, ob der
Beschwerdeführer eine Scheinehe geführt und die ehelichen Wohnung lediglich als
Meldeadresse angegeben habe, antwortete sie ausweichend. Eine in der Nähe des
Arbeitsortes des Beschwerdeführers wohnhafte Tante des Beschwerdeführers
bestätigte mit Schreiben vom 18. Februar 2014, dass dieser wegen
Nachtarbeit und gesundheitlichen Problemen manchmal bei ihr übernachtet habe.
5.2.4
Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage nach dem leiblichen Vater von G
an seiner ebenfalls am 23. August 2012 durchgeführten polizeilichen
Befragung zunächst dahingehend, dass er hoffe, der leibliche Vater zu sein.
Erst nachdem ihm entgegengehalten wurde, dass die Kindsmutter seine biologische
Vaterschaft bestreite, bestätigte er, um seine (biologische) Nichtvaterschaft
gewusst zu haben, hiervon jedoch erst später erfahren zu haben. Trotzdem habe
er es damals akzeptiert, Vater von G (bzw. als solcher eingetragen) zu sein.
5.2.5
Obwohl eine Scheinehe nach den erneuten Ermittlungen wahrscheinlicher
erscheint, schliessen auch die neuen Indizien eine früher gelebte Ehebeziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Schweizer Ehefrau nicht
zwingend aus. Da die ehemaligen Eheleute bereits ausführlich zu ihrer damaligen
Ehebeziehung befragt wurden und das behauptete Zusammenleben bereits per 1. Dezember
2010.
aufgegeben haben wollen, kann sowohl der retrospektive Nachweis einer
Scheinehe als auch der Gegenbeweis einer gelebten Ehegemeinschaft kaum mehr
geführt werden.
6.
6.1
Eine Aufenthaltsbewilligung kann sodann widerrufen
bzw. muss nicht verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer im
Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 51
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62
lit. a AuG). Die Regelung entspricht weitgehend der altrechtlichen
Regelung in Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG. Die ausländische Person
ist insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung des für die
Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss zutreffende
und vollständige Angaben über die für die Aufenthaltsregelung wesentlichen
Tatsachen machen (Art. 90 AuG; § 7 Abs. 2 VRG; VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00586, E. 4; vgl. altrechtlich auch
Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG).
Zu offenbaren sind alle Tatsachen, welche
den behördlichen Bewilligungsentscheid zu beeinflussen vermögen und von denen
der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam
sind, selbst wenn allenfalls noch nicht feststeht, ob die Bewilligung bei
korrekter Offenlegung verweigert würde (BGr, 2. Dezember 2011,
2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002,
E. 2.2). So reicht es bereits aus, wenn der Bewilligungsanspruch durch
Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt worden wäre (BGr, 20. Februar
2004,2A.485/2003, E. 2.3). Als offenzulegende, bewilligungsrelevante
Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer
ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen
AuG, Ziff. 8.3.1.a; vgl. auch BGr, 25. Februar 2008,2C_472/2007,
E. 2.2).
6.2
Bei heutiger Aktenlage erscheint unklar, ab wann
der Beschwerdeführer an seiner biologischen Vaterschaft ernsthaft zu zweifeln
begann. Da ihm nicht nachzuweisen ist, dass er bereits
zum Geburtszeitpunkt oder kurz danach hiervon erfahren hat, er zumindest
in rechtlicher Hinsicht weiterhin als Vater von G gilt und er sich selbst durchaus
auch als solchen betrachtet, kann ihm die Nichtoffenbarung
seiner allenfalls fehlenden biologischen Vaterschaft nicht vorgeworfen und eine
Täuschungsabsicht nicht unterstellt werden.
Auch hinsichtlich seiner auswärtigen
Übernachtungen ist eine Täuschungsabsicht nicht erstellt.
Damit sind auch
die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverweigerung nach Art. 51
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG
nicht erfüllt.
7.
7.1
Weiter ist eine Aufenthaltsbewilligung zu
verweigern, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die er zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG).
7.2
Der Beschwerdeführer und dessen (Schweizer)
Familie mussten in der Vergangenheit in erheblichem Mass durch die Fürsorge
unterstützt werden. Auch gegenwärtig werden die Schweizer Ex-Frau und G durch
die Fürsorge unterstützt, der Beschwerdeführer selbst hat sich jedoch von
seiner Sozialhilfeabhängigkeit gelöst und kommt seiner Unterstützungspflicht
gegenüber G offenbar zumindest im Rahmen der ihm durch das Scheidungsurteil vom
7.
Dezember 2010 auferlegten Verpflichtung zur Weiterleitung der Kinderzulagen
an die Kindsmutter nach.
8.
Auch sonst sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
zu verweigern wäre. Insbesondere fällt eine wegen seiner illegalen Einreise im
Jahr 2004 erwirkte Gefängnisstrafe von 30 Tagen
nicht mehr entscheidend ins Gewicht und stellt weder einen schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 62
lit. c AuG) noch eine
längerfristige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 lit. b AuG) dar, welche eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermöchten.
Damit ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
9.
9.1
Da auf die Beschwerde hinsichtlich der für die
Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren zwei Kinder
beantragten Aufenthaltsbewilligungen sowie hinsichtlich der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführenden im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren damit
nur teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, ihnen je ¼ der Kosten
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der gesamten Kosten (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Da damit beide Parteien in etwa
zu gleichen Teilen obsiegen, sind die Parteikosten wettzuschlagen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 21).
9.2
Im vorinstanzlichen Rekursverfahren wurden keine
Bewilligungen für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder beantragt,
weshalb die Rekurskosten ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beschwerdegegner
aufzulegen sind (§ 13 Abs. 2 VRG) und den Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je ¼, unter solidarischer
Haftung für ½ der Kosten, und zu ½ dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …