VB.2015.00370
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00370
2. März 2016Deutsch17 min
(URT.2016.17917)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00370
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt G, vertreten durch die Stadtverwaltung,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 01 und zusammen mit seiner Ehefrau, B,
Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 zwischen E-Weg
und F-Weg in G. Die beiden Parzellen sind mit einer sie beide beanspruchenden
Liegenschaft überbaut. Mit Beschluss vom 7. März 2002 setzte der Stadtrat G
den Quartierplan H fest. Dieser sah neben weiteren Erschliessungsmassnahmen
vor, das Quartierplangebiet mit einer neu zu erstellenden Stichstrasse von der D-Strasse
rückwärtig zu erschliessen (heute: I-Strasse). Einen dagegen erhobenen Rekurs,
worin die Eheleute A/B neben Änderungen der Zufahrt und weiteren Anliegen die
Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren beantragten, wies
die damalige Baurekurskommission III (heute Baurekursgericht) am 2. Juli
2003 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Februar
2004 (Verfahren VB.2003.00331).
B. Am 24. Februar
2005 genehmigte der Stadtrat G das Erschliessungsprojekt für das
Quartierplangebiet, unter Vorbehalt der Zustimmung der Grundeigentümer. A
verweigerte als einziger Grundeigentümer seine Zustimmung. Am 9. Juni 2005
leitete der Stadtrat G den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplangebiet H
von Amtes wegen ein. Den dagegen von den Eheleuten A/B erhobenen Rekurs wies
die Baurekurskommission III mit Entscheid vom 30. November 2005 ab, den
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2006 (Verfahren
VB.2006.00029) bestätigte.
C. Mit
Beschluss vom 18. Januar 2007 legte der Stadtrat G die Anteile an den
Administrativkosten für das Quartierplanverfahren H gemäss dem Kostenverteiler
fest. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III mit
Entscheid vom 11. Juli 2007 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen
Entscheid mit Urteil vom 15. November 2007 (Verfahren VB.2007.00343).
D. Der Stadtrat
von G verpflichtete am 28. Mai 2009 A als Eigentümer von Kat.-Nr. 01,
der Stadt G zuhanden der Rechnung des Quartierplans H den Betrag von Fr. 49'500.-
als Vorschuss für die Erschliessungskosten zu bezahlen. Die Eheleute A/B als
Eigentümer von Kat.-Nr. 02 wurden je verpflichtet, einen Vorschuss in der
Höhe von Fr. 10'400.- zu bezahlen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission III ab. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete
Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren VB.2010.00021).
E. Mit
Verfügungen vom 12. November 2014 ("Verfügung Schlussrechnung")
legte die Stadt G den Kostenanteil aller am Quartierplan H beteiligten Grundeigentümer
für ihre Grundstücke im Rahmen der Schlussrechnung fest. Der Anteil von A für
sein Grundstück Kat.-Nr. 01 wurde auf insgesamt Fr. 57'959.10
festgesetzt, wovon Fr. 48'000.- bereits geleistet worden waren. Es
verblieb ein Rest von Fr. 9'959.10.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014, gerichtet an das
Verwaltungsgericht, erhoben A und B "Einsprache" gegen die
"Verfügung Schlussrechnung" und verlangten (1.) Akteneinsicht in die
vollständigen Unterlagen der Schlussrechnung. (2.) Die Kostenüberschreitungen
seien vollumfänglich den Verursachern (Ober-Bauleitung, Planer, Ingenieur etc.)
zu verrechnen und nicht den Grundeigentümern. (3.) Rechnungen, welche das
Privatgrundstück der Stadt G beträfen, seien aus der Schlussrechnung zu
streichen. (4.) Die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien
vor der Schlussrechnung richtig zu stellen. (5.) Die Anwaltskosten der Stadt G
seien von ihr selbst zu tragen und nicht den Grundeigentümern zu verrechnen.
Das Verwaltungsgericht sandte die Eingabe am 11. Dezember 2014 an das
dafür zuständige Baurekursgericht, welches den Rekurseingang am 16. Dezember
2014.
vormerkte und der Stadtverwaltung G Frist bis 15. Januar 2015, erstreckt
bis 16. Februar 2015, zur Vernehmlassung ansetzte. In der Rekursantwort
vom 16. Februar 2015 beantragte die Stadt G die Abweisung des Rekurses,
soweit darauf einzutreten sei, und legte die für die Schlussrechnung
massgebenden Akten bei. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 wies das
Baurekursgericht den Rekurs der Eheleute A/B ab und auferlegte ihnen die Kosten
des Rekursverfahrens.
III.
Dagegen erhoben die Eheleute A/B am 17. Juni 2015
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, (I.) es sei ihnen
Akteneinsicht in die vollständige Dokumentation über das Quartierplanverfahren
und den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplan H zu gewähren und die Schlussrechnung
bis zur vollständigen Akteneinsicht zu sistieren bzw. die Einsprachefrist
entsprechend zu verlängern. (II.) Die Kostenüberschreitungen seien vollumfänglich
den Verursachern (Ober-Bauleitung, Planer, Ingenieur, etc.) zu verrechnen,
wobei dieser Antrag nach Einsicht in die vollständigen Unterlagen verfallen
könnte. (III.) Die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien
vor der Schlussrechnung richtig zu stellen. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli
2015.
liess die Stadt G die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. In der Folge erstatteten die Eheleute A/B die Replik statt
bis 25. August 2015 verspätet erst am 3. September 2015 (Poststempel).
Der Schriftenwechsel wurde entsprechend nicht mehr weitergeführt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung des Entscheids des Baurekursgerichts über eine
Quartierplanabrechnung zuständig.
1.2
Die
verspätete Eingabe der Beschwerdeführenden (vorn III.) ist nicht zu beachten.
1.3
Im
Rekursverfahren fochten die Beschwerdeführenden ausschliesslich den dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 auferlegten Kostenanteil an. Davon ging auch die Vorinstanz
aus; sie nahm jedoch irrtümlicherweise an, beide Beschwerdeführenden seien
Eigentümer dieses Grundstücks. Die Beschwerdeführerin 2 war damit aber zur
Rekurserhebung gar nicht legitimiert, weshalb die Vorinstanz insofern auf das
Rechtsmittel nicht hätte eintreten dürfen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die
vorliegende Beschwerde. So bringen die Beschwerdeführenden auch in diesem Verfahren
nicht vor, sie hätten ebenso den Kostenanteil der Parzelle Kat.-Nr. 02
anfechten wollen. Der Umstand, dass gegen die ganze Schlussrechnung Einwände
erhoben werden können, darf nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin 2
auch zu Rekurs und Beschwerde gegen eine sie nicht betreffende Kostenpflicht
zugelassen wird. Wäre die Rekursinstanz korrekterweise auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten, würde deren Beschwerde abgewiesen.
Am Ergebnis ändert sich daher nichts.
1.4
Vorliegend
ist von einer Streitigkeit unmittelbar vermögensrechtlicher Natur bzw. bei der
es um bezifferbare finanzielle Interessen geht, auszugehen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 13;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38 N. 10). Die Beschwerdeführenden
unterlassen es allerdings, einen Streitwert zu beziffern. Immerhin wehrten sie
sich vor Vorinstanz gegen die Berücksichtigung der Anwaltskosten des Vertreters
der Beschwerdegegnerin von Fr. 9'056.85 (Honorare ab 12. Oktober
2009) und behaupteten eine ungerechtfertigte Überschreitung des Pauschalhonorars
des Ingenieurbüros um über 50 % bzw. um Fr. 35'758.95 (Fr. 12'743.60
Nebenkosten und Drittleistungen sowie Fr. 23'015.35 Zusatzleistungen). Der
bestrittene Umfang der Schlussabrechnung von rund 44'000.- wirkt sich allerdings
nur zu einem geringen Prozentsatz auf den Kostenanteil der Beschwerdeführenden
aus (knapp 7 %, bei Einbezug beider Grundstücke rund 9 %). Aus Sicht
der Beschwerdegegnerin geht es indes um den ganzen bestrittenen Betrag, würde
sie doch wohl eine entsprechende Korrektur bzw. Reduktion durch das
Verwaltungsgericht auch an die anderen Grundeigentümer weitergeben. Es ist
daher von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen, weshalb
die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1lit. c e contrario).
2.
Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass ihnen ein
umfassendes Akteneinsichtsrecht verweigert worden sei, und sie verlangen
entsprechend Einblick in die vollständige Dokumentation über das Quartierplanverfahren
und den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplan H. Sie
verstehen diesen Antrag entgegen seinem Wortlaut allerdings nur auf die
Schlussrechnung bezogen.
2.1
Die
Beteiligten eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens haben nach § 8
Abs. 1 VRG bereits aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte ein
schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten. Das
Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich umfassend und erstreckt sich auf alle
schriftlichen oder elektronischen Unterlagen wie Eingaben, Protokolle,
Korrespondenzen, E-Mails, Pläne, Fotografien usw., die geeignet sind, eine
Grundlage der Verfügung oder des Entscheids zu bilden. Wer um Akteneinsicht
ersucht, hat entsprechend Anspruch darauf, dass ihm das gesamte Aktendossier
überlassen wird. Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt.
Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, die Akten den
Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 6, 12, 16 f.).
2.2
Die
Beschwerdeführenden verlangten am 15. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin
Einsicht in sämtliche Unterlagen wie Korrespondenz, Ausschreibungen, Offerten,
Offertauswertungen, Vergaben, detaillierte Rechnungen inkl. Rapporte, Abnahmen
und Protokolle etc. zum Quartierplanverfahren und Bau des Quartierplans H. Diesem
Gesuch konnte nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden lediglich
Einsicht in die auf die Schlussrechnung bezogenen Akten nehmen wollten. In der
Antwort vom 24. November 2014 wies die Beschwerdegegnerin entsprechend
darauf hin, dass den Beschwerdeführenden aus der Zusammenstellung und
Bearbeitung der von ihnen gewünschten Unterlagen für das Quartierplanverfahren H,
das bereits 1993 eingeleitet worden war, Kosten entstehen könnten, und sie
verlangte deshalb eine Vorauszahlung von Fr. 600.-. Die
Beschwerdeführenden verlangten dagegen die unentgeltliche Akteneinsicht, welche
ihnen mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2014 gewährt
wurde. Frühester Termin für die Akteneinsicht war der 17. Dezember 2014,
wobei die Verwaltung der Beschwerdegegnerin bereits ab 19. Dezember 2014
geschlossen war. Dennoch nutzten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Akteneinsicht.
2.3
Ab 6. Januar
2015.
wurden die Akten nach der Rekurserhebung durch die Beschwerdeführenden dem
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gehalten (vorn II.). In
der Rekursantwort vom 16. Februar 2015 nahm die Beschwerdegegnerin im Detail
Bezug auf die Rekursschrift der Beschwerdeführenden und legte die für die
Schlussabrechnung wesentlichen Akten ein, auf die sie ausdrücklich verwies; der
Rekursantwort war zudem ein ausführliches Aktenverzeichnis beigelegt. In der
Folge nahmen die Beschwerdeführenden Einsicht in diese Akten. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde damit der Mangel der unvollständigen
Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren geheilt, worauf
verwiesen werden kann.
2.4
Genau
besehen beanstanden die Beschwerdeführenden entgegen ihren Ausführungen nicht
die ihnen angeblich nicht vollständig gewährte Einsicht in die für die
Schlussrechnung massgebenden Akten, denn diese haben sie wahrgenommen. Soweit
sie beanstanden, der ebenfalls mit der Rekursantwort eingelegte Vertrag für
Bauingenieurleistungen zwischen der Beschwerdegegnerin und der J AG sei
ihnen nicht zugestellt worden, hätte es ihnen obgelegen, diesen bei der
Vorinstanz zur Einsicht zu verlangen oder dort Einsicht zu nehmen (vorn
E. 2.1), umso mehr, als in der Rekursantwort darauf ausdrücklich und über
mehrere Seiten Bezug genommen und den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die
vollständigen Unterlagen der Schlussrechnung ausdrücklich angeboten wurde.
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden das fehlende Vorliegen des
erwähnten Vertrages beklagen, stellt noch keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts
dar. Eine solche liegt nicht vor.
2.5
Tatsächlich
wollen die Beschwerdeführenden vielmehr geltend machen, die vorhandenen Akten
gäben nicht genügend Aufschluss über die Einzelheiten der Schlussabrechnung.
In act. 12.4 sind die für die Schlussabrechnung
massgebenden Rechnungen enthalten. Dabei handelt es sich keineswegs um blosse
Aufstellungen irgendwelcher Zahlen, sondern, nach Jahr geordnet, um den von
verschiedenen Kostenträgern geltend gemachten und näher bezeichneten Aufwand.
So vermochten die Beschwerdeführenden etwa die Rechnung der Firma K AG vom
17.
November 2011 im Rekursverfahren zu anerkennen (Kosten für die
Wiederherstellung [Bepflanzung] der Parzelle der Beschwerdegegnerin, welche während
der Bauarbeiten als Bauinstallations- und Umschlagplatz gedient hatte), was
darauf hindeutet, dass die erwähnte Rechnung ihrem Informationsbedürfnis genügte.
Sofern sie den geltend gemachten Aufwand dagegen teilweise für unglaubwürdig
oder nicht genügend belegt erachteten, hätte es ihnen ohne Weiteres
freigestanden, die Beschwerdegegnerin um näher bezeichnete Detailunterlagen
anzugehen. So ist etwa die Rechnung der L AG vom 18. Mai 2011 mit
einer Aufstellung über die verschiedenen Regiearbeiten versehen, sodass es den
Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre, die einzelnen Regierapporte unter den
angeführten Positionsnummern heraus zu verlangen. Auch der beanstandete (Zusatz-)Aufwand
der Firma J AG wird in der Rechnung vom 15. März 2007 nicht nur ausgewiesen,
sondern auch erläutert, ebenso wie die Rechnungen derselben Firma vom 7. Februar
2011.
und vom 12. Juli 2011, sodass aufgrund dieser Angaben weitere Belege
hätten einverlangt werden können. Ferner enthält etwa auch die Rechnung der
Beschwerdegegnerin vom 13. August 2008 über die Mutationskosten
(Nachführung der amtlichen Vermessung) eine detaillierte Aufstellung über die
einzelnen Aufwandpositionen. Demgegenüber lassen die Beschwerdeführenden nicht
erkennen, welche Rechnungen für sie nicht nachvollziehbar oder mindestens
ungenügend belegt seien.
Wenn die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, die im
Recht liegenden Unterlagen seien ungenügend, um die Schlussrechnung auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen, hätte es ihnen demnach offengestanden, die
entsprechenden Zusatzinformationen zu spezifizieren und entsprechende Belege
einzuverlangen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Verwaltungsbehörde
oder die Vorinstanz ihnen von Amtes wegen alle Akten hätten zustellen müssen,
die für die gewünschten Zusatzinformationen hätten hilfreich sein können. Wie
es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, von sich aus nach allenfalls für die
Parteien günstigen Tatsachen zu forschen, ist es auch nicht dessen Aufgabe,
alle möglichen Belege zu beschaffen, die in irgendeiner Weise die Interessen
der Beschwerdeführenden berühren könnten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60
N. 6; vorn E. 2.1). Es geht vorliegend auch nicht um Akten, mit deren
Beizug die Verfahrensbeteiligten nicht hätten rechnen müssen (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 8), wurde doch auf die eingelegten Akten in der
Rekursantwort der Beschwerdegegnerin deutlich hingewiesen (vorn E. 2.4).
Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
2.6
Sofern die
Beschwerdeführenden im Besonderen Kostenüberschreitungen von über 50 % bei
Pauschalbeträgen erkennen wollen, ist ihr Vorbringen nicht substanziiert. Zwar
war im Rekursverfahren der Aufwand der Firma J AG von ihnen gerade als Beispiel
einer Überschreitung des Pauschalbetrags um 50 % angeführt, von der
Beschwerdegegnerin jedoch mit nachvollziehbarer Begründung widerlegt worden. Im
Beschwerdeverfahren halten die Beschwerdeführenden nur noch in pauschaler Form
an diesem Vorwurf fest. Wie bereits ausgeführt, hätte es ihnen jedoch
obgelegen, den massgeblichen Unternehmervertrag einzusehen und auf die im
angefochtenen Entscheid namentlich aufgeführten Rechnungen betreffend
Zusatzleistungen und Vergütungen von Nebenkosten und Drittleistungen, welche alle
im Ordner enthalten sind, näher einzugehen. Sie können sich dieser Pflicht
nicht mit dem Hinweis darauf entschlagen, dass sie vorerst die vollständigen
Unterlagen hätten prüfen müssen, da sie einerseits die massgeblichen Unterlagen
bereits eingesehen und anderseits zusätzliche Unterlagen gar nie spezifiziert
und entsprechend Einblick darin verlangt hatten. Dabei sind die
Beschwerdeführenden keine prozessunerfahrenen Parteien, führen sie doch seit
2004.
das mittlerweile fünfte Verfahren im Rahmen des Quartierplans H vor
Verwaltungsgericht. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Einleitung
des Baus der Erschliessungsanlagen von Amtes wegen anlässlich eines Gesprächs
vom 18. Mai 2005 verlauten lassen, er werde weitere Massnahmen unternehmen,
um den Bau der Erschliessungsmassnahmen zu verhindern, was er etwa damit
umsetzte, dass die verschiedenen von ihm vorschussweise zu leistenden
Teilzahlungen für Erschliessungskosten auf dem Betreibungsweg eingebracht
werden mussten. Schliesslich war dem Beschwerdeführer 1 schon im Entscheid des
Gerichts vom 15. November 2007 auseinandergesetzt worden, inwieweit von
ihm beanstandete Rechnungen spezifiziert werden müssten (VB.2007.00343,
E. 3.3).
Es verbietet sich daher, nicht näher bezeichnete
Kostenüberschreitungen vollumfänglich den Verursachern zu belasten, wie die
Beschwerdeführenden beantragen.
3.
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden einen
Baufehler geltend, indem die im Rahmen des Quartierplanverfahrens verbaute
Abwassereinleitung während der Bauarbeiten falsch zusammengebaut worden sei.
Sie verlangen, die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien
vor der Schlussrechnung richtig zu stellen.
3.1
Tatsächlich
mündet eine Schmutzwasserleitung vom Haus der Beschwerdeführenden in eine
Meteorwasserleitung, weshalb diese noch umgehängt werden muss, um das Abwassertrennsystem
fertigzustellen. Dies wäre nach Angaben des Betriebsleiters Unterhaltsbetrieb
der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014 eigentlich Aufgabe des
damaligen Projektleiters gewesen. Am 3. März 2015 wandte sich derselbe
Betriebsleiter an die Beschwerdeführenden, um sie zu treffen und das Umbauen
der Meteorwasserleitung zu besprechen, weil der erwähnte Umbau im damaligen Zeitpunkt
gerade mit Bauarbeiten in der benachbarten M-Strasse hätte verbunden werden
können. Allerdings wünschten die Beschwerdeführenden ein Gespräch nicht mit
ihm, sondern mit den Verantwortlichen (direkter Vorgesetzter des
Betriebsleiters, Vorstand Tiefbau, Vorstand Hochbau und Stadtpräsident). Ein
solches Gespräch fand anscheinend nicht statt, sodass es noch nicht zum beabsichtigten
Umbau kam.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin gesteht zu, dass Schmutzwasser aus einem Grundstück der
Beschwerdeführenden in einen Meteorwasserkanal führt, der deshalb der
Kanalisation zugeführt werden muss. Sie sieht den Grund dafür darin, dass im
Zeitpunkt des Baus der Quartierplananlagen im Jahr 2008 die D-Strasse noch über
eine Mischwasserleitung und noch kein Trennsystem verfügt habe. Der geplante
Leitungsumbau mache heute zweifellos Sinn. Allerdings sei die Erstellung von
Leitungen, welche die einzelnen Liegenschaften an die Kanalisation
anschliessen, nicht Gegenstand des Quartierplanverfahrens gewesen. Vielmehr
seien die Kosten von den Grundeigentümern zu übernehmen. Zudem betreffe die Anschlussproblematik
die Liegenschaft Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführerin 2 und sei die
Frage, ob irgendwelche Leitungen der Kanalisation richtig oder falsch angeschlossen
seien, nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussrechnung.
3.3
Anlässlich
der Sitzung vom 24. Februar 2005 genehmigte der Stadtrat der Beschwerdegegnerin
das Projekt für die Erschliessungen im Quartierplangebiet H. Gemäss dem Generellen
Entwässerungsplan sollte das Quartierplangebiet im Trennsystem entwässert werden,
wozu die Beschwerdegegnerin später in der D-Strasse einen zusätzlichen Regenwasserkanal
erstellen musste. Das Entwässerungssystem im Quartierplangebiet bestand dabei
aus drei Kanalsystemen A, B und C. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden
fielen in das Kanalsystem B, bestehend in einer Verlängerung der bestehenden
Schmutzwasserleitung im E-Weg und einer zusätzlichen Regenwasserleitung. Mit
diesen Systemen sollte das ganze Quartierplangebiet im freien Gefälle, ohne
Pumpe entwässert werden. Auf das Entwässerungssystem in dieser Form wurde auch
in der Verfügung vom 12. November 2014 Bezug genommen.
3.4
Die
Siedlungsentwässerung des Quartierplangebiets im Trennsystem war somit durchaus
Teil des Quartierplans. Dies geht auch aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2004 (VB.2003.00331 E. 3.4) hervor, worin die
Entlassung der Grundstücke der Beschwerdeführenden aus dem Quartierplan auch
damit verneint wurde, dass ihre Grundstücke vom Ausbau des Kanalsystems B
betroffen seien und insofern keine vollständige Erschliessung bestehe, die den
geltenden Normen (hier Trennsystem) genüge. Dasselbe ist dem Entscheid des
Gerichts vom 15. November 2007 zu entnehmen (VB.2007.00343 E. 3.3).
Die Kosten für die einzelnen Kanalisationsstränge A, B und C werden in der Verfügung
vom 12. November 2014 ausgewiesen.
3.5
Aus den
Akten geht nicht hervor, wo sich der fehlerhafte Zusammenschluss der Abwasser-
mit der Meteorwasserleitung befindet und ob dieser Zusammenschluss überhaupt in
Vollzug des Quartierplans geschah. Soweit Letzteres der Fall sein sollte,
bestünde ein Anspruch auf die Fehlerbehebung als Teil des Quartierplans, der
mit den Kosten für das Kanalisationssystem B abgegolten wäre. Sollte sich der
fehlerhafte Zusammenschluss ausserhalb des Quartierplanperimeters befinden oder
nicht im Rahmen des Quartierplanvollzugs erfolgt sein und etwa im Zusammenhang
mit dem nachträglich in der D-Strasse erstellten Trennsystem stehen, fiele die
Angelegenheit nicht mehr unter den Streitgegenstand der Schlussrechnung.
Aufgrund dieser Umstände und nachdem die Beschwerdegegnerin ohne Erfolg bereits
versucht hatte, das Problem zu lösen (vorn E. 3.1), besteht kein Anlass,
diese Situation noch "vor der Schlussrechnung" zu bereinigen, wie die
Beschwerdeführenden beantragen. Hingegen wird der fehlerhafte Anschluss so
rasch als möglich zu korrigieren sein. Sollten den Beschwerdeführenden daraus
Kosten erwachsen, so wäre darüber separat zu verfügen.
4.
Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung
haben sie nicht verlangt, hingegen die Beschwerdegegnerin. Allerdings umfasste
das Beschwerdeverfahren weitgehend Themen, die bereits ausführlich im
Rekursverfahren abgehandelt worden waren, sodass sich der Beizug einer anwaltlichen
Vertretung der Beschwerdegegnerin nicht aufdrängte und ihr Aufwand nicht über
das hinausging, was zur üblichen Amtstätigkeit gehört und insbesondere keine ausserordentlichen
Bemühungen zur Beantwortung des Rekurses nötig waren (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51–54).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …