VB.2015.00347
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00347
26. August 2015Deutsch12 min
(URT.2015.17379)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00347
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1981, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 6. März 2009
erstmals in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer
Bürger E. Die Heirat erfolgte am 15. Mai 2009, worauf A eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche regelmässig verlängert wurde, letztmals
bis 14. Mai 2014.
Am 26. Juli 2012 reisten die beiden vorehelichen
Kinder von A, B, geboren 1998, und C, geboren 2000, gestützt auf ein Gesuch um
Bewilligung des Familiennachzugs in die Schweiz zu ihrer Mutter und ihrem
Stiefvater. Ihre Aufenthaltsbewilligungen wurden letztmals bis 14. Mai
2014 verlängert.
Am 16. Mai 2013 trennten sich die Eheleute A/E. Das
Bezirksgericht F bewilligte mit Urteil vom 29. Mai 2013 ihr
Getrenntleben und regelte die Nebenfolgen des Getrenntlebens.
B. Am 18. September
2014 wies das Migrationsamt das Gesuch von A und ihren Kindern um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dabei erwog das
Migrationsamt im Wesentlichen, dass A im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft nicht erfolgreich integriert gewesen sei, weswegen ihr Aufenthaltsanspruch
erloschen sei. Zudem sei A und ihren Kindern angesichts der Vertrautheit mit
ihrer brasilianischen Heimat und ihres vergleichsweise kurzen Aufenthalts in
der Schweiz die Rückkehr nach Brasilien zumutbar.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 6. Mai 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2015 liessen A und ihre
Kinder dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei ihnen in Aufhebung
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2015 der weitere
Aufenthalt zu gestatten. Zudem verlangten sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Am 15. Juni 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um
Anhörung der Kinder B und C durch das Verwaltungsgericht.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die
Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das Migrationsamt nicht
vernehmen. Am 23. Juli 2015 orientierte der Beschwerdegegner das Gericht
über die per 13. Juli 2015 erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Nachdem die Ehe der
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen definitiv gescheitert ist, kann sie ihren
weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) abstützen. Sie beruft sich denn auch im vorliegenden Verfahren ausschliesslich
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie eventualiter auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG.
3.
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration
besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin länger als drei Jahre gedauert
hat; strittig ist dagegen, ob sie sich erfolgreich integriert hat.
3.1
Der Zweck
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht darin, einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu vermeiden. Hat sich der ausländische
Ehegatte während der über dreijährigen Ehegemeinschaft erfolgreich in die hiesigen
Verhältnisse integriert, soll er die Schweiz nicht verlassen müssen, nur weil
die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden ist. Aus diesem Normzweck ergibt
sich, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Zusammenhang mit dem
Kriterium der erfolgreichen Integration zu sehen ist. Beide Kriterien,
Fristablauf und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BGE
140.
II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3.3). In diesem Sinn hat das
Bundesgericht entschieden, dass die mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft
in der Schweiz gelebt worden sein müsse, weil eine erfolgreiche Integration
voraussetze, dass sich der Ausländer eine gewisse Zeit in der Schweiz
aufgehalten habe (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 113 E. 3.3).
3.2
Aus dem erläuterten Zusammenhang zwischen der mindestens
dreijährigen Ehedauer und der erfolgreichen Integration sowie aus dem klaren
Gesetzeswortlaut ergibt sich weiter, dass der ausländische Ehegatte im
Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft in die hiesigen
Verhältnisse integriert sein muss. Denn nach Beendigung der ehelichen
Gemeinschaft kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht mehr auf Art. 42 f.
AuG abstützen; sein Aufenthaltsanspruch besteht nur dann weiter, wenn er die
Voraussetzungen von Art. 50 AuG erfüllt. Liegen diese bei Beendigung der
ehelichen Gemeinschaft nicht vor, erlischt sein Aufenthaltsrecht endgültig.
3.3
Zusammenfassend muss der ausländische Ehegatte im Zeitpunkt
der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erfolgreich integriert sein, damit er
sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Dies schliesst
nicht aus, dass im Entscheidzeitpunkt im Sinn einer Gesamtwürdigung auch
Integrationsleistungen berücksichtigt werden, die erst nach Beendigung der
ehelichen Gemeinschaft erbracht worden sind, weil die Integration grundsätzlich
ein laufender Prozess ist und teilweise nur schwer zwischen
Integrationsleistungen unterschieden werden kann, die vor und nach Beendigung
der ehelichen Gemeinschaft erbracht worden sind (vgl. auch VGr, 26. November
2014, VB.2014.00592, E. 3.3.1). Nur wenn der Ausländer bei Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und
seine Integrationsbemühungen erst danach und unter dem Druck der drohenden
Wegweisung massiv verstärkt, ist sein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG definitiv und von Bundesrechts wegen erloschen.
3.4
Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nichts, dass das Verwaltungsgericht nach § 20a Abs. 2 in Verbindung
mit § 52 Abs. 1 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu
berücksichtigen hat und demnach die Sachlage grundsätzlich so beurteilen muss,
wie sie sich im Urteilszeitpunkt darstellt, weil der einmal erloschene Bewilligungsanspruch
nicht nachträglich wieder aufleben kann. Ebenso wenig hilft der Beschwerdeführerin
bei dieser Sachlage die von ihr verfochtene zukunftsgerichtete Betrachtungsweise
weiter, denn auch diese vermag den erloschenen Bewilligungsanspruch nicht
nachträglich wieder aufleben zu lassen (vgl. VGr, 17. Dezember 2014,
VB.2014.00629, E. 3.4).
4.
4.1
Nach
Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) liegt eine erfolgreiche
Integration namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche
Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern (VIntA) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur
Integration neben dem Angeführten namentlich auch in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c). Diese Aufzählung ist nicht
abschliessend; massgebend ist stets eine umfassende Würdigung der Umstände des
Einzelfalls (vgl. BGr, 30. November 2011,2C_426/2011, E. 3.2).
4.2
Bei der Prüfung
der Integrationskriterien besitzen die zuständigen Behörden einen grossen
Ermessensspielraum. Nachdem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid
lediglich auf Rechtsverletzungen, nicht aber auf dessen Unangemessenheit überprüfen
darf (vgl. E. 1 vorstehend), hat es in die Integrationsprüfung der
Vorinstanzen mit einer gewissen Zurückhaltung einzugreifen (BGr,
4.
Dezember 2012,2C_276/2012, E. 2.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung müssen indessen bei einem Ausländer, der in der Schweiz
beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat, nie gegen
die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an seinem Wohnort gesprochene
Sprache beherrscht, ernsthafte Gründe vorliegen, damit seine erfolgreiche
Integration verneint werden darf (vgl. BGr, 4. Dezember 2012,2C_276/2012,
E. 2.2.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische
Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr
Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine
erfolgreiche Integration (vgl. BGr, 10. Juni 2011,2C_830/2010, E. 2.2.2;
ebenso BGr, 10. Juni 2014,2C_602/2013, E. 5.2; 10. Januar 2013,
2C_930/2012, E. 3.1).
4.3
Zu prüfen
sind im Folgenden die Integrationserfolge der Beschwerdeführerin bis zur
Beendigung der ehelichen Gemeinschaft, das heisst bis zum definitiven Erlöschen
des Ehewillens Mitte Mai 2013:
4.3.1
In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz – in der Beschwerde
unwidersprochen und in Übereinstimmung mit den Akten – festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz (Mai 2009 ) zunächst
nicht erwerbstätig war, ab Ende März 2011 bis Ende Juli 2012 für rund ein Jahr
als Allrounderin ein durchschnittliches Monatseinkommen von knapp Fr. 2'400.-
erzielte. Hernach erzielte sie aus unterschiedlichen (Teilzeit-)Arbeitsstellen
und aus Leistungen der Arbeitslosenkasse noch knapp Fr. 1'800.- bis und
mit Mai 2013. Ab Juli 2013 war die Beschwerdeführerin stellenlos, seit Februar
2014.
ist die Beschwerdeführerin mit stetig steigendem Pensum erwerbstätig. Seit
Juni 2014 verdient sie in einem 100%-Pensum als Wäschereiangestellte rund Fr. 4'100.-
pro Monat.
Im Trennungszeitpunkt
war die Beschwerdeführerin damit seit über zwei Jahren in Teilzeit erwerbstätig
und hat nicht unerheblich zum Familieneinkommen beigesteuert. Dass sie während
der intakten Ehe nicht eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann ihr angesichts
der wohl sie treffenden Kinderbetreuung und Haushaltführung nicht vorgeworfen
werden. Die Beschwerdeführerin war damit im Zeitpunkt der Trennung mindestens
in beruflicher Hinsicht angemessen und nicht nur, wie die Vorinstanz dies
ausführt, "kaum" integriert. Sodann hat die Beschwerdeführerin diese
Integrationsleistung in der Folge bestätigt. Auch wenn nicht zu verkennen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihre Vollzeiterwerbstätigkeit erst nach der
Androhung der Nichtverlängerung der Erwerbstätigkeit angetreten hat, ist dies
im Sinn der vom Gesetz verlangten Gesamtbetrachtung der beruflichen Integration
mit zu berücksichtigen.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin ist im zeitlichen Umfeld ihrer Trennung von ihrem Ehemann
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten: So wies die Beschwerdeführerin im
Mai 2014 elf offene Verlustscheine über Fr. 13'456.80 aus sowie ebenfalls
elf offene Betreibungen über Fr. 14'027.40. Allerdings hat die Vorinstanz
unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin bei zwei Betreibungen
über insgesamt Fr. 5'466.15 Rechtsvorschlag erhoben hat. Weiter zu
beachten ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration der
Beschwerdeführerin, dass einerseits ihr Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen
nicht vollumfänglich nachgekommen ist und damit massgeblich zur angespannten Finanzlage
der Beschwerdeführerin beigetragen hat und es andererseits nicht auszuschliessen
ist, dass eine Reihe der in Betreibung gesetzten Forderungen noch während der
Dauer der Haushaltsgemeinschaft entstanden sind und die Beschwerdeführerin
darauf vertraute, ihr Ehemann werde diese Verpflichtungen unter anderem auch
mit dem ihm übergebenen Verdienst der Beschwerdeführerin erfüllen. Letztlich
hat sich die finanzielle Situation seit der Vollzeiterwerbstätigkeit entspannt
und sind keine neuen Betreibungen hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin kann
nach der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit offensichtlich ihr Auskommen und
dasjenige ihrer Kinder sichern.
4.3.3
In sprachlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin während der Ehe wohl
einen Deutsch-Intensivkurs auf Niveau A1 absolviert und hernach ab 29. Oktober
2014.
für rund drei Monate einen Deutsch-Einstiegskurs Semi-Intensiv
Niveau A1 besucht. Der Vorinstanz ist unter Hinweis auf ihre
entsprechenden Ausführungen zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin Mitte Mai
2013.
sprachlich nicht erfolgreich integriert war. Ein Sprachzertifikat liegt
auch heute dem Gericht nicht vor. Demgegenüber reichen die Sprachkenntnisse der
Beschwerdeführerin offensichtlich aus, um in ihrem sozioprofessionellen Umfeld
zu bestehen.
4.3.4
Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin weder im
nennenswerten Umfang Sozialhilfe bezogen noch ist sie straffällig geworden. Den
beiden Kindern der Beschwerdeführerin wird seitens der Schulleitungen eine gute
Integration bescheinigt, bezüglich B verweist die Schulleitung gar auf
überdurchschnittlichen Einsatz. Damit hat die Beschwerdeführerin die
rechtsstaatliche Ordnung respektiert und sich – im Lichte der nachgewiesenen
Integrationserfolge ihrer Kinder – auch hinreichend mit den Lebensbedingungen
in der Schweiz auseinandergesetzt.
4.3.5
Die zusammenfassenden Würdigung der Integrationserfolge der Beschwerdeführerin
ergibt Folgendes: Die berufliche Integration im Zeitpunkt der Trennung von
ihrem Ehemann war den Verhältnissen entsprechend angemessen; die weitere
wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin während intakter Ehe war
ebenfalls angemessen, im zeitlichen Umfeld der Trennung vorübergehend durch von
ihr nicht allein verschuldete Umstände belastet, wobei es der
Beschwerdeführerin in der Folge gelang, sich wieder zu stabilisieren. Die
sprachliche Integration ist hinter der wirtschaftlichen deutlich zurückgeblieben
und ungenügend, reicht aber zumindest für das sozioprofessionelle Umfeld der Beschwerdeführerin
aus. Ihren Kindern bietet die Beschwerdeführerin eine altersgerechte Betreuung.
Bei dieser Sachlage erscheint
der von den Vorinstanzen gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin sei im
Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann kaum in die hiesigen Verhältnisse
integriert, als rechtsverletzend. Die von der Rechtsprechung verlangte Gesamtschau
über die Integrationsbemühungen führt vielmehr dazu, dass die Integration der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann als knapp genügend erfolgreich
erscheint. Damit ist der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht definitiv erloschen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Ob ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG vorliegt, braucht bei diesem Verfahrensausgang
nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig sind die Kinder B und C durch das
Verwaltungsgericht persönlich anzuhören.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Dieser ist zudem zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'200.- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.-
(insgesamt Fr. 3'700.-, Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 29).
Damit ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden Nr. 1–3 zu verlängern.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'700.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …