VB.2015.00368
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00368
13. Januar 2016Deutsch11 min
(URT.2016.17794)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00368
Beschluss
der 4. Kammer
vom 13. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Parteientschädigung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit
Verfügung vom 14. März 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich
ab, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, einer 1966 geborenen
Staatsangehörigen der Philippinen.
II.
A. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A Rekurs dawider mit Entscheid vom
6. Dezember 2013 ab.
B. Das
Gleiche tat das Verwaltungsgericht auf Beschwerde von A hiergegen mit Urteil
vom 19. März 2014.
Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 12. März
2015, eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten von A
gutheissend, dasjenige des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 auf und
wies die Sache zu Faktenergänzung sowie neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht
zurück (2C_414/2014).
Mit Urteil vom 13. April 2015 nahm das
Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf, kassierte den Rekursentscheid vom
6. Dezember 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und wies die
Angelegenheit seinerseits ebenfalls zu Sachverhaltsabklärung sowie neuem
Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.
C. Die Sicherheitsdirektion
nahm mit Entscheid vom 13. Mai 2015 im Wesentlichen das Rekursverfahren wieder
auf, wies die Angelegenheit auch zu weiterer Abklärung des Sachverhalts sowie
Neuentscheid an das Migrationsamt zurück und sprach A in Dispositiv-Ziff. IV
keine Parteientschädigung.
III.
Am 11. Juni 2015 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit
dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei dieses in
Aufhebung der Dispositiv-Ziff. IV im Rekursentscheid vom 13. Mai 2015
zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer zu bezahlen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf
eine Rechtsmittelantwort; demgegenüber liess sich die Sicherheitsdirektion am
9. Juli 2015 mit dem Schluss auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen, wobei
sie freilich eine Mehrwertsteuerberechtigung bestritt.
Die Kammer erwägt:
1.
Die ausländerrechtliche Hauptsache im Hintergrund beschlägt
weder einen Erlass noch etwas in einzelrichterliche Kompetenz Fallendes. Deshalb
riefen die verwaltungsgerichtlichen Urteile vom 19. März 2014 und 13. April
2015 kraft der §§ 38, 38a und 38b je Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
einer Dreierbesetzung.
Zwar geht es jetzt mit allein Fr. 1'620.- weder um einen die
Schwelle von Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert noch hat der
Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt. Insofern gälte es gemäss § 38b Abs.
1 lit. c sowie Abs. 3 e contrario VRG, über die Beschwerde einzelrichterlich zu
befinden.
Der Fall ist jedoch im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG wegen sich
in der Folge zeigender grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zu übertragen. Offengelassen
werden kann dabei, ob sich die gerichtsinterne Zuständigkeit zur Beurteilung des
zur weiteren Sachverhaltsabklärung auffordernden Rückweisungsentscheids als
Zwischenentscheids (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29, in Verbindung mit Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 64 f.) nach derjenigen für die Hauptsache bestimme
(vgl. Bertschi, § 38b N. 12; VGr, 7. November 2014,
VB.2014.00293, E. 1.2; gegenteilig, ohne das Problem zu benennen, VGr, 2. September
2015, VB.2015.00374, E. 2 – 21. September 2015, VB.2015.00252,
E. 1.2 – 7. Oktober 2015, VB.2014.00574, E. 1.1, beides Letztere auf
www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).
2.
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Sie ist wie
in den ersten beiden Rechtsgängen betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion
unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach den §§ 41–44 in
Verbindung mit den §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b
Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben, selbst wenn es sich hier bloss um
den Nebenpunkt vorinstanzlicher Entschädigungsregelung handelt (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 91). Unter den ansonsten ohne Weiteres erfüllten
übrigen Eintretensvoraussetzungen interessiert im Folgenden lediglich, wie es
sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde verhalte.
3.
3.1 Kraft des
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtete sich die Anfechtbarkeit
von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Art. 91 BGG mit dem Titel "Teilentscheide"
gestattet die Beschwerde gegen einen Entscheid, der – soweit hier von Interesse
– nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, falls diese sich unabhängig
von den restlichen beurteilen lassen (lit. a). Art. 93 Abs. 1 BGG tut das
Nämliche für andere Vor- und Zwischenentscheide als solche über Zuständigkeit
oder Ausstand, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Letztere Alternative von Art. 93 Abs. 1
BGG kommt gegenwärtig vorab nicht in Betracht.
Laut bundesgerichtlicher Praxis (BGE 135 III 329 [= Pra
98/2009 Nr. 137] E. 1.2) eignet sich die – ihrerseits einen
Zwischenentscheid bedeutende – Nebenfolgenregelung eines Zwischen- in Form
eines Rückweisungsentscheids regelmässig nicht, einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken; sie unterliegt der
unmittelbaren Anfechtung lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Hauptpunkt,
soweit dieses nach Art. 93 Abs. 1 BGG zur Verfügung steht; ansonsten lässt sie
sich bloss gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid
weiterziehen oder, wenn Letzterer nicht in Frage gestellt wird, ab dem
Zeitpunkt von dessen Eröffnung bzw. Rechtskraft (dazu Plüss, § 13 N. 97
ff., § 17 N. 92; Bertschi, § 19a N. 62; VGr, 28. August 2014,
VB.2014.00106, E. 2.2 und 2.4 [alles mit Hinweisen]).
Das Verwaltungsgericht hat sich freilich in jüngerer Zeit bei
einem solchen kantonsinternen Rückweisungsentscheid aus folgenden Gründen als
sofort anrufbar erklärt (28. August 2014, VB.2014.00106):
" 2.2 […]
Im kantonalen Verfahren richtet sich die Anfechtung von Teil- und
Zwischenentscheiden […] lediglich 'sinngemäss' nach den Bestimmungen des BGG
(§ 19a Abs. 2 VRG). Dies lässt dem Verwaltungsgericht, das der bundesgerichtlichen
Praxis bis anhin gefolgt ist (vgl. z. B.
VGr, 8. April 2014, VB.2014.00214, E. 2.3 [nicht auf Internet
publiziert]), Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2
VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine
kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Im Rahmen der Anwendung von § 19a
Abs. 2 VRG kann sich deshalb gemäss der Rechtsprechung unter Umständen
auch ein Teil- oder Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht
nicht angefochten werden könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055,
E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 […] Rückweisungsentscheide mit
offenem materiellrechtlichen Ausgang sind […] in Bezug auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen in dem Sinn Endentscheide, als der weitere Verlauf des
Verfahrens keinen Einfluss auf die Bemessungsfaktoren mehr haben kann. Ficht
eine Partei die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines solchen Entscheids an,
so kann die Anfechtungsinstanz diese Frage somit abschliessend – unabhängig von
den materiellrechtlichen Begehren bzw. vom Ausgang des Verfahrens – beurteilen;
sie muss sich mit den einzelnen Begehren folglich nicht mehrfach befassen.
2.4 Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellen Kosten- und Entschädigungsentscheide zwar keine
Teilentscheide im Sinn von Art. 91 lit. a BGG dar, da sie nicht
Gegenstand
eines eigenen Prozesses bilden können (vgl. BGE 135 III 212
E. 1.2.2; Felix Uhlmann in: Basler Kommentar zum BGG, 2. A., Basel
2011, Art. 91 N. 5). Im kantonalen Verfahren ist diese restriktive
Sichtweise aber zu relativieren, zumal das
Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür
trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht
werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht
(vgl. […] VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.2). Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet es, im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dann von einem anfechtbaren Teilentscheid
auszugehen, wenn über das betreffende Begehren unabhängig davon entschieden
werden kann, wie die übrigen Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens
beurteilt werden. Weil dies bei Rückweisungsentscheiden mit offenem
materiellrechtlichem Ausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
wie gesagt zutrifft (E. 2.3), rechtfertigt es sich, solche Entscheide –
entgegen der bisherigen Praxis […] – diesbezüglich als Teilentscheide zu
erachten, die vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 91
lit. a BGG selbständig angefochten werden können. […]"
3.2 Die eben
aufgezeigte Praxisänderung überzeugt nicht, und zwar selbst unbesehen den
Umstand, dass sie ein sofortiges Vorgehen in der Art der Beschwerdeführerin
nicht bloss erlaubte, sondern es geradezu erheischte, um ein späteres Scheitern
am Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (siehe Bertschi, § 19a N. 21).
Es hilft nämlich nichts, kantonsintern Klarheit über eine
Nebenfolgenregelung zu erzielen, wenn diese letztlich ja doch zumindest so
lange nicht greift, als sich in der noch pendenten Hauptsache das Bundesgericht
ebenso wenig anrufen lässt. Dieses ist bislang denn auch dabei geblieben, das
Urteil betreffend Kosten sowie Entschädigung in einem Rückweisungs- stelle einen
Zwischen- und keinen Teilentscheid dar (vgl. Bertschi, § 19a N. 18; BGr,
20. Februar 2015,4A_562/2014, E. 1.2 – 26. Februar 2015,4A_611/2014,
E. 1.2 – 19. Mai 2015,4A_182/2015, E. 1.1 – 19. August 2015,
6B_1144/2014, E. 1.3).
Und weil weiterhin die in einem Zwischenentscheid enthaltene
Nebenfolgenregelung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn des Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag (BGr, 19. Mai 2015,4A_182/2015, E.
1.3), ist die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen.
4.
Mangels selbständiger Anfechtbarkeit hat die Anfechtung des
in einem Zwischenentscheid enthaltenen Entscheids über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen demzufolge in Abweichung von Art. 93 Abs. 3 letzter
Satzteil BGG prinzipiell zusammen mit dem Endentscheid zu erfolgen, obgleich
sich die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids
naturgemäss nicht auf den Inhalt des Endentscheids auswirken kann (vgl. Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A.,
Bern 2015, Art. 93 N. 40 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die
Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids ist dabei
konsequenterweise auch dann zulässig, wenn der Endentscheid die
beschwerdeführende Person nicht belastet und diese daher keinen Anlass hat, ihn
mit anzufechten. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen
wurde, voll zugunsten der beschwerdeführenden Person, so muss diese danach
wegen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rückweisungsentscheid nicht
zunächst ein Rechtsmittel bei derjenigen Instanz einreichen, die den Rückweisungsentscheid
erlassen hat, sondern kann unmittelbar an die dieser übergeordnete Instanz gelangen.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die
Beschwerdeführerin – sollte sie vor dem Beschwerdegegner mit ihrem Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durchdringen – den im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid
vom 13. Mai 2015 enthaltenen Entscheid über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen binnen 30 Tagen ab Rechtskraft des erstinstanzlichen
Endentscheids bzw. – sollte dagegen ein Rechtsmittel erhoben werden – nach
Zustellung des Rekursentscheids beim Verwaltungsgericht anfechten könnte.
5.
5.1 Angesichts
des jüngsten verwaltungsgerichtlichen Urteils (28. August 2014,
VB.2014.00106, E. 2.2 ff.) sowie der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz musste
die Beschwerdeführerin nicht mit einem Nichteintreten rechnen, weshalb es sich vorliegend
rechtfertigt, von der Kostenverteilung nach Erfolgs- bzw. Verursacherprinzip (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) abzuweichen und die
Gerichtkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 64 f.).
5.2 Ausgangsgemäss
sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin den ihr
im Beschwerdeverfahren erwachsenen Aufwand im späteren Verfahren (vorn 4) erneut
geltend machen kann, ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG; siehe Plüss, § 17 N. 29).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv
ist Folgendes zu erläutern:
Hinsichtlich dieses – wenngleich nur die Entschädigungsfolge
beschlagenden – Beschlusses gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeiten wie im
zweiten Rechtsgang, weshalb sich auf das Urteil vom 13. April 2014
verweisen lässt (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9 e
contrario; Plüss, § 17 N. 91). Der Entscheid des Bundesgerichts vom
12. März 2015 hat die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das
Bundesgericht betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits
bejaht.
Da der vorinstanzliche einen Zwischenentscheid darstellt, ist
der vorliegende Beschluss dazu seinerseits ein solcher (Bertschi, § 19a
N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das
Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 300.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Sachverhalt
Beschluss kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Erwägungen
Angelegenheiten nach Art. 82 BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .
6.
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