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Entscheid

VB.2015.00347

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00347

26. August 2015Deutsch12 min

(URT.2015.17379)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1981, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 6. März 2009

erstmals in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer

Bürger E. Die Heirat erfolgte am 15. Mai 2009, worauf A eine

Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche regelmässig verlängert wurde, letztmals

bis 14. Mai 2014.

Am 26. Juli 2012 reisten die beiden vorehelichen

Kinder von A, B, geboren 1998, und C, geboren 2000, gestützt auf ein Gesuch um

Bewilligung des Familiennachzugs in die Schweiz zu ihrer Mutter und ihrem

Stiefvater. Ihre Aufenthaltsbewilligungen wurden letztmals bis 14. Mai

2014 verlängert.

Am 16. Mai 2013 trennten sich die Eheleute A/E. Das

Bezirksgericht F bewilligte mit Urteil vom 29. Mai 2013 ihr

Getrenntleben und regelte die Nebenfolgen des Getrenntlebens.

B. Am 18. September

2014 wies das Migrationsamt das Gesuch von A und ihren Kindern um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dabei erwog das

Migrationsamt im Wesentlichen, dass A im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft nicht erfolgreich integriert gewesen sei, weswegen ihr Aufenthaltsanspruch

erloschen sei. Zudem sei A und ihren Kindern angesichts der Vertrautheit mit

ihrer brasilianischen Heimat und ihres vergleichsweise kurzen Aufenthalts in

der Schweiz die Rückkehr nach Brasilien zumutbar.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 6. Mai 2015 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Juni 2015 liessen A und ihre

Kinder dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei ihnen in Aufhebung

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2015 der weitere

Aufenthalt zu gestatten. Zudem verlangten sie die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Am 15. Juni 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um

Anhörung der Kinder B und C durch das Verwaltungsgericht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die

Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das Migrationsamt nicht

vernehmen. Am 23. Juli 2015 orientierte der Beschwerdegegner das Gericht

über die per 13. Juli 2015 erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliess­lich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Nachdem die Ehe der

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen definitiv gescheitert ist, kann sie ihren

weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG) abstützen. Sie beruft sich denn auch im vorliegenden Verfahren ausschliesslich

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie eventualiter auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG.

3.

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration

besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten,

dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin länger als drei Jahre gedauert

hat; strittig ist dagegen, ob sie sich erfolgreich integriert hat.

3.1

Der Zweck

von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht darin, einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu vermeiden. Hat sich der ausländische

Ehegatte während der über dreijährigen Ehegemeinschaft erfolgreich in die hiesigen

Verhältnisse integriert, soll er die Schweiz nicht verlassen müssen, nur weil

die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden ist. Aus diesem Normzweck ergibt

sich, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Zusammenhang mit dem

Kriterium der erfolgreichen Integration zu sehen ist. Beide Kriterien,

Fristablauf und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein

Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BGE

140.

II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3.3). In diesem Sinn hat das

Bundesgericht entschieden, dass die mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft

in der Schweiz gelebt worden sein müsse, weil eine erfolgreiche Integration

voraussetze, dass sich der Ausländer eine gewisse Zeit in der Schweiz

aufgehalten habe (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 113 E. 3.3).

3.2

Aus dem erläuterten Zusammenhang zwischen der mindestens

dreijährigen Ehedauer und der erfolgreichen Integration sowie aus dem klaren

Gesetzeswortlaut ergibt sich weiter, dass der ausländische Ehegatte im

Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft in die hiesigen

Verhältnisse integriert sein muss. Denn nach Beendigung der ehelichen

Gemeinschaft kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht mehr auf Art. 42 f.

AuG abstützen; sein Aufenthaltsanspruch besteht nur dann weiter, wenn er die

Voraussetzungen von Art. 50 AuG erfüllt. Liegen diese bei Beendigung der

ehelichen Gemeinschaft nicht vor, erlischt sein Aufenthaltsrecht endgültig.

3.3

Zusammenfassend muss der ausländische Ehegatte im Zeitpunkt

der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erfolgreich integriert sein, damit er

sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Dies schliesst

nicht aus, dass im Entscheidzeitpunkt im Sinn einer Gesamtwürdigung auch

Integrationsleistungen berücksichtigt werden, die erst nach Beendigung der

ehelichen Gemeinschaft erbracht worden sind, weil die Integration grundsätzlich

ein laufender Prozess ist und teilweise nur schwer zwischen

Integrationsleistungen unterschieden werden kann, die vor und nach Beendigung

der ehelichen Gemeinschaft erbracht worden sind (vgl. auch VGr, 26. November

2014, VB.2014.00592, E. 3.3.1). Nur wenn der Ausländer bei Aufgabe der

ehelichen Gemeinschaft kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und

seine Integrationsbemühungen erst danach und unter dem Druck der drohenden

Wegweisung massiv verstärkt, ist sein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG definitiv und von Bundesrechts wegen erloschen.

3.4

Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

nichts, dass das Verwaltungsgericht nach § 20a Abs. 2 in Verbindung

mit § 52 Abs. 1 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu

berücksichtigen hat und demnach die Sachlage grundsätzlich so beurteilen muss,

wie sie sich im Urteilszeitpunkt darstellt, weil der einmal erloschene Bewilligungsanspruch

nicht nachträglich wieder aufleben kann. Ebenso wenig hilft der Beschwerdeführerin

bei dieser Sachlage die von ihr verfochtene zukunftsgerichtete Betrachtungsweise

weiter, denn auch diese vermag den erloschenen Bewilligungsanspruch nicht

nachträglich wieder aufleben zu lassen (vgl. VGr, 17. Dezember 2014,

VB.2014.00629, E. 3.4).

4.

4.1

Nach

Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) liegt eine erfolgreiche

Integration namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche

Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den

Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort

gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern (VIntA) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur

Integration neben dem Angeführten namentlich auch in der Auseinandersetzung mit

den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c). Diese Aufzählung ist nicht

abschliessend; massgebend ist stets eine umfassende Würdigung der Umstände des

Einzelfalls (vgl. BGr, 30. November 2011,2C_426/2011, E. 3.2).

4.2

Bei der Prüfung

der Integrationskriterien besitzen die zuständigen Behörden einen grossen

Ermessensspielraum. Nachdem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid

lediglich auf Rechtsverletzungen, nicht aber auf dessen Unangemessenheit überprüfen

darf (vgl. E. 1 vorstehend), hat es in die Integrationsprüfung der

Vorinstanzen mit einer gewissen Zurückhaltung einzugreifen (BGr,

4.

Dezember 2012,2C_276/2012, E. 2.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung müssen indessen bei einem Ausländer, der in der Schweiz

beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat, nie gegen

die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an seinem Wohnort gesprochene

Sprache beherrscht, ernsthafte Gründe vorliegen, damit seine erfolgreiche

Integration verneint werden darf (vgl. BGr, 4. Dezember 2012,2C_276/2012,

E. 2.2.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische

Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr

Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine

erfolgreiche Integration (vgl. BGr, 10. Juni 2011,2C_830/2010, E. 2.2.2;

ebenso BGr, 10. Juni 2014,2C_602/2013, E. 5.2; 10. Januar 2013,

2C_930/2012, E. 3.1).

4.3

Zu prüfen

sind im Folgenden die Integrationserfolge der Beschwerdeführerin bis zur

Beendigung der ehelichen Gemeinschaft, das heisst bis zum definitiven Erlöschen

des Ehewillens Mitte Mai 2013:

4.3.1

In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz – in der Beschwerde

unwidersprochen und in Übereinstimmung mit den Akten – festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz (Mai 2009 ) zunächst

nicht erwerbstätig war, ab Ende März 2011 bis Ende Juli 2012 für rund ein Jahr

als Allrounderin ein durchschnittliches Monatseinkommen von knapp Fr. 2'400.-

erzielte. Hernach erzielte sie aus unterschiedlichen (Teilzeit-)Arbeitsstellen

und aus Leistungen der Arbeitslosenkasse noch knapp Fr. 1'800.- bis und

mit Mai 2013. Ab Juli 2013 war die Beschwerdeführerin stellenlos, seit Februar

2014.

ist die Beschwerdeführerin mit stetig steigendem Pensum erwerbstätig. Seit

Juni 2014 verdient sie in einem 100%-Pensum als Wäschereiangestellte rund Fr. 4'100.-

pro Monat.

Im Trennungszeitpunkt

war die Beschwerdeführerin damit seit über zwei Jahren in Teilzeit erwerbstätig

und hat nicht unerheblich zum Familieneinkommen beigesteuert. Dass sie während

der intakten Ehe nicht eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann ihr angesichts

der wohl sie treffenden Kinderbetreuung und Haushaltführung nicht vorgeworfen

werden. Die Beschwerdeführerin war damit im Zeitpunkt der Trennung mindestens

in beruflicher Hinsicht angemessen und nicht nur, wie die Vorinstanz dies

ausführt, "kaum" integriert. Sodann hat die Beschwerdeführerin diese

Integrationsleistung in der Folge bestätigt. Auch wenn nicht zu verkennen ist,

dass die Beschwerdeführerin ihre Vollzeiterwerbstätigkeit erst nach der

Androhung der Nichtverlängerung der Erwerbstätigkeit angetreten hat, ist dies

im Sinn der vom Gesetz verlangten Gesamtbetrachtung der beruflichen Integration

mit zu berücksichtigen.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin ist im zeitlichen Umfeld ihrer Trennung von ihrem Ehemann

in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten: So wies die Beschwerdeführerin im

Mai 2014 elf offene Verlustscheine über Fr. 13'456.80 aus sowie ebenfalls

elf offene Betreibungen über Fr. 14'027.40. Allerdings hat die Vorinstanz

unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin bei zwei Betreibungen

über insgesamt Fr. 5'466.15 Rechtsvorschlag erhoben hat. Weiter zu

beachten ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration der

Beschwerdeführerin, dass einerseits ihr Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen

nicht vollumfänglich nachgekommen ist und damit massgeblich zur angespannten Finanzlage

der Beschwerdeführerin beigetragen hat und es andererseits nicht auszuschliessen

ist, dass eine Reihe der in Betreibung gesetzten Forderungen noch während der

Dauer der Haushaltsgemeinschaft entstanden sind und die Beschwerdeführerin

darauf vertraute, ihr Ehemann werde diese Verpflichtungen unter anderem auch

mit dem ihm übergebenen Verdienst der Beschwerdeführerin erfüllen. Letztlich

hat sich die finanzielle Situation seit der Vollzeiterwerbstätigkeit entspannt

und sind keine neuen Betreibungen hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin kann

nach der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit offensichtlich ihr Auskommen und

dasjenige ihrer Kinder sichern.

4.3.3

In sprachlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin während der Ehe wohl

einen Deutsch-Intensivkurs auf Niveau A1 absolviert und hernach ab 29. Oktober

2014.

für rund drei Monate einen Deutsch-Einstiegskurs Semi-Intensiv

Niveau A1 besucht. Der Vorinstanz ist unter Hinweis auf ihre

entsprechenden Ausführungen zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin Mitte Mai

2013.

sprachlich nicht erfolgreich integriert war. Ein Sprachzertifikat liegt

auch heute dem Gericht nicht vor. Demgegenüber reichen die Sprachkenntnisse der

Beschwerdeführerin offensichtlich aus, um in ihrem sozioprofessionellen Umfeld

zu bestehen.

4.3.4

Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin weder im

nennenswerten Umfang Sozialhilfe bezogen noch ist sie straffällig geworden. Den

beiden Kindern der Beschwerdeführerin wird seitens der Schulleitungen eine gute

Integration bescheinigt, bezüglich B verweist die Schulleitung gar auf

überdurchschnittlichen Einsatz. Damit hat die Beschwerdeführerin die

rechtsstaatliche Ordnung respektiert und sich – im Lichte der nachgewiesenen

Integrationserfolge ihrer Kinder – auch hinreichend mit den Lebensbedingungen

in der Schweiz auseinandergesetzt.

4.3.5

Die zusammenfassenden Würdigung der Integrationserfolge der Beschwerdeführerin

ergibt Folgendes: Die berufliche Integration im Zeitpunkt der Trennung von

ihrem Ehemann war den Verhältnissen entsprechend angemessen; die weitere

wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin während intakter Ehe war

ebenfalls angemessen, im zeitlichen Umfeld der Trennung vorübergehend durch von

ihr nicht allein verschuldete Umstände belastet, wobei es der

Beschwerdeführerin in der Folge gelang, sich wieder zu stabilisieren. Die

sprachliche Integration ist hinter der wirtschaftlichen deutlich zurückgeblieben

und ungenügend, reicht aber zumindest für das sozioprofessionelle Umfeld der Beschwerdeführerin

aus. Ihren Kindern bietet die Beschwerdeführerin eine altersgerechte Betreuung.

Bei dieser Sachlage erscheint

der von den Vorinstanzen gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin sei im

Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann kaum in die hiesigen Verhältnisse

integriert, als rechtsverletzend. Die von der Rechtsprechung verlangte Gesamtschau

über die Integrationsbemühungen führt vielmehr dazu, dass die Integration der Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann als knapp genügend erfolgreich

erscheint. Damit ist der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht definitiv erloschen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Ob ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG vorliegt, braucht bei diesem Verfahrensausgang

nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig sind die Kinder B und C durch das

Verwaltungsgericht persönlich anzuhören.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Dieser ist zudem zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'200.- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.-

(insgesamt Fr. 3'700.-, Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 29).

Damit ist das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden Nr. 1–3 zu verlängern.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'700.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …