VB.2015.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00326
10. Juni 2015Deutsch7 min
(URT.2015.17207)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00326
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägungsgesuch).
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Am 6. Dezember
2013 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A
betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Das daraufhin angerufene
Verwaltungsgericht trat am 19. Mai 2014 auf die Beschwerde von A nicht
ein, weil er den einverlangten Kostenvorschuss nicht vollständig bezahlt hatte
(Entscheid VB.2014.00013). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. In
der Folge setzte das Migrationsamt mit Schreiben vom 26. August 2014 eine
neue Ausreisefrist bis 31. Oktober 2014 an. Mit Eingabe vom 29. Oktober
2014 ersuchte A um Erstreckung der Ausreisefrist bis Ende Januar 2015 aus
gesundheitlichen Gründen, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 3. November
2014 ablehnte. Daraufhin ersuchte A am 3. Dezember 2014 um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung für drei Monate bzw. um Erstreckung der
Ausreisefrist um drei Monate, wiederum aus gesundheitlichen Gründen. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 ab.
1.2 Mit Rekurs
vom 7. Januar 2015 beantragte A, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B
zu erteilen, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die
vorläufige Aufnahme zu beantragen, subeventualiter sei ihm eine neue
Ausreisefrist anzusetzen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies das
Rechtsmittel am 28. April 2015 ab.
1.3 Mit
Beschwerde vom 27. Mai 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es
sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug
abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen, subeventualiter sei die
Sache zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und verlangte
eine Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2014 um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung für drei Monate bzw. um Erstreckung der
Ausreisefrist um drei Monate. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sich der
Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befinde wegen einer depressiven
Störung und diese Behandlung abschliessen wolle, bevor er das Land verlasse.
Zudem sei er nicht transportfähig. Deshalb sei ihm der Aufenthalt um drei
Monate zu verlängern. Das Migrationsamt hat das Gesuch am 8. Dezember 2014
abgewiesen. Der Streitgegenstand des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens
beschränkt sich deshalb zwangsläufig auf die verweigerte Verlängerung des
Aufenthalts um drei Monate. Denn wie § 20a Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ausdrücklich
festhält, können im Rekursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden
(vgl. hierzu auch Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff.). Dennoch
hat der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 7. Januar 2015 die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung B und damit einen dauerhaften Aufenthalt verlangt;
von der ursprünglich beantragten Verlängerung des Aufenthalts um drei Monate
war keine Rede mehr. Damit lag der vorinstanzliche Hauptantrag wie auch der
Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme ausserhalb des Streitgegenstands,
weshalb die Rekursabteilung gehalten gewesen wäre, darauf nicht einzutreten.
Ebenso ist das ursprüngliche Begehren um Verlängerung des Aufenthalts um drei
Monate gegenstandslos geworden, nachdem sich der Beschwerdeführer mittlerweile
seit mehr als acht Monaten nach Ablauf seiner Ausreisefrist in der Schweiz
aufhält. Somit ist der einzig zulässige Streitgegenstand bereits im
Rekursverfahren dahingefallen, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als
offensichtlich unzulässig erweist. Darauf ist im einzelrichterlichen Verfahren
(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG) nicht einzutreten.
3.
Selbst wenn sich die Anträge im Rekursverfahren innerhalb des
Streitgegenstands bewegt hätten, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden:
3.1 Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies
setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein
nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich
wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen
Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den
angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen
(vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).
Sachverhalt
3.2 Die beim
Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift entspricht bis und mit Ziff.
2.1 wortwörtlich der Rekursschrift, weshalb darauf mangels Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht eingetreten werden könnte.
Was die Ausführungen in Ziff. 2.2 betreffen, geht der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein: Die Rekursabteilung
hat erwogen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, einen aktuellen
ärztlichen Bericht über seine psychischen Probleme bzw. seine
Therapiebedürftigkeit einzureichen. Ebenso habe er seine behauptete Suizidgefahr
und seine Transportunfähigkeit nicht nachgewiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, dass er unter Suizidgedanken leide
und eine Therapie im Heimatland für ihn finanziell nicht erschwinglich sei,
weshalb er bei seiner Rückkehr einer "Lebensgefahr" ausgesetzt würde.
Zudem beteuert er erneut, nicht transportfähig zu sein. Dass sich der
Beschwerdeführer wegen seinen psychischen Problemen in einer Therapie befindet,
die unbedingt fortgeführt werden müsste, ist aus den Akten nicht ersichtlich
und wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch dem eingereichten
Austrittsbericht vom 11. Februar 2015, der ausdrücklich festhält, dass
beim Beschwerdeführer bei der Entlassung keinerlei Fremd- oder Selbstgefährdung
oder Suizidgedanken bestanden haben, lässt sich weder entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer seitdem in einer Therapie befindet, noch dass er einer solchen
unbedingt bedarf. Eine weiterführende (ambulante) Behandlung wurde denn auch
lediglich empfohlen. Ebenso findet sich kein Anhaltspunkt in den eingereichten
medizinischen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer transportunfähig wäre,
wie er beharrlich behauptet. Damit hätte auf die Beschwerde auch wegen
mangelnder Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht
eingetreten werden können.
3.3 Was sodann
die behauptete Gehörsverletzung in Bezug auf die Transportfähigkeit betrifft,
ist dieser Vorwurf offenkundig aus der Luft gegriffen. Die Ärztin hat im
Bericht vom 20. Januar 2015 ausdrücklich festgehalten, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konsultation transportfähig gewesen sei und
sie zur aktuellen Transportfähigkeit keine Angaben machen könne. Dies hat die
Rekursabteilung – wenn auch verkürzt – zutreffend wiedergegeben. Anzufügen ist
im Übrigen, dass suizidale Äusserungen dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegenstehen (vgl. BGr, 21. Oktober 2013,2C_930/2013, E. 2.2).
4.
Der Beschwerdeführer ist seit Monaten rechtskräftig zur
Ausreise verpflichtet. Es erübrigt sich daher, ihm eine neue Ausreisefrist
anzusetzen. Er hat das Land unverzüglich zu verlassen bzw. das Migrationsamt
hat die Wegweisung sofort und auch gegen seinen Willen zu vollziehen.
Anzumerken ist, dass Wiedererwägungsgesuchen keine aufschiebende Wirkung in
Bezug auf die Ausreiseverpflichtung zukommt und die Wegweisung selbst dann
vollzogen werden kann, sollte der Beschwerdeführer weitere Gesuche einreichen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG).
6.
Nachdem sich der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens auf die Verweigerung einer Ermessensbewilligung bzw. auf die Erstreckung
der Ausreisefrist beschränkt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Zulässiges Rechtsmittel ist daher die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diese
Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …