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Entscheid

VB.2015.00325

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00325

26. August 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17381)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene türkische Staatsangehörige A ersuchte

zunächst in Deutschland erfolglos um Asyl, bevor er eigenen Angaben zufolge

Mitte April 2004 illegal in die Schweiz einreiste.

Am 1. Juni 2004 heiratete er in D die 1968 geborene

Schweizer Bürgerin E, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau erteilt und bis zum 31. Mai 2011 regelmässig verlängert

wurde. Seine Schweizer Ehefrau brachte den inzwischen volljährigen Sohn F in

die Ehe. Zudem gebar sie 2005 Tochter G, als deren Vater A registriert wurde.

Der Beschwerdeführer arbeitete in der Folge nur in einem

stark reduzierten Pensum, weshalb er und seine Familie in erheblichem Ausmass

durch die Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Mit Verfügung vom 2. Juli

2008 wurde A deswegen ausländerrechtlich verwarnt.

Am 7. Dezember 2010 wurde die Ehe auf gemeinsames

Scheidungsbegehren hin rechtskräftig geschieden und die Tochter G unter die

elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.

Am 25. April 2012 heiratete A die

aus seiner Heimat stammende Asylbewerberin B, deren Asylgesuch mit Urteil des

Bundesver­waltungs­gerichts

vom 7. August 2014 (D_1503/2014) endgültig abgewiesen wurde (vgl

Art. 83 lit. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 [BGG]). Aus dieser Ehe ist 2013 der Sohn H

hervorgegangen, während A eine Vaterschaft bezüglich einem zweiten Kind von B,

dem 2011 geborenen I, bestreitet.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2014

verweigerte das Migrationsamt A die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

sowie eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte diesem

eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2014.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 22. April

2015.

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2015.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2015

liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene

Rekursentscheid aufzuheben, A eine Niederlassungsbewilligung und B sowie deren

beiden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Wie sich zumindest aus

der Beschwerdebegründung ergibt, sei A bei der Verweigerung einer Nieder­lassungsbewilli­gung zumindest die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei den Vorinstanzen die

Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu verbieten bzw. der

vorliegenden Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

sofern diese Wirkung ihr nicht schon von Gesetzes wegen zukommen sollte.

"Subeventualiter" seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. Zudem

wurde die Zusprechung einer Partei­entschädigung

beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai

2015.

setzte das Verwaltungsgericht dem Migrations­amt

und der Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort bzw. freigestellten

Vernehmlassung und merkte an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvor­kehrungen zu unterbleiben hätten.

Während die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren

enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen

Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen

Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch

hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335,

E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).

2.2

Gegenstand des

vorinstanzlichen Entscheids bildete allein die Frage,

ob dem Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Da die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder

nie Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete und auch nicht bilden

musste, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Vielmehr hat

zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden,

welches bereits mit Verfügung vom 4. November 2014 auf ein entsprechendes

Gesuch der Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder mangels Bewilligungsanspruch

nicht eingetreten ist.

2.3

Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers

um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist Folgendes festzuhalten: Ein

erstes Begehren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wies der

Beschwerdegegner unter Hinweis auf den fortgesetzten und erheblichen

Sozialhilfebezug ab (28. Juli 2010). Sodann war die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung zwar Gegenstand des erstinstanzlichen (migra­tionsamtlichen) Verfahrens und wurde in der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 29. Januar 2014 zufolge Nichterfüllens der zeitlichen Voraussetzungen

von Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) verweigert. Im vorinstanzlichen

Rekursverfahren liess der Beschwerdeführer nur mehr

die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfechten und anerkannte zudem den

fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfebezug. Dementsprechend äussert sich

der vor­instanzliche Entscheid denn auch einzig zur

Aufenthaltsbewilligung. Erst vor Verwaltungs­gericht

lässt der Beschwerdeführer neben der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erneut

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragen.

Wohl kann grundsätzlich ein potenzieller Anspruch auf Niederlassungsbewilligung zufolge der rund sechsjährigen Ehe mit einer Schweizerin vom Beschwerdeführer auch nach erfolgter

Scheidung geltend gemacht werden (BGE 128 II 145 E. 1.1) und ist ein solcher im Anspruchsbereich grundsätzlich von

Amtes wegen zu prüfen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen

AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 3.4.1).

Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerde­führer im

vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Verweigerung der Niederlassungs­bewilligung nicht weiter angefochten und auch auf seine mangelnde

wirtschaftliche Integration verwiesen hat, durfte sich die Vorinstanz als

Rechtsmittelbehörde auf die in ihrem Verfahren umstrittene Frage beschränken,

nämlich ob die Verweigerung der Ver­längerung der

Aufenthaltsbewilligung zu bestätigen sei.

Damit war die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu Recht nicht mehr

Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und kann das Verwaltungsgericht auf den Antrag des

Beschwerdeführers, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, nicht

eintreten.

3.

Auf Gesuche, welche – wie vorliegend –

erst nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt worden sind, finden nach

Art. 126 AuG die Bestimmungen des neuen Rechts Anwendung. Dies zumal der

Beschwerdeführer auch nicht vor Inkrafttreten des AuG bereits die

altrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

erfüllte.

4.

4.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von

fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner überdies Anspruch auf Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

4.2

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht, oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Der (nach)eheliche

Aufenthalts­anspruch erlischt jedoch gemäss Art. 51

Abs. 2 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen oder der Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird.

5.

5.1

Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt

beispielsweise die Schein- bzw. Ausländerrechtsehe (BGr, 5. Oktober 2011,

2C_273/2011, E. 3.2; VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 f. [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich

in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289

E. 2.b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in

der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein

noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in

ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt

der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich

ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem

betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

Als Indiz für die Annahme einer Scheinehe

gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen

den Ehegatten und die Umstände des Kennen­lernens und

der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen

Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August

2013,2C_75/2013, E. 3.1). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen (vgl.

BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2). Auch die Chronologie der

Ereignisse, so auch der Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens,

können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002,

E. 3.3). Hier anwesenheitsberechtigte Drogensüchtige, Prostituierte oder

Fürsorgeabhängige gehören sodann zur typischen Zielgruppe von

Ausländerrechtsehen (BGr, 8. Juli 2008,2C_311/2008, E. 3.2). Auch prekäre

Wohn­verhältnisse können eine Scheinehe vermuten

lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in der

ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden (VGr, 3. September

2014, VB.2014.00390, E. 5.3.1).

5.2

5.2.1

Vorliegend legen zahlreiche Indizien eine Scheinehe zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner früheren Schweizer Ehefrau nahe: Der

Beschwerdeführer hat seine Schweizer Ehefrau kurz nach seiner illegalen

Einreise in die Schweiz und bereits nach sehr kurzer Bekanntschaft geehelicht.

Die Schweizer Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschliessung als selbständige

Prostituierte eingetragen, suchtkrank und fürsorgeabhängig, womit sie zu einer

Zielgruppe gehörte, welche von Ausländern vorzugsweise für Scheinehen

ausgesucht wird. Da sich die Eheleute auf Deutsch verständigt haben wollen, der

Beschwerdeführer jedoch zumindest zu Beginn seines hiesigen Aufenthalts nur

über sehr beschränkte Deutschkenntnisse verfügte, dürfte sich die Verständigung

zwischen den Ehegatten schwierig gestaltet haben. Die damalige Ehefrau des

Beschwerdeführers konnte anlässlich einer am 14. September 2004

durchgeführten polizeilichen Befragung nur wenige Angaben zum Beschwerdeführer

machen. Weder kannte sie die Namen von dessen Verwandten noch kannte sie den

Geburtsort ihres Ehegatten. Ebenso wenig wusste sie um dessen Aufenthaltsstatus

und dessen frühere Aufenthaltsorte. Die Polizei rückte im August und September

2004.

wiederholt zur ehelichen Wohnung aus, konnte dort aber weder den Beschwerdeführer

selbst noch persönliche Effekte desselben auffinden. Sodann bestätigte auch der

damals 13-jährige Sohn der damaligen Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers am

8.

August 2004 der Polizei gegenüber, dass er allein mit seiner Mutter

wohnen würde.

5.2.2

Trotz der zahlreichen Indizien für eine Scheinehe erteilte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer nach durchgeführten Ermittlungen betreffend

Scheinehe am 23. März 2006 zunächst eine (später mehrfach verlängerte)

Aufenthaltsbewilligung. Entscheidend für den migrationsrechtlichen Entscheid

dürfte hierbei vor allem auch der Umstand gewesen sein, dass die Schweizer

Ehefrau 2005 eine Tochter (G) gebar, welche eine gelebte Ehebeziehung

nahelegte. Zudem war ein Zusammenleben der Ehegatten altrechtlich nicht zwingend

erforderlich (BGr, 9. Januar 2015,2C_601/2014, E. 3.6).

5.2.3

Der Verdacht auf eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder zumindest

aufrechterhaltene Ehe hat sich jedoch nach der Scheidung von der Schweizer

Ehefrau erneut erhärtet. So wurde die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers

durch Aussagen seiner früheren Ehefrau anlässlich einer am 23. August 2012

durchgeführten polizeilichen Befragung durch die Stadtpolizei D infrage

gestellt, wonach diese den Beschwerdeführer erst kennengelernt haben will, als

sie bereits ca. einen Monat mit G schwanger gewesen sei. Der biologische Vater

sei ein Nordafrikaner namens J. Weiter räumte die ehemalige Ehefrau des

Beschwerdeführers in derselben polizeilichen Befragung ein, dass dieser keinen

Platz in der ehelichen Wohnung gehabt und sich dort lediglich "drei bis

vier Mal" pro Woche aufgehalten habe. Auf die konkrete Frage, ob der

Beschwerdeführer eine Scheinehe geführt und die ehelichen Wohnung lediglich als

Meldeadresse angegeben habe, antwortete sie ausweichend. Eine in der Nähe des

Arbeitsortes des Beschwerdeführers wohnhafte Tante des Beschwerdeführers

bestätigte mit Schreiben vom 18. Februar 2014, dass dieser wegen

Nachtarbeit und gesundheitlichen Problemen manchmal bei ihr übernachtet habe.

5.2.4

Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage nach dem leiblichen Vater von G

an seiner ebenfalls am 23. August 2012 durchgeführten polizeilichen

Befragung zunächst dahingehend, dass er hoffe, der leibliche Vater zu sein.

Erst nachdem ihm entgegengehalten wurde, dass die Kindsmutter seine biologische

Vaterschaft bestreite, bestätigte er, um seine (biologische) Nichtvaterschaft

gewusst zu haben, hiervon jedoch erst später erfahren zu haben. Trotzdem habe

er es damals akzeptiert, Vater von G (bzw. als solcher eingetragen) zu sein.

5.2.5

Obwohl eine Scheinehe nach den erneuten Ermittlungen wahrscheinlicher

erscheint, schliessen auch die neuen Indizien eine früher gelebte Ehebeziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Schweizer Ehefrau nicht

zwingend aus. Da die ehemaligen Eheleute bereits ausführlich zu ihrer damaligen

Ehebeziehung befragt wurden und das behauptete Zusammenleben bereits per 1. Dezember

2010.

aufgegeben haben wollen, kann sowohl der retrospektive Nachweis einer

Scheinehe als auch der Gegenbeweis einer gelebten Ehegemeinschaft kaum mehr

geführt werden.

6.

6.1

Eine Aufenthaltsbewilligung kann sodann widerrufen

bzw. muss nicht verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer im

Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 51

Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62

lit. a AuG). Die Regelung entspricht weitgehend der altrechtlichen

Regelung in Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG. Die ausländische Person

ist insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung des für die

Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss zutreffende

und vollständige Angaben über die für die Aufenthaltsregelung wesentlichen

Tatsachen machen (Art. 90 AuG; § 7 Abs. 2 VRG; VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00586, E. 4; vgl. altrechtlich auch

Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG).

Zu offenbaren sind alle Tatsachen, welche

den behördlichen Bewilligungsentscheid zu beeinflussen vermögen und von denen

der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam

sind, selbst wenn allenfalls noch nicht feststeht, ob die Bewilligung bei

korrekter Offenlegung verweigert würde (BGr, 2. Dezember 2011,

2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002,

E. 2.2). So reicht es bereits aus, wenn der Bewilligungsanspruch durch

Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt worden wäre (BGr, 20. Februar

2004,2A.485/2003, E. 2.3). Als offenzulegende, bewilligungsrelevante

Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer

ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen

AuG, Ziff. 8.3.1.a; vgl. auch BGr, 25. Februar 2008,2C_472/2007,

E. 2.2).

6.2

Bei heutiger Aktenlage erscheint unklar, ab wann

der Beschwerdeführer an seiner biologischen Vaterschaft ernsthaft zu zweifeln

begann. Da ihm nicht nachzuweisen ist, dass er bereits

zum Geburtszeitpunkt oder kurz danach hiervon erfahren hat, er zumindest

in rechtlicher Hinsicht weiterhin als Vater von G gilt und er sich selbst durchaus

auch als solchen betrachtet, kann ihm die Nichtoffenbarung

seiner allenfalls fehlenden biologischen Vaterschaft nicht vorgeworfen und eine

Täuschungsabsicht nicht unterstellt werden.

Auch hinsichtlich seiner auswärtigen

Übernachtungen ist eine Täuschungsabsicht nicht erstellt.

Damit sind auch

die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverweigerung nach Art. 51

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG

nicht erfüllt.

7.

7.1

Weiter ist eine Aufenthaltsbewilligung zu

verweigern, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die er zu

sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG).

7.2

Der Beschwerdeführer und dessen (Schweizer)

Familie mussten in der Vergangenheit in erheblichem Mass durch die Fürsorge

unterstützt werden. Auch gegenwärtig werden die Schweizer Ex-Frau und G durch

die Fürsorge unterstützt, der Beschwerdeführer selbst hat sich jedoch von

seiner Sozialhilfeabhängigkeit gelöst und kommt seiner Unterstützungspflicht

gegenüber G offenbar zumindest im Rahmen der ihm durch das Scheidungsurteil vom

7.

Dezember 2010 auferlegten Verpflichtung zur Weiterleitung der Kinderzulagen

an die Kindsmutter nach.

8.

Auch sonst sind keine Gründe

ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Aufent­haltsbewilligung

zu verweigern wäre. Insbesondere fällt eine wegen seiner illegalen Einreise im

Jahr 2004 erwirkte Gefängnisstrafe von 30 Tagen

nicht mehr entscheidend ins Gewicht und stellt weder einen schwerwiegenden

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 62

lit. c AuG) noch eine

längerfristige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 lit. b AuG) dar, welche eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermöchten.

Damit ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

9.

9.1

Da auf die Beschwerde hinsichtlich der für die

Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren zwei Kinder

beantragten Aufenthaltsbewilligungen sowie hinsichtlich der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführenden im

ver­waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren damit

nur teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, ihnen je ¼ der Kosten

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der gesamten Kosten (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Da damit beide Parteien in etwa

zu gleichen Teilen obsiegen, sind die Parteikosten wettzuschlagen und keine Par­teientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17

N. 21).

9.2

Im vorinstanzlichen Rekursverfahren wurden keine

Bewilligungen für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder beantragt,

weshalb die Rekurskosten ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beschwerdegegner

aufzulegen sind (§ 13 Abs. 2 VRG) und den Beschwerdeführenden eine

angemessene Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer

Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs­verfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je ¼, unter solidarischer

Haftung für ½ der Kosten, und zu ½ dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …