VB.2015.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00356
21. Oktober 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17555)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00356
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Rüti,
Beschwerdegegner,
betreffend Stimmrechtsrekurs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich des 100-Jahr-Jubiläums der Gasversorgung Rüti
beschloss der Gemeinderat Rüti am 16. Dezember 2014, den Anteil des Biogases
bei den Erdgaslieferungen der Gemeindewerke Rüti für das Jahr 2015 um 5 %
zu erhöhen und die damit einhergehenden Kosten zulasten der laufenden Rechnung
der Erdgasversorgung zu bewilligen.
Erwägungen
II.
Am 10. April 2015 erhob A Stimmrechtsrekurs beim
Bezirksrat Hinwil. Er machte sinngemäss geltend, den Stimmberechtigten der
Gemeinde Rüti sei zu Unrecht das Mitspracherecht bezüglich des Entscheids des
Gemeinderats über die Ausrichtung eines "Jubiläumsgeschenks" an die
Gasbezüger in Höhe von "mehrere[n] hunderttausend Franken" vorenthalten
worden, und beantragte im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Einstellung
der für die Haushalte kostenlosen Biogaslieferungen der Gemeindewerke. Zudem
beanstandete er, die Aktivbürger seien erst im April 2015 über das Vorhaben
informiert worden; vorab habe keine Kommunikation stattgefunden, obwohl den
Erdgaslieferungen der Gemeindewerke Rüti bereits seit dem 1. Januar 2015
5.
% mehr Biogas beigemischt werde.
Unter dem 20. Mai 2015 beschloss der Bezirksrat, auf
den Stimmrechtsrekurs von A nicht einzutreten, den Gemeinderat Rüti jedoch
aufsichtsrechtlich anzuweisen, den Beschluss vom 16. Dezember 2014
unverzüglich nach den Vorschriften gemäss § 68b des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) amtlich zu
publizieren und die Einspeisung des zusätzlichen Biogasanteils unverzüglich und
bis zum Eintritt der Rechtskraft des öffentlich bekanntzumachenden
Gemeinderatsbeschlusses vom 16. Dezember 2014 einzustellen.
III.
Am 9. Juni 2015 reichte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Bezirksrats
"zu korrigieren" und sein Stimmrechtsrekurs vom 10. April 2015 materiell
zu behandeln.
Der Bezirksrat
verzichtete am 12. Juni 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Gleichzeitig
wies er darauf hin, dass der Rekursentscheid zufolge eines Kanzleiversehens mit
dem falschen Datum versehen worden sei; korrektes Beschlussdatum sei der
2.
Juni 2015. Der Gemeinderat Rüti verzichtet am 21./22. Juni 2015
ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz
1, 19a, 19b Abs. 1 und 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG und § 151a
Abs. 1 GG ist es für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen
erstinstanzliche bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig.
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung
nicht als erfüllt betrachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende
Person legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 58). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend insofern
zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als er sich gegen den Entscheid der
Vorinstanz richtet, auf seinen Rekurs vom 10. April 2015 nicht einzutreten.
Aufsichtsrechtliche Massnahmen eines Bezirksrats können demgegenüber nur dann
mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie einer
anfechtbaren Verfügung gleichkommen, indem sie für Gemeinden oder
Privatpersonen eine Betroffenheit im Sinn von § 21 VRG begründen
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 86). Ob dies hier für den
Beschwerdeführer bezüglich der aufsichtsrechtlichen Anweisungen der Vorinstanz
an den Beschwerdegegner zutrifft, ist fraglich. Die Frage kann jedoch offengelassen
werden, geht aus der Beschwerdebegründung und dem zweiten Teil des Beschwerdeantrags
doch klar hervor, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet.
1.3
Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner sodann mangelhafte Kommunikation
bzw. Information der Öffentlichkeit vor. Sinngemäss
erhebt er damit eine Aufsichtsbeschwerde (besser: Aufsichtsanzeige). Die
Aufsichtsanzeige ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Zuständig
für die Behandlung dieses Rechtsbehelfs ist grundsätzlich die der fraglichen Amtsstelle
hierarchisch übergeordnete Behörde (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72
ff.). Das Verwaltungsgericht hat auch indirekt keine Aufsicht über den
Beschwerdegegner. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 13. Mai/9. Juni
2015.
(auch) als Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdegegner
verstanden haben will, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Von
einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere
Aufsichtsinstanz kann ebenfalls abgesehen werden, ist doch die Erhebung einer
Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren
Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 48).
1.4
Da auch
die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit
der genannten Einschränkung einzutreten.
2.
In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf
den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
Nach § 19
Abs. 1 lit. c VRG können Handlungen staatlicher Organe, welche die politische
Stimmberechtigung oder Volkswahlen und -abstimmungen betreffen, mit Rekurs angefochten
werden (Stimmrechtssachen; vgl. ferner § 151a Abs. 1 GG).
Der Beschwerdeführer rügte bei der Vorinstanz der Sache nach,
der Beschwerdegegner habe mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2014 seine Finanzkompetenzen
überschritten. Im Voranschlag 2015 sei kein
entsprechender Posten aufgeführt. Aus der Medienmitteilung des
Beschwerdegegners sei zudem nicht ersichtlich, wie viel das dem Beschluss
zugrundeliegende Vorhaben letztlich kosten werde; es sei aber davon auszugehen,
dass das Jubiläumsgeschenk mehrere Hunderttausend Franken kosten werde, was die
Kompetenzen des Beschwerdegegners bei Weitem übersteige. Sinngemäss
machte der Beschwerdeführer somit geltend, der Beschluss über die mit der
Jubiläumsaktion einhergehenden Ausgaben falle in die Kompetenz der
Gemeindeversammlung (vgl. Art. 11 lit. c Ziff. 3
der Gemeindeordnung der Gemeinde Rüti vom 25. September 2005
[Gemeindeordnung]; vgl. auch Art. 17 Ziff. 1 und 2 e contrario Gemeindeordnung), das heisst der Gesamtheit der stimmberechtigten
Einwohner der Gemeinde Rüti (§ 40 GG). Die
Einhaltung der kommunalen Kompetenzordnung gemäss der Gemeindeordnung der
Gemeinde Rüti wird durch den Grundsatz der Gewaltenteilung geschützt; dessen Verletzung
kann grundsätzlich mit einem Rekurs in Stimmrechtssachen im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. c VRG gerügt werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 111; Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 4.2.3.4; vgl.
ferner BGr, 17. August 2004,1P.59/2004, E. 1.1). Die Vorinstanz hat den
Rekurs des Beschwerdeführers daher – entgegen dem Hinweis auf § 152 GG
statt § 151a GG in der Rekursbegründung – zu Recht als Stimmrechtsrekurs
entgegengenommen.
2.2
In Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage
verkürzte Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Frist
beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes zu laufen, bei
Fehlen einer solchen Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der
Anordnung; fehlt es auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der
Fristenlauf nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung
(§ 22 Abs. 2 VRG).
2.2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, unterliess es der Beschwerdegegner,
den angefochtenen Entscheid nach der Beschlussfassung amtlich zu publizieren.
Über das beschlossene Geschäft in groben Zügen informiert wurde die
Stimmbevölkerung der Gemeinde Rüti mithin lediglich mittels Publikation eines
Artikels betreffend das Jubiläumsgeschenk für die Erdgaskunden der
Gemeindewerke in der Dorfzeitung "Rütner" vom 10. April 2015;
gleichentags erhob der Beschwerdeführer Rekurs bei der Vorinstanz. Im Rekursverfahren
brachte er jedoch vor, bereits am 23. Dezember 2014 Kenntnis vom Beschluss
des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2014 erlangt zu haben. Als Mitglied
der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde
Rüti sei er am fraglichen Datum im Rahmen einer Kommissionssitzung über den
Ausgabenbeschluss des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2014 bzw. die Ausgabenbewilligung
in Dispositiv-Ziff. 3 dieses Beschlusses in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Art. 53 Abs. 2 Gemeindeordnung). Er habe sich
indes mit Blick auf seine Schweigepflicht veranlasst gesehen, mit der Beschreitung
des Rechtswegs bis zur Publikation des Beschlusses vom 16. Dezember 2014
zuzuwarten (vgl. etwa folgende Beschwerdepassage:
"Für mich galt die Schweigepflicht als Behördenvertreter bis zur
tatsächlichen Kommunikation der Gemeinde, worauf ich gleichentags aktiv wurde ohne
weitere Zeit verstreichen zu lassen."). Die Vorinstanz kommt vor diesem
Hintergrund zum Schluss, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr als vier
Monate nach Kenntnisnahme des beanstandeten Gemeinderatsbeschlusses mittels
Stimmrechtsrekurs dagegen wehren, weshalb die Rekursfrist als verpasst zu
gelten habe.
Wie
die nachstehenden Ausführungen zeigen, kann den Erwägungen der Vorinstanz zum
massgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs nicht gefolgt werden.
Gemäss der Kaskadenordnung in § 22 Abs. 2 VRG gilt der Zeitpunkt der
tatsächlichen Kenntnisnahme lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden
Mitteilung sowie einer amtlichen Veröffentlichung als fristauslösend (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 22 N. 14 und 20). Wird ein das Anfechtungsobjekt
bildender behördlicher Beschluss nicht offiziell publiziert, sondern die Öffentlichkeit
via Pressemitteilung informiert, kann unter Umständen alternativ auf das Datum
der Veröffentlichung in den Medien abgestellt werden (vgl. Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde,
Zürich 1990, S. 329 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 394). Nur wenn
eine Behörde einen Beschluss fasst und diesen in der Folge überhaupt nicht gehörig
publiziert, es folglich an einem exakt bestimmbaren Zeitpunkt für den Beginn
des Fristenlaufs fehlt, beginnt die Frist dann, wenn die rekurrierende Person
"mit gewisser Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhält" (vgl. zum Ganzen
Hiller, S. 342 f. mit Hinweisen).
2.2.2
Vorliegend unterblieb nicht nur die amtliche Veröffentlichung des
Beschlusses des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2014; die
Öffentlichkeit wurde auch nicht mittels offizieller Pressemitteilung über die
Beschlussfassung informiert. So vermag der am 10. April 2015 im Rütner
publizierte Text den Anforderungen an eine Medienmitteilung nicht zu genügen. Darin
wird der Anschein erweckt, die Gemeindewerke Rüti hätten von sich aus den
Entschluss gefasst, ihren Gaskunden im Jahr 2015 5 % Biogas zu schenken; dass
der Beschwerdegegner hierüber zuvor einen (Ausgaben-)Beschluss gefasst hat, geht
daraus nicht hervor. Eine offizielle Mitteilung des
Beschwerdegegners liegt damit gerade nicht vor.
Diese Auffassung wird auch von
der Vorinstanz geteilt. Entsprechend weist sie den Beschwerdegegner
im Rahmen des Rekursentscheids aufsichtsrechtlich an, seinen Beschluss vom
16.
Dezember 2014 unverzüglich nach den Vorschriften von § 68b GG amtlich
zu publizieren und die Einspeisung des zusätzlichen Biogasanteils bis zum
Eintritt der Rechtskraft des öffentlich bekanntzumachenden
Gemeinderatsbeschlusses vorsorglich einzustellen. Die Vorinstanz selbst
veranlasste somit die Setzung des fristauslösenden Moments im Sinn von
§ 22 Abs. 2 VRG. Veröffentlicht der an die – unterdessen in Rechtskraft
erwachsene (oben 1.2) – aufsichtsrechtliche Weisung gebundene Beschwerdegegner
seinen Beschluss vom 16. Dezember 2014, fehlte es nicht länger an einem
exakten Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs. Der Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Beschlusses gälte als fristauslösend. Dies muss auch bezüglich
des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers gelten. Die mangelhafte
Publikation des beanstandeten Beschlusses darf ihm nicht zum Nachteil gereichen,
zumal er nach Kenntnisnahme des Beschlusses vom 16. Dezember 2014
nicht einfach untätig blieb und die gesetzlich vorgeschriebene Information der
Bevölkerung hierüber abwartete. Er unternahm vielmehr die – unter Berücksichtigung
des von ihm in gutem Treuen angenommen Schutzbereichs seines Amtsgeheimnisses –
gebotenen Schritte. Seinen unbestritten gebliebenen Angaben zufolge erkundigte
sich der Beschwerdeführer bereits im Januar 2015 mündlich beim zuständigen Mitarbeiter
der Gemeindewerke, wann bezüglich des Beschlusses des Beschwerdegegners vom
16.
Dezember 2014 eine Information der Bevölkerung stattfinde. Am
20.
Februar 2015 wandte er sich zudem an den verantwortlichen Gemeinderat
und ersuchte um Auskunft darüber, weshalb die "Einspeisung von 5 %
Biogas und die damit verbundenen ausserordentlichen Ausgaben geheim
gehalten" würden bzw. wann die Öffentlichkeit über den Beschluss vom
16.
Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt werde. Beide Male habe man ihm in
Aussicht gestellt, eine Kommunikation finde in Bälde statt. Als die Veröffentlichung
des Beschlusses auch in der Folge unterblieb, wandte er sich an die Vorinstanz.
Erst sein Rechtsmittel veranlasste diese denn auch zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten.
Es geht nicht an, dass die Vorinstanz etwa denjenigen Stimmberechtigten
der Gemeinde Rüti, welche spätestens seit der medialen Berichterstattung über
den Rekursentscheid sowie die Veröffentlichung eines Gemeinderatsberichts zum
Thema am 22. Juni 2015 (abrufbar unter www.rueti.ch > Politik >
News/Mitteilungen > Gemeinderatsberichte > Archiv 2015) ebenfalls
Kenntnis vom Beschluss des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2014 haben, mit
dem – in diesem Punkt unangefochten gebliebenen – Rekursentscheid die
Möglichkeit einräumt, innert fünf Tagen nach der aufsichtsrechtlich
angeordneten Veröffentlichung dieses Beschlusses Stimmrechtsrekurs zu erheben,
dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit handkehrum aber verwehrt. Einzig beim Beschwerdeführer
auf die Kenntnisnahme und nicht auf die Veröffentlichung des Gemeinderatsbeschlusses
abzustellen, ist denn auch im Interesse der Rechtssicherheit nicht angezeigt. So
wurde die Wirksamkeit bzw. die Vollstreckung des beanstandeten Beschlusses mit
dem Rekursentscheid ohnehin bis auf Weiteres aufgeschoben. Gewissheit darüber,
ob die am 16. Dezember 2014 beschlossene Biogaseinspeisung erfolgen darf
oder nicht, besteht in jedem Fall erst mit Eintritt
der Rechtskraft des öffentlich bekanntzumachenden Gemeinderatsbeschlusses.
2.3
Zusammenfassend
ist unter den konkreten Umständen für den Beginn des Laufs der
Stimmrechtsrekursfrist nicht auf die Kenntnisnahme des Beschlusses des
Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2014 durch den Beschwerdeführer abzustellen.
Die Rekursfrist beginnt stattdessen auch für ihn erst mit der vorzunehmenden
amtlichen Veröffentlichung bzw. Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses zu laufen.
Die Rekursfrist hat demzufolge bis zum heutigen Tag noch
nicht zu laufen begonnen, weshalb der Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers
vom 10. April 2015 verfrüht eingereicht wurde und darauf – wenn auch aus
einem anderen Grund – nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. BGr, 14. Februar
2003,1P.15/2003, E. 2). Da die Vorinstanz allerdings in diesem Fall mit
ihrer aufsichtsrechtlichen Anweisung indirekt selbst die Ursache für das
Nichteintreten gesetzt hätte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den
Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte an seinen im Rekursverfahren
vorgebrachten Rügen fest, erwiese sich ein Nichteintreten vorliegend als überspitzt
formalistisch. Im Übrigen
ist hier der erstinstanzliche Entscheid schon gefällt worden. Es liegt somit
keine Situation vor, in der zweifelhaft ist, ob der Entscheid überhaupt
zustande kommen werde, und einem Eintreten auf das verfrüht erhobene
Rechtsmittel steht auch in Anlehnung an die jüngere bundesgerichtliche
Rechtsprechung in Stimmrechtssachen nichts entgegen (vgl. BGr, 2. November
2010,1C_483/2010, E. 1). Die Vorinstanz ist deshalb gehalten, den
Stimmrechtrekurs des Beschwerdeführers bis zur Veröffentlichung des
beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 16. Dezember 2014 pendent zu halten und
hernach materiell zu beurteilen, um den Beschwerdeführer nicht dem Risiko
auszusetzen, dass die Angelegenheit infolge eines Fristversäumnisses materiell
nicht beurteilt werden könnte.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – mit Rücksicht auf
die gesamten Umstände gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die
Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Stimmrechtsrekurses des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vor-liegenden Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar,
2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90
N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedegutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird. Der Rekurs-entscheid vom 2. Juni
2015.
wird aufgehoben
und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen dieses Urteil
kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…