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Entscheid

VB.2015.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00348

19. August 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17355)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Ref.-Nr.: ZH 01)

wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A (geb. 1969) vom

31. Oktober 2012 (Datum der Unterschrift des Gesuchstellers) um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zugleich wies es ihn an, das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung und dem

Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 liess A dagegen an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren. Diese wies den Rekurs mit

Entscheid vom 5. Mai 2015 ab. Zugleich entschied die Sicherheitsdirektion,

dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu

verlassen habe. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung von

RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurden abgewiesen.

III.

Am 8. Juni 2015 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion vom 5. Mai 2015 sowie die Genehmigung seines

Verlängerungsgesuchs betreffend Aufenthaltsbewilligung, unter Erteilung einer

Verwarnung, beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Zudem liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und die Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersuchen.

Am 17. Juni 2015 verzichtete die Sicherheitsdirektion

(Rekursabteilung) auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete

stillschweigend auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer ist

Staatsangehöriger von Thailand. Er reiste am 12. November 1999 in die

Schweiz ein. Am 3. Dezember 1999 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige

C. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche

jährlich verlängert wurde. Die Ehegatten trennten sich im August 2003. Am 19. Mai

2004.

wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer

Sohn (geb. 1998) hervorgegangen, welcher bei der Mutter verblieb.

Mit Urteil vom

22.

November 2012 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer

der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit

vier Jahren Freiheitsstrafe. In der Folge verlängerte die Beschwerdegegnerin

die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Widerrufsgründe von Art. 62 lit. b

und c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 (AuG) nicht.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz

erscheine aufgrund einer angemessenen Interessenabwägung und insbesondere im

Licht des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht gerechtfertigt. Dem Entscheid stünden

vor allem die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers entgegen.

2.2

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach

Art. 62 lit. b AuG ist ein Widerruf möglich, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde

oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder

Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund

liegt weiter vor, wenn er oder sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62

lit. c AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2;

BGE 137 II 297 E. 2.1). Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gegeben.

Unerheblich und nicht zu prüfen ist bei dieser Sachlage, ob das Verhalten des

Beschwerdeführers zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG

erfüllt.

2.3

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG führt nicht automatisch

zum Verlust bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln -

verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV];

Art. 96 AuG) (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 135 II 377 E. 4.3; VGr,

18.

Dezember 2014, VB.2014.00437, E. 4.1).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt

sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Hat ein Ausländer

nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese

familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf

Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz

untersagt wird (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 3.3). Der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der

Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis,

nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,

wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener

begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, (2) die

Dauer des Aufenthalts im Land, (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit

und das Verhalten des Betroffenen während dieser, (4) die sozialen, kulturellen

und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, (5) sein

gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme

verbundene Dauer der Fernhaltung (BGr, 17. November 2014,2C_403/2014,

E. 4.2 mit Verweis auf BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f., 31 und

E. 2.3.3 S. 34 ff.; vgl. EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V.

gegen die Schweiz, 3910/13, § 52; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer,

EMRK, 2. A., München 2015, Art. 8, Rz. 108 f.). Die

Schranken der Verhältnismässigkeit sind bei der Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

(BGr, 3. März 2015,2C_387/2014, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Ein Anwesenheitsrecht kann sich weiter auch aus dem Recht

auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV) ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es besonders

intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit

und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II

281.

E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2;

BGr, 22. Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.5). Auch hier gilt aber,

dass Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) eine verhältnismässige

Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung nicht ausschliesst (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 3.5).

3.

3.1

Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf die

Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2

Ausgangspunkt

für das migrationsrechtliche Verschulden ist -

im Fall des Widerrufsgrundes der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

lit. b AuG - die vom Strafgericht

ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1

S. 216). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen

ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche

Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

zwei Jahren impliziert nach der Rechtsprechung einen sehr schwerwiegenden

Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135 II 377

E. 4.4 S. 383; BGr, 6. März 2014,2C_844/2013, E. 5.7; BGr,

11.

Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.4). Die Aufenthaltsberechtigung

einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz

aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist

dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat.

Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen

vorbehalten - auch in diesen Fällen ein

öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung

von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I

31.

E. 2.3.1; BGr, 3. März 2015,2C_387/2014, E. 3.2.1). So muss

bei schweren Straftaten, wozu nach der Rechtsprechung die Vergewaltigung zählt,

zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter (sexuelle Integrität;

Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGr,

12.

Oktober 2012,2C_162/2012, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGr,

28.

Januar 2013,2C_695/2012, E. 3.2.1). Was das

Interesse an der Fernhaltung anbetrifft, darf bei ausländischen Personen, die - wie hier - nicht unter das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (FZA) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung

auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 7. Juni

2012,2C_932/2011, E. 3.2). In diesen Fällen gibt die Prognose über künftiges

Wohlverhalten nicht den Ausschlag (BGr, 28. Januar 2013,2C_695/2012, E. 3.2.1).

Die Vergewaltigung ist überdies eine der in Art. 121

Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten, deren Begehung dazu führen

soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem

ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf

Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Wertung des Verfassungsgebers

trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes

insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht

führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip,

im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGr,

11.

November 2013,2C_705/2013, E. 3.4.1; BGr, 12. Oktober 2012,

2C_162/2012, E. 3.2.2; BGr, 26. Juni 2015,2C_111/2015, E. 3.3).

3.3

Mit Urteil

vom 22. November 2012 verurteilte das Obergericht den Beschwerdeführer

wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung (Vorfall vom 21. Januar

2011) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Diese Verurteilung impliziert

einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung. Das

Obergericht hielt fest, dass das Verschulden in objektiver Hinsicht insgesamt

mittelschwer wiegt. In subjektiver Hinsicht werde das Verschulden durch die

starke Alkoholisierung des Beschuldigten erheblich relativiert. Der

Beschwerdeführer, welcher zum Tatzeitpunkt über vierzig Jahre alt war, wurde

zwar erstmalig straffällig. Zu beachten gilt jedoch, dass mit Blick auf das

hohe Strafmass und die Deliktsart (Sexualdelikt) eine schwere Straftat

vorliegt. Was die behauptete geringe Rückfallgefahr betrifft, ist festzuhalten,

dass bei einer solch schweren Straftat selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht

hingenommen werden muss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Urteil

des Obergerichts vom 22. November 2012 keine Vorstrafen aufwies, vermag

das öffentliche Interesse an einer Wegeweisung nicht wesentlich zu mindern.

Auch die seit der Tat vom 21. Januar 2011 vergangene Zeit und sein

Wohlverhalten während dieser Zeit vermögen am öffentlichen Interesse an seiner

Wegweisung kaum etwas zu ändern. So sind seit der Tat erst etwas mehr als

viereinhalb Jahre vergangen, wobei sich der Beschwerdeführer seit Mai 2013 im

Strafvollzug befindet. Bei dieser Sachlage sind die Vorinstanz und die

Beschwerdegegnerin zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.

4.1

Bei der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, welche

Auswirkungen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die familiäre

Situation des Beschwerdeführers zeitigt. Vorab ist mit

Blick auf die von ihm geschiedene und getrennt lebende C festzuhalten,

dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mehr auf das Recht auf

Achtung des Familienlebens berufen kann. Der Beschwerdeführer gab an, er habe

mit C ab und zu Kontakt, auch des Kindes wegen. C führte ihrerseits aus, sie

pflege einen sehr engen Kontakt zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer und C

bilden demnach keine Familie. Das Recht auf Achtung des Familienlebens erstreckt

sich hingegen auf die Beziehung zu seinem sechszehnjährigen Sohn (geb. 1998),

welcher unter der Obhut der Mutter C steht. Seit der Scheidung üben die Eltern

das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Beschwerdeführer hat ein Besuchsrecht und

bezahlt(e) Alimente. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, besteht bzw.

bestand in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Zu berücksichtigen ist

jedoch, dass der Sohn des Beschwerdeführers bereits sechzehn Jahre alt ist.

Aufgrund seines jugendlichen Alters ist ihm ein Familienleben auf Distanz

grundsätzlich eher zumutbar als einem Kleinkind (vgl. zur Berücksichtigung des

jugendlichen Alters EGMR, 30. Juli 2013, Berisha gegen die Schweiz,

948/12, § 60). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten

enorm wichtigen und schwierigen Lebensphase seines Sohnes ist zu berücksichtigen,

dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Strafvollzug befindet. Die Beziehung

zwischen Vater und Sohn wird deshalb grundsätzlich mittels Telefonaten und

Besuchen während den Freigängen gepflegt. Das effektive Strafende fällt auf den

6.

März 2017, wobei die Prüfung der bedingten Entlassung per

6.

November 2015 vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer würde damit

frühestens kurz vor dem siebzehnten Geburtstag seines Sohnes aus dem

Strafvollzug entlassen. Andernfalls wäre der Sohn bei seiner Entlassung bereits

volljährig. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten hohen Flugkosten

nach Thailand ist festzustellen, dass aufgrund der Flugpreise persönliche

Besuche nur ausnahmsweise möglich sein dürften, was eine gewisse Härte

darstellt. Die Betroffenen haben neben persönlichen Besuchen jedoch auch die

Möglichkeit - wie bereits während des

Strafvollzugs - mittels

Telekommunikation in Kontakt zu bleiben. Aus geographischen wie

wirtschaftlichen Gründen dürfte es für den Beschwerdeführer damit schwierig

sein, zu seinem Sohn von Thailand aus eine Beziehung, wie sie vor dem Strafvollzug

bestand, zu unterhalten. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass sich

die Pflege der Beziehung zu seinem Sohn bereits aufgrund des Strafvollzugs verändert

hat.

4.2

In die

Interessenabwägung einzubeziehen ist auch die Dauer der Anwesenheit des

wegzuweisenden Ausländers in der Schweiz. Dabei ist insbesondere auch zu

berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist

war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht

integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 5.1).

Der Beschwerdeführer reiste kurz vor seinem dreissigsten

Geburtstag in die Schweiz ein und hält sich seit über fünfzehn Jahren in der

Schweiz auf. Trotz dieser Aufenthaltsdauer spricht er lediglich "gebrochen

Deutsch". Ab dem 9. September 2000 arbeitete er jahrelang als

Abwascher, Küchenhilfe oder Hilfskoch im Restaurant in E, wohin er nach eigenen

Angaben auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zurückkehren könnte.

Wegen der ausstehenden Gerichtskosten hat er Schulden im Umfang von

Fr. 54'643.15. Insgesamt liegt damit keine besondere wirtschaftliche

Integration vor. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben vor allem an

seinem Arbeitsort Kollegen, wobei es sich meist um Ausländer handelt. Mit C hat

er ab und zu Kontakt, auch des Kindes wegen. In seiner Freizeit spiele er mit

Kollegen Fussball. Von einer besonderen sozialen Integration ist deshalb

ebenfalls nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer bring in seiner Beschwerde

nichts vor, was an dieser Feststellung etwas ändern würde. Unüberwindbare

Hindernisse für eine (Re-)Integration in Thailand sind dagegen weder in

sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer

hat seine Kindheit sowie sein junges Erwachsenenleben in Thailand verbracht. Er

spricht die Landessprache und besuchte in Thailand die Schule. Seit er in der

Schweiz lebt, ist er fünf Mal nach Thailand zurückgekehrt. Weiter hat er in

Thailand einen Bruder und eine Schwester. Zu diesen Geschwistern hat er jedoch

keinen Kontakt und kennt ihren Aufenthaltsort nicht. Seine Eltern sind

verstorben. Der Beschwerdeführer gab ferner an, in Thailand kaum Verwandte zu

haben. Dafür hat er in Thailand, nach eigenen Angaben gute Kollegen. Der

Beschwerdeführer ist gelernter Gärtner, wobei er jedoch keine Berufsausbildung

abgeschlossen hat. Er bringt aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz

berufliche Erfahrung als Abwascher, Küchenhilfe bzw. Hilfskoch mit. Der

Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Thailand für ihn

mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um seine Rückkehr nach

Thailand als unzumutbar einzustufen (vgl. VGr, 22. April 2015,

VB.2015.00056, E. 3.2.2). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine

Hinweise, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Thailand aufgrund seines

gesundheitlichen Zustandes unzumutbar wäre.

4.3

Insgesamt

vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der

Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung mit Blick auf die Art

des verübten Delikts (Sexualdelikt) und das hohe Strafmass (vier Jahre

Freiheitsstrafe) nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz

unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

5.2

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Gemäss § 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 2 VRG). Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer sind als jene auf

Abweisung, sodass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Bereits die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben detailliert aufgezeigt,

weshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde. Angesichts der Art

des verübten Delikts und des hohen Strafmasses durfte sich der Beschwerdeführer

nur geringe Chancen auf ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren ausrechnen. Sein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist

daher abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch

Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch

geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…