VB.2015.00360
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00360
20. August 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17370)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00360
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Maya Sigron.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Entzug des Führerausweises auf Probe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf Probe
vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Dezember 2014 bis zur Abklärung
von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog
es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 2. März 2015 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Hiergegen erhob A am 11. Juni 2015 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar
2015.
und die unverzügliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt B als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 beantragte
das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Kosten
zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Eingabe vom 29. Juni 2015 auf eine Vernehmlassung.
Am 10. Juli 2015 reichte A eine Bestätigung seines
Arbeitgebers, wonach er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, ein.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte er die vom Verwaltungsgericht
nachgesuchten Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Mittellosigkeit nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer
wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b
Abs. 2 VRG).
1.2
Der
vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf
dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich
einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde
unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da
der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist
(vgl. VGr, 26. September 2013, VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Fahrausweis auf Probe sei ihm einzig aufgrund
des gemessenen Wertes der THC-Carbonsäure von 40 mg/l vorsorglich entzogen worden. Dieses Kriterium genüge für
sich alleine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht für einen
vorsorglichen Führerausweisentzug.
2.2
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende
erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den
vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung
ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht
ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst
verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend
vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch
entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung
mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug
sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen
(BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011,1C_423/2010,
E. 3; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der
vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die
Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei
Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November
2001,6A.106/2001, E. 3c/dd).
2.3
Der
Beschwerdeführer wies ca. zwei Stunden nach der frühmorgendlichen Auffahrkollision
vom 8. Dezember 2014 einen nur knapp unter dem massgebenden Grenzwert von
1,5 mg/l liegenden THC-Gehalt von
1,4 mg/l im Blut auf. Dies nachdem
er am Nachmittag des Vortages einen "guten" Joint konsumiert hatte.
Seine Fahrfähigkeit war somit im Ereigniszeitpunkt nicht vermindert. Zweifel an
der generellen Fahreignung erweckt der bezüglich THC-Carbonsäure gemessene Wert
von 40 mg/l, welcher gemäss den
aktuellen Empfehlungen der SGRM einen mehr als gelegentlichen resp. häufigen
Cannabiskonsum (> 2x/Woche), bei welchem Indikation zur
verkehrsmedizinischen Abklärung besteht, vermuten lässt. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2014 sagte der Beschwerdeführer
aus, er konsumiere ca. ein- bis zweimal in der Woche Cannabis, je nachdem wie
er arbeite und wie er gerade Lust dazu habe. Er konsumiere nur Cannabis und
trinke "sehr, sehr" selten Alkohol. Er fahre nie, wenn er konsumiere.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe am 7. Dezember 2014, d.h. am
Tag vor der Auffahrkollision und des nachmittäglichen Cannabiskonsums, eine
Portion Rindsfilet mit Kartoffeln und Salat zu Abend gegessen. Er habe vor der
Auffahrkollision gut geschlafen und sich fähig gefühlt, ein Auto zu lenken. Er
habe jedoch nicht gewusst, dass der Konsum eines Joints am Vortag noch solche
Auswirkungen mit sich ziehen könne. Er konsumiere nicht während der Arbeit und
wenn er fahren müsse. Dies sei er sich sehr wohl bewusst. Er habe gedacht, wenn
man genug schlafe, baue sich der Stoff ab.
2.4
Vorliegend
sind insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und sein Verhalten
nach dem Cannabiskonsum zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten. So
äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten ehrlich zu
seinem Cannabiskonsum. Zudem konsumierte er am Nachmittag des Vortages der
Auffahrkollision Cannabis, nahm am Abend ein ausgiebiges Nachtessen zu sich und
schlief vor der Fahrt vom 8. Dezember 2014 nach eigenen Angaben
ausreichend. Dieses Verhalten und seine Aussagen lassen nicht darauf
schliessen, dass er den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht
trennen könnte.
Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten fiel sodann einzig
der immunochemische Vortest im Urin betreffend Cannabis positiv aus, womit
zugunsten des Beschwerdeführers nicht von einem Mischkonsum auszugehen ist.
Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor
oder nach dem erwähnten Vorfall den Straf- und Administrativbehörden im
Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis inner- oder ausserhalb des
Strassenverkehrs bekannt geworden wäre.
2.5
Bezüglich
seines automoblistischen Leumunds ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des Vorfalles erst ca. eineinhalb Jahre im Besitz eines
Führerausweises auf Probe und somit Neulenker war. Hinsichtlich des
Vorbringens, er sei beruflich auf den Führerausweis angewiesen, ergibt sich aus
dem Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers lediglich, dass er im
Schichtbetrieb tätig und aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeit auf den
Führerschein sowie ein Fahrzeug angewiesen ist. Zuungunsten des Beschwerdeführers
wirken sich vorliegend die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen
Untersuchung des peripheren Blutes -
insbesondere der THC-Carbonsäure Wert von 40 mg/l - aus. Da der
gemessene THC-Carbonsäure Wert dem von der SGRM festgelegten Grenzwert
entspricht und nicht darüber liegt und angesichts der glaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum bestehen damit keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs
nicht zureichend trennen kann. Damit erscheint der Beschwerdeführer nicht als
besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden und sind auch keine ernsthaften
Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden. Die Voraussetzungen für einen
vorsorglichen Führerausweisentzug sind demnach nicht erfüllt.
Anzumerken bleibt jedoch, dass der Führerausweis beim
Vorliegen genügender Anhaltspunkte, wonach die betroffene Person nicht mehr
zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs trennen kann, vorsorglich
zu entziehen wäre.
2.6
Der
Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, die Anordnung der verkehrsmedizinischen
Abklärung der Fahreignung sei nicht gerechtfertigt. In der Sache rügt er einzig
den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. An der Anordnung der verkehrsmedizinischen
Abklärung der Fahreignung ist deshalb festzuhalten.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid sowie Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts
vom 3. Februar 2015 aufzuheben. Damit ist dem Beschwerdeführer der
Führerausweis auf Probe wieder zu erteilen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese hat dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung für das Gerichts- und das
Rekursverfahren zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Da dem
Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er erscheint bei
der gegebenen Aktenlage als mittellos. Zudem war der Beschwerdeführer zur Durchsetzung
seiner Ansprüche vor Verwaltungsgericht auf einen Rechtsvertreter angewiesen (§ 16
Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen. Es ist ihm in der
Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den
Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (Fr. 3'080.-) und die Barauslagen
(Fr. 154.20) erweisen sich dabei als gerechtfertigt. Daran ist die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung anzurechnen. Die Kasse des
Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwalt B somit eine Entschädigung von Fr. 1'234.20
(zzgl. MWST) auszurichten.
Der Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4
VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist.
4.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2; siehe auch BGr, 18. November 2014,1C_357/2014,
E. 1.3, wonach einzig aus der präjudiziellen Wirkung eines Entscheids kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil folgt). Hinzuweisen ist dabei auf
Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2015 und die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung
des Strassenverkehrsamts vom 3. Februar 2015 aufgehoben. Dem
Beschwerdeführer ist damit der Führerausweis auf Probe wieder zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'665.- sowie die Kosten des Beschwerde-verfahrens
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren und Fr. 1'200.-
(zzgl. MWST) für das Rekursverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren
unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gemäss
Disp.-Ziff. 5 hiervor mit Fr. 1'234.20 (zzgl. MWST) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …