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Entscheid

VB.2015.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00334

30. September 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17482)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1977 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1995 im

Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Jahr 1998 heiratete er in

seinem Heimatland eine 1976 geborene Landsfrau, welche erstmals im Jahr 1999

und erneut im Jahr 2002 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor.

Die Ehefrau und die Kinder sind inzwischen ebenfalls im Besitz der

Niederlassungsbewilligung.

Das Bezirksgericht Zürich bestrafte A

mit Urteil vom 14. Januar 2013 wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher

Drohung und mehrfacher sexueller Belästigung mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Fr. 600.- Busse. Mit Verfügung vom

17. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. September

2014.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Mai 2015 (in der

Hautsache) gut, hob die Verfügung vom 17. Juli 2014 auf,

verwarnte A, nahm die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse und verpflichtete das Migrationsamt, A eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

III.

Das Staatssekretariat für Migration

führte am 28. Mai 2015 Beschwerde beim Verwal­tungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten stillschweigend auf

eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. A liess mit

Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge beantragen, eventualiter sei seine

Rückfallgefahr gutachterlich abzu­klären; sodann ersuchte

er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertre­tung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer ist als vor Bundesgericht in Verfahren

betreffend das Aufenthaltsrecht beschwerdeberechtigte Dienststelle des Bundes

auch im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 111

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Art. 14 Abs. 2

der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für

das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [SR 172.213.1]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung

unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn

von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die

Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Sep­tember 2011,2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob

die Strafe bedingt, teil­bedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27.

Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).

Der Beschwerdegegner wurde mit Urteil

vom 14. Januar 2013 zu einer (bedingten) Frei­heitsstrafe

von 24 Monaten verurteilt und erfüllt damit den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

lit. b AuG.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur

erfolgen, wenn er unter Berück­sichti­gung der persönlichen und familiären

Situation des Beschwerdegegners verhältnismässig erscheint. Dabei sind

insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen)

Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139

I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina

Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern

2010, Art. 51 N. 31).

Die Notwendigkeit einer

Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung

des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschen­rechtskonvention

(EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat

ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz

und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann

es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte

Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesen­heit in

der Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein

Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie

der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und Schwere

der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeit­raum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in

der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die

Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des

Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kin­dern und ihr

Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da bei

der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären

Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das

Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung

grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008,

2C_620/2008, E. 2.2).

3.2

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen

Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe

der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1;

BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straf­taten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen

in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund

stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer

Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sank­tionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2).

Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdegegner – nicht auf das Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010,

E. 2.3).

Das Bezirksgericht Zürich bestrafte den Beschwerdegegner

wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher sexueller

Belästigung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Diesem

Urteil liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der

Beschwerdegegner belästigte eine zeitweilig unter seiner Verantwortung

arbeitende 16 Jahre alte Auszubildende zunächst während längerer Zeit

sexuell und erklärte ihr unter anderem mehrfach, Geschlechtsverkehr mit ihr

haben zu wollen. Als er mit der Auszubildenden allein in einem Keller war,

ergriff er die sich bietende Gelegenheit, schloss die Tür, zog der

Auszubildenden gegen deren Willen die Kleider aus und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr

zu vollziehen. Sein Vorhaben scheiterte einzig an der Gegenwehr der

Auszubildenden. Nach diesem Vorfall stiess er gegenüber der Auszubildenden

Morddrohungen aus, um zu verhindern, dass diese sich jemandem anvertrauen und

er deshalb seine Stelle verlieren könnte. Das Verhalten des Beschwerdegegners

wiegt sehr schwer. Er nutzte seine Machtposition gegenüber einer Auszubildenden

aus, um diese zunächst sexuell zu belästigen, und versuchte – als seine Avancen

unbeantwortet blieben –, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen. Damit verletzte

er die sexuelle Integrität der Betroffenen in schwerer Weise. Dass er seine

Absicht nicht vollständig umsetzen konnte, war einzig dem Umstand geschuldet,

dass das Opfer dies durch Gegenwehr verhindern konnte. Sodann stiess der

Beschwerdegegner – im Bewusstsein um den Unrechtsgehalt seiner Tat – dem Opfer

gegenüber Todesdrohungen aus, um das Bekanntwerden seiner Tat zu verhindern.

Damit verletzte er auch die psychische Integrität der Betroffenen.

Zu beachten ist sodann, dass Vergewaltigung und andere

schwere Sexualdelikte zu den Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3

lit. a BV zählen, welche nach dem Willen des Ver­fassunggebers den Verlust

des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zur Folge haben. Der Gesetzgeber hat diese

Verfassungsbestimmung mit einer noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesänderung

unter anderem des Strafgesetzbuchs (StGB) umgesetzt. Gemäss nArt. 66a

Abs. 1 lit. h StGB hat eine Verurteilung wegen Vergewaltigung eine

obligatorische Landesverweisung zur Folge, von der nur abgesehen werden könnte,

wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den

privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwögen

(nArt. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. zum Ganzen BBl 2015,

2735.

ff., 2736 f. [Referendumsvorlage]). Dem ist zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen,

als der Verfassunggeber und in der Folge auch der Gesetzgeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck brachte,

das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die Sexualdelikte begangen hätten, sei regelmässig hoch

(vgl. auch BGE 139 I 31 E.

2.3

; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit

von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).

Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Beschwerdegegners wiegt demnach schwer. Daran vermag die Tatsache, dass ihm nur

eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt wurde und das Bezirksgericht Zürich

insofern von einer geringen Rückfallgefahr ausging, nichts zu ändern, weil in

seinem Fall insbesondere auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung zu tragen

ist. In diesem Sinn kann darauf verzichtet werden, die Rückfallgefahr des Beschwerdegegners

– wie von diesem beantragt – durch eine Begutachtung abklären zu lassen.

3.3

Der

Beschwerdegegner ist in seinem Heimatland aufgewachsen und erst im Alter von

fast 18 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er sich seit Jahren aufhält.

Er hat damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht.

Auch wenn die Wegweisung aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz mit

einer gewissen Härte verbunden ist, erscheint sie angesichts seiner

Straffälligkeit zumutbar. Dass der Beschwerdegegner immer gearbeitet hat, nie

von der Sozialhilfe abhängig gewesen ist und die deutsche Sprache einigermassen

beherrscht, vermag daran nichts zu ändern, weil es sich um ein Verhalten

handelt, das allgemein erwartet werden darf und nicht auf eine besondere

Integrationsleistung schliessen lässt.

Die Ehefrau des Beschwerdegegners ist erst im Alter von

26.

Jahren zum langfristigen Verbleib in die Schweiz eingereist und in

sprachlicher Hinsicht zudem schlechter als der Beschwerdegegner integriert.

Auch wenn dies nach einem Aufenthalt von bald 14 Jahren mit einer gewissen

Schwere verbunden sein dürfte, ist ihr die Rückreise ins Heimatland ebenso

zumutbar.

Hingegen erscheint die Zumutbarkeit einer Wegweisung ins

Heimatland zumindest für das älteste Kind zweifelhaft, welches bereits die Sekundarschule

besucht. Die Ehefrau gab jedoch an, dass sie auch bei einer Wegweisung des

Beschwerdegegners mit den Kindern in der Schweiz bleiben werde. Sie ist

berufstätig und erzielt ein Nettomonatseinkommen von rund Fr. 4'500.-

(vgl. dazu nachfolgend unter 5.3). Demnach müssten die Kinder bei einer

Wegweisung des Beschwerdegegners nicht aus der Schweiz ausreisen müssen und

bestünde auch keine unmittelbare Gefahr, dass die Familie ohne den Beschwerdegegner

von der Sozialhilfe abhängig würde.

Die Wegweisung des Beschwerdegegners könnte aber die

Trennung der Familie und damit eine erhebliche Einschränkung des Familienlebens

zur Folge haben. Das Heimatland des Beschwerdeführers ist von der Schweiz allerdings

nicht derart weit entfernt, dass das Familienleben überhaupt nicht mehr gelebt

werden könnte. Die Ehefrau und die Kinder – die nach eigenen Angaben ein bis zwei

Mal pro Jahr während der Schulferien in die Heimat und ein an diese grenzendes

Land fahren – könnten den Beschwerdegegner regelmässig besuchen. Ebenso könnte

der Beschwerdegegner sich – mit praxisgemäss gewährter Suspendierung eines

allfälligen Einreiseverbots – besuchsweise in der Schweiz aufhalten.

Schliesslich stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kontakt

über Internet bzw. Telefon aufrechtzuerhalten.

Angesichts des strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners

– der damit wichtige Rechts­güter verletzt hat – ist der mit der Wegweisung

verbundene Eingriff ins Familienleben demnach insgesamt zumutbar.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Rekursentscheid ist aufzuheben und die Verfügung des Migrationsamts vom

17.

Juli 2015 wiederherzustellen.

Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdegegner im

Rekursverfahren als unterliegend, weshalb ihm die Kosten des Rekursverfahrens

aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm keine Parteientschädigung

zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Weil die Vorinstanz unterlassen hat, die Höhe

der Verfahrenskosten im Entscheiddispositiv festzulegen und sich hierzu auch in

den Erwägungen nicht äussert, kann darüber indes kein reformatorischer

Entscheid gefällt werden. Die Angelegenheit ist demnach zur Neuregelung der

Rekurskostenfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Weil die dem

Beschwerdegegner durch das Migrationsamt angesetzte

Ausreisefrist abgelaufen ist, gilt es eine angemessene

neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen

(vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3;

Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils

an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen, hat der

Beschwerdegegner sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem

Land zu entfernen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung

an Gemeinwesen kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur unter besonderen

Umständen infrage, namentlich wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich

etc. 2014, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher Ausnahmetatbestand

liegt hier nicht vor, weshalb auch dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

5.3

Der Beschwerdegegner ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechts­vertretung

besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezah­len (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffen­den Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung

sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher

finanzieller Verpflichtungen anderer­seits. Den

Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen

(Plüss, § 16 N. 38).

Der Beschwerdegegner behauptet, er selber verdiene

monatlich etwa Fr. 3'800.- und seine Ehefrau monatlich Fr. 2'000.-;

weiter macht er geltend, davon seien neben dem Grundbetrag Mietkosten von

Fr. 1'190.- und Krankenkassenprämien von Fr. 492.95 in Abzug zu

bringen. Er verweist hierzu auf verschiedene in den Akten liegende Dokumente,

insbesondere Kontoauszüge und eine Steuererklärung aus dem Jahr 2013. Aus

Letzterer ergibt sich jedoch, dass die Ehefrau im Jahr 2013 ein Nettoeinkommen

von Fr. 48'721.- pro Jahr erzielte, was einem durchschnittlichen

Monatseinkommen von Fr. 4'060.- entspricht. Die einen vollständigen Monat

betreffenden Kontoauszüge weisen Salärzahlungen an die Ehefrau von

Fr. 4'570.80 im April 2014, Fr. 4'446.65 im Mai 2014 und

Fr. 4'382.60 im Juni 2014 aus. Bei einem betreibungsrechtlichen

Grundbedarf der Gesamtfamilie von Fr. 3'500.- und unter Berücksichtigung

der geltend gemachten Mietkosten sowie der Krankenkassenprämie verbleibt der

Familie des Beschwerdegegners ein Überschuss, der es dieser ohne Weiteres

ermöglicht, die Kosten des Verfahrens und der Rechtsvertretung innert

nützlicher Frist zu bezahlen. Der Beschwerdegegner ist demnach nicht mittellos,

weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen

ist.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig,

weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben

ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009,

E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die

Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

5.

Mai 2015 wird aufgehoben, die Verfügung des Migrationsamts vom

17.

Juli 2014 wiederhergestellt und die Sache im Sinn der Erwägungen zur

Neuregelung der Rekurs­kostenfolge an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdegegner wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

31.

Dezember 2015 bzw. im Sinn der Erwägung 4 angesetzt.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …