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Entscheid

VB.2015.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00365

30. Juli 2015Deutsch17 min

(URT.2015.17341)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Flughafen Zürich AG eröffnete mit Ausschreibung

auf Simap vom 31. Oktober 2014 ein selektives Submissionsverfahren

betreffend Planung, Herstellung, Lieferung und Montage eines Engineered

Materials Arresting Systems (EMAS) für die Flughafenpiste 28. Beim EMAS

handelt es sich um einen Abschnitt am Pistenende, auf welchem ein nicht

rechtzeitig zum Stillstand gekommenes Flugzeug mittels besonderer

Bodenmaterialisierung gestoppt wird. Mit Beschluss vom 13. Februar 2015

wurden die drei bewerbenden Firmen zur 2. Stufe (Angebotsphase) zugelassen.

Bezüglich der in der 2. Stufe eingegangenen Angebote erfolgte der Zuschlag

am 2. Juni 2015 an die E AG in G zum Preis von Fr. 7'998'868.80.

Erwägungen

II.

Die Firma A gelangte mit Beschwerde vom 12. Juni

2015.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung

aufzuheben und das Angebot der Zuschlagsempfängerin vom Submissionsverfahren

auszuschliessen. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen, eventuell

sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte sie namentlich, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen

sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Flughafen Zürich AG und die Mitbeteiligte E AG

ersuchten mit Beschwerdeantworten vom 29. Juni 2015, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdeführerin.

Mit der Replik vom 16. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest. Eine weitere Eingabe zur aufschiebenden Wirkung

deponierte die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015.

Am 17. Juni 2015 wurde der Vergabebehörde ein

Vertragsschluss bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung einstweilen untersagt.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin

teilweise Einsicht in die Akten gewährt und Frist zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten angesetzt. Sie bezahlte die Kaution am 9. Juli 2015.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus dem

Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische

Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Konkurrenzangebot der Mitbeteiligten

sei aus dem Verfahren auszuschliessen. Dringt sie mit dieser Rüge durch, so

würde die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot (Fr. 9'448'222.95) als

zweitplatzierte Bewerberin auf den 1. Rang vorrücken. Ihre Eignung wird

von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht infrage gestellt. Die

Beschwerdelegitimation ist zu bejahen.

2.3

Schliesslich

hat die Beschwerdeführerin die ihr mit Verfügung vom 2. Juli 2015 auferlegte

Prozesskaution rechtzeitig bezahlt. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt.

3.

3.1

Für die

Offerierung ihrer Leistungen in der Angebotsphase hat die Mitbeteiligte – wie

bereits in der Selektionsphase – als Subunternehmerin die Firma H aufgeführt.

Dazu wurde erläutert, dass die Firma H für die Mitbeteiligte die Ingenieurleistungen

erbringe; Grundgerüst des Vertrags mit der Firma H sei ein Bauingenieurvertrag

gemäss SIA Norm 103.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin

verstösst der Beizug der Firma H durch die Mitbeteiligte gegen die Teilnahmebedingungen,

wie sie von der Beschwerdegegnerin in der Selektionsphase (1. Stufe) formuliert

wurden:

"Die

Ausschreibung richtet sich an in der Planung, Herstellung, Lieferung und im Bau

von EMAS tätige Unternehmungen.

Bietergemeinschaften

sowie Subunternehmer für Spezialgebiete sind zugelassen. Hauptelemente, die die

Funktionalität des EMAS sicherstellen, müssen jedoch vollumfänglich durch den

Anbieter geliefert werden.

Die im Antrag auf Teilnahme gewählte Organisation ist für

die Angebotsphase beizubehalten. Im Falle von Leistungserbringungen durch Subunternehmer

verbleibt die alleinige Verantwortung für Leistungserbringung und Funktionalität

des EMAS gegenüber der Flughafen Zürich AG beim Anbieter. Die Beteiligung

einer Firma als Einzelanbieter oder Partner an mehr als einem Angebot ist nicht

gestattet. Eine Mehrfachbeteiligung von Spezialisten/Sub-unternehmern ist

zugelassen.

[…]"

3.2

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin

wurden die Hauptelemente zur Sicherstellung der Funktionalität des EMAS

durch die Subunternehmerin Firma H und nicht, wie verlangt, durch die

Anbieterin selbst erbracht. Demzufolge hätte die Mitbeteiligte vom Verfahren

ausgeschlossen werden müssen; die Eignungskriterien seien aufgrund von § 4a

Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG nicht erfüllt. Es stellt sich die

Frage, ob die von der Mitbeteiligten gewählte Organisationsstruktur nach Absatz 2

von Ziffer 3.4 der Generellen Ausschreibungsbedingungen (Teil A)

zulässig ist. Als unklar erscheint insbesondere, ob Absatz 2 verlangt,

dass die anbietende Firma sämtliche in Absatz 1 genannten vier Tätigkeiten

als Hauptelemente selbst erfüllen muss.

3.3

Durch die

Formulierung von Absatz 2, wonach Subunternehmer für Spezialgebiete zugelassen

werden, kommt zunächst zum Ausdruck, dass als Subunternehmer namentlich Unternehmen

infrage kommen, die auf bestimmten Gebieten Spezialisten sind. Vorliegend

handelt es sich um die Erstellung eines Bauwerks. Damit läge es an sich auf der

Hand, dass für die Ingenieurarbeiten – wie vorliegend – Spezialisten eines

Drittunternehmens beigezogen werden, welche die Planung und Überwachung des

Bauwerks übernehmen. In der vorliegenden Sache erscheinen die

Ingenieurleistungen jedoch durchaus als ein zentrales Element. Die massgebende

Rolle der Firma H zeigen auch deren Erläuterungen zum Projekt Flughafen Zürich

im Newsletter, welchen die Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben hat. Darin

weist die Firma H darauf hin, dass sie für das Projekt einen Partner gefunden

habe, nämlich die Mitbeteiligte, weshalb sie in der Lage sei, zu offerieren, zu

liefern und zu installieren.

Vor diesem Hintergrund

erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die von der

Mitbeteiligten beigezogene Subunternehmerin Firma H leiste im Sinn von Ziffer 3.4

Absatz 2 der erwähnten Submissionsunterlagen keine Hauptelemente zur Sicherstellung

der Funktionalität des EMAS, als nicht nachvollziehbar. Die von der Mitbeteiligten

gewählte Organisationsstruktur erfüllt die gestellten Anforderungen nicht.

3.4

Dies führt

allerdings nicht ohne Weiteres zum Ausschluss des Angebots der Mitbeteiligten. Unabhängig

von den gegenläufigen privaten Interessen der Konkurrenten ist mit Bezug auf

die öffentlichen Interessen zu beachten, dass die Submissionsbestimmungen

insbesondere den wirksamen Wettbewerb fördern sollen (Art. 1 Abs. 3 lit. a

IVöB; vgl. auch Galli et al., S. 10 Rz. 16 zur bundesrechtlichen

Zweckbestimmung). Vorliegend haben sich bereits für die Selektionsphase

lediglich drei Unternehmen zur Einreichung einer Bewerbung entschlossen. Die

Wirksamkeit des Wettbewerbs ist unter diesen Umständen schon von Vornherein

beträchtlich eingeschränkt.

Weiter bleibt mit der

Formulierung von Ziffer 3.4 Absatz 2 der Generellen Ausschreibungsbedingungen

(Teil A) faktisch wohl jedes Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen,

welches die Arbeiten gemäss Absatz 1, also die Planung, die Herstellung,

die Lieferung und den Bau des infrage stehenden Pistenabschnitts, nicht selbst

ausführt. Das Angebot der Beschwerdeführerin erfüllt deshalb die Bedingungen

nicht vollständig: Als Spezialistin auf dem Gebiet EMAS arbeitet die

Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bauunternehmen zusammen; auch der Einbau

des Materials, der offenbar durch das Bauunternehmen erfolgt, stellt ein

Hauptelement des Auftrags dar. Zudem wird mit der Anforderung gemäss erwähnter Ziffer 3.4

beispielsweise auch jedes Unternehmen ausgeschlossen, das keine Produkte, wie

sie für EMAS nötig sind, selbst herstellt. Ziffer 3.4 der Generellen

Ausschreibungsbedingungen (Teil A) hätte bei der gegebenen Marktlage wohl nur

erfüllt werden können, wenn das Angebot durch eine Bietergemeinschaft vorgelegt

worden wäre. Weder die Mitbeteiligte noch die Beschwerdeführerin haben eine

solche Organisationsform gewählt. Angesichts des sehr beschränkten Marktes in

diesem Bereich wäre ein Ausschluss des Angebots der Mitbeteiligten wegen der

Nichteinhaltung von Ziffer 3.4 der Generellen Ausschreibungsunterlagen

(Teil A) unter den vorliegenden Umständen mit dem Gebot der Gewährung

eines wirksamen Wettbewerbs nicht vereinbar gewesen.

3.5

Sodann

wäre bei dieser Sachlage eine Rückweisung zur Neuausschreibung mit einer weitergehenden

Zulassung von Subunternehmen oder einer anderweitig offeneren Gestaltung der

Teilnahmebedingungen nicht zielführend: Die anbietenden Gruppen hätten dann die

nach Art. 11 lit. c IVöB unerwünschte Möglichkeit, ihr Angebot in

Kenntnis der Angebotssumme des jeweiligen Konkurrenten anzupassen. Dazu kommt

hier, dass die Beschwerdeführerin durchaus eine vergleichbare Angebotsstruktur

gewählt hat wie die Mitbeteiligte; sowohl beim Angebot der Beschwerdeführerin

wie auch beim Angebot der Mitbeteiligten werden die Bauarbeiten durch ein Schweizer

Bauunternehmen und die EMAS-spezifischen Teile durch ein spezialisiertes

ausländisches Unternehmen erbracht. Der Unterschied liegt im Wesentlichen in

der Ausgestaltung der Organisation: Während beim Angebot der Mitbeteiligten das

spezialisierte Unternehmen als Subunternehmen auftritt, ist es beim Angebot der

Beschwerdeführerin gerade umgekehrt, indem dort das auf EMAS spezialisierte

Unternehmen als Hauptanbieterin auftritt. Inwiefern der Umstand, dass beim

Angebot der Beschwerdeführerin das Bauunternehmen als Subunternehmerin wirkt,

zu einer Verteuerung führen sollte, ist allerdings nicht ersichtlich und wird

auch von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt. Zudem ist im

vorliegenden Fall gewährleistet, dass die Haftung gegenüber der Vergabebehörde

vollumfänglich beim offerierenden Unternehmen liegt. Ein Verstoss gegen das

Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen (Art. 1 Abs. 3 lit. b

und Art. 11 lit. a IVöB) liegt deshalb nicht vor, zumal weder die

Mitbeteiligte noch die Beschwerdeführerin die Eignungsbedingung vollumfänglich

bzw. klar erfüllen.

3.6

Die

Zulassung der Organisationsstruktur mit der Mitbeteiligten als Anbieterin und

der Firma H als Subunternehmerin erweist sich damit als rechtsbeständig.

4.

4.1

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =

BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Die Vergabebehörde hat nach § 22

der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) objektive Kriterien

und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbietenden

festzulegen (Abs. 1); die Eignungskriterien betreffen insbesondere die

fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit der Anbietenden (Abs. 2). Sie müssen sich auf die

ausgeschriebene Leistung beziehen. Es dürfen deshalb nur solche

Eignungsnachweise verlangt werden, die im Hinblick auf die geforderte Leistung

erforderlich sind. Innerhalb dieser Grenzen steht der Vergabebehörde bei der

Festlegung, Gewichtung und Bewertung der einzelnen Eignungskriterien ein weiter

Ermessenspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (VGr,

11.

April 2014, VB.2014.00179, E. 4.1, mit Hinweisen; Art. 16

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2

VRG; Galli et al., S. 241, Rz. 564). Ein grosses Ermessen gilt

namentlich beim Entscheid der Vergabestelle darüber, ob eine Referenzarbeit mit

der ausgeschriebenen Leistung als vergleichbar erachtet wird (Galli et al.,

S. 241 f., Rz. 565).

Die einschlägige

Erfahrung der Anbieterinnen ist ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der

Qualität ihrer Leistungen. Sie kann namentlich dazu geeignet sein, die in der

Submissionsverordnung unter anderem genannte fachliche und organisatorische

Leistungsfähigkeit (§ 22 Abs. 2 SubmV) zu belegen. Der nötige

Auftrags- und Leistungsbezug ist regelmässig gegeben, wenn die geforderten

Referenzprojekte vom Umfang und den Anforderungen her mit dem ausgeschriebenen

Auftrag vergleichbar sind (VGr, 9. Mai 2012, VB.2011.00676, E. 4.1).

Soweit die gestellten Anforderungen durch die Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung

begründet sind, ist ihre Verwendung grundsätzlich zulässig und sachgerecht,

auch wenn damit eine gewisse Bevorzugung etablierter Unternehmungen einhergeht

(VGr, 1. September 2003, VB.2003.00181, E. 2c). Nicht zulässig ist es allerdings, den wirksamen Wettbewerb

durch ungerechtfertigt strenge Eignungsanforderungen über Gebühr einzuschränken

(VGr, 11. April 2014, VB.2014.00179, E. 4.3; 9. Mai 2012,

VB.2011.00676, E. 4.2).

4.2

Gemäss den

Unterlagen zur Angebotsphase war mindestens eine Referenz anzugeben, die mit

dem ausgeschriebenen Projekt in Planung oder Bau hinsichtlich Objektcharakter

(technisches Verfahren, Bauvolumen, Komplexität, Organisationsstruktur,

ähnlicher Terminplan etc.) vergleichbar ist.

4.2.1

Für die Subunternehmerin Firma H nennt das Angebot der Mitbeteiligten die

Installation eines neuen EMAS am Flughafen I auf einer Fläche von

51,8 m x 76,2 m, ausgeführt im Herbst 2014. Für das eigene Unternehmen

führt die Mitbeteiligte die "Vorfeldsanierung 6. Etappe" am Flughafen J

an, gebaut in den Jahren 2013 und 2014. In der 1. Phase hat die Mitbeteiligte

für dieses Referenzobjekt als Bausumme einen Betrag von ähnlicher Grössenordnung

wie der vorliegende Auftrag genannt.

Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Referenzen als

ungenügend, weshalb ein weiterer Ausschlussgrund vorliege.

4.2.2

In welcher Art und Weise die Erstellung des EMAS am Flughafen in I durch

die Firma H im Detail erfolgte, ist nicht massgeblich; entscheidend ist,

dass es sich jedenfalls auch um ein EMAS-Projekt gehandelt hat, welches zudem

von der Grössenordnung vergleichbar ist mit dem vorliegenden. Die

Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass die Firma H am Flughafen I

Planerin, Herstellerin und Lieferantin des EMAS gewesen sei.

Die Referenz für die Mitbeteiligte selbst betraf ein

volumenmässig ähnlich grosses Projekt am Flugfeld des Flughafens J,

welches während laufendem Flugbetrieb und mit Nachtarbeit auszuführen war.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese

Referenzen als ausreichend taxiert und damit der Mitbeteiligten – unter Beizug

der Subunternehmerin – die Eignung zur Vornahme der infrage stehenden Arbeiten unter

diesem Aspekt zubilligt.

4.3

Ähnliches

gilt für die Schlüsselpersonen. Die Referenzen für die Schlüsselpersonen müssen

mit dem ausgeschriebenen Projekt hinsichtlich Objektcharakter (technisches Verfahren,

Bauvolumen, Komplexität, Organisationsstruktur, gedrängtes Terminprogramm, etc.)

vergleichbar sein.

Die Mitbeteiligte hat

für die Ingenieurarbeiten Personen aufgeführt, welche sich mit EMAS befasst

haben bzw. bei der Firma K in der Schaumglasentwicklung und -herstellung

tätig waren. Der vorgesehene Gesamtprojektleiter, der Design-/Entwick­lungsingenieur

und der vorgesehene Experte für Aviatik geben als Referenz die EMAS-Erstellung

am Flughafen I an. Die für die Mitbeteiligte selbst als Bauführer genannte

Person verzeichnet als Referenz die erwähnte Flugfeldsanierung am Flughafen J.

Damit erfüllt das Angebot der Mitbeteiligten auch hinsichtlich der

Schlüsselpersonen die verlangten Anforderungen.

5.

Mit der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, dass die Mitbeteiligte

die Mussanforderungen an das Projektmanagement nicht erfülle; es bestünden

Zweifel, ob Firma H die zwingenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung

des Betriebs während der Bauzeit tatsächlich erfüllen könne.

Die Ausschreibungsunterlagen verlangen zur

Aufrechterhaltung des regulären Flugbetriebs, dass die Arbeiten nachts zwischen

23.30

und 6.30 Uhr ausgeführt werden.

In der Offerte hat die Mitbeteiligte als Beispiel für die

Arbeitsorganisation ein Programm eingereicht. Danach beginnen die eigentlichen

Arbeiten um 23.30 Uhr und enden unter Einrechnung einer Reserve um 6.00 Uhr;

eingangs der Notfallplanung wurde sodann darauf hingewiesen, dass die Arbeiten

für die Erstellung des EMAS ausschliesslich nachts zwischen 23.30 und 6.30 Uhr

stattfinden. Damit kommt die Offerte den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen

nach. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen keinen begründeten

Verdacht auf falsche oder irreführende Angaben durch die Mitbeteiligte zu erwecken.

Auch unter diesem Aspekt ist das Vorliegen eines

Ausschlussgrundes wegen fehlender Eignung zu verneinen. Dasselbe gilt für den

Ausschlussgrund wegen falscher Auskunft.

6.

6.1

Gemäss Ziffer 3.9

der Ausschreibungsunterlagen (Stufe 2) wurde zum Nachweis der Eignung unter

anderem die "Zertifizierung des angebotenen Systems" verlangt. Ferner

wurde in Teil D Ziffer 3.1, Punkt 004 der Submissionsunterlagen

festgehalten: "The supplier shall deliver all relevant certificates

available (i.e. EMAS certified by FAA), including a documentation of the

certification process.". Schliesslich wurde gemäss Formulierung in

Beilage 10 (Zertifikate) ein Zertifikat der FAA oder einer nationalen Luftaufsichtsbehörde

verlangt.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, der Mitbeteiligten fehle die erforderliche Zertifizierung

betreffend EMAS.

6.2

Für das

EMAS-Produkt der Firma K liegt unter einer Bedingung betreffend die technische

Ausführung eine positive Beurteilung durch die Federal Aviation Administration

(FAA) vor. Eine entsprechende FAA-Zertifizierung stellt die Beschwerdeführerin

denn auch nicht in Abrede. Von der Firma K liegt sodann eine Bestätigung

vor, wonach der Firma H sämtliche Rechte übertragen wurden, um das von der

Firma K entwickelte EMAS-Konzept zu offerieren und auszuführen. Demnach bezieht

die Mitbeteiligte nicht das Endprodukt von der Firma K; vielmehr wird dieses

– wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt – vor Ort erstellt. In der Tat lässt

sich nicht mit Sicherheit beurteilen, ob dieses Produkt schlussendlich dem

zertifizierten System der Firma K entsprechen wird. Indes fällt

massgeblich ins Gewicht, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zum

Schluss gekommen ist, dass mit dem Projekt der Mitbeteiligten und von Firma H

aus luftfahrtspezifischer Sicht (safety) ein bewilligungsfähiges Projekt für

das EMAS vorliegt. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin im

Rahmen ihres Beurteilungsspielraums von einer Eignung des vorgeschlagenen Systems

ausgehen und auf ein förmliches Zertifikat verzichten.

7.

Im

Präqualifikationsentscheid vom 13. Februar 2015 wurde neben der Beschwerdeführerin

und einem M Unternehmen die E AG für die 2. Stufe zugelassen. Aus dem

Umstand, dass in diesem Entscheid hinter dem Firmennamen der Mitbeteiligten die

Herkunft (Schweiz) aufgeführt war, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

nicht abzuleiten, dass die Bezeichnung "Schweiz" Teil des

Gesellschaftsnamens wäre. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass ein solcher

Firmennamen nicht existiert, anderseits aus dem Umstand, dass auch für die anderen

Bewerberinnen nach dem Namen das jeweilige Herkunftsland angeführt ist.

Der Hauptsitz der E AG

befindet sich in L. Das Angebot wurde nicht vom Hauptsitz, aber durchaus von

dieser Unternehmung eingereicht, nämlich von deren Zweigniederlassung in G.

Ebenso wie bei der zur 2. Stufe zugelassenen Unternehmung handelt es sich

auch bei der Anbieterin in der 2. Stufe um die E AG. Die Identität

ist gegeben.

8.

Zusammenfassend

erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf einen Ausschluss des Angebots der

Mitbeteiligten als rechtsbeständig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Bei diesem Ergebnis erübrigt

es sich zu prüfen, ob die Rügen der Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgt

sind.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird damit

gegenstandslos.

9.

Die Verteilung der

Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG primär nach dem

Unterliegen. Auch wenn die Beschwerde abzuweisen ist, erschiene es hier jedoch unbillig,

der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Vergabebehörde hat durch die unklare Formulierung von Ziffer 3.4 der

Generellen Ausschreibungsunterlagen (Teil A) das Beschwerdeverfahren

verursacht. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten

des Gerichtsverfahrens nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin zu

einem Drittel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Zwei Drittel der Gerichtskosten sind der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen;

der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin rückvergütet. Entsprechend ihrem

Unterliegen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Hingegen hat sie die Mitbeteiligte für die

Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Der Vergabebehörde

bleibt eine Parteientschädigung versagt, da sie in der Sache zwar obsiegt, das

Verfahren jedoch verursacht hat.

10.

Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. c der

Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015

[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 18'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 18'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 auferlegt und mit der geleisteten

Kaution verrechnet; der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin rückvergütet.

1/3 der Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an