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Entscheid

VB.2015.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00330

3. Juli 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17267)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Inhaber des Einzelunternehmens B. Am 18. Mai 2015 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons

Zürich die Löschung dieses Einzelunternehmens wegen fehlenden Rechtsdomizils

sowie einen entsprechenden Handelsregistereintrag nach Eintritt der

Rechtskraft, auferlegte A die Eintragungsgebühren von

Fr. 178.- und belegte ihn wegen "Nichtgenügens der Anmeldepflicht"

mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.-.

Erwägungen

II.

Am 25./26. Mai 2015 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die ihm auferlegte Busse

aufzuheben bzw. zu reduzieren. Das Handelsregisteramt beantragte am 8. Juni

2015.

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht betreffend Anordnungen

in Handelsregistersachen bzw. entsprechende Bussenverfügungen die sachlich

zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 165 Abs. 2 der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411];

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie

§§ 42–44 VRG; VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 1.1 mit

weiterem Hinweis).

Die Beschwerde richtet sich gegen die

Bussenauflage, sodass die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b

Abs. 1 lit. c VRG). Aus der Beschwerdeeingabe samt der Beschwerdebeilage

lässt sich nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen die

Löschung seines Einzelunternehmens aus dem Handelsregister zur Wehr setzen

will.

2.

2.1

Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine

Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügt, fordert es deren

oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues

Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestä­tigen, dass das

eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die

massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht

hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 des

Obligationenrechts [OR, SR 220]). Gemäss Art. 153a Abs. 2

lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister

eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister

eingetragene Adressen zuzustellen. Wird innert der Frist von Art. 153a

Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so

veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen

Handelsamtsblatt; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden

Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin

(Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innerhalb der

Frist keine Folge geleistet, so verfügt das Handelsregisteramt im Fall eines

Einzelunternehmens insbesondere dessen Löschung und spricht gegebenenfalls eine

Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR aus (vgl. Art. 153b Abs. 1 HRegV).

2.2

Es ist unbestritten und belegt, dass der

Beschwerdegegner entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen gehandelt

hat. Zusätzlich wurde die Amtsblattpublikation dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben auch an seine Privatadresse mitgeteilt. Der

Beschwerdeführer will daraufhin die Löschung seines Einzelunternehmens beim Beschwerdegegner

beantragt haben.

Es ist zwar glaubhaft, dass das dem

Verwaltungsgericht hierfür zum Beweis eingereichte Schreiben des

Beschwerdeführers nicht etwa nachträglich erstellt wurde. Es ist indessen nicht

belegt, dass dieses Schreiben auch tatsächlich beim Beschwerdegegner – was

dieser bestreitet – eingegangen bzw. zu dessen Händen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist, wofür der Beschwerdeführer die Beweislast trägt.

2.3

Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer

sodann eine Busse von Fr. 400.- auferlegt. Nach Art. 943 Abs. 1

OR beträgt die Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe

der Busse liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und

Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind.

Der Beschwerdegegner begründet die Höhe der

Busse im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer während des ganzen

Verfahrens nie habe vernehmen lassen, womit er sich nicht bemüht habe, den

rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2.4

Das Verwaltungsgericht hat in jüngeren Entscheiden

moniert, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten

Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf Fr. 400.- festzusetzen

pflegt (VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 5.3 mit weiteren

Hinweisen). Indem der Beschwerdegegner sich mit seiner Praxis davon

dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene Sanktion auszusprechen,

unterschreitet er seinen Ermessensspielraum; dies stellt eine Rechtsverletzung

dar (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 21, § 50

N. 26).

Wie dem Verwaltungsgericht aus anderen

Verfahren bekannt ist, unterlässt der Beschwerdegegner ungeachtet der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts anscheinend

weiterhin jegliche Differenzierung bei der Festlegung der Höhe der Busse. Die

Kammer hat zwar jüngst die Bussenhöhe von Fr. 400.- akzeptiert; dieser Fall

betraf indessen das fehlende Rechtsdomizil einer juristischen Person (VGr, 13.

Mai 2015, VB.2015.00109, E. 4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht) und nicht etwa

eines Einzelunternehmens.

Vorliegend kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, sein Einzelunternehmen in das

Handelsregister einzutragen, hat er doch gemäss seinen glaubhaften Angaben zu

keinem Zeitpunkt einen Jahresumsatz von Fr. 100'000.- erzielt (vgl.

Art. 934 Abs. 2 OR und Art. 36 HRegV). Für die Folgen der

Eintragung in das Handelsregister spielt es zwar keine Rolle, ob die Eintragung

freiwillig erfolgte (Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012 Art. 934 OR

N. 11). Indes darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der – freilich

missglückte – Wortlaut von Art. 943 Abs. 1 OR

die zur Anmeldung einer Eintragung Verpflichteten ins Recht fasst (vgl. Eckert,

Art. 943 OR N. 3 auch zum Folgenden). Rechtslehre und Praxis

verstehen Art. 943 Abs. 1 OR so, dass die als Verwaltungsstrafe zu

qualifizierende Ordnungsbusse als Beugestrafe zufolge Ungehorsams nur dann

verhängt werden darf, wenn sie zuvor angedroht worden ist (Manfred Küng, Berner

Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit Hinweisen). Folgerichtig kann jede

Pflichtverletzung betreffend Eintragung, Änderung oder Löschung im

Handelsregister gebüsst werden. Der gesetzliche Bussenrahmen verlangt dabei

aber eine Beurteilung des Einzelfalls, wobei gewisse Schematisierungen aufgrund

der gesetzlichen Ordnung – namentlich der Bedeutung bzw. des Sinn und Zwecks

des Registereintrages für die verschiedenen Rechtseinheiten – ohne Weiteres

zulässig sind.

Schliesslich trägt die im oberen Drittel

des zulässigen Rahmens angesiedelte Busse dem Bagatellcharakter der Verfehlung

des Beschwerdeführers nicht Rechnung (vgl. bereits VGr, 12. März 2014,

VB.2014.00076, E. 2.3 Abs. 2), sodass eine rechtsfehlerhafte

Ermessensausübung durch den Beschwerdegegner vorliegt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Dispositiv-Ziff. 4 und 5, wobei Letztere nur, soweit sie den

Ordnungsbussenbetrag zum Gegenstand hat, der Ausgangsverfügung sind aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der

Erwägungen zur neuen Festsetzung der Bussenhöhe an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Donatsch, § 64

N. 5).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach Art. 72 Abs. 2

lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) unterliegen öffentlichrechtliche Entscheide im

Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen

nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese

in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie hier – indes nur zulässig, wenn

der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr,

11. April 2011,4A_636/2010, E. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).

Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2015 aufgehoben und die Angelegenheit im

Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an…