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Entscheid

VB.2015.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00339

23. März 2016Deutsch16 min

(URT.2016.17971)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. E,

Jahrgang 2003, wurde seit dem Kindergarten aufgrund seines atypischen Autismus

als integrierter Sonderschüler in der Verantwortung der Regelschule im Schulhaus F

geschult. Seine Integration in die 4. Regelklasse führte im Verlauf des

Schuljahrs 2013/2014 zu Problemen (Schwierigkeiten der Mitschüler, mit

autismusspezifischem Verhalten von E umzugehen, namentlich Vorwurf, er verhalte

sich distanzlos; Ausgrenzung; tätliche Auseinandersetzungen; kurz vor den

Sommerferien Schulverweigerung von E; zudem fristlose Kündigung von dessen

schulischer Begleiterin).

B. Auf

Antrag der Schulpsychologin leistete der Schulpräsident der Schulpflege C mit

nicht begründeter Präsidialverfügung vom 15. August 2014 Kostengutsprache für

die Einzelschulung von E im Umfang von zehn Wochenlektionen ab 18. August

2014 bis zu einer Anschlusslösung, längstens bis zum 19. Dezember 2014.

Die Schulleitung des Schulhauses F sowie die Schulpsychologin wurden

beauftragt, nach einer geeigneten, langfristigen schulischen Lösung für E mit

Priorität auf der Integration in eine 5. Regelklasse zu suchen. Sodann

wurde Kostengutsprache für ein Coaching im Umfang von 20 Beratungsstunden

geleistet.

C. Mit

Eingabe vom 23. August 2014 beantragten die Eltern von E, A und B, eine

Begründung der Präsidialverfügung vom 15. August 2014.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 26. August 2014 entzog der Schulpräsident der

Schulpflege C der "Einsprache" von A und B die aufschiebende Wirkung.

E. Mit

Beschluss vom 25. September 2014 bestätigte die Schulpflege C die Präsidialverfügung

vom 15. August 2014 weitgehend (Einzelunterricht, Suche einer

langfristigen Lösung, Coaching). In Bezug auf das Unterrichtspensum beschloss

sie, E solle bis auf Weiteres, längstens bis Mitte November 2014, zehn

Wochenlektionen erhalten. Bei längerer Dauer sei die Schulleitung des

Schulhauses F aufgefordert, Antrag für ein höheres Pensum zu stellen.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Präsidialverfügung vom 26. August 2014 sowie implizit auch gegen die

Verfügung vom 15. August 2014 hatten A und B am 24. September 2014

beim Bezirksrat D rekurriert und verschiedene Anträge mit dem Ziel einer raschestmöglichen

Integration von E in eine Regelklasse (Einzelschulung während maximal vier weiterer

Wochen) und einer sofortigen Erhöhung der Stundenzahl der Einzelschulung

während der Übergangszeit (18 Wochenlektionen, mindestens aber 15)

gestellt. Sie verlangten zudem die Feststellung, dass es sich bei der Eingabe

vom 23. August 2014 nicht um eine Einsprache handle, sondern um einen

Antrag auf Begründung der angeordneten Einzelschulung. Die Verfügung vom

15.

August 2014 sei entsprechend zu begründen. Schliesslich sei der der

Verfügung vom 15. August 2014 zugrunde liegende Bericht der Schulpsychologin

entweder aus den Akten zu entfernen oder zu ergänzen bzw. zu korrigieren.

B. Auch

gegen den Beschluss der Schulpflege C vom 25. September 2014 erhoben A und

B am 30. September 2014 Rekurs beim Bezirksrat D. Sie stellten im

Wesentlichen die gleichen Anträge wie im Rekurs vom 24. September 2014.

Am 12. Dezember 2014 teilten sie dem Bezirksrat mit,

dass ihr Sohn seit Ende November 2014 eine 5. Klasse im Schulhaus H

besuche. An ihren Anträgen hielten sie insofern fest, als diese noch aktuell

waren. Sie änderten zwei Anträge in Begehren der Feststellung, dass die

Anordnung von Einzelunterricht zu Unrecht erfolgt und die angeordnete Stundenzahl

zu tief gewesen sei. Dies sei im Rahmen der Integrationsplanung am neuen

Schulort zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 präzisierten

sie ihre Anträge.

C. Mit

Beschluss vom 29. April 2015 vereinigte der Bezirksrat D die beiden Verfahren.

Er trat sodann auf die Rekurse vom 24. sowie vom 30. September 2014 nicht

ein. Die Schulpflege C wurde verpflichtet, A und B eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- zu leisten.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 2. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. a) Der angefochtene Beschluss des

Bezirksrats vom 29. April/4. Mai 2015 sei aufzuheben und auf unsere

mit Eingabe vom 20. Februar 2015 vor dieser Instanz gestellten Anträge

(welche sich aus den Anträgen unserer Rekurse vom 24. und vom 30. September

2014.

sowie der sich zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse ergeben haben) sei

einzutreten;

b) eventualiter sei die Sache im Sinn der

verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der

Bezirksrat anzuweisen, auf unsere, nun vor Verwaltungsgericht wiederholt

gestellten Anträge einzutreten.

2.

Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15.

und 26. August 2014 sowie mit Beschluss vom 25./29. September 2014

für unseren Sohn angeordnete Einzelschulung per se und auch im Umfang von lediglich

10.

WL zu Unrecht erfolgt sei.

3.

a) Es sei festzustellen, dass der, dieser

angefochtenen Einzelschulung zugrunde liegende schulpsychologische Bericht vom

18.

Juli 2014 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und daher aus den

Akten bzw. dem Schülerdossier zu entfernen sei;

b) eventualiter sei festzustellen, dass der, dieser

angefochtenen Einzelschulung zugrundeliegende schulpsychologische Bericht vom

18.

Juli 2014 nicht der Wahrheit entspricht und daher entweder aus dem

Schülerdossier zu entfernen oder den tatsächlichen Umständen entsprechend zu

korrigieren und zu ergänzen sei.

4.

Seitens Schulbehörde seien die im Rahmen des seit

dem letzten halben Schuljahres der 4. Klasse bei unserem Sohn entstandenen

Blessuren (physischer und psychischer Art) wie auch die weiteren im Rahmen

einer Integrationsplanung wesentlichen Umstände zur Kenntnis zu nehmen, und die

Schulbehörde sei zu verpflichten mitzuhelfen, dass diese Blessuren ebenso wie

die genannten Umstände im Rahmen der Integrationsplanung gebührend

berücksichtigt werden können;

5.

unter Entschädigungsfolge.

6.

Auf das Auferlegen von Verfahrenskosten und

Parteientschädigungen an die Beschwerdegegnerin sei hier selbst im Fall eines

(unerwarteten) Unterliegens zu verzichten."

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 liess die Gemeinde

C die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

unter Entschädigungsfolge beantragen.

Am 24. August 2015 äusserten sich A und B dazu. Die Gemeinde C nahm hierzu am 21. September 2015

Stellung. A und B machten am 5. Oktober 2015 eine

Eingabe, woraufhin die Gemeinde C am 2. November 2015 das ebenfalls tat. Schliesslich nahmen A und B hierzu am 16. November 2015

Stellung. Der Bezirksrat D hatte auf Vernehmlassungen

verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend

Anordnungen einer Schulpflege können nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde

angefochten werden (§ 75

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,

LS 412.100] und § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie

§§ 42–44 e contrario VRG).

1.2

Die Praxis gestattet sorgeberechtigten Eltern,

auf dem Gebiet der Schule für das Kind Rechtsmittel zu

ergreifen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, Ziff. II und

E. 2.4 Abs. 1; vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 699 f.). Im vorliegenden Fall steht die Schulung von E in Frage. Die Beschwerdeführenden

als Eltern von E sind demnach zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit

nachfolgend dargelegter Einschränkung einzutreten.

2.

2.1

Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das

schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche

Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintrüge,

bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der

negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein praktisches Interesse an

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die geltend gemachte

Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht

abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Das schutzwürdige Interesse muss schliesslich im Zeitpunkt

des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum Ganzen VGr, 4. Dezember 2013,

VB.2013.000563, E. 1.2 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.;

BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a).

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rechtsmittel

aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder zu stellen vermöchten, kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte

und aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes

öffentliches Interesse an deren Beantwortung besteht

(Bertschi, § 21 N. 25;

BGE 137 I 23 E. 1.3, 131 II 670 E. 1.2).

2.2

Mit der Integration von E in eine 5. Klasse im Schulhaus H ab

Ende November 2014 wurde der Einzelunterricht aufgehoben. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse

an einer Aufhebung des Einzelunterrichts bzw. an einer Erhöhung der

Stundenanzahl ist daher während des Rekursverfahrens dahingefallen.

2.3

Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt,

ist aufgrund der spezifischen Ausgestaltung des vorliegenden Falls (Situation

und persönliche Voraussetzungen der Beteiligten in der bisherigen Schulklasse

sowie Möglichkeiten zur Wiederherstellung des

Klassenfriedens; Möglichkeiten der Betreuung von

E in einer Regelklasse, nachdem seine langjährige schulische

Begleiterin kurzfristig gekündigt hatte; konkrete Zusammensetzung anderer

Schulklassen bezüglich der Frage einer Umteilung in eine andere Schulklasse)

kaum anzunehmen, dass sich die gleiche Frage künftig unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen wird; es liegt auch

weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur, an deren

Beantwortung ein hinreichend öffentliches Interesse besteht, noch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Entsprechend gab es keine Gründe dafür, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen.

2.4

Die Beschwerdeführenden beantragten im vorinstanzlichen Verfahren

zusätzlich, der Einzelschulung von E sei im Rahmen der Integrationsplanung im Schulhaus H Rechnung zu tragen.

Nach § 20a Abs. 1 VRG

können im Rekursverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden.

Der Streitgegenstand dieses Verfahrens bestimmt sich durch die angefochtene

Anordnung einerseits und durch die Rekursanträge anderseits. Letztere können nach

Ablauf der Rekursfrist nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein Minus reduziert

werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 16). Wird mehr oder

anderes als ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des

Streitgegenstands; auf solche Anträge ist daher grundsätzlich nicht einzutreten

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52

N. 11).

Es ist fraglich, ob der Antrag

auf Berücksichtigung der schulischen Vergangenheit von E im Rahmen der Integrationsplanung

am neuen Schulort eine Änderung des Streitgegenstands bedeutet. Allerdings

zeigten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nicht

auf, was an der Integrationsplanung konkret geändert werden sollte. In ihrer

Eingabe vom 20. Februar 2015 machten sie im Gegenteil geltend, dass das

Integrationsteam am Schulhaus H die zum Teil "traumatischen Folgen der

schulischen Vergangenheit" von E anerkenne und auch der Schulpräsident

inoffiziell bestätige, dass seitens der Schule in der Vergangenheit Fehler

gemacht worden seien. Insofern ist nicht ersichtlich, was für einen konkreten materiellen

Nutzen eine Gutheissung des Rekurses den Beschwerdeführenden bzw. E hätte

eintragen bzw. was für ein Nachteil hätte abgewendet werden sollen. Der blosse

Verweis auf die Integrationsplanung vermag noch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse

zu begründen. Die Vorinstanz ist daher auf den entsprechenden Antrag zu Recht

nicht eingetreten.

2.5

Die Beschwerdeführenden stellen schliesslich die gleichen Anträge

auch vor Verwaltungsgericht.

Nach einem schulischen Standortgespräch im Juni 2015 wurde

entschieden, E aus gesundheitlichen Gründen aus der 5. Regelklasse

herauszunehmen und in der Sonderschule I in J zu schulen. Auch im jetzigen

Zeitpunkt ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass

die Schulbehörde bzw. die neue Sonderschule die gesamten Umstände des

vorliegenden Falls im Rahmen der Integrationsplanung nicht schon berücksichtigt

hätte bzw. die Integration zurzeit anders verlaufen müsste. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Ebenso

wenig sind Gründe ersichtlich, welche ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen

Interesses rechtfertigen würden. Deshalb ist auf die diesbezüglichen Anträge

der Beschwerdeführenden nicht einzutreten.

3.

3.1

In Bezug

auf den schulpsychologischen Bericht vom 18. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden

bei der Vorinstanz (und auch sinngemäss schon gegenüber dem Beschwerdegegner)

um Feststellung, dass der Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche

und deshalb aus den Akten bzw. aus dem Schülerdossier zu entfernen sei; eventualiter

sei der schulpsychologische Bericht zu korrigieren bzw. zu ergänzen, weil er

nicht der Wahrheit entspreche.

3.2

Die Anträge der Beschwerdeführenden sind zwar als

Feststellungsbegehren formuliert, aber tatsächlich Leistungsbegehren auf

Beseitigung, eventualiter auf Korrektur oder Ergänzung des Berichts. Auch wenn

der schulpsychologische Bericht Grundlage für die Anordnung einer

Einzelschulung von E war und in Bezug auf die

Überprüfung der Rechtsmässigkeit dieser Anordnung kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse mehr besteht, gilt dies nicht auch bezüglich der Anträge

auf Beseitigung bzw. Berichtigung des Berichts. Der schulpsychologische Bericht

befindet sich in den Akten bzw. im Schülerdossier von E und ist als solcher von verschiedenen Personen bzw. Schulbehörden

einsehbar. Er ist damit grundsätzlich geeignet, sich für E in irgendeiner Weise nachteilig auszuwirken. Nach § 21 lit. a des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4)

besteht zudem (unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) ein absoluter und

uneingeschränkter Anspruch des direkt Betroffenen auf Berichtigung bzw.

Vernichtung unrichtiger Daten (VGr, 24. April 2013, VB.2012.00783, E. 3.3 [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. Barbara Widmer in: Bruno Baeriswyl/Beat

Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des

Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 21 N. 8 ff.; Yvonne

Jöhri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum

Datenschutzgesetz, Zürich etc. 2008, Art. 25 N. 26; BVGer,

22.

Januar 2013, A-3111/2012, E. 3.2). Das schutzwürdige Interesse

ergibt sich dabei aus der Betroffenheit durch die Bearbeitung der Daten, deren

Unrichtigkeit geltend gemacht wird (vgl. Jan Bangert, Basler Kommentar, 2014, Art. 25 DSG N. 33 und 48). Die

Vorinstanz hätte die Anträge der Beschwerdeführenden daher

materiell prüfen müssen.

3.3

Ist

die Vorinstanz auf eine Sache zu Unrecht nicht eingetreten, kann das Verwaltungsgericht

aus prozessökonomischen Gründen selber einen Sachentscheid fällen (vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7 in

Verbindung mit § 63 N. 18). Das rechtfertigt sich vorliegend, stellen

die Beschwerdeführenden doch dieselben Anträge auch vor Verwaltungsgericht.

3.4

3.4.1

Gemäss § 37 Abs. 3 VSG wird für den Entscheid über

sonderpädagogische Massnahmen eine sonderpädagogische Fachperson oder eine

Schulpsychologin bzw. ein Schulpsychologe beigezogen. Kann keine Einigung über

die sonderpädagogischen Massnahmen erzielt werden oder bestehen Unklarheiten,

wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1

Satz 1 VSG). Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von

der (kantonalen Bildungs-)Direktion bezeichneten Klassifikationssystems (§ 38

Abs. 2 VSG). Die Abklärung wird gemäss § 25 Abs. 2 der

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM,

LS 412.103) in der Regel beim zuständigen schulpsychologischen Dienst

durchgeführt; dieser kann weitere Unterlagen beiziehen. Er veranlasst eine

Abklärung durch Fachleute, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische

oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind (§ 25 Abs. 3 VSM).

Die abklärende Fachperson verfasst sodann einen Bericht mit einer Empfehlung

über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25 Abs. 4 VSM).

3.4.2

Vorliegend führte die zuständige Schulpsychologin am 7. Juli 2014 ein

Gespräch mit der Beschwerdeführerin über die schulische Situation von E, wobei jene

unter anderem berichtete, Letzterer habe Motivationsschwierigkeiten und wolle

deshalb nicht mehr in die Schule kommen. Am nächsten Tag führte die Schulpsychologin

Gespräche mit der Schulklasse von E. Die Erkenntnisse aus den Gesprächen mit

der Mutter sowie mit der Klasse hielt die Schulpsychologin in ihrem Bericht

fest. Gestützt darauf empfahl sie eine Einzelschulung von E. Auch wenn die

Qualität der schulpsychologischen Abklärung hinterfragt werden kann, ist weder

ersichtlich noch wird substanziiert geltend gemacht, inwiefern die gesetzlichen

Vorgaben beim Vorgehen der Schulpsychologin nicht eingehalten worden wären. Was

die Schulpsychologin als relevant erachtet, liegt im Wertungsbereich und unterliegt

damit grundsätzlich keiner Berichtigung (vgl. Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael

Schönbächler, Basler Kommentar, 2014, Art. 5 DSG N. 9 f.).

Gleiches gilt für die gestützt auf die gewonnenen Eindrücke getroffene Schlussfolgerung

der Schulpsychologin, eine Einzelschulung von E zu empfehlen.

3.4.3

Eine Entfernung oder Korrektur bzw. Ergänzung des schulpsychologischen

Berichts verbietet sich auch wegen der Aktenführungspflicht der Verwaltung. Das

Recht auf Akteneinsicht als wesentlicher Teilgehalt des in Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus,

dass sämtliche im Rahmen eines Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig

gemacht werden, das heisst, die Akten vollständig sind (BGr, 28. Oktober

2009,8C_576/2006, E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 473 E. 4.1).

Der schulpsychologische Bericht kann entsprechend nicht aus den Verfahrensakten

bzw. dem Schülerdossier entfernt oder abgeändert werden. Möglich wäre

allenfalls ein Vermerk, dass die Eltern mit der Einschätzung der

Schulpsychologin nicht einverstanden sind. Solches erübrigt sich aber

vorliegend angesichts der zahlreichen dahingehenden Schreiben, protokollierten

Äusserungen und Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden, welche sich

ebenfalls in den Verfahrensakten und wohl (zumindest teilweise) auch im

Schülerdossier befinden.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Die Beschwerdeführenden machen die Unentgeltlichkeit

des Verfahrens gestützt auf das

Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) geltend.

Das Behindertengleichstellungsgesetz vermittelt Behinderten gewisse Rechtsansprüche bei

Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen (Art. 7 BehiG) und

Dienstleistungen (Art. 8 BehiG). So kann etwa, wer durch das

Gemeinwesen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes

(also bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung) benachteiligt wird,

verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt

(Art. 8 Abs. 2 BehiG). Entsprechende Verfahren nach

Art. 7 und 8 BehiG sind im Grundsatz unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG).

Soweit es hier um die

Feststellung geht, E sei durch die Einzelschulung benachteiligt bzw. es sei auf

seine besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse nicht eingegangen worden,

findet das Behindertengleichstellungsgesetz Anwendung. Die Entfernung des

schulpsychologischen Berichts aus den Akten stützt sich hingegen nicht auf das

Behindertengleichstellungsgesetz, sondern hat lediglich indirekt einen gewissen

Zusammenhang mit der Behinderung von E (vgl. BGr,

1.

Mai 2012,2C_930/2011, E. 3.2). Das Verfahren ist deshalb nur zur

Hälfte unentgeltlich.

4.3

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten daher den

Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuerlegen,

wobei sie solidarisch füreinander haften müssen; ihnen steht keine Parteientschädigung

zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11).

4.4

Die Beschwerdegegnerin beantragt eine

Parteientschädigung. Gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Plüss,

§ 17 N. 51). Vorliegend

besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens der

Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint nicht

als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 2'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden unter soldarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt

und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…