VB.2015.00334
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00334
30. September 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17482)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00334
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligtes,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1977 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1995 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Jahr 1998 heiratete er in
seinem Heimatland eine 1976 geborene Landsfrau, welche erstmals im Jahr 1999
und erneut im Jahr 2002 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor.
Die Ehefrau und die Kinder sind inzwischen ebenfalls im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
Das Bezirksgericht Zürich bestrafte A
mit Urteil vom 14. Januar 2013 wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher
Drohung und mehrfacher sexueller Belästigung mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Fr. 600.- Busse. Mit Verfügung vom
17. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. September
2014.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Mai 2015 (in der
Hautsache) gut, hob die Verfügung vom 17. Juli 2014 auf,
verwarnte A, nahm die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse und verpflichtete das Migrationsamt, A eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
III.
Das Staatssekretariat für Migration
führte am 28. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten stillschweigend auf
eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. A liess mit
Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge beantragen, eventualiter sei seine
Rückfallgefahr gutachterlich abzuklären; sodann ersuchte
er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer ist als vor Bundesgericht in Verfahren
betreffend das Aufenthaltsrecht beschwerdeberechtigte Dienststelle des Bundes
auch im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 111
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Art. 14 Abs. 2
der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [SR 172.213.1]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung
unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn
von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die
Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. September 2011,2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob
die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).
Der Beschwerdegegner wurde mit Urteil
vom 14. Januar 2013 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe
von 24 Monaten verurteilt und erfüllt damit den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur
erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation des Beschwerdegegners verhältnismässig erscheint. Dabei sind
insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen)
Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139
I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina
Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, Art. 51 N. 31).
Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung
des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat
ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz
und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann
es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in
der Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein
Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und Schwere
der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in
der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die
Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des
Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr
Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da bei
der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären
Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das
Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung
grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008,
2C_620/2008, E. 2.2).
3.2
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen
Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe
der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1;
BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen
in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund
stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2).
Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdegegner – nicht auf das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010,
E. 2.3).
Das Bezirksgericht Zürich bestrafte den Beschwerdegegner
wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher sexueller
Belästigung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Diesem
Urteil liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Beschwerdegegner belästigte eine zeitweilig unter seiner Verantwortung
arbeitende 16 Jahre alte Auszubildende zunächst während längerer Zeit
sexuell und erklärte ihr unter anderem mehrfach, Geschlechtsverkehr mit ihr
haben zu wollen. Als er mit der Auszubildenden allein in einem Keller war,
ergriff er die sich bietende Gelegenheit, schloss die Tür, zog der
Auszubildenden gegen deren Willen die Kleider aus und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr
zu vollziehen. Sein Vorhaben scheiterte einzig an der Gegenwehr der
Auszubildenden. Nach diesem Vorfall stiess er gegenüber der Auszubildenden
Morddrohungen aus, um zu verhindern, dass diese sich jemandem anvertrauen und
er deshalb seine Stelle verlieren könnte. Das Verhalten des Beschwerdegegners
wiegt sehr schwer. Er nutzte seine Machtposition gegenüber einer Auszubildenden
aus, um diese zunächst sexuell zu belästigen, und versuchte – als seine Avancen
unbeantwortet blieben –, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen. Damit verletzte
er die sexuelle Integrität der Betroffenen in schwerer Weise. Dass er seine
Absicht nicht vollständig umsetzen konnte, war einzig dem Umstand geschuldet,
dass das Opfer dies durch Gegenwehr verhindern konnte. Sodann stiess der
Beschwerdegegner – im Bewusstsein um den Unrechtsgehalt seiner Tat – dem Opfer
gegenüber Todesdrohungen aus, um das Bekanntwerden seiner Tat zu verhindern.
Damit verletzte er auch die psychische Integrität der Betroffenen.
Zu beachten ist sodann, dass Vergewaltigung und andere
schwere Sexualdelikte zu den Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3
lit. a BV zählen, welche nach dem Willen des Verfassunggebers den Verlust
des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zur Folge haben. Der Gesetzgeber hat diese
Verfassungsbestimmung mit einer noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesänderung
unter anderem des Strafgesetzbuchs (StGB) umgesetzt. Gemäss nArt. 66a
Abs. 1 lit. h StGB hat eine Verurteilung wegen Vergewaltigung eine
obligatorische Landesverweisung zur Folge, von der nur abgesehen werden könnte,
wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den
privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwögen
(nArt. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. zum Ganzen BBl 2015,
2735.
ff., 2736 f. [Referendumsvorlage]). Dem ist zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen,
als der Verfassunggeber und in der Folge auch der Gesetzgeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck brachte,
das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die Sexualdelikte begangen hätten, sei regelmässig hoch
(vgl. auch BGE 139 I 31 E.
2.3
; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit
von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).
Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Beschwerdegegners wiegt demnach schwer. Daran vermag die Tatsache, dass ihm nur
eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt wurde und das Bezirksgericht Zürich
insofern von einer geringen Rückfallgefahr ausging, nichts zu ändern, weil in
seinem Fall insbesondere auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung zu tragen
ist. In diesem Sinn kann darauf verzichtet werden, die Rückfallgefahr des Beschwerdegegners
– wie von diesem beantragt – durch eine Begutachtung abklären zu lassen.
3.3
Der
Beschwerdegegner ist in seinem Heimatland aufgewachsen und erst im Alter von
fast 18 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er sich seit Jahren aufhält.
Er hat damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht.
Auch wenn die Wegweisung aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz mit
einer gewissen Härte verbunden ist, erscheint sie angesichts seiner
Straffälligkeit zumutbar. Dass der Beschwerdegegner immer gearbeitet hat, nie
von der Sozialhilfe abhängig gewesen ist und die deutsche Sprache einigermassen
beherrscht, vermag daran nichts zu ändern, weil es sich um ein Verhalten
handelt, das allgemein erwartet werden darf und nicht auf eine besondere
Integrationsleistung schliessen lässt.
Die Ehefrau des Beschwerdegegners ist erst im Alter von
26.
Jahren zum langfristigen Verbleib in die Schweiz eingereist und in
sprachlicher Hinsicht zudem schlechter als der Beschwerdegegner integriert.
Auch wenn dies nach einem Aufenthalt von bald 14 Jahren mit einer gewissen
Schwere verbunden sein dürfte, ist ihr die Rückreise ins Heimatland ebenso
zumutbar.
Hingegen erscheint die Zumutbarkeit einer Wegweisung ins
Heimatland zumindest für das älteste Kind zweifelhaft, welches bereits die Sekundarschule
besucht. Die Ehefrau gab jedoch an, dass sie auch bei einer Wegweisung des
Beschwerdegegners mit den Kindern in der Schweiz bleiben werde. Sie ist
berufstätig und erzielt ein Nettomonatseinkommen von rund Fr. 4'500.-
(vgl. dazu nachfolgend unter 5.3). Demnach müssten die Kinder bei einer
Wegweisung des Beschwerdegegners nicht aus der Schweiz ausreisen müssen und
bestünde auch keine unmittelbare Gefahr, dass die Familie ohne den Beschwerdegegner
von der Sozialhilfe abhängig würde.
Die Wegweisung des Beschwerdegegners könnte aber die
Trennung der Familie und damit eine erhebliche Einschränkung des Familienlebens
zur Folge haben. Das Heimatland des Beschwerdeführers ist von der Schweiz allerdings
nicht derart weit entfernt, dass das Familienleben überhaupt nicht mehr gelebt
werden könnte. Die Ehefrau und die Kinder – die nach eigenen Angaben ein bis zwei
Mal pro Jahr während der Schulferien in die Heimat und ein an diese grenzendes
Land fahren – könnten den Beschwerdegegner regelmässig besuchen. Ebenso könnte
der Beschwerdegegner sich – mit praxisgemäss gewährter Suspendierung eines
allfälligen Einreiseverbots – besuchsweise in der Schweiz aufhalten.
Schliesslich stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kontakt
über Internet bzw. Telefon aufrechtzuerhalten.
Angesichts des strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners
– der damit wichtige Rechtsgüter verletzt hat – ist der mit der Wegweisung
verbundene Eingriff ins Familienleben demnach insgesamt zumutbar.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Rekursentscheid ist aufzuheben und die Verfügung des Migrationsamts vom
17.
Juli 2015 wiederherzustellen.
Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdegegner im
Rekursverfahren als unterliegend, weshalb ihm die Kosten des Rekursverfahrens
aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm keine Parteientschädigung
zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Weil die Vorinstanz unterlassen hat, die Höhe
der Verfahrenskosten im Entscheiddispositiv festzulegen und sich hierzu auch in
den Erwägungen nicht äussert, kann darüber indes kein reformatorischer
Entscheid gefällt werden. Die Angelegenheit ist demnach zur Neuregelung der
Rekurskostenfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weil die dem
Beschwerdegegner durch das Migrationsamt angesetzte
Ausreisefrist abgelaufen ist, gilt es eine angemessene
neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen
(vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3;
Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils
an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, hat der
Beschwerdegegner sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem
Land zu entfernen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung
an Gemeinwesen kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur unter besonderen
Umständen infrage, namentlich wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich
etc. 2014, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher Ausnahmetatbestand
liegt hier nicht vor, weshalb auch dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
5.3
Der Beschwerdegegner ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung
sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher
finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den
Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen
(Plüss, § 16 N. 38).
Der Beschwerdegegner behauptet, er selber verdiene
monatlich etwa Fr. 3'800.- und seine Ehefrau monatlich Fr. 2'000.-;
weiter macht er geltend, davon seien neben dem Grundbetrag Mietkosten von
Fr. 1'190.- und Krankenkassenprämien von Fr. 492.95 in Abzug zu
bringen. Er verweist hierzu auf verschiedene in den Akten liegende Dokumente,
insbesondere Kontoauszüge und eine Steuererklärung aus dem Jahr 2013. Aus
Letzterer ergibt sich jedoch, dass die Ehefrau im Jahr 2013 ein Nettoeinkommen
von Fr. 48'721.- pro Jahr erzielte, was einem durchschnittlichen
Monatseinkommen von Fr. 4'060.- entspricht. Die einen vollständigen Monat
betreffenden Kontoauszüge weisen Salärzahlungen an die Ehefrau von
Fr. 4'570.80 im April 2014, Fr. 4'446.65 im Mai 2014 und
Fr. 4'382.60 im Juni 2014 aus. Bei einem betreibungsrechtlichen
Grundbedarf der Gesamtfamilie von Fr. 3'500.- und unter Berücksichtigung
der geltend gemachten Mietkosten sowie der Krankenkassenprämie verbleibt der
Familie des Beschwerdegegners ein Überschuss, der es dieser ohne Weiteres
ermöglicht, die Kosten des Verfahrens und der Rechtsvertretung innert
nützlicher Frist zu bezahlen. Der Beschwerdegegner ist demnach nicht mittellos,
weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen
ist.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig,
weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben
ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009,
E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die
Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
5.
Mai 2015 wird aufgehoben, die Verfügung des Migrationsamts vom
17.
Juli 2014 wiederhergestellt und die Sache im Sinn der Erwägungen zur
Neuregelung der Rekurskostenfolge an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdegegner wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
31.
Dezember 2015 bzw. im Sinn der Erwägung 4 angesetzt.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …