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Entscheid

VB.2015.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00345

28. August 2015Deutsch21 min

(URT.2015.17388)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Oktober 2009 von der Sozialbehörde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Am 18. März 2014 beantragte er die Ausrichtung einer Minimalen

Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.- ab März 2014. Mit Beschluss vom

30. April 2014 lehnte die Sozialbehörde diesen Antrag ab und verpflichtete

A neben anderem, seinen Gesundheitszustand durch eine vertrauensärztliche

Untersuchung beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt

(SVA) des Kantons Zürich abklären zu lassen. Ein entsprechender Termin sei bis

spätestens 31. Mai 2014 zu vereinbaren und der Sozialbehörde mitzuteilen,

andernfalls die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juli 2014 für vorerst sechs

Monate um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gekürzt werde

(Dispositivziffern 2+6).

B. Dagegen

erhob A am 12. Juni 2014 Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte, der

Beschluss vom 30. April 2014 sei aufzuheben, es sei ihm ab März 2014 eine

MIZ auszurichten und die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihn durch einen

Vertrauensarzt mit aktueller therapeutischer Erfahrung und nicht durch die

Ärzte des RAD untersuchen zu lassen. Eventualiter sei das Verfahren an die

Sozialbehörde zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf eine MIZ erneut prüfe.

Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Sistierung des Rekursverfahrens

bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des damals am Verwaltungsgericht

hängigen Beschwerdeverfahrens VB.2014.00186. Mit Präsidialverfügung vom

21. Juli 2014 entsprach der Bezirksrat diesem Antrag und sistierte das

Verfahren (Verfahrensnummer SO.2014.22).

C. Mit

Urteil vom 3. Juli 2014 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A

teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss des Bezirksrats D vom

6. Februar 2014 im Sinn der Erwägungen teilweise auf und verpflichtete die

Gemeinde D, A für die Zeit von November 2012 bis April 2013 eine MIZ in der

Höhe insgesamt Fr. 600.- nachzuzahlen. Im Übrigen wies das

Verwaltungsgericht die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an

die Gemeinde D zurück. Diese habe hinsichtlich der Ausrichtung der MIZ ab Mai

2013 einen neuen Entscheid zu fällen (VB.2014.00186). Mit Präsidialverfügung

vom 30. September 2014 hob der Bezirksrat daraufhin die Sistierung des

Verfahrens SO.2014.22 auf.

D. Nach

der Rückweisung des Verwaltungsgerichts wies die Sozialbehörde am

29. Okto-ber 2014 den Antrag auf Ausrichtung einer MIZ für den Zeitraum

vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 erneut ab. A erhob dagegen

Rekurs beim Bezirksrat und beantragte, für den fraglichen Zeitraum sei eine MIZ

von Fr. 100.- pro Monat zu bezahlen. Das neue Rekursverfahren sei mit dem

bereits hängigen Verfahren SO.2014.22 zu vereinigen. Daneben ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Verfahren

des Bezirksrats Nummer SO.2014.43).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 27. April 2015 vereinigte der

Bezirksrat das Verfahren SO.2014.43 mit dem Verfahren SO.2014.22, hiess den Antrag

auf Ausrichtung einer MIZ teilweise gut und hob Dispositivziffer 1 des

Beschlusses der Sozialbehörde vom 30. April 2014 insofern auf, als er die

Gemeinde D verpflichtete, A ab dem 1. April 2014 eine solche auszurichten.

Im Übrigen wies er die Rekurse ab. Verfahrenskosten erhob er keine, genauso

wenig sprach er eine Parteientschädigung zu. Ferner wies der Bezirksrat auch

das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 4. Juni 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 27. April

2015.

insofern, als der Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abgewiesen und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen

worden waren. Die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom

1.

Mai 2013 bis zum 31. März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro

Monat auszurichten. Weiter sei die Sozialbehörde zu verpflichten, ihn durch

einen anderen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen als durch die Ärzte des RAD

und einen Arzt auszuwählen, der als behandelnder Arzt tätig sei und über eine eigene

Praxis und entsprechend über aktuelle therapeutische Erfahrung verfüge. Für das

vorinstanzliche Rekursverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren. Zuletzt ersuchte A auch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.

B. Am 17. Juni

2015.

verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu

stellen. Die Sozialbehörde beantragte am 29. Juni 2015 die Abweisung der

Beschwerde. A verzichtete daraufhin am 2. Juli 2015 auf eine Stellungnahme

zu diesen Eingaben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Streitgegenstand bildet einerseits

die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den

Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat auszurichten hat. Insofern

beträgt der Streitwert Fr. 1'100.-. Im Streit liegt andererseits die

Weisung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, sich beim RAD vertrauensärztlich

untersuchen zu lassen, wobei dem Beschwerdeführer für den Weigerungsfall eine

Kürzung des Grundbedarfs in der Höhe von insgesamt Fr. 887.40 angedroht

wurde (15 % von Fr. 986.- während sechs Monaten). Alles in allem

liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt

worden, indem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz den Arztbericht vom

17.

März 2014 sowie die Bestätigungen seiner Nachbarn bezüglich seiner

geleisteten Hilfe nur ungenügend berücksichtigt hätten. Zudem hätten sie auch

den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben bzw. die Untersuchungsmaxime verletzt,

da sie nicht abgeklärt hätten, ob sich der besagte Arztbericht auf die zu

beurteilende Zeitspanne beziehe und ob er die Trainings mit den Physiogeräten

tatsächlich absolviere oder nicht.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur

und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 8 N. 37). Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch

auf angemessene Begründung eines Entscheids (vgl. auch § 10 Abs. 1

VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben

vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein

Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich dabei auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder

tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und

diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 7. Mai 2015,

VB.2015.00096, E. 3.2; 10. Februar 2015, VB.2014.00577, E. 4.3).

2.3

Sowohl

die Vorinstanz im Beschluss vom 27. April 2015 als auch die Beschwerdegegnerin

im Beschluss vom 29. Oktober 2014 haben sich mit dem Arztbericht vom

17.

März 2014 und der ins Feld geführten Nachbarschaftshilfe – wenn auch

kurz – auseinandergesetzt, dies jedoch in Bezug auf den zu beurteilenden Zeitraum

des Anspruchs auf eine MIZ für nicht massgeblich befunden (vgl. unten

E. 4.1). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wurden damit ausreichend

berücksichtigt, weshalb sich die Gehörsverletzungsrüge als unbegründet erweist.

Ebenso wenig haben die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die

Untersuchungsmaxime verletzt. Zum einen äusserten sie – wenn überhaupt – keine

"ernsthaften Zweifel" dahingehend, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich mit seinen Physiogeräten zu Hause trainiert. Sie qualifizierten

dies jedoch nicht als Integrationsbemühung, die zu einer MIZ berechtigen würde

(vgl. unten E. 4.1). Zum anderen stellten sie auch das Engagement des

Beschwerdeführers in der Nachbarschaft nicht grundsätzlich in Abrede, sondern

befanden dies – jedenfalls für die strittige Zeitspanne – als nur beschränkt

relevant. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren unter den gegebenen Umständen

nicht angezeigt.

Wie gezeigt werden wird, ist

die Beschwerde in Bezug auf die strittige Ausrichtung der MIZ, in deren Zusammenhang

die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime geltend

gemacht wird, ohnehin gutzuheissen (unten E. 4.3).

3.

3.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen

mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Eine MIZ

von Fr. 100.- pro Monat wird unterstützten, nicht erwerbstätigen Personen

über 16 Jahren ausgerichtet, die sich um die Verbesserung ihrer Situation

bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht imstande bzw. infolge

mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung

zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene

Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, die dadurch entstehen würde,

dass die Betroffenen ohne Zulage gleich behandelt würden wie passive

Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen.

Voraussetzung für die Ausrichtung einer MIZ ist, dass die betroffene Person erkennbare

und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern,

das heisst sie muss sich nachweisbar aktiv um ihre Integration oder

Beschäftigung bemühen. Dies kann etwa darin bestehen, dass die betroffene

Person eine Therapie oder eine spezialisierte Beratung in Anspruch nimmt. Die

Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person

abhängig. Fehlen entsprechende Bemühungen (auch aus krankheitsbedingten

Gründen), wird keine MIZ ausgezahlt. Deren Gewährung liegt dabei weitgehend im

Ermessen der Sozialbehörde. Das Verwaltungsgericht greift deshalb gestützt auf

§ 50 VRG nur korrigierend ein, wenn eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens

oder eine unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorliegt

(VGr, 3. Juli 2014., VB.2014.00186, E. 2.2; 25. Januar 2011,

VB.2010.00691, E. 4.1, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden-handbuch des Kantons Zürich,

Kap. 8.2.02, 3. Januar 2015).

3.3

Gemäss

§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Infrage kommt namentlich die Anordnung, sich einer ärztlichen oder therapeutischen

Untersuchung oder Behandlung zu

unterziehen (§ 23 lit. b SHV).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog in Bezug auf den strittigen Anspruch auf eine MIZ, für die Zeitspanne

vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 sei der Entscheid der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Bemühungen des Beschwerdeführers

seien auf die Linderung der komplexen Schmerzproblematik und somit auf die

Stabilisierung seines Gesundheitszustands gerichtet. Der Hausarzt habe zwar

bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle

stehe. Weitere medizinische Behandlungen seien für die fragliche Zeit ab Mai

2013.

aber nicht ausgewiesen, ebenso fehle ein Beleg für das Durchführen von

Physiotherapie. Die Nachbarschaftshilfe sei mehrheitlich nach Februar 2014

geleistet worden. Der Informationsanlass über die "AMC-Pfannen" habe am

19.

Februar 2014 stattgefunden, das Trampolin sei erst im August 2014

angeschafft worden. Damit sei von Folgendem auszugehen: Neben den Kontrollen

durch den Hausarzt hätten keine weiteren medizinischen Behandlungen

stattgefunden, und es sei auch keine Physiotherapie oder eine andere Therapie

ausser Haus durchgeführt worden. Der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass die

anhand der vorhandenen Physiogeräte zu Hause durchgeführten Trainings nicht ausreichen

würden, um als Integrationsbemühungen für eine MIZ zu gelten, sei vertretbar,

zumal eine regelmässige Durchführung der Übungen nicht gewährleistet sei, was indes

für eine Integration erforderlich sei. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auf

ärztliche Anordnung vom 16. April 2014 hin mit wöchentlicher

Physiotherapie begonnen habe, habe sich die Situation geändert. Zusammen mit

den zu Hause durchgeführten Trainings, der zunehmenden Anstrengungen in der

Nachbarschaftshilfe im Jahr 2014 und dem gezeigten Interesse an der

Direktvermarktung von "AMC-Pfannen" seien insgesamt Bemühungen um

Integration erkennbar, die zu einer Ausrichtung einer MIZ ab April 2014

berechtigen würden.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, zahlreiche Dokumente und Umstände würden

belegen, dass er von Mai 2013 bis März 2014 umfangreiche Integrationsbemühungen

unternommen habe. Wie schon im Rekursverfahren nannte er dabei seine

Spezialparkkarte für gehbehinderte Personen, den Besuch von Physiotherapie und

das Absolvieren von entsprechenden Übungen zu Hause, den Gebrauch von

Inkontinenzeinlagen, die Einnahme von Spezialnahrung, mundhygienische

Massnahmen, den Erwerb eines Stehtisches, den regelmässigen Besuch von

"Tischlein deck dich", das Abonnieren der

"Schreinerzeitung", den Gebrauch einer Infrarotlampe, eines

Physiogeräts und eines Blutdruckmessgeräts, die Teilnahme an einem

Informationsabend für "AMC-Pfannen", die Inanspruchnahme von

Leistungen der Spitex, das Ausfüllen einer Klienten-Umfrage der Spitex und die

dortige Mitgliedschaft, den Gebrauch eines "Omron-TENS-Geräts", die

Anschaffung eines Mini-Trampolins, den Bericht seines Hausarztes vom

17.

März 2014, einen Ausflug mit seiner betagten Nachbarin an die OLMA, die

Übermittlung einer Lokalzeitung an Kollegen in Österreich, die Bestellung einer

"Elsa-Testmatratze", seine gewissenhafte Vorbereitung auf die Arztbesuche

und schliesslich seine regelmässigen Hilfeleistungen für mehrere Nachbarn.

Gemäss dem Beschwerdeführer würden diese Massnahmen dazu dienen, ihm weiterhin

eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Entgegen den

Vorinstanzen würden auch medizinische Bemühungen um die Verbesserung des

Gesundheitszustands Integrationsmassnahmen darstellen.

4.3

Anders

als anscheinend noch die Beschwerdegegnerin schliesst die Vorinstanz zu Recht

nicht aus, dass medizinische Behandlungen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen

bzw. Bestreben zur Stabilisierung des Gesundheitszustands tatsächlich zu

sozialer oder beruflicher Integration führen können (vgl. VGr, 25. Januar

2011, VB.2010.00691, E. 4.1). Sodann ist ihr insofern beizupflichten, als

für den massgeblichen Zeitraum von Mai 2013 bis März 2014 Belege für

medizinische Behandlungen und solche für das Durchführen von Physiotherapie

fehlen. Gleichzeitig scheint sie aber auch nicht grundsätzlich infrage zu

stellen, dass der Beschwerdeführer mit den zu Hause seit geraumer Zeit

vorhandenen Geräten trainiert und dies als Umstand anzuerkennen, der –

wenigstens zusammen mit der nunmehr verordneten Physiotherapie und weiteren

Anstrengungen – zu einer MIZ ab April 2014 berechtigt. Der Vorinstanz ist

jedoch nicht zu folgen, wenn sie offenbar lediglich die Inanspruchnahme externer

medizinischer oder therapeutischer Behandlungen als Integrationsleistung

anerkennen will, ist doch nicht einzusehen, weshalb nicht auch entsprechende

Bemühungen im "privaten Rahmen" eine solche darstellen können, falls

sie – wovon die Vorinstanz wie gesagt auszugehen scheint – tatsächlich auch

unternommen werden und zur Linderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen

beitragen. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er geltend

macht, auch die Vorinstanz habe die Anspruchskriterien für eine MIZ in

rechtsverletzender Ermessensausübung zu hoch angesetzt. Des Weiteren ergibt

sich aus den vorliegenden Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer verschiedenen

Nachbarn durchaus auch in der fraglichen Zeitspanne regelmässig Hilfe leistete.

In diese Zeit fallen zudem auch sein Gesuch um eine Parkkarte für Gehbehinderte

und seine Anmeldung zum Informationsabend betreffend "AMC-Pfannen",

die von der Vorinstanz ebenfalls als Integrationsleistung gewürdigt wurde.

Damit hat der Beschwerdeführer aber ausreichende Anstrengungen zur Verbesserung

seiner Situation bzw. Integration unternommen, die ihn zum Bezug einer MIZ auch

von Mai 2013 bis März 2014 berechtigen.

Dispositiv

Dispositivziffer II des

Beschlusses vom 27. April 2015 ist folglich insofern abzuändern, als die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer auch für die

Monate Mai 2013 bis März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat

auszurichten.

5.

5.1 Hinsichtlich

der Auflage an den Beschwerdeführer, sich vertrauensärztlich durch den RAD

untersuchen zu lassen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit

längerem zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb es im Sinn einer Planung für die

Zukunft erforderlich sei abzuklären, ob und inwiefern der Gesundheitszustand

und die persönliche Situation verbessert werden könnten. Eine

vertrauensärztliche Begutachtung schaffe hier Aufschluss. Durch den Beizug

verschiedener Fachärzte könne eine umfassendere Abklärung hinsichtlich

allfälliger Integrationsmöglichkeiten erfolgen, als dies durch den Hausarzt

möglich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

durch einen Arzt des RAD anders erfolgen solle als durch einen anderen Arzt.

Die Ärzte des RAD würden über eine mehrjährige Praxistätigkeit verfügen, dies

sei eine Voraussetzung für eine Tätigkeit im RAD. Der Vorwurf des

Beschwerdeführers, die Ärzte des RAD seien voreingenommen, da die IV-Stelle

bereits früher ein Leistungsgesuch abgelehnt habe, sei unsubstanziiert; ein

allgemeiner Verweis auf die IV-Akten genüge nicht. Ohnehin sei bereits aufgrund

des Zeitablaufs eine Neubeurteilung angezeigt. In Bezug auf die strittige

Auflage sei der Rekurs demnach abzuweisen.

5.2 Der

Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Auflage, sich vertrauensärztlich

untersuchen zu lassen. Jedoch macht er geltend, die Ärzte des RAD seien ungeeignet,

um seine Arbeitsfähigkeit abzuklären, da sie über keine therapeutische

Erfahrung verfügen würden und auch nicht therapeutisch tätig seien. Zudem

würden sie die Arbeitsfähigkeit mit einer "IV-Brille" beurteilen.

Seine Arbeitsfähigkeit müsse hingegen genau gleich abgeklärt werden wie bei

einem Arbeitnehmer, der krankgeschrieben sei. Es bestehe die Gefahr, dass die

Ärzte des RAD seine Arbeitsfähigkeit anders einschätzten als ein

"normaler" Hausarzt oder durchschnittlicher Facharzt, der ihn arbeitsunfähig

schreiben würde. Darüber hinaus seien sie befangen, da er bereits ein

IV-Verfahren durchlaufen habe, in dem seine Ansprüche abgelehnt worden seien.

5.3 Diese

Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Erwägungen der Vorinstanz indes

nicht infrage zu stellen. Die Zusammenarbeit der Sozialbehörde mit dem RAD

stützt sich auf eine Rahmenvereinbarung zwischen der Sozialkonferenz des

Kantons Zürich, der Dachorganisation aller Zürcher Sozialbehörden, und der SVA

Zürich (vgl. http://www.zh-sozialkonferenz.ch/doc/rahmenvertrag_iv_rad_soko_def.pdf).

Diese hält fest, dass die kommunalen Sozialbehörden für vertrauensärztliche

Abklärungen der gesundheitlichen Situation von Sozialhilfebeziehenden den RAD

beauftragen können. Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Arztes oder einer

Ärztin im RAD sind der Nachweis eines in der Schweiz anerkannten Facharzttitels

und eine mehrjährige Praxistätigkeit sowie fundierte Kenntnisse der

Versicherungs- oder Sozialmedizin (vgl.

https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/iv/rad/organisation.html). Die

Ärzte des RAD erscheinen damit ohne Weiteres geeignet, die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers auch ohne "IV-Brille" zu beurteilen.

Die behauptete "Gefahr", dass sie anders entscheiden könnten als ein

"normaler" Hausarzt, lässt die Auflage jedenfalls nicht unrechtmässig

erscheinen, zumal das Resultat der Begutachtung anschliessend noch der

Würdigung der Beschwerdegegnerin unterliegen und sich der Beschwerdeführer

hierzu noch äussern können wird. Weiter steht momentan noch nicht fest, ob

dieselben Ärzte, die den Beschwerdeführer bereits anlässlich des IV-Verfahrens untersucht

haben, ihn auch erneut begutachten werden. Für eine pauschale Ablehnung der

gesamten Institution des RAD an sich besteht jedenfalls kein Anlass, da der RAD

gerade neben seiner Abklärungstätigkeit im Rahmen der IV für die Begutachtung

von Sozialhilfeempfangenden berufen wurde und deshalb nicht per se befangen

ist. So ist denn auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich

der Abklärung durch die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) in IV-Verfahren

kein Ausstandsgrund darin gegeben, dass jemand Aufgaben für die Verwaltung

erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit einer bestimmten Person.

Dasselbe muss für den RAD gelten, da dieser ebenfalls regelmässig Aufträge der

Sozialbehörde erfüllt (VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022, E. 5.2,

mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3).

Hinsichtlich der angefochtenen Auflage, sich

vertrauensärztlich durch den RAD untersuchen zu lassen, ist die Beschwerde

somit abzuweisen.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusprach und dessen Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies.

6.1 Die

Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, weil er im

Verfahren mehrheitlich unterlegen sei. Nachdem der Beschluss vom 27. April

2015 in Bezug auf die Ausrichtung einer MIZ von Mai 2013 bis März 2014

aufzuheben ist, kann dieser Begründung nicht mehr gefolgt werden, hätte der Beschwerdeführer

doch auch diesbezüglich im Rekursverfahren obsiegen müssen. Ausgehend von den

einzelnen Streitwerten – Fr. 1'100.- betreffend die MIZ von Mai 2013 bis

März 2014, Fr. 1'200.- betreffend die MIZ ab April 2014 und Fr. 887.40 betreffend die Auflage (vorn E. 1) – obsiegt

der Beschwerdeführer mehrheitlich und ist ihm in Aufhebung von

Dispositivziffer IV des vorinstanzlichen Beschlusses eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen, wobei sich hier ein Betrag von

Fr. 1'000.- als angemessen erweist (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17 und § 17 N. 21).

6.2

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich

dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

6.2.2

Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren mit der Begründung ab, dass die

Verweigerung der MIZ keinen derart schweren Eingriff in dessen Rechtsstellung

darstelle und somit keine anwaltliche Vertretung geboten sei. Zudem seien keine

komplexen Rechtsfragen zu beurteilen gewesen, und auch der Sachverhalt sei

nicht kompliziert gewesen. Ferner gehe aus den eigenen Eingaben des

Beschwerdeführers hervor, dass er durchaus in der Lage sei, sich selber verständlich

auszudrücken. Tatsächlich ist im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr,

16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012,

8C_292/2012, E. 8.2; Plüss, § 16 N. 83). Von dieser

Zurückhaltung war auch vorliegend Gebrauch zu machen, wobei hierbei auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Daran ändert auch

die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht nichts, nachdem die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer im Anschluss daran mit Schreiben vom 20. August 2014

in klar verständlicher Weise zur Einreichung von Unterlagen zwecks Prüfung des

Anspruchs auf eine MIZ aufforderte. Das vorliegende Verfahren greift zudem

effektiv nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein.

Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung somit zu Recht abgewiesen.

7.

7.1 Die

Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug

auf die Ausrichtung der MIZ und die Zusprechung einer Parteientschädigung für

das Rekursverfahren, während er hinsichtlich der Auflage zur Untersuchung durch

den RAD und das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren unterliegt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mangels eines überwiegenden Obsiegens ist dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

7.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wobei bezüglich

der Voraussetzungen auf E. 6.2.1 hiervor verwiesen werden kann. Da der Beschwerdeführer

mit Sozialhilfe unterstützt wird, ist ohne Weiteres von seiner Mittellosigkeit

auszugehen. Angesichts der teilweisen Gutheissung erweist sich die Beschwerde zudem

nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der auf ihn entfallende

Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens damit einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.2.2) ist

sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für das

Beschwerdeverfahren demgegenüber abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist

darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In

Abänderung von Dispositivziffer II und des Beschlusses des Bezirksrats D

vom 27. April 2015 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für die Monate Mai 2013 bis März 2014 eine MIZ von

Fr. 100.- pro Monat nachzuzahlen. In Aufhebung von

Dispositivziffer IV desselben Beschlusses wird die Beschwerdegegnerin

zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung

für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil

des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung

wird abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …