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Entscheid

VB.2015.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00333

17. Dezember 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17735)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 befahl der

Bauausschuss der Gemeinde Elgg B den Rückbau einzelner überdachter

Metallgestelle sowie die Beseitigung abgesägter Pfosten einer ehemaligen Remise

auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 im Gebiet C.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 erhob A hiergegen

mit verschiedenen Anträgen Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 7. Mai 2015 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht

ein, sofern er nicht als gegen­standslos geworden abzuschreiben war.

III.

Hiergegen erhob A am 1. Juni 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht

und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und das

Baurekursgericht zu verpflichten, auf seinen Rekurs vom 31. Dezember 2014

einzutreten, soweit er nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne.

Mit Schreiben vom 19. Juni beantragte das

Baurekursgericht des Kantons Zürich ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 beantragte der

Bauausschuss der Gemeinde Elgg ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess

sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der rechtmässige Zustand sei keineswegs

mit Vornahme der in Erwägung 12 des angefochtenen Entscheids vom

18.

Dezember 2014 genannten Massnahmen erreicht. Ein rechtmässiger Zustand

werde erst dann herrschen, wenn das riesige Holzlager mit all seinen illegalen

Bauten entfernt würde. Dieses Holzlager sei nämlich bewilligungspflichtig; der

Entscheid vom 10. September 2014 habe sich aber darauf beschränkt, einzig

die Beseitigung der beiden Metallgestelle zu verfügen. Des Weiteren habe es das

Holzlager als privaten Brennholzbedarf für die nächsten zwei bis drei Jahre

qualifiziert, was nicht zutreffend sei.

Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer bereits vor der

Vorinstanz vor, welche jedoch hierauf nicht eintrat, da diese Rüge verspätet

erfolgt sei. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer diese Rüge

bereits gegen den Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 10. September

2014, nicht aber erst im Rekurs vom 31. Dezember 2014 gegen den Entscheid

vom 18. Dezember 2014 vorbringen müssen. Der Entscheid vom 10. September

2014.

sei in der Zwischenzeit mangels Anfechtung jedoch rechtskräftig geworden.

Zwar sei im betreffenden Entscheid-Dispositiv die nicht erforderliche

Bewilligungspflicht des Holzlagers nicht explizit erwähnt und treffe es zu,

dass nur das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft erwachse bzw.

angefochten werden könne und nicht die Erwägungen. Ausnahmsweise erwachse

jedoch auch eine Erwägung in Rechtskraft, wenn im Dispositiv mit der Klausel

"im Sinne der Erwägungen" auf die Erwägung verwiesen werde oder sich

der Verweis auf die Erwägungen aus dem Sinn des Entscheids ergebe. Aus den

Erwägungen des Entscheids ergebe sich in genügender Weise, dass das gesamte

Holzlager als nicht bewilligungspflichtig erachtet worden sei, was der

Beschwerdeführer somit fristgerecht hätte anfechten müssen.

Diese Argumentation beanstandet der Beschwerdeführer als insgesamt

willkürlich und zu weitgehend. Im Dispositiv des Entscheids vom 10. September

2014.

sei erstens kein ausdrücklicher Verweis auf die Erwägungen (und die nicht

erforderliche Bewilligungspflicht des Holzlagers) enthalten. Zweitens sei die

Interpretation der Vorinstanz, wonach sich ein Verweis auf die Erwägungen aus

dem Sinn eines Entscheids ergeben könne, unzulässig. Drittens ergebe sich ein

solcher Verweis auf die Erwägungen im konkreten Fall sowieso nicht aus dem Sinn

des streitbetroffenen Entscheids. Somit sei seine Rüge bezüglich der

Bewilligungspflicht des Holzlagers nicht verspätet und die Vorinstanz habe

hierauf einzutreten.

2.2

Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheids

in Rechtskraft. Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft

teilhaben; dies vor allem dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im

Sinne der Erwägungen") oder dem Sinn nach (VGr, 5. Mai 2006,

VB.2005.00370, E. 7.2.4) auf sie verweist bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids

auf sie verweist (vgl. auch VGr, 26. November 1997, VB.97.00129, E. 6;

RB 1968 Nr. 6; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2014, § 28 N. 7).

2.3

Die vom Streit

betroffenen Parzellen liegen ausserhalb der Bauzone. Dem vorliegenden Verfahren

geht ein längerer Rechtsstreit voraus: Mit Beschluss vom 27. Januar 2009

erteilte der Beschwerdegegner 2 dem privaten Beschwerdegegner 1 die

baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Remise auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 und verfügte zudem, die auf dem südlichen Teil des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 erstellte Remise mit Tierunterstand sei bis spätestens 31. Dezember

2009.

zu beseitigen. Diese Frist wurde anschliessend bis zum 15. August

2010.

verlängert. Am 17. August 2010 stellte der Beschwerdegegner 2

fest, dass die widerrechtlich erstellte Remise beseitigt sei, auf die

Beseitigung des Betonbodens der Remise verzichtet werde und dass die

bestehenden Gestelle zur Holzlagerung keine bewilligungspflichtige Bauten

darstellten. Ein hiergegen vom Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010

erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 14. April 2011 gutgeheissen und

die Sache an den Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen. Den damaligen Erwägungen

lässt sich hinsichtlich der Betonplatten entnehmen, dass entgegen der Auffassung

des Beschwerdegegners 2 nicht belegt sei, dass diese seit über 30 Jahren

im Boden eingelassen seien. Der Beschwerdegegner 2 habe daher in einem

erneut aufzunehmenden Baubewilligungsverfahren darüber zu befinden, ob der

Rückbau der Bodenplatten und einer damit zusammenhängenden Terrainveränderung

verhältnismässig sei. Des Weiteren wurde im Rekursentscheid erwogen,

dass die Remise noch nicht vollständig zurückgebaut worden war. Der Beschwerdegegner 2

habe dafür zu sorgen, dass die Remise vollständig beseitigt werde.

Rekursgegenstand jenes Verfahrens waren mit Wellblech

überdachte und teilweise seitlich mit Plachen abgedeckte Metallgestelle, die

als Holzlager dienten. Das Baurekursgericht gelangte zum Schluss, diese

Metallgestelle seien bewilligungspflichtig. Der Beschwerdegegner 2 wurde

aufgefordert, diesbezüglich ein Baugesuch einzufordern und ein ordentliches

Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Am 17. August 2011 gelangte der Beschwerdegegner 2

mit einem Brief an den privaten Beschwerdegegner 1. Darin wurde

aufgeführt, entsprechend dem Rekursentscheid vom 14. April 2011 sei der

rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Demgemäss müsse der Betonboden

beseitigt und das Holzlager entfernt werden. Dem Schreiben war ein Plan der

Holzbeigen angeheftet, auf welchem auch die Beseitigungsfristen vermerkt waren.

Auf dem Plan sind vier Holzbeigen eingezeichnet, welche in drei Reihen

hintereinander angeordnet sind. Bei der Holzbeige 1 handelt es sich um die

südlichste von allen. Die Holzbeige 2 befindet sich in der Mitte. Die

Holzbeigen 2 und 4 sind die nördlichsten. Östlich der Beigen ist eine

Betonplatte eingezeichnet.

Anlässlich eines Augenscheins im September 2014 wurde

festgestellt, dass im Bereich der Holzbeige 1 und im östlichen Teil der

Holzbeige 2 weiterhin ein überdachtes Metallgestell bestand. Des Weiteren

wurde festgestellt, dass der Betonboden, soweit er nicht unter der Holzbeige 1

lag, beseitigt worden war. Mit Beschluss vom 10. September 2014 wurde der

private Beschwerdegegner 1 aufgefordert, die bewilligungspflich­tigen

Metallgestelle bis zum 30. November 2014 zu beseitigen oder hierfür bis

zum gleichen Datum ein Baugesuch einzureichen. Auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Bodenplatten wurde gemäss den

Erwägungen verzichtet. 60 Tage nach Aufgabe der Brennholzlagerung sei

sodann die verbliebene Betonfläche zurückzubauen.

Nachdem für die Metallgestelle kein Baugesuch eingegangen

war, führte der Bauvorstand auf der Bauparzelle nochmals einen Lokaltermin

durch. Jener Augenschein ergab, dass die Metallgestelle unverändert belassen

worden waren. Des Weiteren wurde festgestellt, dass weiterhin mit Beton

umschlossene, abgesägte Pfosten der ehemaligen Remise eingebracht waren, welche

gemäss dem Rekursentscheid vom 14. April 2011 zu beseitigen gewesen wären.

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 wurde in

Erwägung 12 deshalb festgehalten, welche Massnahmen notwendig seien, um

den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Demzufolge sind die als

bewilligungspflichtige Gebäude zu beurteilenden Metallgestelle im Bereich der

Holzbeige 1 und im östlichen Teil der Holzbeige 2 abzubrechen und zu

entfernen oder ein Baugesuch hierfür einzureichen (E. 12.1). Des Weiteren

seien die mit Betonfundamenten umschlossenen Pfosten der Remise zu beseitigen

(E. 12.2). Die verbliebene Betonfläche unter der Holzbeige 1 und die

damit verbundenen Terrainveränderungen seien zurückzubauen, sofern auf der

betreffenden Fläche kein Brennholz gelagert werde (E. 12.3). In

Dispositiv

Dispositivziffer 2 des Entscheids wurde verfügt, dass nach Vornahme dieser

Massnahmen der rechtmässige Zustand als wiederhergestellt gelte.

Anlässlich eines neuen Lokaltermins im Rekursverfahren

wurde festgestellt (auch vonseiten des Beschwerdeführers), dass die Betonfläche

unter Holzbeige 1, die einbetonierten Pfähle sowie die Metallgestelle

inzwischen durch den privaten Beschwerdegegner 1 beseitigt worden waren.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind deshalb nur noch die beanstandete

Gesamtheit der Holzbeigen und die Terrassierungen.

2.4 Im konkreten Fall

trifft es zu, dass im Dispositiv des streitbetroffenen Entscheids vom 10. September

2014 nicht explizit auf die Erwägungen, insbesondere auf die relevante Erwägung

6, verwiesen wird.

Im Sinn oben dargelegter

Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass

die Interpretation der Vorinstanz, ein Verweis auf eine entscheid­relevante

Erwägung könne sich aus dem Sinn eines Dispositivs bzw. aus dem Sinn eines

gesamten Entscheids ergeben, zulässig ist, und in diesem Sinn auch eine Erwägung

in Rechtskraft erwachsen kann.

Ein solcher Verweis auf die entscheidrelevante

Erwägung 6 des Entscheids vom 10. September 2014 ergibt sich des

Weiteren im konkreten Fall aus dem Sinn des gesamten Entscheids. Erwägung 6

hält fest, dass die übrigen Holzstapel "des gesamten Lagers" keine

selbständigen Konstruktionen seien, welche stehen bleiben würden, wenn die Holzstapel

entfernt würden. Diese seien deshalb nicht als Gebäude zu beurteilen und deshalb

auch nicht bewilligungspflichtig. Auch wenn diese Ausführungen sich nicht

wortwörtlich im Dispositiv wiederfinden, ergibt sich aus dem Sinn des gesamten

Entscheids klar, dass der Beseitigungsbefehl bzw. der Befehl zur Einreichung

eines Baugesuchs damals einzig deshalb auf die Metallgestelle beschränkt worden

ist, weil das übrige Holzlager von der Baubehörde nicht als

bewilligungspflichtig qualifiziert wurde. Somit war das errichtete Holzlager

erkennbar entscheidrelevanter Gegenstand des damaligen Entscheids. Die nicht

anerkannte Bewilligungspflicht des Holzlagers hätte vom Beschwerdeführer in

Anschluss an den Entscheid vom 10. September 2015 somit ohne Weiteres

innert Frist bestritten werden können. Es ist unter diesem Gesichtspunkt daher

davon auszugehen, dass die relevante Erwägung 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

3.1 Des

Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, selbst wenn man die Ansicht der

Vorinstanz teile, dass sich aus dem Sinn des Entscheids vom 10. September

2014 ein Verweis auf die Erwägungen (insbesondere Erwägung 6) ergebe und

diese somit rechtskräftig geworden seien, so stelle sich die Frage, welcher Inhalt

der Erwägungen überhaupt rechtskräftig geworden sei.

Gegenstand dieser Erwägungen (insbesondere Erwägung 6)

seien einzig einzelne Holzbeigen, aber nicht das gesamte Holzlager. Der Beschwerdeführer

habe in seinem Rekurs nicht diese einzelnen Holzbeigen, sondern das gesamte

Holzlager beanstandet. Diese Bewilligungspflicht des gesamten

Lagerplatzes könne er durchaus auch noch im jetzigen Verfahren rügen. Auch

unter diesem Gesichtspunkt habe die Vorinstanz auf seinen Rekurs einzutreten.

3.2 In seiner

Rekursschrift vom 31. Dezember 2014 beanstandet der Beschwerdeführer, der

rechtmässige Zustand sei erst dann wiederhergestellt, wenn "das riesige

Holzlager mit all seinen illegalen Bauten rückgebaut wird".

Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht

ersichtlich, wieso diese Rüge nicht bereits gegen den Entscheid des

Beschwerdegegners vom 10. September 2014 erhoben wurde. In der Erwägung 6

des Entscheids spricht der Beschwerdegegner 2 davon, dass auf den übrigen

Holzstapeln "des gesamten Lagers" Abdeckungen lägen; es gäbe

"keine selbständige Konstruktion", welche stehen bleibe, wenn die

Holzscheite entfernt würden. Diese seien daher nicht als Gebäude zu beurteilen

und nicht bewilligungspflichtig. Auch in den übrigen Erwägungen des Entscheids

vom 10. September 2014 ist mehrfach explizit von einem Holzlager die Rede

(vgl. z. B. E. 2,

4, 5), in Erwägung 2 wird sogar auf die bereits früher festgestellte fehlende

Bewilligungspflicht des "Brennholzlagers" verwiesen.

Der Beschwerdegegner 2 spricht somit erstens schon im

Wortlaut seines Entscheids von einem "gesamten Lager".

Zweitens ergibt sich aus den Formulierungen sinngemäss, dass abgesehen von den

Holzscheiten im Lager keine (weitere) Konstruktion verbleiben würde,

welche als bewilligungspflichtig zu erachten sei. Der Beschwerdegegner hat

somit offensichtlich kundgetan, dass er (nach Beseitigung der

Metallgestelle und der Pfähle) alle nebst den Holzscheiten verbleibenden

Konstruktionen im Lager als nicht bewilligungspflichtig erachtet. Der Entscheid

vom 10. September 2014 äussert sich somit zum gesamten Holzlagerplatz.

Es ist nicht ersichtlich, worin ein massgeblicher Unterschied

zwischen den "übrigen Holzstapeln des gesamten Lagers" bzw. des

"Brennholzlagers" (Formulierungen des Entscheids vom 10. September

2014) und der "Gesamtheit der vielen riesigen Holzbeigen" bzw.

"einem Holzvorrat von ca. 10 Jahren" (Formulierungen des

Beschwerdeführers) liegen sollte. Es erscheint im Gegenteil aus der Rekursschrift

des Beschwerdeführers ersichtlich, dass es ihm (nebst den inzwischen

gegenstandslos gewordenen Vorrichtungen der Metallgestelle, Pfähle und Plachen

und der noch zu diskutierenden Terrassierung, vgl. E. 4) vor allem um den

für ihn zu massiven Holzvorrat geht – also um das Gleiche, was der Be­schwerdegner 2

als nicht bewilligungspflichtig erachtet.

3.3 Hätte der

Beschwerdeführer also gegen den Entscheid vom 10. September 2014 einwenden

wollen, das gesamte Holzlager selbst sei bewilligungspflichtig, so hätte er

dies fristgerecht vorbringen können. Denn der Sinn des Entscheids vom 10. September

2014 ist nicht nur objektiv klar ermittelbar, sondern musste dem

Beschwerdeführer auch subjektiv durchaus bewusst sein:

Erstens hebt der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift vom

31. Dezember 2014 hervor, der Entscheid vom 10. September 2014

sei "baurechtlich ungenügend" und ignoriere Anweisungen des

Baurekursgerichts vollkommen. Dem Beschwerdeführer war somit die angebliche

baurechtliche Unzulässigkeit des Entscheids vom 10. September 2014

offensichtlich bewusst (und nicht erst die angebliche Unzulässigkeit des

Entscheids vom 18. Dezember 2014). Es erschliesst sich auch unter diesem

Gesichtspunkt umso weniger, weshalb der Beschwerdeführer die Frist für die Anfechtung

des Entscheids vom 10. September 2014 in der Folge verstreichen liess.

Zweitens fällt die Vorgeschichte zum konkreten Verfahren

ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer war angesichts dieser Vorgeschichte zum

Zeitpunkt des Entscheids vom 10. Sep­tember 2014 bekannt, dass der

Beschwerdegegner 2 das gesamte Holzlager bereits früher einmal als nicht

bewilligungspflichtig erachtet hatte. An den Standpunkten des Beschwerdegegners

2 hinsichtlich der nicht notwendigen Bewilligungspflicht des Holzlagers konnten

somit spätestens am 10. Septem­ber 2014 keine Zweifel mehr bestehen. Auch

unter diesem Gesichtspunkt musste der Sinn des Entscheids vom 10. September

2014 dem Beschwerdeführer deutlich bewusst sein.

3.4 Insgesamt

ergibt sich somit, dass das nun vom Beschwerdeführer im Rekurs- und jetzigen Beschwerdeverfahren

gerügte "riesige Holzlager" bzw. "die Gesamtheit der vielen

riesigen Holzbeigen" (Formulierungen des Beschwerdeführers) Gegenstand des

Entscheids vom 10. September 2014 war und über dieses Holzlager bereits

rechtskräftig entschieden worden ist. Würde hier aufgrund nur gering

voneinander abweichender wörtlicher Formulierungen eine rechtlich relevante

Unterscheidung getroffen, so erschiene dies als überspitzt formalistisch bzw.

als exzessive, sachlich nicht gerechtfertigte Formstrenge, welche zum Selbstzweck

würde und die Rechtsverwirklichung in unhaltbarer Weise erschweren würde (vgl.

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 40).

Umgekehrt ergibt sich sogar, dass dem Beschwerdeführer der Sinn des Entscheids

vom 10. September 2014 – gerade auch angesichts des langjährigen Rechtsstreits

– bewusst sein musste und es unter dem Prinzip von Treu und Glauben nicht als

zulässig erschiene, wollte er die verpasste Rechtsmittelfrist in Anschluss an

den 10. September 2014 aufgrund von minim voneinander abweichenden

wörtlichen Formulierungen nachholen.

Die vom Beschwerdeführer im Rekurs vom 31. Dezember 2014

erhobene Rüge, es handle sich um ein bewilligungspflichtiges Lager, hätte

folglich bereits – fristgerecht – gegen den Beschluss vom 10. September

2014 erhoben werden müssen. Es ist der Vorinstanz deshalb beizupflichten, dass

die streitbetroffene Erwägung 6 des Entscheids vom 10. September 2014

inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht

mehr geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf diese

Rüge im Rekursverfahren nicht eingetreten.

3.5 Im Übrigen

sei in materieller Hinsicht kurz angemerkt, dass nach Entfernung des Betonbodens,

der Pfähle und der Metallgestelle im Grunde (abgesehen von der Terrassierung)

nur noch nebeneinander liegende Holzbeigen auf dem streitbetroffenen Grundstück

existieren. Es ist eher zweifelhaft, ob die Gesamtheit dieser Holzbeigen in der

momentanen Dimension unter eine bewilligungspflichtige Baute gemäss § 1

Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) fallen würde, unabhängig davon,

ob man sie "einzelne Holzbeigen" oder "gesamtes Holzlager"

nennt. Dies haben diverse Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in

der Vergangenheit entweder direkt oder zumindest teilweise sinngemäss zu

verschiedenen Zeitpunkten zu verstehen gaben. Somit erschiene es als

zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewilligungspflicht der

Holzbeigen (abgesehen von der Terrassierung, vgl. E. 4) in der Sache

durchgedrungen wäre.

4.

4.1 Des

Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Lager bestehe nicht nur aus

den Holzbeigen, sondern auch aus einer unzulässigen Terrassierung des Geländes.

Nicht nur die im Entscheid vom 18. Dezember 2014 kleine Terrassierung

unter Holzbeige 1, sondern die gesamte riesige Terrassierung des übrigen

Geländes sei zurückzubauen. Auch auf diese Rüge sei die Vorinstanz zu Unrecht

nicht eingetreten.

4.2 Auch hier

ist der Vorinstanz beizupflichten und gilt das bereits Gesagte: Aus dem Entscheid

vom 10. September 2014 ergibt sich, dass abgesehen von den Holzscheiten im

Lager keine (weitere) Konstruktion verbleiben würde, welche als bewilligungspflichtig

zu erachten sei (Erwägung 6). Der Beschwerdegegner 2 hat somit offensichtlich

kundgetan, dass er alle nebst den Holzscheiten verbleibenden

Konstruktionen im Lager als nicht bewilligungspflichtig erachtet. Der Entscheid

vom 10. September 2014 äussert sich somit zum gesamten Holzlagerplatz.

Hätte der Beschwerdeführer die übrige Terrassierung des Holzlagerplatzes beanstanden

wollen, so hätte er dies bereits fristgerecht in Anschluss an den Entscheid vom

10. September 2014 tun müssen. Seine Rüge erfolgt somit verspätet.

5.

Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.--; Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …