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Entscheid

VB.2015.00373

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00373

27. April 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18049)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

der Erwägungen von Fr. 7'935.- zuzüglich Zinses zu 5 % seit 28. Juni

2014 zu bezahlen.

Der

Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses

des Bezirksrats E vom 20. Mai 2015 verpflichtet, dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 1'200.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Erwägungen

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…