VB.2015.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00345
28. August 2015Deutsch21 min
(URT.2015.17388)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00345
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, subst. durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Oktober 2009 von der Sozialbehörde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Am 18. März 2014 beantragte er die Ausrichtung einer Minimalen
Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.- ab März 2014. Mit Beschluss vom
30. April 2014 lehnte die Sozialbehörde diesen Antrag ab und verpflichtete
A neben anderem, seinen Gesundheitszustand durch eine vertrauensärztliche
Untersuchung beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt
(SVA) des Kantons Zürich abklären zu lassen. Ein entsprechender Termin sei bis
spätestens 31. Mai 2014 zu vereinbaren und der Sozialbehörde mitzuteilen,
andernfalls die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juli 2014 für vorerst sechs
Monate um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gekürzt werde
(Dispositivziffern 2+6).
B. Dagegen
erhob A am 12. Juni 2014 Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte, der
Beschluss vom 30. April 2014 sei aufzuheben, es sei ihm ab März 2014 eine
MIZ auszurichten und die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihn durch einen
Vertrauensarzt mit aktueller therapeutischer Erfahrung und nicht durch die
Ärzte des RAD untersuchen zu lassen. Eventualiter sei das Verfahren an die
Sozialbehörde zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf eine MIZ erneut prüfe.
Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Sistierung des Rekursverfahrens
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des damals am Verwaltungsgericht
hängigen Beschwerdeverfahrens VB.2014.00186. Mit Präsidialverfügung vom
21. Juli 2014 entsprach der Bezirksrat diesem Antrag und sistierte das
Verfahren (Verfahrensnummer SO.2014.22).
C. Mit
Urteil vom 3. Juli 2014 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A
teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss des Bezirksrats D vom
6. Februar 2014 im Sinn der Erwägungen teilweise auf und verpflichtete die
Gemeinde D, A für die Zeit von November 2012 bis April 2013 eine MIZ in der
Höhe insgesamt Fr. 600.- nachzuzahlen. Im Übrigen wies das
Verwaltungsgericht die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an
die Gemeinde D zurück. Diese habe hinsichtlich der Ausrichtung der MIZ ab Mai
2013 einen neuen Entscheid zu fällen (VB.2014.00186). Mit Präsidialverfügung
vom 30. September 2014 hob der Bezirksrat daraufhin die Sistierung des
Verfahrens SO.2014.22 auf.
D. Nach
der Rückweisung des Verwaltungsgerichts wies die Sozialbehörde am
29. Okto-ber 2014 den Antrag auf Ausrichtung einer MIZ für den Zeitraum
vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 erneut ab. A erhob dagegen
Rekurs beim Bezirksrat und beantragte, für den fraglichen Zeitraum sei eine MIZ
von Fr. 100.- pro Monat zu bezahlen. Das neue Rekursverfahren sei mit dem
bereits hängigen Verfahren SO.2014.22 zu vereinigen. Daneben ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Verfahren
des Bezirksrats Nummer SO.2014.43).
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 27. April 2015 vereinigte der
Bezirksrat das Verfahren SO.2014.43 mit dem Verfahren SO.2014.22, hiess den Antrag
auf Ausrichtung einer MIZ teilweise gut und hob Dispositivziffer 1 des
Beschlusses der Sozialbehörde vom 30. April 2014 insofern auf, als er die
Gemeinde D verpflichtete, A ab dem 1. April 2014 eine solche auszurichten.
Im Übrigen wies er die Rekurse ab. Verfahrenskosten erhob er keine, genauso
wenig sprach er eine Parteientschädigung zu. Ferner wies der Bezirksrat auch
das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 4. Juni 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 27. April
2015.
insofern, als der Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen
worden waren. Die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom
1.
Mai 2013 bis zum 31. März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro
Monat auszurichten. Weiter sei die Sozialbehörde zu verpflichten, ihn durch
einen anderen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen als durch die Ärzte des RAD
und einen Arzt auszuwählen, der als behandelnder Arzt tätig sei und über eine eigene
Praxis und entsprechend über aktuelle therapeutische Erfahrung verfüge. Für das
vorinstanzliche Rekursverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren. Zuletzt ersuchte A auch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.
B. Am 17. Juni
2015.
verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu
stellen. Die Sozialbehörde beantragte am 29. Juni 2015 die Abweisung der
Beschwerde. A verzichtete daraufhin am 2. Juli 2015 auf eine Stellungnahme
zu diesen Eingaben.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Streitgegenstand bildet einerseits
die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den
Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat auszurichten hat. Insofern
beträgt der Streitwert Fr. 1'100.-. Im Streit liegt andererseits die
Weisung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, sich beim RAD vertrauensärztlich
untersuchen zu lassen, wobei dem Beschwerdeführer für den Weigerungsfall eine
Kürzung des Grundbedarfs in der Höhe von insgesamt Fr. 887.40 angedroht
wurde (15 % von Fr. 986.- während sechs Monaten). Alles in allem
liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, indem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz den Arztbericht vom
17.
März 2014 sowie die Bestätigungen seiner Nachbarn bezüglich seiner
geleisteten Hilfe nur ungenügend berücksichtigt hätten. Zudem hätten sie auch
den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben bzw. die Untersuchungsmaxime verletzt,
da sie nicht abgeklärt hätten, ob sich der besagte Arztbericht auf die zu
beurteilende Zeitspanne beziehe und ob er die Trainings mit den Physiogeräten
tatsächlich absolviere oder nicht.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur
und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 8 N. 37). Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch
auf angemessene Begründung eines Entscheids (vgl. auch § 10 Abs. 1
VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben
vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein
Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich dabei auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und
diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 7. Mai 2015,
VB.2015.00096, E. 3.2; 10. Februar 2015, VB.2014.00577, E. 4.3).
2.3
Sowohl
die Vorinstanz im Beschluss vom 27. April 2015 als auch die Beschwerdegegnerin
im Beschluss vom 29. Oktober 2014 haben sich mit dem Arztbericht vom
17.
März 2014 und der ins Feld geführten Nachbarschaftshilfe – wenn auch
kurz – auseinandergesetzt, dies jedoch in Bezug auf den zu beurteilenden Zeitraum
des Anspruchs auf eine MIZ für nicht massgeblich befunden (vgl. unten
E. 4.1). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wurden damit ausreichend
berücksichtigt, weshalb sich die Gehörsverletzungsrüge als unbegründet erweist.
Ebenso wenig haben die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die
Untersuchungsmaxime verletzt. Zum einen äusserten sie – wenn überhaupt – keine
"ernsthaften Zweifel" dahingehend, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich mit seinen Physiogeräten zu Hause trainiert. Sie qualifizierten
dies jedoch nicht als Integrationsbemühung, die zu einer MIZ berechtigen würde
(vgl. unten E. 4.1). Zum anderen stellten sie auch das Engagement des
Beschwerdeführers in der Nachbarschaft nicht grundsätzlich in Abrede, sondern
befanden dies – jedenfalls für die strittige Zeitspanne – als nur beschränkt
relevant. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren unter den gegebenen Umständen
nicht angezeigt.
Wie gezeigt werden wird, ist
die Beschwerde in Bezug auf die strittige Ausrichtung der MIZ, in deren Zusammenhang
die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime geltend
gemacht wird, ohnehin gutzuheissen (unten E. 4.3).
3.
3.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Eine MIZ
von Fr. 100.- pro Monat wird unterstützten, nicht erwerbstätigen Personen
über 16 Jahren ausgerichtet, die sich um die Verbesserung ihrer Situation
bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht imstande bzw. infolge
mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung
zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene
Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, die dadurch entstehen würde,
dass die Betroffenen ohne Zulage gleich behandelt würden wie passive
Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen.
Voraussetzung für die Ausrichtung einer MIZ ist, dass die betroffene Person erkennbare
und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern,
das heisst sie muss sich nachweisbar aktiv um ihre Integration oder
Beschäftigung bemühen. Dies kann etwa darin bestehen, dass die betroffene
Person eine Therapie oder eine spezialisierte Beratung in Anspruch nimmt. Die
Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person
abhängig. Fehlen entsprechende Bemühungen (auch aus krankheitsbedingten
Gründen), wird keine MIZ ausgezahlt. Deren Gewährung liegt dabei weitgehend im
Ermessen der Sozialbehörde. Das Verwaltungsgericht greift deshalb gestützt auf
§ 50 VRG nur korrigierend ein, wenn eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens
oder eine unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorliegt
(VGr, 3. Juli 2014., VB.2014.00186, E. 2.2; 25. Januar 2011,
VB.2010.00691, E. 4.1, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden-handbuch des Kantons Zürich,
Kap. 8.2.02, 3. Januar 2015).
3.3
Gemäss
§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Infrage kommt namentlich die Anordnung, sich einer ärztlichen oder therapeutischen
Untersuchung oder Behandlung zu
unterziehen (§ 23 lit. b SHV).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog in Bezug auf den strittigen Anspruch auf eine MIZ, für die Zeitspanne
vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 sei der Entscheid der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Bemühungen des Beschwerdeführers
seien auf die Linderung der komplexen Schmerzproblematik und somit auf die
Stabilisierung seines Gesundheitszustands gerichtet. Der Hausarzt habe zwar
bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle
stehe. Weitere medizinische Behandlungen seien für die fragliche Zeit ab Mai
2013.
aber nicht ausgewiesen, ebenso fehle ein Beleg für das Durchführen von
Physiotherapie. Die Nachbarschaftshilfe sei mehrheitlich nach Februar 2014
geleistet worden. Der Informationsanlass über die "AMC-Pfannen" habe am
19.
Februar 2014 stattgefunden, das Trampolin sei erst im August 2014
angeschafft worden. Damit sei von Folgendem auszugehen: Neben den Kontrollen
durch den Hausarzt hätten keine weiteren medizinischen Behandlungen
stattgefunden, und es sei auch keine Physiotherapie oder eine andere Therapie
ausser Haus durchgeführt worden. Der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass die
anhand der vorhandenen Physiogeräte zu Hause durchgeführten Trainings nicht ausreichen
würden, um als Integrationsbemühungen für eine MIZ zu gelten, sei vertretbar,
zumal eine regelmässige Durchführung der Übungen nicht gewährleistet sei, was indes
für eine Integration erforderlich sei. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auf
ärztliche Anordnung vom 16. April 2014 hin mit wöchentlicher
Physiotherapie begonnen habe, habe sich die Situation geändert. Zusammen mit
den zu Hause durchgeführten Trainings, der zunehmenden Anstrengungen in der
Nachbarschaftshilfe im Jahr 2014 und dem gezeigten Interesse an der
Direktvermarktung von "AMC-Pfannen" seien insgesamt Bemühungen um
Integration erkennbar, die zu einer Ausrichtung einer MIZ ab April 2014
berechtigen würden.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, zahlreiche Dokumente und Umstände würden
belegen, dass er von Mai 2013 bis März 2014 umfangreiche Integrationsbemühungen
unternommen habe. Wie schon im Rekursverfahren nannte er dabei seine
Spezialparkkarte für gehbehinderte Personen, den Besuch von Physiotherapie und
das Absolvieren von entsprechenden Übungen zu Hause, den Gebrauch von
Inkontinenzeinlagen, die Einnahme von Spezialnahrung, mundhygienische
Massnahmen, den Erwerb eines Stehtisches, den regelmässigen Besuch von
"Tischlein deck dich", das Abonnieren der
"Schreinerzeitung", den Gebrauch einer Infrarotlampe, eines
Physiogeräts und eines Blutdruckmessgeräts, die Teilnahme an einem
Informationsabend für "AMC-Pfannen", die Inanspruchnahme von
Leistungen der Spitex, das Ausfüllen einer Klienten-Umfrage der Spitex und die
dortige Mitgliedschaft, den Gebrauch eines "Omron-TENS-Geräts", die
Anschaffung eines Mini-Trampolins, den Bericht seines Hausarztes vom
17.
März 2014, einen Ausflug mit seiner betagten Nachbarin an die OLMA, die
Übermittlung einer Lokalzeitung an Kollegen in Österreich, die Bestellung einer
"Elsa-Testmatratze", seine gewissenhafte Vorbereitung auf die Arztbesuche
und schliesslich seine regelmässigen Hilfeleistungen für mehrere Nachbarn.
Gemäss dem Beschwerdeführer würden diese Massnahmen dazu dienen, ihm weiterhin
eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Entgegen den
Vorinstanzen würden auch medizinische Bemühungen um die Verbesserung des
Gesundheitszustands Integrationsmassnahmen darstellen.
4.3
Anders
als anscheinend noch die Beschwerdegegnerin schliesst die Vorinstanz zu Recht
nicht aus, dass medizinische Behandlungen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen
bzw. Bestreben zur Stabilisierung des Gesundheitszustands tatsächlich zu
sozialer oder beruflicher Integration führen können (vgl. VGr, 25. Januar
2011, VB.2010.00691, E. 4.1). Sodann ist ihr insofern beizupflichten, als
für den massgeblichen Zeitraum von Mai 2013 bis März 2014 Belege für
medizinische Behandlungen und solche für das Durchführen von Physiotherapie
fehlen. Gleichzeitig scheint sie aber auch nicht grundsätzlich infrage zu
stellen, dass der Beschwerdeführer mit den zu Hause seit geraumer Zeit
vorhandenen Geräten trainiert und dies als Umstand anzuerkennen, der –
wenigstens zusammen mit der nunmehr verordneten Physiotherapie und weiteren
Anstrengungen – zu einer MIZ ab April 2014 berechtigt. Der Vorinstanz ist
jedoch nicht zu folgen, wenn sie offenbar lediglich die Inanspruchnahme externer
medizinischer oder therapeutischer Behandlungen als Integrationsleistung
anerkennen will, ist doch nicht einzusehen, weshalb nicht auch entsprechende
Bemühungen im "privaten Rahmen" eine solche darstellen können, falls
sie – wovon die Vorinstanz wie gesagt auszugehen scheint – tatsächlich auch
unternommen werden und zur Linderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen
beitragen. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er geltend
macht, auch die Vorinstanz habe die Anspruchskriterien für eine MIZ in
rechtsverletzender Ermessensausübung zu hoch angesetzt. Des Weiteren ergibt
sich aus den vorliegenden Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer verschiedenen
Nachbarn durchaus auch in der fraglichen Zeitspanne regelmässig Hilfe leistete.
In diese Zeit fallen zudem auch sein Gesuch um eine Parkkarte für Gehbehinderte
und seine Anmeldung zum Informationsabend betreffend "AMC-Pfannen",
die von der Vorinstanz ebenfalls als Integrationsleistung gewürdigt wurde.
Damit hat der Beschwerdeführer aber ausreichende Anstrengungen zur Verbesserung
seiner Situation bzw. Integration unternommen, die ihn zum Bezug einer MIZ auch
von Mai 2013 bis März 2014 berechtigen.
Dispositiv
Dispositivziffer II des
Beschlusses vom 27. April 2015 ist folglich insofern abzuändern, als die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer auch für die
Monate Mai 2013 bis März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat
auszurichten.
5.
5.1 Hinsichtlich
der Auflage an den Beschwerdeführer, sich vertrauensärztlich durch den RAD
untersuchen zu lassen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit
längerem zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb es im Sinn einer Planung für die
Zukunft erforderlich sei abzuklären, ob und inwiefern der Gesundheitszustand
und die persönliche Situation verbessert werden könnten. Eine
vertrauensärztliche Begutachtung schaffe hier Aufschluss. Durch den Beizug
verschiedener Fachärzte könne eine umfassendere Abklärung hinsichtlich
allfälliger Integrationsmöglichkeiten erfolgen, als dies durch den Hausarzt
möglich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch einen Arzt des RAD anders erfolgen solle als durch einen anderen Arzt.
Die Ärzte des RAD würden über eine mehrjährige Praxistätigkeit verfügen, dies
sei eine Voraussetzung für eine Tätigkeit im RAD. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Ärzte des RAD seien voreingenommen, da die IV-Stelle
bereits früher ein Leistungsgesuch abgelehnt habe, sei unsubstanziiert; ein
allgemeiner Verweis auf die IV-Akten genüge nicht. Ohnehin sei bereits aufgrund
des Zeitablaufs eine Neubeurteilung angezeigt. In Bezug auf die strittige
Auflage sei der Rekurs demnach abzuweisen.
5.2 Der
Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Auflage, sich vertrauensärztlich
untersuchen zu lassen. Jedoch macht er geltend, die Ärzte des RAD seien ungeeignet,
um seine Arbeitsfähigkeit abzuklären, da sie über keine therapeutische
Erfahrung verfügen würden und auch nicht therapeutisch tätig seien. Zudem
würden sie die Arbeitsfähigkeit mit einer "IV-Brille" beurteilen.
Seine Arbeitsfähigkeit müsse hingegen genau gleich abgeklärt werden wie bei
einem Arbeitnehmer, der krankgeschrieben sei. Es bestehe die Gefahr, dass die
Ärzte des RAD seine Arbeitsfähigkeit anders einschätzten als ein
"normaler" Hausarzt oder durchschnittlicher Facharzt, der ihn arbeitsunfähig
schreiben würde. Darüber hinaus seien sie befangen, da er bereits ein
IV-Verfahren durchlaufen habe, in dem seine Ansprüche abgelehnt worden seien.
5.3 Diese
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Erwägungen der Vorinstanz indes
nicht infrage zu stellen. Die Zusammenarbeit der Sozialbehörde mit dem RAD
stützt sich auf eine Rahmenvereinbarung zwischen der Sozialkonferenz des
Kantons Zürich, der Dachorganisation aller Zürcher Sozialbehörden, und der SVA
Zürich (vgl. http://www.zh-sozialkonferenz.ch/doc/rahmenvertrag_iv_rad_soko_def.pdf).
Diese hält fest, dass die kommunalen Sozialbehörden für vertrauensärztliche
Abklärungen der gesundheitlichen Situation von Sozialhilfebeziehenden den RAD
beauftragen können. Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Arztes oder einer
Ärztin im RAD sind der Nachweis eines in der Schweiz anerkannten Facharzttitels
und eine mehrjährige Praxistätigkeit sowie fundierte Kenntnisse der
Versicherungs- oder Sozialmedizin (vgl.
https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/iv/rad/organisation.html). Die
Ärzte des RAD erscheinen damit ohne Weiteres geeignet, die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers auch ohne "IV-Brille" zu beurteilen.
Die behauptete "Gefahr", dass sie anders entscheiden könnten als ein
"normaler" Hausarzt, lässt die Auflage jedenfalls nicht unrechtmässig
erscheinen, zumal das Resultat der Begutachtung anschliessend noch der
Würdigung der Beschwerdegegnerin unterliegen und sich der Beschwerdeführer
hierzu noch äussern können wird. Weiter steht momentan noch nicht fest, ob
dieselben Ärzte, die den Beschwerdeführer bereits anlässlich des IV-Verfahrens untersucht
haben, ihn auch erneut begutachten werden. Für eine pauschale Ablehnung der
gesamten Institution des RAD an sich besteht jedenfalls kein Anlass, da der RAD
gerade neben seiner Abklärungstätigkeit im Rahmen der IV für die Begutachtung
von Sozialhilfeempfangenden berufen wurde und deshalb nicht per se befangen
ist. So ist denn auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich
der Abklärung durch die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) in IV-Verfahren
kein Ausstandsgrund darin gegeben, dass jemand Aufgaben für die Verwaltung
erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit einer bestimmten Person.
Dasselbe muss für den RAD gelten, da dieser ebenfalls regelmässig Aufträge der
Sozialbehörde erfüllt (VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022, E. 5.2,
mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3).
Hinsichtlich der angefochtenen Auflage, sich
vertrauensärztlich durch den RAD untersuchen zu lassen, ist die Beschwerde
somit abzuweisen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusprach und dessen Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies.
6.1 Die
Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, weil er im
Verfahren mehrheitlich unterlegen sei. Nachdem der Beschluss vom 27. April
2015 in Bezug auf die Ausrichtung einer MIZ von Mai 2013 bis März 2014
aufzuheben ist, kann dieser Begründung nicht mehr gefolgt werden, hätte der Beschwerdeführer
doch auch diesbezüglich im Rekursverfahren obsiegen müssen. Ausgehend von den
einzelnen Streitwerten – Fr. 1'100.- betreffend die MIZ von Mai 2013 bis
März 2014, Fr. 1'200.- betreffend die MIZ ab April 2014 und Fr. 887.40 betreffend die Auflage (vorn E. 1) – obsiegt
der Beschwerdeführer mehrheitlich und ist ihm in Aufhebung von
Dispositivziffer IV des vorinstanzlichen Beschlusses eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen, wobei sich hier ein Betrag von
Fr. 1'000.- als angemessen erweist (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17 und § 17 N. 21).
6.2
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich
dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
6.2.2
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren mit der Begründung ab, dass die
Verweigerung der MIZ keinen derart schweren Eingriff in dessen Rechtsstellung
darstelle und somit keine anwaltliche Vertretung geboten sei. Zudem seien keine
komplexen Rechtsfragen zu beurteilen gewesen, und auch der Sachverhalt sei
nicht kompliziert gewesen. Ferner gehe aus den eigenen Eingaben des
Beschwerdeführers hervor, dass er durchaus in der Lage sei, sich selber verständlich
auszudrücken. Tatsächlich ist im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr,
16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012,
8C_292/2012, E. 8.2; Plüss, § 16 N. 83). Von dieser
Zurückhaltung war auch vorliegend Gebrauch zu machen, wobei hierbei auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Daran ändert auch
die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht nichts, nachdem die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer im Anschluss daran mit Schreiben vom 20. August 2014
in klar verständlicher Weise zur Einreichung von Unterlagen zwecks Prüfung des
Anspruchs auf eine MIZ aufforderte. Das vorliegende Verfahren greift zudem
effektiv nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung somit zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Die
Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug
auf die Ausrichtung der MIZ und die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das Rekursverfahren, während er hinsichtlich der Auflage zur Untersuchung durch
den RAD und das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren unterliegt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mangels eines überwiegenden Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
7.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wobei bezüglich
der Voraussetzungen auf E. 6.2.1 hiervor verwiesen werden kann. Da der Beschwerdeführer
mit Sozialhilfe unterstützt wird, ist ohne Weiteres von seiner Mittellosigkeit
auszugehen. Angesichts der teilweisen Gutheissung erweist sich die Beschwerde zudem
nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der auf ihn entfallende
Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens damit einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.2.2) ist
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für das
Beschwerdeverfahren demgegenüber abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist
darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In
Abänderung von Dispositivziffer II und des Beschlusses des Bezirksrats D
vom 27. April 2015 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für die Monate Mai 2013 bis März 2014 eine MIZ von
Fr. 100.- pro Monat nachzuzahlen. In Aufhebung von
Dispositivziffer IV desselben Beschlusses wird die Beschwerdegegnerin
zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil
des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …