VB.2015.00346
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00346
21. Januar 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17812)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00346
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Wallisellen, vertreten durch den Gemeinderat Wallisellen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Wallisellen verweigerte B mit Beschluss vom
21. Oktober 2014 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den Anbau
eines gedeckten Sitzplatzes und eines Geräteschuppens sowie den Ersatz der
bisherigen Sichtschutzwände mit regendichtem Dach an der C-Strasse 01
(Kat.-Nr. 02) in Wallisellen und befahl deren Entfernung innert drei
Monaten.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A und B mit Rekurs vom 24. November
2014.
an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der nachträglichen
Bauverweigerung sowie die Erteilung der Baubewilligung. Daneben verlangten sie,
die Rechnung Nr. 03 für die Baubewilligungsgebühr
vom 24. Oktober 2014 über Fr. 1'150.- zu stornieren. Das Baurekursgericht
trat am 7. Mai 2015 auf den Rekurs, soweit dieser durch A erhoben worden
ist, nicht ein. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Am 6. Juni 2015 erhoben A und B gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich
aufzuheben und die Bauten zu bewilligen. Ferner beantragten sie, die Gerichtskosten
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vollumfänglich der Gemeinde
Wallisellen aufzuerlegen sowie die Rechnung Nr. 03 für die Baubewilligungsgebühr
vom 24. Oktober 2014 über Fr. 1'150.- zu stornieren und durch eine
neue Rechnung in der Höhe der Gebühr eines Baugesuchs im Anmeldeverfahren zu ersetzen.
Das Baurekursgericht schloss am 19. Juni 2015 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Wallisellen
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter den üblichen
Nebenfolgen. Mit Replik vom 24. August 2015 hielten A und B an den gestellten
Anträgen fest. Am 4. September 2015 hielt die Gemeinde Wallisellen
sinngemäss ebenfalls an den gestellten Anträgen fest und teilte mit, auf
weitere Anmerkungen zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer 2 hat als Bauherr ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Erteilung der nachträglichen
Baubewilligung (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin
Bertschi in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 41). Er ist somit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Den
Beschwerdeführer 1 betreffend hat das Baurekursgericht zu Recht das
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verneint. Auf die zutreffende
Erwägung, wonach dieser zwar Grundeigentümer sei, im Baubewilligungsverfahren
jedoch nicht als Bauherr aufgetreten und weder Adressat der Bauverweigerung
noch des Wiederherstellungsbefehls sei, kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
1.4
In der Beschwerdeschrift wurde das Begehren, die Rechnung
Nr. 03 für die Baubewilligungsgebühr vom 24. Oktober 2014 über
Fr. 1'150.- zu stornieren, durch den Zusatz ergänzt "und durch eine
neue Rechnung in der Höhe der Gebühr eines Baugesuchs im Anmeldeverfahren zu
ersetzen". Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neue
Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1
VRG unzulässig, sofern der Streitgegenstand nicht durch den Entscheid der
Rekursinstanz verändert worden ist (VGr, 22. April 2015, VB.2015.00027,
E. 1.3; Marco Donatsch Kommentar VRG, § 52 N. 11). Die Voraussetzung
für eine Änderung des Begehrens ist vorliegend nicht gegeben. Auf das Begehren
ist deshalb nicht einzutreten, soweit es die zitierte Erweiterung betrifft. Im
Übrigen erweist sich der angefochtene Rekursentscheid auch bezüglich der
Rechnung als rechtskonform (vgl. unten E. 5).
2.
Auf der rund 150 m2 umfassenden
Dachterrasse des Magazin-/Werkstattanbaus auf der Nordseite des streitbetroffenen
Wohn- und Gewerbegebäudes wurden in der Vergangenheit mehrfach bauliche
Veränderungen vorgenommen. So wurde die gesamte Terrasse entlang dem Geländer
mit einer rund 1,8 m hohen Holzwand umrandet, welche von einem etwa
1,0 m breiten, leicht geneigten Dach überdeckt wird, sodass die Gesamthöhe
der Umrandung rund 2,4 m beträgt. In der nordöstlichen Ecke der Terrasse
wurde sodann ein geschlossener und überdachter Geräteschuppen aus Holz und in
der nordwestlichen Ecke eine Pergola, ebenfalls aus Holz, erstellt. Der im Südosten
der Terrasse bereits seit Längerem bestehende, 6,2 x 3,7 m
breite, einseitig offene Unterstand mit Pultdach wurde vollständig geschlossen
und mit einer Tür und einem Fenster versehen.
3.
3.1
Die
Baubehörde verweigerte die nachgesuchte Baubewilligung unter anderem deshalb,
weil die Holzaufbauten ihrer Ansicht nach weder für sich noch im Zusammenhang
mit der baulichen Umgebung ein ästhetisch befriedigendes Niveau erreichten.
Mitten im Wohngebiet gelegen, handle es sich um ein quartierfremdes Gebilde,
welches besonders hinsichtlich der Materialisierung und der unkonventionellen
Konstruktionsweise negativ auffalle und auf die bauliche Umgebung mangelhaft abgestimmt
sei, weshalb es einen störenden Fremdkörper darstelle.
3.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.3
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist;
eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu
(§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid
der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat
(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August
2014, VB.2014.00295, E. 3.2).
3.4
Das
Baurekursgericht, auf dessen Erwägungen im Sinn von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vorab verwiesen werden kann, setzte sich in
seinem Entscheid mit den Ausführungen der Baubehörde auseinander und gelangte
nach Durchführung eines Augenscheins zur Auffassung, dass die Bauten als auf
dem Werkstattgebäude aufgepfropft erschienen, wodurch dieses optisch geradezu
erdrückt werde. Dass das verwendete Holz und die Konstruktionsweise an sich
noch als durchaus gefällig bezeichnet werden könnte, ändere daran nichts. Dem
ist beizupflichten und anzufügen, dass dieser Eindruck insbesondere durch die Höhe der Holzwand, welche den bestehenden Anbau optisch
um etwa einen Drittel erhöht sowie deren fassadenbündige Erstellung entsteht. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Umrandung bewilligungsfähig wäre, wenn sie um
einen Meter zurückversetzt würde. Entgegen dem beschwerdeführerischen
Vorbringen war die Materialisierung in Holz für die Beurteilung der Gesamtwirkung
der Baute für das Baurekursgericht nicht massgeblich, weshalb sie ins Leere läuft.
Ebenso wenig hat die Vorinstanz eine Sichtbehinderung der Nachbarn angenommen.
Das Baurekursgericht erwog weiter, gerade aus nördlicher
Blickrichtung stäche die Baute als optisch störend hervor und dominiere in
negativer Weise die bauliche Umgebung. Diese
Wahrnehmung wird durch die Fotodokumentation des Augenscheins der Vorinstanz
und die weiteren eingereichten Bilder bestätigt (vgl. auch Google Maps/Street
View, https://maps.google.ch, besucht am 11. Januar 2016). Verlangt wird –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht, die in der Nachbarschaft
verwendeten Baumaterialien, Formen oder Farben zu übernehmen. Massgebend ist
dagegen die fehlende Abstimmung der Bauten auf die Umgebung in Bezug auf ihre
Lage und Kubatur, wobei der entstehende Eindruck durch die gewählte
Materialisierung mitbeeinflusst wird. Die Beurteilung umfasst die Nah- und die
Fernwirkung und hat daher nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch
unter Einbezug der weiteren Umgebung zu erfolgen (vgl. BEZ 2000
Nr. 17 E. 5). Die identische Materialisierung des Geräteschopfes und
der Palisadenwand spielt daher keine Rolle.
3.5
Mit dem
Vorbringen, in der Gemeinde Wallisellen werde § 238 Abs. 1 PBG nicht
angewendet, wird sinngemäss ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
geltend gemacht. Dieser wurde jedoch nicht weiter substanziiert. Selbst
wenn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde, wird ein
solcher erst dann anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die betreffende Behörde zu erkennen
gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (VGr,
1.
Oktober 2015, VB.2015.00429, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Es obliegt jedoch grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei, den
Nachweis dafür zu erbringen, dass die Behörde das Gesetz in ständiger Praxis
missachtet. Von einer rechtswidrigen Praxis ist allerdings nicht bereits
dann auszugehen, wenn in einigen wenigen Fällen das Recht falsch angewandt
wurde. Das Einreichen der drei Fotographien "spezieller Bauten in Wallisellen"
genügt daher als Nachweis nicht.
3.6
Zusammenfassend
bestätigte das Baurekursgericht zu Recht den Entscheid der Baubehörde, wonach
die umstrittenen Bauten weder für sich noch hinsichtlich der baulichen Umgebung
eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen. Da auch die Bewilligung für an sich
baurechtskonforme Bauten allein aufgrund ihrer ungenügenden Einordnung
untersagt werden kann, konnte die Vorinstanz auf eine Prüfung der Einhaltung
von § 357 PBG verzichten (VGr, 12. März 2008, VB.2007.00557,
E. 5 mit Hinweisen). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb
auch hier.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands mittels Rückbau der strittigen Bauten verlangt werden
darf.
4.1
Nach § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne
Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand
herbeizuführen. In diesem Sinn müssen Bauten und Anlagen oder Teile von
solchen, die polizeiwidrig sind, abgebrochen oder geändert werden (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 483). Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden
oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht grundsätzlich nicht
(VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033, E. 3a = RB 2000
Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23). Beim Vollzug ist allerdings der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten (BGr, 26. April
2010,1C_397/2009, E. 4.1; VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383,
E. 7).
4.2
Ein Abbruchbefehl
ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung
vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, welcher dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6;
111.
Ib 213 E. 6b; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988,
S. 261 ff., E. 3a). Geringfügig ist eine Abweichung dann, wenn
nur um Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und die
Abweichung dem Bauherrn keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt (VGr,
13.
April 2000, VB.2000.00033, E. 3a = RB 2000 Nr. 106 =
BEZ 2000 Nr. 23, auch zum Folgenden). Bei bedeutenderen Abweichungen
von den materiellen Vorschriften können nur Gründe des Vertrauensschutzes zu
einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche
Gründe liegen vor, wenn der Bauherr gutgläubig angenommen hat, er sei zur Bauausführung
ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht
schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (RB 1985 Nr. 118
= BEZ 1986 Nr. 22 mit Hinweisen).
4.3
Vorliegend ist – zusammen mit der Vorinstanz –
festzuhalten, dass die streitbetroffenen Holzbauten auf der Terrasse ohne
Weiteres und mit vertretbarem Aufwand zurückgebaut werden können. Das
öffentliche Interesse an der Einhaltung der Ästhetikgeneralklausel überwiegt
die privaten Interessen am Erhalt der Bauten klar.
Zwar handelt es sich beim
vorliegenden Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG um eine bedeutende Abweichung von den materiellen
Bauvorschriften. Die Vorinstanz hat in Erwägung 4.4 – auf die im
Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich
verwiesen werden kann – zutreffend ausgeführt,
inwiefern das Schreiben der Hochbausekretärin vom 4. September 2013 keine
Vertrauensgrundlage bildet. Sie gelangte zu Recht zum Schluss, dass aus der
Beurteilung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sichtschutzwand als baurechtlich
nicht relevant nicht gutgläubig abgeleitet werden durfte, deren Ausbau entlang
der gesamten Terrasse sowie die Erstellung zusätzlicher Bauten seien ohne
Bewilligung möglich.
4.4
Ein
Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit liegt nach dem Gesagten
nicht vor. Die streitbetroffenen Bauten sind auf eigene Kosten zurückzubauen.
Die angesetzte Beseitigungsfrist von drei Monaten entspricht der Zeitspanne,
welche sich in der Praxis herausgebildet hat und üblicherweise angeordnet wird
(vgl. z. B. VGr, 10. Juli
2013, VB.2012.00015, E. 9.1; 4. Oktober 2012, VB.2012.00389, E. 5 =
BEZ 2012 Nr. 57).
5.
5.1
Ferner
wurde geltend gemacht, die Rechnung über Fr. 1'150.- für die Baubewilligung
sei zu stornieren. Beim Geräteschopf handle es sich zwar um ein Gebäude, doch
sei dafür das Anzeigeverfahren vorgesehen, weshalb die Durchführung des
ordentlichen Verfahrens unnötige Kosten verursacht hätte. Zudem wurde die
Bewilligungspflicht des Unterstands bezweifelt.
5.2
Baut jemand ohne Bewilligung oder weicht er von den bewilligten Plänen
wesentlich ab, so stellt dies eine formell rechtswidrige Handlung dar. In
solchen Fällen ist im Rahmen eines gesetzlich nicht speziell geregelten, nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile
bewilligungsfähig sind oder nicht (VGr, 10. September 2014,
VB.2014.00275, E. 5.1; BEZ 2006 Nr. 16 mit weiteren Hinweisen). Denn
auch eine Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der
Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2 Abs. 2
der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Bestehen – wie hier – ausreichend
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Sachverhalts, kann
auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren nicht verzichten werden (vgl. VGr,
10.
September 2014, VB.2014.00275, E. 5.1, mit Hinweisen).
5.3
Für einen einzelnen Geräteschopf wäre die Durchführung des
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im Anzeigeverfahren zwar denkbar. Doch
ist nach dem Gesagten die Bewilligungsfähigkeit für sämtliche ohne
Bewilligung erstellten Bauten in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu
prüfen. Sind – wie hier – mehrere Bauteile zu überprüfen, ist für die Wahl der richtigen
Verfahrensart auf alle zusammen abzustellen. Da die Bauten gesamthaft betrachtet
vorliegend nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sowie Interessen Dritter
berührt sind, fiel das Anzeigeverfahren ausser Betracht (§ 13 Abs. 1
BVV). Das Baurekursgericht hat daher zu Recht auch die Rüge betreffend der Verfahrenswahl
bzw. der Bewilligungsgebühr abgewiesen.
6.
6.1
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Die festzusetzende Gerichtsgebühr bemisst
sich gemäss § 2 und § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert. Formellen Erledigungen wie Nichteintretensentscheiden
ist durch eine angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(vgl. § 4 Abs. 2 GebV VGr). Der Aufwand des Gerichts betraf
vorliegend die Behandlung der materiellen Rügen. Ausgangsgemäss sind daher die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 zu 1/4 (Nichteintreten)
und dem Beschwerdeführer 2 zu 3/4 (Abweisung) aufzuerlegen, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 VRG).
6.3
Die
Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt, und wäre angesichts
des geringen Aufwands, der ihr im Beschwerdeverfahren erwachsen ist, auch nicht
gerechtfertigt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.- Zustellkosten,
Fr. 2'220.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zu 1/4 und
dem Beschwerdeführer 2 zu 3/4 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines
jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …