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Entscheid

VB.2015.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00335

3. Dezember 2015Deutsch25 min

(URT.2015.17702)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung besteht und hat ihre Erwägungen

unter diesem Aspekt vorgenommen. Ihr Vorgehen ist unter diesem Gesichtspunkt

nicht zu beanstanden.

3.6 Ansprüche

nach Art. 43 AuG – somit auch derjenige auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

nach Art. 43 Abs. 2 AuG – erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG vorliegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach

der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 AuG zu prüfen sei,

kann somit nicht gefolgt werden.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass auf die Rüge der

nicht erteilten Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten ist.

4.

4.1 Nach Art. 62

lit. c AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der

Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter

anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und

behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung

der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. b).

4.2 Ein

Bewilligungsentzug aufgrund Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

muss anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Ausländers vorgenommen

werden. Von Bedeutung ist dabei, wenn eine Person weder willens noch in der

Lage ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Dabei kann

eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht

ausreichen würden, den Widerruf einer Bewilligung rechtfertigen; Schuldenwirtschaft

kann dabei ebenfalls einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung darstellen (BGE 137 II 297 E. 3.3).

Der Widerruf der

Bewilligung wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss

unter Berücksichtigung der Schwere des Fehlverhaltens, der bisherigen Aufenthaltsdauer

sowie der der Familie drohenden Nachteile verhältnismässig sein. Massgebend

sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGer, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.2; Hunziker, Art. 62 N. 31). Unter anderem ist

zu berücksichtigen, wenn der Ausländer auch nach einer allfälligen Verwarnung

weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (VGr, 9. Juli 2014,

VB.2014.00302, E. 2.3).

4.3 Laut

Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes I bestanden gegen den

Beschwerdeführer per 8. Juli 2008 46 offene Verlustscheine in der Höhe von

insgesamt Fr. 50'901.60.- sowie Betreibungen in der Höhe von Fr. 28'860.10.-.

Das Betreibungsamt J verzeichnete für die Jahre 2009 bis 2011 27 offene

Verlustscheine über insgesamt Fr. 34'077.40.-. Per 27. Juni 2013

bestanden nach dem Auszug des Betreibungsamts J Verlustscheine in der Höhe von

Fr. 57'107.-.

4.4 Am 23. März

2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft K zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.- wegen Führens eines

Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinn von Art. 95 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verurteilt. Mit

Strafbefehl vom 3. September 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl den Beschwerdeführer wegen Diebstahls im Sinn von Art. 139

Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1

lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.-.

4.5 Wegen

Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen und des Bezugs von Sozialleistungen

wurden der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau G vom Ausländeramt des Kantons D

am 21. Juli 2005 verwarnt und es wurde ihnen die Ausweisung angedroht.

Aufgrund der zahlreichen offenen Verlustscheine gegen den

Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau verweigerte ihnen das Migrationsamt

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Februar 2009 die Erteilung einer

Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich wegen

Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62

lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. b

VZAE. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hob den Entscheid des Migrationsamts

mit Entscheid vom 18. November 2009 auf; mit Bezug auf den

Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, er habe sich bereits lange

und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten, er habe eine länger als fünf

Jahre dauernde Ehe mit einer Schweizer Bürgerin geführt, aus der ein Kind

hervorgegangen sei, er sei derzeit erwerbstätig und lebe in seiner zweiten Ehe

intakte familiäre Beziehungen.

4.6 Der

Beschwerdeführer macht geltend, es seien wegen laufenden Einkommenspfändungen

immer wieder neue Schulden hinzugekommen. Mit einem Einkommen von ca. Fr. 4'000.-

monatlich könne eine vierköpfige Familie nicht auf die Dauer ernährt werden.

Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid vom 18. November 2009

festgestellt, dass eine Wegweisung unverhältnismässig wäre. Sodann sei im

angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer

schon von Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz an um seine psychische Gesundheit

und damit auch um seine wirtschaftliche Lage stetig habe kämpfen müssen.

4.7 Der

Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass es Sache der Beschwerdegegnerin

gewesen wäre, ihm den konkreten Nachweis zu erbringen, dass er keine Bemühungen

um Verbesserung der wirtschaftlichen Lage unternommen hätte. Vielmehr wäre es

beim nachgewiesenen Stand der Verschuldung am Beschwerdeführer, zu erklären,

dass ihm die dauernde hohe Verschuldung gegebenenfalls nicht anzurechnen sei

bzw. aufzuzeigen, dass er Bemühungen unternommen hätte, seinen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen. Dies gelingt ihm nicht: Es trifft zwar zu, dass dauernde

Lohnpfändungen das verfügbare Einkommen erheblich schmälern, allerdings dienen

diese gerade dazu, aufgelaufene Schulden abzubauen. Dass es während Jahren zu

keinem Abbau von Schulden kam, sondern dass sich diese im Gegenteil immer

weiter anhäuften, deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt

oder in der Lage ist, seine Ausgaben den Einkünften anzupassen. Es bestehen

keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht war, seine

Schulden zu verringern bzw. keine neuen Schulden entstehen zu lassen. Selbst

die Verwarnung des Ausländeramts des Kantons D vom 21. Juli 2005 und

die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons

Zürich vom 23. Februar 2009 führten nicht zu einer ersichtlichen Veränderung

des Verhaltens des Beschwerdeführers.

4.8 Nach einem

Bericht der integrierten Psychiatrie Winterthur vom 9. April 2013 wurde

dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Störung attestiert, welche

auf den chronischen Ehekonflikt und die aktuelle Trennung von der Ehefrau ohne

gesicherte Wohn- und Arbeitssituation zurückgeführt werden könne. Die

psychiatrische Universitätsklinik Zürich bezeichnete den Beschwerdeführer nach

dreiwöchiger ambulanter Behandlung am 30. April 2013 als 100 %

arbeitsfähig.

Es kann somit nicht davon

ausgegangen werden, dass sich die psychischen Erkrankungen des

Beschwerdeführers in einer Weise auswirken, dass sie eine volle

Erwerbstätigkeit auf Dauer verunmöglichen würden. Inwiefern die Erkrankung

darüber hinaus die Schulden des Beschwerdeführers bedingt haben soll, wird

nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

4.9 Die

Gründe, die den Regierungsrat des Kantons Zürich dazu veranlassten, mit Entscheid

vom 18. November 2009 eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer

anzuordnen, sind sodann heute im Wesentlichen nicht mehr gegeben. So geht der

Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und er lebt nicht mehr in

einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau. Die Zahl der gegen den

Beschwerdeführer vorliegenden Verlustscheine ist im Vergleich zu den

Verhältnissen im Jahr 2009 unverändert hoch. Zudem wurde der Beschwerdeführer

im Jahr 2012 zweimal strafrechtlich verurteilt. Diesen Verurteilungen liegen

zwar eher geringfügige Delikte zugrunde, welche für sich allein nicht

ausreichen, um einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen.

Sie sind jedoch in die gesamten Umstände miteinzubeziehen und tragen zum Eindruck

bei, dass es der Beschwerdeführer nicht in der Lage bzw. gewillt ist, sich an

die öffentliche Ordnung zu halten.

4.10 Bei der

Prüfung eines Widerrufs ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer

schon lange in der Schweiz aufhält. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen,

dass er aufgrund der erfolgten Verwarnung bzw. der ursprünglichen

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich – jeweils ausdrücklich

aufgrund seiner Schuldenwirtschaft – bereits zu früheren Zeitpunkten davon

ausgehen musste, dass seine Aufenthaltsbewilligung gefährdet sein könnte, wenn

sich sein Verhalten nicht massgeblich ändert.

Dies rechtfertigt insgesamt

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 51 Abs. 2

lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG, sofern eine solche

auch angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers

verhältnismässig erscheint (vgl. E. 6 und 7 nachstehend).

5.

5.1 Gemäss

Art. 62 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem

widerrufen – bzw. nicht mehr verlängert – werden, wenn der Ausländer oder eine

Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den

Widerruf einer Bewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist neben den bisherigen

und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird (BGr,2C_958/2011, E. 2.3; BGr, 10. Juni 2010,

2C_74/2010, E. 3.4).

5.2 Nach der

Praxis des Bundesamts für Migration rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug

von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl.

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für

Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123

Erwägungen

II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Als

erheblich wurden bei Niedergelassenen Sozialhilfebezüge im Umfang von Fr. 96'000.-

bei neunjähriger Erwerbslosigkeit betrachtet (BGE 123 II 259 E. 4) oder

Bezüge von Fr. 90'000.- durch eine Einzelperson während acht Jahren (BGr,

18.

Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).

Zwar ist bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne

Niederlassungsbewilligung die Grenze tiefer anzusetzen (vgl. Silvia Hunziker

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Art. 62 AuG N. 50);

jedoch wird in der Literatur gefordert, bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers

in der Schweiz seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 62

lit. e AuG denjenigen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG

anzugleichen (VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00109, E. 5.1; Andreas

Zünd/Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, Rz. 8.30).

5.3

Der

Beschwerdeführer wurde während seines Wohnsitzes im Kanton D von der öffentlichen

Hand im Jahr 1999 und in der Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2004 mit Sozialhilfe

in der Höhe von Fr. 44'998.95.- unterstützt. Ab dem Zuzug des Beschwerdeführers

in den Kanton Zürich im Oktober 2008 bis Juli 2011 wurde für ihn und seine

Familie von der Sozialbehörde ein Betrag von Fr. 5'346.85.- für

Verlustscheine der Krankenkasse aufgewendet. Im März und April 2013 wurden der

Beschwerdeführer und seine Familie mit Fr. 2'716.05.- unterstützt: von Mai

bis Juni 2013 von der Stadt Zürich mit Fr. 1'548.-. Von April 2014 bis

Februar 2015 bezog er Unterstützungsleistungen von der Gemeinde L von Fr. 2'200.-.

Zwischen Juni 2014 bis August 2014 wurde auch die vom Beschwerdeführer getrennt

lebende Ehefrau mit Fr. 6'309.50.- vom Sozialamt J unterstützt. Seit dem

Jahr 1999 bzw. 2002 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids wurden

damit rund Fr. 74'000.- aufgewendet, bis Februar 2015 rund Fr. 86'000.-.

Dies rechtfertigt es nicht nur, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in

Betracht zu ziehen, sondern wäre auch erheblich mit Blick auf den Widerruf

einer Niederlassungsbewilligung.

5.4

Der

Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb er in den Jahren seines Aufenthalts in

der Schweiz nur selten eine länger dauernde Festanstellung eingehen konnte und

immer wieder erwerbslos und damit auf Sozialhilfe angewiesen war. Es gelang dem

Beschwerdeführer zwar mehrmals, eine Anstellung zu finden; diese verlor er

jedoch jeweils nach kurzer Dauer wieder. Auch derzeit ist der Beschwerdeführer

seit dem 4. März 2014 ohne Arbeit. Aufgrund der erheblichen – durch keine

ersichtlichen äusseren Umstände erklärbaren – Schwierigkeiten des

Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt während der 16 Jahre seines Aufenthalts

in der Schweiz kann ihm bezüglich einer festen und dauerhaften Anstellung zum

jetzigen Zeitpunkt keine gute Prognose gestellt werden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

unverschuldet sozialhilfeabhängig ist. Die aktenkundigen psychischen

Erkrankungen reichen nicht aus, um von einer unverschuldeten

Sozialhilfeabhängigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen, zumal ihm nach

kurzer Behandlungsdauer wieder eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit attestiert

wurde (vgl. E. 4.6). Andere Gründe, welche dazu führen könnten, dass dem Beschwerdeführer

sein Sozialhilfebezug nicht anzulasten wäre, sind nicht ersichtlich.

Somit ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer

seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder in erheblichem Mass mit

Sozialhilfe für sich und seine Familie unterstützen lassen musste und dass ihm

seine Sozialhilfeabhängigkeit anzulasten ist. Der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG ist damit erfüllt.

6.

6.1

Somit sind

die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. c und Art. 62 lit. e

AuG gegeben. Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt indes nicht zwingend zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Spescha in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, Art. 62 AuG N. 2). Diese rechtfertigt sich nur, wenn

die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme

auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die

persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu

berücksichtigen (Art. 96 AuG).

6.2

Hat ein

Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz

und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in

der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II

281.

E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht

absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das

durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen

ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für

die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche

Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von

strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte

und Freiheiten anderer notwendig ist (BGr, 20. Oktober 2009,2C_36/2009,

E. 2.2). Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung

entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen

Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

6.3

Nach der

ständigen Praxis zu Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt,

der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und seinen in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht

eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem

Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn

zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass

gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012,2C_145/2012,

E. 3.2; BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit

weiteren Hinweisen). Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private

Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das

öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik

im Rahmen von Art. 8 EMRK überwiegen (BGr, 22. März 2012,

2C_1031/2011, E. 4.1.4).

Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven

Beziehung ist bei bereits in der Schweiz ansässigen besuchsberechtigten

Personen nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann erfüllt,

wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen

Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Ein solches besteht

etwa darin, dass ein Kind jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Ferien

mit demjenigen Elternteil verbringt, welcher nicht die Obhut über das Kind

innehat. Voraussetzung ist, dass das Besuchsrecht tatsächlich ausgeübt wird.

6.4

6.4.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 18. August

2014.

die elterliche Sorge für seine aus der ersten Ehe mit C stammende Tochter F

zugesprochen. Die Tochter lebt mit ihrer Mutter in M (zuvor in N) im Kanton D.

Im März 2009 hatte die damals knapp zehnjährige F dem Migrationsamt in einem

Schreiben mitgeteilt, dass sie sich wünsche, dass ihr Vater in der Schweiz

bleiben könne. Im August 2013 gab die Mutter von F bekannt, es bestehe keine

feste Besuchsregelung. F und der Beschwerdeführer könnten sich sehen, so oft

sie wollten und das Besuchsrecht werde auch wahrgenommen. Der Beschwerdeführer

selber hielt mit Schreiben vom 4. Juni 2013 fest, er habe alle zwei Wochen

ein Besuchsrecht, habe mit seiner Tochter häufig telefonischen Kontakt und nehme

auch Schulbesuche etc. wahr. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 räumte C ein,

dass die Tochter den Beschwerdeführer irgendwann nicht mehr habe sehen wollen,

erklärte dies jedoch mit dem Verhalten der zweiten Ehefrau des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe selber den Kontakt zu seiner

Tochter nie unterbrechen wollen, dies sei allein ein Entscheid der Tochter

gewesen. Grundsätzlich habe immer Kontakt bestanden.

6.4.2

Da die Tochter F seit der Trennung der Eheleute im Sommer 2003 immer bei

der Mutter gelebt hat, kommt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die

elterliche Sorge über die Tochter innehat, mit Bezug auf einen Anspruch aus

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keine

Bedeutung zu. Entscheidend ist die Intensität der gelebten Beziehung zur

Tochter bzw. die Frage, ob die Beziehung in der bisherigen Form auch aus dem Ausland

gelebt werden kann.

6.4.3

Aufgrund der in den Akten enthaltenen Schilderungen ist davon auszugehen,

dass eine Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Tochter besteht, welche

allerdings zwischenzeitlich schwierig wahrzunehmen bzw. unterbrochen war. Ob

dies von der Tochter ausging oder im Verhalten der zweiten Ehefrau des

Beschwerdeführers begründet war, ist nicht von Belang, da mit Blick auf den

vorliegend zu prüfenden Anspruch nur die tatsächlich gelebte Intensität der

Beziehung, nicht aber allfällige Gründe für deren Fehlen von Bedeutung sind

(vgl. BGer, 5. Januar 2010,2C_339/2009, E. 2.2.1). Der

Beschwerdeführer hat in den letzten zwölf Jahren nie mit seiner Tochter

zusammengelebt. Es bestehen zwar Hinweise darauf, dass Besuche und Telefonate

stattfinden und der Beschwerdeführer an schulischen Angelegenheiten seiner

Tochter Anteil nimmt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beziehung in

einer Weise gelebt wird, dass sie – auch mit Blick auf die jüngere bundesgerichtliche

Rechtsprechung – das Erfordernis der besonderen Intensität erfüllt. Zudem kann

aufgrund des Alters der Tochter von inzwischen sechzehn Jahren vorausgesetzt

werden, dass der Kontakt auch bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland

ohne Weiteres durch Telefonate bzw. andere Kommunikationsmittel und

gegenseitige Besuche wahrgenommen werden kann.

6.4.4

Der Sohn H des Beschwerdeführers aus seiner zweiten Ehe mit G wurde mit der

eheschutzrichterlichen Trennung vom 11. Oktober 2013 unter die Obhut der Mutter

gestellt. Das Urteil sieht für den Streitfall eine Besuchsregelung vor, wonach

der Beschwerdeführer seinen Sohn jedes zweite Wochenende sowie an bestimmten

Feiertagen im Jahr zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann. Sodann kann er

den Sohn zwei Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen. Das

Besuchsrecht wird jedoch nicht in der im eheschutzrichterlichen Urteil

festgesetzten Weise wahrgenommen. Sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch

seitens G wird erklärt, dass sich die Wahrnehmung des Besuchsrechts schwierig

gestaltet und dass es nur unregelmässig wahrgenommen werden kann. Ob dies daran

liegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht genügend um seinen Sohn kümmere –

wie dessen Mutter ausführt – oder daran, dass die Mutter den Kontakt erschwert,

kann dahingestellt bleiben (vgl. E. 6.4.3). Massgebend ist lediglich, dass

der Kontakt nicht die geforderte besondere Intensität aufweist, welche einen

Anwesenheitsanspruch begründen könnte. Sodann kommt der Beschwerdeführer den

wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nur unregelmässig nach.

Eine Fortführung der bestehenden Beziehung aus dem Ausland ist möglich und

zumutbar.

7.

Für die weiteren Aspekte des Entscheids

über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers nach pflichtgemässem

Ermessen (Art. 96 AuG), kann vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Es sind diesbezüglich keine Ermessensfehler

ersichtlich und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2

BV ist gewahrt. Ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

wurde zu Recht verneint und es sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.

8.

8.1

Zusammenfassend

sind die Voraussetzungen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 62 lit. c und Art. 62 lit. e AuG erfüllt. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.

8.2

Die dem

Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz

ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen

(vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des

vorliegenden Urteils angemessen. Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen

beziehungsweise aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen

dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines

abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

9.

9.1

Ausgangsgem¿s

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung

kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

9.3

Aufgrund

der Sozialbedürftigkeit und der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers ist

von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Sodann kann seine Beschwerde trotz ihrer

Abweisung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Daher ist

dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche

auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80f.).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen

und dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.

9.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

10.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG;

BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche

Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der

gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist von drei Monaten ab

Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an

das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person

von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Dieser

wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen

nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit

diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …