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Entscheid

VB.2015.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00341

24. August 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18301)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom

10. Juli 2014 setzte der Stadtrat Dübendorf ein Projekt für den Ersatz der

Glattbrücke sowie Umgebungsanpassungen im Bereich G-Strasse/H-Strasse fest.

Erwägungen

II.

Die Erbengemeinschaft C,

bestehend aus D sowie E, rekurrierte dagegen am 18. August 2014 beim

Bezirksrat Uster, welcher darauf mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober

2014.

nicht eintrat und die Angelegenheit an das Baurekursgericht überwies. Mit

Beschluss vom 29. April 2015 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs

nicht ein und lud den Stadtrat Dübendorf ein, den Genehmigungsentscheid des Bezirksrats

Uster einzuholen und hernach den strassenrechtlichen Festsetzungsbeschluss

zusammen mit dem Genehmigungsentscheid erneut zu eröffnen; die Verfahrenskosten

auferlegte er dem Stadtrat Dübendorf.

III.

Die Stadt Dübendorf liess am

3.

Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und in der Sache

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und

die Angelegenheit an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht

beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Die Erbengemeinschaft C schloss sich mit Beschwerdeantwort vom

1.

September 2015 in der Sache dem Antrag der Stadt Dübendorf an und

beantragte ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Stadt Dübendorf nahm am

5.

Oktober 2015 sowie 31. Mai 2016 erneut Stellung und reichte

weitere Dokumente zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und

§ 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,

LS 722.1) zuständig.

1.2

Gemeinden

und andere Träger öffentlicher Aufgaben sind nach § 21 Abs. 2 VRG zum

Rekurs berechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere

bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). Kein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse ist

hingegen gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht

oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer

eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14; vgl. auch 125 II 192

E. 2a/aa). Die Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die

richtige Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts wehren (VGr,

31.

Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2 Abs. 3; vgl. auch BGE 138 II

506, E. 2.1.1, und BGr, 19. August 2010,8C_1025/2009, E. 3.3.1

[jeweils mit weiteren Hinweisen]).

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 StrG bedarf der

Festsetzungsbeschluss der Genehmigung durch den Bezirksrat, wenn die Erteilung

des Enteignungsrechts erforderlich ist. Streitgegenstand bildet vorliegend

einzig die Frage, ob der Genehmigungsbeschluss des Bezirksrats, der jedenfalls

im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids notwendig war (dazu auch nachfolgend

unter E. 2), vorgängig einzuholen und gemeinsam mit dem

Festsetzungsbeschluss zu veröffentlichen ist oder auch noch nachträglich

eingeholt werden kann.

Die Beschwerdeführerin ist bezüglich dieser Frage nicht

wie eine Privatperson betroffen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der

Rekursentscheid die Beschwerdeführerin in einer ihr gewährten Garantie oder

anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzen könnte. Sie macht in

diesem Zusammenhang einzig geltend, der vorinstanzliche Entscheid – mit dem sie

angewiesen wurde, zunächst den Genehmigungsentscheid einzuholen – führe zu

einer Verfahrensverzögerung. Es ist indes nicht erkennbar, inwiefern es zu

einer grösseren Verfahrensverzögerung führen sollte, wenn die

Beschwerdeführerin den Genehmigungsentscheid bereits vorgängig und nicht erst

während des Rekursverfahrens einholt und publiziert. In beiden Fällen

entspricht der Zeitverlust der Bearbeitungszeit des Bezirksrats sowie der

nachfolgend laufenden Rechtsmittelfrist. Im Ergebnis geht es der Beschwerdeführerin

damit einzig um die richtige Anwendung kantonalen Rechts, wofür sie sich jedoch

nach dem vorgängig Ausgeführten nicht wehren kann.

Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde

legitimiert und ist darauf nicht einzutreten.

2.

Anzumerken bleibt, dass die

Beschwerde auch in der Sache nicht durchzudringen vermöchte.

Gemäss § 15 Abs. 1 StrG werden Projekte für

Staatsstrassen durch den Regierungsrat oder die Baudirektion festgesetzt; mit

der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt. Projekte für

Gemeindestrassen werden demgegenüber vom Gemeinderat festgesetzt und bedürfen

der Genehmigung durch den Bezirksrat, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts

erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Die Beschwerdeführerin macht

geltend, mit der Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

vom 26. Mai 2014, mit der wasser-, fischerei- sowie gewässerschutzrechtliche

Bewilligungen erteilt wurden, sei ihr nach § 15 Abs. 1 Satz 3

StrG auch das Enteignungsrecht erteilt worden. Damit verkennt sie, dass das

AWEL das Enteignungsrecht nur schon deshalb nicht erteilen kann, weil der

streitgegenständliche Festsetzungsbeschluss eine Gemeindestrasse betrifft;

dafür bedarf es nach dem Gesagten vielmehr einer Genehmigung durch den Bezirksrat.

Nach dem am 1. Juli 2014 – und damit noch vor dem

streitgegenständlichen Festsetzungsbeschluss – in Kraft getretenen § 5

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PGB,

LS 700.1) ist der Genehmigungsentscheid von der Gemeinde zusammen mit dem

geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Mit dieser Bestimmung sollte gewährleistet

werden, dass die Rekursbehörde in Kenntnis der Genehmigung oder Nichtgenehmigung

über eine kommunale Verfügung oder Festsetzung entscheidet. Davon nicht erfasst

werden sollte einzig die Genehmigung von Strassenprojekten der Städte Zürich

und Winterthur, für die das Strassengesetz in § 45 Abs. 3 StrG

ausdrücklich eine abweichende Verfahrensordnung vorsieht (Antrag und Weisung

des Regierungsrats vom 9. März 2011, ABl 2011, S. 1119 ff.,

1133). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 5 Abs. 3 PBG demnach

auch genehmigungspflichtige Verfügungen und Festsetzungen ausserhalb des

direkten Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erfassen, sofern das entsprechende

Gesetz nichts Abweichendes regelt. Für die hier strittige Genehmigung enthält

das Strassengesetz keine abweichende Regelung und kommt demnach § 5

Abs. 3 PBG zur Anwendung.

Im Übrigen ergäbe sich eine Pflicht zur koordinierten

Eröffnung von Festsetzungs- und Genehmigungsakt auch aus dem bundesrechtlichen

Koordinationsgebot (Art. 25a und 33 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 [SR 700]; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 29; vgl. auch BGE

121.

II 72 E. 3, 118 Ib 381 E. 4a [je mit weiteren Hinweisen]; VGr,

3.

April 2014, VB.2013.00532, E. 5.2).

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

die Beschwerdeführerin angewiesen hat, die Genehmigung des Bezirksrats

vorgängig einzuholen und den entsprechenden Beschluss zusammen mit dem

Festsetzungsbeschluss zu publizieren.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Da die

Beschwerdegegnerinnen die Gutheissung der Beschwerde beantragten, erscheinen

auch sie als unterliegend und ist ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …