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Entscheid

VB.2015.00355

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00355

17. Dezember 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17714)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. November 2014 erteilte die

Baukommission Hausen am Albis F für das Grundstück Kat.-Nr. 01, H-Strasse 02

in Hausen am Albis, die teilweise nachträgliche Baubewilligung für die

Erstellung einer Aussentreppe (inkl. Absturzsicherung) sowie für geringfügige

Änderungen in der Grundrisseinteilung.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen erhobener Rekurs wies das Baurekursgericht

mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab, im Wesentlichen da die Aussentreppe entgegen

der Ansicht der Nachbarn nicht abstandspflichtig sei und sich genügend in die

Umgebung einordne.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben die

Nachbarn B und A mit Eingabe vom 8. Juni 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten unter Entschädigungsfolgen zur Hauptsache

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Infolge Verkaufs des streitbetroffenen Grundstücks an D

und E wurden diese mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 neu als

Beschwerdegegnerschaft und die vormalige Eigentümerin F als Mitbeteiligte ins

Verfahren aufgenommen.

Die Gemeinde Hausen am Albis beantragte mit Schreiben vom

26.

Juni 2015 neben der Zusprechung einer Entschädigung die Abweisung der

Beschwerde. Letzteres beantragten auch das Baurekursgericht am 8. Juli

2015.

ohne weitere Bemerkungen und die Baudirektion mit Schreiben vom 13. Juli

2015.

Mit Replik vom 19. Oktober 2015 hielten die

Beschwerdeführenden an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die teilweise bereits

erstellte Aussentreppe in Verletzung der Abstandpflicht sowie in Missachtung

gestalterischer Aspekte nachträglich bewilligt wurde oder ob sie gar keiner

Abstandspflicht unterliegt und folglich, auch im Sinn einer genügenden

Einordnung, nicht zu beanstanden ist.

1.2

Bei der

umstrittenen Projektänderung handelt es sich um eine Aussentreppe, die vom Erdgeschoss

beim Hauseingang an der Nordfassade ins Untergeschoss des Hauses führt und eine

bereits erstellte 0,5 m hohe Brüstungsmauer aufweist. Diese soll mit einem

0,5 m hohen Staketengeländer versehen werden. Dass die Art des Geländers

nach Ansicht der Beschwerdeführenden in der Baubewilligung nicht näher

definiert sein soll, trifft nicht zu. Aus dem Fassadenplan ist klar

ersichtlich, dass es sich um ein Staketengeländer in der Höhe von 0,5 m handelt.

Angesichts dessen ist der Vorinstanz weder eine unzutreffende noch eine

ungenügende Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts vorzuwerfen. Bei dieser

Ausgangslage kann offenbleiben, ob der von den Beschwerdeführenden angeführte

Vorwand verspätet vorgebracht wurde oder nicht, da er selbst bei rechtzeitiger

Vorbringung nichts an der aus den Fassadenplänen klar ersichtlichen Bewilligung

eines Staketengeländers ändern würde.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden sind der Auffassung, Aussentreppen seien abstandsrechtlich

relevante Gebäudeteile, welche gemäss § 260 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) höchstens auf einem Drittel der

betreffenden Fassadenlänge und höchstens 2 m in den Abstandsbereich

hineinragen dürfen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die umstrittene Aussentreppe

der Abstandspflicht unterliegt.

2.2

Das

Verwaltungsgericht äusserte sich in einem Entscheid aus dem Jahr 1997, auf den

die Beschwerdeführenden mittels Literatur indirekt verweisen (vgl. act. 2 S. 5; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich

2011, S. 855 und 858), dahingehend, dass Aussen-/Vortreppen als

bau- und abstandrechtlich relevante Gebäudeteile anzusehen seien, wenn sie mit

der Hauptbaute räumlich, baulich und funktionell eng verbunden sind. Dies sei

mit Bezug auf (unüberdeckte) Aussentreppen, welche dem Gebäudezugang dienen, im

Regelfall zu bejahen (BEZ 1997 Nr. 12). Diesen Entscheid zitierte das

Gericht beispielhaft in einem späteren Fall, in welchem die Abstandspflicht

eines Vordachs zu beurteilen war (BEZ 2003 Nr. 30). Ebenso bejahte es die

Abstandspflicht im Fall einer Aussenwendeltreppe mit einem Durchmesser von 2 m

(VGr, 16. August 2001, VB.2001.00084 E. 1a und E. 2).

2.3

Ob eine

Aussentreppe der Abstandspflicht im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG unterliegt

oder nicht, hängt entscheidend davon ab, wie die Treppe konkret in Erscheinung

tritt, namentlich ob es sich bei der strittigen Treppe um eine oberirdische

Aussentreppe oder einen unterirdischen Treppenabgang handelt. Das

Verwaltungsgericht hielt ergänzend zur vorgängig zitieren Rechtsprechung fest,

dass unterirdische Treppenabgänge in der Regel keine wesentliche Änderung des

Terrains bewirken und hinsichtlich ihrer Einsehbarkeit nur untergeordnet in Erscheinung

treten (vgl. VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 4.2; VGr, 22. März

2006, VB.2005.00519, E. 3.3).

2.4

Die

Beschwerdegegnerin 3 erachtet im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von

§ 269 PBG als erfüllt, wonach unterirdische sowie oberirdische Gebäude und

Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden nicht um mehr als einen halben Meter

überragen, keinen Abstandsvorschriften unterliegen soweit die anwendbare Bau-

und Zonenordnung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist mit Blick auf die Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Hausen am Albis vom

17.

Dezember 1994/22. März 2012 (BZO) nicht der Fall. Vielmehr

handelt es sich unumstritten um eine Brüstungsmauer in der Höhe von 0,5 m

(vgl. act. 9/11.4; ferner act. 2 S. 3 unten). Die Vorinstanz

führte in diesem Zusammenhang unter Verweis auf § 4 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977

zutreffend aus, dass die Absturzsicherung in Form des Staketengeländers kein

abstandspflichtiger Gebäudeteil sei, sondern die bereits erstellte

Brüstungsmauer mit der Höhe von 0,5 m die Voraussetzungen von § 269

erfülle. Der unterirdische Aussentreppenabgang ist in seiner Erscheinung mit

einem nicht abstandspflichtigen Gartenzaun vergleichbar, weshalb hinsichtlich

§ 269 PBG lediglich die Höhe der Brüstungsmauer, nicht aber diejenige des

Staketengeländeraufsatzes entscheidend ist (vgl. BEZ 2003 Nr. 30; Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 855). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon

aus, dass die Voraussetzungen von § 269 PBG im gegenwärtig zu

beurteilenden Fall erfüllt sind und die im Streit liegende Aussentreppe somit

keiner Abstandspflicht im Sinn von § 260

Abs. 3 PBG unterliegt.

2.5

Ferner

bringen die Beschwerdeführenden vor, die Voraussetzungen der SIA-Norm 358,

auf welche die Baubewilligung vom 12. November 2014 verweist, seien nicht

erfüllt, weshalb eine nachträgliche Baubewilligung verweigert werden müsse.

Diese Rüge erweist sich indes als nicht zielführend, da die genannte SIA-Norm

gemäss Ziff. 3.13 eine Absturzsicherung in der Höhe von mindestens 1 m

verlangt, was vorliegend zusammengerechnet mit 0,5 m hoher Brüstungsmauer

und 0,5 m hohem Staketengeländer erfüllt ist. Im Übrigen fehlt es den

Beschwerdeführenden hinsichtlich der SIA-Konformität des Staketengeländers an

einem Rechtsschutzinteresse, zumal ein allfälliger Mangel ohne Weiteres mit

einer für die Nachbarn bedeutungslosen Nebenbestimmung behoben werden könnte,

namentlich durch die Anpassung der Höhe des Geländeraufsatzes. Der Einwand ist

daher zum Vornherein nicht geeignet, zur beantragten Aufhebung der nachträglichen

Bewilligung für die gesamte Projektänderung zu führen; die Rüge erweist sich

insofern als unbegründet.

3.

Es verbleibt zu prüfen, inwiefern sich der umstrittene

Aussentreppenabgang im Sinn von § 238 PBG ausreichend in die Umgebung

einordnet. Das Baurekursgericht erwog, dass es sich bei der streitbetroffenen

Liegenschaft um ein Objekt handle, welches sich in der Kernzone und zudem im

Perimeter des Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung befinde. Laut Ziff. 2.1.2

und 2.9.5 BZO werden in den Kernzonen an die architektonische und ortsbauliche

Gestaltung besondere Anforderungen gestellt und Bauten und Anlagen haben sich

gut in die Umgebung einzuordnen; zudem sind am gewachsenen Terrain möglichst

wenig Veränderungen vorzunehmen. Das Baurekursgericht verwies darauf, dass –

wie im vorliegenden Fall – Zugänge zu Kellergeschossen nach Ziff. 8.31.1

BZO explizit von den Abgrabungsvorschriften befreit sind. Ferner erwog es, dass

der Aussentreppenabgang kaum raumrelevant in Erscheinung trete. Diese

Auffassung ist angesichts des dezent geplanten Staketengeländers nicht zu

beanstanden, zumal sie in Übereinstimmung mit der einschlägigen

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist (vgl. VGr, 21. April 2004,

VB.2004.00038, E. 4.2).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen dabei von vornherein

nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Die private Beschwerdegegnerschaft beantragte keine Parteientschädigung. Sodann

ist der Entschädigungsantrag der Gemeinde Hausen am Albis abzuweisen, da die Prozessführung

keinen besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden

Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

besitzt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 8).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …