VB.2015.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00369
31. März 2016Deutsch14 min
(URT.2016.17984)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00369
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Aesch, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Aesch erteilte A mit Beschluss vom
25. Juni 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Teilabbruch des Anbaus
und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Schopfs
(Assek.-Nr. 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 03
in 8904 Aesch sowie mit Beschluss vom 5. März 2013 (nachträglich) eine solche
für die dazugehörigen Umgebungsgestaltungen.
Die Grundbuchvermessung nachführend, nahm die C AG,
nach Abschluss der Bauarbeiten im März 2013 im Auftrag der Gemeinde Aesch die
baulichen Veränderungen auf und fakturierte A hierfür (nämlich "Bereitstellen
der Nachführungsgrundlagen, Feldaufnahmen, berechnen der Punktkoordinaten,
nachführen aller Pläne und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung,
Mutationsakten für das Grundbuchamt erstellen") am 31. März 2013
total Fr. 482.20.
Nach erfolgloser Mahnung und Betreibungseinleitung durch
die C AG stellte die Gemeindeverwaltung Aesch A am 26. Juni 2014
Rechnung über die Vermessungskosten in Höhe von Fr. 482.20. Die von A
hiergegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Aesch mit Beschluss vom
6. Oktober 2014 ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 6. Oktober 2014
gelangte A unter dem 30. Oktober 2014 an den Bezirksrat
Dietikon und beantragte unter Entschädigungsfolge die Reduktion der Forderung
auf Fr. 267.42. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
20.
Mai 2015 ab.
III.
Am 17. Juni 2015 führte A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Neubeurteilung des Rekursentscheids
unter Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Aesch. Letztere verzichtete am
30.
Juni/3. Juli 2015 ausdrücklich auf Beschwerdebeantwortung. Der
Bezirksrat Dietikon beantragte am 13./14. Juli 2015 – unter Hinweis auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung verzichtend
– die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund
des Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Finanzielle
Forderungen des Gemeinwesens in Form blosser Rechnungen stellen grundsätzlich
lediglich Zahlungsaufforderungen dar und gehören nicht zu den anfechtbaren Verwaltungsakten
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 2324). Anders verhält es sich nur, wenn eine Rechnung alle Elemente
einer Verfügung enthält. Mithin muss eine
einseitige, hoheitliche, verbindliche und erzwingbare Anordnung einer Behörde
an die Adresse einer bestimmten Person vorliegen (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc.
2016, Rz. 855 ff.). Die Rechnung vom 26. Juni 2014 enthält die genannten materiellen Verfügungselemente. Die
Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer für geleistete Arbeiten
("Gebäudemutation […] Nachführungskosten gem. Rg. 30000489 v. 31.3.13
[Amtl. Vermessung Schweiz]") die Bezahlung von Fr. 482.20. In
formeller Hinsicht fehlt zwar die Bezeichnung als Verfügung. Dem Beschwerdeführer
ist daraus aber kein Schaden entstanden, und dies steht der Qualifizierung der
Rechnung als Verfügung nicht entgegen (vgl. BGE 129 V 300 E. 3.3; BGE 122
V 367 E. 2; ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 872;
Wiederkehr/Richli, Rz. 2142 ff.). Die Rechnung enthält sodann eine
Rechtsmittelbelehrung und mit Hinweis auf jene der C AG vom 31. März
2013.
inklusive Aufstellung der geleisteten Arbeiten auf dem massgeblichen
Tarifblatt auch eine (knappe) Begründung. Sie stellt damit ein taugliches
Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 lit. a VRG dar, weshalb die
Vorinstanz auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel zu Recht eingetreten ist.
Ob dies auch bezüglich der von
einer privaten Gesellschaft ausgestellten und ihrerseits ebenfalls mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechnung vom 31. März 2013 zuträfe, kann
offenbleiben.
2.
2.1
Vorab ist
die explizit erhobene Rüge der unrichtigen bzw. aktenwidrigen und unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu behandeln.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den grundlegenden
Maximen des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 7 VRG). Danach hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich
nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter
Ermessensspielraum zukommt (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 10 ff.). Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt vorliegend
unrichtig und unvollständig festgestellt haben soll, legt der Beschwerdeführer
nicht dar. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für die
Richtigkeit der erhobenen Rüge entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die
Vorinstanz den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung
korrekt wiedergegeben und in ihrer Entscheidfindung alle rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt hat. Auch fand eine hinreichende Auseinandersetzung
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers statt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
sind daher auch viel eher dahingehend zu verstehen, als der Beschwerdeführer
gar nicht die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängelt,
sondern mit deren vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden ist. Demnach
erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend.
2.2
Nicht
gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann, wenn er
sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz hätte die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin
aus dem Recht weisen müssen, weil sie den formellen Anforderungen an eine
Rekurseingabe nicht gerecht werde.
Die Rekursantwort muss in schriftlicher Form erfolgen.
Inhaltlich enthält sie in der Regel einen oder mehrere Anträge sowie
Darlegungen des eigenen Standpunkts in sachverhaltsmässiger und rechtlicher
Hinsicht, wobei sie grundsätzlich auf die Widerlegung der Rekursbegründung
ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck dürfen im Rahmen des Streitgegenstands auch
neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, welche die Rekursinstanz
aufgrund der Untersuchungsmaxime bei der Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts
zu berücksichtigen hat (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b
N. 17 ff.). Diesen Vorgaben vermag die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin
zu genügen. Neben dem Antrag auf Abweisung des Rekurses enthält sie eine
summarische Begründung und begnügt sich die Beschwerdegegnerin – entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht mit dem blossen Verweis auf die Akten
bzw. das der Eingabe beigelegte Schreiben des zuständigen Nachführungsgeometers
vom 21. November 2014. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin aber nicht
formgerecht geäussert hätte, wäre ihre Eingabe nicht etwa als Antrag auf
Rekursgutheissung zu verstehen gewesen und die Vorinstanz unter Umständen in
Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die
beschwerdegegnerischen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht zur Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu berücksichtigen.
2.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich erstmals vor
Verwaltungsgericht eine Befangenheit der Angestellten der C AG geltend zu
machen sucht, erweist sich dieses Vorbringen nach Massgabe des Grundsatzes von
Treu und Glauben als verspätet und ist daher von vornherein nicht zu behandeln
(vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387
E. 1.3; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44).
3.
3.1
Gemäss
Art. 22 der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Vermessung vom
18.
November 1992 (VAV) unterliegen sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung
(vgl. Art. 5 VAV) der Nachführungspflicht. Mit der Nachführung soll ein
bestehendes Werk dem neuesten Stand der (Raum-)Wirklichkeit angepasst werden (Meinrad
Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, Freiburg 2001, S. 50, vgl. zum
Ganzen auch S. 92). Laufend nachgeführt werden daher etwa sämtliche Veränderungen
verursacht durch Neu-, An- oder Umbauten, Abbruch oder Sanierungen mit
raumwirksamen Folgen. Die Zuständigkeit für die laufende Nachführung der
amtlichen Vermessung liegt im Kanton Zürich bei den Gemeinden (§ 22
Abs. 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 [KGeoIG]
sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Verordnung über die
amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 [KVAV]; vgl. ferner Art. 34
Abs. 2 lit. a des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG]
sowie Art. 43 Abs. 1 VAV).
Die Kosten der laufenden Nachführung trägt gemäss § 25
Abs. 1 KGeoIG die Verursacherin bzw. der Verursacher (siehe auch
Art. 38 Abs. 2 GeoIG und Art. 954 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907). Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher
festgestellt werden, trägt sie die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer. Welche Nachführungskosten (Gebühren) im Einzelfall zu verrechnen und
wie sie zu bemessen sind, bestimmt sich nach der Honorarordnung
HO 33 als massgeblichem Gebührentarif nach § 17 KVAV. Dabei dürfen
nur diejenigen (Tarif)Positionen in Rechnung gestellt werden, welche
entsprechend dem Leistungsbeschrieb auch tatsächlich ausgeführt wurden; die
Verrechnung einer Position zwecks Abgeltung einer anderweitigen Leistung ist
nicht zulässig. Es dürfen zudem nur diejenigen Arbeiten verrechnet werden,
welche für die fachtechnisch korrekte Ausführung des Auftrags notwendig waren
(Honorarordnung HO 33, S. 4). Die Gemeinden können allerdings zur
Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr
um höchstens 15 % erhöhen (§ 25 Abs. 2 KGeoIG).
3.2
Vorliegend
steht ausser Frage, dass die am Schopf des Beschwerdeführers (Assek.-Nr. 01)
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 vorgenommenen baulichen Veränderungen eine
Nachführung des Datenbestands der amtlichen Vermessung erforderlich machten. Unbestritten
ist ferner die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers sowie
die Anwendbarkeit der Honorarordnung HO 33 zur Bemessung der Höhe der von
diesem geschuldeten Gebühren. Entsprechend zeigt sich der Beschwerdeführer
"bereit, die mit seinen baulichen Aktivitäten begründeten Veränderungen,
nämlich den Eckausbruch an korrekt nachgeführtem Gebäude 01 / 7.1 mit 2
Messpunkten P1 und P2 mit CHF 267.42 […] zu vergüten.".
Die geltend gemachte Gebührenreduktion in Höhe von
Fr. 214.78 begründet er insofern im Wesentlichen damit, dass aufgrund der
baulichen Massnahme (Teilabbruch des Anbaus und die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands eines Schopfs) die amtliche Vermessung lediglich
bezüglich zweier Messpunkte des Gebäudes nachzuführen gewesen wäre und nicht
wie von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz angenommen bezüglich derer sechs. Am
fraglichen Gebäude sei gestützt auf die Teilabbruchbewilligung vom 25. Juni
2012.
lediglich eine Gebäudeecke abgebrochen und mit zwei neuen Fassaden ergänzt
worden. Es ergäben sich daher nur drei neue Gebäudeecken (Messpunkte), wobei
die einspringende dritte Ecke (Messpunkt P3) anhand der beiden anderen
neuen Eckpunkte (Messpunkte P1 und P2) hätte ermittelt werden können. Die
weiteren drei Gebäudeecken (nordwestliche, nordöstliche und südöstliche Ecken)
des seit 1976 im Familienbesitz befindlichen Gebäudes (Schopfes) seien
demgegenüber seither unverändert und hätten daher wie auch der Messpunkt P3
keiner kostenträchtigen neuen Einmessung bzw. Nachführung bedürft. Auf die vom
Beschwerdeführer im Einzelnen (in ihrer Höhe) beanstandeten (Tarif)Positionen
der strittigen Gebührenrechnung ist im Folgenden näher einzugehen.
3.3
Die Rechnung
vom 31. März 2013 sowie das dieser beigelegte Tarifblatt wurden nach den
Vorgaben der Honorarordnung HO 33 gestaltet. Danach setzt sich der
Rechnungsbetrag von Fr. 482.20 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer)
zusammen aus den an die Teuerung angepassten und um einen pauschalen
Gemeindezuschlag von 10 % erhöhten Vermessungsgebühren für die erbrachten
Arbeiten unter den Tarifkategorien "Grundpreis Auftrag"
(Fr. 88.75; Tarifpositionen Ziff. 1.0–1.6), "Feld- und
Versicherungsarbeiten" (Fr. 147.60; Tarifpositionen
Ziff. 2.0–3.999) sowie "Büroarbeiten" (Fr. 99.10;
Tarifpositionen Ziff. 4.0–4.999).
3.3.1
Die unter der Tarifposition Ziff. 1.1 (Gebäudemutation) verrechnete
Grundgebühr (der Grundtarif) über Fr. 88.75 ist unbestritten und mit Blick
auf die Vorgaben des Verordnunggebers nicht zu beanstanden. So wird mittels
Reduktion der pro Parzelle geschuldeten Auftragspauschale von Fr. 177.50
für sämtliche administrativen und technischen Vor- bzw. Abschlussarbeiten des
Geometers um 50 % dem eher geringen Umfang der am vermessenen Gebäude
vorgenommenen baulichen Massnahmen ausreichend Rechnung getragen (vgl.
Honorarordnung HO 33, S. 6).
Gleiches gilt für die –
ebenfalls unbestritten gebliebenen – unter Ziff. 4.43 (Kulturflächenberechnung/Nachführung
Dateien) und Ziff. 4.51 (Dislokationsentschädigung) fakturierten Gebühren
in Höhe von Fr. 14.60 bzw. Fr. 8.60.
3.3.2
Bezüglich der unter Ziff. 2.11 (Aufsuchen/Signalisieren) sowie unter Ziff. 2.17
(Stationierung [Kontrolle/Situationsaufnahme]) in Rechnung gestellten
"Feldarbeiten" rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die C AG
habe unnötigen Aufwand betrieben. So hätte das Grundstück nur einmal aufgesucht
bzw. signalisiert werden müssen und eine kostengünstigere Kontrolle mit
einfachen Mitteln ausgereicht. Die unter Ziff. 2.11 verrechneten zwei
Einheiten seien daher um eine (à Fr. 19.90) zu reduzieren und anstelle
einer Kontrolle nach Ziff. 2.17 (à Fr. 59.80) lediglich eine solche
nach Ziff. 2.15 (Kontrolle mit einfachen Mitteln oder Instrumenten à
Fr. 31.50) zu verrechnen. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Einwendungen ausführlich
auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb das Vorgehen der C AG
in diesem Zusammenhang den Anwendungsrichtlinien entspreche und nicht zu
beanstanden sei. Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht zu Beanstandungen Anlass geben sollen, hat der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht dargetan und ist auch nicht
ersichtlich. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im
Weiteren, wenn er vorbringt, unter Ziff. 2.31 (Aufnahme/Einmessung
Situationspunkt), Ziff. 4.31 (Berechnung Situationspunkt) und
Ziff. 4.36 (Nachführen der Pläne neue Situation) seien ihm jeweils bloss
zwei statt sechs Situationspunkte in Rechnung zu stellen. So ist zum einen mit
der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine fachlich
korrekte Vermessung des neuen Gebäudeteils zwingend auch die Einmessung der
einspringenden Ecke voraussetzte, denn nur unwichtige Fassadendetails bzw.
-versetzungen können generalisiert oder weggelassen werden (vgl. Art. 14
Abs. 2 der technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom
10.
Juni 1994). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem die
Nachführung veranlassenden Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni
2012.
ein Teilabbruch des Anbaus und die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands des neu vermessenen Gebäudes bewilligt wurde. Gemäss den dazugehörigen
Bauplänen sollte ein Grossteil (annähernd die Hälfte) des bestehenden Gebäudes
abgerissen und dementsprechend eine komplett neue Ostfassade erstellt werden;
tatsächlich realisiert wurde der geplante Abbruch jedoch nur etwa im Umfang
eines Viertels. Ebenfalls neu einzumessen war demzufolge die gemäss
Baubewilligung vom 25. Juni 2012 abzubrechende und in der Folge neu zu
erstellende nordöstliche Gebäudeecke, aber auch die gemäss Baubewilligung von
den baulichen Massnahmen nicht unmittelbar betroffenen beiden Gebäudeecken
(nordwestliche und südwestliche Ecke), konnte doch nur auf diese Weise eine
zuverlässige Kontrolle der Zwischenmasse gewährleistet sowie sichergestellt
werden, dass diese tatsächlich unverändert geblieben waren. Es gilt der
Grundsatz, dass kein Vermessungswerk als richtig angenommen werden darf, bevor
es nicht einer Prüfung unterworfen wurde, ob die erfassten Sachverhalte die
Raumwirklichkeit korrekt wiedergeben (vgl. Huser, S. 86).
Vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden ist
die Verrechnung von je drei Punkten unter Ziff. 4.37 (Löschen von
Situationspunktkoordinaten) sowie Ziff. 4.38 (Nachführen der Pläne
gelöschte Situation) statt wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht nur je
eines Punktes. Zu löschen waren nämlich nicht nur der weggefallene Situationspunkt
der abgebrochenen südöstlichen Gebäudeecke, sondern auch die beiden projektierten
und – den unbestritten gebliebenen Angaben des zuständigen Nachführungsgeometers
zufolge – bereits in die amtliche Vermessung aufgenommenen Situationspunkte entlang
der gemäss den bewilligten Bauplänen vorgesehenen Abbruchkante.
3.3.3
Was schliesslich die in Ergänzung zu den
Gebühren gemäss Kosten- bzw. Gebührentarif erhobene "Gemeindegebühr"
in Höhe von Fr. 40.60 anbelangt, ist vorab mit der Vorinstanz
festzustellen, dass diese insofern über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt,
als der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2006 gestützt auf
§ 25 Abs. 2 KGeoIG die Einführung eines kommunalen Zuschlags von 10 %
zur Deckung der allgemeinen Unterhaltskosten der amtlichen Vermessung
beschlossen hat. Es erscheint zudem mit dem Verursacherprinzip für die
Finanzierung der amtlichen Vermessung vereinbar, für die Deckung der
allgemeinen kommunalen Fixkosten neben einer leistungsabhängigen Gebühr eine
pauschale Grundgebühr zu erheben. Eine gewisse Pauschalisierung hält denn auch
dem abgaberechtlichen Äquivalenzprinzip stand.
Dass dieses oder das Kostendeckungsprinzip vorliegend verletzt wären, wird vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich
(vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2764 ff., 2787).
3.4
Damit
erweist sich die strittige Gebührenforderung als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …