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Entscheid

VB.2015.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00370

2. März 2016Deutsch17 min

(URT.2016.17917)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 01 und zusammen mit seiner Ehefrau, B,

Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 zwischen E-Weg

und F-Weg in G. Die beiden Parzellen sind mit einer sie beide beanspruchenden

Liegenschaft überbaut. Mit Beschluss vom 7. März 2002 setzte der Stadtrat G

den Quartierplan H fest. Dieser sah neben weiteren Erschliessungsmassnahmen

vor, das Quartierplangebiet mit einer neu zu erstellenden Stichstrasse von der D-Strasse

rückwärtig zu erschliessen (heute: I-Strasse). Einen dagegen erhobenen Rekurs,

worin die Eheleute A/B neben Änderungen der Zufahrt und weiteren Anliegen die

Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren beantragten, wies

die damalige Baurekurskommission III (heute Baurekursgericht) am 2. Juli

2003 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Februar

2004 (Verfahren VB.2003.00331).

B. Am 24. Februar

2005 genehmigte der Stadtrat G das Erschliessungsprojekt für das

Quartierplangebiet, unter Vorbehalt der Zustimmung der Grundeigentümer. A

verweigerte als einziger Grundeigentümer seine Zustimmung. Am 9. Juni 2005

leitete der Stadtrat G den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplangebiet H

von Amtes wegen ein. Den dagegen von den Eheleuten A/B erhobenen Rekurs wies

die Baurekurskommission III mit Entscheid vom 30. November 2005 ab, den

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2006 (Verfahren

VB.2006.00029) bestätigte.

C. Mit

Beschluss vom 18. Januar 2007 legte der Stadtrat G die Anteile an den

Administrativkosten für das Quartierplanverfahren H gemäss dem Kostenverteiler

fest. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III mit

Entscheid vom 11. Juli 2007 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen

Entscheid mit Urteil vom 15. November 2007 (Verfahren VB.2007.00343).

D. Der Stadtrat

von G verpflichtete am 28. Mai 2009 A als Eigentümer von Kat.-Nr. 01,

der Stadt G zuhanden der Rechnung des Quartierplans H den Betrag von Fr. 49'500.-

als Vorschuss für die Erschliessungskosten zu bezahlen. Die Eheleute A/B als

Eigentümer von Kat.-Nr. 02 wurden je verpflichtet, einen Vorschuss in der

Höhe von Fr. 10'400.- zu bezahlen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission III ab. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete

Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat

(Verfahren VB.2010.00021).

E. Mit

Verfügungen vom 12. November 2014 ("Verfügung Schlussrechnung")

legte die Stadt G den Kostenanteil aller am Quartierplan H beteiligten Grundeigentümer

für ihre Grundstücke im Rahmen der Schlussrechnung fest. Der Anteil von A für

sein Grundstück Kat.-Nr. 01 wurde auf insgesamt Fr. 57'959.10

festgesetzt, wovon Fr. 48'000.- bereits geleistet worden waren. Es

verblieb ein Rest von Fr. 9'959.10.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014, gerichtet an das

Verwaltungsgericht, erhoben A und B "Einsprache" gegen die

"Verfügung Schlussrechnung" und verlangten (1.) Akteneinsicht in die

vollständigen Unterlagen der Schlussrechnung. (2.) Die Kostenüberschreitungen

seien vollumfänglich den Verursachern (Ober-Bauleitung, Planer, Ingenieur etc.)

zu verrechnen und nicht den Grundeigentümern. (3.) Rechnungen, welche das

Privatgrundstück der Stadt G beträfen, seien aus der Schlussrechnung zu

streichen. (4.) Die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien

vor der Schlussrechnung richtig zu stellen. (5.) Die Anwaltskosten der Stadt G

seien von ihr selbst zu tragen und nicht den Grundeigentümern zu verrechnen.

Das Verwaltungsgericht sandte die Eingabe am 11. Dezember 2014 an das

dafür zuständige Baurekursgericht, welches den Rekurseingang am 16. Dezember

2014.

vormerkte und der Stadtverwaltung G Frist bis 15. Januar 2015, erstreckt

bis 16. Februar 2015, zur Vernehmlassung ansetzte. In der Rekursantwort

vom 16. Februar 2015 beantragte die Stadt G die Abweisung des Rekurses,

soweit darauf einzutreten sei, und legte die für die Schlussrechnung

massgebenden Akten bei. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 wies das

Baurekursgericht den Rekurs der Eheleute A/B ab und auferlegte ihnen die Kosten

des Rekursverfahrens.

III.

Dagegen erhoben die Eheleute A/B am 17. Juni 2015

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, (I.) es sei ihnen

Akteneinsicht in die vollständige Dokumentation über das Quartierplanverfahren

und den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplan H zu gewähren und die Schlussrechnung

bis zur vollständigen Akteneinsicht zu sistieren bzw. die Einsprachefrist

entsprechend zu verlängern. (II.) Die Kostenüberschreitungen seien vollumfänglich

den Verursachern (Ober-Bauleitung, Planer, Ingenieur, etc.) zu verrechnen,

wobei dieser Antrag nach Einsicht in die vollständigen Unterlagen verfallen

könnte. (III.) Die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien

vor der Schlussrechnung richtig zu stellen. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli

2015.

liess die Stadt G die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. In der Folge erstatteten die Eheleute A/B die Replik statt

bis 25. August 2015 verspätet erst am 3. September 2015 (Poststempel).

Der Schriftenwechsel wurde entsprechend nicht mehr weitergeführt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung des Entscheids des Baurekursgerichts über eine

Quartierplanabrechnung zuständig.

1.2

Die

verspätete Eingabe der Beschwerdeführenden (vorn III.) ist nicht zu beachten.

1.3

Im

Rekursverfahren fochten die Beschwerdeführenden ausschliesslich den dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 auferlegten Kostenanteil an. Davon ging auch die Vorinstanz

aus; sie nahm jedoch irrtümlicherweise an, beide Beschwerdeführenden seien

Eigentümer dieses Grundstücks. Die Beschwerdeführerin 2 war damit aber zur

Rekurserhebung gar nicht legitimiert, weshalb die Vorinstanz insofern auf das

Rechtsmittel nicht hätte eintreten dürfen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die

vorliegende Beschwerde. So bringen die Beschwerdeführenden auch in diesem Verfahren

nicht vor, sie hätten ebenso den Kostenanteil der Parzelle Kat.-Nr. 02

anfechten wollen. Der Umstand, dass gegen die ganze Schlussrechnung Einwände

erhoben werden können, darf nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin 2

auch zu Rekurs und Beschwerde gegen eine sie nicht betreffende Kostenpflicht

zugelassen wird. Wäre die Rekursinstanz korrekterweise auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten, würde deren Beschwerde abgewiesen.

Am Ergebnis ändert sich daher nichts.

1.4

Vorliegend

ist von einer Streitigkeit unmittelbar vermögensrechtlicher Natur bzw. bei der

es um bezifferbare finanzielle Interessen geht, auszugehen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 13;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38 N. 10). Die Beschwerdeführenden

unterlassen es allerdings, einen Streitwert zu beziffern. Immerhin wehrten sie

sich vor Vorinstanz gegen die Berücksichtigung der Anwaltskosten des Vertreters

der Beschwerdegegnerin von Fr. 9'056.85 (Honorare ab 12. Oktober

2009) und behaupteten eine ungerechtfertigte Überschreitung des Pauschalhonorars

des Ingenieurbüros um über 50 % bzw. um Fr. 35'758.95 (Fr. 12'743.60

Nebenkosten und Drittleistungen sowie Fr. 23'015.35 Zusatzleistungen). Der

bestrittene Umfang der Schlussabrechnung von rund 44'000.- wirkt sich aller­dings

nur zu einem geringen Prozentsatz auf den Kostenanteil der Beschwerdeführenden

aus (knapp 7 %, bei Einbezug beider Grundstücke rund 9 %). Aus Sicht

der Beschwerdegegnerin geht es indes um den ganzen bestrittenen Betrag, würde

sie doch wohl eine entsprechende Korrektur bzw. Reduktion durch das

Verwaltungsgericht auch an die anderen Grundeigentümer weitergeben. Es ist

daher von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen, weshalb

die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1lit. c e contrario).

2.

Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass ihnen ein

umfassendes Akteneinsichtsrecht verweigert worden sei, und sie verlangen

entsprechend Einblick in die vollständige Dokumentation über das Quartierplanverfahren

und den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplan H. Sie

verstehen diesen Antrag entgegen seinem Wortlaut allerdings nur auf die

Schlussrechnung bezogen.

2.1

Die

Beteiligten eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens haben nach § 8

Abs. 1 VRG bereits aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte ein

schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten. Das

Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich umfassend und erstreckt sich auf alle

schriftlichen oder elektronischen Unterlagen wie Eingaben, Protokolle,

Korrespondenzen, E-Mails, Pläne, Fotografien usw., die geeignet sind, eine

Grundlage der Verfügung oder des Entscheids zu bilden. Wer um Akteneinsicht

ersucht, hat entsprechend Anspruch darauf, dass ihm das gesamte Aktendossier

überlassen wird. Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt.

Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, die Akten den

Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 6, 12, 16 f.).

2.2

Die

Beschwerdeführenden verlangten am 15. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin

Einsicht in sämtliche Unterlagen wie Korrespondenz, Ausschreibungen, Offerten,

Offertauswertungen, Vergaben, detaillierte Rechnungen inkl. Rapporte, Abnahmen

und Protokolle etc. zum Quartierplanverfahren und Bau des Quartierplans H. Diesem

Gesuch konnte nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden lediglich

Einsicht in die auf die Schlussrechnung bezogenen Akten nehmen wollten. In der

Antwort vom 24. November 2014 wies die Beschwerdegegnerin entsprechend

darauf hin, dass den Beschwerdeführenden aus der Zusammenstellung und

Bearbeitung der von ihnen gewünschten Unterlagen für das Quartierplanverfahren H,

das bereits 1993 eingeleitet worden war, Kosten entstehen könnten, und sie

verlangte deshalb eine Vorauszahlung von Fr. 600.-. Die

Beschwerdeführenden verlangten dagegen die unentgeltliche Akteneinsicht, welche

ihnen mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2014 gewährt

wurde. Frühester Termin für die Akteneinsicht war der 17. Dezember 2014,

wobei die Verwaltung der Beschwerdegegnerin bereits ab 19. Dezem­ber 2014

geschlossen war. Dennoch nutzten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Akteneinsicht.

2.3

Ab 6. Januar

2015.

wurden die Akten nach der Rekurserhebung durch die Beschwerdeführenden dem

Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gehalten (vorn II.). In

der Rekursantwort vom 16. Februar 2015 nahm die Beschwerdegegnerin im Detail

Bezug auf die Rekursschrift der Beschwerdeführenden und legte die für die

Schlussabrechnung wesentlichen Akten ein, auf die sie ausdrücklich verwies; der

Rekursantwort war zudem ein ausführliches Aktenverzeichnis beigelegt. In der

Folge nahmen die Beschwerdeführenden Einsicht in diese Akten. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde damit der Mangel der unvollständigen

Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren geheilt, worauf

verwiesen werden kann.

2.4

Genau

besehen beanstanden die Beschwerdeführenden entgegen ihren Ausführungen nicht

die ihnen angeblich nicht vollständig gewährte Einsicht in die für die

Schlussrechnung massgebenden Akten, denn diese haben sie wahrgenommen. Soweit

sie beanstanden, der ebenfalls mit der Rekursantwort eingelegte Vertrag für

Bauingenieurleistungen zwischen der Beschwerdegegnerin und der J AG sei

ihnen nicht zugestellt worden, hätte es ihnen obgelegen, diesen bei der

Vorinstanz zur Einsicht zu verlangen oder dort Einsicht zu nehmen (vorn

E. 2.1), umso mehr, als in der Rekursantwort darauf ausdrücklich und über

mehrere Seiten Bezug genommen und den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die

vollständigen Unterlagen der Schlussrechnung ausdrücklich angeboten wurde.

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden das fehlende Vorliegen des

erwähnten Vertrages beklagen, stellt noch keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts

dar. Eine solche liegt nicht vor.

2.5

Tatsächlich

wollen die Beschwerdeführenden vielmehr geltend machen, die vorhandenen Akten

gäben nicht genügend Aufschluss über die Einzelheiten der Schlussabrechnung.

In act. 12.4 sind die für die Schlussabrechnung

massgebenden Rechnungen enthalten. Dabei handelt es sich keineswegs um blosse

Aufstellungen irgendwelcher Zahlen, sondern, nach Jahr geordnet, um den von

verschiedenen Kostenträgern geltend gemachten und näher bezeichneten Aufwand.

So vermochten die Beschwerdeführenden etwa die Rechnung der Firma K AG vom

17.

November 2011 im Rekursverfahren zu anerkennen (Kosten für die

Wiederherstellung [Bepflanzung] der Parzelle der Beschwerdegegnerin, welche während

der Bauarbeiten als Bauinstallations- und Umschlagplatz gedient hatte), was

darauf hindeutet, dass die erwähnte Rechnung ihrem Informationsbedürfnis genügte.

Sofern sie den geltend gemachten Aufwand dagegen teilweise für unglaubwürdig

oder nicht genügend belegt erachteten, hätte es ihnen ohne Weiteres

freigestanden, die Beschwerdegegnerin um näher bezeichnete Detailunterlagen

anzugehen. So ist etwa die Rechnung der L AG vom 18. Mai 2011 mit

einer Aufstellung über die verschiedenen Regiearbeiten versehen, sodass es den

Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre, die einzelnen Regierapporte unter den

angeführten Positionsnummern heraus zu verlangen. Auch der beanstandete (Zusatz-)Aufwand

der Firma J AG wird in der Rechnung vom 15. März 2007 nicht nur ausgewiesen,

sondern auch erläutert, ebenso wie die Rechnungen derselben Firma vom 7. Februar

2011.

und vom 12. Juli 2011, sodass aufgrund dieser Angaben weitere Belege

hätten einverlangt werden können. Ferner enthält etwa auch die Rechnung der

Beschwerdegegnerin vom 13. August 2008 über die Mutationskosten

(Nachführung der amtlichen Vermessung) eine detaillierte Aufstellung über die

einzelnen Aufwandpositionen. Demgegenüber lassen die Beschwerdeführenden nicht

erkennen, welche Rechnungen für sie nicht nachvollziehbar oder mindestens

ungenügend belegt seien.

Wenn die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, die im

Recht liegenden Unterlagen seien ungenügend, um die Schlussrechnung auf ihre

Richtigkeit hin zu überprüfen, hätte es ihnen demnach offengestanden, die

entsprechenden Zusatzinformationen zu spezifizieren und entsprechende Belege

einzuverlangen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Verwaltungsbehörde

oder die Vorinstanz ihnen von Amtes wegen alle Akten hätten zustellen müssen,

die für die gewünschten Zusatzinformationen hätten hilfreich sein können. Wie

es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, von sich aus nach allenfalls für die

Parteien günstigen Tatsachen zu forschen, ist es auch nicht dessen Aufgabe,

alle möglichen Belege zu beschaffen, die in irgendeiner Weise die Interessen

der Beschwerdeführenden berühren könnten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60

N. 6; vorn E. 2.1). Es geht vorliegend auch nicht um Akten, mit deren

Beizug die Verfahrensbeteiligten nicht hätten rechnen müssen (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 8), wurde doch auf die eingelegten Akten in der

Rekursantwort der Beschwerdegegnerin deutlich hingewiesen (vorn E. 2.4).

Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

2.6

Sofern die

Beschwerdeführenden im Besonderen Kostenüberschreitungen von über 50 % bei

Pauschalbeträgen erkennen wollen, ist ihr Vorbringen nicht substanziiert. Zwar

war im Rekursverfahren der Aufwand der Firma J AG von ihnen gerade als Beispiel

einer Überschreitung des Pauschalbetrags um 50 % angeführt, von der

Beschwerdegegnerin jedoch mit nachvollziehbarer Begründung widerlegt worden. Im

Beschwerdeverfahren halten die Beschwerdeführenden nur noch in pauschaler Form

an diesem Vorwurf fest. Wie bereits ausgeführt, hätte es ihnen jedoch

obgelegen, den massgeblichen Unternehmervertrag einzusehen und auf die im

angefochtenen Entscheid namentlich aufgeführten Rechnungen betreffend

Zusatzleistungen und Vergütungen von Nebenkosten und Drittleistungen, welche alle

im Ordner enthalten sind, näher einzugehen. Sie können sich dieser Pflicht

nicht mit dem Hinweis darauf entschlagen, dass sie vorerst die vollständigen

Unterlagen hätten prüfen müssen, da sie einerseits die massgeblichen Unterlagen

bereits eingesehen und anderseits zusätzliche Unterlagen gar nie spezifiziert

und entsprechend Einblick darin verlangt hatten. Dabei sind die

Beschwerdeführenden keine prozessunerfahrenen Parteien, führen sie doch seit

2004.

das mittlerweile fünfte Verfahren im Rahmen des Quartierplans H vor

Verwaltungsgericht. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Einleitung

des Baus der Erschliessungsanlagen von Amtes wegen anlässlich eines Gesprächs

vom 18. Mai 2005 verlauten lassen, er werde weitere Massnahmen unternehmen,

um den Bau der Erschliessungsmassnahmen zu verhindern, was er etwa damit

umsetzte, dass die verschiedenen von ihm vorschussweise zu leistenden

Teilzahlungen für Erschliessungskosten auf dem Betreibungsweg eingebracht

werden mussten. Schliesslich war dem Beschwerdeführer 1 schon im Entscheid des

Gerichts vom 15. November 2007 auseinandergesetzt worden, inwieweit von

ihm beanstandete Rechnungen spezifiziert werden müssten (VB.2007.00343,

E. 3.3).

Es verbietet sich daher, nicht näher bezeichnete

Kostenüberschreitungen vollumfänglich den Verursachern zu belasten, wie die

Beschwerdeführenden beantragen.

3.

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden einen

Baufehler geltend, indem die im Rahmen des Quartierplanverfahrens verbaute

Abwassereinleitung während der Bauarbeiten falsch zusammengebaut worden sei.

Sie verlangen, die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien

vor der Schlussrechnung richtig zu stellen.

3.1

Tatsächlich

mündet eine Schmutzwasserleitung vom Haus der Beschwerdeführenden in eine

Meteorwasserleitung, weshalb diese noch umgehängt werden muss, um das Abwassertrennsystem

fertigzustellen. Dies wäre nach Angaben des Betriebsleiters Unterhaltsbetrieb

der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014 eigentlich Aufgabe des

damaligen Projektleiters gewesen. Am 3. März 2015 wandte sich derselbe

Betriebsleiter an die Beschwerdeführenden, um sie zu treffen und das Umbauen

der Meteorwasserleitung zu besprechen, weil der erwähnte Umbau im damaligen Zeitpunkt

gerade mit Bauarbeiten in der benachbarten M-Strasse hätte verbunden werden

können. Allerdings wünschten die Beschwerdeführenden ein Gespräch nicht mit

ihm, sondern mit den Verantwortlichen (direkter Vorgesetzter des

Betriebsleiters, Vorstand Tiefbau, Vorstand Hochbau und Stadtpräsident). Ein

solches Gespräch fand anscheinend nicht statt, sodass es noch nicht zum beabsichtigten

Umbau kam.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin gesteht zu, dass Schmutzwasser aus einem Grundstück der

Beschwerdeführenden in einen Meteorwasserkanal führt, der deshalb der

Kanalisation zugeführt werden muss. Sie sieht den Grund dafür darin, dass im

Zeitpunkt des Baus der Quartierplananlagen im Jahr 2008 die D-Strasse noch über

eine Mischwasserleitung und noch kein Trennsystem verfügt habe. Der geplante

Leitungsumbau mache heute zweifellos Sinn. Allerdings sei die Erstellung von

Leitungen, welche die einzelnen Liegenschaften an die Kanalisation

anschliessen, nicht Gegenstand des Quartierplanverfahrens gewesen. Vielmehr

seien die Kosten von den Grundeigentümern zu übernehmen. Zudem betreffe die Anschlussproblematik

die Liegenschaft Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführerin 2 und sei die

Frage, ob irgendwelche Leitungen der Kanalisation richtig oder falsch angeschlossen

seien, nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussrechnung.

3.3

Anlässlich

der Sitzung vom 24. Februar 2005 genehmigte der Stadtrat der Beschwerdegegnerin

das Projekt für die Erschliessungen im Quartierplangebiet H. Gemäss dem Generellen

Entwässerungsplan sollte das Quartierplangebiet im Trennsystem entwässert werden,

wozu die Beschwerdegegnerin später in der D-Strasse einen zusätzlichen Regenwasserkanal

erstellen musste. Das Entwässerungssystem im Quartierplangebiet bestand dabei

aus drei Kanalsystemen A, B und C. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden

fielen in das Kanalsystem B, bestehend in einer Verlängerung der bestehenden

Schmutzwasserleitung im E-Weg und einer zusätzlichen Regenwasserleitung. Mit

diesen Systemen sollte das ganze Quartierplangebiet im freien Gefälle, ohne

Pumpe entwässert werden. Auf das Entwässerungssystem in dieser Form wurde auch

in der Verfügung vom 12. November 2014 Bezug genommen.

3.4

Die

Siedlungsentwässerung des Quartierplangebiets im Trennsystem war somit durchaus

Teil des Quartierplans. Dies geht auch aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 5. Februar 2004 (VB.2003.00331 E. 3.4) hervor, worin die

Entlassung der Grundstücke der Beschwerdeführenden aus dem Quartierplan auch

damit verneint wurde, dass ihre Grundstücke vom Ausbau des Kanalsystems B

betroffen seien und insofern keine vollständige Erschliessung bestehe, die den

geltenden Normen (hier Trennsystem) genüge. Dasselbe ist dem Entscheid des

Gerichts vom 15. November 2007 zu entnehmen (VB.2007.00343 E. 3.3).

Die Kosten für die einzelnen Kanalisationsstränge A, B und C werden in der Verfügung

vom 12. November 2014 ausgewiesen.

3.5

Aus den

Akten geht nicht hervor, wo sich der fehlerhafte Zusammenschluss der Abwasser-

mit der Meteorwasserleitung befindet und ob dieser Zusammenschluss überhaupt in

Vollzug des Quartierplans geschah. Soweit Letzteres der Fall sein sollte,

bestünde ein Anspruch auf die Fehlerbehebung als Teil des Quartierplans, der

mit den Kosten für das Kanalisationssystem B abgegolten wäre. Sollte sich der

fehlerhafte Zusammenschluss ausserhalb des Quartierplanperimeters befinden oder

nicht im Rahmen des Quartierplanvollzugs erfolgt sein und etwa im Zusammenhang

mit dem nachträglich in der D-Strasse erstellten Trennsystem stehen, fiele die

Angelegenheit nicht mehr unter den Streitgegenstand der Schlussrechnung.

Aufgrund dieser Umstände und nachdem die Beschwerdegegnerin ohne Erfolg bereits

versucht hatte, das Problem zu lösen (vorn E. 3.1), besteht kein Anlass,

diese Situation noch "vor der Schlussrechnung" zu bereinigen, wie die

Beschwerdeführenden beantragen. Hingegen wird der fehlerhafte Anschluss so

rasch als möglich zu korrigieren sein. Sollten den Beschwerdeführenden daraus

Kosten erwachsen, so wäre darüber separat zu verfügen.

4.

Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen. Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu auferlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung

haben sie nicht verlangt, hingegen die Beschwerdegegnerin. Allerdings umfasste

das Beschwerdeverfahren weitgehend Themen, die bereits ausführlich im

Rekursverfahren abgehandelt worden waren, sodass sich der Beizug einer anwaltlichen

Vertretung der Beschwerdegegnerin nicht aufdrängte und ihr Aufwand nicht über

das hinausging, was zur üblichen Amtstätigkeit gehört und insbesondere keine ausserordentlichen

Bemühungen zur Beantwortung des Rekurses nötig waren (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51–54).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …