VB.2015.00335
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00335
3. Dezember 2015Deutsch25 min
(URT.2015.17702)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00335
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung
vom 22. Oktober 2014 das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist bis zum 20. Dezember
2014 an, um die Schweiz zu verlassen.
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs von A mit Entscheid vom 29. April 2015 ab.
III.
Am 1. Juni 2015 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er liess dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2015 aufzuheben und
dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu
erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
sowohl für das Rekursverfahren als auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren
zulasten der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Sodann stellte er ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes sowie um Erlass der Kostenvorschusspflicht.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen; die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni
2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den
Rekursentscheid des Regierungsrats zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
heiratete am 20. März 1998 in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien die
Schweizer Bürgerin C und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D.
Aus der Beziehung gingen die 1998 geborene Tochter E (verstorben 1999) und 1999
die Tochter F hervor. Die Eheleute lebten ab Juli 2003 getrennt und am 18. August
2004 wurde die Ehe geschieden. Die Tochter F wurde unter die elterliche Sorge
des Beschwerdeführers gestellt. Am 27. Mai 2005 heiratete der Beschwerdeführer
die in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsbürgerin G. Am 27. September
2005 anerkannte der Beschwerdeführer den 2004 von G geborenen H als seinen
Sohn. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 stellte das Einzelgericht des
Bezirks J fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt sind und seit
dem 7. Januar 2013 getrennt leben. Der Sohn H wurde unter die Obhut von G
gestellt.
2.2 Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch der Ehegatten weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 43 Abs. 2 AuG). Das Kriterium des ordnungsgemässen Aufenthalts
bezieht sich dabei einzig auf die Rechtmässigkeit des Aufenthalts, d. h. auf die Frage, ob der
Ausländer in dieser Zeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (Martina
Caroni, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr (Hrsg.),
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Stämpflis Handkommentar,
Bern 2010, Art. 43 N. 24).
2.3 Zum
Zeitpunkt des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Mai
2013 und der Entscheidungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz lebte der
Beschwerdeführer von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau getrennt;
eine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung besteht angesichts der
erheblichen Zerrüttung des Verhältnisses sowie nach übereinstimmenden Aussagen
beider Ehegatten nicht. Es besteht somit kein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG.
2.4 Der
Beschwerdeführer lebte mit G rund siebeneinhalb Jahre zusammen. Er hielt sich
während dieser Zeit ununterbrochen und im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz auf und hat somit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bereits bei der im
Sommer 2010 anstehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Pflicht
gehabt, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Amtes wegen zu
überprüfen, auch wenn dies nie formell beantragt worden sei. Somit sei bei der
Prüfung, ob Widerrufsgründe nach Art. 51 Abs. 2 i. V. m. Art. 62 AuG gegeben seien, einzig
der Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
im Juni 2010 massgebend; die im Jahr 2012 erwirkten strafrechtlichen
Verurteilungen sowie die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
in den Jahren 2013 und 2014 könnten nur unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG geprüft werden.
3.2 Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand
der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 2.1; 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; 2. Oktober
2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).
3.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern sei. Vor der Vorinstanz liess der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer lediglich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
beantragen. Erst vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. Grundsätzlich ist zwar ein potenzieller Anspruch
auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Amtes wegen zu prüfen, sofern
ein gesetzlicher Anspruch besteht (Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für
Migration SEM, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 3.4.1), die unterlassene
Vornahme dieser Prüfung durch das Migrationsamt war jedoch nicht Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein.
3.4 Die
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen vom 7. Juni 2010, vom 9. Juni
2011 und vom 9. Juni 2012 sind in Rechtskraft erwachsen und können zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden; auch nicht hinsichtlich der
Frage, ob dem Beschwerdeführer jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer kann somit entgegen seinem Begehren
nicht so gestellt werden, als wäre ihm im Jahr 2010 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt worden.
3.5 Immerhin
kann dem Beschwerdeführer – wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung besteht – die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht
gewährende Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (BGE 128
II 145 E. 1.1.4; Bger, 3. August 2012,2C_673/2011, E. 4). Zu
Recht hat somit die Vorinstanz von Amtes wegen geprüft und festgestellt, dass
Sachverhalt
ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung besteht und hat ihre Erwägungen
unter diesem Aspekt vorgenommen. Ihr Vorgehen ist unter diesem Gesichtspunkt
nicht zu beanstanden.
3.6 Ansprüche
nach Art. 43 AuG – somit auch derjenige auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
nach Art. 43 Abs. 2 AuG – erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 AuG zu prüfen sei,
kann somit nicht gefolgt werden.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass auf die Rüge der
nicht erteilten Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Nach Art. 62
lit. c AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der
Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter
anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung
der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. b).
4.2 Ein
Bewilligungsentzug aufgrund Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
muss anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Ausländers vorgenommen
werden. Von Bedeutung ist dabei, wenn eine Person weder willens noch in der
Lage ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Dabei kann
eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, den Widerruf einer Bewilligung rechtfertigen; Schuldenwirtschaft
kann dabei ebenfalls einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellen (BGE 137 II 297 E. 3.3).
Der Widerruf der
Bewilligung wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss
unter Berücksichtigung der Schwere des Fehlverhaltens, der bisherigen Aufenthaltsdauer
sowie der der Familie drohenden Nachteile verhältnismässig sein. Massgebend
sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGer, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.2; Hunziker, Art. 62 N. 31). Unter anderem ist
zu berücksichtigen, wenn der Ausländer auch nach einer allfälligen Verwarnung
weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (VGr, 9. Juli 2014,
VB.2014.00302, E. 2.3).
4.3 Laut
Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes I bestanden gegen den
Beschwerdeführer per 8. Juli 2008 46 offene Verlustscheine in der Höhe von
insgesamt Fr. 50'901.60.- sowie Betreibungen in der Höhe von Fr. 28'860.10.-.
Das Betreibungsamt J verzeichnete für die Jahre 2009 bis 2011 27 offene
Verlustscheine über insgesamt Fr. 34'077.40.-. Per 27. Juni 2013
bestanden nach dem Auszug des Betreibungsamts J Verlustscheine in der Höhe von
Fr. 57'107.-.
4.4 Am 23. März
2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft K zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.- wegen Führens eines
Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinn von Art. 95 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verurteilt. Mit
Strafbefehl vom 3. September 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl den Beschwerdeführer wegen Diebstahls im Sinn von Art. 139
Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1
lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.-.
4.5 Wegen
Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen und des Bezugs von Sozialleistungen
wurden der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau G vom Ausländeramt des Kantons D
am 21. Juli 2005 verwarnt und es wurde ihnen die Ausweisung angedroht.
Aufgrund der zahlreichen offenen Verlustscheine gegen den
Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau verweigerte ihnen das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Februar 2009 die Erteilung einer
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich wegen
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62
lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hob den Entscheid des Migrationsamts
mit Entscheid vom 18. November 2009 auf; mit Bezug auf den
Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, er habe sich bereits lange
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten, er habe eine länger als fünf
Jahre dauernde Ehe mit einer Schweizer Bürgerin geführt, aus der ein Kind
hervorgegangen sei, er sei derzeit erwerbstätig und lebe in seiner zweiten Ehe
intakte familiäre Beziehungen.
4.6 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es seien wegen laufenden Einkommenspfändungen
immer wieder neue Schulden hinzugekommen. Mit einem Einkommen von ca. Fr. 4'000.-
monatlich könne eine vierköpfige Familie nicht auf die Dauer ernährt werden.
Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid vom 18. November 2009
festgestellt, dass eine Wegweisung unverhältnismässig wäre. Sodann sei im
angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer
schon von Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz an um seine psychische Gesundheit
und damit auch um seine wirtschaftliche Lage stetig habe kämpfen müssen.
4.7 Der
Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass es Sache der Beschwerdegegnerin
gewesen wäre, ihm den konkreten Nachweis zu erbringen, dass er keine Bemühungen
um Verbesserung der wirtschaftlichen Lage unternommen hätte. Vielmehr wäre es
beim nachgewiesenen Stand der Verschuldung am Beschwerdeführer, zu erklären,
dass ihm die dauernde hohe Verschuldung gegebenenfalls nicht anzurechnen sei
bzw. aufzuzeigen, dass er Bemühungen unternommen hätte, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen. Dies gelingt ihm nicht: Es trifft zwar zu, dass dauernde
Lohnpfändungen das verfügbare Einkommen erheblich schmälern, allerdings dienen
diese gerade dazu, aufgelaufene Schulden abzubauen. Dass es während Jahren zu
keinem Abbau von Schulden kam, sondern dass sich diese im Gegenteil immer
weiter anhäuften, deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt
oder in der Lage ist, seine Ausgaben den Einkünften anzupassen. Es bestehen
keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht war, seine
Schulden zu verringern bzw. keine neuen Schulden entstehen zu lassen. Selbst
die Verwarnung des Ausländeramts des Kantons D vom 21. Juli 2005 und
die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons
Zürich vom 23. Februar 2009 führten nicht zu einer ersichtlichen Veränderung
des Verhaltens des Beschwerdeführers.
4.8 Nach einem
Bericht der integrierten Psychiatrie Winterthur vom 9. April 2013 wurde
dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Störung attestiert, welche
auf den chronischen Ehekonflikt und die aktuelle Trennung von der Ehefrau ohne
gesicherte Wohn- und Arbeitssituation zurückgeführt werden könne. Die
psychiatrische Universitätsklinik Zürich bezeichnete den Beschwerdeführer nach
dreiwöchiger ambulanter Behandlung am 30. April 2013 als 100 %
arbeitsfähig.
Es kann somit nicht davon
ausgegangen werden, dass sich die psychischen Erkrankungen des
Beschwerdeführers in einer Weise auswirken, dass sie eine volle
Erwerbstätigkeit auf Dauer verunmöglichen würden. Inwiefern die Erkrankung
darüber hinaus die Schulden des Beschwerdeführers bedingt haben soll, wird
nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
4.9 Die
Gründe, die den Regierungsrat des Kantons Zürich dazu veranlassten, mit Entscheid
vom 18. November 2009 eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer
anzuordnen, sind sodann heute im Wesentlichen nicht mehr gegeben. So geht der
Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und er lebt nicht mehr in
einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau. Die Zahl der gegen den
Beschwerdeführer vorliegenden Verlustscheine ist im Vergleich zu den
Verhältnissen im Jahr 2009 unverändert hoch. Zudem wurde der Beschwerdeführer
im Jahr 2012 zweimal strafrechtlich verurteilt. Diesen Verurteilungen liegen
zwar eher geringfügige Delikte zugrunde, welche für sich allein nicht
ausreichen, um einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen.
Sie sind jedoch in die gesamten Umstände miteinzubeziehen und tragen zum Eindruck
bei, dass es der Beschwerdeführer nicht in der Lage bzw. gewillt ist, sich an
die öffentliche Ordnung zu halten.
4.10 Bei der
Prüfung eines Widerrufs ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer
schon lange in der Schweiz aufhält. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen,
dass er aufgrund der erfolgten Verwarnung bzw. der ursprünglichen
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich – jeweils ausdrücklich
aufgrund seiner Schuldenwirtschaft – bereits zu früheren Zeitpunkten davon
ausgehen musste, dass seine Aufenthaltsbewilligung gefährdet sein könnte, wenn
sich sein Verhalten nicht massgeblich ändert.
Dies rechtfertigt insgesamt
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 51 Abs. 2
lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG, sofern eine solche
auch angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
verhältnismässig erscheint (vgl. E. 6 und 7 nachstehend).
5.
5.1 Gemäss
Art. 62 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem
widerrufen – bzw. nicht mehr verlängert – werden, wenn der Ausländer oder eine
Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den
Widerruf einer Bewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist neben den bisherigen
und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (BGr,2C_958/2011, E. 2.3; BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 3.4).
5.2 Nach der
Praxis des Bundesamts für Migration rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug
von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl.
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für
Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123
Erwägungen
II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Als
erheblich wurden bei Niedergelassenen Sozialhilfebezüge im Umfang von Fr. 96'000.-
bei neunjähriger Erwerbslosigkeit betrachtet (BGE 123 II 259 E. 4) oder
Bezüge von Fr. 90'000.- durch eine Einzelperson während acht Jahren (BGr,
18.
Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).
Zwar ist bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne
Niederlassungsbewilligung die Grenze tiefer anzusetzen (vgl. Silvia Hunziker
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Art. 62 AuG N. 50);
jedoch wird in der Literatur gefordert, bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers
in der Schweiz seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 62
lit. e AuG denjenigen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
anzugleichen (VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00109, E. 5.1; Andreas
Zünd/Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, Rz. 8.30).
5.3
Der
Beschwerdeführer wurde während seines Wohnsitzes im Kanton D von der öffentlichen
Hand im Jahr 1999 und in der Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2004 mit Sozialhilfe
in der Höhe von Fr. 44'998.95.- unterstützt. Ab dem Zuzug des Beschwerdeführers
in den Kanton Zürich im Oktober 2008 bis Juli 2011 wurde für ihn und seine
Familie von der Sozialbehörde ein Betrag von Fr. 5'346.85.- für
Verlustscheine der Krankenkasse aufgewendet. Im März und April 2013 wurden der
Beschwerdeführer und seine Familie mit Fr. 2'716.05.- unterstützt: von Mai
bis Juni 2013 von der Stadt Zürich mit Fr. 1'548.-. Von April 2014 bis
Februar 2015 bezog er Unterstützungsleistungen von der Gemeinde L von Fr. 2'200.-.
Zwischen Juni 2014 bis August 2014 wurde auch die vom Beschwerdeführer getrennt
lebende Ehefrau mit Fr. 6'309.50.- vom Sozialamt J unterstützt. Seit dem
Jahr 1999 bzw. 2002 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids wurden
damit rund Fr. 74'000.- aufgewendet, bis Februar 2015 rund Fr. 86'000.-.
Dies rechtfertigt es nicht nur, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in
Betracht zu ziehen, sondern wäre auch erheblich mit Blick auf den Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung.
5.4
Der
Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb er in den Jahren seines Aufenthalts in
der Schweiz nur selten eine länger dauernde Festanstellung eingehen konnte und
immer wieder erwerbslos und damit auf Sozialhilfe angewiesen war. Es gelang dem
Beschwerdeführer zwar mehrmals, eine Anstellung zu finden; diese verlor er
jedoch jeweils nach kurzer Dauer wieder. Auch derzeit ist der Beschwerdeführer
seit dem 4. März 2014 ohne Arbeit. Aufgrund der erheblichen – durch keine
ersichtlichen äusseren Umstände erklärbaren – Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt während der 16 Jahre seines Aufenthalts
in der Schweiz kann ihm bezüglich einer festen und dauerhaften Anstellung zum
jetzigen Zeitpunkt keine gute Prognose gestellt werden.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
unverschuldet sozialhilfeabhängig ist. Die aktenkundigen psychischen
Erkrankungen reichen nicht aus, um von einer unverschuldeten
Sozialhilfeabhängigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen, zumal ihm nach
kurzer Behandlungsdauer wieder eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit attestiert
wurde (vgl. E. 4.6). Andere Gründe, welche dazu führen könnten, dass dem Beschwerdeführer
sein Sozialhilfebezug nicht anzulasten wäre, sind nicht ersichtlich.
Somit ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder in erheblichem Mass mit
Sozialhilfe für sich und seine Familie unterstützen lassen musste und dass ihm
seine Sozialhilfeabhängigkeit anzulasten ist. Der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG ist damit erfüllt.
6.
6.1
Somit sind
die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. c und Art. 62 lit. e
AuG gegeben. Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt indes nicht zwingend zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, Art. 62 AuG N. 2). Diese rechtfertigt sich nur, wenn
die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme
auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu
berücksichtigen (Art. 96 AuG).
6.2
Hat ein
Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in
der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II
281.
E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht
absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das
durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen
ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist (BGr, 20. Oktober 2009,2C_36/2009,
E. 2.2). Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung
entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen
Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).
Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
6.3
Nach der
ständigen Praxis zu Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt,
der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und seinen in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem
Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn
zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass
gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012,2C_145/2012,
E. 3.2; BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit
weiteren Hinweisen). Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private
Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das
öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik
im Rahmen von Art. 8 EMRK überwiegen (BGr, 22. März 2012,
2C_1031/2011, E. 4.1.4).
Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
Beziehung ist bei bereits in der Schweiz ansässigen besuchsberechtigten
Personen nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann erfüllt,
wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Ein solches besteht
etwa darin, dass ein Kind jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Ferien
mit demjenigen Elternteil verbringt, welcher nicht die Obhut über das Kind
innehat. Voraussetzung ist, dass das Besuchsrecht tatsächlich ausgeübt wird.
6.4
6.4.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 18. August
2014.
die elterliche Sorge für seine aus der ersten Ehe mit C stammende Tochter F
zugesprochen. Die Tochter lebt mit ihrer Mutter in M (zuvor in N) im Kanton D.
Im März 2009 hatte die damals knapp zehnjährige F dem Migrationsamt in einem
Schreiben mitgeteilt, dass sie sich wünsche, dass ihr Vater in der Schweiz
bleiben könne. Im August 2013 gab die Mutter von F bekannt, es bestehe keine
feste Besuchsregelung. F und der Beschwerdeführer könnten sich sehen, so oft
sie wollten und das Besuchsrecht werde auch wahrgenommen. Der Beschwerdeführer
selber hielt mit Schreiben vom 4. Juni 2013 fest, er habe alle zwei Wochen
ein Besuchsrecht, habe mit seiner Tochter häufig telefonischen Kontakt und nehme
auch Schulbesuche etc. wahr. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 räumte C ein,
dass die Tochter den Beschwerdeführer irgendwann nicht mehr habe sehen wollen,
erklärte dies jedoch mit dem Verhalten der zweiten Ehefrau des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe selber den Kontakt zu seiner
Tochter nie unterbrechen wollen, dies sei allein ein Entscheid der Tochter
gewesen. Grundsätzlich habe immer Kontakt bestanden.
6.4.2
Da die Tochter F seit der Trennung der Eheleute im Sommer 2003 immer bei
der Mutter gelebt hat, kommt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
elterliche Sorge über die Tochter innehat, mit Bezug auf einen Anspruch aus
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keine
Bedeutung zu. Entscheidend ist die Intensität der gelebten Beziehung zur
Tochter bzw. die Frage, ob die Beziehung in der bisherigen Form auch aus dem Ausland
gelebt werden kann.
6.4.3
Aufgrund der in den Akten enthaltenen Schilderungen ist davon auszugehen,
dass eine Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Tochter besteht, welche
allerdings zwischenzeitlich schwierig wahrzunehmen bzw. unterbrochen war. Ob
dies von der Tochter ausging oder im Verhalten der zweiten Ehefrau des
Beschwerdeführers begründet war, ist nicht von Belang, da mit Blick auf den
vorliegend zu prüfenden Anspruch nur die tatsächlich gelebte Intensität der
Beziehung, nicht aber allfällige Gründe für deren Fehlen von Bedeutung sind
(vgl. BGer, 5. Januar 2010,2C_339/2009, E. 2.2.1). Der
Beschwerdeführer hat in den letzten zwölf Jahren nie mit seiner Tochter
zusammengelebt. Es bestehen zwar Hinweise darauf, dass Besuche und Telefonate
stattfinden und der Beschwerdeführer an schulischen Angelegenheiten seiner
Tochter Anteil nimmt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beziehung in
einer Weise gelebt wird, dass sie – auch mit Blick auf die jüngere bundesgerichtliche
Rechtsprechung – das Erfordernis der besonderen Intensität erfüllt. Zudem kann
aufgrund des Alters der Tochter von inzwischen sechzehn Jahren vorausgesetzt
werden, dass der Kontakt auch bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland
ohne Weiteres durch Telefonate bzw. andere Kommunikationsmittel und
gegenseitige Besuche wahrgenommen werden kann.
6.4.4
Der Sohn H des Beschwerdeführers aus seiner zweiten Ehe mit G wurde mit der
eheschutzrichterlichen Trennung vom 11. Oktober 2013 unter die Obhut der Mutter
gestellt. Das Urteil sieht für den Streitfall eine Besuchsregelung vor, wonach
der Beschwerdeführer seinen Sohn jedes zweite Wochenende sowie an bestimmten
Feiertagen im Jahr zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann. Sodann kann er
den Sohn zwei Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen. Das
Besuchsrecht wird jedoch nicht in der im eheschutzrichterlichen Urteil
festgesetzten Weise wahrgenommen. Sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch
seitens G wird erklärt, dass sich die Wahrnehmung des Besuchsrechts schwierig
gestaltet und dass es nur unregelmässig wahrgenommen werden kann. Ob dies daran
liegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht genügend um seinen Sohn kümmere –
wie dessen Mutter ausführt – oder daran, dass die Mutter den Kontakt erschwert,
kann dahingestellt bleiben (vgl. E. 6.4.3). Massgebend ist lediglich, dass
der Kontakt nicht die geforderte besondere Intensität aufweist, welche einen
Anwesenheitsanspruch begründen könnte. Sodann kommt der Beschwerdeführer den
wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nur unregelmässig nach.
Eine Fortführung der bestehenden Beziehung aus dem Ausland ist möglich und
zumutbar.
7.
Für die weiteren Aspekte des Entscheids
über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers nach pflichtgemässem
Ermessen (Art. 96 AuG), kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Es sind diesbezüglich keine Ermessensfehler
ersichtlich und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2
BV ist gewahrt. Ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
wurde zu Recht verneint und es sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.
8.
8.1
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 62 lit. c und Art. 62 lit. e AuG erfüllt. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.
8.2
Die dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz
ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen
(vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des
vorliegenden Urteils angemessen. Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen
beziehungsweise aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen
dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines
abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.
9.
9.1
Ausgangsgem¿s
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung
kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
9.3
Aufgrund
der Sozialbedürftigkeit und der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers ist
von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Sodann kann seine Beschwerde trotz ihrer
Abweisung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Daher ist
dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80f.).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen
und dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.
9.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
10.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG;
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche
Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der
gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist von drei Monaten ab
Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an
das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person
von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Dieser
wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit
diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …