Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00326

10. Juni 2015Deutsch7 min

(URT.2015.17207)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

3.2 Die beim

Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift entspricht bis und mit Ziff.

2.1 wortwörtlich der Rekursschrift, weshalb darauf mangels Auseinandersetzung

mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht eingetreten werden könnte.

Was die Ausführungen in Ziff. 2.2 betreffen, geht der Beschwerdeführer

ebenfalls nicht auf die vor­instanzlichen Erwägungen ein: Die Rekursabteilung

hat erwogen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, einen aktuellen

ärztlichen Bericht über seine psychischen Probleme bzw. seine

Therapiebedürftigkeit einzureichen. Ebenso habe er seine behauptete Suizidgefahr

und seine Transportunfähigkeit nicht nachgewiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer

nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, dass er unter Suizidgedanken leide

und eine Therapie im Heimatland für ihn finanziell nicht erschwinglich sei,

weshalb er bei seiner Rückkehr einer "Lebensgefahr" ausgesetzt würde.

Zudem beteuert er erneut, nicht transportfähig zu sein. Dass sich der

Beschwerdeführer wegen seinen psychischen Problemen in einer Therapie befindet,

die unbedingt fortgeführt werden müsste, ist aus den Akten nicht ersichtlich

und wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch dem eingereichten

Austrittsbericht vom 11. Februar 2015, der ausdrücklich festhält, dass

beim Beschwerdeführer bei der Entlassung keinerlei Fremd- oder Selbstgefährdung

oder Suizidgedanken bestanden haben, lässt sich weder entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer seitdem in einer Therapie befindet, noch dass er einer solchen

unbedingt bedarf. Eine weiterführende (ambulante) Behandlung wurde denn auch

lediglich empfohlen. Ebenso findet sich kein Anhaltspunkt in den eingereichten

medizinischen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer transportunfähig wäre,

wie er beharrlich behauptet. Damit hätte auf die Beschwerde auch wegen

mangelnder Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht

eingetreten werden können.

3.3 Was sodann

die behauptete Gehörsverletzung in Bezug auf die Transportfähigkeit betrifft,

ist dieser Vorwurf offenkundig aus der Luft gegriffen. Die Ärztin hat im

Bericht vom 20. Januar 2015 ausdrücklich festgehalten, dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konsultation transportfähig gewesen sei und

sie zur aktuellen Transportfähigkeit keine Angaben machen könne. Dies hat die

Rekursabteilung – wenn auch verkürzt – zutreffend wiedergegeben. Anzufügen ist

im Übrigen, dass suizidale Äusserungen dem Wegweisungsvollzug nicht

entgegenstehen (vgl. BGr, 21. Oktober 2013,2C_930/2013, E. 2.2).

4.

Der Beschwerdeführer ist seit Monaten rechtskräftig zur

Ausreise verpflichtet. Es erübrigt sich daher, ihm eine neue Ausreisefrist

anzusetzen. Er hat das Land unverzüglich zu verlassen bzw. das Migrationsamt

hat die Wegweisung sofort und auch gegen seinen Willen zu vollziehen.

Anzumerken ist, dass Wiedererwägungsgesuchen keine aufschiebende Wirkung in

Bezug auf die Ausreiseverpflichtung zukommt und die Wegweisung selbst dann

vollzogen werden kann, sollte der Beschwerdeführer weitere Gesuche einreichen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2

VRG).

6.

Nachdem sich der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens auf die Verweigerung einer Ermessensbewilligung bzw. auf die Erstreckung

der Ausreisefrist beschränkt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Zulässiges Rechtsmittel ist daher die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diese

Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …