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Entscheid

VB.2015.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00344

23. Dezember 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17747)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A führt

in C einen Bauernbetrieb mit schottischen Hochlandrindern. Die Betriebsführung

gab verschiedentlich Anlass zu Beanstandungen durch das Veterinäramt und führte

teilweise zur Kürzung von Direktzahlungen. Nicht zuletzt deswegen beschimpfte A

den zuständigen Mitarbeiter des Veterinäramtes D anlässlich weiterer Kontrollen

und fühlte sich dieser deswegen bedroht, weshalb strafrechtliche Abklärungen

(Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte) laufen. In diesem Zusammenhang

wurde A am 20. März 2013 auf 09.00 Uhr zur Befragung auf die Polizeistation

E vorgeladen. Nach seinem Eintreffen wurde er über die bevorstehende Kontrolle

seines Hofs in seiner Abwesenheit informiert, die um 09.30 Uhr durch D in

Begleitung von zwei Polizeibeamten stattfand. Anlässlich dieser Kontrolle

stellte D diverse Mängel fest, insbesondere, dass dem Rind mit der Ohrmarke 01

das linke Horn am Einwachsen in den Kaubereich sei. Gemäss Kontrollrapport

musste das Tier deshalb dem Tierarzt vorgestellt werden und waren die Behandlungsmassnahmen

bis 31. März 2013 dem Veterinäramt mitzuteilen. Eine Kopie des Kontrollrapportes

wurde im Briefkasten von A deponiert.

B. Am 17.

April 2013 wurde eine Nachkontrolle des Betriebs von A in dessen Anwesenheit

vorgenommen. Er konnte zu den am 20. März 2013 gemachten Fotoaufnahmen und zu den

Vorhaltungen Stellung nehmen. Da er mit Bezug auf das Rind mit der Ohrmarke

(vollständig) 02 mit dem einwachsenden Horn nichts unternommen hatte, wurde das

Tier auf Weisung von D vorsorglich beschlagnahmt und ins Tierspital F überführt,

wo das Horn gekürzt wurde. Am nächsten Tag wurde das Rind A zurückgebracht. Aus

der tierärztlichen Behandlung (inkl. Transport) ergaben sich Kosten von total

Fr. 412.60, welche das Veterinäramt A am 28. Mai 2013 und auf dessen

Widerspruch hin mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 definitiv in Rechnung

stellte. Für die Kosten der Verfügung wurden weitere Fr. 165.- erhoben.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A, vertreten vom Verband B, am 28. November

2013.

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion einlegen. Er beantragte, die Verfügung

vom 14. Oktober 2013 sei aufzuheben, und ihm seien keinerlei Kosten zu

auferlegen. Eventuell sei eine Strafuntersuchung gegen die zuständige Behörde

wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Amtsmissbrauchs einzuleiten. Weiter seien

die fehlenden Unterlagen und weitere Dokumente von allen involvierten Stellen

zugänglich zu machen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staates. Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2014 wurde A wegen der anlässlich

der Kontrollen seines Hofes festgestellten Mängel mit einer Busse von Fr. 750.-

bestraft. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wies die Gesundheitsdirektion den

Rekurs von A ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden war, gab

dem Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung keine Folge und auferlegte

die Kosten ihrer Verfügung A.

III.

Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 liess A am 4. Juni

2015.

Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfahren

seien infolge Verjährung abzuschreiben. Daneben hielt er an den Rekursanträgen

vom 28. November 2013 und 19. April 2014 (Replik) fest, ebenso daran,

dass die Strafuntersuchung definitiv einzuleiten sei. Auch die fehlenden

Unterlagen seien beizubringen und die Zeugenaussagen von G sowie des Tierspitals

für eine objektive Beurteilung seien zwingend einzuholen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion

verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde, während das Veterinäramt in der Beschwerdeantwort

deren Abweisung beantragte. A hielt in der Replik an seinem Standpunkt fest,

das Veterinäramt verzichtete auf weitere Äusserungen dazu.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt, die Verfahren seien

infolge Verjährung abzuschreiben, ohne Folgen für ihn. Dieser Antrag wird nicht

substantiiert begründet. Allein die Tatsache, dass zwischen der Replik vom 19.

April 2014 und dem angefochtenen Entscheid vom 4. Mai 2015 mehr als ein

Jahr liegt, führt ausserdem nicht zur Verjährung des Verfahrens. Ohnehin steht

im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss seiner

Rekursschrift vom 28. November 2013 und der Replik vom 19. April 2014

festhalten will, die auf eine materielle Beurteilung der Streitsache gerichtet

sind. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.3

Streitgegenstand ist allein die Frage, ob es

notwendig gewesen war, das Rind H vorsorglich zu beschlagnahmen und ins

Tierspital zu überweisen, um das einwachsende Horn zu kürzen, wofür der

Beschwerdegegner Rechnung über Fr. 412.60 stellte. Die anlässlich der Kontrolle

vom 20. März 2013 und der Nachkontrolle vom 17. April 2013 weiteren festgestellten

Mängel sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

1.4

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die vom

Tierspital erstellten Fotos kein Datum trügen und manipuliert worden seien.

Ausserdem bestehe auch nachträglich die Gefahr von Beweisfälschungen durch die

zuständigen Behörden. Er verlangt gestützt darauf die Einleitung einer

Strafuntersuchung. Dafür ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig;.

Einerseits ist es nicht Aufsichtsbehörde über das Veterinäramt (dazu Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28, N. 72 ff.); anderseits bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, die ihm

notwendig erscheinenden strafrechtlichen Schritte einzuleiten. Insofern ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5

Soweit der Beschwerdeführer in der

Beschwerdereplik beantragt, der Bericht der Fakultät I vom 19. April 2013 sei

nicht als Beweismittel zuzulassen, weil ihm dieser nie vorgelegt worden sei,

ist darauf hinzuweisen, dass es ihm längst vor der Erhebung des Rekurses oder

allenfalls der Beschwerde möglich gewesen wäre, die erstinstanzlichen Akten und

damit auch diesen Bericht einzusehen. Es besteht daher kein Anlass, diese

Urkunde nicht als Beweismittel zuzulassen. Soweit er beantragt, die Verfügung

der Kantonspolizei vom 3./8. Mai 2013 sei ihm zugänglich zu machen, ist

ebenfalls festzuhalten, dass dieser Bericht den vorinstanzlichen Akten beiliegt.

2.

2.1

Nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16.

Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in

bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen,

soweit es der Verwendungszweck zulässt (ebenso Art. 6 Abs. 1 TSchG). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung darf niemand

ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, die es in

Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Dabei wird die

Würde eines Tieres missachtet, wenn eine Belastung durch überwiegende

Interessen nicht gerechtfertigt werden kann. Eine solche Belastung des Tieres

liegt vor, wenn ihm insbesondere Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (Art. 3

lit. a TSchG). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere

und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1

der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).

2.2

Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder

unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, schreitet die zuständige

Behörde unverzüglich ein. Sie kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf

Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art.

24.

Abs. 1 TSchG).

2.3

Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass

Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen,

Schafe und andere Tiere gehalten werden, kontrolliert werden. Die Häufigkeit

und die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der Verordnung vom 23.

Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

(VKKL, dazu AS 2013 3867 ff.; Art. 213 Abs. 1 und 2 TSchV). Nach Art. 2 und 3

VKKL werden auf jedem Betrieb für jeden Bereich Grundkontrollen durchgeführt

zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Anforderungen (vorliegend etwa der

Tierschutzverordnung, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f VKKL) auf dem ganzen Betrieb

eingehalten werden. Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen,

sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert

wird. Mindestens 10 % der Grundkontrollen für den

Tierschutz und die Tierwohlbeiträge sind unangemeldet durchzuführen. Zusätzlich

zu den Grundkontrollen nach Art. 3 werden Kontrollen basierend auf den Risiken

der einzelnen Betriebe durchgeführt (Art. 4 Abs. 1 VKKL). Die Risiken werden aufgrund

verschiedener Kriterien festgestellt, darunter Mängel bei früheren Kontrollen

(lit. a).

3.

3.1

In der Rekursschrift vom 28. November 2013

bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Rind H wegen des

einwachsenden Horns Schmerzen gehabt habe. Ausserdem beanstandete er das Vorgehen

des Veterinäramtes, das die Kontrolle vom 20. März 2013 bewusst in seiner

Abwesenheit vorgenommen habe, sowie weitere Verfahrensmängel. In der Replik vom

19.

April 2014 wiederholte er diese Vorwürfe im Wesentlichen. Zusätzlich

bezichtigte er das Veterinäramt generell der Voreingenommenheit ihm

gegenüber, da es aufgrund früherer Verfahren gegen ihn davon ausgegangen sei,

er werde sich unkooperativ verhalten. Erst in der Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der fallführende

Sachbearbeiter D befangen gewesen sei und die Kontrolle durch eine

andere Person des Veterinäramtes hätte durchgeführt werden müssen.

3.2

In der Rekursreplik machte der Beschwerdeführer

auch geltend, das Veterinäramt habe die Frist zur Amputation des Horns des

Rindes H viel zu kurz angesetzt, da im damaligen Zeitpunkt noch keine Läsionen

der Schleimhaut festgestellt worden seien. Dies trifft nicht zu. Im Rapport vom

20.

März 2013 war dem Beschwerdeführer lediglich

aufgegeben worden, das Rind H einem Tierarzt vorzuführen und dem Veterinäramt

bis 31. März 2013 über die zu ergreifenden Massnahmen

Bericht zu erstatten. Auch daraus könnte jedenfalls keine Befangenheit des

zuständigen Mitarbeiters D hergeleitet werden, umso weniger, als der vom

Beschwerdeführer angerufene "Zeuge" G schon am 9. Januar 2013 dem Beschwerdeführer geraten hatte, das Rind H dem

Tierarzt zu zeigen.

3.3

Vor allem aber hätte der Beschwerdeführer die Rüge

der Befangenheit bzw. ein Ausstandsbegehren unverzüglich bzw. spätestens im

Rahmen des Rekursverfahrens vorbringen müssen. Der im Rekurs erhobene blosse

Hinweis auf die Voreingenommenheit des Veterinäramtes kann nicht als Vorwurf

der Befangenheit gegen den Kontrolleur D verstanden werden. Im

Beschwerdeverfahren erweist sich das erstmals erhobene Vorbringen nach Massgabe

des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend daher nicht

zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 22. Oktober 2015,

VB.2015.00387 E. 1.3; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44).

4.

4.1

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zu

Recht fest, die Kontrolle vom 20. März 2013 sei eine Nachkontrolle

gewesen, um die Behebung früher festgestellter Mängel – etwa die Frage einer

Überbelegung des Kuhstalls oder dessen ungenügende Einstreuung – zu überprüfen.

Die Überprüfung erfolgte geplant ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers (vorn

I.A.), was nach Meinung der Vorinstanz nicht zwingend

notwendig gewesen wäre: Die Nachkontrolle hätte unter Polizeischutz im

Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers stattfinden können oder

mindestens in Anwesenheit von dessen Frau auf dem Betrieb, die am 20. März 2013

indessen auch abwesend war. Allerdings vermöchte dies allein die

Rechtmässigkeit der Kontrolle nicht infrage zu

stellen, sofern dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu den

festgestellten Mängeln – konkret zum einwachsenden Horn des Rindes H – Stellung zu nehmen.

4.2

Wie erwähnt, gab der Kontrollrapport vom 20. März

2013.

dem Beschwerdeführer auf, das Rind 03 wegen des einwachsenden linken Horns

dem Tierarzt vorzuführen. Als Massnahmen gemäss Kontrollrapport hatte der

Beschwerdeführer die Mängel innert der aufgeführten Fristen zu beheben,

Rückmeldung zu geben, dass die Mängel behoben seien, und er sollte [wohl zuvor]

einen Brief zur Mängelbehebung erhalten. Der Kontrollrapport soll im

Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlegt worden sein. Der Beschwerdeführer

bestreitet, den Kontrollbericht erhalten zu haben. Inwiefern er sich zu den im

Kontrollbericht vom 20. März 2013 festgestellten Mängeln vor dem 17. April 2013 äussern konnte, wird nicht

ersichtlich.

4.3

Zutreffend hält die Vorinstanz in diesem

Zusammenhang zwar fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur um die Kontrolle

vom 20. März 2013 wissen musste, sondern auch,

dass regelmässig ein Kontrollbericht nach vorgenommener Kontrolle erstellt

werde. Er hätte daher mit der Zustellung des Kontrollberichts rechnen müssen.

Aufgrund der Akten bestehe kein Zweifel daran, dass der Kontrollrapport vom 20. März 2013 in seinem Briefkasten hinterlegt worden sei, was als

Zustellung genüge.

Allerdings sollte der Beschwerdeführer gemäss dem Kontrollbericht

noch einen Brief zur Mängelbehebung erhalten. Dies hätte sich umso eher

aufgedrängt, als er an der Kontrolle vom 20. März 2013 nicht anwesend war

und den Kontrollbericht weder unterschreiben noch persönlich entgegennehmen

konnte. Ein Nachweis dafür, dass er diesen erhielt, fehlt, auch wenn nach dem

Lauf der Dinge davon ausgegangen werden kann, er habe den Bericht in seinem

Briefkasten vorgefunden. Gewissheit hätte deshalb der Brief zur Mängelbehebung

schaffen können; ein solcher wurde indessen nicht versandt. Immerhin wurde der

erwähnte Kontrollbericht dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 17. April

2013.

gezeigt und konnte er dazu Stellung nehmen. Ob dies genügte, um sich gegen

die vorsorgliche Beschlagnahmung des Rindes H zu wehren, ist allerdings

fraglich.

5.

5.1

Damit bleibt zu prüfen, ob sich die vorsorgliche

Beschlagnahme des Rindes H zur Operation des Horns im Tierspital aufdrängte,

weil es unter einer ungerechtfertigten Belastung litt (vorn E. 2.1), oder

ob allenfalls eine mildere Massnahme, beispielsweise die Ansetzung einer kurzen

Frist an den Beschwerdeführer für ein entsprechendes Vorgehen, denselben Zweck

erfüllt hätte.

5.2

Gegen eine akute Situation spricht vordergründig

die Notiz von D, wonach er Anweisung an die Kantonspolizei gegeben habe, das

Rind H zu beschlagnahmen und zur Behandlung ins Tierspital zu verbringen, wenn

der Beschwerdeführer bezüglich des einwachsenden Horns entgegen der Aufforderung

im Kontrollbericht vom 20. März 2013 nichts

unternommen habe. Da der Beschwerdeführer erwartungsgemäss die Anordnungen des

Veterinäramtes – das Rind H einem Tierarzt vorzustellen und über die zu

treffenden Massnahmen zu informieren – nicht befolgt habe, sei das Tier ins

Tierspital verbracht worden. D hatte demnach keinen eigenen Einblick in die

Situation mit dem einwachsenden Horn. Seine Anweisung beruhte im Wesentlichen

auf der Untätigkeit des Beschwerdeführers.

Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob

im Zeitpunkt der Nachkontrolle vom 17. April 2013 objektiv und ungeachtet

der Anordnungen im Kontrollbericht vom 20. März 2013 eine Situation vorgelegen

habe, die den Beschwerdeführer als verantwortlichen Tierhalter dazu

verpflichtet hätte, umgehend tätig zu werden, was er verneint. Somit fragt

sich, ob sich die erwähnte Notsituation aus anderen Umständen ergibt, welche

das Vorgehen des Beschwerdegegners rechtfertigen könnten.

5.2.1

Anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2013 vor dem Statthalteramt J

erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Rind H einige Tage vor der

Nachkontrolle vom 17. April 2013 nochmals angeschaut. Die Haut sei seines

Erachtens erst an das Horn herangekommen, wenn das Rind gefressen habe. Er habe

jedoch mit etwas Druck seine Hand [zwischen dem Horn und der Wange] noch durchschieben

können.

5.2.2

In der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 zur Verfügung der Kantonspolizei vom

8.

Mai 2013 hielt das Veterinäramt fest, es sei nicht einzusehen, weshalb

das einwachsende Horn nicht längst gekürzt worden sei. Schon längst vor dem

Kontrollzeitpunkt sei sichtbar gewesen, dass es nur eine Frage der Zeit sei,

bis das nach unten gebogene Horn die Backe auch tatsächlich durchstossen hätte.

Es sei eine blosse Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, dass er noch Ende

Januar 2013 seine Handfläche zwischen Hornende und Wange habe hindurchstecken

können.

5.2.3

Gemäss dem Bericht der Fakultät I vom 19. April 2013 habe sich das schottische

Hochlandrind H bei gutem Allgemeinbefinden gezeigt, jedoch sehr aggressiv und

unkooperativ. Die Hornspitze sei auf Höhe der linken Oberkieferbackenzähne zu

liegen gekommen. Die Haut in diesem Bereich sei gerötet gewesen, haarlos, und

es habe eine Eindellung palpiert [ertastet] werden können. Eindeutige

Schleimhautläsionen hätten jedoch keine identifiziert werden können. Inwieweit

das aggressive Verhalten des Rinds H auf Schmerzen, verursacht durch das

einwachsende Horn, oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, kann

dahingestellt bleiben. Aus den Detailbildern von Wange und Horn, an deren Echtheit

und Authentizität nicht zu zweifeln ist, geht jedenfalls hervor, dass das Horn

bereits auf der Wange auflag, wenngleich es diese noch nicht durchstossen

hatte. Damit im Einklang steht der (noch) gute Allgemeinzustand des Tieres.

5.3

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass im

Zeitpunkt der Nachkontrolle das Eingreifen des Veterinäramtes gerechtfertigt

war. Auch wenn der Beschwerdeführer wenige Tage vorher noch seine Handfläche

zwischen Wange und Hornspitze durchgesteckt haben will, so ging dies mindestens

nicht ohne Druck, wobei davon auszugehen ist, dass sich die Wange aus

geschmeidigem Material gut beiseite drücken liess. Ausserdem gestand er zu,

dass die Haut an das Horn herangekommen sei, wenn das Rind gefressen habe, was

täglich eine seiner Hauptbeschäftigungen darstellt (vorn E. 5.2.1). Die

Wangenhaut des Rindes dürfte daher längere Zeit am Tag die Hornspitze berührt

und sich an dieser gerieben haben. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Bilder des Tierspitals zum Nachteil des Beschwerdeführers

verändert worden sein sollen. Es mag zwar zutreffen, dass die Haut des Tieres

an der Stelle, wo die Hornspitze auf Höhe der linken Oberkieferbackenzähne lag,

noch mit Haaren belegt war und diese erst anlässlich der Operation entfernt

wurden, wenngleich aufgrund der intensiven Behaarung die Stelle, wo die

Hornspitze direkt auf die Haut auftraf, nicht auf allen Bildern ersichtlich

ist. Indessen ergibt sich mindestens eine Hautreizung an der betreffenden

Stelle, was der Darstellung des Beschwerdeführers nicht widerspricht. Ausserdem

wäre es mit der Fürsorgepflicht des Tierhalters nicht vereinbar, abzuwarten,

bis das Horn die Wange und die Schleimhäute durchstossen hätte (dazu vorn E. 3.2).

Aufgrund der Befunde stand dies aber bevor.

Der Beschwerdeführer vermochte die

Notwendigkeit eines Eingreifens seinerseits offenkundig nicht zu erkennen. Eine

Fristansetzung zur Entfernung der Hornspitze am Rind H wäre daher aller

Wahrscheinlichkeit nach ergebnislos geblieben, umso eher, als der

Beschwerdeführer eine solche, angeordnet vom Beschwerdegegner, nach den

bisherigen Erfahrungen kaum akzeptiert hätte. Unter diesen Umständen erscheint

das Eingreifen des Veterinäramtes, auch wenn das einwachsende Horn noch keine

gröberen Verletzungen verursacht hatte, gerechtfertigt.

6.

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, die

Kosten für die Entfernung der Hornspitze sowie für den Hin- und Rücktransport

des Rindes H zu übernehmen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), und eine solche

wurde vom Beschwerdegegner nicht verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer

wird verpflichtet, die Kosten von Fr. 412.60 gemäss der Verfügung des Veterinäramtes

vom 14. Oktober 2013 (Rechnung Nr. 04) innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …