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Entscheid

VB.2015.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00369

31. März 2016Deutsch14 min

(URT.2016.17984)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Aesch erteilte A mit Beschluss vom

25. Juni 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Teilabbruch des Anbaus

und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Schopfs

(Assek.-Nr. 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 03

in 8904 Aesch sowie mit Beschluss vom 5. März 2013 (nachträglich) eine solche

für die dazugehörigen Umgebungsgestaltungen.

Die Grundbuchvermessung nachführend, nahm die C AG,

nach Abschluss der Bauarbeiten im März 2013 im Auftrag der Gemeinde Aesch die

baulichen Veränderungen auf und fakturierte A hierfür (nämlich "Bereitstellen

der Nachführungsgrundlagen, Feldaufnahmen, berechnen der Punktkoordinaten,

nachführen aller Pläne und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung,

Mutationsakten für das Grundbuchamt erstellen") am 31. März 2013

total Fr. 482.20.

Nach erfolgloser Mahnung und Betreibungseinleitung durch

die C AG stellte die Gemeindeverwaltung Aesch A am 26. Juni 2014

Rechnung über die Vermessungskosten in Höhe von Fr. 482.20. Die von A

hiergegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Aesch mit Beschluss vom

6. Oktober 2014 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 6. Oktober 2014

gelangte A unter dem 30. Oktober 2014 an den Bezirksrat

Dietikon und beantragte unter Entschädigungsfolge die Reduktion der Forderung

auf Fr. 267.42. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

20.

Mai 2015 ab.

III.

Am 17. Juni 2015 führte A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Neubeurteilung des Rekursentscheids

unter Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Aesch. Letztere verzichtete am

30.

Juni/3. Juli 2015 ausdrücklich auf Beschwerdebeantwortung. Der

Bezirksrat Dietikon beantragte am 13./14. Juli 2015 – unter Hinweis auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung verzichtend

– die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund

des Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt

die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Finanzielle

Forderungen des Gemeinwesens in Form blosser Rechnungen stellen grundsätzlich

lediglich Zahlungsaufforderungen dar und gehören nicht zu den anfechtbaren Verwaltungsakten

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 2324). Anders verhält es sich nur, wenn eine Rechnung alle Elemente

einer Verfügung enthält. Mithin muss eine

einseitige, hoheitliche, verbindliche und erzwingbare Anordnung einer Behörde

an die Adresse einer bestimmten Person vorliegen (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc.

2016, Rz. 855 ff.). Die Rechnung vom 26. Juni 2014 enthält die genannten materiellen Verfügungselemente. Die

Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer für geleistete Arbeiten

("Gebäudemutation […] Nachführungskosten gem. Rg. 30000489 v. 31.3.13

[Amtl. Vermessung Schweiz]") die Bezahlung von Fr. 482.20. In

formeller Hinsicht fehlt zwar die Bezeichnung als Verfügung. Dem Beschwerdeführer

ist daraus aber kein Schaden entstanden, und dies steht der Qualifizierung der

Rechnung als Verfügung nicht entgegen (vgl. BGE 129 V 300 E. 3.3; BGE 122

V 367 E. 2; ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 872;

Wiederkehr/Richli, Rz. 2142 ff.). Die Rechnung enthält sodann eine

Rechtsmittelbelehrung und mit Hinweis auf jene der C AG vom 31. März

2013.

inklusive Aufstellung der geleisteten Arbeiten auf dem massgeblichen

Tarifblatt auch eine (knappe) Begründung. Sie stellt damit ein taugliches

Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 lit. a VRG dar, weshalb die

Vorinstanz auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel zu Recht eingetreten ist.

Ob dies auch bezüglich der von

einer privaten Gesellschaft ausgestellten und ihrerseits ebenfalls mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechnung vom 31. März 2013 zuträfe, kann

offenbleiben.

2.

2.1

Vorab ist

die explizit erhobene Rüge der unrichtigen bzw. aktenwidrigen und unvollständigen

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu behandeln.

Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den grundlegenden

Maximen des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 7 VRG). Danach hat die Behörde

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich

nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter

Ermessensspielraum zukommt (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 10 ff.). Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt vorliegend

unrichtig und unvollständig festgestellt haben soll, legt der Beschwerdeführer

nicht dar. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für die

Richtigkeit der erhobenen Rüge entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die

Vorinstanz den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung

korrekt wiedergegeben und in ihrer Entscheidfindung alle rechtswesentlichen

Sachumstände berücksichtigt hat. Auch fand eine hinreichende Auseinandersetzung

mit den Vorbringen des Beschwerdeführers statt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift

sind daher auch viel eher dahingehend zu verstehen, als der Beschwerdeführer

gar nicht die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängelt,

sondern mit deren vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden ist. Demnach

erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend.

2.2

Nicht

gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann, wenn er

sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz hätte die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin

aus dem Recht weisen müssen, weil sie den formellen Anforderungen an eine

Rekurseingabe nicht gerecht werde.

Die Rekursantwort muss in schriftlicher Form erfolgen.

Inhaltlich enthält sie in der Regel einen oder mehrere Anträge sowie

Darlegungen des eigenen Standpunkts in sachverhaltsmässiger und rechtlicher

Hinsicht, wobei sie grundsätzlich auf die Widerlegung der Rekursbegründung

ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck dürfen im Rahmen des Streitgegen­stands auch

neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, welche die Rekursinstanz

aufgrund der Untersuchungsmaxime bei der Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts

zu berücksichtigen hat (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b

N. 17 ff.). Diesen Vorgaben vermag die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin

zu genügen. Neben dem Antrag auf Abweisung des Rekurses enthält sie eine

summarische Begründung und begnügt sich die Beschwerdegegnerin – entgegen dem

Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht mit dem blossen Verweis auf die Akten

bzw. das der Eingabe beigelegte Schreiben des zuständigen Nachführungsgeometers

vom 21. November 2014. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin aber nicht

formgerecht geäussert hätte, wäre ihre Eingabe nicht etwa als Antrag auf

Rekursgutheissung zu verstehen gewesen und die Vorinstanz unter Umständen in

Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die

beschwerdegegnerischen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht zur Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu berücksichtigen.

2.3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich erstmals vor

Verwaltungsgericht eine Befangenheit der Angestellten der C AG geltend zu

machen sucht, erweist sich dieses Vorbringen nach Massgabe des Grundsatzes von

Treu und Glauben als verspätet und ist daher von vornherein nicht zu behandeln

(vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387

E. 1.3; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44).

3.

3.1

Gemäss

Art. 22 der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Vermessung vom

18.

November 1992 (VAV) unterliegen sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung

(vgl. Art. 5 VAV) der Nachführungspflicht. Mit der Nachführung soll ein

bestehendes Werk dem neuesten Stand der (Raum-)Wirklichkeit angepasst werden (Meinrad

Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, Freiburg 2001, S. 50, vgl. zum

Ganzen auch S. 92). Laufend nachgeführt werden daher etwa sämtliche Veränderungen

verursacht durch Neu-, An- oder Umbauten, Abbruch oder Sanierungen mit

raumwirksamen Folgen. Die Zuständigkeit für die laufende Nachführung der

amtlichen Vermessung liegt im Kanton Zürich bei den Gemeinden (§ 22

Abs. 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 [KGeoIG]

sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Verordnung über die

amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 [KVAV]; vgl. ferner Art. 34

Abs. 2 lit. a des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG]

sowie Art. 43 Abs. 1 VAV).

Die Kosten der laufenden Nachführung trägt gemäss § 25

Abs. 1 KGeoIG die Verursacherin bzw. der Verursacher (siehe auch

Art. 38 Abs. 2 GeoIG und Art. 954 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907). Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher

festgestellt werden, trägt sie die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer. Welche Nachführungskosten (Gebühren) im Einzelfall zu verrechnen und

wie sie zu bemessen sind, bestimmt sich nach der Honorarordnung

HO 33 als massgeblichem Gebührentarif nach § 17 KVAV. Dabei dürfen

nur diejenigen (Tarif)Positionen in Rechnung gestellt werden, welche

entsprechend dem Leistungsbeschrieb auch tatsächlich ausgeführt wurden; die

Verrechnung einer Position zwecks Abgeltung einer anderweitigen Leistung ist

nicht zulässig. Es dürfen zudem nur diejenigen Arbeiten verrechnet werden,

welche für die fachtechnisch korrekte Ausführung des Auftrags notwendig waren

(Honorarordnung HO 33, S. 4). Die Gemeinden können allerdings zur

Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr

um höchstens 15 % erhöhen (§ 25 Abs. 2 KGeoIG).

3.2

Vorliegend

steht ausser Frage, dass die am Schopf des Beschwerdeführers (Assek.-Nr. 01)

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 vorgenommenen baulichen Veränderungen eine

Nachführung des Datenbestands der amtlichen Vermessung erforderlich machten. Unbestritten

ist ferner die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers sowie

die Anwendbarkeit der Honorarordnung HO 33 zur Bemessung der Höhe der von

diesem geschuldeten Gebühren. Entsprechend zeigt sich der Beschwerdeführer

"bereit, die mit seinen baulichen Aktivitäten begründeten Veränderungen,

nämlich den Eckausbruch an korrekt nachgeführtem Gebäude 01 / 7.1 mit 2

Messpunkten P1 und P2 mit CHF 267.42 […] zu vergüten.".

Die geltend gemachte Gebührenreduktion in Höhe von

Fr. 214.78 begründet er insofern im Wesentlichen damit, dass aufgrund der

baulichen Massnahme (Teilabbruch des Anbaus und die Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustands eines Schopfs) die amtliche Vermessung lediglich

bezüglich zweier Messpunkte des Gebäudes nachzuführen gewesen wäre und nicht

wie von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz angenommen bezüglich derer sechs. Am

fraglichen Gebäude sei gestützt auf die Teilabbruchbewilligung vom 25. Juni

2012.

lediglich eine Gebäudeecke abgebrochen und mit zwei neuen Fassaden ergänzt

worden. Es ergäben sich daher nur drei neue Gebäudeecken (Messpunkte), wobei

die einspringende dritte Ecke (Messpunkt P3) anhand der beiden anderen

neuen Eckpunkte (Messpunkte P1 und P2) hätte ermittelt werden können. Die

weiteren drei Gebäudeecken (nordwestliche, nordöstliche und südöstliche Ecken)

des seit 1976 im Familienbesitz befindlichen Gebäudes (Schopfes) seien

demgegenüber seither unverändert und hätten daher wie auch der Messpunkt P3

keiner kostenträchtigen neuen Einmessung bzw. Nachführung bedürft. Auf die vom

Beschwerdeführer im Einzelnen (in ihrer Höhe) beanstandeten (Tarif)Positionen

der strittigen Gebührenrechnung ist im Folgenden näher einzugehen.

3.3

Die Rechnung

vom 31. März 2013 sowie das dieser beigelegte Tarifblatt wurden nach den

Vorgaben der Honorarordnung HO 33 gestaltet. Danach setzt sich der

Rechnungsbetrag von Fr. 482.20 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer)

zusammen aus den an die Teuerung angepassten und um einen pauschalen

Gemeindezuschlag von 10 % erhöhten Vermessungsgebühren für die erbrachten

Arbeiten unter den Tarifkategorien "Grundpreis Auftrag"

(Fr. 88.75; Tarifpositionen Ziff. 1.0–1.6), "Feld- und

Versicherungsarbeiten" (Fr. 147.60; Tarifpositionen

Ziff. 2.0–3.999) sowie "Büroarbeiten" (Fr. 99.10;

Tarifpositionen Ziff. 4.0–4.999).

3.3.1

Die unter der Tarifposition Ziff. 1.1 (Gebäudemutation) verrechnete

Grundgebühr (der Grundtarif) über Fr. 88.75 ist unbestritten und mit Blick

auf die Vorgaben des Verordnunggebers nicht zu beanstanden. So wird mittels

Reduktion der pro Parzelle geschuldeten Auftragspauschale von Fr. 177.50

für sämtliche administrativen und technischen Vor- bzw. Abschlussarbeiten des

Geometers um 50 % dem eher geringen Umfang der am vermessenen Gebäude

vorgenommenen baulichen Massnahmen ausreichend Rechnung getragen (vgl.

Honorarordnung HO 33, S. 6).

Gleiches gilt für die –

ebenfalls unbestritten gebliebenen – unter Ziff. 4.43 (Kulturflächenberechnung/Nachführung

Dateien) und Ziff. 4.51 (Dislokationsentschädigung) fakturierten Gebühren

in Höhe von Fr. 14.60 bzw. Fr. 8.60.

3.3.2

Bezüglich der unter Ziff. 2.11 (Aufsuchen/Signalisieren) sowie unter Ziff. 2.17

(Stationierung [Kontrolle/Situationsaufnahme]) in Rechnung gestellten

"Feldarbeiten" rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die C AG

habe unnötigen Aufwand betrieben. So hätte das Grundstück nur einmal aufgesucht

bzw. signalisiert werden müssen und eine kostengünstigere Kontrolle mit

einfachen Mitteln ausgereicht. Die unter Ziff. 2.11 verrechneten zwei

Einheiten seien daher um eine (à Fr. 19.90) zu reduzieren und anstelle

einer Kontrolle nach Ziff. 2.17 (à Fr. 59.80) lediglich eine solche

nach Ziff. 2.15 (Kontrolle mit einfachen Mitteln oder Instrumenten à

Fr. 31.50) zu verrechnen. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Einwendungen ausführlich

auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb das Vorgehen der C AG

in diesem Zusammenhang den Anwendungsrichtlinien entspreche und nicht zu

beanstanden sei. Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht zu Beanstandungen Anlass geben sollen, hat der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht dargetan und ist auch nicht

ersichtlich. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im

Weiteren, wenn er vorbringt, unter Ziff. 2.31 (Aufnahme/Einmessung

Situationspunkt), Ziff. 4.31 (Berechnung Situationspunkt) und

Ziff. 4.36 (Nachführen der Pläne neue Situation) seien ihm jeweils bloss

zwei statt sechs Situationspunkte in Rechnung zu stellen. So ist zum einen mit

der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine fachlich

korrekte Vermessung des neuen Gebäudeteils zwingend auch die Einmessung der

einspringenden Ecke voraussetzte, denn nur unwichtige Fassadendetails bzw.

-versetzungen können generalisiert oder weggelassen werden (vgl. Art. 14

Abs. 2 der technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom

10.

Juni 1994). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem die

Nachführung veranlassenden Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni

2012.

ein Teilabbruch des Anbaus und die Wiederherstellung des ursprünglichen

Zustands des neu vermessenen Gebäudes bewilligt wurde. Gemäss den dazugehörigen

Bauplänen sollte ein Grossteil (annähernd die Hälfte) des bestehenden Gebäudes

abgerissen und dementsprechend eine komplett neue Ostfassade erstellt werden;

tatsächlich realisiert wurde der geplante Abbruch jedoch nur etwa im Umfang

eines Viertels. Ebenfalls neu einzumessen war demzufolge die gemäss

Baubewilligung vom 25. Juni 2012 abzubrechende und in der Folge neu zu

erstellende nordöstliche Gebäudeecke, aber auch die gemäss Baubewilligung von

den baulichen Massnahmen nicht unmittelbar betroffenen beiden Gebäudeecken

(nordwestliche und südwestliche Ecke), konnte doch nur auf diese Weise eine

zuverlässige Kontrolle der Zwischenmasse gewährleistet sowie sichergestellt

werden, dass diese tatsächlich unverändert geblieben waren. Es gilt der

Grundsatz, dass kein Vermessungswerk als richtig angenommen werden darf, bevor

es nicht einer Prüfung unterworfen wurde, ob die erfassten Sachverhalte die

Raumwirklichkeit korrekt wiedergeben (vgl. Huser, S. 86).

Vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden ist

die Verrechnung von je drei Punkten unter Ziff. 4.37 (Löschen von

Situationspunktkoordinaten) sowie Ziff. 4.38 (Nachführen der Pläne

gelöschte Situation) statt wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht nur je

eines Punktes. Zu löschen waren nämlich nicht nur der weggefallene Situationspunkt

der abgebrochenen südöstlichen Gebäudeecke, sondern auch die beiden projektierten

und – den unbestritten gebliebenen Angaben des zuständigen Nachführungsgeometers

zufolge – bereits in die amtliche Vermessung aufgenommenen Situationspunkte entlang

der gemäss den bewilligten Bauplänen vorgesehenen Abbruchkante.

3.3.3

Was schliesslich die in Ergänzung zu den

Gebühren gemäss Kosten- bzw. Gebührentarif erhobene "Gemeindegebühr"

in Höhe von Fr. 40.60 anbelangt, ist vorab mit der Vorinstanz

festzustellen, dass diese insofern über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt,

als der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2006 gestützt auf

§ 25 Abs. 2 KGeoIG die Einführung eines kommunalen Zuschlags von 10 %

zur Deckung der allgemeinen Unterhaltskosten der amtlichen Vermessung

beschlossen hat. Es erscheint zudem mit dem Verursacherprinzip für die

Finanzierung der amtlichen Vermessung vereinbar, für die Deckung der

allgemeinen kommunalen Fixkosten neben einer leistungsabhängigen Gebühr eine

pauschale Grundgebühr zu erheben. Eine gewisse Pauschalisierung hält denn auch

dem abgaberechtlichen Äquivalenzprinzip stand.

Dass dieses oder das Kostendeckungsprinzip vorliegend verletzt wären, wird vom

Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich

(vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 2764 ff., 2787).

3.4

Damit

erweist sich die strittige Gebührenforderung als rechtmässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …