VB.2015.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00353
11. Juni 2015Deutsch5 min
(URT.2015.17208)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00353
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A, geboren
1972, niederländischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Oktober 2011 erstmals
in die Schweiz und ersuchte um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
EG/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt wies das Gesuch am
30. November 2011 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. September 2012
rechtskräftig ab. Es ist unklar, ob A danach die Schweiz verlassen hat. Er
stellte indessen bereits am 30. November 2012 ein neues Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA und gab an, er sei am 22. November
2012 wieder in die Schweiz eingereist. In der Folge wurde ihm die Bewilligung
erteilt. Nachdem diese abgelaufen war, ersuchte er am 14. August 2014
erneut um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Stellensuche.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 23. Januar 2015 ab, weil A seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
1.2 Auf den
dagegen erhobenen Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
8. Mai 2015 nicht ein, weil A den von ihm einverlangten Kostenvorschuss nicht
bezahlt hatte.
1.3 Mit
Beschwerde vom 8. Juni 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die
Sache sei an die Rekursabteilung zurückzuweisen. Zudem verlangte er eine
Parteientschädigung.
2.
Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig
erweist, hat das Verwaltungsgericht darauf verzichtet, die vorinstanzlichen
Akten beizuziehen (§ 57 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Aus demselben Grund sind auch keine
Vernehmlassungen eingeholt worden (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 57 N. 5). Zuständig
für die vorliegende Beschwerde ist der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. a VRG).
3.
3.1 Die
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht hat eine vollständige Parteibezeichnung
zu enthalten. Dazu gehört neben dem Namen der Partei auch ihre genaue und
aktuelle Wohnadresse, damit die beschwerdeführende Partei eindeutig zuordenbar
ist. Ebenso ist die Wohnadresse eine notwendige Voraussetzung, damit der
Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz geprüft werden kann
(§ 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Demgemäss erweist sich eine Eingabe ohne aktuelle Wohnadresse
als mangelhaft.
3.2 Der
Beschwerde vom 8. Juni 2015 lässt sich keine aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers
entnehmen. Vielmehr gibt der Rechtsvertreter dieselbe Adresse an, die er schon
im Rekursverfahren angegeben hat, mit dem Vermerk "whft. (gewesen)".
Bereits die Rekursabteilung hat den Beschwerdeführer bzw. seinen
Rechtsvertreter aufgefordert, eine aktuelle Adresse anzugeben, da der
Beschwerdeführer gemäss Personalmeldeamt der Stadt Zürich am 15. Januar
2015 von seiner der Rekursabteilung bekannten Adresse nach unbekannt weggezogen
sei. In der Folge hat der Rechtsvertreter darauf beharrt, dass die angegebene
Adresse trotz Wegzugsmeldung stimme (vgl. E. 6 des Rekursentscheids),
während er dies im Verfahren vor Verwaltungsgericht wie erwähnt nicht mehr
behauptet. Vielmehr räumt der Rechtsvertreter ein, dass er nicht wisse, wo sich
der Beschwerdeführer zurzeit aufhalte; er gehe davon aus, dass "der
Beschwerdeführer nicht mehr hierzulande betroffen werden kann", werde aber
auf die Behörden zukommen, "falls sich der Beschwerdeführer wieder […]
melden sollte", wobei er nicht "aktiv nach dem Mandanten fahnden
werde". Damit hat der Rechtsvertreter nicht etwa versehentlich die Adresse
nicht angegeben, sondern bewusst eine mangelhafte Beschwerde eingereicht.
Spätestens nach der Aufforderung im Rekursverfahren, die aktuelle Wohnadresse
des Beschwerdeführers anzugeben, hätte der als Rechtsanwalt tätige
Rechtsvertreter wissen müssen, dass die aktuelle Adresse der Partei ein
notwendiger Bestandteil von Eingaben an eine Rechtsmittelinstanz ist. Deshalb
ist ihm auch keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, die im Übrigen nicht
erfolgsversprechend wäre, da der Rechtsvertreter wie erwähnt die aktuelle
Adresse des Beschwerdeführers nicht kennt.
3.3 Nachdem
der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, kann wie erwähnt
nicht geprüft werden, ob der Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der
Schweiz vorliegt. Ebenso ist unklar, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles
Interesse an der Fortführung des Verfahrens besitzt bzw. die Zürcher Behörden
überhaupt noch für die Bewilligungserteilung zuständig wären. Zudem müsste es
als krass rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, könnte ein bereits
untergetauchter Ausländer ein ausländerrechtliches Rechtsmittelverfahren
führen, damit er bei einem negativen Verfahrensausgang nicht den Zugriff der
Behörden zu fürchten hätte. Aus diesen Gründen ist auf die mangelhafte Beschwerde
nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
Sachverhalt
6. Mitteilung an …