VB.2015.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00339
23. März 2016Deutsch16 min
(URT.2016.17971)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00339
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Schulpflege C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rekurs gegen Präsidialverfügung und Beschluss der Schulpflege C,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. E,
Jahrgang 2003, wurde seit dem Kindergarten aufgrund seines atypischen Autismus
als integrierter Sonderschüler in der Verantwortung der Regelschule im Schulhaus F
geschult. Seine Integration in die 4. Regelklasse führte im Verlauf des
Schuljahrs 2013/2014 zu Problemen (Schwierigkeiten der Mitschüler, mit
autismusspezifischem Verhalten von E umzugehen, namentlich Vorwurf, er verhalte
sich distanzlos; Ausgrenzung; tätliche Auseinandersetzungen; kurz vor den
Sommerferien Schulverweigerung von E; zudem fristlose Kündigung von dessen
schulischer Begleiterin).
B. Auf
Antrag der Schulpsychologin leistete der Schulpräsident der Schulpflege C mit
nicht begründeter Präsidialverfügung vom 15. August 2014 Kostengutsprache für
die Einzelschulung von E im Umfang von zehn Wochenlektionen ab 18. August
2014 bis zu einer Anschlusslösung, längstens bis zum 19. Dezember 2014.
Die Schulleitung des Schulhauses F sowie die Schulpsychologin wurden
beauftragt, nach einer geeigneten, langfristigen schulischen Lösung für E mit
Priorität auf der Integration in eine 5. Regelklasse zu suchen. Sodann
wurde Kostengutsprache für ein Coaching im Umfang von 20 Beratungsstunden
geleistet.
C. Mit
Eingabe vom 23. August 2014 beantragten die Eltern von E, A und B, eine
Begründung der Präsidialverfügung vom 15. August 2014.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 26. August 2014 entzog der Schulpräsident der
Schulpflege C der "Einsprache" von A und B die aufschiebende Wirkung.
E. Mit
Beschluss vom 25. September 2014 bestätigte die Schulpflege C die Präsidialverfügung
vom 15. August 2014 weitgehend (Einzelunterricht, Suche einer
langfristigen Lösung, Coaching). In Bezug auf das Unterrichtspensum beschloss
sie, E solle bis auf Weiteres, längstens bis Mitte November 2014, zehn
Wochenlektionen erhalten. Bei längerer Dauer sei die Schulleitung des
Schulhauses F aufgefordert, Antrag für ein höheres Pensum zu stellen.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Präsidialverfügung vom 26. August 2014 sowie implizit auch gegen die
Verfügung vom 15. August 2014 hatten A und B am 24. September 2014
beim Bezirksrat D rekurriert und verschiedene Anträge mit dem Ziel einer raschestmöglichen
Integration von E in eine Regelklasse (Einzelschulung während maximal vier weiterer
Wochen) und einer sofortigen Erhöhung der Stundenzahl der Einzelschulung
während der Übergangszeit (18 Wochenlektionen, mindestens aber 15)
gestellt. Sie verlangten zudem die Feststellung, dass es sich bei der Eingabe
vom 23. August 2014 nicht um eine Einsprache handle, sondern um einen
Antrag auf Begründung der angeordneten Einzelschulung. Die Verfügung vom
15.
August 2014 sei entsprechend zu begründen. Schliesslich sei der der
Verfügung vom 15. August 2014 zugrunde liegende Bericht der Schulpsychologin
entweder aus den Akten zu entfernen oder zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
B. Auch
gegen den Beschluss der Schulpflege C vom 25. September 2014 erhoben A und
B am 30. September 2014 Rekurs beim Bezirksrat D. Sie stellten im
Wesentlichen die gleichen Anträge wie im Rekurs vom 24. September 2014.
Am 12. Dezember 2014 teilten sie dem Bezirksrat mit,
dass ihr Sohn seit Ende November 2014 eine 5. Klasse im Schulhaus H
besuche. An ihren Anträgen hielten sie insofern fest, als diese noch aktuell
waren. Sie änderten zwei Anträge in Begehren der Feststellung, dass die
Anordnung von Einzelunterricht zu Unrecht erfolgt und die angeordnete Stundenzahl
zu tief gewesen sei. Dies sei im Rahmen der Integrationsplanung am neuen
Schulort zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 präzisierten
sie ihre Anträge.
C. Mit
Beschluss vom 29. April 2015 vereinigte der Bezirksrat D die beiden Verfahren.
Er trat sodann auf die Rekurse vom 24. sowie vom 30. September 2014 nicht
ein. Die Schulpflege C wurde verpflichtet, A und B eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- zu leisten.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 2. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. a) Der angefochtene Beschluss des
Bezirksrats vom 29. April/4. Mai 2015 sei aufzuheben und auf unsere
mit Eingabe vom 20. Februar 2015 vor dieser Instanz gestellten Anträge
(welche sich aus den Anträgen unserer Rekurse vom 24. und vom 30. September
2014.
sowie der sich zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse ergeben haben) sei
einzutreten;
b) eventualiter sei die Sache im Sinn der
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der
Bezirksrat anzuweisen, auf unsere, nun vor Verwaltungsgericht wiederholt
gestellten Anträge einzutreten.
2.
Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15.
und 26. August 2014 sowie mit Beschluss vom 25./29. September 2014
für unseren Sohn angeordnete Einzelschulung per se und auch im Umfang von lediglich
10.
WL zu Unrecht erfolgt sei.
3.
a) Es sei festzustellen, dass der, dieser
angefochtenen Einzelschulung zugrunde liegende schulpsychologische Bericht vom
18.
Juli 2014 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und daher aus den
Akten bzw. dem Schülerdossier zu entfernen sei;
b) eventualiter sei festzustellen, dass der, dieser
angefochtenen Einzelschulung zugrundeliegende schulpsychologische Bericht vom
18.
Juli 2014 nicht der Wahrheit entspricht und daher entweder aus dem
Schülerdossier zu entfernen oder den tatsächlichen Umständen entsprechend zu
korrigieren und zu ergänzen sei.
4.
Seitens Schulbehörde seien die im Rahmen des seit
dem letzten halben Schuljahres der 4. Klasse bei unserem Sohn entstandenen
Blessuren (physischer und psychischer Art) wie auch die weiteren im Rahmen
einer Integrationsplanung wesentlichen Umstände zur Kenntnis zu nehmen, und die
Schulbehörde sei zu verpflichten mitzuhelfen, dass diese Blessuren ebenso wie
die genannten Umstände im Rahmen der Integrationsplanung gebührend
berücksichtigt werden können;
5.
unter Entschädigungsfolge.
6.
Auf das Auferlegen von Verfahrenskosten und
Parteientschädigungen an die Beschwerdegegnerin sei hier selbst im Fall eines
(unerwarteten) Unterliegens zu verzichten."
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 liess die Gemeinde
C die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
unter Entschädigungsfolge beantragen.
Am 24. August 2015 äusserten sich A und B dazu. Die Gemeinde C nahm hierzu am 21. September 2015
Stellung. A und B machten am 5. Oktober 2015 eine
Eingabe, woraufhin die Gemeinde C am 2. November 2015 das ebenfalls tat. Schliesslich nahmen A und B hierzu am 16. November 2015
Stellung. Der Bezirksrat D hatte auf Vernehmlassungen
verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend
Anordnungen einer Schulpflege können nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde
angefochten werden (§ 75
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie
§§ 42–44 e contrario VRG).
1.2
Die Praxis gestattet sorgeberechtigten Eltern,
auf dem Gebiet der Schule für das Kind Rechtsmittel zu
ergreifen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, Ziff. II und
E. 2.4 Abs. 1; vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 699 f.). Im vorliegenden Fall steht die Schulung von E in Frage. Die Beschwerdeführenden
als Eltern von E sind demnach zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit
nachfolgend dargelegter Einschränkung einzutreten.
2.
2.1
Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche
Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintrüge,
bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein praktisches Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die geltend gemachte
Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht
abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Das schutzwürdige Interesse muss schliesslich im Zeitpunkt
des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum Ganzen VGr, 4. Dezember 2013,
VB.2013.000563, E. 1.2 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.;
BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a).
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rechtsmittel
aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder zu stellen vermöchten, kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte
und aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes
öffentliches Interesse an deren Beantwortung besteht
(Bertschi, § 21 N. 25;
BGE 137 I 23 E. 1.3, 131 II 670 E. 1.2).
2.2
Mit der Integration von E in eine 5. Klasse im Schulhaus H ab
Ende November 2014 wurde der Einzelunterricht aufgehoben. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse
an einer Aufhebung des Einzelunterrichts bzw. an einer Erhöhung der
Stundenanzahl ist daher während des Rekursverfahrens dahingefallen.
2.3
Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt,
ist aufgrund der spezifischen Ausgestaltung des vorliegenden Falls (Situation
und persönliche Voraussetzungen der Beteiligten in der bisherigen Schulklasse
sowie Möglichkeiten zur Wiederherstellung des
Klassenfriedens; Möglichkeiten der Betreuung von
E in einer Regelklasse, nachdem seine langjährige schulische
Begleiterin kurzfristig gekündigt hatte; konkrete Zusammensetzung anderer
Schulklassen bezüglich der Frage einer Umteilung in eine andere Schulklasse)
kaum anzunehmen, dass sich die gleiche Frage künftig unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen wird; es liegt auch
weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur, an deren
Beantwortung ein hinreichend öffentliches Interesse besteht, noch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Entsprechend gab es keine Gründe dafür, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen.
2.4
Die Beschwerdeführenden beantragten im vorinstanzlichen Verfahren
zusätzlich, der Einzelschulung von E sei im Rahmen der Integrationsplanung im Schulhaus H Rechnung zu tragen.
Nach § 20a Abs. 1 VRG
können im Rekursverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden.
Der Streitgegenstand dieses Verfahrens bestimmt sich durch die angefochtene
Anordnung einerseits und durch die Rekursanträge anderseits. Letztere können nach
Ablauf der Rekursfrist nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein Minus reduziert
werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 16). Wird mehr oder
anderes als ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des
Streitgegenstands; auf solche Anträge ist daher grundsätzlich nicht einzutreten
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52
N. 11).
Es ist fraglich, ob der Antrag
auf Berücksichtigung der schulischen Vergangenheit von E im Rahmen der Integrationsplanung
am neuen Schulort eine Änderung des Streitgegenstands bedeutet. Allerdings
zeigten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nicht
auf, was an der Integrationsplanung konkret geändert werden sollte. In ihrer
Eingabe vom 20. Februar 2015 machten sie im Gegenteil geltend, dass das
Integrationsteam am Schulhaus H die zum Teil "traumatischen Folgen der
schulischen Vergangenheit" von E anerkenne und auch der Schulpräsident
inoffiziell bestätige, dass seitens der Schule in der Vergangenheit Fehler
gemacht worden seien. Insofern ist nicht ersichtlich, was für einen konkreten materiellen
Nutzen eine Gutheissung des Rekurses den Beschwerdeführenden bzw. E hätte
eintragen bzw. was für ein Nachteil hätte abgewendet werden sollen. Der blosse
Verweis auf die Integrationsplanung vermag noch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
zu begründen. Die Vorinstanz ist daher auf den entsprechenden Antrag zu Recht
nicht eingetreten.
2.5
Die Beschwerdeführenden stellen schliesslich die gleichen Anträge
auch vor Verwaltungsgericht.
Nach einem schulischen Standortgespräch im Juni 2015 wurde
entschieden, E aus gesundheitlichen Gründen aus der 5. Regelklasse
herauszunehmen und in der Sonderschule I in J zu schulen. Auch im jetzigen
Zeitpunkt ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass
die Schulbehörde bzw. die neue Sonderschule die gesamten Umstände des
vorliegenden Falls im Rahmen der Integrationsplanung nicht schon berücksichtigt
hätte bzw. die Integration zurzeit anders verlaufen müsste. Ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Ebenso
wenig sind Gründe ersichtlich, welche ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen
Interesses rechtfertigen würden. Deshalb ist auf die diesbezüglichen Anträge
der Beschwerdeführenden nicht einzutreten.
3.
3.1
In Bezug
auf den schulpsychologischen Bericht vom 18. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
bei der Vorinstanz (und auch sinngemäss schon gegenüber dem Beschwerdegegner)
um Feststellung, dass der Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche
und deshalb aus den Akten bzw. aus dem Schülerdossier zu entfernen sei; eventualiter
sei der schulpsychologische Bericht zu korrigieren bzw. zu ergänzen, weil er
nicht der Wahrheit entspreche.
3.2
Die Anträge der Beschwerdeführenden sind zwar als
Feststellungsbegehren formuliert, aber tatsächlich Leistungsbegehren auf
Beseitigung, eventualiter auf Korrektur oder Ergänzung des Berichts. Auch wenn
der schulpsychologische Bericht Grundlage für die Anordnung einer
Einzelschulung von E war und in Bezug auf die
Überprüfung der Rechtsmässigkeit dieser Anordnung kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse mehr besteht, gilt dies nicht auch bezüglich der Anträge
auf Beseitigung bzw. Berichtigung des Berichts. Der schulpsychologische Bericht
befindet sich in den Akten bzw. im Schülerdossier von E und ist als solcher von verschiedenen Personen bzw. Schulbehörden
einsehbar. Er ist damit grundsätzlich geeignet, sich für E in irgendeiner Weise nachteilig auszuwirken. Nach § 21 lit. a des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4)
besteht zudem (unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) ein absoluter und
uneingeschränkter Anspruch des direkt Betroffenen auf Berichtigung bzw.
Vernichtung unrichtiger Daten (VGr, 24. April 2013, VB.2012.00783, E. 3.3 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. Barbara Widmer in: Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des
Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 21 N. 8 ff.; Yvonne
Jöhri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich etc. 2008, Art. 25 N. 26; BVGer,
22.
Januar 2013, A-3111/2012, E. 3.2). Das schutzwürdige Interesse
ergibt sich dabei aus der Betroffenheit durch die Bearbeitung der Daten, deren
Unrichtigkeit geltend gemacht wird (vgl. Jan Bangert, Basler Kommentar, 2014, Art. 25 DSG N. 33 und 48). Die
Vorinstanz hätte die Anträge der Beschwerdeführenden daher
materiell prüfen müssen.
3.3
Ist
die Vorinstanz auf eine Sache zu Unrecht nicht eingetreten, kann das Verwaltungsgericht
aus prozessökonomischen Gründen selber einen Sachentscheid fällen (vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7 in
Verbindung mit § 63 N. 18). Das rechtfertigt sich vorliegend, stellen
die Beschwerdeführenden doch dieselben Anträge auch vor Verwaltungsgericht.
3.4
3.4.1
Gemäss § 37 Abs. 3 VSG wird für den Entscheid über
sonderpädagogische Massnahmen eine sonderpädagogische Fachperson oder eine
Schulpsychologin bzw. ein Schulpsychologe beigezogen. Kann keine Einigung über
die sonderpädagogischen Massnahmen erzielt werden oder bestehen Unklarheiten,
wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1
Satz 1 VSG). Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von
der (kantonalen Bildungs-)Direktion bezeichneten Klassifikationssystems (§ 38
Abs. 2 VSG). Die Abklärung wird gemäss § 25 Abs. 2 der
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM,
LS 412.103) in der Regel beim zuständigen schulpsychologischen Dienst
durchgeführt; dieser kann weitere Unterlagen beiziehen. Er veranlasst eine
Abklärung durch Fachleute, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische
oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind (§ 25 Abs. 3 VSM).
Die abklärende Fachperson verfasst sodann einen Bericht mit einer Empfehlung
über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25 Abs. 4 VSM).
3.4.2
Vorliegend führte die zuständige Schulpsychologin am 7. Juli 2014 ein
Gespräch mit der Beschwerdeführerin über die schulische Situation von E, wobei jene
unter anderem berichtete, Letzterer habe Motivationsschwierigkeiten und wolle
deshalb nicht mehr in die Schule kommen. Am nächsten Tag führte die Schulpsychologin
Gespräche mit der Schulklasse von E. Die Erkenntnisse aus den Gesprächen mit
der Mutter sowie mit der Klasse hielt die Schulpsychologin in ihrem Bericht
fest. Gestützt darauf empfahl sie eine Einzelschulung von E. Auch wenn die
Qualität der schulpsychologischen Abklärung hinterfragt werden kann, ist weder
ersichtlich noch wird substanziiert geltend gemacht, inwiefern die gesetzlichen
Vorgaben beim Vorgehen der Schulpsychologin nicht eingehalten worden wären. Was
die Schulpsychologin als relevant erachtet, liegt im Wertungsbereich und unterliegt
damit grundsätzlich keiner Berichtigung (vgl. Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael
Schönbächler, Basler Kommentar, 2014, Art. 5 DSG N. 9 f.).
Gleiches gilt für die gestützt auf die gewonnenen Eindrücke getroffene Schlussfolgerung
der Schulpsychologin, eine Einzelschulung von E zu empfehlen.
3.4.3
Eine Entfernung oder Korrektur bzw. Ergänzung des schulpsychologischen
Berichts verbietet sich auch wegen der Aktenführungspflicht der Verwaltung. Das
Recht auf Akteneinsicht als wesentlicher Teilgehalt des in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus,
dass sämtliche im Rahmen eines Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig
gemacht werden, das heisst, die Akten vollständig sind (BGr, 28. Oktober
2009,8C_576/2006, E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 473 E. 4.1).
Der schulpsychologische Bericht kann entsprechend nicht aus den Verfahrensakten
bzw. dem Schülerdossier entfernt oder abgeändert werden. Möglich wäre
allenfalls ein Vermerk, dass die Eltern mit der Einschätzung der
Schulpsychologin nicht einverstanden sind. Solches erübrigt sich aber
vorliegend angesichts der zahlreichen dahingehenden Schreiben, protokollierten
Äusserungen und Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden, welche sich
ebenfalls in den Verfahrensakten und wohl (zumindest teilweise) auch im
Schülerdossier befinden.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
Die Beschwerdeführenden machen die Unentgeltlichkeit
des Verfahrens gestützt auf das
Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) geltend.
Das Behindertengleichstellungsgesetz vermittelt Behinderten gewisse Rechtsansprüche bei
Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen (Art. 7 BehiG) und
Dienstleistungen (Art. 8 BehiG). So kann etwa, wer durch das
Gemeinwesen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes
(also bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung) benachteiligt wird,
verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt
(Art. 8 Abs. 2 BehiG). Entsprechende Verfahren nach
Art. 7 und 8 BehiG sind im Grundsatz unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG).
Soweit es hier um die
Feststellung geht, E sei durch die Einzelschulung benachteiligt bzw. es sei auf
seine besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse nicht eingegangen worden,
findet das Behindertengleichstellungsgesetz Anwendung. Die Entfernung des
schulpsychologischen Berichts aus den Akten stützt sich hingegen nicht auf das
Behindertengleichstellungsgesetz, sondern hat lediglich indirekt einen gewissen
Zusammenhang mit der Behinderung von E (vgl. BGr,
1.
Mai 2012,2C_930/2011, E. 3.2). Das Verfahren ist deshalb nur zur
Hälfte unentgeltlich.
4.3
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten daher den
Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuerlegen,
wobei sie solidarisch füreinander haften müssen; ihnen steht keine Parteientschädigung
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11).
4.4
Die Beschwerdegegnerin beantragt eine
Parteientschädigung. Gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Plüss,
§ 17 N. 51). Vorliegend
besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens der
Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint nicht
als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 2'300.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden unter soldarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt
und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…