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Entscheid

VB.2015.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00360

20. August 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17370)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf Probe

vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Dezember 2014 bis zur Abklärung

von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog

es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 2. März 2015 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Hiergegen erhob A am 11. Juni 2015 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar

2015.

und die unverzügliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt B als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 beantragte

das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Kosten

zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Eingabe vom 29. Juni 2015 auf eine Vernehmlassung.

Am 10. Juli 2015 reichte A eine Bestätigung seines

Arbeitgebers, wonach er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, ein.

Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte er die vom Verwaltungsgericht

nachgesuchten Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Mittellosigkeit nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer

wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b

Abs. 2 VRG).

1.2

Der

vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf

dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich

einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde

unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2

VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da

der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist

(vgl. VGr, 26. September 2013, VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen).

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Fahrausweis auf Probe sei ihm einzig aufgrund

des gemessenen Wertes der THC-Carbonsäure von 40 mg/l vorsorglich entzogen worden. Dieses Kriterium genüge für

sich alleine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht für einen

vorsorglichen Führerausweisentzug.

2.2

Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende

erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den

vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung

ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht

ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst

verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend

vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch

entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung

mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug

sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen

(BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011,1C_423/2010,

E. 3; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der

vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die

Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei

Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November

2001,6A.106/2001, E. 3c/dd).

2.3

Der

Beschwerdeführer wies ca. zwei Stunden nach der frühmorgendlichen Auffahrkollision

vom 8. Dezember 2014 einen nur knapp unter dem massgebenden Grenzwert von

1,5 mg/l liegenden THC-Gehalt von

1,4 mg/l im Blut auf. Dies nachdem

er am Nachmittag des Vortages einen "guten" Joint konsumiert hatte.

Seine Fahrfähigkeit war somit im Ereigniszeitpunkt nicht vermindert. Zweifel an

der generellen Fahreignung erweckt der bezüglich THC-Carbonsäure gemessene Wert

von 40 mg/l, welcher gemäss den

aktuellen Empfehlungen der SGRM einen mehr als gelegentlichen resp. häufigen

Cannabiskonsum (> 2x/Woche), bei welchem Indikation zur

verkehrsmedizinischen Abklärung besteht, vermuten lässt. Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2014 sagte der Beschwerdeführer

aus, er konsumiere ca. ein- bis zweimal in der Woche Cannabis, je nachdem wie

er arbeite und wie er gerade Lust dazu habe. Er konsumiere nur Cannabis und

trinke "sehr, sehr" selten Alkohol. Er fahre nie, wenn er konsumiere.

Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe am 7. Dezember 2014, d.h. am

Tag vor der Auffahrkollision und des nachmittäglichen Cannabiskonsums, eine

Portion Rindsfilet mit Kartoffeln und Salat zu Abend gegessen. Er habe vor der

Auffahrkollision gut geschlafen und sich fähig gefühlt, ein Auto zu lenken. Er

habe jedoch nicht gewusst, dass der Konsum eines Joints am Vortag noch solche

Auswirkungen mit sich ziehen könne. Er konsumiere nicht während der Arbeit und

wenn er fahren müsse. Dies sei er sich sehr wohl bewusst. Er habe gedacht, wenn

man genug schlafe, baue sich der Stoff ab.

2.4

Vorliegend

sind insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und sein Verhalten

nach dem Cannabiskonsum zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten. So

äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten ehrlich zu

seinem Cannabiskonsum. Zudem konsumierte er am Nachmittag des Vortages der

Auffahrkollision Cannabis, nahm am Abend ein ausgiebiges Nachtessen zu sich und

schlief vor der Fahrt vom 8. Dezember 2014 nach eigenen Angaben

ausreichend. Dieses Verhalten und seine Aussagen lassen nicht darauf

schliessen, dass er den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht

trennen könnte.

Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten fiel sodann einzig

der immunochemische Vortest im Urin betreffend Cannabis positiv aus, womit

zugunsten des Beschwerdeführers nicht von einem Mischkonsum auszugehen ist.

Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor

oder nach dem erwähnten Vorfall den Straf- und Administrativbehörden im

Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis inner- oder ausserhalb des

Strassenverkehrs bekannt geworden wäre.

2.5

Bezüglich

seines automoblistischen Leumunds ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer

zum Zeitpunkt des Vorfalles erst ca. eineinhalb Jahre im Besitz eines

Führerausweises auf Probe und somit Neulenker war. Hinsichtlich des

Vorbringens, er sei beruflich auf den Führerausweis angewiesen, ergibt sich aus

dem Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers lediglich, dass er im

Schichtbetrieb tätig und aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeit auf den

Führerschein sowie ein Fahrzeug angewiesen ist. Zuungunsten des Beschwerdeführers

wirken sich vorliegend die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen

Untersuchung des peripheren Blutes -

insbesondere der THC-Carbonsäure Wert von 40 mg/l - aus. Da der

gemessene THC-Carbonsäure Wert dem von der SGRM festgelegten Grenzwert

entspricht und nicht darüber liegt und angesichts der glaubhaften Aussagen des

Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum bestehen damit keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs

nicht zureichend trennen kann. Damit erscheint der Beschwerdeführer nicht als

besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden und sind auch keine ernsthaften

Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden. Die Voraussetzungen für einen

vorsorglichen Führerausweisentzug sind demnach nicht erfüllt.

Anzumerken bleibt jedoch, dass der Führerausweis beim

Vorliegen genügender Anhaltspunkte, wonach die betroffene Person nicht mehr

zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs trennen kann, vorsorglich

zu entziehen wäre.

2.6

Der

Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, die Anordnung der verkehrsmedizinischen

Abklärung der Fahreignung sei nicht gerechtfertigt. In der Sache rügt er einzig

den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. An der Anordnung der verkehrsmedizinischen

Abklärung der Fahreignung ist deshalb festzuhalten.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene

Entscheid sowie Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts

vom 3. Februar 2015 aufzuheben. Damit ist dem Beschwerdeführer der

Führerausweis auf Probe wieder zu erteilen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese hat dem

Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung für das Gerichts- und das

Rekursverfahren zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Da dem

Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er erscheint bei

der gegebenen Aktenlage als mittellos. Zudem war der Beschwerdeführer zur Durchsetzung

seiner Ansprüche vor Verwaltungsgericht auf einen Rechtsvertreter angewiesen (§ 16

Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.). Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen. Es ist ihm in der

Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den

Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (Fr. 3'080.-) und die Barauslagen

(Fr. 154.20) erweisen sich dabei als gerechtfertigt. Daran ist die von der

Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung anzurechnen. Die Kasse des

Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwalt B somit eine Entschädigung von Fr. 1'234.20

(zzgl. MWST) auszurichten.

Der Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4

VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist.

4.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2; siehe auch BGr, 18. November 2014,1C_357/2014,

E. 1.3, wonach einzig aus der präjudiziellen Wirkung eines Entscheids kein

nicht wieder gutzumachender Nachteil folgt). Hinzuweisen ist dabei auf

Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2015 und die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung

des Strassenverkehrsamts vom 3. Februar 2015 aufgehoben. Dem

Beschwerdeführer ist damit der Führerausweis auf Probe wieder zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'665.- sowie die Kosten des Beschwerde-verfahrens

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren und Fr. 1'200.-

(zzgl. MWST) für das Rekursverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren

unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gemäss

Disp.-Ziff. 5 hiervor mit Fr. 1'234.20 (zzgl. MWST) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …