VB.2015.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00348
19. August 2015Deutsch16 min
(URT.2015.17355)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00348
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. August 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Ref.-Nr.: ZH 01)
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A (geb. 1969) vom
31. Oktober 2012 (Datum der Unterschrift des Gesuchstellers) um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zugleich wies es ihn an, das
schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung und dem
Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 liess A dagegen an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren. Diese wies den Rekurs mit
Entscheid vom 5. Mai 2015 ab. Zugleich entschied die Sicherheitsdirektion,
dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen habe. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung von
RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurden abgewiesen.
III.
Am 8. Juni 2015 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion vom 5. Mai 2015 sowie die Genehmigung seines
Verlängerungsgesuchs betreffend Aufenthaltsbewilligung, unter Erteilung einer
Verwarnung, beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Zudem liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und die Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersuchen.
Am 17. Juni 2015 verzichtete die Sicherheitsdirektion
(Rekursabteilung) auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer ist
Staatsangehöriger von Thailand. Er reiste am 12. November 1999 in die
Schweiz ein. Am 3. Dezember 1999 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige
C. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche
jährlich verlängert wurde. Die Ehegatten trennten sich im August 2003. Am 19. Mai
2004.
wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer
Sohn (geb. 1998) hervorgegangen, welcher bei der Mutter verblieb.
Mit Urteil vom
22.
November 2012 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer
der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit
vier Jahren Freiheitsstrafe. In der Folge verlängerte die Beschwerdegegnerin
die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Widerrufsgründe von Art. 62 lit. b
und c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16.
Dezember 2005 (AuG) nicht.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
erscheine aufgrund einer angemessenen Interessenabwägung und insbesondere im
Licht des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht gerechtfertigt. Dem Entscheid stünden
vor allem die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers entgegen.
2.2
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach
Art. 62 lit. b AuG ist ein Widerruf möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder
Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund
liegt weiter vor, wenn er oder sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62
lit. c AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2;
BGE 137 II 297 E. 2.1). Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gegeben.
Unerheblich und nicht zu prüfen ist bei dieser Sachlage, ob das Verhalten des
Beschwerdeführers zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG
erfüllt.
2.3
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG führt nicht automatisch
zum Verlust bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln -
verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV];
Art. 96 AuG) (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 135 II 377 E. 4.3; VGr,
18.
Dezember 2014, VB.2014.00437, E. 4.1).
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt
sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Hat ein Ausländer
nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese
familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf
Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 3.3). Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der
Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis,
nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,
wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener
begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, (2) die
Dauer des Aufenthalts im Land, (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit
und das Verhalten des Betroffenen während dieser, (4) die sozialen, kulturellen
und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, (5) sein
gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung (BGr, 17. November 2014,2C_403/2014,
E. 4.2 mit Verweis auf BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f., 31 und
E. 2.3.3 S. 34 ff.; vgl. EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V.
gegen die Schweiz, 3910/13, § 52; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer,
EMRK, 2. A., München 2015, Art. 8, Rz. 108 f.). Die
Schranken der Verhältnismässigkeit sind bei der Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
(BGr, 3. März 2015,2C_387/2014, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Ein Anwesenheitsrecht kann sich weiter auch aus dem Recht
auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit
und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II
281.
E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2;
BGr, 22. Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.5). Auch hier gilt aber,
dass Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) eine verhältnismässige
Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung nicht ausschliesst (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 3.5).
3.
3.1
Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf die
Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.2
Ausgangspunkt
für das migrationsrechtliche Verschulden ist -
im Fall des Widerrufsgrundes der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
lit. b AuG - die vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1
S. 216). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen
ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche
Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren impliziert nach der Rechtsprechung einen sehr schwerwiegenden
Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135 II 377
E. 4.4 S. 383; BGr, 6. März 2014,2C_844/2013, E. 5.7; BGr,
11.
Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.4). Die Aufenthaltsberechtigung
einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz
aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist
dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat.
Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen
vorbehalten - auch in diesen Fällen ein
öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung
von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I
31.
E. 2.3.1; BGr, 3. März 2015,2C_387/2014, E. 3.2.1). So muss
bei schweren Straftaten, wozu nach der Rechtsprechung die Vergewaltigung zählt,
zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter (sexuelle Integrität;
Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGr,
12.
Oktober 2012,2C_162/2012, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGr,
28.
Januar 2013,2C_695/2012, E. 3.2.1). Was das
Interesse an der Fernhaltung anbetrifft, darf bei ausländischen Personen, die - wie hier - nicht unter das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung
auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 7. Juni
2012,2C_932/2011, E. 3.2). In diesen Fällen gibt die Prognose über künftiges
Wohlverhalten nicht den Ausschlag (BGr, 28. Januar 2013,2C_695/2012, E. 3.2.1).
Die Vergewaltigung ist überdies eine der in Art. 121
Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten, deren Begehung dazu führen
soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem
ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf
Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Wertung des Verfassungsgebers
trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes
insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht
führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip,
im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGr,
11.
November 2013,2C_705/2013, E. 3.4.1; BGr, 12. Oktober 2012,
2C_162/2012, E. 3.2.2; BGr, 26. Juni 2015,2C_111/2015, E. 3.3).
3.3
Mit Urteil
vom 22. November 2012 verurteilte das Obergericht den Beschwerdeführer
wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung (Vorfall vom 21. Januar
2011) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Diese Verurteilung impliziert
einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung. Das
Obergericht hielt fest, dass das Verschulden in objektiver Hinsicht insgesamt
mittelschwer wiegt. In subjektiver Hinsicht werde das Verschulden durch die
starke Alkoholisierung des Beschuldigten erheblich relativiert. Der
Beschwerdeführer, welcher zum Tatzeitpunkt über vierzig Jahre alt war, wurde
zwar erstmalig straffällig. Zu beachten gilt jedoch, dass mit Blick auf das
hohe Strafmass und die Deliktsart (Sexualdelikt) eine schwere Straftat
vorliegt. Was die behauptete geringe Rückfallgefahr betrifft, ist festzuhalten,
dass bei einer solch schweren Straftat selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht
hingenommen werden muss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Urteil
des Obergerichts vom 22. November 2012 keine Vorstrafen aufwies, vermag
das öffentliche Interesse an einer Wegeweisung nicht wesentlich zu mindern.
Auch die seit der Tat vom 21. Januar 2011 vergangene Zeit und sein
Wohlverhalten während dieser Zeit vermögen am öffentlichen Interesse an seiner
Wegweisung kaum etwas zu ändern. So sind seit der Tat erst etwas mehr als
viereinhalb Jahre vergangen, wobei sich der Beschwerdeführer seit Mai 2013 im
Strafvollzug befindet. Bei dieser Sachlage sind die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen.
4.
4.1
Bei der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, welche
Auswirkungen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die familiäre
Situation des Beschwerdeführers zeitigt. Vorab ist mit
Blick auf die von ihm geschiedene und getrennt lebende C festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mehr auf das Recht auf
Achtung des Familienlebens berufen kann. Der Beschwerdeführer gab an, er habe
mit C ab und zu Kontakt, auch des Kindes wegen. C führte ihrerseits aus, sie
pflege einen sehr engen Kontakt zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer und C
bilden demnach keine Familie. Das Recht auf Achtung des Familienlebens erstreckt
sich hingegen auf die Beziehung zu seinem sechszehnjährigen Sohn (geb. 1998),
welcher unter der Obhut der Mutter C steht. Seit der Scheidung üben die Eltern
das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Beschwerdeführer hat ein Besuchsrecht und
bezahlt(e) Alimente. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, besteht bzw.
bestand in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass der Sohn des Beschwerdeführers bereits sechzehn Jahre alt ist.
Aufgrund seines jugendlichen Alters ist ihm ein Familienleben auf Distanz
grundsätzlich eher zumutbar als einem Kleinkind (vgl. zur Berücksichtigung des
jugendlichen Alters EGMR, 30. Juli 2013, Berisha gegen die Schweiz,
948/12, § 60). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
enorm wichtigen und schwierigen Lebensphase seines Sohnes ist zu berücksichtigen,
dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Strafvollzug befindet. Die Beziehung
zwischen Vater und Sohn wird deshalb grundsätzlich mittels Telefonaten und
Besuchen während den Freigängen gepflegt. Das effektive Strafende fällt auf den
6.
März 2017, wobei die Prüfung der bedingten Entlassung per
6.
November 2015 vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer würde damit
frühestens kurz vor dem siebzehnten Geburtstag seines Sohnes aus dem
Strafvollzug entlassen. Andernfalls wäre der Sohn bei seiner Entlassung bereits
volljährig. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten hohen Flugkosten
nach Thailand ist festzustellen, dass aufgrund der Flugpreise persönliche
Besuche nur ausnahmsweise möglich sein dürften, was eine gewisse Härte
darstellt. Die Betroffenen haben neben persönlichen Besuchen jedoch auch die
Möglichkeit - wie bereits während des
Strafvollzugs - mittels
Telekommunikation in Kontakt zu bleiben. Aus geographischen wie
wirtschaftlichen Gründen dürfte es für den Beschwerdeführer damit schwierig
sein, zu seinem Sohn von Thailand aus eine Beziehung, wie sie vor dem Strafvollzug
bestand, zu unterhalten. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass sich
die Pflege der Beziehung zu seinem Sohn bereits aufgrund des Strafvollzugs verändert
hat.
4.2
In die
Interessenabwägung einzubeziehen ist auch die Dauer der Anwesenheit des
wegzuweisenden Ausländers in der Schweiz. Dabei ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist
war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht
integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 5.1).
Der Beschwerdeführer reiste kurz vor seinem dreissigsten
Geburtstag in die Schweiz ein und hält sich seit über fünfzehn Jahren in der
Schweiz auf. Trotz dieser Aufenthaltsdauer spricht er lediglich "gebrochen
Deutsch". Ab dem 9. September 2000 arbeitete er jahrelang als
Abwascher, Küchenhilfe oder Hilfskoch im Restaurant in E, wohin er nach eigenen
Angaben auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zurückkehren könnte.
Wegen der ausstehenden Gerichtskosten hat er Schulden im Umfang von
Fr. 54'643.15. Insgesamt liegt damit keine besondere wirtschaftliche
Integration vor. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben vor allem an
seinem Arbeitsort Kollegen, wobei es sich meist um Ausländer handelt. Mit C hat
er ab und zu Kontakt, auch des Kindes wegen. In seiner Freizeit spiele er mit
Kollegen Fussball. Von einer besonderen sozialen Integration ist deshalb
ebenfalls nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer bring in seiner Beschwerde
nichts vor, was an dieser Feststellung etwas ändern würde. Unüberwindbare
Hindernisse für eine (Re-)Integration in Thailand sind dagegen weder in
sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
hat seine Kindheit sowie sein junges Erwachsenenleben in Thailand verbracht. Er
spricht die Landessprache und besuchte in Thailand die Schule. Seit er in der
Schweiz lebt, ist er fünf Mal nach Thailand zurückgekehrt. Weiter hat er in
Thailand einen Bruder und eine Schwester. Zu diesen Geschwistern hat er jedoch
keinen Kontakt und kennt ihren Aufenthaltsort nicht. Seine Eltern sind
verstorben. Der Beschwerdeführer gab ferner an, in Thailand kaum Verwandte zu
haben. Dafür hat er in Thailand, nach eigenen Angaben gute Kollegen. Der
Beschwerdeführer ist gelernter Gärtner, wobei er jedoch keine Berufsausbildung
abgeschlossen hat. Er bringt aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz
berufliche Erfahrung als Abwascher, Küchenhilfe bzw. Hilfskoch mit. Der
Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Thailand für ihn
mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um seine Rückkehr nach
Thailand als unzumutbar einzustufen (vgl. VGr, 22. April 2015,
VB.2015.00056, E. 3.2.2). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Thailand aufgrund seines
gesundheitlichen Zustandes unzumutbar wäre.
4.3
Insgesamt
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung mit Blick auf die Art
des verübten Delikts (Sexualdelikt) und das hohe Strafmass (vier Jahre
Freiheitsstrafe) nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz
unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
5.2
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 2 VRG). Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer sind als jene auf
Abweisung, sodass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Bereits die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben detailliert aufgezeigt,
weshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde. Angesichts der Art
des verübten Delikts und des hohen Strafmasses durfte sich der Beschwerdeführer
nur geringe Chancen auf ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren ausrechnen. Sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist
daher abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch
Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch
geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…