VB.2015.00341
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00341
24. August 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18301)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00341
Beschluss
der 3. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Stadt
Dübendorf, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erbengemeinschaft
des C, nämlich:
1. D,
2. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerinnen,
und
1. Baudirektion
Kanton Zürich,
2. Kantonspolizei
Zürich, Verkehrstechnische Abteilung,
Mitbeteiligte,
betreffend
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom
10. Juli 2014 setzte der Stadtrat Dübendorf ein Projekt für den Ersatz der
Glattbrücke sowie Umgebungsanpassungen im Bereich G-Strasse/H-Strasse fest.
Erwägungen
II.
Die Erbengemeinschaft C,
bestehend aus D sowie E, rekurrierte dagegen am 18. August 2014 beim
Bezirksrat Uster, welcher darauf mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober
2014.
nicht eintrat und die Angelegenheit an das Baurekursgericht überwies. Mit
Beschluss vom 29. April 2015 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs
nicht ein und lud den Stadtrat Dübendorf ein, den Genehmigungsentscheid des Bezirksrats
Uster einzuholen und hernach den strassenrechtlichen Festsetzungsbeschluss
zusammen mit dem Genehmigungsentscheid erneut zu eröffnen; die Verfahrenskosten
auferlegte er dem Stadtrat Dübendorf.
III.
Die Stadt Dübendorf liess am
3.
Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und in der Sache
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und
die Angelegenheit an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht
beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde.
Die Erbengemeinschaft C schloss sich mit Beschwerdeantwort vom
1.
September 2015 in der Sache dem Antrag der Stadt Dübendorf an und
beantragte ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Stadt Dübendorf nahm am
5.
Oktober 2015 sowie 31. Mai 2016 erneut Stellung und reichte
weitere Dokumente zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
§ 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,
LS 722.1) zuständig.
1.2
Gemeinden
und andere Träger öffentlicher Aufgaben sind nach § 21 Abs. 2 VRG zum
Rekurs berechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere
bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c). Kein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse ist
hingegen gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht
oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer
eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14; vgl. auch 125 II 192
E. 2a/aa). Die Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die
richtige Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts wehren (VGr,
31.
Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2 Abs. 3; vgl. auch BGE 138 II
506, E. 2.1.1, und BGr, 19. August 2010,8C_1025/2009, E. 3.3.1
[jeweils mit weiteren Hinweisen]).
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 StrG bedarf der
Festsetzungsbeschluss der Genehmigung durch den Bezirksrat, wenn die Erteilung
des Enteignungsrechts erforderlich ist. Streitgegenstand bildet vorliegend
einzig die Frage, ob der Genehmigungsbeschluss des Bezirksrats, der jedenfalls
im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids notwendig war (dazu auch nachfolgend
unter E. 2), vorgängig einzuholen und gemeinsam mit dem
Festsetzungsbeschluss zu veröffentlichen ist oder auch noch nachträglich
eingeholt werden kann.
Die Beschwerdeführerin ist bezüglich dieser Frage nicht
wie eine Privatperson betroffen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der
Rekursentscheid die Beschwerdeführerin in einer ihr gewährten Garantie oder
anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzen könnte. Sie macht in
diesem Zusammenhang einzig geltend, der vorinstanzliche Entscheid – mit dem sie
angewiesen wurde, zunächst den Genehmigungsentscheid einzuholen – führe zu
einer Verfahrensverzögerung. Es ist indes nicht erkennbar, inwiefern es zu
einer grösseren Verfahrensverzögerung führen sollte, wenn die
Beschwerdeführerin den Genehmigungsentscheid bereits vorgängig und nicht erst
während des Rekursverfahrens einholt und publiziert. In beiden Fällen
entspricht der Zeitverlust der Bearbeitungszeit des Bezirksrats sowie der
nachfolgend laufenden Rechtsmittelfrist. Im Ergebnis geht es der Beschwerdeführerin
damit einzig um die richtige Anwendung kantonalen Rechts, wofür sie sich jedoch
nach dem vorgängig Ausgeführten nicht wehren kann.
Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde
legitimiert und ist darauf nicht einzutreten.
2.
Anzumerken bleibt, dass die
Beschwerde auch in der Sache nicht durchzudringen vermöchte.
Gemäss § 15 Abs. 1 StrG werden Projekte für
Staatsstrassen durch den Regierungsrat oder die Baudirektion festgesetzt; mit
der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt. Projekte für
Gemeindestrassen werden demgegenüber vom Gemeinderat festgesetzt und bedürfen
der Genehmigung durch den Bezirksrat, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts
erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Die Beschwerdeführerin macht
geltend, mit der Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
vom 26. Mai 2014, mit der wasser-, fischerei- sowie gewässerschutzrechtliche
Bewilligungen erteilt wurden, sei ihr nach § 15 Abs. 1 Satz 3
StrG auch das Enteignungsrecht erteilt worden. Damit verkennt sie, dass das
AWEL das Enteignungsrecht nur schon deshalb nicht erteilen kann, weil der
streitgegenständliche Festsetzungsbeschluss eine Gemeindestrasse betrifft;
dafür bedarf es nach dem Gesagten vielmehr einer Genehmigung durch den Bezirksrat.
Nach dem am 1. Juli 2014 – und damit noch vor dem
streitgegenständlichen Festsetzungsbeschluss – in Kraft getretenen § 5
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PGB,
LS 700.1) ist der Genehmigungsentscheid von der Gemeinde zusammen mit dem
geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Mit dieser Bestimmung sollte gewährleistet
werden, dass die Rekursbehörde in Kenntnis der Genehmigung oder Nichtgenehmigung
über eine kommunale Verfügung oder Festsetzung entscheidet. Davon nicht erfasst
werden sollte einzig die Genehmigung von Strassenprojekten der Städte Zürich
und Winterthur, für die das Strassengesetz in § 45 Abs. 3 StrG
ausdrücklich eine abweichende Verfahrensordnung vorsieht (Antrag und Weisung
des Regierungsrats vom 9. März 2011, ABl 2011, S. 1119 ff.,
1133). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 5 Abs. 3 PBG demnach
auch genehmigungspflichtige Verfügungen und Festsetzungen ausserhalb des
direkten Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erfassen, sofern das entsprechende
Gesetz nichts Abweichendes regelt. Für die hier strittige Genehmigung enthält
das Strassengesetz keine abweichende Regelung und kommt demnach § 5
Abs. 3 PBG zur Anwendung.
Im Übrigen ergäbe sich eine Pflicht zur koordinierten
Eröffnung von Festsetzungs- und Genehmigungsakt auch aus dem bundesrechtlichen
Koordinationsgebot (Art. 25a und 33 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 [SR 700]; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 29; vgl. auch BGE
121.
II 72 E. 3, 118 Ib 381 E. 4a [je mit weiteren Hinweisen]; VGr,
3.
April 2014, VB.2013.00532, E. 5.2).
Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin angewiesen hat, die Genehmigung des Bezirksrats
vorgängig einzuholen und den entsprechenden Beschluss zusammen mit dem
Festsetzungsbeschluss zu publizieren.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Da die
Beschwerdegegnerinnen die Gutheissung der Beschwerde beantragten, erscheinen
auch sie als unterliegend und ist ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …