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Entscheid

VB.2015.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00362

14. Juli 2016Deutsch31 min

(URT.2016.18230)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

des Beschwerdeführers ableiten. Auf die diesbezüglichen, umfangreichen Erwägungen

der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG in Verbindung mit § 70 VRG). Das Bundesgericht hat insbesondere in BGE

109 Ia 257 (Café Odeon) ausdrücklich auf die Auffassung der Zürcher Behörden,

dass die Bestimmungen über den Denkmalschutz keine rechtliche Grundlage böten,

um den Café-Betrieb aufrechterhalten zu lassen, hingewiesen und diese Rechtsauffassung

auch nicht infrage gestellt (vgl. E. 5.c). Schliesslich ist der Vorinstanz

auch darin beizupflichten, dass Bundesgerichtsurteile, die nicht Objekte im

Kanton Zürich betreffen, nicht einschlägig sind. Die Frage, welche Objekte als

Denkmalschutzobjekte vorgesehen sind, beantwortet sich ausschliesslich nach

kantonalem Recht. Diese vom Beschwerdeführer insbesondere im Rekursverfahren

angeführten Entscheide basieren auf den gesetzlichen Grundlagen anderer

Kantone, welche für die vorliegenden Fragestellungen nicht zur Anwendung

gelangen.

Als nicht berechtigt erweist sich schliesslich der Vorwurf

an die Vorinstanz, Schriften der Denkmalpflege-Wissenschaft und die darin

enthaltenen fachlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt zu haben. Mangels

einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage ist eine Unterschutzstellung von

Nutzungen als verfassungswidrig zu beurteilen, auch wenn dies unter

denkmalpflegerischen Aspekten wünschenswert oder gewinnbringend wäre.

3.8 Zusammenfassend

ist die Auffassung der Vorinstanz, dass die Unterschutzstellung der bestehenden

Warenhausnutzung mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage im Zürcherischen

Recht ausser Betracht fällt, daher zu bestätigen.

4.

4.1 Abgesehen

von der Frage einer verbindlichen Anordnung der Warenhausnutzung im Rahmen der

Unterschutzstellung besteht in tatsächlicher Hinsicht Uneinigkeit über die

baugeschichtliche Bedeutung der offenen, mit Pfeilern abgestützten Innenräume

der Gebäude. Der Beschwerdeführer wirft dem Baurekursgericht diesbezüglich eine

ungenügende Sachverhaltsabklärung vor und vertritt die Auffassung, die

Rekursinstanz verkenne die Bedeutung der offenen Innenräume für die

Gewährleistung der Zeugenqualität des Schutzobjekts, sei auf die

diesbezüglichen Rügen und das eingereichte Gutachten nicht eingegangen, was

eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

4.2 Die beiden

Fragestellungen nach einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die

verbindliche Anordnung der Warenhausnutzung einerseits sowie nach der Bedeutung

der Erhaltung offener, durchgehender Räume im Inneren der Gebäulichkeiten zur

Gewährleistung der Zeugenqualität anderseits sind nicht identisch. Unbestritten

ist, dass die Verpflichtung, Innenräume von Gebäulichkeiten – unabhängig von

deren konkreten Nutzung – zu erhalten, gestützt auf die heimatschutzrechtlichen

Bestimmungen des Zürcherischen Baurechts grundsätzlich möglich ist, wenn die

entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Als bedeutende Einschränkung

der Befugnisse des Eigentümers sind sie mit der Eigentumsgarantie nur

vereinbar, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind.

Im öffentlichen Interesse liegen sie nach der Rechtsprechung im Wesentlichen

dann, wenn den unveränderten Innenräumen ein grosser baugeschichtlicher Wert

und eine erhebliche kulturhistorische und ästhetische Bedeutung zukommt (vgl.

dazu BGE 109 Ia 257 E. 5, Café Odeon).

4.3 Die

Rekursinstanz hat sich vorab mit der Frage nach einer gesetzlichen Grundlage

für eine verbindliche Anordnung der Warenhausnutzung auseinandergesetzt. Da sie

eine entsprechende gesetzliche Grundlage nach dem oben Ausgeführten zu Recht

verneint hat, hat sie die Prüfung von Anordnungen hinsichtlich der Erhaltung

der offenen Innenräume als weitgehend obsolet betrachtet. Die diesbezüglichen

Erwägungen mögen etwas kurz greifen. Als unberechtigt erweist sich aber der

Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Bedeutung

der durchgehenden offenen Innenräume nicht auseinandergesetzt. Zunächst ist

darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Augenschein in zwei Teilen durchgeführt

hat. Die Besichtigung des Gebäudeäussern erfolgte vormittags um 9:30 Uhr,

während der Augenschein im Gebäudeinnern nach Geschäftsschluss abends um 20:15 Uhr

durchgeführt wurde. Anlässlich des Augenscheins hat die Rekursinstanz das

Gebäudeinnere und die zu erhaltenden Bauteile besichtigt. In ihren Erwägungen

weist sie auf ihre Feststellung anlässlich des Lokaltermins hin, wonach sich

die heute bestehende Warenhausnutzung dadurch auszeichne, dass die

Geschossflächen völlig verstellt seien. Dieser Umstand wird von

beschwerdeführerischer Seite nicht bestritten und durch die anlässlich des

Augenscheins aufgenommenen Fotos bestätigt. Damit bringt die Vorinstanz zum

Ausdruck, dass den offenen Innenräumen bei der aktuellen Warenhausnutzung ihrer

Auffassung nach keine ästhetische Bedeutung mehr zukommt. Ausserdem führt sie

aus, dass die schutzwürdige Bausubstanz durch Unterteilung der Innenräume nicht

geschädigt werde. Diese Feststellung ist ebenfalls unstrittig.

4.4 Es trifft

zu, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer nach dem Augenschein

eingereichte Gutachten von B vom 12. März 2015 (nachfolgend als Gutachten B

bezeichnet) den Gegenparteien nicht zur Stellungnahme zugestellt hat. Damit hat

sie jedoch weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch dasjenige der

Beschwerdegegnerschaft verletzt. Zunächst einmal wird eine Partei ohnehin nicht

zur Rüge zugelassen, der Gegenpartei sei das Gehör verweigert worden. Abgesehen

davon handelt es sich beim eingereichten Gutachten B um ein Parteigutachten,

welchem nach der Rechtsprechung lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen

zukommt. Der Beschwerdeführer reichte das Gutachten nach dem Augenschein denn

auch mit der Bemerkung ein, er erlaube sich, die Ausführungen von B zur

Denkmalnutzung schriftlich in Form eines Kurzgutachtens einzureichen. B hat am

Augenschein des Baurekursgerichts teilgenommen und konnte sich vor Ort äussern.

Seine Äusserungen wurden protokolliert. Die Rekursgegnerschaft hatte anlässlich

des Augenscheins ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

leitet sich der Anspruch der Verfahrens­beteiligten

ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den

relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie

sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit

jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 33). Das Gutachten äussert sich zur Frage der zu schützenden Nutzung

von Denkmalschutzobjekten und beinhaltet im Wesentlichen das vom Verfasser

anlässlich des Augenscheins Ausgeführte. Zur Frage der Unterschutzstellung

von Nutzungen hat das

Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid einlässlich Stellung genommen. Da

es nach Auffassung der Vorinstanz an einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage fehlt, erübrigten sich weitere Ausführungen

zur Frage, ob dies aus denkmalpflegerischen Gründen wünschenswert wäre oder

nicht. Das eingereichte Gutachten enthält keine Ausführungen zu den

durchgehenden Innenräumen, deren architektonischen

Qualitäten und baugeschichtlicher Bedeutung unabhängig von einer Warenhausnutzung. Dass sich die

Rekursinstanz nicht weiter zu diesen Fragen geäussert hat, ist daher nicht zu

beanstanden und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

4.5 Wie die Vorinstanz

ausführt, ist das heutige, eine Blockrandbebauung bildende Gebäudeensemble im

Wesentlichen das Resultat von mehreren Bauetappen im Zeitraum von 1910 bis

1931. In einer ersten Phase wurde das Warenhaus Brann im Bereich Bahnhofstrasse/Uraniastrasse/Lintheschergasse

durch die Architekten Otto Pfleghard und Max Haefeli erstellt. Nachdem das

benachbarte Warenhaus Weil an der Bahnhofstrasse abgebrochen worden war, wurde

das Warenhaus Brann in einer zweiten Phase von 1927 bis 1929 um eine

fünfgeschossige Anbaute mit zurückspringendem Dachgeschoss erweitert.

Anschliessend erfolgte die Aufstockung des Gebäudes mit veränderter Dachform sowie

– in einer dritten Phase – die Erstellung eines Erweiterungsbaus an der

Lintheschergasse 2–6. Schliesslich wurde in einer vierten Phase zwischen

1930 und 1931 das Naefenhaus erstellt. Dieses wurde in seiner Erscheinung

mittels gleicher Pfeilerintervalle sowie einer identischen vertikalen

Gliederung architektonisch auf das Haus Brann abgestimmt. Das nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildende Nörrhaus wurde gleichzeitig unter

Übernahme der Formensprache des Naefenhauses erstellt.

Das ehemalige Warenhaus Brann gehört in

Zürich unbestrittenermassen zu den archi­tekturhistorisch

bedeutendsten Werken der zu Beginn des 20. Jahrhunderts

jungen Baugattung der Warenhäuser. Die auf einer Eisenbetonkonstruktion

basierende Pfeilerarchi­tektur des Gebäudes orientiert

sich am deutschen Bautypus, den der Berliner Architekt Alfred Messel mit dem

Warenhaus Wertheim in Berlin geschaffen hatte. Die kleinteiligen Fenster

zwischen den gotisch aufstrebenden schmalen Betonpfeilern reichen bis zum

Dachgesims. Die Architektur inszeniert die Typologie des Warenhauses als eine

"Kathe­drale des Konsums". In

gestalterischer Hinsicht übernehmen die als Geschäftshäuser erstellten Gebäude

Naefenhaus und Noerrhaus die hohen Fassadenpfeiler, die Sockel­höhen, die Gesims- und Brüstungsbänder sowie die Gestaltung der

Attikageschosse, wobei Gesimsbänder, gleichförmige Fensterreihen und eng

stehende Betonstützen 1930 zu den Stilelementen der modernistischen

Geschäftshäuser gehörten, welche sich in Z.ich vor allem an der Sihlporte, der

Sihlpost und der Börse finden. Die gestalterische Anbindung der beiden

Geschäftshäuser an das Warenhaus Brann erfolgte auf Initiative des damaligen

Stadtbaumeisters Hermann Herter und gilt als Ausdruck für die damals geltenden

hohen ästhetischen Anforderungen, die die städtischen Behörden an Neubauten

entlang der Bahnhofstrasse stellten.

Bauliches Charakteristikum der sogenannten Pfeilerarchitektur in konstruktiver und formaler Hinsicht sind die

verkleideten Betonpfeiler, zwischen denen die kleinteiligen Verglasungselemente

eingehängt sind. Es handelte sich dabei anfangs des 20. Jahrhunderts um eine neue Gestaltungsform als Alternative zu der

bis dahin üblichen horizontal ausgerichteten Fassadengliederung. Im Innern

wurden die Lasten der einzelnen Geschosse auf Stützen verteilt, um tragende

Wände zu vermeiden. Dies ermöglichte im Innern einen

für den damals neuen Warenhaustypus charakteristischen Lichthof im Zentrum des Baus sowie offene Treppenhäuser und

Verkaufsflächen.

4.6 Den

Ausführungen im Inventar des Amtes für Städtebau kann entnommen werden, dass

die Streitgegenstand bildenden Gebäulichkeiten Produkt verschiedenster baulicher

Änderungen in den letzten hundert Jahren sind. Die Fassadenerscheinung des

Warenhauses Brann wurde dabei erhalten und bewusst bei den beiden benachbarten

Gebäuden (Naefenhaus und Noerrhaus) fortgesetzt, obwohl diese nie als

Warenhäuser, sondern als Geschäftshäuser konzipiert worden waren. Als

Schutzzweck bezeichnet das Inventar einerseits den äusseren Charakter des

Gebäudekomplexes, insbesondere die Erhaltung der strassenseitigen Fassaden

sowie der kleinteilig gegliederten Holzfenster zwischen den Eisenbetonpfeilern.

Ausserdem gelten die Buntglasfenster von Otto Morach als wertvoll und schützenswert.

Ebenfalls als schützenswert werden die beiden unterschiedlich hohen Treppenhaustürme

sowie die strassenseitige Form des Walmdaches mit den Dachgauben sowie die

Attika mit Terrasse und Balustradenbrüstung bezeichnet. Im Innern sind laut

Inventar die Primärkonstruktion aus Eisenbeton mit den tragenden Wänden und Stützen

sowie der Dachstuhl schutzwürdig. Ausserdem werden die originalen

Betonhourdis-Decken als erhaltenswert bezeichnet. Als schutzwürdig werden

schliesslich verschiedene Treppenhäuser aufgeführt, wobei die original erhaltenen

Bauteile wie die Treppenstufen aus Kunststein und Granit, die Treppengeländer,

die Handläufe, die Wand- und Bodenbeläge aus Keramikplatten, Marmor und Granit

laut Inventar zu erhalten sind. Es ist unbestritten, dass diese im Inventar als

schutzwürdig bezeichneten Bauteile vom Schutzumfang erfasst werden. Dass diese

Bauteile durch die geplante bauliche Unterteilung der Innenräume in ihrer Substanz

gefährdet würden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die

gewählte Fassadengestaltung des Hauses Brann nicht losgelöst von der geplanten

Warenhausnutzung betrachtet werden kann. Die Fassadenstruktur der

Pfeilerarchitektur mit den verglasten Bereichen zwischen den Betonpfeilern

wurde gewählt, weil sie geeignet war, den Zweck der Warenhausnutzung für den

Kunden nach aussen zu erkennen zu geben. Die neuen technischen Möglichkeiten

der Betonarchitektur erlaubten eine offene Gestaltung der Innenräume. Die

grosszügige offene Innenraumgestaltung mit der Möglichkeit der Präsentation der

Verkaufsware in offenen Räumen kam dem neuen Warenhaustypus ebenfalls sehr entgegen.

Insofern kann ein grundsätzlicher Bezug zwischen Nutzung der Gebäulichkeiten,

äusserer Fassadengestaltung und Ausgestaltung der Innenräume nicht verneint

werden (vgl. Gutachten C).

Zu berücksichtigen ist allerdings auch,

dass die ursprüngliche innere Raumgestaltung mit Lichthof sowie offenen

Treppenhäusern bereits mit dem Umbau in den Jahren 1928/1929 aufgegeben wurde.

Der Lichthof wurde zerstört. Damit wurde vom ursprünglichen Lichthofsystem zum

Basargeschoss­system übergegangen. Bis auf den

Eingangsbereich, dem die Höhe von zwei Geschossen zugewiesen wurde, wurden die

Verkaufsräume geschossgebunden (Gutachten C). Dass ein Gebäude komplett oder

weitestgehend im unveränderten Ursprungszustand erhalten ist, bildet zwar nach der Rechtsprechung keine unabdingbare Voraussetzung für

seine (baukünstlerische) Schutzwürdigkeit (BGE 118 Ia 384 E. 5c).

Insbesondere Änderungen, die reversibel sind, vermögen den Eigenwert in der Regel nicht entscheidend zu

beeinträchtigen (VGr, 29. September 2004, VB.2004.00119, E. 3.2). Insofern

ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Die über die Jahre vorgenommenen

baulichen Veränderungen stellen die Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Gebäulichkeiten

denn auch nicht infrage. Was allerdings den konkreten Schutzumfang im Einzelnen

betrifft, ist von Bedeutung, dass die aktuelle bauliche

Ausgestaltung des Innenraums nicht mehr der ursprünglichen, auf die

Fassadengestaltung abgestimmten Innenraumgestaltung entspricht. Wie der durchgeführte Lokaltermin ausserdem deutlich gemacht hat, sind die offenen Innenräume heute stark

verstellt und für den Betrachter kaum mehr als solche erkennbar,

sodass ihnen auch bei der aktuellen Warenhausnutzung keine

gewichtige ästhetische Bedeutung mehr zukommt.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich

die Verkaufsräumlichkeiten des Warenhauses seit 1966 auf die beiden

benachbarten Gebäude (Naefenhaus und Nörrhaus)

erstrecken. Diese beiden Gebäude wurden als Geschäftshäuser konzipiert. Reste

der originalen Bausubstanz sind im Innern noch vorhanden. Die Bauten waren

bereits von Anfang an mit freien Grundrissen ausgestaltet, damit sie den

Mieterwünschen entsprechend ausgebaut und unterteilt werden konnten. Zumindest

was diese beiden Geschäfts­häuser anbelangt, so

gehören offene Innenräume nicht zum ursprünglichen baulichen Charakter.

4.7 Zusammenfassend

kann den offenen Innenräumen im Haus Brann die baugeschichtliche Bedeutung

nicht abgesprochen werden. Sie wird aber deutlich relativiert durch den

Umstand, dass der Innenraum nicht mehr in ursprünglicher Form vorhanden ist,

sondern Gegenstand zahlreicher baulicher Änderungen war. Daran ändert nichts,

dass auch diesen Änderungen in kulturhistorischer Hinsicht ein gewisser

Zeugenwert zukommen mag. Unbestritten ist, dass die noch vorhandenen originalen

Bauteile umfassend zu erhalten sind. Was die ästhetische Bedeutung des offenen

Innenraums anbelangt, so ist diese bereits bei der aktuellen Nutzung als

Warenhaus sehr gering. Die Räume sind stark überstellt und der durchgehende

offene Innenraum ist kaum mehr als solcher erkennbar. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeit fällt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ins Gewicht,

dass die Gebäulichkeiten nicht mehr als Warenhaus genutzt werden sollen.

Abgesehen von Verkaufsräumen im Erdgeschoss sind die Räumlichkeiten in den

Obergeschossen für Büronutzung vorgesehen und für die Öffentlichkeit nicht mehr

zugänglich. Insgesamt erscheint das öffentliche Interesse an der Erhaltung der

offenen Innenräume als gering und eine entsprechende Verpflichtung der

Grundeigentümerschaft dementsprechend unverhältnismässig. Damit erweist sich

der angefochtene Entscheid in der Hauptsache als rechtmässig und ist die

Beschwerde insoweit abzuweisen.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die von der Vorinstanz festgesetzte

Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 16'000.-. Diese widerspreche der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach bei Beschwerden von Verbänden zu

berücksichtigen sei, dass diese ausschliesslich Umweltschutzanliegen und damit

öffentliche Interessen verfolgten. Die Gerichtsgebühren seien reduziert

anzusetzen, um den Verbänden die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nicht

übermässig zu erschweren. Die Vorinstanz habe diese Vorgaben im vorliegenden

Fall nicht berücksichtigt. Die Rechtsschriften seien nicht besonders

umfangreich; auch seien Sachverhalt und Rechtsfragen nicht übermässig komplex.

Eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 16'000.- sei vor diesem

Hintergrund als prohibitiv zu bezeichnen. Angemessen erscheine eine

Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-.

5.2 Gemäss § 338

PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach

der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-

bis Fr. 50'000.-.

Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1

Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr).

Gemäss § 3 GebV VGr richtet sich die Gerichtsgebühr in Verfahren mit

bestimmbarem Streitwert nach diesem, wobei Abs. 1 eine Tabelle enthält, welche

der Streitwerthöhe, abgestuft in neuen Klassen, einen

"Regel-Gerichtsgebühren-Rahmen" (Marginalie: Grundgebühr) zuordnet.

In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3

Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-.

Gemäss § 4 Abs. 1 GebV VGr kann die Gerichtsgebühr in besonders

aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht verdoppelt werden. Wird ohne

materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen

Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Wird der Entscheid

nicht schriftlich oder nur summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die

Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr).

Die Behörden verfügen bei der

Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25 mit

Hinweisen; vgl. auch VGr, 26. November

2008, VB.2008.00309, E. 8.1).

5.3 Die

Bestimmung des tatsächlichen Streitinteresses ist in Bausachen regelmässig

schwierig. Dem trägt § 3 Abs. 3 GebV VGr durch den Verzicht auf eine

Abs. 1 entsprechende Abstufung Rechnung. Dies ändert aber nichts daran,

dass zunächst das tatsächliche Streitinteresse zu ermitteln und danach die

Gerichtsgebühr festzusetzen ist. Zwar spricht der Wortlaut von § 2 GebV

VGr, welche Bestimmung die für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgeblichen

Faktoren nennt, für deren Gleichwertigkeit. Aus § 3 Abs. 1 GebV VGr

ergibt sich jedoch, dass bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert zunächst

allein aufgrund desselben ein Gebührenrahmen zu ermitteln und den übrigen

Faktoren in der Regel nur innerhalb dieses Rahmens Rechnung zu tragen ist. Der

Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache kommt mithin zentrale

Bedeutung für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zu. Dies muss auch bei den

Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert gelten. Ungeachtet der Schwierigkeiten,

welche die Ermittlung des tatsächlichen Streitinteresses mit sich bringen kann,

hat die festgesetzte Gerichtsgebühr dazu in einem angemessenen Verhältnis zu

stehen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 5.5.2).

5.4 Angefochten

ist im vorliegenden Verfahren der Beschluss des Stadtrats, welcher den

Unterschutzstellungsvertrag über die streitbetroffenen Gebäulichkeiten

genehmigt und die Parteien verpflichtet, ein Veränderungsverbot mit

Unterhaltspflicht bezüglich der detailliert aufgelisteten Bauteile als

Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich im Grundbuch eintragen zu

lassen. Das konkrete Umbauprojekt ist nicht unmittelbar Gegenstand des

angefochtenen Beschlusses. Aus dessen Erwägungen geht aber klar hervor, dass

das geplante und bereits bewilligte Umbauvorhaben der vertraglichen Einigung

zugrunde liegt und vom genehmigten Schutzumfang abhängig ist. Laut Baurekursgericht,

welchem die entsprechenden Akten vorliegen, wurde die Baubewilligung

ausdrücklich unter der Bedingung der Rechtskraft des Unterschutzstellungsvertrags

erteilt. Mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Unterschutzstellung der

Warenhausnutzung würde die Baubewilligung nicht rechtskräftig und das

Umbauvorhaben, welches offenbar eine Bausumme von Fr. 54 Mio. aufweist,

könnte nicht realisiert werden. Ungeachtet der nicht exakt feststellbaren

wirtschaftlichen Auswirkungen ist davon auszugehen, dass eine Gutheissung der Beschwerdeanträge

für die Mitbeteiligte zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Eigentumsrechte

und Ertragsmöglichkeiten führen würde. Insbesondere würde eine Büronutzung der

oberen Geschosse der Gebäulichkeiten verunmöglicht. Es ist unter diesen Umständen

nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht das tatsächliche Streitinteresse

als sehr gross beurteilt hat.

Unter Berücksichtigung des erheblichen Streitinteresses ist die Vorinstanz von einer Gerichtsgebühr

von Fr. 19'000.- ausgegangen. Zugunsten des

Beschwerdeführers hat sie berücksichtigt, dass eine

getrennte Behandlung des Baurekursverfahrens einerseits und des Denkmalpflegerekursverfahrens anderseits erfolge, was nicht zulasten des

Rekurrenten gehen dürfe. Sie hat aus diesem Grund die Gebühr auf Fr. 16'000.- festgesetzt. Diese Gebühr ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden und liegt innerhalb des der Vorinstanz diesbezüglich zustehenden

weiten Ermessensspielraums. Nichts daran zu ändern vermag der

Umstand, dass sich im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen nur eine

bedeutsame Rechtsfrage stellte, nämlich diejenige nach der gesetzlichen

Grundlage für die geforderte Unterschutzstellung der Warenhausnutzung im

Zürcherischen Recht. Diese erforderte umfangreiche Erwägungen. Ausserdem musste

das Baurekursgericht zur Sachverhaltsabklärung zwei separate Augenscheine

durchführen. Dass die Rechtsschriften nicht besonders umfangreich seien, trifft

nur teilweise zu und ist im Übrigen nach dem Gesagten auch

nicht in erster Linie ausschlaggebend.

5.5 Es bleibt

zu prüfen, ob das Verbandsbeschwerderecht nach einer Reduktion der vor­instanzlichen,

durch das Streitinteresse grundsätzlich gerechtfertigten Gerichtsgebühr ruft.

Denn ob die Festsetzung der Gerichtsgebühr die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts

übermässig erschwert, ist nicht eine Frage des massgeblichen Streitinteresses

(VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00688, E. 9.4 und 9.5).

Im vorliegenden Fall verwirklichte sich für den

Beschwerdeführer bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.- unter

Hinzurechnung der Zustellkosten von Fr. 150.- sowie der Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- im Rekursverfahren ein Kostenrisiko von Fr. 18'150.-.

Das Verwaltungsgericht taxierte in seinem Leitentscheid vom 30. Mai 2012

einen total geschuldeten Betrag von Fr. 17'200.- für das Rekursverfahren

als zu hoch, da dies zu einer übermässigen Erschwerung des

Verbandsbeschwerderechts führen würde (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624,

E. 5.7.5 f.). Umso mehr muss dies gelten, wenn wie vorliegend ein

Betrag von Fr. 18'150.- geschuldet wäre. Die Beschwerde erweist sich

insoweit als begründet.

Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist somit aufzuheben

und durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen. Als angemessen erscheint

eine Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren von Fr. 12'000.-. Disp.-Ziff. II

des angefochtenen Entscheids ist in diesem Sinn neu zu fassen, sodass sich für

das Rekursverfahren Gerichtskosten von insgesamt Fr. 12'150.- ergeben. Die

Parteientschädigung bleibt unverändert bei Fr. 2'000.-.

6.

6.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die vorinstanzliche

Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.- zu reduzieren. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Seinem teilweisen Obsiegen ist bei

der Bestimmung der Verwaltungsgerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. VGr,

30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 6.2). Er ist zudem zu verpflichten,

der Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner steht in dieser

Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr, 9. Januar

2008, VB.2007.00382, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. II

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 8. Mai 2015 wird die

Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.- reduziert.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 10'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …