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Entscheid

VB.2015.00354

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00354

2. September 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17403)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Gemeinderat Wädenswil beschloss am 1. September 2014, für den Erwerb des

Grundstücks Kat.-Nr. 12894 in der Industriezone A im Rütihof mit einer

Fläche von 40'182 m2 einen Kredit über Fr. 22'850'000.-

zulasten des Finanzvermögens zu bewilligen. Nachdem dagegen das Referendum

ergriffen worden war, nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Wädenswil die

Vorlage am 30. November 2014 mit 4'455 Ja- gegen 3'419 Nein-Stimmen an.

Erwägungen

II.

Mit Gemeindebeschwerde vom 24. Dezember 2014 liess A

dem Bezirksrat Horgen die Aufhebung des Beschlusses vom 30. November 2014

unter Entschädigungsfolge beantragen. Der Bezirksrat Horgen wies die Beschwerde

mit Beschluss vom 30. April 2015 kostenpflichtig ab.

III.

A liess am 5. Juni 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Beschluss des Bezirksrats vom 30. April 2015 sowie der Beschluss der

Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil vom 30. November 2014 aufzuheben.

Der Bezirksrat Horgen verwies mit Schreiben vom 15. Juni 2015 auf die

Begründung seines Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Stadt Wädenswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 ohne

weitere Begründung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei

diese abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines

Bezirksrats etwa über eine Gemeindebeschwerde nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926.

(GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c und §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

1.2

Als

Stimmberechtigter der Gemeinde Wädenswil ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde

legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 3.1;

Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.],

Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden

Ergänzungsband], Zürich 2011, § 151 N. 4.1; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 92).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der

Gemeindebeschwerde kann nach § 151 Abs. 1 GG nur gerügt werden, dass

ein Gemeindebeschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (Ziff. 1) oder offenbar

über die Zwecke der Gemeinde hinausgeht und zugleich eine erhebliche Belastung

der Steuerpflichtigen zur Folge hat oder er Rücksichten der Billigkeit in

ungebührlicher Weise verletzt (Ziff. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Stadtrat habe die

Zahl von Gewerbetreibenden, die ernsthaft am mit dem Landkauf verfolgten

Projekt interessiert seien, masslos übertrieben; die Beschwerdegegnerin gehe

sodann von einem zu hohen Preis aus, den sie nach Durchführung der

Landentwicklungsmassnahmen erzielen könne, und sie habe die Grundstückgewinnsteuern

zu tief festgelegt. Schliesslich betreffe der Landkauf nicht das Finanz-, sondern

das Verwaltungsvermögen der Beschwerdegegnerin.

2.2

Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss eine falsche Information der Stimmberechtigten

durch den Stadtrat rügt, unter anderem weil dieser falsche Angaben zur

möglichen Nutzung des Geländes gemacht habe, hätte er dies im Rahmen einer

Stimmrechtsbeschwerde vorbringen müssen, da solche Umstände nicht die

materielle Rechtmässigkeit eines Beschlusses der Stimmberechtigten, sondern

dessen formell korrektes Zustandekommen betreffen (vgl. auch VGr,

23.

Januar 2013, VB.2012.00665, E. 2.3; Ergänzungsband, § 151

N. 3.1). Ein entsprechendes Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer

verspätet erhoben.

2.3

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, das gekaufte Land werde rechtswidrig nicht dem

Verwaltungsvermögen zugeordnet. Inwiefern er daraus im Rahmen der Gemeindebeschwerde

eine Rechtsverletzung ableiten will, ist indes nicht ersichtlich. Zwar hat

diese Zuordnung Auswirkungen auf die politischen Rechte, weil allenfalls statt

eines fakultativen ein obligatorisches Referendum zum Tragen gekommen wäre

(vgl. Art. 6 lit. c der Gemeindeordnung der Stadt Wädenswil vom

4.

März 2001; ferner Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

4.

A., Zürich etc. 2012, Rz. 2704). Solche Umstände betreffen aber

wiederum das Abstimmungsverfahren und hätten deshalb mit Stimmrechtsbeschwerde

gerügt werden müssen.

2.4

Inwiefern

die Beschwerdegegnerin allein durch den Kauf von Land gegen übergeordnetes

Recht verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht

ersichtlich. Sein Verweis auf § 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom

9.

Januar 2006 (LS 611) ist in diesem Zusammenhang unbehilflich, da

diese Bestimmung einzig Grundsätze des Controllings regelt.

Die Frage, ob eine Gemeinde Bauland für einen bestimmten

Zweck und zu einem bestimmten Preis kaufen wolle, ist politischer Natur. Haben

die Stimmberechtigten einem solchen Kauf zugestimmt, haben sich die

Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob der Beschluss mit dem Zweck der Gemeinde

noch zu vereinbaren ist, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies ergibt

sich einerseits bereits aus dem Wortlaut von § 151 Abs. 1

Ziff. 2 GG, wonach die Rechtsmittelbhörde einen Entscheid nur bei

offenbarer, also zweifelsfreier Zwecküberschreitung aufheben kann, und

anderseits aus der verfassungsrechtlich geschützten Gemeindeautonomie. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Konkretisierung der

massgeblichen öffentlichen Interessen in erster Linie dem politischen Prozess

bzw. dem zuständigen Gesetzgeber obliegt (BGE 138 I 378 E. 8.3).

Angesichts der Grösse der Beschwerdegegnerin (rund 20'000 Einwohner) ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Kauf von 4 ha Bauland in der Industriezone

offenkundig über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen sollte. Das mit dem Kauf

verfolgte Ziel, ein Gewerbegebiet zu entwickeln, lässt sich sodann als

Massnahme zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Wirtschaft im Sinn

von Art. 107 Abs. 1 qualifizieren und verstösst deshalb nicht offenkundig

gegen die Zwecke der Gemeinde.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einzelne geplante

Umsetzungsmassnahmen als rechtswidrig rügt, verkennt er, dass sich der

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Kauf von Bauland für einen

bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Preis beschränkt. Über konkrete

Massnahmen zur weiteren Entwicklung des fraglichen Landes wurden demgegenüber

noch keine Beschlüsse gefasst, und es fehlt insofern an einer anfechtbaren Anordnung

im Sinn von § 151 Abs. 1 Ingress GG bzw. § 19 Abs. 1 lit. a

VRG.

3.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Stadt Wädenswil

verzichte rechtswidrig auf einen Teil der Grundstückgewinnsteuer, erweist sich

im vorliegenden Verfahren aus zwei Gründen als unzulässig: Einerseits bildet –

wie bereits dargelegt – nur der Entscheid über den Kauf bestimmten Landes für

einen bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Preis Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens; über die Höhe der Grundstückgewinnsteuer bzw. einen allfälligen

Dispositiv

Erlass derselben haben die Stimmberechtigten nicht entschieden, wozu sie auch

überhaupt nicht berechtigt wären. Es liegt zwar in ihrer

Entscheidungskompetenz, den Kaufvertrag mit der darin vorgesehenen Übernahme

der – vom Liegenschaftsveräusserer zu tragenden (§ 217 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]) – Grundstückgewinnsteuer durch die

Stadt Wädenswil zu bestätigen. Eine solche Übernahmevereinbarung ändert aber

nichts an der Steuerpflicht des Veräusserers bzw. am Verfahren, in welchem die

Steuerhöhe aufgrund objektiver Kriterien (vgl. §§ 216 ff. StG)

festgelegt wird. Sodann fehlte es dem Beschwerdeführer als nicht betroffener

Drittperson an der Legitimation nach §§ 211 ff. StG bzw. (§ 49

in Verbindung mit) § 21 Abs. 1 VRG, um ein Rechtsmittel gegen den

entsprechenden Einschätzungsentscheid des zuständigen Gemeindeorgans zu

erheben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Verfahren betreffend eine Gemeindebeschwerde sind

kostenpflichtig (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3 mit

Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Gemeindebeschwerden, mit welchen die beschwerdeführende

Partei wie hier keine persönlichen Interessen verfolgt, behandelt die Kammer

betreffend Höhe der Gerichtsgebühr wie Fälle ohne Streitwert. Angesichts der

mutwillig erscheinenden Prozessführung des Beschwerdeführers und mit Blick auf

die einen unverhältnismässigen Aufwand verursachende, weitschweifige und

weitgehend am Prozessthema vorbeizielende Beschwerdeschrift rechtfertigt sich

vorliegend jedoch, die Gerichtsgebühr zu verdoppeln (§§ 4 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[LS 175.252]).

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung an…